Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 58 vom 10.12.2003  - Seite 2446 bis 2464 - Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz - WPRefG)

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2446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003 Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz ­ WPRefG) Vom 1. Dezember 2003 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: f) Nach der Angabe zu § 13a wird folgende Angabe eingefügt: ,,Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen, Rechtsverordnung Artikel 1 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (702-1) Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 96 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: ,,Prüfungsstelle, Rechtsschutz b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: ,,Verbindliche Auskunft § 6". c) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt: ,,Anerkannte Hochschulausbildungsgänge, Rechtsverordnung § 8a". d) Die Angabe ,,Delegationsermächtigung § 11a" wird gestrichen. e) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: ,,Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung § 12". § 5". § 13b". g) Die Angaben ,,Vorverfahren § 14b" und ,,Delegationsermächtigung § 14c" werden gestrichen. h) Die Angabe zu § 44b wird wie folgt gefasst: ,,Gemeinsame Berufsausübung, Außen- und Scheinsozietät § 44b". i) Die Angabe ,,Verjährung § 51a" wird gestrichen. j) Die Angabe ,,Übermittlung personenbezogener Daten an die Wirtschaftsprüferkammer § 61a" wird gestrichen. k) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst: ,,Pflicht zum Erscheinen vor der Wirtschaftsprüferkammer, Auskunftsund Vorlagepflichten § 62". l) Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe eingefügt: ,,Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten § 62a". m) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe eingefügt: ,,Untersagungsverfügung, Verfahren § 68a". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003 n) Die Angabe zu § 82b wird wie folgt gefasst: ,,Akteneinsicht § 82b". 2447 ,,Berufsangehörige müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten." 4. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Prüfungsstelle, Rechtsschutz (1) Die Wirtschaftsprüferkammer richtet zur Erfüllung der ihr nach dem Zweiten und Achten Teil dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben für das Zulassungs- und staatliche Prüfungsverfahren eine ,,Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer" (Prüfungsstelle) ein. (2) Die Prüfungsstelle ist eine selbstständige Verwaltungseinheit bei der Wirtschaftsprüferkammer. Die Prüfungsstelle wird von einer Person geleitet, welche die Befähigung zum Richteramt haben muss (Leitung der Prüfungsstelle). Die Prüfungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden. (3) Die Prüfungsstelle kann bei der Durchführung ihrer Aufgaben die Landesgeschäftsstellen der Wirtschaftsprüferkammer einbeziehen. (4) Die Prüfungsstelle unterstützt die Aufgabenkommission, die Prüfungskommission und die Widerspruchskommission. (5) Über den Widerspruch gegen Bescheide, die im Rahmen des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens erlassen worden sind, entscheidet die Widerspruchskommission." 5. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Verbindliche Auskunft Auf Antrag erteilt die Prüfungsstelle eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen und für die Anrechung von Prüfungsleistungen." 6. Die §§ 7 bis 9 werden durch die folgenden §§ 7 bis 9 ersetzt: ,,§ 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist in schriftlicher Form an die Prüfungsstelle zu richten. o) Nach der Angabe zu § 83b wird folgende Angabe eingefügt: ,,Wiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens § 83c". p) Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe eingefügt: ,,Unterrichtung der Staatsanwaltschaft und der Wirtschaftsprüferkammer § 84a". q) Nach der Angabe zu § 121 werden folgende Angaben eingefügt: ,,6. Das vorläufige Untersagungsverfahren Voraussetzung des Verfahrens § 121a". r) Die Angabe zu § 131 wird durch die Angabe ,,(weggefallen) § 131" ersetzt. s) Die Angaben ,,Prüfung § 131a", ,,Bestellung § 131b", ,,Delegationsermächtigung § 131c", ,,Rechtsverordnung § 131d", ,,Zulassung zur Eignungsprüfung als vereidigter Buchprüfer § 131i", ,,Eignungsprüfung als vereidigter Buchprüfer § 131j" und ,,Delegationsermächtigung § 131n" werden gestrichen. t) Die Angabe zum Achten Teil wird wie folgt gefasst: ,,Achter Teil Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer". u) Die Angabe zu § 135 wird wie folgt gefasst: ,,Übergangsregelung für § 14a § 135". v) Die Angabe ,,Anpassung der Höhe der Gebühren § 137a" wird gestrichen. w) Die Angabe zu § 139 wird wie folgt gefasst: ,,Übergangsregelung zur Behandlung schwebender Anträge und Verfahren im Rahmen des Zuständigkeitswechsels zum 1. Januar 2004 § 139". x) Die Angabe zu § 139a wird wie folgt gefasst: ,,Übergangsregelung zur Behandlung schwebender Anträge und Verfahren im Rahmen des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden §§ 131 bis 131d, 131i und 131j § 139a". §8 Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung) (1) Die Zulassung setzt den Nachweis einer abgeschlossenen Hochschulausbildung voraus. (2) Auf den Nachweis einer abgeschlossenen Hochschulausbildung kann verzichtet werden, wenn die Bewerbenden 1. sich in mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Beschäftigte bei Berufsangehörigen, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vereidigten Buchprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen, einer Buchprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband oder der Prüfungs- y) Die Angabe zu § 139b wird wie folgt gefasst: ,,Übergangsregelung für den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 51a 2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen (Berufsangehörige) sind Personen, die als solche öffentlich bestellt sind. Die Bestellung setzt den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulassungs- und staatlichen Prüfungsverfahren voraus." 3. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: § 139b". 2448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003 stelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bewährt haben; zeit der Hochschulausbildung weniger als acht Semester, verlängert sich die Tätigkeit auf vier Jahre; eine darüber hinausgehende Tätigkeit wird nicht gefordert. Die Tätigkeit muss nach Abschluss der Hochschulausbildung erbracht werden; Absatz 6 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Von ihrer gesamten Tätigkeit müssen die Bewerbenden wenigstens während der Dauer zweier Jahre überwiegend an Abschlussprüfungen teilgenommen und bei der Abfassung der Prüfungsberichte mitgewirkt haben (Prüfungstätigkeit). Sie sollen während dieser Zeit insbesondere an gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen teilgenommen und an der Abfassung der Prüfungsberichte hierüber mitgewirkt haben. Die Prüfungstätigkeit muss 1. im Falle des § 8 Abs. 2 Nr. 1 nach dem fünften Jahr der Mitarbeit abgeleistet werden; 2. im Falle des § 8 Abs. 2 Nr. 2 während oder nach der beruflichen Tätigkeit als vereidigter Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin oder als Steuerberater oder Steuerberaterin abgeleistet werden. Das Erfordernis der Prüfungstätigkeit ist erfüllt, wenn die Bewerbenden nachweislich in fremden Unternehmen materielle Buch- und Bilanzprüfungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführt haben. Als fremd gilt ein Unternehmen, mit dem die Bewerbenden weder in einem Leitungs- noch in einem Anstellungsverhältnis stehen oder gestanden haben. (3) Die Prüfungstätigkeit muss in Mitarbeit bei Berufsangehörigen, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vereidigten Buchprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen, einer Buchprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, einer Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, in denen ein Berufsangehöriger tätig ist, ausgeübt worden sein. (4) Der Nachweis der Tätigkeit wie auch der Prüfungstätigkeit entfällt für Bewerbende, die seit mindestens 15 Jahren den Beruf als Steuerberater oder Steuerberaterin oder als vereidigter Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin ausgeübt haben; dabei sind bis zu zehn Jahre Berufstätigkeit als Steuerbevollmächtigter oder Steuerbevollmächtigte anzurechnen. (5) Eine Revisorentätigkeit in größeren Unternehmen oder eine Tätigkeit als Steuerberater oder Steuerberaterin oder in einem Prüfungsverband nach § 26 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes oder eine mit der Prüfungstätigkeit in Zusammenhang stehende Tätigkeit bei der Wirtschaftprüferkammer oder bei einer Personenvereinigung nach § 43a Abs. 4 Nr. 4 kann bis zur Höchstdauer von einem Jahr auf die Tätigkeit nach Absatz 1 angerechnet werden. Dasselbe gilt für prüfende Personen im öffentlichen Dienst, sofern sie nachweislich selbstständig Prüfungen von größeren Betrieben durchgeführt haben. Eine Tätigkeit im Ausland ist auf die Tätigkeit nach Absatz 1 anzurechnen, wenn sie bei einer Person, die in dem ausländischen Staat als sachverständiger Prüfer ermächtigt oder bestellt ist, abgeleistet wurde und wenn die Voraussetzungen für die Ermächtigung 2. mindestens fünf Jahre den Beruf als vereidigter Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin oder als Steuerberater oder Steuerberaterin ausgeübt haben. (3) Wurde die Hochschulausbildung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes abgeschlossen, so muss das Abschlusszeugnis gleichwertig sein. § 8a Anerkannte Hochschulausbildungsgänge, Rechtsverordnung (1) Hochschulausbildungsgänge, 1. die alle Wissensgebiete nach § 5 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer umfassen, 2. die mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung abschließen und 3. in denen Prüfungen einzelner Wissensgebiete, für die ein Leistungsnachweis ausgestellt wird, in Inhalt, Form und Umfang einer Prüfung im Wirtschaftsprüfungsexamen entsprechen, können auf Antrag der Hochschule von der in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Stelle als zur Ausbildung von Berufsangehörigen besonders geeignet anerkannt werden. (2) Leistungsnachweise, die in Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 3 erbracht wurden, ersetzen die entsprechenden Prüfungen im Wirtschaftsprüfungsexamen. Die Leistungsnachweise sind der Prüfungsstelle vorzulegen. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Anerkennung zuständige Stelle. In der Rechtsverordnung kann es ferner 1. die Voraussetzungen der Anerkennung näher bestimmen, insbesondere das Verfahren zur Feststellung, ob Wissensgebiete des Hochschulausbildungsgangs denen nach § 5 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer entsprechen, 2. Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens, insbesondere die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, und die Bekanntmachung der Anerkennung regeln sowie 3. die Voraussetzungen der frühzeitigen Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 6 Satz 2, insbesondere die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, bestimmen. §9 Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit) (1) Die Zulassung setzt eine für die Ausübung des Berufes genügende praktische Ausbildung (Tätigkeit) voraus. Bewerbende mit abgeschlossener Hochschulausbildung haben eine wenigstens dreijährige Tätigkeit bei einer in § 8 Abs. 2 Nr. 1 genannten Stelle nachzuweisen. Beträgt die Regelstudien- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003 oder Bestellung den Vorschriften dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen. (6) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, die im Rahmen eines nach § 8a anerkannten Hochschulausbildungsgangs nachgewiesen wird, kann bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr auf die Tätigkeit nach Absatz 1 angerechnet werden. Zudem kann die Zulassung zur Prüfung abweichend von Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen." 7. § 10a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Zulassungsausschuß" durch die Wörter ,,die Prüfungsstelle" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,des Zulassungsausschusses" durch die Wörter ,,der Prüfungsstelle" ersetzt. 8. § 11 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Rücknahme und Widerruf der Zulassung Werden vor vollendeter Prüfung Tatsachen im Sinne des § 10 Abs. 1 bekannt, so hat die Prüfungsstelle die Zulassung zurückzunehmen oder zu widerrufen; bei Tatsachen im Sinne des § 10 Abs. 2 kann sie dies." 9. § 11a wird aufgehoben. 10. § 12 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Prüfungsausschuß" durch das Wort ,,Prüfungskommission" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt." 11. § 13a wird wie folgt gefasst: ,,§ 13a Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer (1) Vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen können die Prüfung in verkürzter Form ablegen. Bei der Prüfung in verkürzter Form entfällt für vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen, die Steuerberater oder Steuerberaterinnen sind, die schriftliche und mündliche Prüfung im Steuerrecht, in Angewandter Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre, für vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen, die Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen sind, im Wirtschaftsrecht, in Angewandter Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre. (2) Anträge auf Zulassung zur verkürzten Prüfung, die nicht für eine Wiederholungsprüfung gestellt werden, müssen bis spätestens 31. Dezember 2007 formgerecht eingereicht werden. Die Prüfungen müssen bis spätestens 31. Dezember 2009 abgelegt sein. Dieselbe Frist gilt für die den Prüfungen nachfolgenden Rücktrittsfolge- und Wiederholungsprüfungen nach den §§ 20 und 21 der Prüfungsordnung 2449 für Wirtschaftsprüfer und den §§ 11 und 12 der Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung; nach Ablauf der Frist nach Satz 2 besteht kein Anspruch mehr auf deren Durchführung." 12. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt: ,,§ 13b Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen, Rechtsverordnung Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer Hochschulausbildung erbracht werden, werden angerechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit in Inhalt, Form und Umfang mit den in § 5 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer aufgeführten Anforderungen der Prüfungsgebiete Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Wirtschaftsrecht im Zulassungsverfahren durch die Prüfungsstelle festgestellt wird. Bei der Prüfung in verkürzter Form entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung in dem entsprechenden Prüfungsgebiet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit und das Verfahren festzulegen." 13. Die §§ 14 und 14a werden wie folgt gefasst: ,,§ 14 Einzelheiten des Prüfungsverfahrens Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit regelt durch Rechtsverordnung 1. die Einrichtung der Prüfungskommission, der Aufgabenkommission und der Widerspruchskommission, in denen jeweils eine Person, die eine für die Wirtschaft zuständige oder eine andere oberste Landesbehörde vertritt, den Vorsitz hat, die Zusammensetzung und die Berufung ihrer Mitglieder; 2. die Einzelheiten der Prüfungsaufgabenfindung, der Prüfung und des Prüfungsverfahrens, insbesondere die dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügenden Unterlagen, und die Prüfungsgebiete; 3. die schriftliche und mündliche Prüfung, Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung, Prüfungsergebnis, Ergänzungsprüfung, Wiederholung der Prüfung und die Mitteilung des Prüfungsergebnisses. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. § 14a Zulassungsgebühr, Prüfungsgebühr Für alle Zulassungs- und Prüfungsverfahren und für erfolglose Widerspruchsverfahren sind Gebühren an die Wirtschaftsprüferkammer zu zahlen; die Wirtschaftsprüferkammer kann die Erhebung der Gebühren sowie deren Höhe und Fälligkeit bestimmen. Näheres regelt die Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer (§ 61 Abs. 2)." 2450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003 b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Gesellschafter ausschließlich Berufsangehörige, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, welche die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, oder Personen nach Nummer 1a sind;". bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. Gesellschafter vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen, Steuerberater oder Steuerberaterinnen, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen, Personen, mit denen eine gemeinsame Berufsausübung nach § 44b Abs. 2 zulässig ist, oder Personen sind, deren Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder Geschäftsführerin, Partner oder Partnerin oder persönlich haftender Gesellschafter oder persönlich haftende Gesellschafterin nach Absatz 2 oder 3 genehmigt worden ist, und mindestens die Hälfte der Anzahl der in dieser Nummer genannten Personen in der Gesellschaft tätig ist;". cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: ,,3a. bei Kapitalgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien denjenigen Personen nach Nummer 1a, die nicht in der Gesellschaft tätig sind, weniger als ein Viertel der Anteile am Nennkapital oder der im Handelsregister eingetragenen Einlagen der Kommanditisten gehören (einfache Minderheitenbeteiligung);". 20. In § 34 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,nach § 20" gestrichen. 21. § 36a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,oberste Landesbehörde oder die" gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Es übermitteln 1. die Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte und Behörden Daten über natürliche und juristische Personen, die aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Zulassung zur oder die Durchführung der Prüfung, die Bestellung oder Wiederbestellung, die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 oder 3 oder die Rücknahme oder den Widerruf dieser Entscheidungen erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle, 2. Gerichte und Behörden Daten über natürliche und juristische Personen, die aus Sicht der 14. Die §§ 14b und 14c werden aufgehoben. 15. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt: ,,Wer gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 zugelassen wurde, hat vor der Bestellung den Nachweis der insgesamt dreijährigen Tätigkeit nach § 9 Abs. 1, einschließlich der Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2, vorzulegen." 16. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. solange die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht vorliegt, es sei denn, es besteht eine ausschließliche Anstellung nach § 43a Abs. 1;". b) In Nummer 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. wenn entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 unmittelbar nach der Bestellung keine berufliche Niederlassung zum Berufsregister angegeben wird." 17. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 44b Abs. 4, § 54) unterhält oder die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt mit nennenswerter Dauer nicht aufrechterhalten hat und diese Unterlassung auch zukünftig zu besorgen ist;". bb) In Nummer 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. eine berufliche Niederlassung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht unterhält." b) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben. c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Entfällt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage, sind § 116 Abs. 2 bis 4, § 117 Abs. 2 und § 121 entsprechend anzuwenden. Die Anfechtungsklage gegen einen Widerruf aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 4 hat keine aufschiebende Wirkung." 18. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,nach § 20" gestrichen. b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen. 19. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,nach § 43a Abs. 4 Nr. 1" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003 übermittelnden Stelle zur Einleitung eines Rügeverfahrens führen können, an die Wirtschaftsprüferkammer, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; dies gilt nicht für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung und die Verschwiegenheitspflicht nach § 64." c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,oder die oberste Landesbehörde" gestrichen. 22. § 37 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Wirtschaftsprüferkammer kann ein Mitgliederverzeichnis veröffentlichen; die Daten hierfür sind dem Berufsregister zu entnehmen." 23. § 38 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) Datum der Begründung der beruflichen Niederlassung, deren Anschrift und ihre Veränderungen unter Angabe des Datums,". bb) In Buchstabe d werden die Wörter ,,und ihre Veränderungen," durch die Wörter ,,und ihre Veränderungen unter Angabe des Datums," ersetzt. cc) In Buchstabe e werden die Wörter ,,und alle Veränderungen," durch die Wörter ,,und alle Veränderungen unter Angabe des Datums; dies gilt entsprechend im Falle der Kundmachung einer Sozietät, auch wenn die Voraussetzungen nach § 44b Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen," ersetzt. dd) In Buchstabe g werden die Wörter ,,sowie alle Veränderungen," durch die Wörter ,,sowie alle Veränderungen unter Angabe des Datums; dies gilt entsprechend im Falle der Kundmachung einer Partnerschaft, auch wenn die Voraussetzungen nach § 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nicht vorliegen," ersetzt. ee) In Buchstabe h werden die Wörter ,,und alle Veränderungen," durch die Wörter ,,und alle Veränderungen unter Angabe des Datums," ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,sowie alle Veränderungen zu Buchstaben a, c, d, e, f und g." durch die Wörter ,,sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c, d, e, f und g unter Angabe des Datums." ersetzt. c) In Nummer 3 werden die Wörter ,,sowie alle Veränderungen zu Buchstaben a bis c." durch die Wörter ,,sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis c unter Angabe des Datums." ersetzt. 24. In § 39 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,des Widerspruchs" durch die Wörter ,,der Klage" ersetzt. 25. § 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 2451 a) Nach dem Wort ,,unverzüglich" wird das Wort ,,schriftlich" eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,§ 62a gilt entsprechend." 26. § 43a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 und in Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 werden die Wörter ,,Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter" durch die Wörter ,,geschäftsführende Personen, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen" ersetzt. b) In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe ,,Absatz 4 Nr. 2, 3, 4 und 5" durch die Angabe ,,Absatz 4 Nr. 2, 3, 4, 5 und 8" ersetzt. 27. § 44b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 44b Gemeinsame Berufsausübung, Außen- und Scheinsozietät". b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Mit Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, darf eine Sozietät nur bezogen auf die anwaltliche Berufsausübung eingegangen werden. Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts." c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Berufsangehörige dürfen ihren Beruf in Sozietäten mit Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die selbst nicht als Berufsangehörige oder als vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin bestellt oder als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft anerkannt sind, nur dann ausüben, wenn sie der Wirtschaftsprüferkammer bei Aufnahme einer solchen Tätigkeit nachweisen, dass ihnen auch bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der nach § 54 vorgeschriebene Versicherungsschutz für jeden Versicherungsfall uneingeschränkt zur Verfügung steht." e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Wird eine gemeinsame Berufsausübung im Sinne des Absatzes 1 kundgemacht, sind die Vorschriften der Absätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden." 28. § 51a wird aufgehoben. 29. § 54 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über den Abschluss, die Auf- 2452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003 33. Dem § 57h Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Wird einer Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes der Auftrag zur Durchführung einer Qualitätskontrolle erteilt, so muss die für die Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 Satz 5 verantwortliche berufsangehörige Person der Leiter oder die Leiterin der Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes sein und nach § 57a Abs. 3 Satz 2 registriert sein." 34. In § 58 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,des Vorstandes," die Wörter ,,nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen," eingefügt. 35. Dem § 59 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Mitglieder des Qualitätskontrollbeirates und, soweit sie nicht Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer sind, der Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen haben das Recht, zur fachlichen Beratung an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen. Weichen Beiratsbeschlüsse von ihren fachlichen, mehrheitlich gefassten Voten ab, so sind diese Voten sowie der Grund der Abweichung im Sitzungsprotokoll festzuhalten und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen. Für die Berater gilt § 64 Abs. 1 entsprechend." 36. § 59a Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Vor Beginn des Kalenderjahres" durch die Wörter ,,Jeweils in der ersten Sitzung einer Amtsperiode" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,des Jahres" durch die Wörter ,,der Amtsperiode" ersetzt. 37. § 60 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Satzung" durch das Wort ,,Organisationssatzung" ersetzt und es wird der Klammerzusatz ,,(Organisationssatzung)" gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter ,,Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. 38. § 61 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten. Die Beitragsordnung sowie deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Die Höhe der Beiträge bestimmt der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,insbesondere" die Wörter ,,im Zulassungs-, Prüfungsund Widerspruchsverfahren," eingefügt. rechterhaltung, den Inhalt und den Umfang der Haftpflichtversicherung sowie über die Haftungsausschlüsse durch Versicherungsvertrag. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates." 30. § 55 wird wie folgt gefasst: ,,§ 55 Gebührenordnung (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz eine Gebührenordnung für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Wirtschaftsprüferkammer und die Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen sind vorher zu hören. Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich insbesondere nach 1. Zeitaufwand, 2. Wert des Objekts und 3. Art der Aufgabe zu richten. (2) Der Berufsangehörige, der eine Gebührenforderung erwirbt, ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Berufsangehörige. Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin zugelassenen Dritten ist unzulässig, es sei denn, die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der Berufsangehörige hat die ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Auftraggebers eingeholt." 31. § 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 15 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. bb) Nach Nummer 15 werden folgende Nummern 16 und 17 angefügt: ,,16. eine selbstständige Prüfungsstelle einzurichten und zu unterhalten; 17. die ihr als Bundesberufskammer gesetzlich eingeräumten Befugnisse im Rahmen der Geldwäschebekämpfung wahrzunehmen." b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Wirtschaft" und ,,Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" jeweils durch die Wörter ,,Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. 32. Dem § 57a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Sind als Prüfer für Qualitätskontrolle registrierte Berufsangehörige, welche die Voraussetzung von Satz 3 nicht erfüllen, in eigener Praxis und in sonstiger Weise tätig, dürfen sie keine Qualitätskontrolle in eigener Praxis durchführen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Gebührenordnung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit." c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Beiträge und Gebühren werden nach Maßgabe der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben." 39. § 61a wird aufgehoben. 40. § 62 wird wie folgt gefasst: ,,§ 62 Pflicht zum Erscheinen vor der Wirtschaftsprüferkammer, Auskunfts- und Vorlagepflichten Persönliche Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer haben in Aufsichts- und Beschwerdesachen vor der Wirtschaftsprüferkammer zu erscheinen, wenn sie zur Anhörung geladen werden. Auf Verlangen haben sie dem Vorstand, einer Abteilung im Sinne des § 59a, dem Beirat oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes, einer Abteilung oder des Beirates oder beauftragten Angestellten der Wirtschaftsprüferkammer Auskunft zu geben und ihre Handakten vorzulegen, es sei denn, dass sie dadurch ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen würden. Auf das Recht zur Auskunftsverweigerung ist hinzuweisen." 41. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt: ,,§ 62a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten (1) Um Berufsangehörige zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 62 anzuhalten, kann die Wirtschaftsprüferkammer gegen sie, auch mehrfach, ein Zwangsgeld festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf 1 000 Euro nicht übersteigen. (2) Das Zwangsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgeldes sind den Betroffenen zuzustellen. (3) Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Kammergerichts beantragt werden. Der Antrag ist bei der Wirtschaftsprüferkammer schriftlich einzureichen. Erachtet die Wirtschaftsprüferkammer den Antrag für begründet, so hat sie ihm abzuhelfen; anderenfalls hat die Wirtschaftsprüferkammer den Antrag unverzüglich dem Kammergericht vorzulegen. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sind sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung wird von der Wirtschaftsprüferkammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Der Beschluss des Kammergerichts kann nicht angefochten werden. (4) Das Zwangsgeld fließt der Wirtschaftsprüferkammer zu. Es wird auf Grund einer von ihr erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbe- 2453 scheids entsprechend § 61 Abs. 3 Satz 3 beigetrieben." 42. § 63 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Rüge kann mit einer Geldbuße von bis zu 10 000 Euro verbunden werden. § 61 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend." b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter ,,für die Einleitung berufsgerichtlicher Verfahren zuständigen Stelle" durch das Wort ,,Staatsanwaltschaft" ersetzt. 43. § 64 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Beirates und" durch die Wörter ,,des Beirates, der Abteilungen und" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,und für Dienstangehörige" durch die Wörter ,,für Mitglieder, die im Verfahren nach § 62 zur Anhörung geladen werden, im Rahmen einer Aufsichtsund Beschwerdesache sowie eines Widerrufsverfahrens um Auskunft gebeten werden oder an einer nichtöffentlichen Verhandlung nach § 99 teilgenommen haben, sowie für Angestellte und sonstige Beauftragte" ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Zur Durchführung von Ermittlungen in Aufsichts- und Beschwerdesachen sowie in Widerrufsverfahren sind die in Absatz 1 genannten ehren- und hauptamtlich für die Wirtschaftsprüferkammer tätigen Personen berechtigt, Nichtkammerangehörige um Auskunft zu bitten; diese sind nicht zur Auskunft verpflichtet." 44. In § 65 Abs. 1 werden die Wörter ,,Deutsche Industrie- und Handelstag" durch die Wörter ,,Deutsche Industrie- und Handelskammertag" ersetzt. 45. § 68 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind 1. Warnung, 2. Verweis, 3. Geldbuße bis zu 100 000 Euro, 4. Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden, 5. Berufsverbot von einem bis zu fünf Jahren, 6. Ausschließung aus dem Beruf." 46. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt: ,,§ 68a Untersagungsverfügung, Verfahren (1) Wird gegen Berufsangehörige eine berufsgerichtliche Maßnahme wegen einer Pflichtverletzung, die im Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme noch nicht abgeschlossen ist, verhängt, so kann das Gericht neben der Verhängung der Maßnahme die 2454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003 Das berufsgerichtliche Verfahren kann nur ausgesetzt werden, wenn 1. in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren ein Sachverhalt aufzuklären oder eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, ohne deren Beurteilung eine Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren nicht möglich ist oder 2. der rechtskräftige Abschluss eines anderen gesetzlich geregelten Verfahrens, in dem über einen Sachverhalt oder eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von Bedeutung ist, innerhalb von sechs Monaten zu erwarten ist. § 83c Wiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens ist zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung oder der Freispruch im berufsgerichtlichen Verfahren beruht, den Feststellungen in einem strafgerichtlichen Verfahren wegen desselben Verhaltens widersprechen. Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens können die Staatsanwaltschaft oder die betroffenen Berufsangehörigen binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren stellen." 52. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt: ,,§ 84a Unterrichtung der Staatsanwaltschaft und der Wirtschaftsprüferkammer (1) Erhalten Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte oder Behörden Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass ein Mitglied, das der Berufsgerichtsbarkeit unterliegt, 1. eine schuldhafte, eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 68 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 rechtfertigende Pflichtverletzung oder 2. eine Straftat im Zusammenhang mit der Berufsausübung begangen hat, teilen sie die Tatsachen der nach § 84 zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich mit. Der Mitteilung kann eine fachliche Bewertung beigefügt werden. § 57e Abs. 5 und § 63 Abs. 4 Satz 3 bleiben unberührt. (2) Erhält die Staatsanwaltschaft Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht einer schuldhaften, eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 68 Abs. 1 rechtfertigenden Pflichtverletzung eines Mitglieds der Wirtschaftsprüferkammer begründen, das der Berufsgerichtsbarkeit unterliegt, teilt sie die Tatsachen der Wirtschaftsprüferkammer mit und gibt ihr vor der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme." 53. § 87 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Will sich ein der Berufsgerichtsbarkeit unterliegendes Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer von dem Verdacht einer Pflichtverletzung befreien, muss Aufrechterhaltung des pflichtwidrigen Verhaltens untersagen. Im Falle einer im Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme bereits abgeschlossenen Pflichtverletzung kann das Gericht die künftige Vornahme einer gleichgearteten Pflichtverletzung untersagen, wenn gegen die Betroffenen wegen einer solchen Pflichtverletzung bereits zuvor eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt, ihnen eine Rüge erteilt oder sie von der Wirtschaftsprüferkammer über die Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens belehrt worden waren. (2) Handeln die Betroffenen der Untersagung wissentlich zuwider, so ist gegen sie wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft von dem Berufsgericht des ersten Rechtszuges durch Beschluss ein Ordnungsgeld zu verhängen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigen. Dem Beschluss muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Untersagung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag der Staatsanwaltschaft von dem Berufsgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird. (3) Die nach Absatz 2 zu erlassenden Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Vor der Entscheidung ist rechtliches Gehör zu gewähren. (4) Gegen den Beschluss, durch den das Gericht ein Ordnungsgeld verhängt oder androht, ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen den Beschluss, durch den das Gericht es ablehnt, ein Ordnungsgeld zu verhängen oder anzudrohen, steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu." 47. § 70 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht eine Maßnahme gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6 rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren." 48. In § 80 werden die Wörter ,,bei den Gerichten" gestrichen. 49. § 82b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,des Wirtschaftsprüfers" gestrichen. b) In Satz 1 werden die Wörter ,,Der Wirtschaftsprüfer ist befugt," durch die Wörter ,,Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer, von ihm beauftragte Personen und Berufsangehörige, die einer Verletzung ihrer Pflichten beschuldigt werden, sind befugt," ersetzt. 50. § 83 Abs. 1 und 4 wird aufgehoben und die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 1 und 2. 51. § 83b wird durch folgende Vorschriften ersetzt: ,,§ 83b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003 dieses bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das berufsgerichtliche Verfahren gegen sich einzuleiten. Wegen eines Verhaltens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt worden ist oder das der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer gerügt hat, kann der Antrag nicht gestellt werden." 54. § 99 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag der betroffenen Berufsangehörigen muss die Öffentlichkeit hergestellt werden. Ferner ist die Hauptverhandlung immer dann öffentlich, wenn die vorgeworfene Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Durchführung einer Prüfung nach § 316 des Handelsgesetzbuchs steht. In den Fällen einer öffentlichen Verhandlung nach Satz 2 oder 3 sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit sinngemäß anzuwenden." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter ,,Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. 55. § 111 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. 56. Im Dritten Abschnitt des Fünften Teils werden nach § 121 folgende Überschrift und die folgende Vorschrift eingefügt: ,,6. Das vorläufige Untersagungsverfahren § 121a Voraussetzung des Verfahrens (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass den betroffenen Berufsangehörigen die Aufrechterhaltung oder Vornahme eines pflichtwidrigen Verhaltens untersagt werden wird, so kann gegen sie durch Beschluss eine vorläufige Untersagung ausgesprochen werden. (2) Für das weitere Verfahren gelten § 111 Abs. 2 bis § 120a sinngemäß." 57. In § 126 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 68 Abs. 1 Nr. 4)" durch den Klammerzusatz ,,(§ 68 Abs. 1 Nr. 6)" ersetzt. 58. § 130 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern ,,Bestimmungen des" das Wort ,,Dritten," eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Auf Buchprüfungsgesellschaften finden § 1 Abs. 3 und § 3 sowie die Bestimmungen des Dritten, Fünften, Sechsten, Siebten und Achten Abschnitts des Zweiten Teils und des Dritten Teils entsprechende Anwendung. Sobald die Zahl der Vorstandsmitglieder, der geschäftsführenden, der nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundenen Personen oder der persönlich haftenden Personen der Gesellschaft, die Berufsangehörige sind, die Zahl der vereidigten Buch63. Die §§ 131i und 131j werden aufgehoben. 2455 prüfer oder vereidigten Buchprüferinnen im Vorstand, unter den geschäftsführenden, den nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundenen Personen oder unter den persönlich haftenden Personen der Gesellschaft übersteigt, ist der Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu stellen. Die Anerkennung als Buchprüfungsgesellschaft ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 ein Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterbleibt." 59. Die §§ 131 bis 131d werden aufgehoben. 60. In der Überschrift zum Achten Teil werden die Wörter ,,oder vereidigter Buchprüfer" gestrichen. 61. § 131g Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet die Prüfungsstelle; der Antrag ist schriftlich einzureichen. Die §§ 13 bis 13b finden entsprechende Anwendung." 62. § 131h wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Bewerbende, die zugelassen worden sind, legen die Eignungsprüfung vor der Prüfungskommission ab." b) Absatz 4 wird aufgehoben. 64. In § 131k Satz 1 werden die Wörter ,,und auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung nach § 131j bestanden haben, als vereidigter Buchprüfer" gestrichen. 65. § 131l wird wie folgt gefasst: ,,§ 131l Rechtsverordnung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Prüfung nach § 131h Bestimmungen zu erlassen über die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Berufung ihrer Mitglieder, die Einzelheiten der Prüfung, der Prüfungsgebiete und des Prüfungsverfahrens, insbesondere über die in § 14 bezeichneten Angelegenheiten, den Erlass von Prüfungsleistungen sowie die Zulassung zur Eignungsprüfung von Bewerbenden, welche die Voraussetzungen des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie (§ 131g Abs. 2 Satz 1) erfüllen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates." 66. In § 131m werden die Wörter ,,oder vereidigter Buchprüfer" und ,,oder vereidigten Buchprüfers" gestrichen. 2456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Recht fortzuführen; dies gilt nicht für Zulassungsverfahren, deren Anträge bis zum 31. Dezember 2003 gestellt worden sind, über die aber erst nach dem 31. Dezember 2003 entschieden wird, und für Prüfungen nach Absatz 2 Satz 3. (4) Die Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Wirtschaftsprüferkammer über die Verlagerung der von der obersten Landeswirtschaftsbehörde bei der Durchführung der Zulassungs- und Prüfungsverfahren für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer wahrzunehmenden Aufgaben auf die Berufskammer vom 5. Juli 2001 bleibt unberührt. § 139a Übergangsregelung zur Behandlung schwebender Anträge und Verfahren im Rahmen des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden §§ 131 bis 131d, 131i und 131j (1) Anträge auf Zulassung zur Prüfung als vereidigter Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden §§ 131 bis 131d und auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden §§ 131i und 131j, die nicht für eine Wiederholungsprüfung gestellt werden, müssen bis spätestens 31. Dezember 2004 formgerecht eingereicht werden; sie sind nach dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Recht zu behandeln. Die Zuständigkeiten nach § 139 bleiben hiervon unberührt; für Zulassungs- und Prüfungsverfahren, die ab 1. Januar 2004 beginnen, gelten die Zuständigkeiten nach § 5 entsprechend. (2) Die dem Zulassungsverfahren gemäß Absatz 1 nachfolgenden Prüfungen sind nach dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Recht durchzuführen. (3) Die Prüfungen müssen bis spätestens 31. Dezember 2006 abgelegt sein. Dieselbe Frist gilt für die den Prüfungen nachfolgenden Rücktrittsfolge- und Wiederholungsprüfungen nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden §§ 20 und 21 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer und nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden §§ 11 und 12 der Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung; nach Ablauf der Frist besteht kein Anspruch mehr auf deren Durchführung. (4) Hat eine Person die Prüfung als vereidigter Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin abgelegt, eine Bestellung aber noch nicht erhalten, so muss die Bestellung bis spätestens ein Jahr nach Prüfungsablegung beantragt werden. In Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer auf Antrag Ausnahmen gewähren. § 139b Übergangsregelung für den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 51a (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auf die am 1. Januar 2004 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenser- 67. § 131n wird aufgehoben. 68. § 133 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) § 132 Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung." 69. § 134 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen. 70. § 134a Abs. 3 und 4 wird aufgehoben. 71. § 135 wird wie folgt gefasst: ,,§ 135 Übergangsregelung für § 14a § 14a ist in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung anzuwenden, sofern der erste Prüfungsabschnitt oder eine Ergänzungsprüfung nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zulassungsund Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens abgelegt wird." 72. Dem § 136 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) § 57a Abs. 3 Satz 6 gilt für Berufsangehörige, die vor dem 1. Januar 2003 registriert wurden, ab dem 1. Januar 2006." 73. § 137 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Regelung der Ausbildung des Berufsnachwuchses zu erlassen; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates." 74. § 137a wird aufgehoben. 75. Die §§ 139 bis 139b werden wie folgt gefasst: ,,§ 139 Übergangsregelung zur Behandlung schwebender Anträge und Verfahren im Rahmen des Zuständigkeitswechsels zum 1. Januar 2004 (1) Zulassungs- und Prüfungsverfahren, die am 31. Dezember 2003 nicht abgeschlossen sind, sind nach der Aufgabenübertragung am 1. Januar 2004 von der Wirtschaftsprüferkammer fortzuführen; hierfür stellen die bisher zuständigen obersten Landesbehörden die erforderlichen Angaben und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung. (2) Laufende schriftliche und mündliche Prüfungen, die am 31. Dezember 2003 nicht abgeschlossen sind, verbleiben bis zum Prüfungsverfahrensabschluss in der bisherigen Zuständigkeit der obersten Landesbehörden. Die bisherigen Organisationseinheiten, insbesondere die Prüfungsausschüsse, bleiben bis zum Prüfungsverfahrensabschluss bestehen. Satz 1 gilt nicht für nachfolgende Ergänzungsund Rücktrittsfolgeprüfungen nach den §§ 18 und 20 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer und nach § 11 der Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung; diese werden von der Wirtschaftsprüferkammer durchgeführt. (3) Prüfungsverfahren nach Absatz 1 sowie Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 sind inhaltlich nach dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003 satz aus dem zwischen ihm und dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Anwendung. (2) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird vom 1. Januar 2004 an berechnet. Läuft jedoch die bis zu diesem Tag geltende Verjährungsfrist des § 51a früher als die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der bis zu diesem Tag geltenden Verjährungsfrist des § 51a vollendet." 76. In § 57c Abs. 1 Satz 2, § 57f Abs. 1 Satz 3 und § 66 Satz 1 werden die Wörter ,,Wirtschaft und Technologie" jeweils durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. 2457 Artikel 2 Änderung der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer (702-1-1) Die Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 702-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 (BGBl. I S. 233), wird wie folgt geändert: stimmungserklärungen der Auftraggebenden und der Auftragnehmenden zur Vorlage der Berichte beizufügen; die Bewerbenden können die Kennzeichnung des geprüften Gegenstandes in den Berichten beseitigen. Sind die Auftraggebenden nicht die Unternehmen, auf die sich die Prüfungsberichte beziehen, so sind außerdem deren Zustimmungserklärungen beizufügen. Bei Prüfungsberichten genossenschaftlicher Prüfungsverbände sind Zustimmungserklärungen des Prüfungsverbandes und des geprüften Unternehmens beizufügen. Werden Prüfungsberichte ohne Kennzeichnung des geprüften Gegenstandes vorgelegt, so genügt es, wenn die Auftragnehmenden erklären, dass ihnen gegenüber die Zustimmung der Auftraggebenden erteilt worden ist. Eine Bescheinigung nach dieser Norm hat die ausstellende Stelle genau zu bezeichnen; die Bescheinigung ist von dieser auszustellen. Bescheinigungen oder eidesstattliche Versicherungen von Bewerbenden, die nicht in eigener Praxis tätig sind, reichen nicht aus. Gleiches gilt für den Nachweis der Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Prüfungskommission, Prüfungstermine". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Dem Prüfungsausschuß" durch die Wörter ,,Der Prüfungskommission" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft" werden durch die Wörter ,,Angewandter Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre" ersetzt. bbb) Die Wörter ,,des Ausschusses" werden durch die Wörter ,,der Kommission" ersetzt. c) Absatz 2 wird aufgehoben. d) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Der Ausschuß" durch die Wörter ,,Die Kommission" ersetzt. e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Prüfungsausschusses" durch die Wörter ,,der Prüfungskommission" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,durch Handschlag" gestrichen. f) In Absatz 5 werden die Wörter ,,des Prüfungsausschusses" durch die Wörter ,,der Prüfungskommission" ersetzt. g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Die ,,Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer" (Prüfungsstelle) führt den Geschäftsbetrieb der Prüfungskommission, bestimmt die Themen für den Vortrag in der mündlichen Prüfung auf Vorschlag eines Mitglieds der Prüfungskommis- 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Normtext wird zum neuen Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 4" ersetzt. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. ein Nachweis der Regelstudienzeit der absolvierten Hochschulausbildung;". cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. falls der Nachweis nicht nach § 9 Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung entfällt, eine Bescheinigung über die Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung;". dd) Nummer 8 wird aufgehoben. ee) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: ,,9. eine Erklärung darüber, ob die Prüfung in verkürzter Form (§§ 13 bis 13b der Wirtschaftsprüferordnung) abgelegt werden soll." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Nr. 5, aus der Art und Umfang der Prüfungstätigkeit, insbesondere die Teilnahme an Abschlussprüfungen und die Mitwirkung bei der Abfassung der Prüfungsberichte, hervorgeht, ist in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Prüfungsstelle kann die Vorlage von wenigstens zwei Prüfungsberichten verlangen. Werden Prüfungsberichte verlangt, haben die Bewerbenden zu erklären, dass sie diese selbstständig oder im Wesentlichen selbstständig angefertigt haben, und Zu- 2458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003 sion, entscheidet, welches Mitglied der Prüfungskommission in welcher Prüfung tätig werden soll und trifft alle Entscheidungen, soweit nicht die Aufgaben-, die Prüfungs- oder die Widerspruchskommission zuständig sind. Sie kann zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten auch Mitglieder der Prüfungskommission bestimmen, die nicht an der mündlichen Prüfung teilnehmen." Komma die Wörter ,,Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen," eingefügt. bbb) In Buchstabe c werden die Wörter ,,Bericht über die Beziehung zu verbundenen Unternehmen" durch die Wörter ,,International anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze" ersetzt. ccc) In Buchstabe d werden die Wörter ,,Grundzüge der Sonderrechnungslegungsvorschriften für bestimmte Unternehmensformen" durch die Wörter ,,Rechnungslegung in besonderen Fällen" ersetzt. ddd) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt: ,,e) Jahresabschlussanalyse;". eee) Nach Buchstabe e werden die Wörter ,,einschließlich der rechtlichen Vorschriften;" gestrichen. cc) Punkt A 2. wird wie folgt geändert: aaa) In der Überschrift wird das Wort ,,Abschlußprüfungen" durch das Wort ,,Prüfung" ersetzt. bbb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) Prüfung der Rechnungslegung: rechtliche Vorschriften, Prüfungsauftrag, Prüfungsgrundsätze, Prüfungstechnik, Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk,". ccc) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, insbesondere: aktienrechtliche Sonderprüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen, Geschäftsführungsprüfungen,". ddd) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt: ,,c) andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere: Due-Diligence Prüfungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung von Sanierungskonzepten;". dd) Punkt A 3. wird wie folgt gefasst: ,,3. Grundzüge und Prüfung der Informationstechnologie;". ee) Nach Punkt A 3. werden folgende Punkte 4 und 5 angefügt: ,,4. Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen; 5. Berufsrecht." b) Abschnitt B wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift werden die Wörter ,,Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft" durch die Wörter ,,Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre" ersetzt. h) In Absatz 7 werden die Wörter ,,Der Prüfungsausschuß" durch die Wörter ,,Die Prüfungskommission" ersetzt. i) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Es sollen mindestens zwei bundesweite Prüfungstermine im Kalenderjahr angeboten werden." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Berufung der Mitglieder der Prüfungskommission". b) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Mitglieder der Prüfungskommission werden auf Vorschlag des Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer, welcher der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit bedarf, vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer in der Regel für die Dauer von fünf Jahren berufen; die oberste Landesbehörden vertretenden Personen sind vom Beirat nach Benennung durch die obersten Landesbehörden, die untereinander abstimmen können, welche Personen welchen Landes jeweils benannt werden, zu bestellen. Mitglieder der Prüfungskommission sind in ausreichender Zahl zu berufen." c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,von der obersten Landesbehörde" durch die Wörter ,,dem Vorstand von den obersten Landesbehörden" ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Vorschläge für die Vertreter der Wirtschaft sind dem Vorstand auf Anforderung von dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag einzureichen." e) Absatz 4 wird aufgehoben. f) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Die oberste Landesbehörde" durch die Wörter ,,Der Vorstand" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Sie" durch das Wort ,,Er" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt A wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift werden nach den Wörtern ,,Wirtschaftliches Prüfungswesen" ein Komma und die Wörter ,,Unternehmensbewertung und Berufsrecht" eingefügt. bb) Punkt A 1. wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe b werden nach dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003 bb) Punkt B 1. wird wie folgt geändert: aaa) In der Überschrift wird das Wort ,,Betriebswirtschaft" durch die Wörter ,,Angewandte Betriebswirtschaftslehre" ersetzt. bbb) Die Buchstaben a bis d werden wie folgt gefasst: ,,a) Kosten- und Leistungsrechnung, b) Planungs- und Kontrollinstrumente, c) Unternehmensführung und Unternehmensorganisation, d) Unternehmensfinanzierung Investitionsrechnung;". ccc) Der Buchstabe e wird aufgehoben. cc) In der Überschrift zu Punkt B 2. wird das Wort ,,Volkswirtschaft" durch das Wort ,,Volkswirtschaftslehre" ersetzt. c) Abschnitt C wird wie folgt geändert: aa) Punkt C 1. wird wie folgt gefasst: ,,1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, insbesondere Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht;". bb) In Punkt C 2. werden die Wörter ,,unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Personenhandelsgesellschaften" durch die Wörter ,,(insbesondere Handelsstand und -geschäfte)" ersetzt. cc) Punkt C 3. wird wie folgt gefasst: ,,3. Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen) und Grundzüge des Kapitalmarktrechts;". dd) In Punkt C 4. wird das Wort ,,Genossenschaftsrecht" durch das Wort ,,Umwandlungsrecht" ersetzt. ee) In Punkt C 5. werden die Wörter ,,Grundzüge des Wechsel- und Scheckrechts" durch die Wörter ,,Grundzüge des Insolvenzrechts" ersetzt. ff) In Punkt C 6. werden die Wörter ,,Grundzüge des Wettbewerbsrechts;" durch die Wörter ,,Grundzüge des Europarechts." ersetzt. und 2459 ddd) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt: ,,d) Umwandlungssteuerrecht;". bb) In Punkt D 3. wird das Wort ,,Außensteuerrechts" durch die Wörter ,,Internationalen Steuerrechts" ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Verkürzte Prüfung Wer die Prüfung in verkürzter Form (§§ 13 bis 13b der Wirtschaftsprüferordnung) ablegen will, muss seinem Zulassungsantrag eine entsprechende Erklärung beifügen." 6. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Behinderten Menschen kann die Frist verlängert werden; Hilfsmittel und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, die die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen, sollen von der Prüfungsstelle zugelassen werden." b) Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Prüfungswesen" ein Komma und die Wörter ,,Unternehmensbewertung und Berufsrecht" eingefügt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft" durch die Wörter ,,Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre" ersetzt. 7. Nach § 8 werden folgende Vorschriften eingefügt: ,,§ 8a Aufgabenkommission (1) Für das Bestimmen der Prüfungsaufgaben in der schriftlichen Prüfung und für die Entscheidung über die zugelassenen Hilfsmittel wird bei der Prüfungsstelle eine Aufgabenkommission eingerichtet. Die Kommission gibt sich bei Bedarf eine eigene Geschäftsordnung. (2) Der Aufgabenkommission gehören als Mitglieder eine Person, die eine oberste Landesbehörde vertritt, als vorsitzendes Mitglied, die Leitung der Prüfungsstelle, eine die Wirtschaft vertretende Person, ein Mitglied mit Befähigung zum Richteramt, das auch Mitglied des wirtschaftsprüfenden Berufsstandes sein kann, zwei an Hochschulen Betriebswirtschaft lehrende Mitglieder, zwei Berufsangehörige und eine die Finanzverwaltung vertretende Person an. (3) Die Aufgabenkommission entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. (4) § 3 Abs. 4 und 5 sowie § 4 gelten entsprechend, jedoch werden die Mitglieder der Aufgabenkommission in der Regel für die Dauer von drei Jahren berufen. gg) Die Punkte C 7. bis C 12. werden aufgehoben. d) Abschnitt D wird wie folgt geändert: aa) Punkt D 2. wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) Einkommen-, KörperschaftGewerbesteuer". und bbb) In Buchstabe b werden die Wörter ,,Vermögensteuer," und ,,Gewerbesteuer," gestrichen. ccc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer,". 2460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003 § 8b Widerspruchskommission a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,dem Vorsitzer des Prüfungsausschusses" durch die Wörter ,,der Prüfungsstelle" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses" durch die Wörter ,,Die Prüfungsstelle" ersetzt. b) In Absatz 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgender Halbsatz angefügt: ,,§ 13a Abs. 2 und § 139a Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt." 14. Die §§ 21 und 22 werden wie folgt gefasst: ,,§ 21 Wiederholung der Prüfung (1) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden; § 13a Abs. 2 und § 139a Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich. (2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 2 Nr. 1, 3, 6, 7 und 9 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen; dies gilt nicht für Anträge nach dem 1. Januar 2004, wenn die Zulassung bereits vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist. § 22 Für Entscheidungen nach § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung wird bei der Prüfungsstelle eine Widerspruchskommission eingerichtet, die personell mit der Aufgabenkommission nach § 8a Abs. 2 identisch ist. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. § 8a Abs. 4 gilt entsprechend." 8. In § 9 Satz 1 werden die Wörter ,,der obersten Landesbehörde" durch die Wörter ,,der Prüfungsstelle" ersetzt. 9. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,nach § 4 Abs. 1 berufenen Mitgliedern des Prüfungsausschusses" durch die Wörter ,,Mitgliedern der Prüfungskommission" ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter ,,des Prüfungsausschusses" durch die Wörter ,,der Prüfungskommission" ersetzt. 10. In § 12 Abs. 3 werden nach den Wörtern ,,Wirtschaftliches Prüfungswesen" ein Komma und die Wörter ,,Unternehmensbewertung und Berufsrecht" eingefügt. 11. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern ,,Wirtschaftliches Prüfungswesen" werden ein Komma und die Wörter ,,Unternehmensbewertung und Berufsrecht" eingefügt. bb) Die Wörter ,,Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft" werden durch die Wörter ,,Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen. c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Wird die Prüfung nach § 13b der Wirtschaftsprüferordnung verkürzt abgelegt, verkürzt sich die Dauer der mündlichen Prüfung nach Satz 1 um den Zeitumfang des jeweils entfallenen Prüfungsgebietes." d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Die Prüfungsstelle kann mit dem Wirtschaftsprüfungsexamen befassten Personen gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Sie kann für technische Hilfeleistungen Beschäftigte der Wirtschaftsprüferkammer zuziehen; anstelle solcher Personen oder neben solchen Personen können auch andere Personen zugezogen werden." 12. Im § 18 Abs. 3 letzter Halbsatz werden die Wörter ,,der Vorsitzer des Prüfungsauschusses." durch die Wörter ,,die Prüfungsstelle." ersetzt. 13. § 20 wird wie folgt geändert: Mitteilung des Prüfungsergebnisses Die Prüfungsstelle teilt der geprüften Person das Prüfungsergebnis mit, auf Wunsch mit Angabe der Prüfungsgesamtnote. Bei Angabe der Prüfungsgesamtnote ist gegebenenfalls das Ablegen einer Ergänzungsprüfung mit anzugeben." 15. In der Überschrift zu den §§ 13 und 19 sowie in den Wortlauten der §§ 13, 15 Abs. 2, § 17 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 5 und Abs. 2 sowie § 23 Abs. 1 und 4 werden die Wörter ,,der Prüfungsausschuß", ,,vom Prüfungsausschuß" und ,,des Prüfungsausschusses" durch die Wörter ,,die Prüfungskommission", ,,von der Prüfungskommission" und ,,der Prüfungskommission" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer oder als vereidigter Buchprüfer nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung (702-1-7) Die Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer oder als vereidigter Buchprüfer nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung vom 13. März 1991 (BGBl. I S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift der Verordnung werden die Wörter ,,oder als vereidigter Buchprüfer" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003 2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist an die ,,Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer" (Prüfungsstelle) zu richten." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Prüfungskommission, Prüfungstermine". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Dem Prüfungsausschuß" durch die Wörter ,,Der Prüfungskommission" ersetzt. bb) Satz 3 wird gestrichen. cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3, und es werden die Wörter ,,des Ausschusses" durch die Wörter ,,der Kommission" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) § 3 Abs. 3 bis 8 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer gilt entsprechend." d) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Berufung der Mitglieder der Prüfungskommission". b) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Mitglieder der Prüfungskommission werden auf Vorschlag des Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer, welcher der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit bedarf, vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer in der Regel für die Dauer von fünf Jahren berufen; die oberste Landesbehörden vertretenden Personen sind vom Beirat nach Benennung durch die obersten Landesbehörden, die untereinander abstimmen können, welche Personen welchen Landes jeweils benannt werden, zu bestellen. Mitglieder der Prüfungskommission sind in ausreichender Zahl zu berufen." c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,von der obersten Landesbehörde" durch die Wörter ,,dem Vorstand von den obersten Landesbehörden" ersetzt. d) Absatz 3 wird aufgehoben. e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Die oberste Landesbehörde" durch die Wörter ,,Der Vorstand" ersetzt. bb) Satz 2 wird gestrichen. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Abschnitt A wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Handelsrechts" die Wörter ,,(insbeson- 2461 dere Handelsstand und -geschäfte)" eingefügt. bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen);". ccc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt: ,,4. Umwandlungsrecht; 5. Grundzüge des Europarechts;". bb) Abschnitt B wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 4 werden der Punkt durch einen Strichpunkt und das Wort ,,Außensteuerrechts" durch die Wörter ,,Internationalen Steuerrechts" ersetzt. bbb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. Umwandlungssteuerrecht." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Abschnitt A Nr. 2 werden nach dem Wort ,,Kapitalgesellschaften" die Wörter ,,und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs" eingefügt. bb) Abschnitt C wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird das Wort ,,Vermögensteuer," gestrichen. bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Grundzüge des Kapitalmarktrechts." ccc) Nummer 4 wird aufgehoben. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,und Buchstabe C Nr. 4 (Besonderheiten bei der Prüfung von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen)" gestrichen. 6. § 5 wird aufgehoben. 7. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Verkürzte Prüfung Wer die Prüfung in verkürzter Form (§§ 13 bis 13b der Wirtschaftsprüferordnung) ablegen will, muss seinem Zulassungsantrag eine entsprechende Erklärung beifügen." 8. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter ,,Die oberste Landesbehörde" durch die Wörter ,,Die Prüfungsstelle" ersetzt. 9. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind dem Arbeitsgebiet der Wirtschaftsprüfung zu entnehmen; die zuständigen Kommissionen sind die nach den §§ 8a und 8b der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 2462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003 ,,(2) Für jede Aufsichtsarbeit stehen vier bis sechs Stunden zur Verfügung. Behinderten Menschen kann die Frist verlängert werden; Hilfsmittel und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, die die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen, sollen von der Prüfungsstelle zugelassen werden. Es sind zu bearbeiten je eine Aufgabe aus dem Gebiet des Wirtschaftsrechts (§ 4 Abs. 1 Buchstabe A) und des Steuerrechts I (§ 4 Abs. 1 Buchstabe B), und zwar jeweils eine Aufgabe an je einem Tag. Für die Aufgaben können zwei Themen zur Wahl gestellt werden." bb) Die Angabe ,,gemäß § 2 Abs. 3" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Prüfungsausschusses" durch die Wörter ,,der Prüfungskommission" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Prüfungsstelle teilt der geprüften Person das Prüfungsergebnis mit." 12. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,dem Vorsitzer des Prüfungsausschusses" durch die Wörter ,,der Prüfungsstelle" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses" durch die Wörter ,,Die Prüfungsstelle" ersetzt. b) In Absatz 3 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,§ 13a Abs. 2 und § 139a Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt." 13. § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Wiederholung der Prüfung (1) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden; § 13a Abs. 2 und § 139a Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich. (2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, 7 und 8 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen; dies gilt nicht für Anträge nach dem 1. Januar 2004, wenn die Zulassung bereits vor dem 1. Januar 2004 erfolgte." 14. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsausschuß" durch die Wörter ,,die Prüfungskommission" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfungsausschuß" durch die Wörter ,,die Prüfungskommission" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Gestaltung des Siegels der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, vorläufig bestellten Personen (§ 131b Abs. 2, § 131f Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung), Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften (702-1-3) Die Verordnung über die Gestaltung der Siegels der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, vorläufig bestellten Personen (§ 131b Abs. 2, § 131f Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung), Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften in der im c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,obersten Landesbehörde" durch das Wort ,,Prüfungsstelle" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Prüfungsausschusses" durch die Wörter ,,der Prüfungskommission" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,des Prüfungsausschusses" durch die Wörter ,,der Prüfungskommission" ersetzt. cc) Satz 5 wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,des Prüfungsausschusses" werden durch die Wörter ,,der Prüfungskommission" ersetzt. bbb) Die Wörter ,,vom Vorsitzer" werden durch die Wörter ,,von der Prüfungsstelle" ersetzt. 10. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,des Prüfungsausschusses" durch die Wörter ,,der Prüfungskommission" ersetzt. b) In Absatz 3 werden der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der letzte Halbsatz gestrichen. c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,oder § 5 Abs. 2 Satz 2" gestrichen. d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Die Prüfungsstelle kann mit dem Wirtschaftsprüfungsexamen befassten Personen gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Sie kann für technische Hilfeleistungen Beschäftigte der Wirtschaftsprüferkammer zuziehen; anstelle solcher Personen oder neben solchen Personen können auch andere Personen zugezogen werden." e) In Absatz 7 werden die Wörter ,,den Prüfungsausschuß" durch die Wörter ,,die Prüfungskommission" ersetzt. f) In Absatz 8 werden die Wörter ,,des Prüfungsausschusses" jeweils durch die Wörter ,,der Prüfungskommission" ersetzt. 11. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,Der Prüfungsausschuß" werden durch die Wörter ,,Die Prüfungskommission" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003 Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 702-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 10 der Verordnung vom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 904), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird die Angabe ,,vorläufig bestellten Personen (§ 131b Abs. 2, § 131f Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung)," gestrichen. 2. § 1 Abs. 2 wird aufgehoben. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Wird für die Zweigniederlassung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein abweichender Firmenkern verwendet, enthält der äußere Kreis des Siegels der Zweigniederlassung in Umschrift im oberen Teil die Firma der Zweigniederlassung, im unteren Teil die Angabe des Ortes der Zweigniederlassung sowie danach oder darunter einen Zusatz, der die Worte ,,Zweigniederlassung der" sowie die Firma der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft enthält. Der innere Kreis des Siegels enthält das Wort ,,Siegel"." b) Absatz 4 wird aufgehoben. 4. § 3 wird aufgehoben. 5. Die Anlage zu § 1 Abs. 2 (Anlage 2) wird aufgehoben. Artikel 6 Artikel 5 Änderung der WirtschaftsprüferBerufshaftpflichtversicherungsverordnung (702-1-8) Die Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3820), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Darüber hinaus hat der Versicherte die Beendigung, Kündigung sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den nach § 54 oder § 44b Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich mitzuteilen." 2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,zuständigen obersten Landesbehörde" durch das Wort ,,Wirtschaftsprüferkammer" ersetzt. 3. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Überwachungspflicht der Wirtschaftsprüferkammer Die Wirtschaftsprüferkammer hat unverzüglich berufsrechtliche Maßnahmen nach dem Dritten Abschnitt des Zweiten Teils der Wirtschaftsprüferordnung zu prüfen, wenn sie Kenntnis darüber erlangt, dass die Berufshaftpflichtversicherung Berufsangehöriger oder vereidigter Buchprüfer oder vereidigter Änderung des Handelsgesetzbuchs (4100-1) 2463 Buchprüferinnen, von Wirtschaftsprüfer-Sozii oder einer Wirtschafts- bzw. Buchprüfungsgesellschaft nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht und innerhalb einer angemessenen Frist keine dieser Verordnung entsprechende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist." 4. Nach § 7 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 7a Nachweisverfahren (1) Berufsangehörige sowie vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen, die ihren Beruf in Sozietäten mit Personen ausüben, die selbst nicht als Berufsangehörige oder vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen bestellt sind, müssen der Wirtschaftsprüferkammer bei Aufnahme einer solchen Tätigkeit nachweisen, dass ihnen auch bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der nach § 54 der Wirtschaftsprüferordnung vorgeschriebene Versicherungsschutz für jeden Versicherungsfall uneingeschränkt zur Verfügung steht (§ 44b Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung). (2) Der Nachweis nach Absatz 1 ist durch eine Bestätigung der Versicherung oder durch eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheins zu erbringen. (3) § 6 gilt entsprechend." § 323 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 69 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche (4101-1) Nach dem Achtzehnten Abschnitt des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) geändert worden ist, wird folgender Abschnitt angefügt: ,,Neunzehnter Abschnitt Übergangsvorschrift zum Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz Artikel 55 (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auf die am 1. Januar 2004 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche nach § 323 des Handelsgesetzbuchs Anwendung. (2) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird vom 1. Januar 2004 an berechnet. Läuft jedoch die Verjährungsfrist nach dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 323 Abs. 5 des 2464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003 die Wirtschaftsprüferordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Handelsgesetzbuchs früher als die Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, so ist die Verjährung mit Ablauf der in § 323 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bestimmten Verjährungsfrist vollendet." Artikel 10 Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 2 bis 5 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zur Durchführung von Artikel 6 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 904), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Februar 1995 (BGBl. I S. 233), und die Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer nach § 134a Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung vom 13. März 1991 (BGBl. I S. 679), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Februar 1995 (BGBl. I S. 233), außer Kraft. Artikel 9 Neufassung der Wirtschaftsprüferordnung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 1. Dezember 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t