Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 65 vom 27.12.2003  - Seite 2848 bis 2918 - Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

860-3860-1860-4-1860-5860-6860-7860-8860-9860-10-1/2860-112030-7-32031-4-132032-12032-1-142032-1-272032-1-282035-4210-4-32126-13215-9215-10215-122160-12160-22170-12170-1-212182-32212-22212-2-3251-1255-126-1-826-1-1026-226-826-8-126-629-29311-9311-13312-9-1330-1404-26450-2453-1250-1-353-253-2-253-353-453-4-653-5600-1600-1-1-3600-5601-4610-1-3610-1-8610-1-11610-6-5611-1621-163-1463-18700-5702-37100-17100-77110-17111-1-17610-17691-3800-2800-9800-10800-18800-18-1800-18-2800-19-2800-19-3801-7804-1805-38051-10806-3860-3-20810-1-6810-1-12810-1-13810-1-27810-1-32810-1-56810-31810-31-1810-368251-108252-38252-4827-13830-2-14830-2-385-4860-3860-3-15860-3-2860-3-21860-3-3860-3-11860-3-12860-3-18860-4-1-7860-4-1-8860-4-1-12860-4-1-13860-6-18860-6-24870-1-1871-1-7871-1-1489-99241-342212-4
2848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Vom 23. Dezember 2003 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 32 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes Artikel 33 Änderung der Ausländerdatenübermittlungsverordnung Artikel 34 Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch 7 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch 8 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch 9 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 35 Änderung des AZR-Gesetzes Artikel 36 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung Artikel 37 Änderung des Ausländergesetzes Artikel 38 Änderung des Statistikregistergesetzes Artikel 39 Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutschösterreichischen Konkursvertrag Artikel 40 Änderung der Insolvenzordnung Artikel 41 Änderung des Strafvollzugsgesetzes Artikel 42 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Artikel 43 Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen Artikel 44 Änderung des Strafgesetzbuches Artikel 45 Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Artikel 46 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung Artikel 47 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes Artikel 48 Änderung der Verordnung zu § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz Artikel 49 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Artikel 50 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Artikel 51 Änderung der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes Artikel 52 Änderung des Eignungsübungsgesetzes Artikel 53 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel 54 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel 55 Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes Artikel 56 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken Artikel 57 Änderung der Abgabenordnung Artikel 58 Änderung der Mitteilungsverordnung Artikel 59 Änderung der Familienkassenzuständigkeitsverordnung Artikel 60 Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990 Artikel 61 Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 62 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes Artikel 63 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes Artikel 64 Änderung des Gesetzes zur Einsparung von Personalausgaben in der mittelbaren Bundesverwaltung sowie bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost Artikel 65 Änderung des Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetzes Artikel 66 Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes Inhaltsübersicht Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 11 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung Artikel 12 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit Artikel 13 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Artikel 14 Änderung der Übergangszahlungsverordnung Artikel 15 Änderung der Leistungsstufenverordnung Artikel 16 Änderung der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung Artikel 17 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes Artikel 18 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung Artikel 19 Änderung des Infektionsschutzgesetzes Artikel 20 Änderung des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes Artikel 21 Änderung des THW-Helferrechtsgesetzes Artikel 22 Änderung des Zivilschutzgesetzes Artikel 23 Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres Artikel 24 Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres Artikel 25 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes Artikel 26 Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung Artikel 27 Änderung des Auswandererschutzgesetzes Artikel 28 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Artikel 29 Änderung der Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung Artikel 30 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes Artikel 31 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 Artikel 67 Änderung der Gewerbeordnung Artikel 68 Änderung der Datenweiterleitungs-Verordnung Artikel 69 Änderung der Handwerksordnung Artikel 70 Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen Artikel 71 Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel 72 Änderung des Gesetzes über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer Artikel 73 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes Artikel 74 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Artikel 75 Änderung des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb) Artikel 76 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes Artikel 77 Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung Artikel 78 Änderung der Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz Artikel 79 Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes Artikel 80 Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes Artikel 81 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes Artikel 82 Änderung des Heimarbeitsgesetzes Artikel 83 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes Artikel 84 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Artikel 85 Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes Artikel 86 Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung Artikel 87 Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Anzeigen bei Arbeitskämpfen) Artikel 88 Änderung der DV-Berufsbildungszentren-Verordnung Artikel 89 Änderung der Winterbau-Umlageverordnung Artikel 90 Änderung der Wintergeld-Verordnung Artikel 91 Änderung der Anwartschaftszeit-Verordnung Artikel 92 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Artikel 93 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Artikel 94 Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung Artikel 95 Änderung des Altersteilzeitgesetzes Artikel 96 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Artikel 97 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Artikel 98 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit Artikel 99 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft Artikel 100 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge Artikel 101 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung Artikel 102 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Artikel 103 Änderung des Job-AQTIV-Gesetzes Artikel 104 Änderung der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung Artikel 105 Änderung der Gefangenen-Beitragsverordnung 2849 Artikel 106 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen Artikel 107 Änderung der Gesamtbeitragsverordnung Artikel 108 Änderung der Anwerbestoppausnahmeverordnung Artikel 109 Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung Artikel 110 Änderung der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie Artikel 111 Änderung der Beitragszahlungsverordnung Artikel 112 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung Artikel 113 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung Artikel 114 Änderung der Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung Artikel 115 Änderung der Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung Artikel 116 Änderung der Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesanstalt für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung Artikel 117 Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Artikel 118 Änderung der Werkstättenverordnung Artikel 119 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung Artikel 120 Änderung des Rückkehrhilfegesetzes Artikel 121 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes Artikel 122 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes Artikel 123 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel 124 Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (860-3) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 2 bis 189a wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Zusammenwirken von Arbeitnehmern und Arbeitgebern mit den Agenturen für Arbeit". a1) Nach der Angabe zu § 8a wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 8b Leistungen für Berufsrückkehrer". b) Nach der Angabe zum Zweiten Kapitel wird folgende Angabe eingefügt: ,,Erster Abschnitt Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige". 2850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 c) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt: ,,Zweiter Abschnitt Freiwillige Weiterversicherung § 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag". Beauftragung Dritter mit der Vermittlung". (weggefallen)". Anspruch auf Überbrückungsgeld". (weggefallen)". (weggefallen)". § 220 § 221 § 222 r) Nach der Angabe zu § 189 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§189a Datenaustausch und Datenübermittlung". 2. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 216 bis 352a wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 216 wird folgende Angabe eingefügt: ,,Zehnter Abschnitt Transferleistungen § 216a § 216b Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen Transferkurzarbeitergeld". d) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst: ,,§ 37 e) Die Angabe zu § 37a wird wie folgt gefasst: ,,§ 37a ,,§ 57 ,,§ 76a ,,§ 78 f) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst: g) Die Angabe zu § 76a wird wie folgt gefasst: h) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst: i) Die Angaben zu den §§ 118 und 119 werden wie folgt gefasst: ,,§ 118 § 119 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit Arbeitslosigkeit". b) Die Angaben zu den §§ 218 bis 224 werden wie folgt gefasst: ,,§ 218 § 219 Eingliederungszuschuss Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses Förderungsausschluss und Rückzahlung Anordnungsermächtigung j) Nach der Angabe zu § 124 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 124a Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung". §§ 222a­224 (weggefallen)". c) Die Angabe zu § 250 wird wie folgt gefasst: ,,§ 250 Bundesagentur als Träger von Einrichtungen". k) Die Angaben zu den §§ 130 bis 139 werden wie folgt gefasst: ,,§ 130 § 131 § 132 § 133 § 134 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen Bemessungsentgelt Fiktive Bemessung Leistungsentgelt Berechnung und Leistung d) Die Angaben zum Sechsten Kapitel Vierter Abschnitt werden wie folgt gefasst: ,,Vierter Abschnitt §§ 254­259 (weggefallen)". e) Die Angaben zu den §§ 264 bis 265a werden wie folgt gefasst: ,,§ 264 Zuschüsse zu den Lohnkosten §§ 265­265a (weggefallen)". f) Nach § 267 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 267a ,,§ 269 ,,§ 270a Zuweisung". Abberufung". Förderung in Sonderfällen". g) Die Angabe zu § 269 wird wie folgt gefasst: h) Nach § 270 wird folgende Angabe eingefügt: i) Die Angaben zu den §§ 272 bis 279 werden wie folgt gefasst: ,,Sechster Abschnitt §§ 272­279 (weggefallen)". j) Die Angabe zum Siebten Kapitel wird wie folgt gefasst: ,,Siebtes Kapitel Weitere Aufgaben der Bundesagentur". k) Die Angabe zu § 307 wird wie folgt gefasst: ,,§ 307 (weggefallen)". §§ 135­139 (weggefallen)". l) Die Angabe zu § 144 wird wie folgt gefasst: ,,§ 144 ,,§ 145 ,,§ 147b ,,§ 148 Ruhen bei Sperrzeit". (weggefallen)". (weggefallen)". (weggefallen)". m)Die Angabe zu § 145 wird wie folgt gefasst: n) Die Angabe zu § 147b wird wie folgt gefasst: o) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst: p) Im Vierten Kapitel werden die Angaben zum Achten Abschnitt Dritter Unterabschnitt wie folgt gefasst: ,,Dritter Unterabschnitt §§ 153­159 (weggefallen)". q) Die Angabe zu § 175 wird wie folgt gefasst: ,,§ 175 (weggefallen)". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 k1) Die Angabe zum Achten Kapitel Erster Abschnitt Dritter Unterabschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Dritter Unterabschnitt Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten". l) Die Angabe zu § 318 wird wie folgt gefasst: ,,§ 318 Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, der Eignungsfeststellung und Teilnahme an Trainingsmaßnahmen". Mitwirkungs- und Duldungspflichten". Leistungsrechtliche Bindung". § 371 § 372 § 373 § 374 § 374a § 375 § 376 Selbstverwaltungsorgane Satzung und Anordnungen Verwaltungsrat Verwaltungsausschüsse 2851 Verwaltungsausschüsse bei den Regionaldirektionen Amtsdauer Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen Zweiter Unterabschnitt Berufung und Abberufung l1) Die Angabe zu § 319 wird wie folgt gefasst: ,,§ 319 § 377 § 378 § 379 Berufung und Abberufung der Mitglieder Berufungsfähigkeit Vorschlagsberechtigte Stellen Dritter Unterabschnitt Neutralitätsausschuss m) Die Angabe zu § 336 wird wie folgt gefasst: ,,§ 336 n) Nach der Angabe zu § 345a wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 345b Beitragspflichtige Einnahmen bei freiwilliger Weiterversicherung". § 380 Neutralitätsausschuss Dritter Abschnitt Vorstand und Verwaltung o) Nach der Angabe zu § 349 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 349a Beitragstragung und Beitragszahlung bei freiwilliger Weiterversicherung". § 381 § 382 § 383 § 384 § 385 § 386 § 387 § 388 § 389 § 390 § 391 Vorstand der Bundesagentur Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit Geschäftsführung der Regionaldirektionen Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt Innenrevision Personal der Bundesagentur Ernennung der Beamtinnen und Beamten Übertragung von Führungsfunktionen auf Zeit Beamtenverhältnis auf Zeit Leistungsgerechte Bezahlung im Bereich der Vermittlung, Verordnungsermächtigung Obergrenzen für Beförderungsämter Vierter Abschnitt Aufsicht p) Die Angabe zum Zehnten Kapitel Zweiter Abschnitt Dritter Unterabschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Dritter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung, Anordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften". q) Nach der Angabe zu § 352 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 352a Anordnungsermächtigung". 3. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Elften Kapitel bis zu § 436 wie folgt geändert: a) Die Angaben zum Elften Kapitel werden wie folgt gefasst: ,,Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz Erster Abschnitt Bundesagentur für Arbeit § 367 § 368 § 368a § 369 § 370 Bundesagentur für Arbeit Aufgaben der Bundesagentur Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe Besonderheiten zum Gerichtsstand Beteiligung an Gesellschaften Zweiter Abschnitt Selbstverwaltung Erster Unterabschnitt Verfassung § 392 § 393 Aufsicht Fünfter Abschnitt Datenschutz § 394 § 395 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Bundesagentur Datenübermittlung an Dritte; Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot § 396 §§ 397­403 (weggefallen)". 2852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 b) Die Angabe zu § 406 wird wie folgt gefasst: ,,§ 406 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen". losigkeit)" durch die Wörter ,,sowie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung" ersetzt. cc) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. dd) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angefügt: ,,12. Transferleistungen." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird aufgehoben. bb) In der bisherigen Nummer 5 werden die Wörter ,,Darlehen und" und die Wörter ,,sowie zu Strukturanpassungsmaßnahmen" gestrichen. cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 4 bis 6. c) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" die Wörter ,,bei Arbeitslosigkeit" eingefügt. d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit Ausnahme des Anspruchs auf Beauftragung von Dritten mit der Vermittlung nach sechs Monaten, Überbrückungsgeld, Berufsausbildungsbeihilfe, besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld und Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen." e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit Ausnahme des Anspruchs auf Beauftragung von Dritten mit der Vermittlung nach sechs Monaten, Überbrückungsgeld, Berufsausbildungsbeihilfe, besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld und Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen." 7. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. 8. In § 7 Satz 1 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. 8a. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt: ,,§ 8b Leistungen für Berufsrückkehrer Berufsrückkehrer sollen die zu ihrer Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung unter den Voraussetzungen dieses Buches erhalten. Hierzu gehören insbesondere Beratung und Vermittlung sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten." c) Die Angaben zu den §§ 409 und 410 werden wie folgt gefasst: ,,§§ 409­410 (weggefallen)". d) Nach der Angabe zu § 421l wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 421m Sozialpädagogische Begleitung bei Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz". e) Die Angabe zu § 424 wird wie folgt gefasst: ,,§ 424 (weggefallen)". f) Die Angabe zu § 429 wird wie folgt gefasst: ,,§ 429 (weggefallen)". g) Nach der Angabe zu § 434i wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 434j Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt". h) Nach der Angabe zu § 435 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 436 Überleitung von Beschäftigten der Bundesanstalt in den Dienst des Bundes". 4. Dem § 1 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Bundesregierung und die Bundesagentur für Arbeit können Vereinbarungen über die beschäftigungspolitischen Ziele treffen. Die Vereinbarungen können die nach dem Sozialgesetzbuch erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen enthalten. Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Fachaufsicht ausübt, ist die Vereinbarung mit diesem zu treffen." 5. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Arbeitsämtern" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" ersetzt. b) In Absatz 1 erster Halbsatz wird das Wort ,,Arbeitsämter" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter ,,beim Arbeitsamt" durch die Wörter ,,bei der Agentur für Arbeit" ersetzt. d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Arbeitsämter" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" ersetzt. 6. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 6 werden die Wörter ,,und Unterhaltsgeld" gestrichen. bb) In Nummer 8 werden das Wort ,,sowie" durch ein Komma und die Angabe ,,(Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeits- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Arbeitsämter" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort ,,Arbeitsämter" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" ersetzt. c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den Kammern und berufsständischen Organisationen, zusammen." 10. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Arbeitsämter" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. 11. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Jedes Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Jede Agentur für Arbeit" ersetzt und nach den Wörtern ,,Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik" die Wörter ,,und Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Hauptstelle der Bundesanstalt" durch die Wörter ,,Zentrale der Bundesagentur" und das Wort ,,Arbeitsämtern" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" ersetzt. 12. § 16 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,beim Arbeitsamt" durch die Wörter ,,bei der Agentur für Arbeit" ersetzt. b) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gelten als nicht arbeitslos." 13. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 222a" durch die Angabe ,,§ 219" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" und das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 14. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für 2853 Arbeit" und das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 15. Vor § 24 wird folgende Angabe eingefügt: ,,Erster Abschnitt Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige". 16. In § 25 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz wird die Angabe ,,und Abs. 4" gestrichen. 17. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht länger als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind sowie Personen, die im Anschluss an den Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten,". bb) Nummer 3 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 18. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. Beschäftigung, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert wird." b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden." 19. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Versicherungsfrei sind nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Buches haben." 20. Nach § 28 wird eingefügt: ,,Zweiter Abschnitt Freiwillige Weiterversicherung § 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag 2854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 (1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die 1. als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des Elften Buches zugeordneten Angehörigen, der Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen, 2. eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben oder 3. eine Beschäftigung in einem Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht anzuwenden ist, aufnehmen und ausüben. 23. In § 32 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. 24. § 33 wird wie folgt geändert: a) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,es" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 25. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Es" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. 26. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Arbeitslose und Ausbildungssuchende, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert ist, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" und das Wort ,,Es" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" und das Wort ,,es" durch das Wort ,,sie" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" und die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 27. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort ,,es" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 28. § 37 wird wie folgt gefasst: ,,§ 37 Beauftragung Dritter mit der Vermittlung (1) Die Agentur für Arbeit kann zu ihrer Unterstützung Dritte mit der Vermittlung oder mit Teilaufgaben der Vermittlung beauftragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch die berufliche Eingliederung erleichtert werden kann. Die Agentur für Arbeit kann dem beauftragten Dritten Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende zuweisen, wenn diese der Zuweisung nicht aus wichtigem Grund Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass 1. der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen hat, 2. der Antragsteller unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen hat und 3. Versicherungspflicht (§§ 26, 27) anderweitig nicht besteht. (2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der Agentur für Arbeit, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem erstmals die nach Absatz 1 Satz 1 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antrag muss spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt werden. Das Versicherungspflichtverhältnis endet, 1. wenn der Versicherungsberechtigte eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezieht, 2. mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 letztmals erfüllt waren, 3. wenn der Versicherungsberechtigte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist, 4. in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2010. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts über die Versicherungsfreiheit gelten entsprechend." 21. In § 29 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. 22. In § 31 Abs. 2 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 widersprechen. Der Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende ist über das Widerspruchsrecht zu belehren. (2) Die Agentur für Arbeit kann Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen mit der Vermittlung der geförderten Arbeitnehmer beauftragen. (3) Für die Vermittlungstätigkeit des Dritten kann eine Vergütung vereinbart werden. Eine Pauschalierung ist zulässig. (4) Arbeitslose können von der Agentur für Arbeit die Beauftragung eines Dritten mit ihrer Vermittlung verlangen, wenn sie sechs Monate nach Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit noch arbeitslos sind." 29. § 37a wird aufgehoben. 30. In § 37b werden die Wörter ,,beim Arbeitsamt" durch die Wörter ,,bei der Agentur für Arbeit" ersetzt. 31. § 37c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Jedes Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Jede Agentur für Arbeit" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" und das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" und das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. cc) In Satz 3 werden das Wort ,,Arbeitsämter" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" und das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. dd) In Satz 4 wird die Angabe ,,§ 373" durch die Angabe ,,§ 370" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" und das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. e) In Absatz 5 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. 32. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ausbildungs- und Arbeitssuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in An- 2855 spruch nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen." bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Er kann" durch die Wörter ,,Sie können" und die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Die Ausbildungssuchenden und Arbeitssuchenden haben den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen." c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen, 1. solange der Arbeitssuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit beansprucht, 2. solange der Arbeitssuchende in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert wird, 3. wenn der Arbeitssuchende eine ihm nicht zumutbare Beschäftigung angenommen hat und die Weiterführung verlangt, jedoch nicht länger als sechs Monate oder 4. bei Meldepflichtigen nach § 37b bis zum angegebenen Beendigungszeitpunkt des Versicherungspflichtverhältnisses." 33. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen." bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Er kann" durch die Wörter ,,Sie können" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" und das Wort ,,es" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Es" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. cc) In Satz 3 wird das Wort ,,es" durch das Wort ,,sie" ersetzt. dd) In Satz 4 wird das Wort ,,sie" durch die Wörter ,,die Vermittlung" ersetzt. 34. In § 40 werden in Satz 1 die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" und in Satz 2 das Wort ,,Es" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. 2856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf Überbrückungsgeld." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden das Wort ,,kann" durch das Wort ,,wird" ersetzt und das Wort ,,werden" gestrichen. bb) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter ,,oder als Strukturanpassungsmaßnahme" gestrichen. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 vor, verkürzt sich die Dauer der Förderung entsprechend der Dauer der Sperrzeit unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen Dauer der Sperrzeiten." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Geförderte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld." e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden." f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 46. In § 58 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 47. In § 61 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 48. In § 69 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 49. In § 72 werden in Absatz 2 Satz 1 die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" sowie in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 jeweils die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. 50. § 73 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter erbracht." b) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort ,,weitergezahlt" die Wörter ,,oder an deren Stelle eine Ersatzleistung erbracht" eingefügt. 35. In § 41 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 6 werden jeweils die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. 36. In § 42 Sätze 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. 37. In § 43 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" und in Abs. 3 Satz 1 das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 38. In § 44 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 39. In § 47 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 40. In § 48 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 41. In § 52 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 42. In § 53 Abs. 4 werden die Wörter ,,beim Arbeitsamt" durch die Wörter ,,bei der Agentur für Arbeit" ersetzt. 43. In § 55 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 44. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,Hauptstelle der Bundesanstalt" durch die Wörter ,,Zentrale der Bundesagentur" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" und das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 45. § 57 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 57 Anspruch auf Überbrückungsgeld". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, haben zur Sicherung des Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 51. In § 76 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 52. § 76a wird aufgehoben. 53. § 77 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden." b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 54. § 78 wird aufgehoben. 55. § 81 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Als Fahrkosten ist für jeden Tag, an dem der Teilnehmer die Bildungsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Bildungsstätte von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und 0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen. Zur Abgeltung der Aufwendungen für die An- und Abreise bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung sowie für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,40 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Ort der Weiterbildung anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend." 56. In § 85 Abs. 3 Nr. 1 werden das Wort ,,festzustellen" sowie das sich anschließende Komma gestrichen. 57. § 86 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 werden jeweils die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. 58. § 101 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Förderung kann bei Bedarf Aktivierungshilfen, ausbildungsbegleitende Hilfen, Beschäfti- 2857 gung begleitende Eingliederungshilfen und Übergangshilfen nach dem Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels umfassen." b) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 59. In § 105 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,vom Arbeitsamt" durch die Wörter ,,von der Agentur für Arbeit" ersetzt. 60. In § 115 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 61. In § 116 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,1. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung, 2. Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,". 62. Die §§ 117 bis 119 werden wie folgt gefasst: ,,§ 117 Anspruch auf Arbeitslosengeld (1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. bei Arbeitslosigkeit oder 2. bei beruflicher Weiterbildung. (2) Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. § 118 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben. (2) Der Arbeitnehmer kann bis zur Entscheidung über den Anspruch bestimmen, dass dieser nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll. § 119 Arbeitslosigkeit (1) Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), 2. sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). (2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird. (3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die 2858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 Arbeitsbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigungen erstreckt, die versicherungspflichtig sind, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen und den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen. Eine Einschränkung auf Teilzeitbeschäftigungen aus Anlass eines konkreten Arbeitsoder Maßnahmeangebotes ist nicht zulässig. Die Einschränkung auf Heimarbeit schließt Verfügbarkeit nicht aus, wenn die Anwartschaftszeit durch eine Beschäftigung als Heimarbeiter erfüllt worden ist und der Leistungsberechtigte bereit und in der Lage ist, Heimarbeit unter den üblichen Bedingungen auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt auszuüben." 64. § 122 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,beim zuständigen Arbeitsamt" durch die Wörter ,,bei der zuständigen Agentur für Arbeit" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,zwei" durch das Wort ,,drei" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,das zuständige Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die zuständige Agentur für Arbeit" und die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. 65. § 123 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat." 66. § 124 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,drei" durch das Wort ,,zwei" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Falle endet die Rahmenfrist spätestens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn." 67. Nach § 124 wird folgender § 124a eingefügt: ,,§ 124a Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch ein Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 77 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt. (2) Bei einem Arbeitnehmer, der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn er Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet. (4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere 1. die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung, 2. die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und 3. die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit. (5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer 1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, 2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, 3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben und 4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen." 63. § 120 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Arbeitslose" durch das Wort ,,Leistungsberechtigte" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei Schülern oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können." bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Arbeitslose" durch die Wörter ,,Schüler oder Student" ersetzt. c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Nimmt der Leistungsberechtigte an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil, für die die Voraussetzungen nach § 77 nicht erfüllt sind, schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn 1. die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt und 2. der Leistungsberechtigte seine Bereitschaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht kommt und zu diesem Zweck die Möglichkeit zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme vereinbart hat. (4) Ist der Leistungsberechtigte nur bereit, Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, so schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn sich die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 1. bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder 2. die Anwartschaftszeit im Falle von Arbeitslosigkeit am Tage des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung." 68. § 125 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ,,beim Arbeitsamt" durch die Wörter ,,bei der Agentur für Arbeit" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt soll" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit hat" ersetzt. bb) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Kommt der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert." c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 68a. In § 126 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,nicht rechtswidrigen Sterilisation" durch die Wörter ,,durch Krankheit erforderlichen Sterilisation" ersetzt. 69. In § 127 werden die Absätze 2a und 3 aufgehoben. 70. § 128 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,Anspruch auf Arbeitslosengeld" die Wörter ,,bei Arbeitslosigkeit" eingefügt. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, unzureichenden Eigenbemühungen, Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder Meldeversäumnis,". cc) Nummer 5 wird aufgehoben. dd) In Nummer 8 werden die Wörter ,,Anspruch auf Unterhaltsgeld" durch die Wörter ,,Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach diesem Buch" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2859 ,,In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt." bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,(§ 117)" gestrichen. 71. Die §§ 130 bis 134 werden wie folgt gefasst: ,,§ 130 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen (1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. (2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht 1. Zeiten einer Beschäftigung, neben der Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist, 2. Zeiten einer Beschäftigung als Helfer im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder als Teilnehmer im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Abs. 2 bestimmt, 3. Zeiten, in denen der Arbeitslose Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen hat, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war, 4. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat. Satz 1 Nr. 4 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden. 2860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 (3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn das Bemessungsentgelt nach § 132, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt. § 132 Fiktive Bemessung (1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. (2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die 1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße, 2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße, 3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße, 4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße. § 133 Leistungsentgelt (1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind 1. eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 Prozent des Bemessungsentgelts, 2. die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und 3. der Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen. (2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war. 1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder 2. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen. Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt. § 131 Bemessungsentgelt (1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Arbeitsentgelte, auf die der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind. (2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte, 1. die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind, 2. die als Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches). (3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen 1. für Zeiten, in denen der Arbeitslose Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld oder eine Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 211 Abs. 3) bezogen hat, das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätte, 2. für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches erzielt hätte; für Zeiten einer Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt. (4) Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist. (5) Ist der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 125 geleistet wird. Bestimmt sich Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 Spätere Änderungen der eingetragenen Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. Das Gleiche gilt, wenn auf der für spätere Kalenderjahre ausgestellten Lohnsteuerkarte eine andere Lohnsteuerklasse eingetragen wird. (3) Haben Ehegatten die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen von dem Tage an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn 1. die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprechen oder 2. sich auf Grund der neu eingetragenen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist, als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe. Ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung begründet, bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte außer Betracht. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. § 134 Berechnung und Leistung Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen." 72. Die §§ 135 bis 139 werden aufgehoben. 72a. § 140 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Minderung beträgt 1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 60 Euro 7 Euro, 2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 100 Euro 35 Euro und 3. bei einem Bemessungsentgelt über 100 Euro 50 Euro für jeden Tag der verspäteten Meldung." 73. § 141 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,20 Prozent des monatlichen Arbeitslosengeldes, mindestens aber von" gestrichen. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 gilt für selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger entsprechend mit der Maßgabe, dass pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben angesetzt werden, es sei denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach." b) In Absatz 2 werden das Wort ,,zwölf" durch die Zahl ,,18" und jeweils das Wort ,,zehn" durch das Wort ,,zwölf" ersetzt. 2861 c) In Absatz 3 werden das Wort ,,zwölf" durch die Zahl ,,18", die bisherige Zahl ,,18" durch die Zahl ,,15" und jeweils das Wort ,,zehn" durch das Wort ,,zwölf" ersetzt. d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Leistungen, die ein Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung 1. von seinem Arbeitgeber oder dem Träger der Weiterbildung wegen der Teilnahme oder auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme 2. erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge und eines Freibetrages von 400 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet." 74. § 142 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,oder Unterhaltsgeld" gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. 75. § 143a Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 gilt entsprechend." 76. § 144 wird wie folgt gefasst: ,,§ 144 Ruhen bei Sperrzeit (1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn 1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), 2. der bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer (§ 37b) oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung), 3. der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), 2862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 4. der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), 5. der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), 6. der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt (Sperrzeit bei Meldeversäumnis). nahme oder des erstmaligen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach Entstehung des Anspruchs, 2. sechs Wochen a) im Falle des Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Maßnahme innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, b) im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Beschäftigung oder Maßnahme bis zu zwölf Wochen befristet war oder c) im Falle der zweiten Ablehnung einer Arbeit oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder des zweiten Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach Entstehung des Anspruchs, 3. zwölf Wochen in den übrigen Fällen. (5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen. (6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis beträgt eine Woche." 77. § 145 wird aufgehoben. 78. § 146 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes" durch das Wort ,,Verwaltungsrat" ersetzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. a1) In Absatz 5 Satz 1 wird in der Klammer die Angabe ,,§ 393" durch die Angabe ,,§ 380" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 79. § 147 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,nach der Entstehung des Anspruchs" werden jeweils gestrichen. b) Nach den Wörtern ,,hingewiesen worden ist" werden ein Semikolon und folgende Wörter eingefügt: ,,dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben." 80. § 147a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. bb) In Satz 2 Nr. 4 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. Der Arbeitnehmer hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen. (2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. (3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich 1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, 2. auf sechs Wochen, wenn a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. (4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt 1. drei Wochen a) im Falle des Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Maßnahme innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, b) im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Beschäftigung oder Maßnahme bis zu sechs Wochen befristet war oder c) im Falle der erstmaligen Ablehnung einer Arbeit oder beruflichen Eingliederungsmaß- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. b1) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" und die Wörter ,,beim Arbeitsamt" durch die Wörter ,,bei der Agentur für Arbeit" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" und die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,bei der Agentur für Arbeit" ersetzt. c) Folgender Absatz 8 wird angefügt: ,,(8) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das das Arbeitslosengeld zu erstatten ist. § 50 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Zehnten Buches gilt entsprechend." 81. § 147b wird aufgehoben. 82. § 148 wird aufgehoben. 83. § 150 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern ,,Vorschriften über das Arbeitslosengeld" die Wörter ,,bei Arbeitslosigkeit" eingefügt. b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Bei der Feststellung der Lohnsteuer (§ 133 Abs. 2) ist die Lohnsteuerklasse maßgeblich, die auf der Lohnsteuerkarte für das Beschäftigungsverhältnis, das den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld begründet, zuletzt eingetragen war." 84. § 151 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung ,,(2)" wird gestrichen. bb) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. cc) Nummer 2 wird aufgehoben. dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 118a" durch die Angabe ,,§ 119 Abs. 2" ersetzt. 85. § 152 wird wie folgt gefasst: ,,§ 152 Anordnungsermächtigung Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung Näheres zu bestimmen 2863 1. zu den Eigenbemühungen des Arbeitslosen (§ 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4) und 2. zu den Pflichten des Arbeitslosen, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung Folge leisten zu können (§ 119 Abs. 5 Nr. 2) und 3. zu den Voraussetzungen einer Zustimmung zur Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach § 120 Abs. 3." 86. Im Vierten Kapitel Achter Abschnitt wird der Dritte Unterabschnitt aufgehoben. 87. Dem § 160 wird folgender Satz angefügt: ,,Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten die behinderten Menschen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden." 88. In § 162 Satz 2 werden die Wörter ,,beim Arbeitsamt" durch die Wörter ,,bei der Agentur für Arbeit" ersetzt. 89. In § 169 Nr. 4 werden die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 90. In § 170 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 wird nach dem Wort ,,Arbeitsverhältnisses" die Angabe ,,oder, bei Regelung in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung, zum Zwecke der Qualifizierung" eingefügt. 91. § 172 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort ,,Unterhaltsgeld" durch die Wörter ,,Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,vom Arbeitsamt" durch die Wörter ,,von der Agentur für Arbeit" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 92. § 173 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" und das Wort ,,dessen" durch das Wort ,,deren" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,beim Arbeitsamt" durch die Wörter ,,bei der Agentur für Arbeit" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. 2864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 fähigkeit des Arbeitgebers das Insolvenzereignis und die im Zusammenhang mit der Erbringung von Insolvenzgeld getroffenen Entscheidungen mit, soweit dies für dessen Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Übermittelt ein ausländischer Träger der Bundesagentur entsprechende Daten, darf sie diese Daten zum Zwecke der Erbringung von Insolvenzgeld nutzen. (2) Die Bundesagentur ist berechtigt, Daten über geleistetes Insolvenzgeld für jeden Empfänger durch Datenfernübertragung an die in § 32b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes bezeichnete Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung zu übermitteln." 103. § 190 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter ,,beim Arbeitsamt" durch die Wörter ,,bei der Agentur für Arbeit" ersetzt. b) In Nummer 4 werden die Wörter ,,insgesamt 24 Wochen" durch die Wörter ,,insgesamt 21 Wochen" ersetzt. 104. § 192 Satz 2 Nr. 4 wird aufgehoben. 105. § 196 wird wie folgt geändert: 93. In § 174 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. 94. § 175 wird aufgehoben. 95. § 177 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern ,,sechs Monate" das Komma durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen. bb) Satz 4 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 95a. In § 179 Abs. 1 Satz 6 werden die Wörter ,,und über die Leistungsgruppen" gestrichen. 96. In § 180 Satz 1 wird das Wort ,,Säumniszeiten" durch die Wörter ,,Sperrzeiten bei Meldeversäumnis" ersetzt. 97. In § 181 Abs. 4 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 98. In § 182 werden die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. 99. In § 185 Abs. 1 wird das Wort ,,Arbeitsentgelt" durch die Wörter ,,auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (§ 341 Abs. 4) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt" ersetzt. 100. In § 186 werden jeweils die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. 101. In § 187 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 102. § 188 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. 102a.Nach § 189 wird folgender § 189a eingefügt: ,,§ 189a Datenaustausch und Datenübermittlung (1) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig, teilt die Bundesagentur dem zuständigen ausländischen Träger von Leistungen bei Zahlungsun- a) Satz 2 Nr. 4 wird aufgehoben. b) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 92 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 85 Abs. 2 Satz 3" ersetzt. 106. In § 199 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 107. § 200 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,vom Arbeitsamt" durch die Wörter ,,von der Agentur für Arbeit" ersetzt. 108. In § 202 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. 109. § 203 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. c) In Satz 5 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 110. In § 204 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 111. § 205 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" und das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 112. § 206 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. b) In Nummer 6 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 113. § 207 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosenhilfe" das Komma und das Wort ,,Unterhaltsgeld" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 114. § 207a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt und die Wörter ,,oder Unterhaltsgeld" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 115. § 208 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Gesamtsozialversicherungsbeitrag" die Wörter ,,nach § 28d des Vierten Buches" eingefügt, die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt, der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz eingefügt: ,,davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge." bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 116. In § 211 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Erbringen Betriebe Bauleistungen auf dem Baumarkt, wird vermutet, dass in diesen Betrieben die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist. Satz 1 gilt nicht, wenn gegenüber der Bundesagentur nachgewiesen wird, dass Bauleistungen arbeitszeitlich nicht überwiegen." 2865 117. In § 214a wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 118. In § 215 Abs.1 Satz 1 wird das Wort ,,Säumniszeiten" durch die Wörter ,,Sperrzeiten bei Meldeversäumnis" ersetzt. 119. In § 216 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. 120. Im Vierten Kapitel wird nach dem Neunten Abschnitt folgender Abschnitt angefügt: ,,Zehnter Abschnitt Transferleistungen § 216a Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen (1) Die Teilnahme von Arbeitnehmern, die auf Grund von Betriebsänderungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, an Transfermaßnahmen wird gefördert, wenn 1. die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt wird, 2. die vorgesehene Maßnahme der Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen soll, 3. die Durchführung der Maßnahme gesichert ist und 4. ein System zur Sicherung der Qualität angewendet wird. Transfermaßnahmen sind alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten Betriebsänderungen im Sinne des § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes unabhängig von der Unternehmensgröße. (2) Die Förderung wird als Zuschuss gewährt. Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der aufzuwendenden Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2 500 Euro je gefördertem Arbeitnehmer. (3) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme dazu dient, den Arbeitnehmer auf eine Anschlussbeschäftigung im gleichen Betrieb oder in einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns vorzubereiten. Durch die Förderung darf der Arbeitgeber nicht von bestehenden Verpflichtungen entlastet werden. (4) Die Agenturen für Arbeit beraten die Betriebsparteien über die Fördermöglichkeiten nach Absatz 1 auf Verlangen im Vorfeld der Entscheidung über die Einführung von Transfermaßnahmen, insbesondere auch im Rahmen von Sozialplanverhandlungen nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes. (5) Während der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit gleichartiger Zielsetzung ausgeschlossen. 2866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 § 216b Transferkurzarbeitergeld (1) Zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Vermittlungsaussichten haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen (Transferkurzarbeitergeld), wenn 1. und solange sie von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, 2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, 3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und 4. der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist. (2) Ein dauerhafter Arbeitsausfall liegt vor, wenn infolge einer Betriebsänderung im Sinne des § 216a Abs. 1 Satz 3 die Beschäftigungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend entfallen. (3) Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn 1. in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnahmen auf Grund einer Betriebsänderung durchgeführt und 2. die von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Eingliederungschancen in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden. (4) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer 1. von Arbeitslosigkeit bedroht ist, 2. nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung a) fortsetzt oder b) im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt, 3. nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist und 4. vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit aus Anlass der Betriebsänderung an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilgenommen hat; können in berechtigten Ausnahmefällen trotz Mithilfe der Agentur für Arbeit die notwendigen Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt werden, sind diese im unmittelbaren Anschluss an die Überleitung innerhalb eines Monats nachzuholen. (6) Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber den geförderten Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten. Hat die Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten ergeben, dass Arbeitnehmer Qualifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anbieten. Als geeignete Maßnahme gilt auch eine zeitlich begrenzte, längstens sechs Monate dauernde Beschäftigung zum Zwecke der Qualifizierung bei einem anderen Arbeitgeber. Nimmt der Arbeitnehmer während seiner Beschäftigung in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit an einer Qualifizierungsmaßnahme teil, die das Ziel der anschließenden Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber hat, steht bei Nichterreichung dieses Zieles die Rückkehr des Arbeitnehmers in den bisherigen Betrieb seinem Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nicht entgegen. (7) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Arbeitnehmer nur vorübergehend in der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um anschließend einen anderen Arbeitsplatz in dem gleichen oder einem anderen Betrieb des Unternehmens oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns zu besetzen. (8) Die Bezugsfrist für das Transferkurzarbeitergeld beträgt längstens zwölf Monate. (9) Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres unverzüglich Daten über die Struktur der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit, die Zahl der darin zusammengefassten Arbeitnehmer sowie Angaben über die Altersstruktur und die Integrationsquote der Bezieher von Transferkurzarbeitergeld zuzuleiten. (10) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, finden die für das Kurzarbeitergeld geltenden Vorschriften mit Ausnahme der ersten beiden Titel und des § 182 Nr. 3 Anwendung." 121. Die §§ 217 bis 222 werden wie folgt gefasst: ,,§ 217 Grundsatz Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist. Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. § 218 Eingliederungszuschuss (1) Der Eingliederungszuschuss darf 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen und längstens für eine Förderdauer von zwölf Monaten erbracht werden. § 172 Abs. 1a bis 3 gilt entsprechend. (5) Für die Anzeige des Arbeitsausfalls gilt § 173 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend. Die Anzeige über den Arbeitsausfall hat bei der Agentur für Arbeit zu erfolgen, in deren Bezirk der personalabgebende Betrieb seinen Sitz hat. § 216a Abs. 4 gilt entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 (2) Für schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegenüber der bisherigen Förderhöhe, mindestens aber um zehn Prozentpunkte, zu vermindern. § 219 Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (1) Für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d des Neunten Buches und ihnen nach § 2 Abs. 3 des Neunten Buches von den Agenturen für Arbeit gleichgestellte behinderte Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Umstände nur erschwert vermittelbar sind (besonders betroffene schwerbehinderte Menschen) darf die Förderung 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts sowie 36 Monate nicht überschreiten. Bei schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben (besonders betroffene ältere schwerbehinderte Menschen), darf die Förderdauer 96 Monate nicht übersteigen. (2) Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer der Förderung von schwerbehinderten Menschen ist zu berücksichtigen, ob der schwerbehinderte Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Beschäftigungspflicht nach dem Teil 2 des Neunten Buches hinaus eingestellt und beschäftigt wird. Zudem soll bei der Festlegung der Dauer der Förderung eine geförderte befristete Vorbeschäftigung beim Arbeitgeber angemessen berücksichtigt werden. (3) Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegenüber der bisherigen Förderhöhe, mindestens aber um zehn Prozentpunkte jährlich, zu vermindern. Er darf 30 Prozent nicht unterschreiten. Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene ältere schwerbehinderte Menschen ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern. Zeiten einer geförderten befristeten Beschäftigung beim Arbeitgeber sollen angemessen berücksichtigt werden. § 220 Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses (1) Für die Zuschüsse sind berücksichtigungsfähig 1. die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte und soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen, sowie 2867 2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht berücksichtigungsfähig. (2) Die Zuschüsse werden zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderungsdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträge werden angepasst, wenn sich das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringert. (3) Wird dem Arbeitgeber auf Grund eines Ausgleichsystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den Zeitraum der Erstattung der Zuschuss entsprechend zu mindern. § 221 Förderungsausschluss und Rückzahlung (1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn 1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten oder 2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt. (2) Eingliederungszuschüsse sind teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Dies gilt nicht, wenn 1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen, 2. eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war, 3. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat, oder 4. der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat. Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages begrenzt und darf den in den letzten zwölf Monaten vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Förderbetrag nicht überschreiten. Ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten sind anteilig zu berücksichtigen. Die Nachbeschäftigungszeit entspricht der Förderdauer, sie beträgt längstens zwölf Monate. § 222 Anordnungsermächtigung Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen." 2868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 138. In § 253 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 139. Im Sechsten Kapitel wird der Vierte Abschnitt aufgehoben. 140. § 260 wird wie folgt gefasst: ,,§ 260 Grundsatz (1) Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen können für die Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitnehmern durch Zuschüsse gefördert werden, wenn 1. die Maßnahmen dazu dienen, insbesondere bei hoher Arbeitslosigkeit entsprechend den Problemschwerpunkten der regionalen und beruflichen Teilarbeitsmärkte Arbeitslosigkeit abzubauen und arbeitslosen Arbeitnehmern zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, zumindest vorübergehend eine Beschäftigung zu ermöglichen, 2. in den Maßnahmen zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt werden, 3. eine Beeinträchtigung der Wirtschaft als Folge der Förderung nicht zu befürchten ist und 4. mit den von der Agentur für Arbeit zugewiesenen Arbeitnehmern Arbeitsverhältnisse begründet werden. (2) Maßnahmen sind vorrangig zu fördern, wenn damit zu rechnen ist, dass die Eingliederungsaussichten der in die Maßnahme zugewiesenen Arbeitnehmer erheblich verbessert werden." 141. § 261 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,nicht" ein Komma und die Wörter ,,nicht in diesem Umfang" eingefügt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Angemessene Zeiten einer begleitenden beruflichen Qualifizierung und eines betrieblichen Praktikums sind förderungsfähig." c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. 142. In § 262 wird Absatz 1 aufgehoben und die Absatzbezeichnung ,,(2)" gestrichen. 143. § 263 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme" durch das Wort ,,Arbeitsbeschaffungsmaßnahme" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosigkeit" das Komma und die Wörter ,,bei beruflicher Weiterbildung" gestrichen. 122. Die §§ 222a, 223 und 224 werden aufgehoben. 123. § 226 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a werden die Wörter ,,Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit" durch das Wort ,,Transferkurzarbeitergeld" ersetzt. b) In Buchstabe b werden die Wörter ,,oder als Strukturanpassungsmaßnahme" gestrichen. 124. § 227 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Wird dem Arbeitgeber auf Grund eines Ausgleichsystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den Zeitraum der Erstattung der Zuschuss entsprechend zu mindern." 125. In § 228 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 126. In § 230 Satz 3 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. 127. In § 232 Satz 1 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. 128. In § 233 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 129. In § 235 Abs. 1 werden die Wörter ,,vom Arbeitsamt" durch die Wörter ,,von der Agentur für Arbeit" ersetzt. 130. In § 235a Abs. 3 wird der Klammerzusatz ,,(§ 218 Abs. 3)" durch den Klammerzusatz ,,(§ 220)" ersetzt. 131. In § 239 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 132. In § 241 Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 133. In § 246 Nr. 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 134. In § 247 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 135. In § 248 Abs. 2 werden die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Gesundheit und Soziale Sicherung" und das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 136. In § 250 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 137. In § 251 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. 144. § 264 wird wie folgt gefasst: ,,§ 264 Zuschüsse zu den Lohnkosten (1) Zuschüsse zu den Lohnkosten werden in pauschalierter Form erbracht. (2) Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach der Art der Tätigkeit des geförderten Arbeitnehmers in der Maßnahme. Der Zuschuss beträgt bei Tätigkeiten, für die in der Regel erforderlich ist 1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung, höchstens 1 300 Euro, 2. eine Aufstiegsfortbildung, höchstens 1 200 Euro, 3. eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf, höchstens 1 100 Euro, 4. keine Ausbildung, höchstens 900 Euro monatlich. Die Agentur für Arbeit kann den pauschalierten Zuschuss zum Ausgleich regionaler und in der Tätigkeit liegender Besonderheiten um bis zu 10 Prozent erhöhen. Der Zuschuss ist bei Arbeitnehmern, die bei Beginn der Maßnahme das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so zu bemessen, dass die Aufnahme einer Ausbildung nicht behindert wird. (3) Der Zuschuss wird höchstens bis zur Höhe des monatlich ausgezahlten Arbeitsentgelts gezahlt. Ist die Arbeitszeit eines zugewiesenen Arbeitnehmers gegenüber der Arbeitszeit eines vergleichbaren, mit voller Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmers herabgesetzt, sind die Zuschüsse entsprechend zu kürzen." 145. Die §§ 265 und 265a werden aufgehoben. 146. § 266 wird wie folgt gefasst: ,,§ 266 Verstärkte Förderung Für Sachkosten, pauschalierte Beiträge oder Beitragsanteile des Arbeitgebers und die Qualifizierung der zugewiesenen Arbeitnehmer können Zuschüsse in Höhe von bis zu 300 Euro pro Arbeitnehmer und Fördermonat erbracht werden, wenn 1. die Finanzierung einer Maßnahme auf andere Weise nicht erreicht werden kann und 2. an der Durchführung der Maßnahme ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht." 147. § 267 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Förderung darf bis zu 24 Monate dauern, wenn an der Durchführung der Arbeiten ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht oder der Träger die Verpflichtung übernimmt, dass die zugewiesenen Arbeitnehmer 2869 oder die an ihrer Stelle ersatzweise zugewiesenen Arbeitnehmer in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen werden." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Förderung darf bis zu 36 Monate dauern, wenn zu Beginn der Maßnahme überwiegend ältere Arbeitnehmer zugewiesen sind, die das 55. Lebensjahr vollendet haben." c) Absatz 4 wird aufgehoben. d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Eine Maßnahme kann ohne zeitliche Unterbrechung wiederholt gefördert werden, wenn sie darauf ausgerichtet ist, während einer längeren Dauer Arbeitsplätze für wechselnde besonders förderungsbedürftige Arbeitnehmer zu schaffen." 148. Nach § 267 wird folgender § 267a eingefügt: ,,§ 267a Zuweisung (1) Die Dauer der Zuweisung des förderungsbedürftigen Arbeitnehmers in die Maßnahme darf grundsätzlich längstens zwölf Monate betragen. (2) Die Zuweisungsdauer darf bis zu 24 Monaten betragen, wenn der zugewiesene Arbeitnehmer im Anschluss an die Zuweisung in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen werden soll. (3) Bei Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, darf die Zuweisungsdauer bis zu 36 Monate betragen. (4) Eine Zuweisung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn seit der letzten Beschäftigung in einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme noch nicht drei Jahre vergangen sind. Dies gilt nicht für Zuweisungen von Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben." 149. § 268 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Die im Rahmen der Verlängerung einer Förderung erbrachten Zuschüsse sind zurückzuzahlen" durch die Angabe ,,Im Falle des § 267a Abs. 2 sind im zweiten Förderjahr erbrachte Zuschüsse zurückzuzahlen" und das Wort ,,zwölf" durch das Wort ,,sechs" ersetzt. b) In Satz 2 Nr. 4 wird das Wort ,,dritten" durch das Wort ,,zweiten" ersetzt. 150. § 269 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 269 Abberufung". b) Die Absätze 1 und 1a werden aufgehoben. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung ,,(2)" wird gestrichen. 2870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 bb) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" und das Wort ,,es" durch das Wort ,,sie" ersetzt. cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Eine Abberufung soll jedoch nicht erfolgen, wenn der zugewiesene Arbeitnehmer im Anschluss an die Förderung in ein Dauerarbeitsverhältnis beim Träger oder beim durchführenden Unternehmen übernommen wird." dd) In Satz 3 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt und nach dem Wort ,,nachkommt" der Halbsatz ,,oder die Förderung durch die Agentur für Arbeit aufgehoben wird" angefügt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" und die Wörter ,,vom Arbeitsamt" durch die Wörter ,,von der Agentur für Arbeit" ersetzt. cc) In Nummer 6 wird das Wort ,,zustimmt" durch die Wörter ,,nicht widerspricht" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Agentur für Arbeit kann einen förderungsbedürftigen Arbeitnehmer für die Dauer der Förderung in die Maßnahme zuweisen. Die §§ 262, 269, 270 und 271 gelten entsprechend." 155. In der Überschrift des Siebten Kapitels wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 156. In § 280 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 157. In § 281 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 158. § 282 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Bundesagentur hat bei der Festlegung von Inhalt, Art und Umfang der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ihren eigenen Informationsbedarf, den des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie den des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung zu berücksichtigen, soweit er sich auf die Berücksichtigung der beruflichen Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen bezieht. Die Bundesagentur hat den Forschungsbedarf mindestens in jährlichen Zeitabständen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unter Beteiligung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung abzustimmen." b) In Absatz 5 Satz 1, 2 und 3, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 159. In § 282a Abs. 1 bis 4 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 160. § 283 wird wie folgt gefasst: ,,§ 283 151. Nach § 270 wird folgender § 270a eingefügt: ,,§ 270a Förderung in Sonderfällen (1) Bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches sind abweichend von den §§ 264 und 266 für die Dauer der Zuweisung auch die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz zu übernehmen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach § 108 des Neunten Buches das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs sowie Höhe und Dauer der Leistungen zu regeln. (2) Bei Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen oder sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse sind abweichend von § 261 Abs. 2 auch Arbeiten förderungsfähig, die nicht zusätzlich sind. Es können auch arbeitslose Arbeitnehmer zugewiesen werden, die die Voraussetzungen der Förderbedürftigkeit nach § 263 Abs. 1 nicht erfüllen. § 267a Abs. 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden. (3) Bei Maßnahmen für arbeitslose Ausbilder und Betreuer, die der beruflichen Ausbildung dienen, dürfen Förder- und Zuweisungsdauer abweichend von den §§ 267 und 267a so festgelegt werden, dass eine Ausbildung und Betreuung der Auszubildenden bis zum Ende der Ausbildungsverhältnisse sichergestellt ist." 152. § 271 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. 153. Im Sechsten Kapitel wird der Sechste Abschnitt aufgehoben. 154. § 279a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort ,,Infrastruktur" die Wörter ,,und zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt" eingefügt. Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht (1) Die Bundesagentur hat die Arbeitsmarktstatistiken und die Ergebnisse der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. Die Bundesagentur hat zu gewährleisten, dass bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Abschnitts neben einem eigenen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 kurzfristigen arbeitsmarktpolitischen Informationsbedarf auch dem des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit entsprochen werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, soweit die Interessen der Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Erwerbsleben betroffen sind. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale der Statistiken und der Arbeitsmarktberichterstattung näher bestimmen und der Bundesagentur entsprechende fachliche Weisungen erteilen. Sind Belange der Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Erwerbsleben betroffen, ist Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herzustellen." 161. In § 284 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 162. In § 285 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 163. § 287 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt und dahinter die Wörter ,,und den Behörden der Zollverwaltung" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Aufwendungen" die Wörter ,,der Bundesagentur und der Behörden der Zollverwaltung" eingefügt. bb) In Satz 1 Nr. 5 werden hinter der Angabe ,,§ 304 Abs. 1 Nr. 2" die Wörter ,,durch die Behörden der Zollverwaltung" eingefügt. cc) In Satz 2 werden das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt, hinter dem Wort ,,bestimmen" ein Komma eingefügt, das Wort ,,und" gestrichen und hinter dem Wort ,,vorzusehen" der Satzteil ,,und den auf die Behörden der Zollverwaltung entfallenden Teil der Gebühren festzulegen und zu erheben" eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Im Übrigen sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes anzuwenden." 164. § 288 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" und das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 165. § 288a wird wie folgt geändert: 2871 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,vom Arbeitsamt" durch die Wörter ,,von der Agentur für Arbeit" ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. 166. In § 292 werden die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" und das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 167. In § 296 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. 168. In § 301 werden die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. 169. § 304 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Arbeitsämter und die" gestrichen. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Behörden der Zollverwaltung werden hierbei von 1. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, 2. der Bundesagentur für Arbeit, 3. den Krankenkassen, 4. den Trägern der Rentenversicherung, 5. den Finanzbehörden, 6. den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden, 7. den Trägern der Unfallversicherung, 8. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden, 9. den Trägern der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz, 10. den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden unterstützt." 170. In § 305 Abs. 1 werden jeweils die Wörter ,,Arbeitsämter und die" gestrichen. 171. § 306 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ,,den Arbeitsämtern und" gestrichen. 2872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Arbeitsämter oder" gestrichen. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Arbeitsämter" durch die Wörter ,,Behörden der Zollverwaltung" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Bundesanstalt für Arbeit und die" gestrichen. und nach dem Wort ,,Arbeitslosenhilfe" das Komma und das Wort ,,Unterhaltsgeld" gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. c) In Satz 3 werden die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 177. § 312 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 172. § 307 wird aufgehoben. 173. § 308 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,Arbeitsämter und die" gestrichen. b) In Absatz 1a Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. c) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 1a wird neuer Absatz 2. e) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Arbeitsämter und die" gestrichen und in Nummer 6 nach dem Wort ,,gegenüber" die Textstelle ,,der Bundesagentur," eingefügt. f) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Bundesanstalt" durch die Wörter ,,den Behörden der Zollverwaltung" ersetzt. bb) Satz 4 wird aufgehoben. g) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,der Bundesanstalt" durch die Wörter ,,den Behörden der Zollverwaltung" ersetzt und die Angabe ,, , 8, 9 und 12" gestrichen. 174. § 309 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,beim Arbeitsamt" durch die Wörter ,,bei der Agentur für Arbeit", das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" und die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,vom Arbeitsamt" durch die Wörter ,,von der Agentur für Arbeit" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Ist der Meldepflichtige am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt." 175. In § 310 werden die Wörter ,,ein anderes Arbeitsamt" durch die Wörter ,,eine andere Agentur für Arbeit" und die Wörter ,,dem nunmehr zuständigen Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit" ersetzt. 176. § 311 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt a) Das Wort ,,Bundesanstalt" wird durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. b) Nach dem Wort ,,Arbeitslosenhilfe" werden das Komma und das Wort ,,Unterhaltsgeld" gestrichen. 178. § 313 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosenhilfe" das Komma und das Wort ,,Unterhaltsgeld" gestrichen. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 179. § 314 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. b) In Satz 3 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. c) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Wird die Insolvenzgeldbescheinigung durch den Insolvenzverwalter nach § 36a des Ersten Buches übermittelt, sind zusätzlich die Anschrift und die Daten des Überweisungsweges mitzuteilen." 180. In § 315 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 181. In § 316 Abs. 1 werden die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 182. § 318 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 318 Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, der Eignungsfeststellung und Teilnahme an Trainingsmaßnahmen". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Arbeitgeber und Träger, bei denen eine Maßnahme der beruflichen Aus- und Weiterbildung, eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder eine Maßnahme nach § 48 durchgeführt wurde oder wird, haben der Agentur für Arbeit unverzüglich Aus- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 künfte über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden." bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Personen, die bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder einer Maßnahme nach § 48 gefördert werden oder gefördert worden sind, sind verpflichtet, 1. der Agentur für Arbeit oder dem Träger der Maßnahme auf Verlangen Auskunft über den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprüfung nach § 86 benötigt werden, und 2. eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Träger zuzulassen. Träger sind verpflichtet, 1. ihre Beurteilungen des Teilnehmers unverzüglich der Agentur für Arbeit zu übermitteln, 2. der für den einzelnen Teilnehmer zuständigen Agentur für Arbeit kalendermonatlich die Fehltage des Teilnehmers sowie die Gründe für die Fehltage mitzuteilen; dabei haben sie den von der Bundesagentur vorgesehenen Vordruck zu benutzen." 183. § 319 wird wie folgt gefasst: ,,§ 319 Mitwirkungs- und Duldungspflichten Wer eine Leistung der Arbeitsförderung beantragt, bezogen hat oder bezieht oder wer jemanden, bei dem dies der Fall ist oder für den eine Leistung beantragt wurde, beschäftigt oder mit Arbeiten beauftragt, hat der Bundesagentur, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist, Einsicht in Lohn-, Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen und während der Geschäftszeit Zutritt zu seinen Grundstücken und Geschäftsräumen zu gewähren. Werden die Unterlagen nach Satz 1 bei einem Dritten verwahrt, ist die Bundesagentur zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch berechtigt, auch dessen Grundstücke und Geschäftsräume während der Geschäftszeit zu betreten und Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen." 184. § 320 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,des für den Arbeitnehmer zuständigen Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der für den Arbeitnehmer zuständigen Agentur für Arbeit" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2873 aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" und die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort ,,drei" durch das Wort ,,vier" ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen nachzuweisen. Auf Anforderung der Agentur für Arbeit hat der Arbeitgeber das Ergebnis von Maßnahmen zur Feststellung der Eingliederungsaussichten mitzuteilen." f) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 185. § 321 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. als Arbeitgeber seine Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten bei Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld und Leistungen zur Förderung von Transfermaßnahmen nach § 320 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4a nicht erfüllt,". b) Im letzten Satzteil wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 186. In § 321a werden die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. 187. In § 322 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 188. In § 323 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Winterausfallgeld" ein Komma und die Wörter ,,Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen" eingefügt. 189. § 324 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" ein Komma und die Wörter ,,Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen" eingefügt. 190. § 325 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,das zuständige Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die zuständige Agentur für Arbeit" ersetzt. 2874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu beantragen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die zu fördernde Maßnahme beginnt." 196. In § 331 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden jeweils die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. 197. § 332 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" und jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. bb) In Satz 3 werden das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" und die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 198. § 333 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,oder einer Säumniszeit" gestrichen. b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. c) In Absatz 3 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt und nach dem Wort ,,Winterbau-Umlage" werden ein Komma und die Wörter ,,auf Rückzahlung vorläufig erbrachten Kurzarbeitergeldes, Winterausfallgeldes und Wintergeldes nach § 328 Abs. 3 Satz 2 sowie mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht geleisteter Beitragserstattungen nach § 214a" eingefügt. 199. In § 334 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. 200. In § 335 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und 5, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 201. § 336 wird wie folgt geändert: 191. In § 326 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 192. § 327 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Winterausfallgeldes" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort ,,Insolvenzgeldes" das Komma gestrichen und die Wörter ,,und der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen" sowie ein Komma eingefügt und die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" und die Wörter ,,ein anderes Arbeitsamt" durch die Wörter ,,eine andere Agentur für Arbeit" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 und 2 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Für Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt." d) In Absatz 4 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. e) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst: ,,(5) Für Leistungen an Träger ist die Agentur für Arbeit zuständig, in dessen Bezirk das Projekt oder die Maßnahme durchgeführt wird. (6) Die Bundesagentur kann die Zuständigkeit abweichend von den Absätzen 1 bis 5 auf andere Dienststellen übertragen." 193. § 328 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben. 194. In § 329 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. 195. § 330 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,das Leistungsentgelt aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 151 Abs. 2 Nr. 2 oder" gestrichen. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 336 Leistungsrechtliche Bindung". b) In Satz 1 werden die Wörter ,,in Verbindung mit Artikel II § 15c" gestrichen und das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. c) In den Sätzen 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 202. § 336a Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,nach den §§ 147a, 147b, 148" durch die Angabe ,,nach § 147a" ersetzt. b) In Nummer 4 werden die Wörter ,,beim Arbeitsamt" durch die Wörter ,,bei der Agentur für Arbeit" und das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" und der Punkt durch ein Komma ersetzt. c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. bei Entscheidungen, die anlässlich einer Prüfung nach § 304 Abs. 1 zur Durchsetzung der Duldungs- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Dritten ergehen." 203. In § 340 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 204. In § 345 Nr. 2 werden im Klammerzusatz die Angaben ,,und 3 und Abs. 4" gestrichen und die Wörter ,,das durchschnittliche Bemessungsentgelt aller Bezieher von Arbeitslosengeld am 1. Juli des Kalenderjahres, in dem der Dienst geleistet worden ist" durch die Wörter ,,ein Betrag in Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße" ersetzt. 205. Nach § 345a wird folgender § 345b eingefügt: ,,§ 345b Beitragspflichtige Einnahmen bei freiwilliger Weiterversicherung Für Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, gilt als beitragspflichtige Einnahme 1. in Fällen des § 28a Abs.1 Satz 1 Nr. 1 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 10 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, 2. in Fällen des § 28a Abs.1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 25 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. Dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt." 206. In § 349 Abs. 2, 3, 4 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 5 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 207. Nach § 349 wird folgender § 349a eingefügt: ,,§ 349a Beitragstragung und Beitragszahlung bei freiwilliger Weiterversicherung Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein. Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen." 208. In § 350 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 209. § 351 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 2875 a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,die Landesarbeitsämter" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. c) In Nummer 3 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 210. Nach § 351 wird die Angabe zum Zehnten Kapitel Zweiter Abschnitt Dritter Unterabschnitt wie folgt gefasst: ,,Dritter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung, Anordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften". 211. § 352 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. 212. Nach § 352 wird folgender § 352a eingefügt: ,,§ 352a Anordnungsermächtigung Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zum Antragsverfahren, zur Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung der Beiträge bei freiwilliger Weiterversicherung zu bestimmen." 213. In § 356 Abs.1 Satz 3 und Abs. 2 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 214. § 357 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. b) In Satz 3 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 215. § 358 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,vom Arbeitsamt" durch die Wörter ,,von der Agentur für Arbeit" ersetzt. 216. In § 361 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 217. In § 362 werden die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" und das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 2876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 diesem Gesetz und von arbeitslosen Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz mit den örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe Kooperationsvereinbarungen abschließen und durchführen. Mit den Kooperationsvereinbarungen sollen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Vermittlung in Arbeit zu verbessern, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das Verwaltungsverfahren bürgernah und einfach zu gestalten. Hierzu können gemeinsame Anlaufstellen von Agenturen für Arbeit und den örtlichen Trägern der Sozialhilfe geschaffen werden. § 369 Besonderheiten zum Gerichtsstand Hat eine Klage gegen die Bundesagentur Bezug auf den Aufgabenbereich einer Regionaldirektion oder einer Agentur für Arbeit, und ist der Sitz der Bundesagentur maßgebend für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, so kann die Klage auch bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk die Regionaldirektion oder die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat. § 370 Beteiligung an Gesellschaften Die Bundesagentur kann die Mitgliedschaft in Vereinen erwerben und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie des Bundesministeriums der Finanzen Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch zweckmäßig ist. Zweiter Abschnitt Selbstverwaltung Erster Unterabschnitt Verfassung § 371 Selbstverwaltungsorgane (1) Als Selbstverwaltungsorgane der Bundesagentur werden der Verwaltungsrat und die Verwaltungsausschüsse bei den Regionaldirektionen und den Agenturen für Arbeit gebildet. (2) Die Selbstverwaltungsorgane haben die Verwaltung zu überwachen und in allen aktuellen Fragen des Arbeitsmarktes zu beraten. Sie erhalten die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen. (3) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist von mindestens drei Vierteln der Mitglieder zu beschließen. (4) Die Bundesagentur wird ohne Selbstverwaltung tätig, soweit sie der Fachaufsicht unterliegt. (5) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zu gleichen Teilen aus Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Arbeitgeber sowie der öffentlichen Körperschaften zusammen. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig. 218. In § 363 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 219. In § 364 Abs. 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 220. In § 365 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 221. In § 366 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt und in Absatz 2 werden die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. 222. Das Elfte Kapitel wird wie folgt gefasst: ,,Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz Erster Abschnitt Bundesagentur für Arbeit § 367 Bundesagentur für Arbeit (1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. (2) Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene. Die Bundesagentur kann besondere Dienststellen errichten. (3) Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürnberg. § 368 Aufgaben der Bundesagentur (1) Die Bundesagentur ist der für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch zuständige Verwaltungsträger. Sie darf ihre Mittel nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwenden. (2) Die Bundesregierung kann der Bundesagentur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Aufgaben übertragen, die im Zusammenhang mit deren Aufgaben nach diesem Buch stehen. Die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme kann sie der Bundesagentur durch Verwaltungsvereinbarung übertragen. (3) Die Bundesagentur kann durch Verwaltungsvereinbarung die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme der Länder übernehmen. (4) Die Agenturen für Arbeit können die Zusammenarbeit mit Kreisen und Gemeinden in Verwaltungsvereinbarungen regeln. § 368a Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe Die Agenturen für Arbeit sollen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit von Leistungsbeziehern nach Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 Vertreterinnen und Vertreter der öffentlichen Körperschaften können einem Selbstverwaltungsorgan nicht vorsitzen. (6) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie dürfen in der Übernahme oder Ausübung des Ehrenamtes nicht behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung eines solchen Amtes nicht benachteiligt werden. (7) § 42 des Vierten Buches gilt entsprechend. § 372 Satzung und Anordnungen (1) Die Bundesagentur gibt sich eine Satzung. (2) Die Satzung und die Anordnungen des Verwaltungsrats bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. (3) Die Satzung und die Anordnungen sind öffentlich bekannt zu machen. Sie treten, wenn ein anderer Zeitpunkt nicht bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann anstelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anordnungen Rechtsverordnungen erlassen, wenn die Bundesagentur nicht innerhalb von vier Monaten, nachdem das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sie dazu aufgefordert hat, eine Anordnung erlässt oder veränderten Verhältnissen anpasst. Der Erlass einer Rechtsverordnung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, wenn sie die Förderung der Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zum Gegenstand hat. § 373 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand und die Verwaltung. Er kann vom Vorstand die Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision verlangen und Sachverständige mit einzelnen Aufgaben der Überwachung beauftragen. (2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand Auskunft über die Geschäftsführung verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Verwaltungsrats kann einen Bericht, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen; lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur verlangt werden, wenn die Mehrheit der Gruppe, der das Antrag stellende Mitglied angehört, das Verlangen unterstützt. (3) Die Satzung kann bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Verwaltungsrat die Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit entscheidet. (4) Ist der Verwaltungsrat der Auffassung, dass der Vorstand seine Pflichten verletzt hat, kann er die Angelegenheit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vortragen. 2877 (5) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und erlässt die Anordnungen nach diesem Gesetz. (6) Der Verwaltungsrat besteht aus 21 Mitgliedern. § 374 Verwaltungsausschüsse (1) Bei jeder Agentur für Arbeit besteht ein Verwaltungsausschuss. (2) Der Verwaltungsausschuss überwacht und berät die Agentur für Arbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. § 373 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Ist der Verwaltungsausschuss der Auffassung, dass die Geschäftsführung ihre Pflichten verletzt hat, kann er die Angelegenheit dem Verwaltungsrat vortragen. (4) Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse setzt der Verwaltungsrat fest; die Mitgliederzahl darf höchstens 15 betragen. § 374a Verwaltungsausschüsse bei den Regionaldirektionen Bei jeder Regionaldirektion besteht ein Verwaltungsausschuss. Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse setzt der Verwaltungsrat fest; die Mitgliederzahl darf höchstens 18 betragen. § 375 Amtsdauer (1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre. (2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane bleiben nach Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. (3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu berufen. § 376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. Den vorsitzenden und stellvertretend vorsitzenden Mitgliedern werden die Auslagen für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen ersetzt. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Zweiter Unterabschnitt Berufung und Abberufung § 377 Berufung und Abberufung der Mitglieder (1) Die Mitglieder der Selbstverwaltung werden berufen. (2) Die Berufung erfolgt bei Mitgliedern des Verwaltungsrats durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und bei Mitgliedern der Ver- 2878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 3. die Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften für ein Mitglied. (2a) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Gruppe der öffentlichen Körperschaften in den Verwaltungsausschüssen der Regionaldirektionen sind die obersten Landesbehörden. Sie haben neben den Vertretern des Landes auch Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände zu berücksichtigen, deren Bezirk zu dem Bezirk der Regionaldirektion gehört. Gehört der Bezirk einer Regionaldirektion zum Gebiet mehrerer Länder und einigen sich diese über den Vorschlag nicht, so entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Vor der Entscheidung hat es die beteiligten obersten Landesbehörden zu hören. Die Vertreter eines Landes müssen dem Dienstbereich des jeweiligen Landes angehören. (3) Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der Gruppe der öffentlichen Körperschaften in den Verwaltungsausschüssen sind die gemeinsamen Rechtsaufsichtsbehörden der zum Bezirk der Agentur für Arbeit gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände oder, soweit es sich um oberste Landesbehörden handelt, die von ihnen bestimmten Behörden. Die zum Bezirk der Agentur für Arbeit gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, der zuständigen Behörde Personen vorzuschlagen. Einigen sie sich auf einen Vorschlag, ist die zuständige Behörde an diesen gebunden; im anderen Fall schlägt sie von sich aus Personen vor, die für die beteiligten Gemeinden oder Gemeindeverbände oder für sie tätig sein müssen. Ist eine gemeinsame Gemeindeaufsichtsbehörde nicht vorhanden und einigen sich die beteiligten Gemeindeaufsichtsbehörden nicht, so steht das Vorschlagsrecht der obersten Landesbehörde oder der von ihr bezeichneten Stelle zu. Mitglieder der öffentlichen Körperschaften können nur Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der gemeinsamen Gemeindeaufsichtsbehörde sein, in deren Gebiet sich der Bezirk der Agentur für Arbeit befindet, und die bei diesen hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sind. (4) Die vorschlagsberechtigten Stellen haben unter den Voraussetzungen des § 4 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes für jeden auf sie entfallenden Sitz jeweils eine Frau und einen Mann vorzuschlagen. Dritter Unterabschnitt Neutralitätsausschuss § 380 Neutralitätsausschuss (1) Der Neutralitätsausschuss, der Feststellungen über bestimmte Voraussetzungen über das Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Arbeitskämpfen trifft, besteht aus jeweils drei Vertretern der Gruppen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Verwaltungsrat sowie der oder dem Vorsitzenden des Vorstands. Die Gruppen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber bestimmen ihre Vertreter mit einfacher Mehrheit. Vorsitzende oder Vorsitzender ist die oder waltungsausschüsse durch den Verwaltungsrat. Die berufende Stelle hat Frauen und Männer mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe in den Gruppen zu berücksichtigen. Liegen Vorschläge mehrerer Vorschlagsberechtigter vor, so sind die Sitze anteilsmäßig unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen. (3) Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn 1. eine Voraussetzung für seine Berufung entfällt oder sich nachträglich herausstellt, dass sie nicht vorgelegen hat, 2. das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt, 3. die vorschlagende Stelle es beantragt oder 4. das Mitglied es beantragt. Eine Abberufung auf Antrag der vorschlagsberechtigten Gruppe hat bei den Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber nur zu erfolgen, wenn die Mitglieder aus ihren Organisationen ausgeschlossen worden oder ausgetreten sind oder die Vorschlagsberechtigung der Stelle, die das Mitglied vorgeschlagen hat, entfallen ist. § 378 Berufungsfähigkeit (1) Als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane können nur Deutsche, die das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen, und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet haben und die die Voraussetzungen des § 15 des Bundeswahlgesetzes mit Ausnahme der von der Staatsangehörigkeit abhängigen Voraussetzungen erfüllen, berufen werden. (2) Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur können nicht Mitglieder von Selbstverwaltungsorganen der Bundesagentur sein. § 379 Vorschlagsberechtigte Stellen (1) Vorschlagsberechtigt sind für die Mitglieder der Gruppen 1. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Gewerkschaften, die Tarifverträge abgeschlossen haben, sowie ihre Verbände, 2. der Arbeitgeber die Arbeitgeberverbände, die Tarifverträge abgeschlossen haben, sowie ihre Vereinigungen, die für die Vertretung von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben. Für die Verwaltungsausschüsse der Regionaldirektionen und der Agenturen für Arbeit sind nur die für den Bezirk zuständigen Gewerkschaften und ihre Verbände sowie die Arbeitgeberverbände und ihre Vereinigungen vorschlagsberechtigt. (2) Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat sind 1. die Bundesregierung für drei Mitglieder, 2. der Bundesrat für drei Mitglieder und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 der Vorsitzende des Vorstands. Sie oder er vertritt den Neutralitätsausschuss vor dem Bundessozialgericht. (2) Die Vorschriften, die die Organe der Bundesagentur betreffen, gelten entsprechend, soweit Besonderheiten des Neutralitätsausschusses nicht entgegenstehen. Dritter Abschnitt Vorstand und Verwaltung § 381 Vorstand der Bundesagentur (1) Der Vorstand leitet die Bundesagentur und führt deren Geschäfte. Er vertritt die Bundesagentur gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende führt die Amtsbezeichnung ,,Vorsitzende des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit" oder ,,Vorsitzender des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit", die übrigen Mitglieder führen die Amtsbezeichnung ,,Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit". (3) Die oder der Vorsitzende des Vorstands bestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung und ist bei der Benennung der übrigen Vorstandsmitglieder zu hören. Innerhalb dieser Richtlinien nimmt jedes Vorstandsmitglied die Aufgaben seines Geschäftsbereiches selbständig wahr. (4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf. Die Geschäftsordnung hat insbesondere die Geschäftsverteilung im Vorstand festzulegen sowie die Stellvertretung und die Voraussetzungen für die Beschlussfassung zu regeln. (5) Die Vorstandsmitglieder dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. Sie können jederzeit das Wort ergreifen. (6) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig und aus wichtigem Anlass zu berichten und ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung der Bundesagentur zu erteilen. § 382 Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder (1) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstands werden auf Vorschlag des Verwaltungsrats von der Bundesregierung benannt. Erfolgt trotz Aufforderung durch die Bundesregierung innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des Verwaltungsrats, erlischt das Vorschlagsrecht. Findet der Vorschlag des Verwaltungsrats nicht die Zustimmung der Bundesregierung, kann der Verwaltungsrat innerhalb von vier Wochen einen neuen Vorschlag unterbreiten. Das Letztentscheidungsrecht der Bundesregierung bleibt von diesem Verfahren unberührt. (2) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstands stehen in einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis. Sie werden von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten 2879 ernannt. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands soll fünf Jahre betragen. Mehrere Amtszeiten sind zulässig. (3) Das Amtsverhältnis der Vorstandsmitglieder beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist. Es endet mit Ablauf der Amtszeit, Erreichen der Altersgrenze nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder Entlassung. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident entlässt ein Vorstandsmitglied auf dessen Verlangen. Eine Entlassung erfolgt auch auf Beschluss der Bundesregierung oder des Verwaltungsrats mit Zustimmung der Bundesregierung, wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist oder ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält das Vorstandsmitglied eine von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Auf Verlangen des Verwaltungsrats mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ist ein Vorstandsmitglied verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen. (4) Die Mitglieder des Vorstands haben, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (5) Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie dürfen nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder einem anderen Gremium eines öffentlichen oder privaten Unternehmens oder einer sonstigen Einrichtung ist die Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit erforderlich; dieses entscheidet, inwieweit eine Vergütung abzuführen ist. (6) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Vorstandsmitglieder, insbesondere die Gehaltsund Versorgungsansprüche und die Haftung, durch Verträge geregelt, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit den Mitgliedern des Vorstands schließt. Die Verträge bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. § 383 Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit (1) Die Agenturen für Arbeit werden von einer Geschäftsführung geleitet. Die Geschäftsführung besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. (2) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand bestellt. Der Vorstand hört die Verwaltungsausschüsse zu den von ihm ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern. 2880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 (3) Die Mitglieder der Geschäftsführung sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilzunehmen. Sie können jederzeit das Wort ergreifen. (4) Die Geschäftsführung hat dem Verwaltungsausschuss regelmäßig und aus wichtigem Anlass zu berichten und ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Geschäfte der Agentur für Arbeit zu erteilen. § 384 Geschäftsführung der Regionaldirektionen (1) Die Regionaldirektionen werden von einer Geschäftsführung geleitet. Die Geschäftsführung besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. (2) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand nach Anhörung des Verwaltungsrats bestellt. § 385 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (1) Bei den Agenturen für Arbeit, bei den Regionaldirektionen und bei der Zentrale sind hauptamtliche Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt zu bestellen. Sie sind unmittelbar der jeweiligen Dienststellenleitung zugeordnet. (2) Die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt unterstützen und beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie deren Organisationen in übergeordneten Fragen der Frauenförderung, der Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. Hierzu zählen insbesondere Fragen der beruflichen Ausbildung, des beruflichen Einstiegs und Fortkommens von Frauen und Männern nach einer Familienphase sowie hinsichtlich einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung. Zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt arbeiten sie mit den in Fragen der Frauenerwerbsarbeit tätigen Stellen ihres Bezirks zusammen. (3) Die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt sind bei der frauen- und familiengerechten fachlichen Aufgabenerledigung ihrer Dienststellen zu beteiligen. Sie haben ein Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrecht in Fragen, die Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt haben. (4) Die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt bei den Agenturen für Arbeit können mit weiteren Aufgaben beauftragt werden, soweit die Aufgabenerledigung als Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt dies zulässt. In Konfliktfällen entscheidet der Verwaltungsausschuss. § 386 Innenrevision (1) Die Bundesagentur stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen durch eigenes nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft wird, ob Leistungen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können. Mit der Durchführung der Prüfungen können Dritte beauftragt werden. (2) Das Prüfpersonal der Bundesagentur ist für die Zeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der Leitung der Dienststelle unterstellt, in der es beschäftigt ist. (3) Der Vorstand legt die Berichte der Innenrevision unverzüglich dem Verwaltungsrat vor. Vertreterinnen oder Vertreter der Innenrevision sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen, wenn ihre Berichte Gegenstand der Beratung sind. Sie können jederzeit das Wort ergreifen. § 387 Personal der Bundesagentur (1) Das Personal der Bundesagentur besteht vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur sind mittelbare Bundesbeamte. (2) Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur ist der Vorstand. Soweit beamtenrechtliche Vorschriften die Übertragung der Befugnisse von obersten Dienstbehörden auf nachgeordnete Behörden zulassen, kann der Vorstand seine Befugnisse im Rahmen dieser Vorschriften auf die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit, auf die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen und der besonderen Dienststellen übertragen. § 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt. § 388 Ernennung der Beamtinnen und Beamten (1) Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und Beamten. (2) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf Bedienstete der Bundesagentur übertragen. Er bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden. § 389 Übertragung von Führungsfunktionen auf Zeit (1) Sofern die Ämter der vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit und der vorsitzenden Mitglieder und Mitglieder der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen Beamtinnen oder Beamten übertragen werden, werden sie zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit (§ 390) übertragen; Gleiches gilt für die Ämter der Oberdirektoren und Direktoren der Zentrale und der Direktoren, die Leiter einer besonderen Dienststelle sind. (2) Das Amt ist sogleich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, wenn die Beamtin oder der Beamte 1. bereits ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit innehat oder innehatte oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2. innerhalb von fünf Jahren nach der erstmaligen Übertragung des Amtes die gesetzliche Altersgrenze erreicht. (3) In das Beamtenverhältnis auf Zeit nach Absatz 1 darf nur berufen werden, wer sich in einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und in dieses Amt auch als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte. Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. (4) Für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit ruhen die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Während dieser Zeit darf die Beamtin oder der Beamte auch außerhalb des Dienstes nur die Amtsbezeichnung des ihm im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragenen Amtes führen. (5) Die Beamtin oder der Beamte auf Zeit darf ohne seine Zustimmung nur in ein anderes Amt mit demselben Endgrundgehalt und mit vergleichbarer leitender Funktion versetzt werden. (6) Mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit enden der Anspruch auf Besoldung und, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, alle sonstigen Ansprüche aus dem in diesem Beamtenverhältnis übertragenen Amt. (7) Für die vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit und die vorsitzenden Mitglieder und Mitglieder der Geschäftsführung einer Regionaldirektion und die Oberdirektoren und Direktoren bei der Zentrale der Bundesagentur kann durch den Vorstand der Bundesagentur eine zeitlich befristete, nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage gewährt werden. Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe gewährt. Eine Stellenzulage kann den Amtsinhaberinnen und Amtsinhabern gewährt werden, die bereits bei Übernahme eines Amtes nach Satz 1 das dafür vorgesehene Endgrundgehalt erreicht hatten oder für die Übernahme dieses Amtes besonders geeignet und befähigt sind. Die Kriterien zur Vergabe der Stellenzulage legt der Vorstand der Bundesagentur fest. Über die Vergabe oder Beibehaltung von Stellenzulagen hat der Vorstand jährlich erneut Beschluss zu fassen. (8) Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes geregelt ist, gelten mit Ausnahme des § 42 Abs. 3 und des § 42a des Bundesbeamtengesetzes die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes für die Inhaberinnen und Inhaber der in Absatz 1 genannten Ämter entsprechend. § 390 Beamtenverhältnis auf Zeit (1) Die in § 389 Abs. 1 genannten Ämter werden im Beamtenverhältnis auf Zeit für längstens zwei Amtszeiten übertragen. Eine Amtszeit beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der ersten Amtszeit kann der 2881 Beamtin oder dem Beamten dasselbe oder ein anderes Amt mit demselben Endgrundgehalt im Beamtenverhältnis auf Zeit nur für eine weitere Amtszeit übertragen werden. § 389 Abs. 2 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Mit Ablauf der ersten Amtszeit kann der Beamtin oder dem Beamten das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll der Beamtin oder dem Beamten das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Es kann auch ein anderes Amt mit demselben Endgrundgehalt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. (3) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein anderes Amt nach Absatz 1 versetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihr oder ihm zuletzt übertragene Amt nach Absatz 1, läuft die Amtszeit weiter. Wird der Beamtin oder dem Beamten ein höheres Amt nach Absatz 1 übertragen, ist ihr oder ihm zugleich das auf Zeit übertragene Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, wenn die Amtszeit in Ämtern nach Absatz 1 mindestens ein Jahr betragen hat. (4) Die Beamtin oder der Beamte ist mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen, sofern sie oder er nicht im Anschluss an die Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Die Beamtin oder der Beamte ist ferner mit 1. der Übertragung eines höheren Amtes, 2. der Beendigung ihres oder seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, 3. der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder 4. der Zurückstufung in seinem Richterverhältnis auf Lebenszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Die §§ 28 bis 30 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt. § 391 Leistungsgerechte Bezahlung im Bereich der Vermittlung, Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern zur verbesserten Erfüllung der Aufgaben in der Vermittlung im Sinne des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels dieses Buches durch Rechtsverordnung die Festsetzung von Stufen und Gewährung von Leistungszulagen für einzelne Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte einer Organisationseinheit der Bundesagentur für besondere Leistungen zu regeln. Abweichend von § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist das Aufsteigen in den Stufen von der Feststellung abhängig, dass die Leistung der einzelnen Beamtin oder des Beamten den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entspricht. Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt werden, dass auch die übernächste Stufe des Grundgehalts 2882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 vorweg festgesetzt wird. Die Leistungszulagen sind entsprechend dem Grad der Leistungen zu staffeln und dürfen 100 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Bei der Berechnung der Leistungszulagen bleiben Amtszulagen unberücksichtigt. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur durch Rechtsverordnung übertragen. Rechtsverordnungen, die auf Grund von Satz 1 vom Vorstand der Bundesagentur erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium des Innern. (3) Die Bundesagentur hat dem Deutschen Bundestag über die Bundesregierung bis zum Ende des Jahres 2004 über die Erfahrungen mit den Instrumenten der leistungsorientierten Bezahlung im tarifund besoldungsrechtlichen Bereich und der Gewährung von Leistungszulagen und der Festsetzung von Stufen nach Absatz 1 zu berichten. § 392 Obergrenzen für Beförderungsämter Bei der Bundesagentur können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge einer Verminderung von Planstellen erforderlich ist. Vierter Abschnitt Aufsicht § 393 Aufsicht (1) Die Aufsicht über die Bundesagentur führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Sie erstreckt sich darauf, dass Gesetze und sonstiges Recht beachtet werden. (2) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen, der vom Vorstand zu erstatten und vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist. Fünfter Abschnitt Datenschutz § 394 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Bundesagentur (1) Die Bundesagentur darf Sozialdaten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Ihre Aufgaben nach diesem Buch sind 1. die Feststellung eines Versicherungspflichtverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit, 2. die Erbringung von Leistungen der Arbeitsförderung an Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Träger von Arbeitsförderungsmaßnahmen, 3. die Erstellung von Statistiken, Arbeitsmarktund Berufsforschung, Berichterstattung, 4. die Überwachung der Beratung und Vermittlung durch Dritte, 5. die Erteilung von Genehmigungen für die Ausländerbeschäftigung sowie die Zustimmung zur Anwerbung aus und nach dem Ausland, 6. die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung, 7. die Unterrichtung der zuständigen Behörden über Anhaltspunkte von Schwarzarbeit, Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern und Verstößen gegen das Ausländergesetz, 8. die Überwachung der Melde-, Anzeige-, Bescheinigungs- und sonstiger Pflichten nach dem Achten Kapitel sowie die Erteilung von Auskünften, 9. der Nachweis von Beiträgen sowie die Erhebung von Umlagen für das Wintergeld und das Insolvenzgeld, 10. die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen, 11. der Betrieb von Job-Centern, in denen Arbeitssuchende und Ausbildungssuchende mit dem Ziel der Eingliederung in das Erwerbsleben umfassend betreut werden; die Job-Center sollen eine gemeinsame Anlaufstelle der Agentur für Arbeit und der örtlichen Träger der Sozialhilfe umfassen und die der Agentur für Arbeit von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe übertragenen Aufgaben wahrnehmen. Soweit Agenturen für Arbeit und örtliche Träger der Sozialhilfe Kooperationsvereinbarungen zum Betrieb einer gemeinsamen Anlaufstelle oder zur anderweitigen Übertragung von Aufgaben abgeschlossen haben, dürfen die Agenturen für Arbeit die für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Anlaufstelle und die für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen. (2) Eine Verwendung für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist. § 395 Datenübermittlung an Dritte; Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen (1) Die Bundesagentur darf Dritten, die mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Buch beauftragt sind, Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. (2) Die Bundesagentur darf abweichend von § 80 Abs. 5 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Auf- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 gaben nach diesem Buch nichtöffentliche Stellen mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten beauftragen, auch soweit die Speicherung der Daten den gesamten Datenbestand umfasst. § 396 Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot Die Bundesagentur und von ihr beauftragte Dritte dürfen Berechtigte und Arbeitgeber bei der Speicherung oder Übermittlung von Daten nicht in einer aus dem Wortlaut nicht verständlichen oder in einer Weise kennzeichnen, die nicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Bundesagentur darf an einer Maßregelung von Berechtigten oder an entsprechenden Maßnahmen gegen Arbeitgeber nicht mitwirken. §§ 397 bis 403 (weggefallen)". 223. § 404 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 23 werden nach den Wörtern ,,nicht rechtzeitig erteilt" die Wörter ,,oder entgegen § 318 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 eine Mitteilung an die Agentur für Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig erteilt" eingefügt. bb) In Nummer 24 werden nach dem Wort ,,gewährt" die Wörter ,,oder das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet" eingefügt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,im Falle des Abs. 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro," gestrichen. 224. § 405 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bundesagentur für Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5, 6 bis 16, 19 bis 26 sowie die Behörden der Zollverwaltung für Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 1 Nr. 2, § 404 Abs. 2 Nr. 3, 4, 17 und 18 und 26 jeweils für ihren Geschäftsbereich." bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,einem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Bundesagentur" ersetzt. c) In Absatz 5 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 225. § 406 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Unerlaubte Auslandsvermittlung, Anwerbung und" gestrichen. 230. § 421 wird wie folgt geändert: 2883 b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" durch die Wörter ,,eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 226. Die §§ 409 und 410 werden aufgehoben. 227. In § 416 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort ,,Arbeitsamtsbezirk" durch die Wörter ,,Bezirk einer Agentur für Arbeit" ersetzt. 228. In § 416a werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. 229. In § 418 Nr. 1 werden die Wörter ,,beim Arbeitsamt" durch die Wörter ,,bei der Agentur für Arbeit" ersetzt. a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. b) In Absatz 4 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 231. In § 421c wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 232. § 421d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" und die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. bb) In Satz 5 werden die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" und das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. c) In Absatz 5 werden die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit", das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" und das Wort ,,Arbeitsämter" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" ersetzt. 233. In § 421e werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. 234. § 421f wird wie folgt gefasst: ,,§ 421f Sonderregelungen für ältere Arbeitnehmer beim Eingliederungszuschuss 2884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 (1) Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann ein Eingliederungszuschuss nach § 218 geleistet werden, dessen Förderdauer bis zu 36 Monate beträgt. Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss um zehn Prozentpunkte jährlich zu vermindern. (2) Die Altersgrenze für besonders betroffene ältere schwerbehinderte Menschen wird auf die Vollendung des 50. Lebensjahres herabgesetzt. Bei besonders betroffenen älteren schwerbehinderten Arbeitnehmern, die bei Förderbeginn das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Förderdauer auf längstens 60 Monate begrenzt. (3) Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, entfällt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Rückzahlung und zur Nachbeschäftigung nach § 221 Abs. 2. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2009 erstmals begonnen haben." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 vor, verkürzt sich die Dauer der Förderung entsprechend der Dauer der Sperrzeit unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen Dauer der Sperrzeiten." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Geförderte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Existenzgründungszuschuss." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn 1. die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch Überbrückungsgeld nach § 57 gefördert wird, 2. nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden. Die Frist gilt nicht für Bewilligungen für das zweite und das dritte Jahr." d) In Absatz 6 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 240. Nach § 421l wird folgender § 421m eingefügt: ,,§ 421m Sozialpädagogische Begleitung bei Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz (1) Arbeitgeber können bis 31. Dezember 2007 durch Übernahme der Kosten für eine notwendige sozialpädagogische Begleitung während einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz gefördert werden, soweit diese nicht nach § 61 oder im Rahmen anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird. (2) Die Bundesagentur für Arbeit wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen." 241. § 424 wird aufgehoben. 242. In § 427 Abs. 1 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 243. In § 428 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. 244. § 429 wird aufgehoben. 235. § 421g wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,ausüben" die Wörter ,,oder zuletzt ausgeübt haben" sowie nach dem Wort ,,wird" die Wörter ,,oder wurde" eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter ,,vom Arbeitsamt" durch die Wörter ,,von der Agentur für Arbeit" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. 236. In § 421h Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 237. § 421i wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. b) In Absatz 4 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 238. § 421j wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. b) In Absatz 5 Nr. 4 wird die Angabe ,,§ 175" durch die Angabe ,,§ 216b" ersetzt. c) In Absatz 8 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 239. § 421l wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter ,,oder Strukturanpassungsmaßnahme" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 245. In § 434c Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 246. § 434d Abs. 4 wird aufgehoben. 247. § 434f wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben. b) Die Angabe ,,(2)" wird gestrichen. 248. In § 434g Abs. 5 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. 249. Nach § 434i wird folgender § 434j eingefügt: ,,§ 434j Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (1) Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2003 in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme versicherungspflichtig beschäftigt waren, bleiben abweichend von § 27 Abs. 3 Nr. 5 in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. (2) § 28a Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung ungeachtet der Voraussetzungen des Satzes 2 bis zum 31. Dezember 2006 gestellt werden kann. (3) Die §§ 123, 124, 127 Abs. 2a und 3, § 133 Abs. 1 und § 147 sowie die Anwartschaftszeit-Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2006 entstanden ist. Insoweit sind die §§ 123, 124, 127, 131 Abs. 4 und § 147 in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung nicht anzuwenden. (4) § 128 Abs. 1 Nr. 5 und § 145 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Säumniszeiten, die vor dem 1. Januar 2005 eingetreten sind. (5) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 2005 entstanden, ist das Bemessungsentgelt nach dem vom 1. Januar 2005 an geltenden Recht nur neu festzusetzen, soweit dies auf Grund eines Sachverhaltes erforderlich ist, der nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten ist. (6) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 2005 entstanden, ist das Recht über die Anrechnung von Nebeneinkommen (§ 141) in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung nur dann anzuwenden, wenn dies auf Grund einer Änderung der Verhältnisse erforderlich ist, die nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten ist und sich auf den Anrechnungsbetrag auswirkt. (7) Die Erstattungspflicht nach den §§ 147b, 148 entfällt für Zeiten ab dem 1. Januar 2004. (8) Ist ein Anspruch auf Unterhaltsgeld vor dem 1. Januar 2005 zuerkannt worden, wird dieser für 2885 Zeiten ab dem 1. Januar 2005 ohne Neuberechnung als Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erfüllt; insoweit ist § 422 Abs. 1 nicht anzuwenden. (9) Für Zeiten bis zum 31. Dezember 2004 tritt in § 117 Abs. 1 Nr. 2, § 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 und 2, § 133 Abs. 4, § 134 Abs. 2 Nr. 2, § 135 Nr. 7, § 155 Nr. 3 und § 158 Abs. 2 an die Stelle des Arbeitsamtes die Agentur für Arbeit. (10) Die §§ 77, 78, 153 bis 159, auch in Verbindung mit § 172 Abs. 2 Nr. 1, § 207 Abs. 1 Satz 1, § 207a Abs. 1, § 311 Satz 1, § 313 Satz 1 und § 328 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung sind über den 31. Dezember 2004 hinaus anzuwenden für Teilnehmer an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt haben. Absatz 8 gilt in diesen Fällen nicht. (11) Ist ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit bis zum 31. Dezember 2003 entstanden, so richtet sich die Entscheidung über eine Verlängerung nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Vorschriften. (12) Folgende Vorschriften sind in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden: 1. § 37a Abs. 3, § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, solange Arbeitnehmer in einer Strukturanpassungsmaßnahme gefördert werden; 2. § 57 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und § 226 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, wenn der Arbeitnehmer eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Strukturanpassungsmaßnahme gefördert worden ist; 3. § 226 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, wenn der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit bezogen hat; 4. §§ 272 bis 279, wenn das Arbeitsamt oder die Agentur für Arbeit vor dem 31. Dezember 2003 oder unter den Voraussetzungen des § 422 einen förderungsbedürftigen Arbeitnehmer in eine zugewiesen Strukturanpassungsmaßnahme hatte oder zuweist und das Arbeitsamt oder die Agentur für Arbeit mit dem Träger über die ursprüngliche Zuweisung hinaus eine Zuweisung oder mehrere Zuweisungen des geförderten Arbeitnehmers vereinbart hat; 5. §§ 185 und 208, wenn das Insolvenzereignis vor dem 1. Januar 2004 liegt. (13) Die Amtsperiode der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats und der stellvertretenden Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter und der Arbeitsämter endet am 31. Dezember 2003. (14) Die Amtszeit der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter und der Arbeitsämter endet am 30. Juni 2004." 2886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 Beamten obliegen, wird eine Zulage nach Vorbemerkung Nummer 9 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe der für vergleichbare Beamtinnen und Beamte der Zollverwaltung jeweils geltenden Vorschriften gewährt. Soweit es darüber hinaus im Zusammenhang mit dem überleitungsbedingten Wechsel des Arbeitgebers angemessen ist, kann das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern außer- und übertariflich ergänzende Regelungen treffen. (5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für Angestellte, die im Zusammenhang mit der Übertragung von Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion von der Bundesagentur in sonstiger Weise als Angestellte des Bundes in den Dienst der Zollverwaltung wechseln. (6) Die Bundesagentur trägt die Versorgungsbezüge der gemäß Absatz 1 in den Dienst des Bundes übernommenen Beamtinnen und Beamten für die bis zur Übernahme zurückgelegten Dienstzeiten. Der Bund trägt die Versorgungsbezüge für die seit der Übernahme in den Dienst des Bundes zurückgelegten Dienstzeiten der in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten. Im Übrigen gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend." 250. Nach § 435 wird folgender § 436 angefügt: ,,§ 436 Überleitung von Beschäftigten der Bundesanstalt in den Dienst des Bundes (1) Die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt, die vor dem 2. Juli 2003 ganz oder überwiegend Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion wahrgenommen haben und diese am 31. Dezember 2003 noch wahrnehmen, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2004 unmittelbare Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte im Dienst der Zollverwaltung. § 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) findet entsprechend Anwendung. Von der Überleitung nach Satz 1 ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte, die am 2. Juli 2003 die Antragsaltersgrenze des § 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben oder sich zu diesem Zeitpunkt in Altersteilzeit befanden. (2) Die Angestellten der Bundesanstalt, die vor dem 2. Juli 2003 ganz oder überwiegend Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion wahrgenommen haben und diese am 31. Dezember 2003 noch wahrnehmen, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2004 Angestellte des Bundes und in den Dienst der Zollverwaltung übergeleitet. Die Bundesrepublik Deutschland tritt unbeschadet der nachfolgenden Absätze in die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt der Überleitung bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Von der Überleitung nach den Sätzen 1 und 2 ausgenommen sind Angestellte, die am 2. Juli 2003 die Anspruchsvoraussetzungen für eine gesetzliche Rente wegen Alters erfüllt haben oder sich zu diesem Zeitpunkt in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befanden. (3) Vom Zeitpunkt der Überleitung an gelten die für Angestellte des Bundes bei der Zollverwaltung jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen, soweit sich aus den Sätzen 2 bis 4 nicht etwas anderes ergibt. Die Eingruppierung in die im Zeitpunkt der Überleitung erreichte Vergütungsgruppe besteht fort, solange überwiegend Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion wahrgenommen und keine neuen Aufgaben, die nach dem Tarifrecht des Bundes zu einer Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe führen, übertragen werden. Soweit in den Fällen einer fortbestehenden Eingruppierung nach Satz 2 in der bisherigen Tätigkeit ein Bewährungsaufstieg oder sonstiger Aufstieg vorgesehen war, sind Angestellte nach Ablauf der bei Überleitung geltenden Aufstiegsfrist in diejenige Vergütungsgruppe eingruppiert, die sich nach dem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Tarifrecht der Bundesanstalt ergeben hätte. Eine Eingruppierung nach den Sätzen 2 und 3 entfällt mit dem Ende des Kalendermonats, in dem sich Angestellte schriftlich für eine Eingruppierung nach dem Tarifrecht des Bundes entscheiden. (4) Die bei der Bundesanstalt anerkannten Beschäftigungszeiten werden auf die Beschäftigungszeit im Sinne des Tarifrechts des Bundes angerechnet; Entsprechendes gilt für Zeiten in der Zusatzversorgung. Nehmen die übergeleiteten Angestellten Vollzugsaufgaben wahr, die ansonsten Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (860-1) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt geändert: 1. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 Buchstabe g wird wie folgt gefasst: ,,g) Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,". bb) In Nummer 6 werden das Wort ,,Unterhaltsgeld" und das darauf folgende Komma gestrichen. b) In Absatz 2 werden das Wort ,,Arbeitsämter" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" und das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 2. In § 19b Abs. 2 werden das Wort ,,Arbeitsämter" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" und das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 3. In § 29 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 4. In § 36a Abs. 4 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 2887 13. In § 28n Satz 1 Nr. 3 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 14. In § 28p Abs. 8 Satz 6 und Abs. 9 Nr. 3 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 15. In § 28q Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 16. In § 28r Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 17. In § 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 6 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 18. In § 55 Abs. 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 19. § 71a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. b) In Absatz 1 werden in Satz 1 das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt und Satz 2 aufgehoben. c) In Absatz 3 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 20. § 71b wird wie folgt geändert: Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (860-4-1) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 203 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird im Vierten Abschnitt Dritter Titel in der Angabe zu den §§ 71a, 71b und 71c jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 2. In § 1 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 2a. In § 18a Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter ,,das Unterhaltsgeld," gestrichen. 3. In § 18b Abs. 5 Satz 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 4. In § 18f Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 5. In § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 5a. In § 23b Abs. 3 werden die Wörter ,,einem deutschen Arbeitsamt" durch die Wörter ,,einer deutschen Agentur für Arbeit" ersetzt. 6. In § 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 7. In § 28b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 8. In § 28e Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 9. In § 28f Abs. 4 Satz 4 Nr. 4 und Satz 7 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 10. In § 28h Abs. 3 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 11. In § 28k Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 12. In § 28l Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. a) In der Überschrift wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung veranschlagten Mittel mit Ausnahme der Mittel für 1. die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches, 2. Leistungen nach den §§ 219 und 235a des Dritten Buches und 3. Leistungen der Trägerförderung nach § 248 des Dritten Buches sind im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in einen Eingliederungstitel einzustellen." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Arbeitsämtern" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Arbeitsämter" und ,,Arbeitsämtern" jeweils durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Arbeitsämter" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" ersetzt. 2888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Arbeitsämtern" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" ersetzt. e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die jeweiligen nicht verausgabten Mittel der Agenturen für Arbeit werden diesen im nächsten Haushaltsjahr zusätzlich zu den auf sie entfallenden Mitteln zugewiesen." 26. § 77a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. b) In Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. c) Folgender Satz wird angefügt: ,,Abweichungen von Satz 1 können nach § 1 Abs. 3 des Dritten Buches vereinbart werden." 27. § 77b wird aufgehoben. 28. In § 78 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 29. In § 79 Abs. 4 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 30. In § 85 Abs. 4 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 31. In § 110c Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 21. In § 71c wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 22. § 72 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Bei der Bundesknappschaft bedarf der Beschluss der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, bei der Bundesagentur für Arbeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit; die Genehmigung erfolgt jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen." 23. § 73 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Vorstands" ein Komma und die Wörter ,,bei der Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungsrats" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Bei der Bundesknappschaft ist die Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, bei der Bundesagentur für Arbeit die Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit erforderlich, die jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt." bb) Satz 6 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Kann die Einwilligung des Vorstands, bei der Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungsrats, oder die Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, bei der Bundesagentur für Arbeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, ausnahmsweise und im Einzelfall nicht vor der Leistung von Ausgaben eingeholt werden, weil diese unaufschiebbar sind, sind sie unverzüglich nachzuholen." 23a. In § 74 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Vorstand" die Wörter ,, , bei der Bundesagentur für Arbeit der Verwaltungsrat," eingefügt. 24. In § 76 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 25. In § 77 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (860-5) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 204 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 01. In § 6 Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. abweichend von Nummer 1 nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben,". 1. In § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches berechnet werden, als zwölf Monate." 1a. In § 60 Abs. 5 wird nach der Angabe ,,§ 53" die Angabe ,,Abs. 1 bis 3" eingefügt. 2. In § 203a wird das Wort ,,Arbeitsämter" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" ersetzt. In § 204 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. In § 251 Abs. 4a wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 3. 4. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 5. In § 252 Satz 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. In § 293 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. In § 306 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 2889 6. gelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme." b) Satz 2 wird aufgehoben. 3b. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 7. Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 208 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst: ,,§ 224 Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit". a) In Nummer 2 wird nach dem Wort ,,Arbeitslosengeld" die Angabe ,, , Unterhaltsgeld" gestrichen. b) In Nummer 2b wird nach dem Wort ,,Teilarbeitslosengeld" die Angabe ,, , Teilunterhaltsgeld" gestrichen. 4. § 168 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 werden die Wörter ,,für den sich jeweils nach § 163 Abs. 5 Satz 1 und 2 ergebenden Unterschiedsbetrag" durch die Wörter ,,für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 1 ergebende beitragspflichtige Einnahme" ersetzt. b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 2 ergebende beitragspflichtige Einnahme a) von der Bundesagentur oder, im Fall der Leistungserbringung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes, von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen, b) von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes nicht vorliegen,". 5. § 170 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. b) In Buchstabe b wird nach dem Wort ,,Übergangsgeld" die Angabe ,, , Unterhaltsgeld" gestrichen. 6. In § 173 Satz 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 7. In § 193 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 8. In § 196 Abs. 4 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 9. In § 224 werden in der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 10. In § 224a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. b) Nach der Angabe zu § 234 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 235 Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug". c) Nach der Angabe zu § 279e werden folgende Angaben eingefügt: ,,§ 279f Beitragspflichtige Einnahmen und Beitragstragung bei Beziehern von Unterhaltsgeld Sonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten". § 279g 1a. In § 3 Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort ,,Übergangsgeld" die Angabe ,, , Unterhaltsgeld" gestrichen. 1b. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und in § 21 Abs. 4 wird jeweils das Wort ,,Unterhaltsgeld" gestrichen. 2. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 3a werden jeweils die Wörter ,,einem deutschen Arbeitsamt" durch die Wörter ,,einer deutschen Agentur für Arbeit" ersetzt. b) In Absatz 4 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 3. In § 148 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 3a. § 163 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, gilt auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 vom Hundert des Regelarbeitsent- 2890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist. Die Beiträge werden vom Leistungsträger getragen. § 279g Sonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten Bei Arbeitnehmern, für die die Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden sind, weil mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurde (§ 15g des Altersteilzeitgesetzes), sind § 163 Abs. 5 und § 168 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden." 13b. § 314 Abs. 5 wird aufgehoben. 14. In § 321 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (860-7) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 209 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 14 und 15 Buchstabe b wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 10a. Dem § 229 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Personen, die im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosenhilfe Unterhaltsgeld beziehen, sind für die Dauer des Bezugs von Unterhaltsgeld versicherungspflichtig." 10b. Folgender § 235 wird eingefügt: ,,§ 235 Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug (1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Unterhaltsgeld bezogen haben, und für die von dem dem Unterhaltsgeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind, auch nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Übergangsgeld. (2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist für die Berechung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4 dieses Buches in Verbindung mit § 47b des Fünften Buches jeweils in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden." 11. In § 247 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 12. § 252 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. b) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 8 Satz 1 Nr. 1 werden jeweils die Wörter ,,einem deutschen Arbeitsamt" durch die Wörter ,,einer deutschen Agentur für Arbeit" ersetzt. c) In Absatz 9 werden nach dem Wort ,,Arbeitslosenhilfe" die Wörter ,,und Unterhaltsgeld" eingefügt. 12a. In § 270 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort ,,Unterhaltsgeld" durch das Wort ,,Arbeitslosengeld" ersetzt. 13. In § 276a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. 13a. Nach § 279e werden folgende §§ 279f und 279g eingefügt: ,,§ 279f Beitragspflichtige Einnahmen und Beitragstragung bei Beziehern von Unterhaltsgeld Beitragspflichtige Einnahmen sind bei Personen, die nach § 229 Abs. 8 für die Dauer des Bezuges von Unterhaltsgeld versicherungspflichtig sind, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen 4. 2. 1a. § 43 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten werden nach § 53 des Neunten Buches übernommen. Im Übrigen werden Reisekosten zur Ausführung der Heilbehandlung nach den Absätzen 2 bis 5 übernommen." In § 125 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. In § 186 Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. In § 205 Abs. 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (860-8) In § 13 Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 2 und § 81 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und Jugend- 3. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 hilfe ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2547) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 11. Dem § 53 wird folgender Absatz 4 angefügt: 2891 Artikel 8 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (860-9) Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch ­ Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst: ,,§ 38 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit". b) Die Angabe zu § 101 wird wie folgt gefasst: ,,§ 101 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit". c) Die Angabe zu § 105 wird wie folgt gefasst: ,,§ 105 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit". 2. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 3. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 4. In § 13 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 5. In § 14 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 6. In § 38 wird in der Überschrift und in Satz 1 jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 7. In § 42 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 8. In § 44 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 9. In § 45 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 1 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 10. In § 51 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter ,,beim Arbeitsamt" durch die Wörter ,,bei der Agentur für Arbeit" ersetzt. ,,(4) Als Fahrkosten ist für jeden Tag, an dem der behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch den Ort der Ausführung der Leistung aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Ausführungsort von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und 0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen. Bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung ist für die An- und Abreise sowie für Familienheimfahrten nach Absatz 2 eine Entfernungspauschale von 0,40 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Ort der Ausführung der Leistung anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der bei unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung zumutbarer auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre." 12. In § 64 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 13. In § 73 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter ,,und Strukturanpassungsmaßnahmen" gestrichen. 14. In § 83 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter ,,Dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Der Agentur für Arbeit" ersetzt. 15. In § 96 Abs. 7 Satz 3 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 16. In § 99 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 17. § 101 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. b) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 18. In § 102 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 19. § 104 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter ,,und Strukturanpassungsmaßnahmen" gestrichen. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 370" durch die Angabe ,,§ 368" ersetzt. 20. § 105 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Hauptstelle der Bundesanstalt" durch die Wörter ,,Zentrale der Bundesagentur" und das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 2892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 1. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,oder Unterhaltsgeld" gestrichen. 2. § 44 Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst: ,,Pflegepersonen, die nach der Pflegetätigkeit in das Erwerbsleben zurückkehren wollen, können bei beruflicher Weiterbildung nach Maßgabe des Dritten Buches bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen gefördert werden." 3. In § 59 Abs. 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 21. In § 109 Abs. 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 22. In § 113 Satz 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 23. In § 130 Abs. 1 und 2 Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 24. In § 138 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 11 25. In § 142 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 26. Nach § 159 wird folgender § 159a eingefügt: ,,§ 159a Übergangsvorschrift zum Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt § 73 Abs. 2 Nr. 4 ist in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden, solange Personen an Strukturanpassungsmaßnahmen nach dem Dritten Buch teilnehmen." Artikel 9 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (860-10-1/2) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch ­ Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 211 der Verordnung vom 25. November 2003 ( BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. In § 66 Abs. 4 Satz 4 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 2. In § 67e Satz 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 3. In § 69 Abs. 3 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 4. In § 116 Abs. 10 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (860-11) Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 212 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: Änderung der Bundeslaufbahnverordnung (2030-7-3) In Anlage 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 255 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,Bundesanstalt für Arbeit" durch die Wörter ,,Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. Artikel 12 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (2031-4-13) Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 1. Februar 2002 (BGBl. I S. 618), zuletzt geändert durch Artikel 257 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter" durch die Wörter ,,Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Dienstvorgesetzte Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind bei der Bundesagentur für Arbeit a) für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen, die Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 Agenturen für Arbeit sowie die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit, b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen die Geschäftsführung der Regionaldirektionen, c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit die Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit und d) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen." 3. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Höhere Dienstvorgesetzte Höhere Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind bei der Bundesagentur für Arbeit a) für die Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen und der Agenturen für Arbeit die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und b) für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen sowie die Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen und der Agenturen für Arbeit der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit." 4. In der Besoldungsgruppe A 15 werden 2893 a) nach der Amtsbezeichnung ,,Hauptkustos" die Amtsbezeichnung ,,Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit" und der Fußnotenhinweis ,,6)" und b) nach der Amtsbezeichnung ,,Oberlandesanwalt" die Amtsbezeichnung ,,Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit" und der Fußnotenhinweis ,,4)" eingefügt. 5. In der Besoldungsgruppe A 16 werden a) nach der Amtsbezeichnung ,,Ministerialrat" die Amtsbezeichnung ,,Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit" und der Fußnotenhinweis ,,7)" und b) nach der Amtsbezeichnung ,,Senatsrat" die Amtsbezeichnung ,,Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit" und der Fußnotenhinweis ,,5)" eingefügt. 6. In der Besoldungsgruppe B 2 werden a) die Amtsbezeichnung ,,Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit" gestrichen, b) nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz" die Amtsbezeichnung ,,Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit ­ als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung ­8)" eingefügt, c) nach der Amtsbezeichnung ,,Ministerialrat" die Amtsbezeichnungen ,,Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit" sowie der Fußnotenhinweis ,,2)" eingefügt und d) die Amtsbezeichnung ,,Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes" und der Fußnotenhinweis ,,8)" gestrichen. 7. In der Besoldungsgruppe B 3 werden a) die Amtsbezeichnung ,,Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit" gestrichen, b) nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom" die Amtsbezeichnung ,,Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit ­ als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung ­ 15)" eingefügt, c) die Amtsbezeichnung ,,Direktor und Professor bei der Bundesanstalt für Arbeit" durch die Amtsbezeichnung ,,Direktor und Professor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit ­ als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung beim Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung ­ 15a)" ersetzt, d) nach der Amtsbezeichnung ,,Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes" die Amtsbezeichnung ,,Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit" sowie der Fußnotenhinweis ,,10)" eingefügt, Artikel 13 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (2032-1) Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Vorbemerkung Nummer 2 werden a) nach der Dienststellenbezeichnung ,,Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" die Dienststellenbezeichnung ,,Bundesagentur für Arbeit" eingefügt und b) die Dienststellenbezeichnung ,,Bundesanstalt für Arbeit" gestrichen. 2. In der Vorbemerkung Nummer 13d wird jeweils die Angabe ,,Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit" durch die Angabe ,,Zentrale der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. 3. In der Besoldungsgruppe A 14 wird nach der Amtsbezeichnung ,,Legationsrat Erster Klasse" die Amtsbezeichnung ,,Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit" und der Fußnotenhinweis ,,4)" eingefügt. 2894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 10. In der Besoldungsgruppe B 7 werden a) die Amtsbezeichnung ,,Präsident eines Landesarbeitsamtes" und der Fußnotenhinweis ,,4)" gestrichen, b) nach der Amtsbezeichnung ,,Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" die Amtsbezeichnung ,,Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit" und der Fußnotenhinweis ,,4)" eingefügt und c) die Fußnote 4) wie folgt gefasst: ,,4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6." e) die Amtsbezeichnung ,,Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes" und der Fußnotenhinweis ,,15)" gestrichen, f) nach der Amtsbezeichnung ,,Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes" die Amtsbezeichnung ,,Vorsitzendendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit" und der Fußnotenhinweis ,,24)" eingefügt und g) nach der Fußnote 23) folgende Fußnote 24) angefügt: ,,24) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7." 8. In der Besoldungsgruppe B 5 werden a) die Amtsbezeichnung ,,Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit" durch die Amtsbezeichnung ,,Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit" und den Fußnotenhinweis ,,4)" ersetzt, b) die Amtsbezeichnung ,,Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit" durch die Amtsbezeichnung ,,Oberdirektor und Professor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit ­ als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter einer Abteilung ­ 4)" ersetzt, c) die Amtsbezeichnung ,,Präsident eines Landesarbeitsamtes" und der Fußnotenhinweis ,,5)" gestrichen, d) nach der Amtsbezeichnung ,,Senatsdirigent" die Amtsbezeichnung ,,Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit" und der Fußnotenhinweis ,,5)" angefügt und e) die Fußnote 5) wie folgt gefasst: ,,5 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7." Artikel 14 Änderung der Übergangszahlungsverordnung (2032-1-14) In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Übergangszahlungsverordnung vom 23. Juli 1975 (BGBl. I S. 1982), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 15 Änderung der Leistungsstufenverordnung (2032-1-27) In § 5 Abs. 1 Satz 1 der Leistungsstufenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2002 (BGBl. I S. 3743) wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 16 9. In der Besoldungsgruppe B 6 werden a) die Amtsbezeichnung ,,Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit" durch die Amtsbezeichnung ,,Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit" und den Fußnotenhinweis ,,10)" ersetzt, b) die Amtsbezeichnung ,,Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit" durch die Amtsbezeichnung ,,Oberdirektor und Professor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit ­ als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter einer Abteilung ­ 10)" ersetzt, c) die Amtsbezeichnung ,,Präsident eines Landesarbeitsamtes" und der Fußnotenhinweis ,,12)" gestrichen, d) nach der Amtsbezeichnung ,,Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes" die Amtsbezeichnung ,,Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit" und der Fußnotenhinweis ,,12)" eingefügt und e) die Fußnote 12) wie folgt gefasst: ,,12) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7." Änderung der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (2032-1-28) Die Leistungsprämien- und -zulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2002 (BGBl. I S. 3745) wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,In den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt innerhalb der obersten Bundesbehörden § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Leistungsstufenverordnung entsprechend." 2. In § 6 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 17 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (2035-4) In § 88 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 worden ist, wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt und Nummer 2 wie folgt gefasst: ,,2. Abweichend von § 7 Satz 1 handelt für die Körperschaft oder Anstalt der Vorstand, soweit ihm die Entscheidungsbefugnis vorbehalten ist; für die Agenturen für Arbeit und die Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit handelt die Geschäftsführung. Der Vorstand oder die Geschäftsführung kann sich durch eines oder mehrere der jeweiligen Mitglieder vertreten lassen. § 7 Satz 3 und 4 bleibt unberührt." 2895 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 22 Änderung des Zivilschutzgesetzes (215-12) Das Zivilschutzgesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,beim zuständigen Arbeitsamt" durch die Wörter ,,bei der zuständigen Agentur für Arbeit" ersetzt. 2. In § 24 Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. Artikel 18 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (210-4-3) In § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Anlage 9 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 23 Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (2160-1) In § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596) wird die Angabe ,,§ 134" durch die Angabe ,,§ 130" ersetzt. Artikel 19 Änderung des Infektionsschutzgesetzes (2126-13) § 56 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 8 Nr. 4 werden die Wörter ,,und Säumniszeit" gestrichen. 2. In Absatz 9 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 24 Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (2160-2) In § 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600) wird die Angabe ,,§ 134" durch die Angabe ,,§ 130" ersetzt. Artikel 20 Änderung des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (215-9) In § 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBl. I S. 229), das zuletzt durch Artikel 50 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 25 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes (2170-1) Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 51 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. b) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Arbeitsämtern" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,vom Arbeitsamt" durch die Wörter ,,von der Agentur für Arbeit" ersetzt. Artikel 21 Änderung des THW-Helferrechtsgesetzes (215-10) In § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 2896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 cc) In Satz 4 wird das Wort ,,Arbeitsämter" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. der jeweiligen Agentur für Arbeit und des Ordnungsbegriffes der Agentur für Arbeit". b) In Satz 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 3. In Anlage 4 werden jeweils die Angabe ,,2002" durch die Angabe ,,2004" und das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur", das Wort ,,Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Agentur für Arbeit" und die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 4. In Anlage 5, Antwortdatensatz an DSRV/Sozialhilfeträger, wird die Angabe ,,2002" durch die Angabe ,,2004" und das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 27 Änderung des Auswandererschutzgesetzes (2182-3) In § 5 Abs. 2 des Auswandererschutzgesetzes vom 26. März 1975 (BGBl. I S. 774), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 28 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2212-2) Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 649, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 6 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Unterhaltsgeld" die Wörter ,,oder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung" eingefügt. 2. In § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 3. In § 44 Abs. 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 29 Änderung der Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung (2212-2-3) In § 2 Nr. 8 der Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung vom 11. November 1971 (BGBl. I S. 1801), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 2. § 18a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des örtlich zuständigen Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit" ersetzt. bb) In Satz 5 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die Gewährung von Hilfe zur Arbeit und anderen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ganz oder teilweise durch die örtlich zuständige Agentur für Arbeit oder durch eine dafür gemeinsam mit der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit gebildete oder beauftragte Stelle wahrnehmen lassen,". c) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. d) In Absatz 5 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 3. In § 19 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 4. In § 25 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. 5. In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 6. In § 46 Abs. 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 7. In § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 8. In § 126 Satz 4 Nr. 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 26 Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (2170-1-21) Die Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Januar 1998 (BGBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Artikel 266 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,Bundesanstalt" wird durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 Artikel 30 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (251-1) In § 89a des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort ,,Arbeitsämtern" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" ersetzt. Artikel 35 Änderung des AZR-Gesetzes (26-8) 2897 vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, werden die Wörter ,,vom zuständigen Arbeitsamt" durch die Wörter ,,von der zuständigen Agentur für Arbeit" ersetzt. Artikel 31 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (255-1) Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2834), wird wie folgt geändert: 1. In § 24 Abs. 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 2. In § 27 Abs. 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst: ,,§ 18 Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung". 2. In der Überschrift zu § 18 und in § 18 Abs. 1 werden jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" und das Wort ,,Hauptzollämter" durch die Wörter ,,Behörden der Zollverwaltung" ersetzt. 3. In § 22 Abs. 1 Nr. 7 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" und jeweils das Wort ,,Hauptzollämter" durch die Wörter ,,Behörden der Zollverwaltung" ersetzt. Artikel 32 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (26-1-8) In § 11 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 36 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung (26-8-1) In der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" und jeweils das Wort ,,Hauptzollämter" durch die Wörter ,,Behörden der Zollverwaltung" ersetzt. Artikel 33 Änderung der Ausländerdatenübermittlungsverordnung (26-1-10) In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und in § 5 der Ausländerdatenübermittlungsverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2997, 1991 I S. 1216), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,Arbeitsämter" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" ersetzt. Artikel 37 Änderung des Ausländergesetzes (26-6) Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 61 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. In § 76 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 wird das Wort ,,Arbeitsämter" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" ersetzt. 2. In § 79 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 34 Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG (26-2) In § 6a Abs. 7 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes/EWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes 2898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 Artikel 38 Änderung des Statistikregistergesetzes (29-29) Artikel 42 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (330-1) In § 10 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 31 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Nr. 4, § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 85 Abs. 2 Nr. 3 und § 86a Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 65 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. In § 3 Abs. 1 und 2 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 39 Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (311-9) In § 22 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum deutschösterreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 43 Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (404-26) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), das zuletzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 40 Änderung der Insolvenzordnung (311-13) Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2003 (BGBl. I S. 345), wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter ,,vom Arbeitsamt" durch die Wörter ,,von der Agentur für Arbeit" ersetzt. 2. In § 55 Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 3. In § 121 werden die Wörter ,,des Präsidenten des Landesarbeitsamtes" gestrichen. Artikel 44 Änderung des Strafgesetzbuches (450-2) In § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, werden die Wörter ,,dem zuständigen Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der zuständigen Agentur für Arbeit" ersetzt. Artikel 45 Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (453-12) Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: Artikel 41 Änderung des Strafvollzugsgesetzes (312-9-1) Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 62 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. In § 148 Abs. 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort Bundesagentur" ersetzt. 2. In § 154 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,Arbeitsämtern" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" ersetzt. 3. In § 195 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,den Arbeitsämtern" durch die Wörter ,,der Bundesagentur" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 3. § 5 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 fordern bei Bauaufträgen Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung an oder verlangen vom Bewerber die Vorlage entsprechender Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister, die nicht älter als drei Monate sein dürfen." 4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten 1. sind in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2, soweit ein Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 besteht, die Behörden der Zollverwaltung und der zuständige Leistungsträger für seinen Geschäftsbereich, 2. ist in den übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde." Artikel 49 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes (53-3) Artikel 48 Änderung der Verordnung zu § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz (53-2-2) 2899 In § 1 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Verordnung zu § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz vom 21. Juni 1971 (BGBl. I S. 843) wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. In § 11 Abs. 1 Satz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 972) wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 50 Artikel 46 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (50-1-3) Die Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 268 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 4 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. 2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. b) In Satz 3 werden das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" und die Wörter ,,Präsidenten der Landesarbeitsämter" durch die Wörter ,,Geschäftsführungen der Regionaldirektionen" ersetzt. Artikel 51 Änderung der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes (53-4-6) In § 12 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1994 (BGBl. I S. 3442), die durch die Verordnung vom 11. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (53-4) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 2. In § 86a Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter ,,oder Unterhaltsgeld" gestrichen. 3. In § 88a Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 47 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes (53-2) In § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 52 Änderung des Eignungsübungsgesetzes (53-5) In § 8 Abs. 3 Satz 1 des Eignungsübungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt 2900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 Artikel 58 Änderung der Mitteilungsverordnung (610-1-8) In § 6 Abs. 2 der Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. durch Artikel 45 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. Artikel 53 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes (600-1) In § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 59 Änderung der Familienkassenzuständigkeitsverordnung (610-1-11) Die Familienkassenzuständigkeitsverordnung vom 11. August 2000 (BGBl. I S. 1306, 1371) wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung zur Konzentration von Zuständigkeiten der Familienkassen im Bereich der Bundesagentur für Arbeit ­ Familienkassenzuständigkeitsverordnung ­ (FamZuStV)". 2. In § 1 Abs. 1 werden das Wort ,,Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" und das Wort ,,Arbeitsämter" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" ersetzt. Artikel 54 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes (600-1-1-3) In § 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2086) wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 55 Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes (600-5) In § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 2000 (BGBl. I S. 206), das durch Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 60 Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990 (610-6-5) Das Berlinförderungsgesetz 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt geändert: 1. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,dem zuständigen Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der zuständigen Agentur für Arbeit" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,vom Arbeitsamt" durch die Wörter ,,von der Agentur für Arbeit" und die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. Artikel 56 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken (601-4) In § 4 Abs. 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 57 Änderung der Abgabenordnung (610-1-3) In § 31 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2. In § 29 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter ,,des Arbeitsamts" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 2901 bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532, 1565) werden die Wörter ,,Bundesanstalt für Arbeit" durch die Wörter ,,Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. Artikel 61 Änderung des Einkommensteuergesetzes (611-1) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, § 62 Abs. 2 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 3, § 72 Abs. 8 Satz 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 und § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 2. In § 10a Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter ,,einem inländischen Arbeitsamt" durch die Wörter ,,einer inländischen Agentur für Arbeit" ersetzt. 3. In § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,einem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,einer Agentur für Arbeit" ersetzt. Artikel 65 Änderung des Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetzes (700-5) Das Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644), geändert durch Artikel 94 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 4 Nr. 3 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 2. In § 4 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 3. In § 5 Abs. 1 werden das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" und die Wörter ,,das zuständige Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die zuständige Agentur für Arbeit" ersetzt. 4. In § 6 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,dem zuständigen Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der zuständigen Agentur für Arbeit" ersetzt. 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,dem zuständigen Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der zuständigen Agentur für Arbeit" ersetzt. 7. In § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 8. In § 11 Abs. 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 9. In § 12 Abs. 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 62 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (621-1) In § 363 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. Artikel 63 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes (63-14) In § 52 Abs. 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 87 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 64 Änderung des Gesetzes zur Einsparung von Personalausgaben in der mittelbaren Bundesverwaltung sowie bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost (63-18) In § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einsparung von Personalausgaben in der mittelbaren Bundesverwaltung sowie 2902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 den ist, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist." 4. § 150a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 150a Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber". Artikel 66 Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes (702-3) b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort ,,rechtskräftige" durch die Wörter ,,strafgerichtliche Verurteilungen und" ersetzt. bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern ,,die Behörden" der Satzteil ,,und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" eingefügt. 5. § 153 wird wie folgt gefasst: ,,§ 153 Tilgung von Eintragungen (1) Die Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 sind nach Ablauf einer Frist 1. von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße nicht mehr als 300 Euro beträgt, 2. von fünf Jahren in den übrigen Fällen zu tilgen. (2) Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 4 sind nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu tilgen. Ohne Rücksicht auf den Lauf der Frist nach Satz 1 wird eine Eintragung getilgt, wenn ihre Tilgung im Zentralregister nach § 49 des Bundeszentralregistergesetzes angeordnet wird. (3) Der Lauf der Frist beginnt bei Eintragungen nach Absatz 1 mit der Rechtskraft der Entscheidung, bei Eintragungen nach Absatz 2 mit dem Tag des ersten Urteils. Dieser Zeitpunkt bleibt auch maßgebend, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig abgeändert worden ist. (4) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die Frist des Absatzes 1 oder 2 abgelaufen ist. (5) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Voraussetzungen für die Tilgung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden. (6) Ist die Eintragung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Ordnungswidrigkeit und die Bußgeldentscheidung nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene die Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung beantragt, falls die Zulassung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde, 10. In § 13 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 11. In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 12. In § 15 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. § 13 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 133 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 132" ersetzt. 2. In Absatz 3 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 67 Änderung der Gewerbeordnung (7100-1) Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 108 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Abs. 5 Nr. 5 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 2. § 139b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 Nr. 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. b) In Absatz 8 Nr. 1 wird das Wort ,,Arbeitsämtern" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" ersetzt. 3. § 149 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 406 und 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 15 und 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen wor- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 oder der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung des Gewerbes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagenden Entscheidung beantragt. Hinsichtlich einer getilgten oder zu tilgenden strafgerichtlichen Verurteilung gelten die §§ 51 und 52 des Bundeszentralregistergesetzes. (7) Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden auf rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3, bei denen die Geldbuße nicht mehr als 200 Euro beträgt, sofern seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung mindestens drei Jahre vergangen sind." Artikel 71 Änderung des Kreditwesengesetzes (7610-1) 2903 In § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 72 Artikel 68 Änderung der Datenweiterleitungs-Verordnung (7100-7) Die Datenweiterleitungs-Verordnung vom 19. Juni 1980 (BGBl. I S. 722) wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Weiterleitung von Daten an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden (Datenweiterleitungs-Verordnung ­ DWV)". 2. In § 1 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Änderung des Gesetzes über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer (7691-3) In § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 280) werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. Artikel 73 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes (800-2) Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Artikel 169 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. In § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 2. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,beim Arbeitsamt nur mit dessen" durch die Wörter ,,bei der Agentur für Arbeit nur mit deren" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" und die Wörter ,,beim Arbeitsamt" durch die Wörter ,,bei der Agentur für Arbeit" ersetzt. 3. In § 19 Abs. 1 werden die Wörter ,,das Landesarbeitsamt" durch die Wörter ,,die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. 4. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" und die Wörter ,,dessen Direktor" durch die Wörter ,,deren Geschäftsführung" ersetzt. Artikel 69 Änderung der Handwerksordnung (7110-1) In § 13 Abs. 2 Satz 2 der Anlage C (Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern) zur Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. Artikel 70 Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (7111-1-1) In § 9 Abs. 3 Nr. 1 und § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 2904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Der Direktor" durch die Wörter ,,Die Geschäftsführung" ersetzt. 2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. 3. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Landesarbeitsämter können" durch die Wörter ,,Bundesagentur für Arbeit kann" und die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,dem Arbeitsamt schriftlich zu beantragen, in dessen" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit schriftlich zu beantragen, in deren" und die Wörter ,,das Arbeitsamt zuständig, in dessen" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit zuständig, in deren" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,beim Arbeitsamt" durch die Wörter ,,bei der Agentur für Arbeit" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" und jeweils das Wort ,,dessen" durch das Wort ,,deren" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,Ländern" die Textstelle ,,Berlin," eingefügt und das Wort ,,Kreisverwaltungsbehörden" durch die Wörter ,,Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 6. § 13 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben. 7. In § 23 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 8. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 9. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter ,,des Arbeitsamts" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter ,,vom Arbeitsamt" durch die Wörter ,,von der Agentur für Arbeit" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Direktor des Arbeitsamtes oder einem von ihm beauftragten Angehörigen des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit oder einem von ihm oder ihr beauftragten Angehörigen der Agentur für Arbeit" ersetzt. 5. In § 21 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,Hauptstelle der Bundesanstalt" durch die Wörter ,,Zentrale der Bundesagentur" ersetzt. Artikel 74 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (800-9) In § 2 Abs. 6 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 75 Änderung des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb) (800-10) In § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-10, veröffentlichten bereinigten Fassung werden die Wörter ,,des Präsidenten des zuständigen Landesarbeitsamts" durch die Wörter ,,der Bundesagentur für Arbeit" und das Wort ,,dessen" durch das Wort ,,deren" ersetzt. Artikel 76 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes (800-18) Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 170 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. in Verkehrsunternehmen einschließlich Unternehmen des Personen- und Güterbeförderungsgewerbes in der See- und Binnenschifffahrt,". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 10. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,vom Arbeitsamt" durch die Wörter ,,von der Agentur für Arbeit" ersetzt. c) In Satz 3 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. d) In Satz 4 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. e) In Satz 5 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 11. In § 28 Satz 1 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" und die Angabe ,,§§ 14 bis 23" durch die Angabe ,,§§ 14 bis 23a" ersetzt. 12. § 29 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) die Heranziehung von Versicherten der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung berührt das Versicherungsverhältnis nicht,". b) In Buchstabe c werden nach dem Wort ,,Arbeitslosenversicherung" die Wörter ,,sowie zur sozialen Pflegeversicherung" eingefügt. 2905 auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung vom 18. August 1973 (BGBl. I S. 1321) werden jeweils die Wörter ,,des Arbeitsamts" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. Artikel 78 Änderung der Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (800-18-2) Die Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz vom 30. Mai 1989 (BGBl. I S. 1071) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,beim zuständigen Arbeitsamt" durch die Wörter ,,bei der zuständigen Agentur für Arbeit" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,dem zuständigen Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der zuständigen Agentur für Arbeit" ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter ,,Zuständiges Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Zuständige Agentur für Arbeit", die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" und das Wort ,,dessen" durch das Wort ,,deren" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Das zuständige Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die zuständige Agentur für Arbeit" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. 4. In § 4 Satz 1 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. 5. In § 5 Satz 2 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" und die Wörter ,,benachbarten Arbeitsamtsbezirken" durch die Wörter ,,Bezirken von benachbarten Agenturen für Arbeit" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" und das Wort ,,es" durch das Wort ,,sie" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 13. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. 14. In § 34 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 15. In der Überschrift und im Text des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 16. In § 38 Abs. 1 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. Artikel 77 Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung (800-18-1) In den §§ 1 und 2 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz 2906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" und die Wörter ,,beim Arbeitsamt" durch die Wörter ,,bei der Agentur für Arbeit" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. (4) Der Arbeitskräfteausschuss wird von der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es zwei Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses verlangen. Die Sitzungen des Ausschusses leitet ein Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit." c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,Der Direktor des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,Das Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit" ersetzt. 9. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Arbeitskräfteausschüsse bei den durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit beauftragten Stellen (1) Bei jeder durch den Vorstand der Bundesagentur mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 Abs. 2 beauftragten Dienststelle wird ein Arbeitskräfteausschuss gebildet. (2) Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses sind je ein persönlich benannter Vertreter oder eine persönlich benannte Vertreterin 1. der Länder, deren Gebiet zum Bezirk der Dienststelle gehören, 2. der Wehrbereichsverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich die Dienststelle ihren Sitz hat, 3. der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe im Verwaltungsausschuss der Dienststelle. Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich benannte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. (3) Der Arbeitskräfteausschuss wird vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es zwei Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses verlangen. Die Sitzungen des Ausschusses leitet die vom Vorsitzenden des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit beauftragte Person. (4) § 8 Abs. 5 gilt entsprechend." 10. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Weitere Aufgaben der Arbeitskräfteausschüsse und der Bundesagentur für Arbeit". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Arbeitskräfteausschuss beim Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Arbeitskräfteausschuss bei der Agentur für Arbeit" und die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Entscheidung der Agentur für Arbeit". b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" und die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,das Landesarbeitsamt" durch die Wörter ,,die durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragte Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit" und die Wörter ,,Arbeitskräfteausschuss beim Landesarbeitsamt" durch die Wörter ,,den bei ihr bestehenden Arbeitskräfteausschuss" ersetzt. 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Arbeitskräfteausschuss bei der Agentur für Arbeit". b) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Bei jeder Agentur für Arbeit wird ein Arbeitskräfteausschuss gebildet. (2) Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses sind je ein persönlich benannter Vertreter oder eine persönlich benannte Vertreterin 1. der Behörde der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe, in deren Gebiet die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat, 2. der Standortverwaltung, in deren Bereich die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat, 3. der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe im Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit. Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich benannte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. (3) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 gilt für die Agenturen für Arbeit Berlin, Bremen und Hamburg mit der Maßgabe, dass den Arbeitskräfteausschüssen dieser Agenturen für Arbeit als Mitglied eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes angehört, in dessen Gebiet die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. d) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Arbeitskräfteausschuss beim Landesarbeitsamt und für das Landesarbeitsamt" durch die Wörter ,,Arbeitskräfteausschuss bei der nach § 7 Abs. 2 mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragten Dienststelle und für die beauftragte Dienststelle" ersetzt. 11. In § 11 Satz 2 werden jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt, die Wörter ,,und stellvertretenden Mitglieder" gestrichen und die Wörter ,,Arbeitsämtern den Verwaltungsausschüssen der Arbeitsämter und die Arbeitskräfteausschüsse bei den Landesarbeitsämtern den Verwaltungsausschüssen der Landesarbeitsämter" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit den Verwaltungsausschüssen der Agenturen für Arbeit und die Arbeitskräfteausschüsse bei den beauftragten Dienststellen den Verwaltungsausschüssen der beauftragten Dienststellen" ersetzt. 2907 1. In § 92a Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes oder des Landesarbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. 2. § 112 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Präsidenten des Landesarbeitsamtes" durch die Wörter ,,Vorstand der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt und nach dem Wort ,,ersuchen" ein Komma und die Wörter ,,der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen" angefügt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Geschieht dies nicht" durch die Wörter ,,Erfolgt kein Vermittlungsersuchen" ersetzt. c) In Satz 3 werden die Wörter ,,der Präsident des Landesarbeitsamtes" durch die Wörter ,,ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. Artikel 82 Änderung des Heimarbeitsgesetzes (804-1) In § 11 Abs. 4 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 177 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Arbeitsamts" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. Artikel 79 Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes (800-19-2) In § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes vom 27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 171 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 83 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes (805-3) § 23 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 179 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 2. In Satz 3 wird das Wort ,,Arbeitsämtern" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" ersetzt. Artikel 80 Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (800-19-3) In § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 81 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes (801-7) Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Artikel 173 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: Artikel 84 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (8051-10) In § 53 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 181 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Das zuständige Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die zuständige Agentur für Arbeit" ersetzt. 2908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 Artikel 85 Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes (806-3) Artikel 88 Änderung der DV-Berufsbildungszentren-Verordnung (810-1-12) Die DV-Berufsbildungszentren-Verordnung vom 31. Mai 1972 (BGBl. I S. 872), zuletzt geändert durch Artikel 312 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über die Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit mit der Förderung von Berufsbildungszentren für Datenverarbeitung aus Bundesmitteln (DV-Berufsbildungszentren-Verordnung)". 2. In § 1 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 86 Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (860-3-20) Artikel 89 Änderung der Winterbau-Umlageverordnung (810-1-13) Die Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972 (BGBl. I S. 1201), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. März 2003 (BGBl. I S. 354), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt)" durch die Wörter ,,Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur)" und das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. b) In Satz 5 werden die Wörter ,,Bundesanstalt für Arbeit" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 3. In § 4 Abs. 1 bis 3 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,das Landesarbeitsamt abzuführen, in dessen Bezirk" durch die Wörter ,,die von der Bundesagentur für zuständig erklärten Agenturen für Arbeit, in deren Umlageerhebungsbezirk" und die Wörter ,,das Landesarbeitsamt Hessen" durch die Wörter ,,die von der Bundesagentur für zuständig erklärten Agenturen für Arbeit" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Das Berufsbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 3 Satz 3, § 8a Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Satz 3 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 2. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort ,,Arbeitsamtsbezirk" durch die Wörter ,,Bezirk der Agentur für Arbeit" ersetzt. In § 2 Satz 1 Nr. 7 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 87 Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Anzeigen bei Arbeitskämpfen) (810-1-6) Die Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Anzeigen bei Arbeitskämpfen) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 810-1-6, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 werden jeweils die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 2. In Anlage 1 werden die Wörter ,,vom Arbeitsamt" durch die Wörter ,,von der Agentur für Arbeit", die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit", die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit", das Wort ,,dessen" durch das Wort ,,deren" und der Satzteil ,,des Arbeitsamts gelegen ist, dem" durch den Satzteil ,,der Agentur für Arbeit gelegen ist, der" ersetzt. 3. In Anlage 2 werden die Wörter ,,vom Arbeitsamt" durch die Wörter ,,von der Agentur für Arbeit", die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit", die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" und das Wort ,,dessen" durch das Wort ,,deren" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 Artikel 90 Änderung der Wintergeld-Verordnung (810-1-27) § 2 der Wintergeld-Verordnung vom 24. Mai 1978 (BGBl. I S. 646) wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" und das Wort ,,dessen" durch das Wort ,,deren" ersetzt. 2. In Satz 2 werden die Wörter ,,eines anderen Arbeitsamts" durch die Wörter ,,einer anderen Agentur für Arbeit" und das Wort ,,dieses" durch das Wort ,,diese" ersetzt. 2909 einen oder mehrere Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt, verpflichtet, vor Beginn jeder Bauleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes" werden gestrichen. bb) Nach dem Wort ,,er" werden die Wörter ,,unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1" eingefügt. cc) Die Wörter ,,dem für den Ort der Bauleistung zuständigen Landesarbeitsamt" werden durch die Wörter ,,der zuständigen Behörde der Zollverwaltung" ersetzt. dd) Dem bisherigen Text wird folgender neuer Satz 2 angefügt: ,,In dem Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher kann vorgesehen werden, dass nach der ersten Meldung des Verleihers eintretende Änderungen bezüglich des Ortes der Beschäftigung von dem Entleiher zu melden sind." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne der Absätze 1 und 2 unterrichtet die zuständigen Finanzämter." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,dem zuständigen Landesarbeitsamt" durch die Wörter ,,der zuständigen Behörde der Zollverwaltung" ersetzt. b) In Absatz 6 werden die Wörter ,,Bundesanstalt für Arbeit und" sowie die Wörter ,,jeweils für ihren Geschäftsbereich" gestrichen. Artikel 91 Änderung der Anwartschaftszeit-Verordnung (810-1-32) Die Anwartschaftszeit-Verordnung vom 29. Januar 1982 (BGBl. I S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1277), wird aufgehoben. Artikel 92 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (810-1-56) Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 185 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort ,,überwiegend" die Wörter ,,oder die selbständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages" eingefügt und die Wörter ,,im Sinne des" durch das Wort ,,gemäß" ersetzt. b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,die Bundesanstalt für Arbeit und" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 304 bis 307" durch die Angabe ,,§§ 304 bis 306 sowie 336a Abs. 1 Nr. 5" ersetzt. c) Absatz 4 wird aufgehoben. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit die Rechtsnormen eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Abs. 1, 2a oder 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der Artikel 93 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (810-31) Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607), wird wie folgt geändert: 1. In § 1a Abs. 1 werden die Wörter ,,dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Landesarbeitsamt" durch die Wörter ,,der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. 1a. § 9 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,". 2910 2. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt und nach den Wörtern ,,für Arbeit" die Wörter ,,und den Behörden der Zollverwaltung" eingefügt. bb) In Satz 4 Nr. 3 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,Bundesanstalt für Arbeit" durch die Wörter ,,Behörden der Zollverwaltung" ersetzt. In § 12 Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Wort ,,gelten" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der beiden in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten Ausnahmen vorliegen." 3. In § 13 wird nach dem Wort ,,verlangen" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der beiden in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten Ausnahmen vorliegen." Artikel 94 4. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 6 werden die Wörter ,,oder nach § 11 Abs. 1 Satz 5" gestrichen. bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt: ,,6a. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,". b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 2a die Behörden der Zollverwaltung, für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 die Bundesagentur für Arbeit." 5. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 17 Durchführung". b) In Satz 1 werden das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" und die Wörter ,,Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. 6. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,arbeitet" wird durch die Wörter ,,arbeiten die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung" ersetzt. bb) Nummer 7 wird aufgehoben. cc) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die Nummern 7 und 8. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt, nach den Wörtern ,,für Arbeit" die Wörter ,,oder die Behörden der Zollverwaltung" eingefügt und das Wort ,,unterrichtet" durch das Wort ,,unterrichten" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst: ,,a) das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann, und b) für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet hat, der auf 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteil1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter ,,Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt)" durch die Wörter ,,Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur)" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern ,,in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch" die Wörter ,,oder nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Union Anwendung findet," eingefügt. Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung (810-31-1) In § 1 der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 95 Änderung des Altersteilzeitgesetzes (810-36) Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 6c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 zeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sowie". bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter ,,beim Arbeitsamt" durch die Wörter ,,bei einer Agentur für Arbeit" ersetzt. b) Absatz 1a Satz 1 wird aufgehoben. c) In Absatz 3 werden nach der Angabe ,,§ 2 Abs. 2 und 3" das Wort ,,auch" gestrichen und die Wörter ,,beim Arbeitsamt" durch die Wörter ,,bei einer Agentur für Arbeit" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Bundesagentur erstattet dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre 1. den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Höhe von 20 vom Hundert des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts und 2. den Betrag, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Höhe des Beitrags geleistet worden ist, der auf den Betrag entfällt, der sich aus 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit ergibt, jedoch höchstens des auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfallenden Beitrags." b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist das auf einen Monat entfallende vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet. Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden, sind nicht berücksichtigungsfähig." b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 6. Dem § 7 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Bei der Ermittlung der Zahl der in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 sind schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen." 7. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: ,,§ 8a Insolvenzsicherung 2911 (1) Führt eine Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 2 Abs. 2 zum Aufbau eines Wertguthabens, das den Betrag des Dreifachen des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte, gelten nicht als geeignete Sicherungsmittel im Sinne des Satzes 1. (2) Bei der Ermittlung der Höhe des zu sichernden Wertguthabens ist eine Anrechnung der Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und § 4 Abs. 2 sowie der Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unzulässig. (3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachzuweisen. Die Betriebsparteien können eine andere gleichwertige Art und Form des Nachweises vereinbaren; Absatz 4 bleibt hiervon unberührt. (4) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach Absatz 3 nicht nach oder sind die nachgewiesenen Maßnahmen nicht geeignet und weist er auf schriftliche Aufforderung des Arbeitnehmers nicht innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenzsicherung des bestehenden Wertguthabens in Textform nach, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass Sicherheit in Höhe des bestehenden Wertguthabens geleistet wird. Die Sicherheitsleistung kann nur erfolgen durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind. Die Vorschriften der §§ 233, 234 Abs. 2, §§ 235 und 239 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. (5) Vereinbarungen über den Insolvenzschutz, die zum Nachteil des in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmers von den Bestimmungen dieser Vorschrift abweichen, sind unwirksam. (6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung gegenüber dem Bund, den Ländern, den Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie solchen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert." 8. In § 9 Abs. 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 2912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 berücksichtigungsfähige Regelarbeitsentgelt um mindestens 10 Euro verringert." aa1) Im neuen Satz 3 werden nach den Wörtern ,,Leistungen nach § 4 werden" die Wörter ,,auf Antrag erbracht und" eingefügt sowie nach dem Wort ,,haben" das Komma und die Wörter ,,wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf dieses Kalendermonats beantragt werden" gestrichen. bb)1 Im neuen Satz 4 werden nach den Wörtern ,,auf Antrag des Arbeitsnehmers" die Wörter ,,oder, im Falle einer Leistungserbringung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2, auf Antrag des Arbeitgebers" eingefügt. c) In Absatz 3 Satz 2 und in Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. 12. § 14 wird wie folgt geändert: a0) In Absatz 1 Nr. 4 wird nach der Angabe ,,§ 306 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2" die Angabe ,,oder § 319" eingefügt. a) b) In Absatz 3 wird das Wort ,,Arbeitsämter" durch die Wörter ,,Agenturen für Arbeit" ersetzt. In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch die Wörter ,,Bundesagentur" ersetzt. 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld" durch die Wörter ,,Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Satz 1 gilt soweit und solange nicht, als Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 vom Arbeitgeber erbracht werden." c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Sind für den Arbeitnehmer Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b gezahlt worden, gilt in den Fällen der nicht zweckentsprechenden Verwendung von Wertguthaben für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag, den der Arbeitgeber der Berechnung der Beiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b zugrunde gelegt hat, und dem Doppelten des Regelarbeitsentgelts bis zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme aus dem Wertguthaben; für die Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung gilt § 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch." 10. In § 11 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 11. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. cc) In Satz 5 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. dd) In Satz 6 werden die Wörter ,,Bundesanstalt erklärt ein anderes Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Bundesagentur erklärt eine andere Agentur für Arbeit" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)1 Dem bisherigen Satz 1 werden folgende neue Sätze 1 und 2 vorangestellt: aa)1 ,,Die Höhe der Leistungen nach § 4 wird zu Beginn des Erstattungsverfahrens in monatlichen Festbeträgen für die gesamte Förderdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträge werden nur angepasst, wenn sich das 13. § 15 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung bestimmen. Die Vorschriften zum Leistungsentgelt des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Das bisherige Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung ist auf den nächsten durch fünf teilbaren Euro-Betrag zu runden. Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen." 14. In § 15a wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 15. In § 15c wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 16. Nach § 15f wird folgender § 15g eingefügt: ,,§ 15g Übergangsregelung zum Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Wurde mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen, sind die Vorschriften in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 15 weiterhin anzuwenden. Auf Antrag des Arbeit- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 gebers erbringt die Bundesagentur abweichend von Satz 1 Leistungen nach § 4 in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung, wenn die hierfür ab dem 1. Juli 2004 maßgebenden Voraussetzungen erfüllt sind." 17. In § 16 wird die Angabe ,,der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe ,,des § 2" ersetzt. 2913 vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), das zuletzt durch Artikel 201 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesanstalt für Arbeit gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 gezahlt wurden" durch die Wörter ,,Bundesagentur für Arbeit gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt wurden" ersetzt. Artikel 96 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (8251-10) In § 60 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 188 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 100 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (830-2-14) Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter ,,vom Arbeitsamt" durch die Wörter ,,von der Agentur für Arbeit" ersetzt. 2. In § 56 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 97 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (8252-3) Dem § 6 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 189 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch berechnet werden, als zwölf Monate." Artikel 101 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung (830-2-3) In § 2 Abs. 1 Nr. 15 der Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 98 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (8252-4) In § 12 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 190 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 102 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (85-4) Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,einem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,einer Agentur für Arbeit" ersetzt. 3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 99 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (827-13) In § 12 Abs. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft 2914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 4. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit (1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch. (2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung ,,Familienkasse"." 5. In § 8 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Zuständige Agentur für Arbeit". b) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" und jeweils das Wort ,,dessen" durch das Wort ,,deren" ersetzt. c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,der Direktor des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit" ersetzt. d) In Absatz 3 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" und die Wörter ,,einem anderen Arbeitsamt" durch die Wörter ,,einer anderen Agentur für Arbeit" ersetzt. Artikel 106 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen (860-3-21) § 2 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002 (BGBl. I S. 1783) wird wie folgt geändert: 1. In Satz 2 werden die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 2. In Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. Artikel 107 Änderung der Gesamtbeitragsverordnung (860-3-3) Die Gesamtbeitragsverordnung vom 8. Januar 1998 (BGBl. I S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird im Klammerzusatz die Angabe ,,und 3 und Abs. 4" gestrichen. Artikel 103 Änderung des Job-AQTIV-Gesetzes (860-3) Artikel 1 Nr. 60 bis 62 und 64 des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) wird aufgehoben. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Berechnungsgrundlage (1) Für die Berechnung des Gesamtbeitrages sind zugrunde zu legen: 1. als Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes im Artikel 104 Änderung der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung (860-3-15) In § 2 Satz 1 der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 867), die durch die Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4078) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Durchschnitt des Kalenderjahres BS ( _______ ) 100 2. als beitragspflichtige Einnahme (BE) ein Betrag in Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung sowie 3. die Summe der Diensttage (DT) der versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden im Beitragsjahr. (2) Der Gesamtbeitrag der versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden wird nach folgender Formel berechnet: BE BS ­­­­ x ­­­­­ DT = Euro." 30 100 3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 105 Änderung der Gefangenen-Beitragsverordnung (860-3-2) In § 2 Satz 3 und 4 der Gefangenen-Beitragsverordnung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 430) wird jeweils das Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 Artikel 108 Änderung der Anwerbestoppausnahmeverordnung (860-3-11) Die Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893), zuletzt geändert durch Artikel 318 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" und das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. c) Absatz 9a wird aufgehoben. d) In Absatz 10 wird die Angabe ,,und 9a" gestrichen. 3. In § 5 Nr. 7 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 4. In § 8 werden die Wörter ,,das Landesarbeitsamt" durch die Wörter ,,die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit oder einer von ihr benannten Dienststelle" ersetzt. 2915 b) In Absatz 4 werden das Wort ,,Das" durch das Wort ,,Die" und das Wort ,,Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Agentur für Arbeit" ersetzt. c) In Absatz 5 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 110 Änderung der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie (860-3-18) § 7 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie vom 11. Juli 2000 (BGBl. I S. 1146), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter ,,vom Arbeitsamt" durch die Wörter ,,von der Agentur für Arbeit" ersetzt. Artikel 111 Änderung der Beitragszahlungsverordnung (860-4-1-7) In § 3 Abs. 4 Buchstabe b, § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 2 Satz 1 der Beitragszahlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1927), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 109 Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung (860-3-12) Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes, das" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit, die" ersetzt. 2. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 3. In § 9 Nr. 9, 15 und 17 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 4. In § 10 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" und das Wort ,,dessen" durch das Wort ,,deren" ersetzt. Artikel 112 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung (860-4-1-8) In § 10 Abs. 4 und Nummer 6.6 der Anlage der Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2103) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 113 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (860-4-1-12) Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437), wird wie folgt geändert: 2916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3961) wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung". 2. In § 2 Satz 1 und 2 und in § 3 Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 1. In § 22 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 2. In § 28 Abs. 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 3. In § 31 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 4. In § 32 Abs. 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 5. In § 36 Abs. 3 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 6. In § 37 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 7. In § 38 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 8. In § 39 Abs. 2 und 6 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 117 Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (870-1-1) In § 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch Artikel 48a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 114 Änderung der Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung (860-4-1-13) In § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 und in der Überschrift der zweiten Tabelle der Anlage 2 der Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 118 Änderung der Werkstättenverordnung (871-1-7) Die Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 2. In § 5 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 3. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3. Artikel 115 Änderung der Versicherungsnummern-, Kontoführungsund Versicherungsverlaufsverordnung (860-6-18) In § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 4 der Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung vom 30. März 2001 (BGBl. I S. 475) wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 116 Änderung der Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesanstalt für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung (860-6-24) Die Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesanstalt für Arbeit an Artikel 119 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (871-1-14) Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert durch Artikel 325 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 1. In § 16 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 2. § 41 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" und die Angabe ,,§§ 222a" durch die Angabe ,,§§ 219" ersetzt. b) In Nummer 3 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 2917 Artikel 233 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 122 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (2212-4) In § 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 58 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Unterhaltsgeld" die Wörter ,,oder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung" eingefügt. Artikel 120 Änderung des Rückkehrhilfegesetzes (89-9) Das Rückkehrhilfegesetz vom 28. November 1983 (BGBl. I S. 1377), geändert durch Artikel 215 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit Die Rückkehrhilfe wird nach fachlichen Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit durch die Bundesagentur für Arbeit gewährt." 2. In § 4 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,beim Arbeitsamt" durch die Wörter ,,bei der Agentur für Arbeit" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" und das Wort ,,dessen" durch das Wort ,,deren" ersetzt. c) In Satz 3 werden die Wörter ,,Das Arbeitsamt" durch die Wörter ,,Die Agentur für Arbeit" ersetzt. d) In Satz 4 wird nach dem Wort ,,Sozialgesetzbuch" die Angabe ,,(Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469, 2218)" gestrichen. 4. In § 6 Satz 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 5. In § 7 Abs. 2 werden das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" und die Wörter ,,Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. Artikel 123 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 11, 12, 14, 15, 16, 18, 26, 29, 32, 33, 36, 46, 48, 51, 54, 58, 59, 68, 70, 77, 78, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 94, 100, 101, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118 und 119 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 124 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Artikel 67 Nr. 3, 4 und 5 tritt am 1. April 2004 in Kraft. (2a) Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe c zu § 279g, Nr. 3a, Nr. 4 und Nr. 13a zu § 279g und Artikel 95 treten am 1. Juli 2004 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe i, j, k, l, m und p, Nr. 3 Buchstabe c, Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe c und e, Nr. 18 Buchstabe b, Nr. 53 Buchstabe a, Nr. 54, 58, 61, 62, 63 Buchstabe c mit Ausnahme des § 120 Abs. 3, Nr. 67, 70, 71 mit Ausnahme des § 131 Abs. 4, Nr. 72, 72a, 73, 74 Buchstabe a, Nr. 75, 76, 77, 83, 84 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd, Nr. 85, 86, 87, 91 Buchstabe a, Nr. 95a, 96, 104, 105 Buchstabe a, Nr. 113 Buchstabe a, Nr. 114 Buchstabe a, Nr. 118, 177 Buchstabe b, Nr. 178 Buchstabe a, Nr. 193, 195 Buchstabe b, Nr. 198 Buchstabe a, Nr. 226, Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 3 Nr. 2a, Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe b sowie Buchstabe c zu § 279f, Nr. 1a, 1b, 3b, 5 Buchstabe b, Nr. 10a, 10b, 12 Buchstabe c, Nr. 12a, Nr. 13a § 279f und Nr. 13b, Artikel 10 Nr. 1 und 2, Artikel 19 Nr. 1, Artikel 23, 24, 28 Nr. 1, Artikel 50 Nr. 2, Artikel 66 Nr. 1 und Artikel 122 treten am 1. Januar 2005 in Kraft. (4) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und c, Nr. 2 Buchstabe n, o, p und q, Nr. 15, 16, 17, 20, 204, 205, 207, 210, 212 und Artikel 107 treten am 1. Februar 2006 in Kraft. Artikel 121 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (9241-34) In § 16 Abs. 4 Nr. 1a des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch 2918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Dezember 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel