Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 20 vom 23.05.2003  - Seite 686 bis 689 - Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts

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686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts Vom 20. Mai 2003 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. Nach § 4 wird folgender § 4a angefügt: ,,§ 4a Betrieb der Gasversorgungsnetze (1) Gasversorgungsunternehmen sind zu einem Betrieb ihres Versorgungsnetzes verpflichtet, der eine Versorgung entsprechend den Zielen des § 1 sicherstellt. (2) Die Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, für den Anschluss anderer Gasversorgungsnetze an ihr Netz technische Vorschriften mit Mindestanforderungen zur Auslegung und zum Betrieb sowie zur Interoperabilität festzulegen und zu veröffentlichen. Zur Interoperabilität gehören insbesondere technische Anschlussbedingungen und die Bedingungen für netzkompatible Gasbeschaffenheiten unter Einschluss von Gas aus Biomasse. Diese Vorschriften müssen objektiv und nichtdiskriminierend sein. Die Mindestanforderungen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mindestanforderungen nach Absatz 2 festlegen." 3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,für Durchleitung zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die" die Wörter ,,guter fachlicher Praxis entsprechen und" eingefügt. b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 eingefügt: ,,Die Bedingungen guter fachlicher Praxis im Sinne des Satzes 1 dienen der Erreichung der Ziele des § 1 und der Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs. Bei Einhaltung der Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von Netznutzungsentgelten für elektrische Energie und über Prinzipien der Netznutzung vom 13. Dezember 2001 Artikel 1 vom 24. April 1998 Das (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Dem § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Zu den Gasversorgungsnetzen zählen Fernleitungs- und Verteilernetze, Direktleitungen, Anlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG-Anlagen) und alle sonstigen Anlagen, die für die Fernleitung und Verteilung erforderlich sind, einschließlich der Anlagen für Wärmeausgleich und Mischung. Ferner zählen hierzu Anlagen zur Speicherung, soweit sie in technischer Hinsicht für den wirksamen Netzzugang erforderlich sind. Ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden. Vorgelagerte Rohrnetze sind Rohrleitungen, die dazu verwendet werden, Erdgas aus Öl- oder Gasgewinnungsvorhaben zu einer Übergabestation zu leiten, in der die Übergabe in das Fernleitungs- oder Verteilnetz erfolgt. Speicheranlage ist eine Anlage zur Speicherung von Erdgas, die einem Gasversorgungsunternehmen gehört oder von ihm oder für ihn betrieben wird, ausgenommen der Teil der Anlage, der für die Gewinnung genutzt wird." b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6. Energiewirtschaftsgesetz1) 1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 204 S. 1). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003 (BAnz. Nr. 85b vom 8. Mai 2002) wird bis zum 31. Dezember 2003 die Erfüllung der Bedingungen guter fachlicher Praxis vermutet, es sei denn, dass die Anwendung der Vereinbarung insgesamt oder die Anwendung einzelner Regelungen der Vereinbarung nicht geeignet ist, wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten." 4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: ,,§ 6a Zugang zu den Gasversorgungsnetzen (1) Der Zugang zu den Gasversorgungsnetzen erfolgt nach dem System des verhandelten Netzzugangs. (2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben anderen Unternehmen das Versorgungsnetz für Durchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die guter fachlicher Praxis entsprechen und nicht ungünstiger sind, als sie von ihnen in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber nachweist, dass ihm die Durchleitung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Die Bedingungen guter fachlicher Praxis im Sinne des Satzes 1 dienen der Erreichung der Ziele des § 1 und der Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs. Bei Einhaltung der Verbändevereinbarung zum Netzzugang bei Erdgas vom 3. Mai 2002 (BAnz. Nr. 87b vom 14. Mai 2002) wird bis zum 31. Dezember 2003 die Erfüllung der Bedingungen guter fachlicher Praxis vermutet, es sei denn, dass die Anwendung der Vereinbarung insgesamt oder die Anwendung einzelner Regelungen der Vereinbarung nicht geeignet ist, wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten. § 19 Abs. 4 und § 20 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. Zur Klärung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Netzzugangsverhandlungen und Zugangsverweigerungen wird eine Streitschlichtungsstelle bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichtet. (3) Die Gewährung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen gemäß Absatz 2 ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn einem Gasversorgungsunternehmen wegen seiner im Rahmen von Gaslieferverträgen eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten entstehen würden. Auf Antrag entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen des Satzes 1 bezüglich der Verträge mit unbedingter Zahlungsverpflichtung vorliegen. Prüfung und Verfahren richten sich nach Artikel 25 der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 204 S. 1; Gasrichtlinie). (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die bei der Prüfung nach Artikel 25 der Gasrichtlinie anzuwendenden Verfahrens- 687 regeln festzulegen. Es wird weiterhin ermächtigt, die Prüfung der Zumutbarkeit nach Absatz 3 Satz 1 auf das Bundeskartellamt zu übertragen, soweit die wettbewerblichen Prüfkriterien des Artikels 25 der Gasrichtlinie betroffen sind. (5) Die Absätze 1 und 2 gelten für das vorgelagerte Rohrnetz entsprechend. Die Zulässigkeit der Verweigerung des Netzzugangs nach Absatz 2 zu vorgelagerten Netzen richtet sich nach den in Artikel 23 Abs. 2 Satz 3 Buchstabe a bis d der Gasrichtlinie genannten Gründen. (6) Die Betreiber der Gasversorgungsnetze sind verpflichtet, ihre geltenden wesentlichen Geschäftsbedingungen für den Netzzugang zu veröffentlichen. Dies betrifft insbesondere die Entgelte für den Netzzugang und die verfahrensmäßige Behandlung von Netzzugangsanfragen. Auf Anfrage sind Angaben über die für die Dauer des begehrten Netzzugangs nutzbaren Kapazitäten und absehbaren Engpässe zu machen sowie ausreichende Informationen zu erteilen, um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und leistungsfähigen Betrieb des Netzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann. (7) Betreibern von Gasversorgungsnetzen ist es untersagt, wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung eines Netzzugangs oder in Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Gas durch sie selbst oder gemäß § 271 Abs. 2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs verbundene oder assoziierte Unternehmen zu missbrauchen. (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann, soweit dies zur Erreichung der Ziele nach § 1 und zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die inhaltliche Gestaltung der Verträge für den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen sowie den Zugang zu den Speichern regeln. Es kann weiterhin Vorschriften zur Regelung von Kapazitätsengpässen sowie zum Inhalt und zur Veröffentlichung der wesentlichen geschäftlichen Bedingungen für den Netzzugang erlassen. Die Errichtung einer Regulierungsbehörde für Gas bedarf einer gesonderten gesetzlichen Grundlage." 5. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: ,,§ 9a Rechnungslegung der Gasversorgungsunternehmen (1) Gasversorgungsunternehmen haben, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, einen Jahresabschluss nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten und Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs aufzustellen und prüfen zu lassen. Soweit eine Verpflichtung zur Offenlegung nach den §§ 325 bis 329 des Handelsgesetzbuchs nicht besteht, ist eine Ausfertigung des Jahresabschlusses in der Hauptverwaltung zur Einsicht bereitzuhalten. (2) Integrierte Gasversorgungsunternehmen haben in ihrer internen Buchführung jeweils ein von den Gas- 688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Übergangsgesetz aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts". 2. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Schutzklausel bei Elektrizitätsimporten (1) Bis zum 31. Dezember 2006 können Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Netzzugang für Elektrizität, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder von einem dort ansässigen Unternehmen geliefert werden soll, ablehnen, soweit der zu beliefernde Abnehmer dort nicht ebenfalls durch Dritte beliefert werden könnte. Das den Netzzugang beanspruchende Unternehmen hat nachzuweisen, aus welchem Mitgliedstaat der Gemeinschaft die Elektrizität geliefert werden soll. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, zur Vermeidung von Ungleichgewichten bei der Öffnung der jeweiligen nationalen Elektrizitätsmärkte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kriterien näher zu bestimmen, nach denen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 eine Lieferung aus einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder von einem in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen vorliegt, sowie die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen der Netzzugang für solche Lieferungen zulässig ist. Mit dieser Rechtsverordnung kann zugleich festgelegt werden, dass der Netzzugang für bestimmte Lieferungen im Sinne des Satzes 1 der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bedarf. In diesem Fall sind zugleich Verfahren und Voraussetzungen einer Genehmigung näher zu bestimmen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Elektrizitätsimporte aus Drittstaaten. (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 sind dem Deutschen Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen nach Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet." 3. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Monitoring Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird dem Deutschen Bundestag bis zum 31. August 2003 über die energiewirtschaftlichen und wettbewerblichen Wirkungen der Verbändevereinbarungen berichten und gegebenenfalls auf dieser Basis Vorschläge für eine Verbesserung der Netzzugangsregelung und der wettbewerblichen Überwachung unterbreiten." handels- und -vertriebsaktivitäten getrenntes Konto für die Bereiche Fernleitung, Verteilung, Speicherung sowie gegebenenfalls ein konsolidiertes Konto für Aktivitäten außerhalb des Erdgassektors zu führen. Sie haben intern für jeden Bereich und für die zusammengefassten Aktivitäten außerhalb des Erdgassektors eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Soweit dabei eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Bereichen und Aktivitäten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung der Konten zu erfolgen, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss. (3) Zu der internen Buchführung gehören die Regeln, einschließlich der Abschreibungsregeln, nach denen die Aktiva und Passiva sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den gemäß Absatz 2 separat geführten Konten zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig und zu begründen. (4) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs, die mit den gemäß § 271 Abs. 2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs verbundenen oder assoziierten Unternehmen getätigt worden sind, gesondert aufzuführen." 6. In § 10 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,30 Kilowatt" durch die Angabe ,,50 Kilowatt" ersetzt. 7. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates" die Wörter ,,die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung bei den an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz angeschlossenen Kunden und" eingefügt. 8. In § 13 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort ,,Elektrizitätsversorgungsunternehmen" durch das Wort ,,Energieversorgungsunternehmen" ersetzt. 9. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,unmittelbaren" gestrichen. b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Eine Versorgung von Letztverbrauchern im Sinne dieser Vorschrift liegt auch vor, wenn ein Weiterverteiler über öffentliche Verkehrswege mit Elektrizität oder Gas beliefert wird, der diese Energien ohne Benutzung solcher Verkehrswege an Letztverbraucher weiterleitet." c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern ,,in der vertraglich vereinbarten Höhe" die Wörter ,,von dem Energieversorgungsunternehmen, dem das Wegerecht nach § 13 eingeräumt wurde," eingefügt. Artikel 2 Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), das zuletzt durch Artikel 154 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003 Artikel 3 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen In § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. September 2002 (BGBl. I S. 3448, 3670) geändert worden ist, wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt: ,,dies gilt nicht für Verfügungen nach § 32 in Verbindung mit § 19 Abs. 4, die die missbräuchliche Ausnutzung einer 689 marktbeherrschenden Stellung bei Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen betreffen." Artikel 4 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann den Wortlaut des Energiewirtschaftsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 5 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 20. Mai 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wolfgang Clement