Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 59 vom 16.12.2003  - Seite 2478 bis 2493 - Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten

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2478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten*) Vom 10. Dezember 2003 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: e) Nach der Angabe ,,§ 89a" wird die Angabe ,,§ 89b Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sanierungsmaßnahmen; Bekanntmachung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde" eingefügt. f) Die Angabe zu § 123 wird in ,,Sicherungsvermögensfähigkeit" geändert. g) Die Angabe zu § 139 wird in ,,Falsche Erklärungen über Deckungsrückstellungen und Sicherungsvermögen" geändert. h) Die Angabe zu § 145 wird in ,,(weggefallen)" geändert. 2. In § 1 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe ,, , 89a und 93" durch die Angabe ,,und 89a" ersetzt. 3. § 1a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Angaben ,,93," und ,,104," gestrichen. bb) Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 und § 104 gelten entsprechend." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Tatsachen" die Wörter ,,im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" eingefügt. bb) Folgender Satz 3 wird angefügt: ,,In diesen Fällen kann die Aufsichtsbehörde ferner Befugnisse, die Organen des Unternehmens nach Gesetz oder Satzung zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrnehmung dieser Befugnisse geeignet ist; im Übrigen gilt § 81 Abs. 2a Satz 2 bis 5." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden hinter den Wörtern ,,(EWRAbkommen)" die Wörter ,,(Mitglied- und Vertragsstaaten)" eingefügt. b) In Absatz 6 werden nach dem Wort ,,Behörde" die Wörter ,,oder einem elektronischen Informationsmedium" eingefügt. 5. In § 8 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,Artikel 32b Abs. 4 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversiche- Artikel 1 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Zwischenüberschrift vor § 65 und die Angaben zu den §§ 66, 67, 70, 72, 77, 79 und 81b werden wie folgt gefasst: ,,2. Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen § 66 § 67 § 70 § 72 § 77 § 79 Sicherungsvermögen Sicherungsvermögen bei Rückversicherung Treuhänder für das Sicherungsvermögen Sicherstellung des Sicherungsvermögens Entnahme aus dem Sicherungsvermögen Anwendungsbereich der §§ 70 bis 76 § 81b Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan; Sanierungsplan". b) Nach der Angabe ,,§ 77" wird eingefügt: ,,§ 77a Behandlung von Versicherungsforderungen § 77b Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge". c) Die Angabe zu § 79 wird in ,,Anwendungsbereich der §§ 70 bis 76" geändert. d) Nach der Angabe ,,§ 88" wird die Angabe ,,§ 88a Unterrichtung der Gläubiger" eingefügt. *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/17/EG des Rates und des Europäischen Parlaments vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (ABl. EG Nr. L 110 S. 28), der Richtlinie 2001/24/EG des Rates und des Europäischen Parlaments vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. EG Nr. L 125 S. 15), der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1) und der Richtlinie 2002/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. März 2002 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Solvabilitätsspanne für Schadenversicherungsunternehmen (ABl. EG Nr. L 77 S. 17). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 rung) (ABl. EG Nr. L 63 S. 1)" durch die Angabe ,,Artikel 59 Abs. 4 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1) (Richtlinie über Lebensversicherungen)" ersetzt. 6. Dem § 10a Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Lebensversicherungen und Pensionskassen, soweit sie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen, haben außerdem die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger, die nicht zugleich Versicherungsnehmer sind, nach Maßgabe der Anlage Teil D Abschnitt III zu informieren." 7. § 11b wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Bestimmungen zur Überschußbeteiligung" durch das Wort ,,Versicherungsbedingungen" ersetzt. b) Satz 3 wird gestrichen. 8. § 12 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,von höchstens 3,5 vom Hundert" gestrichen. 9. § 12b wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,hat" die Wörter ,,oder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche gegen das Unternehmen besitzt" eingefügt. bb) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Zum Treuhänder kann grundsätzlich nicht bestellt werden, wer bereits bei zehn Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds als Treuhänder oder Verantwortlicher Aktuar tätig ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine höhere Zahl von Mandaten zulassen." b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4" durch die Angabe ,,Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 4" ersetzt. 10. In § 12f wird die Angabe ,,die §§ 12 Abs. 1 bis 4, 12b und 12c" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 1 bis 4 und die §§ 12b und 12c" ersetzt. 11. § 13 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1a wird folgender Satz 9 angefügt: ,,Die Beendigung eines nicht auf eine bestimmte Zeit befristeten Funktionsausgliederungsvertrags ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen." b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter ,,Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens" durch die Wörter ,,Mitglied- und Vertragsstaaten" und die Wörter ,,Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens" durch die Wörter ,,Mitglied- und Vertragsstaaten" ersetzt. 12. § 13b wird wie folgt geändert: 2479 a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter ,,Mitgliedstaats oder Vertragsstaats" durch die Wörter ,,Mitglied- oder Vertragsstaats" und die Wörter ,,Mitgliedstaat oder Vertragsstaat" durch die Wörter ,,Mitglied- oder Vertragsstaat" ersetzt. b) Dem Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt: ,,Hat die Aufsichtsbehörde gemäß § 81b Abs. 2a einen finanziellen Sanierungsplan von dem Unternehmen gefordert, steht dies der Ausstellung einer Bescheinigung nach Satz 2 Nr. 2 entgegen, solange die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind." c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Mitgliedstaats oder Vertragsstaats" durch die Wörter ,,Mitgliedoder Vertragsstaats" ersetzt. 13. § 13c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter ,,Mitgliedstaats oder Vertragsstaats" durch die Wörter ,,Mitglied- oder Vertragsstaats" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 3 wird das Komma nach den Wörtern ,,Risiken hat" gestrichen. c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt: ,,Hat die Aufsichtsbehörde gemäß § 81b Abs. 2a einen finanziellen Sanierungsplan von dem Unternehmen gefordert, steht dies der Ausstellung einer Bescheinigung nach Satz 2 Nr. 3 entgegen, solange die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind." 14. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a werden die Wörter ,,der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens" durch die Wörter ,,Mitglied- oder Vertragsstaats" ersetzt, die Wörter ,,Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten" durch die Wörter ,,Mitglied- oder Vertragsstaaten" und die Wörter ,,Mitgliedstaats oder Vertragsstaats" durch die Wörter ,,Mitglied- oder Vertragsstaats". b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 311 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Angabe ,,§ 311b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt. 15. § 53c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge stets über freie unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne zu verfügen, die sich nach dem gesamten Geschäftsumfang bemisst. Ein Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne gilt als Garantiefonds." b) In Absatz 2a wird Satz 2 aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,insbesondere" gestrichen. 2480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 bb) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: ,,1. a) bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital abzüglich des Betrages der eigenen Aktien; b) bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der eingezahlte Gründungsstock; c) bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen die dem eingezahlten Grundkapital bei Aktiengesellschaften entsprechenden Posten;". cc) In Satz 1 Nr. 3 werden vor dem Wort ,,Gewinnvortrag" die Wörter ,,sich nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden ergebende" eingefügt. dd) In Satz 1 werden die bisherigen Nummern 4 und 5 aufgehoben. ee) Satz 1 Nr. 6 erhält die neue Nummer 4 und wird wie folgt gefasst: ,,4. bei Lebensversicherungsunternehmen die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, sofern sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und soweit sie nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt;". ff) In Satz 1 wird nach der neuen Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt: ,,5. auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde a) die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals, des Gründungsstocks oder der bei öffentlichrechtlichen Versicherungsunternehmen dem Grundkapital bei Aktiengesellschaften entsprechenden Posten, wenn der eingezahlte Teil 25 vom Hundert des Grundkapitals, des Gründungsstocks oder der bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen dem Grundkapital bei Aktiengesellschaften entsprechenden Posten erreicht; b) bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit arbeitenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, wenn sie nicht die Lebensversicherung oder die Krankenversicherung betreiben, die Hälfte der Differenz zwischen den nach der Satzung in einem Geschäftsjahr zulässigen Nachschüssen und den tatsächlich geforderten Nachschüssen; c) die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter haben; d) bei Lebensversicherungsunternehmen nach Maßgabe der auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Vorschriften der Wert von in den Beitrag eingerechneten Abschlusskosten, soweit sie bei der Deckungsrückstellung nicht berücksichtigt worden sind." gg) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Mittel gemäß Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b können den Eigenmitteln nur bis zu einer Höchstgrenze von 50 vom Hundert des jeweils niedrigeren Betrages der Eigenmittel und der geforderten Solvabilitätsspanne zugerechnet werden." hh) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe ,,Nr. 1 bis 6" durch die Angabe ,,Nr. 1 bis 5" ersetzt und vor dem Wort ,,Verlustvortrag" werden die Wörter ,,um die auszuschüttende Dividende erhöhte" eingefügt. d) Absatz 3c wird wie folgt gefasst: ,,(3c) Der Gesamtbetrag des Genussrechtskapitals nach Absatz 3a und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3b ist den Eigenmitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen, soweit er 25 vom Hundert der Eigenmittel nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 50 vom Hundert der geforderten Solvabilitätsspanne nicht übersteigt; die Aufsichtsbehörde kann die Zurechnung eines höheren Betrages, der jedoch 50 vom Hundert der Eigenmittel nicht übersteigen darf, zulassen, wenn die Leistung des Genussrechtskapitals oder die Eingehung der nachrangigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung eines Solvabilitätsplanes oder eines Finanzierungsplanes (§ 81b) erfolgt." 16. § 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Bestände des Sicherungsvermögens (§ 66) und das sonstige gebundene Vermögen gemäß Absatz 5 (gebundenes Vermögen) sind unter Berücksichtigung der Art der betriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmensstruktur so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird." b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. in sonstigen Anlagen, soweit diese nach Artikel 21 oder Artikel 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung oder Artikel 23 oder Artikel 24 der Richtlinie über Lebensversicherungen zulässig sind." c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,oder Dritten Richtlinie Lebensversicherung" durch die Angaben ,,oder Artikel 23 und Artikel 24 der Richtlinie über Lebensversicherungen" ersetzt. d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Der Umfang des sonstigen gebundenen Vermögens muss mindestens der Summe aus Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 den Bilanzwerten der versicherungstechnischen Rückstellungen und der aus Versicherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten entsprechen, die nicht zum Mindestumfang des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 1a) gehören. Bilanzwerte sind die Bruttobeträge für das gesamte Versicherungsgeschäft abzüglich der darauf entfallenden Teile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft. Bei der Berechnung des Mindestumfangs des sonstigen gebundenen Vermögens können Beträge bis zur Höhe von 50 Prozent der um die Wertberichtigung geminderten, in den letzten drei Monaten fällig gewordenen Beitragsforderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft außer Ansatz bleiben. Verbindlichkeiten und Rückstellungen aus Rückversicherungsverhältnissen bleiben bei der Ermittlung des Mindestumfangs des sonstigen gebundenen Vermögens außer Betracht, soweit ihnen aus demselben Rückversicherungsverhältnis Forderungen gegenüberstehen." 17. In § 54b Abs. 1 werden die Wörter ,,des Deckungsstocks" durch die Wörter ,,des Sicherungsvermögens" ersetzt. 18. Die Zwischenüberschrift vor § 65 wird wie folgt gefasst: ,,2. Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen". 19. § 65 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens" durch die Wörter ,,Mitglied- oder Vertragsstaats" ersetzt. b) Nach § 65 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Für Unfallversicherungen der in § 11d genannten Art sowie für Rentenleistungen aus den in § 11e genannten Versicherungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend." 20. § 66 wird wie folgt gefasst: ,,§ 66 Sicherungsvermögen (1) Der Vorstand des Unternehmens hat schon im Laufe des Geschäftsjahrs Beträge in solcher Höhe dem Sicherungsvermögen zuzuführen und vorschriftsmäßig anzulegen, wie es dem voraussichtlichen Anwachsen des Mindestumfangs nach Absatz 1a entspricht. Die Aufsichtsbehörde kann hierüber nähere Anordnung treffen. (1a) Der Umfang des Sicherungsvermögens muss mindestens der Summe aus den Bilanzwerten 1. der Beitragsüberträge, 2. der Deckungsrückstellung, 3. der Rückstellung a) für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und Rückkäufe, 2481 b) für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, c) für unverbrauchte Beiträge aus ruhenden Versicherungsverträgen, 4. der Teile der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, die auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Überschussanteile entfallen, 5. der Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern sowie 6. der als Prämie eingenommenen Beträge, die ein Versicherungsunternehmen zu erstatten hat, wenn ein Versicherungsvertrag oder ein in § 1 Abs. 4 genanntes Geschäft nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde, entsprechen. Bilanzwerte im Sinne des Satzes 1 sind die Bruttobeträge für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft vor Abzug der Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft. (2) Erreicht das Sicherungsvermögen nicht den Mindestumfang nach Absatz 1a, hat der Vorstand den fehlenden Betrag unverzüglich dem Sicherungsvermögen zuzuführen. (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass dem Sicherungsvermögen über den Mindestumfang nach Absatz 1a hinaus Beträge zugeführt werden, wenn dies zur Wahrung der Belange der Versicherten geboten erscheint. Eine Zuführung kann insbesondere unter Berücksichtigung der niedrigeren Zeitwerte der Vermögensgegenstände des Sicherungsvermögens geboten sein. (3a) Unbelastete Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sind für das Sicherungsvermögen mit ihrem Bilanzwert anzusetzen. Ist der Bilanzwert höher als der Verkehrswert, so ist der Verkehrswert anzusetzen. Die Aufsichtsbehörde kann eine angemessene Erhöhung des Wertansatzes zulassen, wenn und soweit durch Sachverständigengutachten nachgewiesen ist, dass der Verkehrswert den Bilanzwert um mindestens 100 Prozent überschreitet. Für belastete Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte setzt die Aufsichtsbehörde den Wert im Einzelfall fest. Die angesetzten Werte sind der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Meldungen gemäß § 54d mitzuteilen. (3b) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Liquidität des Versicherungsunternehmens und zur Wahrung der Belange der Versicherten für den in § 55a Abs. 1 Nr. 1 für Zwecke der internen Rechnungslegung näher bezeichneten Inhalt des Jahresabschlusses des Versicherungsunternehmens durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Zuordnung der Kapitalanlagen im Sinne des § 341b Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zum Anlage- oder Umlaufvermögen treffen und hierzu die Vorlage einer nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgestellten Liquiditätsrechnung verlangen. Soweit dies für Zwecke der Versicherungsaufsicht erforder- 2482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 21. § 67 wird wie folgt gefasst: ,,§ 67 Sicherungsvermögen bei Rückversicherung In den Fällen des § 66 Abs. 6a Satz 2 hat das Unternehmen die anteiligen Werte des Sicherungsvermögens gemäß § 66 auch für den in Rückdeckung gegebenen Anteil selbst aufzubewahren und zu verwalten." 22. § 70 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Treuhänder für das Sicherungsvermögen". b) Die Wörter ,,des Deckungsstocks" werden durch die Wörter ,,des Sicherungsvermögens" ersetzt. 23. § 72 wird wie folgt gefasst: ,,§ 72 Sicherstellung des Sicherungsvermögens (1) Das Sicherungsvermögen ist so sicherzustellen, dass nur mit Zustimmung des Treuhänders darüber verfügt werden kann; das Nähere bestimmt die Aufsichtsbehörde. (2) Der Treuhänder hat besonders die Bestände des Sicherungsvermögens unter Mitverschluss des Versicherungsunternehmens zu verwahren. Er darf die Bestände nur herausgeben, soweit es dieses Gesetz gestattet; § 31 Abs. 2 und 3 des Hypothekenbankgesetzes gilt entsprechend. (3) Der Treuhänder kann einer Verfügung nur schriftlich zustimmen; soll ein Gegenstand im Vermögensverzeichnis gelöscht werden, so genügt, dass der Treuhänder neben oder unter den Löschungsvermerk seinen Namen schreibt." 24. In § 73 werden die Wörter ,,die eingestellte Deckungsrückstellung" durch die Wörter ,,das Sicherungsvermögen" ersetzt. 25. In § 74 werden die Wörter ,,den Deckungsstock" durch die Wörter ,,das Sicherungsvermögen" ersetzt. 26. § 77 wird wie folgt gefasst: ,,§ 77 Entnahme aus dem Sicherungsvermögen (1) Dem Sicherungsvermögen dürfen außer den Mitteln, die zur Vornahme und Änderung der Kapitalanlagen erforderlich sind, nur die Beträge entnommen werden, die durch Eintritt oder Regulierung des Versicherungsfalls, durch Rückkauf oder dadurch frei werden, dass sonst ein Versicherungsverhältnis beendigt oder der Geschäftsplan geändert wird. (2) Durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung darf über die Bestände des Sicherungsvermögens nur so weit verfügt werden, wie für den Anspruch, zu dessen Gunsten verfügt wird, die Zuführung zum Sicherungsvermögen vorgeschrieben (§ 66 Abs. 1 bis 4, 6a) und tatsächlich erfolgt ist." lich ist, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ergänzende Angaben zur Liquiditätsrechnung verlangt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder. Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zu erlassen; sie bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. (4) Die Zuführung zum Sicherungsvermögen darf nur so weit unterbleiben, wie im Ausland zugunsten bestimmter Versicherungen eine besondere Sicherheit aus den eingenommenen Versicherungsentgelten gestellt werden muss. (5) Das Sicherungsvermögen ist gesondert von jedem anderen Vermögen zu verwalten und am Sitz des Unternehmens aufzubewahren. Die Art der Aufbewahrung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie kann genehmigen, dass die Werte des Sicherungsvermögens an einem anderen Orte aufbewahrt werden. (6) Die Bestände des Sicherungsvermögens sind in ein Vermögensverzeichnis einzeln einzutragen. Die Vorschriften über das Sicherungsvermögen gelten für alle Vermögensgegenstände, die im Vermögensverzeichnis eingetragen sind. Ansprüche auf Nutzungen, die die zum Sicherungsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände gewähren, gehören auch ohne Eintragung in das Vermögensverzeichnis zum Sicherungsvermögen. Forderungen aus Vorauszahlungen oder Darlehen auf die eigenen Versicherungsscheine des Unternehmens, soweit sie zu den Beständen des Sicherungsvermögens gehören, brauchen nur in einer Gesamtsumme nachgewiesen zu werden. Bei Forderungen, die durch eine Grundstücksbelastung gesichert und in Teilbeträgen zurückzuzahlen sind, ist das Vermögensverzeichnis nach näherer Bestimmung der Aufsichtsbehörde zu berichtigen; dasselbe gilt für Grundstücksbelastungen, die keine persönliche Forderung sichern. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ist der Aufsichtsbehörde eine Abschrift der in dessen Laufe vorgenommenen Eintragungen vorzulegen; der Vorstand hat die Richtigkeit der Abschrift zu bescheinigen. Die Aufsichtsbehörde hat die Abschrift aufzubewahren. (6a) Die Anteile der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäftes gehören auch ohne Eintragung in das Vermögensverzeichnis zum Sicherungsvermögen. Dies gilt nicht für die Lebensversicherung, die Krankenversicherung der in § 12 genannten Art, die private Pflegepflichtversicherung nach § 12f und die in § 65 Abs. 4 bezeichneten Versicherungen. (7) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können selbständige Abteilungen des Sicherungsvermögens gebildet werden. Was für das Sicherungsvermögen und die Ansprüche daran vorgeschrieben ist, gilt dann entsprechend für jede selbständige Abteilung." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 27. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt: ,,§ 77a Behandlung von Versicherungsforderungen (1) Bei Befriedigung aus den Werten des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 6 und 6a) haben 1. die Forderungen der Versicherten, Versicherungsnehmer, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, und 2. Prämienrückzahlungsansprüche, wenn der Versicherungsvertrag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde, in Höhe des Anteils am Sicherungsvermögen gemäß § 66 Abs. 1a Vorrang vor den Forderungen aller übrigen Insolvenzgläubiger. Dabei sind die Bestände des Sicherungsvermögens nur so weit zu berücksichtigen, wie für sie die Zuführung zum Sicherungsvermögen vorgeschrieben ist (§ 66 Abs. 1 bis 4, 6a). (2) Untereinander haben die gemäß Absatz 1 bevorrechtigten Forderungen denselben Rang." 28. Nach § 77a wird folgender § 77b eingefügt: ,,§ 77b Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge Die Lebensversicherungen, Krankenversicherungen der in § 12 genannten Art, die privaten Pflegepflichtversicherungen nach § 12f und die in § 65 Abs. 4 bezeichneten Versicherungen erlöschen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Anspruchsberechtigten können den auf sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil an dem Mindestumfang des Sicherungsvermögens nach § 66 Abs. 1a fordern. § 77a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend." 29. § 78 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 77" durch die Angabe ,,§§ 77a und 77b" ersetzt. b) In Absatz 2 und 4 wird jeweils das Wort ,,Deckungsstocks" durch das Wort ,,Sicherungsvermögens" ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort ,,Deckungsstock" durch das Wort ,,Sicherungsvermögen" ersetzt. 30. § 79 wird wie folgt gefasst: ,,§ 79 Anwendungsbereich der §§ 70 bis 76 Die §§ 70 bis 76 gelten nur für Lebensversicherungen, für Krankenversicherungen der in § 12 genannten Art und die private Pflegepflichtversicherung nach § 12f." 31. In § 81b werden nach Absatz 2 folgende Absätze 2a bis 2c eingefügt: 32. § 83 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: 2483 ,,(2a) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vor und rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen gefährdet ist, hat das Unternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einen Plan zur Verbesserung seiner Finanzverhältnisse (finanzieller Sanierungsplan) vorzulegen. Aus dem Plan muss hervorgehen, wie das Unternehmen die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen für die nahe Zukunft sicherstellen will. Der Sanierungsplan muss mindestens Angaben für die nächsten drei Geschäftsjahre enthalten in Bezug auf: a) Schätzungen der Verwaltungskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen; b) eine genaue Aufstellung der geschätzten Erträge und Aufwendungen für das Direktversicherungsgeschäft sowie die übernommenen und übertragenen Rückversicherungsgeschäfte; c) eine Bilanzprognose; d) Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Versicherungsverbindlichkeiten und die geforderte Solvabilitätsspanne bedeckt werden sollen; e) die Rückversicherungspolitik insgesamt. Das Recht der Aufsichtsbehörde, weitere Angaben zu verlangen, bleibt unberührt. Ergibt die Prüfung des Sanierungsplanes, dass die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind, weil sich die finanzielle Lage des Unternehmens verschlechtert, kann die Aufsichtsbehörde, um die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen durch das Unternehmen in naher Zukunft sicherzustellen, von diesem verlangen, einen höheren Betrag an Eigenmitteln bereitzustellen, als nach der gemäß § 53c Abs. 2 erlassenen Verordnung gefordert wird. Grundlage für die Bestimmung der höheren geforderten Solvabilitätsspanne ist der vorgelegte finanzielle Sanierungsplan. (2b) Zur Wahrung der Belange der Versicherten kann die Aufsichtsbehörde verlangen, alle für die Eigenmittel in Frage kommenden Bestandteile abzuwerten, vor allem, wenn sich deren Marktwert seit Ende des letzten Geschäftsjahrs erheblich geändert hat. (2c) Hat sich die Art oder die Qualität von Rückversicherungsverträgen seit dem letzten Geschäftsjahr erheblich geändert oder kommt es im Rahmen von Rückversicherungsverträge zu keinem oder nur zu einem unwesentlichen Risikotransfer, kann die Aufsichtsbehörde die nach der Verordnung gemäß § 53c Abs. 2 bestimmte Verringerung der geforderten Solvabilitätsspanne auf Grund der Rückversicherung einschränken, um diesen Umstand angemessen zu berücksichtigen." ,,4. an von ihr durchgeführten Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 Personen zu beteiligen, die nach § 341k in Verbindung mit § 319 des Handelsgesetzbuchs zu Abschlussprü- 2484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 fern bestimmt werden können, oder solche Personen mit der Durchführung von Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 zu beauftragen; für diese Personen gilt die Bestimmung des § 323 des Handelsgesetzbuchs für Abschlussprüfer sinngemäß,". b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,hinzugezogenen" durch die Wörter ,,beteiligten oder beauftragten" ersetzt. c) In Absatz 5b Satz 1 wird die Angabe ,,§ 104 Abs. 1a Nr. 1 bis 3" durch die Angabe ,,§ 104 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3" ersetzt. zuständige Gericht, das maßgebliche Recht und der bestellte Insolvenzverwalter anzugeben. (4) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit vom Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter Auskünfte über den Stand des Verfahrens verlangen. Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates auf deren Verlangen über den Stand des Insolvenzverfahrens zu informieren. (5) Stellt die Aufsichtsbehörde den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Niederlassung eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1, so unterrichtet sie unverzüglich die Aufsichtsbehörden der Mitgliedoder Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen auch eine Niederlassung hat. Die beteiligten Personen und Stellen bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen." 35. Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt: ,,§ 88a Unterrichtung der Gläubiger (1) Mit dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern ein Formblatt zu übersenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit den Worten ,,Aufforderung zur Anmeldung und Erläuterung einer Forderung. Fristen beachten!" überschrieben ist. Das Formblatt wird vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger veröffentlicht und enthält insbesondere folgende Angaben: 1. welche Fristen einzuhalten sind und welche Folgen deren Versäumung hat; 2. wer für die Entgegennahme der Anmeldung und Erläuterung einer Forderung zuständig ist; 3. welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben sind; 4. welche Bedeutung die Anmeldung der Forderung für bevorrechtigte oder dinglich gesicherte Gläubiger hat und inwieweit diese ihre Forderungen anmelden müssen; 5. die allgemeinen Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Versicherungsverträge; 6. den Zeitpunkt, ab dem Versicherungsverträge oder -geschäfte keine Rechtswirkung mehr entfalten und 7. die Rechte und Pflichten der Versicherten in Bezug auf den betreffenden Vertrag bzw. das entsprechende Geschäft. (2) Ist ein bekannter Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat Inhaber einer Forderung als Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter oder geschädigter Dritter mit Direktanspruch gegen den Versicherer, so ist er in einer Amtssprache des Mitglied- oder Vertragsstaates zu unterrichten, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Wohnsitz oder Sitz hat. 33. Nach § 87 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Der Widerruf der Erlaubnis steht den im Rahmen des Insolvenzverfahrens erforderlichen Rechtshandlungen des Versicherungsunternehmens nicht entgegen." 34. § 88 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt: ,,(1a) Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens sind im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraumes allein die jeweiligen Behörden des Herkunftsstaates. Wird in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens eröffnet, so wird das Verfahren ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343 Abs. 1 der Insolvenzordnung anerkannt. (1b) Sekundärinsolvenzverfahren oder sonstige Partikularverfahren bezüglich der Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragstaat haben, sind nicht zulässig. Dies gilt nicht hinsichtlich Niederlassungen von Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 und 2 sowie in den Fällen des § 110d." b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ,,einem Monat" durch die Wörter ,,eines Monats" ersetzt. c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt: ,,(3) Das Insolvenzgericht hat der Aufsichtsbehörde den Eröffnungsbeschluss unverzüglich zu übermitteln, die unverzüglich die Aufsichtsbehörden der anderen Mitglied- und Vertragsstaaten unterrichtet. Erhält die Aufsichtsbehörde eine entsprechende Mitteilung der Aufsichtsbehörden eines Mitglied- oder Vertragsstaates, kann sie diese Entscheidung bekannt machen. Unbeschadet der in § 30 der Insolvenzordnung vorgesehenen Bekanntmachung hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss auszugsweise im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. In den Bekanntmachungen gemäß § 30 der Insolvenzordnung und der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union sind das Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 (3) Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat können ihre Forderung in einer Amtssprache dieses anderen Staates anmelden. In diesem Fall muss die Anmeldung in deutscher Sprache mit den Worten ,,Anmeldung und Erläuterung einer Forderung" überschrieben sein. (4) Der Insolvenzverwalter hat die Gläubiger regelmäßig in geeigneter Form über den Fortgang des Insolvenzverfahrens zu unterrichten." 36. § 89 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 7) beschränkt werden." 37. § 89a wird wie folgt geändert: Nach den Wörtern ,,in Verbindung mit" wird die Angabe ,, § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3," eingefügt. 38. Nach § 89a wird folgender § 89b eingefügt: ,,§ 89b Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sanierungsmaßnahmen, Bekanntmachung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde (1) Vor Erlass einer Verfügungsbeschränkung nach § 81b Abs. 4 unterrichtet die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörden aller Mitglied- und Vertragsstaaten; sie unterrichtet sie auch über die konkreten Wirkungen ihrer Maßnahme. Dies gilt auch bei Maßnahmen auf Grund § 81 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a, § 87 Abs. 4 Satz 2, §§ 87a und 89, auch in Verbindung mit §§ 104h, 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2, 3, § 111b Abs. 4, 5 und § 113, die Sanierungsmaßnahmen (Absatz 3) darstellen; ist in diesen Fällen die vorherige Unterrichtung nicht möglich, sind die Aufsichtsbehörden unmittelbar nach Erlass der Maßnahme zu unterrichten. (2) Maßnahmen nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften, gegen die Rechtsbehelfe eingelegt werden können, sind zusätzlich ohne den ihrer Begründung dienenden Teil im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist die Stelle, bei der die Begründung vorgehalten wird, und das anwendbare Recht anzugeben. Die Bekanntmachung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Maßnahme. (3) Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind alle Maßnahmen, mit denen die finanzielle Lage des Versicherungsunternehmens gesichert oder wiederhergestellt werden soll, und die die bestehenden Rechte von Dritten beeinträchtigen. Dazu zählen unter anderem auch Maßnahmen, die die Aussetzung der Zahlung, die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kürzung der Forderungen erlauben. In Ansehung der Sanierungsmaßnahmen sind auf Verträge zur Nutzung oder zum Erwerb eines unbeweglichen Gegenstands, auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse, auf Aufrechnungen, auf Pensionsgeschäfte 2485 im Sinne des § 340b des Handelsgesetzbuchs, auf Schuldumwandlungsverträge und Aufrechnungsvereinbarungen sowie auf dingliche Rechte Dritter die §§ 336, 337, 338, 340 und 351 Abs. 2 der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn und soweit ausschließlich die Rechte von Anteilseignern, Mitgliedern oder Arbeitnehmern eines Versicherungsunternehmens in einer dieser Eigenschaften beeinträchtigt sein können. Die Bekanntmachung und Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 sind entbehrlich bei kleineren Vereinen (§ 53) und Unternehmen, die nicht grenzüberschreitend tätig sind; dies gilt nicht, wenn die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betrieben wird." 39. Dem § 103 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 können in einem elektronischen Informationsmedium erfolgen." 40. Dem § 103a Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,§ 103 Abs. 3 gilt entsprechend." 41. In § 104 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe ,,Artikel 32b Abs. 4 der Richtlinie 79/267/EWG" durch die Angabe ,,Artikel 59 Abs. 4 der Richtlinie über Lebensversicherungen" ersetzt. 42. In § 104a Abs. 2 Nr. 5 wird nach dem Wort ,,sind" ein Komma eingefügt. 43. In § 104c Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 83 Abs. 1 Nr. 1a und 2" durch die Angabe ,,§ 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und 2, Satz 2" ersetzt. 44. § 105 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,Artikel 6 der Richtlinie 79/267/EWG" durch die Angabe ,,Artikel 4 der Richtlinie über Lebensversicherungen" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter ,,Mitglied- oder Vertragsstaat" ersetzt. 45. In § 110 Abs. 2 werden die Wörter ,,Der Deckungsstock" durch die Wörter ,,Das Sicherungsvermögen" ersetzt. 46. § 110a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter ,,Mitglied- oder Vertragsstaat" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,die in Artikel 10 Abs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 73/239/EWG oder Richtlinie 79/267/EWG jeweils in der Fassung von Artikel 32 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung oder Dritten Richtlinie Lebensversicherung" durch die Angabe ,,die in Artikel 10 Abs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung von Artikel 32 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung oder die in Artikel 40 Abs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie über Lebensversicherungen" ersetzt. bb) In Satz 4 wird das Wort ,,beabsichtigten" durch das Wort ,,beabsichtigter" ersetzt. c) In Absatz 2a wird die Angabe ,,Artikel 14 Abs. 1 oder Artikel 17 der Zweiten Richtlinie 90/619/ EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/ 267/EWG (ABl. EG Nr. L 330 S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 35 und 36 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung," durch die Angabe ,,Artikel 42 Abs. 1 oder Artikel 43 der Richtlinie über Lebensversicherungen" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,und 13d Nr. 7," durch die Angabe ,, , § 12f, mit Ausnahme der Verweisung auf § 12 Abs. 2 und 3, und § 13d Nr. 7," ersetzt. bb) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe ,,§§ 89a und 93" durch die Angabe ,,§ 89a" ersetzt. cc) In Nummer 4 wird der letzte Punkt durch ein Komma ersetzt. dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes." Wörter ,,Mitgliedstaat oder Vertragsstaat" durch die Wörter ,,Mitglied- oder Vertragsstaat" und die Wörter ,,Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten" durch die Wörter ,,Mitglied- oder Vertragsstaaten" ersetzt. 49. In § 111d werden die Wörter ,,Mitgliedstaat oder Vertragsstaat" durch die Wörter ,,Mitglied- oder Vertragsstaat" und die Wörter ,,der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter ,,einem Mitgliedoder Vertragsstaat" ersetzt und nach Satz 4 folgender Satz 5 angefügt: ,,Fordert die gemäß Satz 1 für die Genehmigung zuständige Aufsichtsbehörde von der Bundesanstalt die in § 14 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 genannte Bescheinigung an, gelten § 13b Abs. 2 Satz 4 und § 13c Abs. 2 Satz 5 entsprechend." 49a. In § 112 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. 50. § 113 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden hinter dem Semikolon die Wörter ,,Pensionspläne sind die im Rahmen des Geschäftsplanes ausgestalteten Bedingungen zur planmäßigen Leistungserbringung im Versorgungsfall;" eingefügt. bb) In Nummer 7, 8 und 9 wird jeweils das Wort ,,Versicherungsnehmer" durch das Wort ,,Versicherten" ersetzt. cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: ,,4a. § 11a Abs. 3 mit der Maßgabe, dass jeweils § 116 Abs. 1 an die Stelle des § 65 Abs. 1 tritt;". dd) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt: ,,8a. § 81b Abs. 4 mit der Maßgabe, dass § 115 Abs. 2 an die Stelle des § 54 Abs. 3 tritt;". b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Nicht anwendbar sind § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 9, §§ 13a bis 13c, § 14 Abs. 1a, §§ 53, 53b und 53c Abs. 1 bis 3c, § 54 Abs. 1 bis 3, §§ 54b und 54c, §§ 64, 65, 66 Abs. 7, § 85 Satz 2, § 88 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 3 und 4, Abs. 4 Satz 2, §§ 88a und 89b, §§ 110a und 110b, §§ 111 bis 111g sowie §§ 122, 123." 51. § 115 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Pensionsfonds haben unter Berücksichtigung der jeweiligen Pensionspläne Sicherungsvermögen anzulegen. Die Bestände eines Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens (gebundenes Vermögen) sind in einer der Art und Dauer der zu erbringenden Al- 47. In § 111b Abs. 4 wird die Angabe ,,Artikel 24 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 79/267/EWG" durch die Angabe ,,Artikel 37 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie über Lebensversicherungen" ersetzt. 48. § 111c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Aufsichtsbehörden derjenigen Mitglied- oder Vertragsstaaten, in denen das Unternehmen eine Niederlassung unterhält oder im Dienstleistungsverkehr tätig ist, ersuchen, hinsichtlich der in ihrem Staatsgebiet belegenen Vermögenswerte Verfügungsbeschränkungen anzuordnen, die den Maßnahmen gemäß § 81b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 entsprechen." b) In Absatz 2 bis 4 werden jeweils die Wörter ,,Mitgliedstaats oder Vertragsstaats" durch die Wörter ,,Mitglieds- oder Vertragsstaats", die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 tersversorgung entsprechenden Weise unter Berücksichtigung der Festlegungen des jeweiligen Pensionsplans so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender Liquidität des Pensionsfonds unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung insgesamt erreicht wird." b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,Artikels 21 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung" durch die Angabe ,,Artikels 23 der Richtlinie über Lebensversicherungen" ersetzt. 52. § 117 wird wie folgt gefasst: ,,§ 117 Pensionsfonds mit Sitz im Ausland; Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden (1) Für Pensionsfonds mit Sitz im Ausland, die die Anforderungen des § 112 Abs. 1 erfüllen, gelten folgende Vorschriften entsprechend: 1. §§ 105 bis 110, falls es sich um Pensionsfonds eines Drittstaates handelt, 2. § 110d, falls es sich um Pensionsfonds mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat handelt. § 8 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit einem Mitglied- oder Vertragsstaat jeweils zu vereinbaren, dass in Anlehnung an die für Lebensversicherungsunternehmen geltenden Bestimmungen der Richtlinie über Lebensversicherungen die Finanzaufsicht in alleiniger Zuständigkeit, die Aufsicht im Übrigen im Zusammenwirken mit der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates wahrgenommen wird." 53. § 123 wird wie folgt gefasst: ,,§ 123 Sicherungsvermögensfähigkeit Die am 29. Dezember 1974 nach Maßgabe der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Vorschriften und aufsichtsbehördlichen Anordnungen sowie auf Grund von Einzelgenehmigungen der Aufsichtsbehörde erworbenen Vermögenswerte können im gebundenen Vermögen verbleiben, im Sicherungsvermögen jedoch nur, soweit sie bereits dem Deckungsstock zugeführt und in das Deckungsstockverzeichnis eingetragen waren." 54. § 139 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Falsche Erklärungen über Deckungsrückstellungen und Sicherungsvermögen". b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ebenso wird bestraft, wer als Treuhänder, der zur Überwachung eines Sicherungsvermögens bestellt ist, oder als Stellvertreter eines solchen Treuhänders (§ 70) eine Bestätigung nach 2487 § 73, auch in Verbindung mit § 110d Abs. 2 oder 3, falsch abgibt." 55. § 140 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,bis zu einem Jahr" durch die Wörter ,,bis zu drei Jahren" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe." 56. In § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,die Bestände des Deckungsstocks, des übrigen verbundenen Vermögens" durch die Wörter ,,der Bestände des Sicherungsvermögens, des gebundenen Vermögens" ersetzt. 57. § 145 wird aufgehoben. 58. In § 156a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,81b Abs. 1 und 2" durch die Angabe ,,81b Abs. 1 bis 2c" ersetzt. 59. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift des Teils A wird der Doppelpunkt durch einen Punkt ersetzt. b) Teil C Nr. 6 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) das anzulegende Sicherungsvermögen und das anzulegende sonstige gebundene Vermögen nicht mehr als jeweils 20 vom Hundert der Verpflichtungen in einer bestimmten Währung betrifft oder". c) In Teil D Abschnitt I Nr. 3 werden die Wörter ,,Krankenversicherungen nach § 12a" durch die Wörter ,,substitutiven Krankheitskostenversicherungen" ersetzt. d) Teil D Abschnitt III wird wie folgt neu gefasst: ,,Gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern müssen mindestens die nachfolgend aufgeführten Informationen erteilt werden; die Informationen müssen ausführlich und aussagekräftig sein: 1. Bei Beginn des Versorgungsverhältnisses a) Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Anbieters und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; b) die Vertragsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen, soweit sie für das Versorgungsverhältnis gelten, sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts; c) Angaben zur Laufzeit; d) allgemeine Angaben über die für diese Versorgungsart geltende Steuerregelung. 2. Während der Laufzeit des Versorgungsverhältnisses 2488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 a) Änderungen von Namen, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Anbieters und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen wurde; b) jährlich, erstmals bei Beginn des Versorgungsverhältnisses aa) die voraussichtliche Höhe der den Versorgungsanwärtern zustehenden Leistungen; bb) die Anlagemöglichkeiten und die Struktur des Anlagenportfolios sowie Informationen über das Risikopotential und die Kosten der Vermögensverwaltung und sonstige mit der Anlage verbundene Kosten, sofern der Versorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt; cc) die Information nach § 115 Abs. 4; c) auf Anfrage den Jahresabschluss und den Lagebericht des vorhergegangenen Geschäftsjahrs." entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Institut voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit). Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder unter den Voraussetzungen des Satzes 5 auch im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit statt. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts kann nur von der Bundesanstalt gestellt werden. Im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den Antrag jedoch nur mit Zustimmung des Instituts und nur dann stellen, wenn Maßnahmen nach § 46 oder § 46a nicht erfolgversprechend erscheinen. Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht die Bundesanstalt zu hören. Der Bundesanstalt ist der Eröffnungsbeschluss besonders zuzustellen." Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2146), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach § 46c folgende Angaben eingefügt: ,,§ 46d Unterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen § 46e § 46f Insolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren". 5. Nach § 46c werden folgende §§ 46d bis 46f eingefügt: ,,§ 46d Unterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen (1) Vor Erlass einer Sanierungsmaßnahme, insbesondere einer Maßnahme nach § 46 oder § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, gegenüber einem Einlagenkreditinstitut oder E-Geld-Institut unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Behörden der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Ist dies nicht möglich, sind die zuständigen Behörden unmittelbar nach Erlass der Maßnahme zu unterrichten. Das Gleiche gilt, soweit gegenüber einer Zweigstelle eines Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums Maßnahmen nach § 46 oder § 46a Abs. 1 ergriffen werden. In diesem Falle unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Behörden der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Unternehmen weitere Zweigstellen errichtet hat. (2) Sanierungsmaßnahmen, die die Rechte von Dritten in einem Aufnahmestaat beeinträchtigen und gegen die Rechtsbehelfe eingelegt werden können, sind ohne den ihrer Begründung dienenden Teil in der Amtssprache oder den Amtssprachen der betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen der Aufnahmestaaten bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Stelle, bei der die Begründung vorgehalten wird, der Gegenstand und die Rechtsgrundlage der Entscheidung, die Rechtsbehelfsfristen einschließlich des Zeitpunkts ihres Fristablaufs, die Anschrift der Bundesanstalt als über einen Widerspruch entscheidende Behörde und die Anschrift des zuständigen Verwaltungsgerichts anzugeben. Die Bekanntmachung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. 2. In § 24 Abs. 1 wird nach Nummer 8 folgende Nummer 8a eingefügt: ,,8a. die Absicht seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Organe, eine Entscheidung über seine Auflösung herbeizuführen;". 3. In § 35 Abs. 2 Nr. 4 werden vor den Wörtern ,,Gefahr für die Erfüllung" die Wörter ,,über das Institut ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder sonst" eingefügt. 4. § 46b Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter und bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz bezeichneten Personen haben eine solche Anzeige unter Beifügung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 (3) Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind Maßnahmen nach § 46 oder § 46a Abs. 1 sowie nach § 6 Abs. 3, mit denen die finanzielle Lage eines Einlagenkreditinstituts oder E-Geld-Instituts gesichert oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte von Dritten in einem Aufnahmestaat des Europäischen Wirtschaftsraums beeinträchtigen könnten, einschließlich der Maßnahmen, die eine Aussetzung der Zahlungen erlauben oder der Wirksamkeit der Sanierungsmaßnahmen von Aufsichtsbehörden des Europäischen Wirtschaftsraums unterstützend dienen. Sanierungsmaßnahmen sind als solche zu bezeichnen. In Ansehung der Sanierungsmaßnahmen sind auf Verträge zur Nutzung oder zum Erwerb eines unbeweglichen Gegenstands, auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse, auf Aufrechnungen, auf Pensionsgeschäfte im Sinne des § 340b des Handelsgesetzbuchs, auf Schuldumwandlungsverträge und Aufrechnungsvereinbarungen sowie auf dingliche Rechte Dritter die §§ 336, 337, 338, 340 und 351 Abs. 2 der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn und soweit ausschließlich die Rechte von an der internen Betriebsstruktur beteiligten Personen sowie von Geschäftsführern und Aktionären eines Einlagenkreditinstituts oder E-Geld-Instituts in einer dieser Eigenschaften beeinträchtigt sein können. Bei Einlagenkreditinstituten oder E-Geld-Instituten, die nicht grenzüberschreitend tätig sind, ist die Unterrichtung und Bekanntmachung nach den Absätzen 1 und 2 entbehrlich. (5) Die Bundesanstalt unterstützt Sanierungsmaßnahmen der Behörden des Herkunftsmitgliedstaates bei einem Einlagenkreditinstitut oder E-Geld-Institut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums. Hält sie die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bei einem Einlagenkreditinstitut oder E-Geld-Institut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums für notwendig, so setzt sie die zuständigen Behörden dieses Staates hiervon in Kenntnis. § 46e Insolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (1) Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Einlagenkreditinstituts oder E-Geld-Instituts sind im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraums allein die jeweiligen Behörden oder Gerichte des Herkunftsstaates. Ist ein anderer Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Herkunftsstaat eines Einlagenkreditinstituts oder EGeld-Instituts und wird dort ein Insolvenzverfahren über das Vermögen dieses Instituts eröffnet, so wird das Verfahren ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343 Abs. 1 der Insolvenzordnung anerkannt. (2) Sekundärinsolvenzverfahren nach § 356 der Insolvenzordnung und sonstige Partikularverfahren nach § 354 der Insolvenzordnung bezüglich der Einlagenkreditinstitute oder E-Geld-Institute, die ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sind nicht zulässig. 2489 (3) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss sofort der Bundesanstalt zu übermitteln, die unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Aufnahmestaaten des Europäischen Wirtschaftsraums über die Verfahrenseröffnung unterrichtet. Unbeschadet der in § 30 der Insolvenzordnung vorgesehenen Bekanntmachung hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss auszugsweise im Amtsblatt der Europäischen Union und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen der Aufnahmestaaten zu veröffentlichen, in denen das betroffene Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Der Veröffentlichung ist das Formblatt nach § 46f Abs. 1 voranzustellen. (4) Die Bundesanstalt kann jederzeit vom Insolvenzgericht und vom Insolvenzverwalter Auskünfte über den Stand des Insolvenzverfahrens verlangen. Sie ist verpflichtet, die zuständige Behörde eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf deren Verlangen über den Stand des Insolvenzverfahrens zu informieren. (5) Stellt die Bundesanstalt den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so unterrichtet es unverzüglich die zuständigen Behörden der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Unternehmen eine weitere Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Die Unterrichtung hat sich auch auf Inhalt und Bestand der Erlaubnis nach § 32 zu erstrecken. Die beteiligten Personen und Stellen bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen. § 46f Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren (1) Mit dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern von der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts ein Formblatt zu übersenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit den Worten ,,Aufforderung zur Anmeldung und Erläuterung einer Forderung. Fristen beachten!" überschrieben ist. Das Formblatt wird vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger veröffentlicht und enthält insbesondere folgende Angaben: 1. welche Fristen einzuhalten sind und welche Folgen deren Versäumung hat; 2. wer für die Entgegennahme der Anmeldung und Erläuterung einer Forderung zuständig ist; 3. welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben sind; 4. welche Bedeutung die Anmeldung der Forderung für bevorrechtigte oder dinglich gesicherte Gläubiger hat und inwieweit diese ihre Forderungen anmelden müssen. (2) Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können ihre Forderungen in der oder einer der Amtssprachen dieses Staates anmelden. Die Anmeldung muss in deutscher Sprache mit den Worten ,,Anmeldung und Erläuterung einer Forderung" überschrieben sein. Der Gläubiger hat auf Verlangen eine Übersetzung der Anmeldung und der 2490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 a) In Absatz 1 Satz 3 wird vor dem Wort ,,Sturm-," das Wort ,,Kredit-," eingefügt. b) aa) In Absatz 2 werden als neue Sätze 1 und 2 eingefügt: "Der Beitragsindex errechnet sich anhand der gebuchten oder verdienten Bruttobeiträge. Maßgebend ist der jeweils höhere Betrag." bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter ,,Für den Beitragsindex" durch das Wort ,,Es" ersetzt. cc) Im neuen Satz 5 wird die Angabe ,,36,6 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Millionen Euro" ersetzt. dd) Im neuen Satz 6 werden die Wörter ,,im letzten Geschäftsjahr" durch die Wörter ,,für die letzten drei Geschäftsjahre" ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Für die in der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A genannten Versicherungssparten Nr. 11 bis 13 werden die Beiträge um 50 vom Hundert erhöht. Die Zuweisung der Beiträge zu diesen Versicherungssparten kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde anhand statistischer Verfahren vorgenommen werden." d) aa) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt: ,,Die Zuweisung der nach den Sätzen 1 und 2 zu ermittelnden Bruttozahlungen für Versicherungsfälle, Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und Erträge aus Regressen zu den in der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A genannten Versicherungssparten Nr. 11 bis 13 kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde anhand statistischer Verfahren vorgenommen werden." bb) Im neuen Satz 4 wird nach den Wörtern ,,Der verbleibende Betrag" ein Komma und der folgende Text eingefügt: ,,der für die im vorstehenden Satz genannten Versicherungssparten um 50 vom Hundert erhöht wird,". cc) Im neuen Satz 5 wird der Betrag ,,25,62 Millionen Deutsche Mark" durch den Betrag ,,35 Millionen Euro" ersetzt. dd) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst: ,,Absatz 2 Satz 6 und 7 ist anzuwenden." Artikel 4 Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung e) In Absatz 4 wird die Angabe ,,des Absatzes 2 Satz 3 und des Absatzes 3 Satz 4" durch die Angabe ,,des Absatzes 2 Satz 5 und des Absatzes 3 Satz 5" ersetzt. f) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: ,,(5) Die Summe der Bruttozahlungen für Versicherungsfälle, die in die Berechnung des Schadenindexes eingeht, entspricht bei der in der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A Erläuterung vorzulegen, die von einer hierzu in dem Staat nach Satz 1 befugten Person zu beglaubigen ist. (3) Der Insolvenzverwalter hat die Gläubiger regelmäßig in geeigneter Form über den Fortgang des Insolvenzverfahrens zu unterrichten." Artikel 3 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes § 15 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 137 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Kosten, die der Bundesanstalt entstehen 1. durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 37 Satz 2, § 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 des Kreditwesengesetzes oder einer Aufsichtsperson nach § 46 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, durch eine Bekanntmachung nach § 32 Abs. 4, § 37 Satz 3 oder § 38 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, durch eine auf Grund des § 44 Abs. 1 oder 2, § 44b Abs. 2 oder § 44c Abs. 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 44c Abs. 3 oder 4 des Kreditwesengesetzes vorgenommene Prüfung, 2. durch eine auf Grund des § 35 Abs. 1 oder § 36 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgenommene Prüfung, 3. auf Grund einer nach § 44 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes vorgenommenen Prüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 und 7, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes übermittelten Daten oder 4. durch eine auf Grund des § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4, auch in Verbindung mit Abs. 5a, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1, § 1a Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 oder § 159 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung, sind in den Fällen der Nummern 1, 2 und 4 von dem betroffenen Unternehmen, in den Fällen der Nummer 3 von dem zur Zusammenfassung verpflichteten Unternehmen der Bundesanstalt gesondert zu erstatten und ihr auf Verlangen vorzuschießen. Zu den Kosten nach Satz 1 gehören auch die Kosten, mit denen die Bundesanstalt von der Deutschen Bundesbank und anderen Behörden, die im Rahmen solcher Maßnahmen für die Bundesanstalt tätig werden, belastet wird, sowie die Kosten für den Einsatz eigener Mitarbeiter." Die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 616), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 Nr. 18 genannten Versicherungssparte den Kosten, die dem Versicherungsunternehmen aus der erbrachten Beistandsleistung erwachsen. (6) Ist die nach den Absätzen 2 bis 5 berechnete geforderte Solvabilitätsspanne niedriger als die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres, so entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne mindestens dem Betrag, der sich ergibt, wenn die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres mit dem Quotienten aus dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Betrag dieser Rückstellungen zu Beginn des letzten Geschäftsjahres vervielfacht wird. Die Rückversicherung bleibt bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen jeweils unberücksichtigt. Der Quotient darf höchstens mit 1 angesetzt werden." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Garantiefonds, auf den Eigenmittel gemäß § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht angerechnet werden, beträgt mindestens 2 Millionen Euro. (2) Der Mindestbetrag des Garantiefonds erhöht sich auf 3 Millionen Euro, wenn Risiken gedeckt werden, die zu einer in der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A Nr. 10 bis 15 genannten Versicherungssparten gehören. (3) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds um 25 vom Hundert. (4) Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, deren jährliche Beiträge in drei aufeinander folgenden Jahren den Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschritten haben, beträgt der Garantiefonds abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 mindestens 600 000 Euro. Werden die in Absatz 2 genannten Risiken gedeckt, beträgt der Mindestgarantiefonds abweichend von Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 900 000 Euro." 3. In § 3 werden die Angabe ,,§ 156a Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes" durch die Angabe ,,§ 156a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" und der Betrag ,,3,66 Millionen Deutsche Mark" durch den Betrag ,,1,9 Millionen Euro" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt: ,,Trägt das Unternehmen kein Anlagerisiko und ist der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt, entspricht die Solvabilitätsspanne einem Betrag von 25 vom Hundert der entsprechenden, diesen Verträgen zurechenbaren Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr." b) Im letzten Satz des Absatzes 2 wird nach dem Wort ,,gilt" das Wort ,,zusätzlich" eingefügt. 2491 c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,(§ 6 Abs. 4 des Gesetzes)" durch die Angabe ,,(§ 6 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)" ersetzt. d) In Absatz 3 Satz 2 wird der zweite Halbsatz gestrichen und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. e) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Diese sind nach Absatz 1 Buchstabe a zu berechnen." f) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei Geschäften der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen nach § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestimmt sich die Solvabilitätsspanne nach Absatz 1 Buchstabe a, soweit das Unternehmen das Kapitalanlagerisiko übernimmt." g) Absatz 6 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,tritt an die Stelle von 4 vom Hundert nach Absatz 1 Buchstabe a 1 vom Hundert." h) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Trägt das Unternehmen kein Kapitalanlagerisiko und sind die Verwaltungskosten nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt, gilt Absatz 2 Satz 3." 5. In § 5 werden die Absätze 1 bis 3 durch folgende Absätze 1 und 2 ersetzt: ,,(1) Der Garantiefonds beträgt mindestens 3 Millionen Euro. (2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds um 25 vom Hundert." 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen; der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 1. b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2 und erhält folgende neue Fassung: ,,(2) Die Eigenmittel gemäß Absatz 1 können auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf die geforderte Solvabilitätsspanne angerechnet werden. Diese Eigenmittel und die in § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzes genannten Eigenmittel werden nicht auf den Garantiefonds angerechnet." 7. In § 7 wird der Betrag ,,500 000 ECU" durch den Betrag ,,5 Millionen Euro" ersetzt. 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1, 1a, 3 und 6" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1, 1a, 2, 3 und 6" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,ECU" durch die Angabe ,,Euro" ersetzt. 9. § 8a Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für Pensions- und Sterbekassen beträgt der Garantiefonds mindestens 3 Millionen Euro. 2492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 Artikel 6 Übergangsbestimmungen §1 Unternehmen, die am 21. März 2002 Versicherungsgeschäfte in Deutschland betrieben haben, haben die geänderten Anforderungen des § 53c Abs. 1 bis 3c und der Kapitalausstattungs-Verordnung spätestens bis zum 1. März 2007 zu erfüllen. Diese Frist verlängert sich für Pensions- und Sterbekassen bis zum 31. Dezember 2007. §2 Die Aufsichtsbehörde kann einem Unternehmen, das am 21. März 2002 Versicherungsgeschäfte in Deutschland betrieben hat und das am 1. März 2007 die geforderte Solvabilitätsspanne noch nicht voll erreicht hat, eine Frist von längstens zwei Jahren gewähren, wenn das Unternehmen einen Solvabilitätsplan gemäß § 81b Abs. 1 vorgelegt hat. Pensions- und Sterbekassen kann diese Fristverlängerung gewährt werden, wenn die geforderte Solvabilitätsspanne am 31. Dezember 2007 noch nicht voll erreicht ist. §3 (2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds um 25 vom Hundert. (3) Für Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, deren jährliche Beiträge in drei aufeinander folgenden Jahren den Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschritten haben, entfällt ein Mindestbetrag des Garantiefonds." 10. § 8b wird aufgehoben. 11. § 10 wird aufgehoben. Artikel 4a Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau Das Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. sieben Mitgliedern, die vom Bundesrat bestellt werden;". 2. § 7a Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird ein Mittelstandsrat gebildet. Er besteht aus dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Vorsitzendem, dem Bundesminister der Finanzen als Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Beauftragten der Bundesregierung für den Aufbau Ost, zwei durch den Bundesrat zu benennenden Vertretern, vier weiteren vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestellten Mitgliedern und jeweils einem vom Bundesministerium der Finanzen sowie einem vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestellten Mitglied." § 54 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, der nicht zum Mindestumfang des Sicherungsvermögens gehört, erst ab dem 31. Dezember 2008 bei der Berechnung des Umfangs des sonstigen gebundenen Vermögens zu berücksichtigen ist. §4 Die Bundesregierung unterrichtet die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember 2006 über die risikoadäquate Eigenmittelausstattung der Versicherungsunternehmen und den Stand ihres Kapitalanlagemanagements. Dabei nimmt sie zur Angemessenheit der einschlägigen gesetzlichen Regelungen Stellung und macht unter Berücksichtigung der dann bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen Regelungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts Vorschläge zu deren Verbesserung. Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten Kapitalausstattungs-Verordnung können auf Grund des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 12b, 13c, 15, 31 und 58 sowie Artikel 4 treten am 1. Januar 2004 in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. 2493 Berlin, den 10. Dezember 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel