Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 66 vom 29.12.2003  - Seite 2934 bis 2953 - Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

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2934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften Vom 24. Dezember 2003 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Handwerksordnung Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: ,,Inhaltsübersicht Erster Teil: Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes Erster Abschnitt: Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks §§ Handwerksrolle Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe §§ Zweiter Abschnitt: Dritter Teil: Meisterprüfung, Meistertitel Erster Abschnitt: Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk §§ 45 ­ 51 Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe §§ 51a ­ 51b Vierter Teil: Organisation des Handwerks Erster Abschnitt: Zweiter Abschnitt: Dritter Abschnitt: Vierter Abschnitt: Handwerksinnungen §§ 52 ­ 78 Innungsverbände Kreishandwerkerschaften §§ 79 ­ 85 §§ 86 ­ 89 Handwerkskammern §§ 90 ­ 116 Fünfter Teil: Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften Erster Abschnitt: Zweiter Abschnitt: Bußgeldvorschriften §§ 117 ­ 118a Übergangsvorschriften §§ 119 ­ 124b 1 ­ 5a Dritter Abschnitt: Zweiter Abschnitt: Dritter Abschnitt: 6 ­ 17 Schlussvorschriften § 125 §§ 18 ­ 20 Anlage A: Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können Nr. 1 ­ 41 Anlage B: Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können Abschnitt 1 Abschnitt 2 Anlage C: Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern Erster Abschnitt: Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter und Wahlausschuss §§ Zweiter Abschnitt: Wahlbezirk § 3 Dritter Abschnitt: 1 ­ 2 Nr. 1 ­ 53 Nr. 1 ­ 57 Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk Erster Abschnitt: Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden §§ 21 ­ 24 Zweiter Abschnitt: Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit §§ 25 ­ 27b Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse §§ 28 ­ 30 Prüfungswesen §§ 31 ­ 40 Dritter Abschnitt: Vierter Abschnitt: Fünfter Abschnitt: Regelung und Überwachung der Berufsausbildung §§ 41 ­ 41a Sechster Abschnitt: Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung Siebenter Abschnitt: Berufliche Bildung behinderter Menschen Achter Abschnitt: Berufsbildungsausschuss §§ 42 ­ 42a Aufteilung der Mitglieder der Vollversammlung Vierter Abschnitt: (weggefallen) Fünfter Abschnitt: Wahlvorschläge § 4 §§ 42b ­ 42e §§ 43 ­ 44b §§ 7 ­ 11 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Sechster Abschnitt: Wahl Siebenter Abschnitt: (weggefallen) Achter Abschnitt: Wegfall der Wahlhandlung § 20 2935 5. § 3 wird wie folgt geändert: §§ 12 ­ 18 a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,den durchschnittlichen Umsatz und" gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,Handwerksbetriebe" wird durch die Wörter ,,Betriebe eines zulassungspflichtigen Handwerks" ersetzt. bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) in unentgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bestehen oder". cc) Die Buchstaben c und d werden durch den folgenden Buchstaben ersetzt: ,,c) in entgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in einem Hauptbetrieb selbst hergestellt worden sind oder für die der Hauptbetrieb als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt." 6. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 (1) Nach dem Tod des Inhabers eines Betriebs dürfen der Ehegatte, der Lebenspartner, der Erbe, der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter oder Nachlasspfleger den Betrieb fortführen, ohne die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich ein Betriebsleiter (§ 7 Abs. 1) bestellt wird. Die Handwerkskammer kann in Härtefällen eine angemessene Frist setzen, wenn eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs gewährleistet ist. (2) Nach dem Ausscheiden des Betriebsleiters haben der in die Handwerksrolle eingetragene Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks oder sein Rechtsnachfolger oder sonstige verfügungsberechtigte Nachfolger unverzüglich für die Einsetzung eines anderen Betriebsleiters zu sorgen." 6a. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Wer ein Handwerk nach § 1 Abs. 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken nach § 1 Abs. 1 ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen." 7. § 5a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Handwerkskammern dürfen sich, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gegenseitig, auch durch Übermittlung personenbezogener Daten, unterrichten, auch durch Abruf im automatisierten Verfahren, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob der Betriebsleiter Neunter Abschnitt: Beschwerdeverfahren, Kosten §§ 21 ­ 22 Anlage: Muster des Wahlberechtigungsscheins Anlage D: Art der personenbezogenen Daten in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes und in der Lehrlingsrolle I. Handwerksrolle II. Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes III. Lehrlingsrolle". 2. Die Überschriften des Ersten Teils und des Ersten Abschnitts des Ersten Teils werden wie folgt gefasst: ,,Erster Teil Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes Erster Abschnitt Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks". 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Handwerksbetrieb im Sinne dieses Gesetzes" durch die Wörter ,,ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" und nach dem Wort ,,trennt" das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt und die Wörter ,,oder die Gewerbegruppen aufteilt" gestrichen. 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,selbständige Handwerker" werden durch die Wörter ,,den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks" ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,des Handwerks" durch die Wörter ,,eines zulassungspflichtigen Handwerks" ersetzt. 2936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 nach § 42 Abs. 2 dieses Gesetzes oder nach § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden und entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, anzuerkennen sind. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann zum Zwecke der Eintragung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in Studienoder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen." d) In Absatz 2a werden die Wörter ,,Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. e) In Absatz 3 werden die Angabe ,,§ 9" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 oder eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2" und das Wort ,,Handwerk" durch die Wörter ,,zulassungspflichtige Handwerk" und ,,zulassungspflichtiges Handwerk" ersetzt. f) Die Absätze 4 bis 6 und Absatz 8 werden aufgehoben. g) In Absatz 7 wird die Angabe ,,§ 7a" durch die Angabe ,,§ 7a oder § 7b" ersetzt. 10. Nach § 7a wird folgender neuer § 7b angefügt: ,,§ 7b (1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer 1. eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und 2. in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt und ob er seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten eines Abrufs im automatisierten Verfahren zu regeln." 8. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,selbständiger Handwerker" durch die Wörter ,,Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,selbständiger Handwerker (§ 1 Abs. 1)" durch die Wörter ,,des Inhabers eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks (§ 1 Abs. 1)" ersetzt. d) Die Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5. 9. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt." bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit", das Wort ,,Handwerke" jeweils durch die Wörter ,,zulassungspflichtige Handwerke" und das Wort ,,Handwerks" jeweils durch die Wörter ,,zulassungspflichtigen Handwerks" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat." c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. 3. Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde. (1a) Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen. (2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 entsprechend." 11. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Handwerks" durch die Wörter ,,zulassungspflichtigen Handwerks" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Meisterprüfung" durch die Wörter ,,einer Meisterprüfung" ersetzt. c) In Satz 3 werden die Wörter ,, , die in wesentlichen fachlichen Punkten mit der Meisterprüfung für ein Gewerbe der Anlage A übereinstimmt" gestrichen. 12. § 9 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und die Wörter ,,Wirtschaft und Technologie" werden durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. b) Es werden folgende Absätze angefügt: ,,(2) Einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhält, ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur gestattet, wenn die zuständige Behörde durch eine Bescheinigung anerkannt hat, dass der Gewerbetreibende die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt. Die Bescheinigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde erteilt, in deren Bezirk er die Tätigkeit erstmals beginnen will. Die Bescheinigung kann auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Handwerk gehören. Die zuständige Behörde kann 2937 eine Stellungnahme der Handwerkskammer einholen. Über die Bescheinigung soll innerhalb von vier Wochen seit dem Eingang des Antrags entschieden werden. Die Handwerkskammer und die für den Vollzug der Gewerbeordnung zuständige Behörde sind zu unterrichten. § 8 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. § 1 Abs. 1 findet keine Anwendung. (3) In den Fällen des § 7 Abs. 2a und des § 50a findet § 1 Abs. 1 keine Anwendung, wenn der selbständige Betrieb im Inland keine Niederlassung unterhält." 13. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,selbständigen Handwerkers" durch die Wörter ,,Inhabers eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks", das Wort ,,Handwerk" durch die Wörter ,,zulassungspflichtige Handwerk" und die Wörter ,,mehrerer Handwerke diese Handwerke" durch die Wörter ,,mehrerer zulassungspflichtiger Handwerke diese Handwerke" ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 4, 5 und 6" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 1" ersetzt. 14. In § 14 werden die Wörter ,,selbständiger Handwerker kann die Löschung mit der Begründung, dass der Gewerbebetrieb kein Handwerksbetrieb ist," durch die Wörter ,,Gewerbetreibender kann die Löschung mit der Begründung, dass der Gewerbebetrieb kein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 ist," ersetzt. 15. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wer den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintragung in die Handwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2) vorzulegen. Der Inhaber eines Hauptbetriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 hat der für die Entgegennahme der Anzeige nach § 14 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde die Ausübung eines handwerklichen Neben- oder Hilfsbetriebs anzuzeigen." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,selbständiger Handwerker" durch das Wort ,,Gewerbetreibende" und die Angabe ,,des § 4 und des § 7 Abs. 4 und 5" durch die Angabe ,,des § 7 Abs. 1" ersetzt. c) Absatz 3 wird durch folgende Absätze ersetzt: ,,(3) Wird der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs untersagen. Die Untersagung ist nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört 2938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen. (4) Können sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über eine gemeinsame Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 verständigen, entscheidet eine von dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und dem Deutschen Handwerkskammertag (Trägerorganisationen) gemeinsam für die Dauer von jeweils vier Jahren gebildete Schlichtungskommission. Die Schlichtungskommission ist erstmals zum 1. Juli 2004 zu bilden. (5) Der Schlichtungskommission gehören drei Mitglieder an, von denen je ein Mitglied von jeder Trägerorganisation und ein Mitglied von beiden Trägerorganisationen gemeinsam zu benennen sind. Das gemeinsam benannte Mitglied führt den Vorsitz. Hat eine Trägerorganisation ein Mitglied nicht innerhalb von einem Monat nach Benennung des Mitglieds der anderen Trägerorganisation benannt, so erfolgt die Benennung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit benennt auch das vorsitzende Mitglied, wenn sich die Trägerorganisationen nicht innerhalb eines Monats einigen können, nachdem beide ihre Vorschläge für das gemeinsam zu benennende Mitglied unterbreitet haben. Die Schlichtungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung. (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Schlichtungsverfahren zu regeln. (7) Hält die zuständige Behörde die Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 oder die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, kann sie unmittelbar die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbeiführen. (8) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Gewerbes auch ohne Einhaltung des Verfahrens nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 vorläufig untersagen." d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9. e) Folgender Absatz 10 wird angefügt: ,,(10) Die Schlichtungskommission kann auch angerufen werden, wenn sich in den Fällen des § 90 Abs. 3 die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über die Zugehörigkeit eines Gewerbetreibenden zur Handwerkskammer oder zur Industrie- und Handelskammer einigen können. Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Hält der Gewerbetreibende die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, so entscheidet die oberste Landesbehörde. § 12 gilt entsprechend." 20. In § 20 werden die Wörter ,,handwerksähnliche Gewerbe" durch die Wörter ,,zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe" ersetzt. 21. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 ist fachlich nicht geeignet, wer 1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse oder 16. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Auskünfte und Informationen, die für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, dürfen von der Handwerkskammer nicht, auch nicht für Zwecke der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, verwertet werden." b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Handwerkskammer sind" die Wörter ,,nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 der Gewerbeordnung" eingefügt. 17. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Dritter Abschnitt Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe". 18. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,eines handwerksähnlichen Gewerbes" durch die Wörter ,,eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist." c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. 19. § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind. § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2. die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nicht besitzt." b) Es werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt: ,,(5) In einem zulassungspflichtigen Handwerk besitzt die fachliche Eignung, wer 1. die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk bestanden hat oder 2. in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk nach den §§ 7, 7a und 7b ausübungsberechtigt ist oder nach § 8 eine Ausnahmebewilligung erhalten und den Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige andere Prüfung bestanden hat. (6) Für ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse, wer die Meisterprüfung in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat oder die Voraussetzungen nach § 76 des Berufsbildungsgesetzes erfüllt. Die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzt, wer entsprechend den §§ 20 und 21 des Berufsbildungsgesetzes geeignet ist oder den Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige andere Prüfung bestanden hat. (7) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen der Absätze 5 und 6 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhören der Handwerkskammer widerruflich zuerkennen." 22. § 22 wird aufgehoben. 23. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Kenntnisse und Fertigkeiten" durch die Wörter ,,Fertigkeiten und Kenntnisse" ersetzt. b) Der bisherige § 23 wird neuer § 22. 24. Der bisherige § 23a wird neuer § 23. 25. In § 24 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 23" durch die Angabe ,,§ 22" ersetzt. 26. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" und die Angabe ,,Anlage A" durch die Angabe ,,Anlage A und Anlage B" ersetzt. bb) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe ,,§ 49 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 49 Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2939 aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Die Ausbildungsbezeichnung kann von der Gewerbebezeichnung abweichen. Sie muss jedoch inhaltlich von der Gewerbebezeichnung abgedeckt sein." bb) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe ,,vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)" durch die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850)" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Gewerbe in der Anlage A" durch die Wörter ,,Gewerbe in der Anlage A oder in der Anlage B" ersetzt. 27. In § 26 Abs. 6 wird die Angabe ,,(§ 25 Abs. 2 Nr. 1)" durch die Angabe ,,(§ 25 Abs. 2 Nr. 2)" ersetzt. 28. § 27 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: ,,(2) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. c) Im neuen Absatz 3 werden die Wörter ,,Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. 29. In § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 23a Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 23 Abs. 2" ersetzt. 30. In § 31 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,(Handwerken)" durch die Wörter ,,(Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B)" ersetzt. 31. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder für zulassungspflichtige Handwerke Arbeitgeber oder Betriebsleiter und Arbeitnehmer in gleicher Zahl, für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen in zulassungspflichtigen Handwerken Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein." 2940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der erste Halbsatz ,,Die selbständigen Handwerker müssen in dem Handwerk" durch den neuen Halbsatz ,,Die Arbeitgeber müssen in dem zulassungspflichtigen Handwerk" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein." c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,selbständigen Handwerker" durch das Wort ,,Arbeitgeber" ersetzt. Bestehen von Fortbildungsprüfungen nach Absatz 2 gleichstellen, wenn in den Prüfungen der Fortbildungsprüfung gleichwertige Anforderungen gestellt werden." 35. § 42a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Kenntnisse, Fertigkeiten" durch die Angabe ,,Fertigkeiten, Kenntnisse" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,die Zulassungsvoraussetzungen" ein Komma und die Wörter ,,die Bezeichnung des Abschlusses" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 23a" durch die Angabe ,,§ 23" ersetzt. 36. Der Siebente Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Siebenter Abschnitt Berufliche Bildung behinderter Menschen § 42b Für die Berufsausbildung behinderter Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) gilt § 27 nicht, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern. § 42c (1) Regelungen nach den §§ 38 und 41 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Menschen. (2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 28) einzutragen. Der behinderte Mensch ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 nicht vorliegen. § 42d (1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen von § 42c nicht in Betracht kommt, kann die Handwerkskammer unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Hauptausschusses auf Grund von Vorschlägen des Ausschusses für Fragen behinderter Menschen beim Bundesinstitut für Berufsbildung entsprechende Ausbildungsregelungen treffen. Die Ausbildungsinhalte sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden. (2) § 42c Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. 32. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,zugelassen" durch das Wort ,,zuzulassen" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Kenntnisse und Fertigkeiten" durch die Wörter ,,Fertigkeiten und Kenntnisse" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,(Handwerk)" durch die Angabe ,,(Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B)" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. 33. In § 41a Abs. 2 werden die Wörter ,,zuständige Stelle" durch das Wort ,,Handwerkskammer" ersetzt. 34. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Kenntnisse, Fertigkeiten" durch die Angabe ,,Fertigkeiten, Kenntnisse" ersetzt. bb) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Zulassungsvoraussetzungen" ein Komma gesetzt und die Wörter ,,die Bezeichnung des Abschlusses" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 § 42e Für die berufliche Fortbildung (§ 42) und die berufliche Umschulung (§ 42a) behinderter Menschen gelten die §§ 42b bis 42d entsprechend, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern." 37. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,selbständige Handwerker" durch das Wort ,,Arbeitgeber" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Vertreter der Arbeitgeber werden von der Gruppe der Arbeitgeber, die Vertreter der Arbeitnehmer von der Gruppe der Vertreter der Gesellen und der anderen Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in der Vollversammlung gewählt." 38. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Dritten Teils wird wie folgt gefasst: ,,Erster Abschnitt Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk". 39. § 45 wird wie folgt gefasst: ,,§ 45 (1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für zulassungspflichtige Handwerke kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, 1. welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungspflichtigen Handwerken zum Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen (Meisterprüfungsberufsbild A) und 2. welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind. (2) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk meisterhaft auszuüben und selbständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. (3) Der Prüfling hat in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten seines Handwerks meisterhaft verrichten kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufsund arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt. (4) Bei der Prüfung in Teil I können in der Rechtsverordnung Schwerpunkte gebildet werden. In dem schwerpunktspezifischen Bereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten in dem von ihm gewählten Schwerpunkt meisterhaft verrichten kann. Für den schwerpunktübergreifen- 2941 den Bereich sind die Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse nachzuweisen, die die fachgerechte Ausübung auch dieser Tätigkeiten ermöglichen." 40. § 46 wird wie folgt gefasst: ,,§ 46 (1) Der Prüfling ist von der Ablegung einzelner Teile der Meisterprüfung befreit, wenn er eine dem jeweiligen Teil der Meisterprüfung vergleichbare Prüfung auf Grund einer nach § 42 Abs. 2 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 dieses Gesetzes oder § 46 Abs. 2, § 81 Abs. 4 oder § 95 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat. Er ist von der Ablegung der Teile III und IV befreit, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat. (2) Prüflinge, die andere deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben, sind auf Antrag durch den Meisterprüfungsausschuss von einzelnen Teilen der Meisterprüfung zu befreien, wenn bei diesen Prüfungen mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in der Meisterprüfung. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden und entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen sind. (3) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung der Prüfung in gleichartigen Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern oder Handlungsfeldern durch den Meisterprüfungsausschuss zu befreien, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat oder eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat. (4) Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet auf Antrag des Prüflings auch über Befreiungen auf Grund ausländischer Bildungsabschlüsse." 41. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein; er soll dem zulassungspflichtigen Handwerk, für welches der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören." 2942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 b) In Absatz 3 wird der abschließende Punkt gestrichen und werden die Wörter ,,oder in dem zulassungspflichtigen Handwerk als Betriebsleiter, die in ihrer Person die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, tätig sein." angefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,Handwerk" wird durch die Wörter ,,zulassungspflichtigen Handwerk" ersetzt. bb) Das Wort ,,handwerklich" wird durch die Wörter ,,in dem betreffenden zulassungspflichtigen Handwerk" ersetzt. 45. Nach § 51 wird folgender neuer Zweiter Abschnitt eingefügt: ,,Zweiter Abschnitt Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe § 51a (1) Für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe, für die eine Ausbildungsordnung nach § 25 dieses Gesetzes oder nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden ist, kann eine Meisterprüfung abgelegt werden. (2) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für Handwerke oder Gewerbe im Sinne des Absatzes 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, 1. welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben zum Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen sind (Meisterprüfungsberufsbild B), 2. welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind. (3) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling eine besondere Befähigung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe erworben hat und Lehrlinge ordnungsgemäß ausbilden kann. Zu diesem Zweck hat der Prüfling in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er Tätigkeiten seines zulassungsfreien Handwerks oder seines handwerksähnlichen Gewerbes meisterhaft verrichten kann (Teil I), besondere fachtheoretische Kenntnisse (Teil II), besondere betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt. (4) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse führt die Handwerkskammer Prüfungen durch und errichtet zu diesem Zweck Prüfungsausschüsse. Die durch die Abnahme der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer. (5) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat. Die Handwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahmefällen von der Zulassungsvoraussetzung befreien. Für die Ablegung des Teils III der Meisterprüfung entfällt die Zulassungsvoraussetzung. (6) Für Befreiungen gilt § 46 entsprechend. Ausbildungsbezeichnung, die auf eine Tätigkeit in einem oder mehreren zulassungspflichtigen Handwerken hinweist, darf nur führen, wer für dieses zulassungspflichtige Handwerk oder für diese zulassungspflichtigen Handwerke die Meisterprüfung bestanden hat." 42. § 49 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung auf Grund einer nach § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat. (2) Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre gefordert werden. Ferner ist der erfolgreiche Abschluss einer Fachschule bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen Fachschulen mit zwei Jahren auf die Berufstätigkeit anzurechnen. (3) Ist der Prüfling in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, selbständig, als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen, oder weist er eine der Gesellentätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit nach, so ist die Zeit dieser Tätigkeit anzurechnen." b) In Absatz 4 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst: ,,1. eine auf drei Jahre festgesetzte Dauer der Berufstätigkeit unter besonderer Berücksichtigung der in der Gesellen- oder Abschlussprüfung und während der Zeit der Berufstätigkeit nachgewiesenen beruflichen Befähigung abkürzen,". 43. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Dritten Teils wird gestrichen. 44. § 51 wird wie folgt gefasst: ,,§ 51 Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk oder in Verbindung mit einer anderen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Prüfungsverfahren erlassen. § 51b Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe darf nur führen, wer die Prüfung nach § 51a Abs. 3 in diesem Handwerk oder Gewerbe bestanden hat." 46. § 52 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Inhaber von Betrieben des gleichen zulassungspflichtigen Handwerks oder des gleichen zulassungsfreien Handwerks oder des gleichen handwerksähnlichen Gewerbes oder solcher Handwerke oder handwerksähnlicher Gewerbe, die sich fachlich oder wirtschaftlich nahe stehen, können zur Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen innerhalb eines bestimmten Bezirks zu einer Handwerksinnung zusammentreten. Voraussetzung ist, dass für das jeweilige Gewerbe eine Ausbildungsordnung erlassen worden ist. Für jedes Gewerbe kann in dem gleichen Bezirk nur eine Handwerksinnung gebildet werden; sie ist allein berechtigt, die Bezeichnung Innung in Verbindung mit dem Gewerbe zu führen, für das sie errichtet ist." 47. § 58 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Mitglied bei der Handwerksinnung kann jeder Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes werden, der das Gewerbe ausübt, für welches die Handwerksinnung gebildet ist. Die Handwerksinnung kann durch Satzung im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit bestimmen, dass Gewerbetreibende, die ein dem Gewerbe, für welches die Handwerksinnung gebildet ist, fachlich oder wirtschaftlich nahe stehendes handwerksähnliches Gewerbe ausüben, für das keine Ausbildungsordnung erlassen worden ist, Mitglied der Handwerksinnung werden können. (2) Übt der Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes mehrere Gewerbe aus, so kann er allen für diese Gewerbe gebildeten Handwerksinnungen angehören. (3) Dem Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes, das den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften entspricht, darf der Eintritt in die Handwerksinnung nicht versagt werden." 48. In § 73 Abs. 3 wird die Angabe ,,5 bis 8" durch die Angabe ,,8 bis 11" ersetzt. 49. In § 90 Abs. 2 werden die Wörter ,,selbständigen Handwerker und die Inhaber handwerksähnlicher Betriebe" durch die Wörter ,,Inhaber eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerkähnlichen Gewerbes" ersetzt. 50. § 91 wird wie folgt geändert: 2943 a) In Absatz 1 Nr. 11 werden die Wörter ,,selbständigen Handwerkern" durch die Wörter ,,Inhabern eines Betriebs eines Handwerks" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Handwerksbetrieben oder handwerksähnlichen Betrieben" durch die Wörter ,,Betrieben des Handwerks oder des handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt. 51. § 93 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Betrieb eines selbständigen Handwerkers oder in einem handwerksähnlichen Betrieb" durch die Wörter ,,Betrieb eines Gewerbes der Anlage A oder Betrieb eines Gewerbes der Anlage B" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Durch die Satzung ist die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung und ihre Aufteilung auf die einzelnen in den Anlagen A und B zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe zu bestimmen. Bei der Aufteilung sollen die wirtschaftlichen Besonderheiten und die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Gewerbe berücksichtigt werden." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für jedes Mitglied sind mindestens ein, aber höchstens zwei Stellvertreter zu wählen, die im Verhinderungsfall oder im Falle des Ausscheidens der Mitglieder einzutreten haben." 52. § 95 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Mitglieder der Vollversammlung und ihre Stellvertreter werden durch Listen in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahlen zur Vollversammlung werden im Briefwahlverfahren durchgeführt." 53. § 96 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes" werden durch die Wörter ,,des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt. b) Die Wörter ,,im Verzeichnis des handwerksähnlichen Gewerbes (§ 19)" werden durch die Wörter ,,im Verzeichnis nach § 19" ersetzt. 54. § 97 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Vertreter des selbständigen Handwerks" durch die Wörter ,,Vertreter der zulassungspflichtigen Handwerke" ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,als selbständiger Handwerker" die Wörter ,,in einem zulassungspflichtigen Handwerk" eingefügt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Vertreter des handwerksähnlichen Gewerbes" durch die Wörter ,,Vertreter der zulassungsfreien Handwerke und der handwerksähnlichen Gewerbe" ersetzt. 2944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu besorgen ist, dass bei einer Kammer auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag zahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregelten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen." c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,selbständigen Handwerker und der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe" durch die Wörter ,,Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt. 63. § 117 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Gewerbe als stehendes Gewerbe selbständig betreibt oder 2. entgegen § 51 oder § 51b die Ausbildungsbezeichnung ,,Meister/Meisterin" führt." 64. In § 118 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 113 Abs. 2 Satz 8" durch die Angabe ,,§ 113 Abs. 2 Satz 11" ersetzt. 65. § 119 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe zusammengefasst werden, gelten die vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift nach § 25 dieses Gesetzes oder nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Ausbildungsordnungen und die nach § 45 Abs. 1 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 sowie die nach § 50 Abs. 2 oder § 51a Abs. 7 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz fort." b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Soweit durch Gesetz zulassungspflichtige Handwerke in die Anlage B überführt werden, gilt für die Ausbildungsordnungen Absatz 5 entsprechend. Die bis zum 31. Dezember 2003 begonnenen Meisterprüfungsverfahren sind auf Antrag des Prüflings nach den bis dahin geltenden Vorschriften abzuschließen." 66. In § 121 wird die Angabe ,,§ 46" durch die Angabe ,,§ 45" ersetzt. 55. In § 98 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,und in einem Handwerksbetrieb oder einem handwerksähnlichen Betrieb" durch die Wörter ,,und in einem Betrieb eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt. 56. In § 99 Nr. 2 werden die Wörter ,,handwerksähnlichen Betrieb" durch die Wörter,,Betrieb eines handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt. 57. In § 101 Abs. 1 werden die Wörter ,,selbständigen Handwerkers oder Inhabers eines handwerksähnlichen Gewerbes" durch die Wörter ,,Inhabers eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes" und die Wörter ,,Vertreter des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes" durch die Wörter ,,Vertreter der Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe" ersetzt. 58. In § 103 Abs. 3 werden die Wörter ,, selbständigen Handwerkers" durch die Wörter ,,Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt. 59. In § 104 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter ,,Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe" durch die Wörter ,,Verzeichnis nach § 19" ersetzt. 60. § 106 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhaltung der Beteiligung,". 61. In § 111 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,das Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe" durch die Wörter ,,das Verzeichnis nach § 19" ersetzt. 62. § 113 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,selbständigen Handwerkern und den Inhabern handwerksähnlicher Betriebe" durch die Wörter ,,Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt: ,,Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit. Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 67. § 122 Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Werden zulassungspflichtige Handwerke durch Gesetz oder durch eine nach § 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung getrennt oder zusammengefasst, so können auch solche Personen als Beisitzer der Gesellen- oder Meisterprüfungsausschüsse der durch die Trennung oder Zusammenfassung entstandenen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe berufen werden, die in dem getrennten oder in einem der zusammengefassten Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe die Gesellen- oder Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen und im Falle des § 48 Abs. 3 seit mindestens einem Jahr in dem Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, selbständig tätig sind. (2) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden Gesellen-, Abschluss- und Meisterprüfungsvorschriften sind bis zum Inkrafttreten der in § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 Abs. 1 und § 38 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorgesehenen Prüfungsordnungen anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Gesetz im Widerspruch stehen. Dies gilt für die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Meisterprüfungsverordnungen sowie für die nach § 50 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnung entsprechend. (3) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden Berufsbilder oder Meisterprüfungsverordnungen sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 45 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 anzuwenden. (4) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden fachlichen Vorschriften sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 25 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 anzuwenden." 68. § 123 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Beantragt ein Gewerbetreibender, der bis zum 31. Dezember 2003 berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, in diesem Handwerk zur Meisterprüfung zugelassen zu werden, so gelten für die Zulassung zur Prüfung die Bestimmungen der §§ 49 und 50 entsprechend." 69. § 124a wird wie folgt gefasst: ,,§ 124a Verfahren zur Wahl der Vollversammlung von Handwerkskammern, die nach den Satzungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2004 zu beginnen sind, können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Durch Beschluss der Vollversammlung kann die Wahlzeit nach Wahlen, die entsprechend Satz 1 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden, in Abweichung von § 103 Abs. 1 Satz 1 verkürzt werden. Wahlzeiten, die nach den Satzungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2004 enden, können durch 2945 Beschluss der Vollversammlung bis zu einem Jahr verlängert werden, um die Wahl zur Handwerkskammer nach den neuen Vorschriften durchzuführen. Die Verlängerung oder Verkürzung der Wahlzeiten sind der obersten Landesbehörde anzuzeigen." 70. Nach § 124a wird folgender § 124b eingefügt: ,,§ 124b Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den höheren Verwaltungsbehörden oder den sonstigen nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8 und 9 auf andere Behörden oder auf Handwerkskammern zu übertragen. Die Staatsaufsicht nach § 115 Abs. 1 umfasst im Falle einer Übertragung nach Satz 1 auch die Fachaufsicht." 71. Die Anlage A zur Handwerksordnung wird wie folgt gefasst: ,,Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs. 2) Nr. 1 Maurer und Betonbauer 2 Ofen- und Luftheizungsbauer 3 Zimmerer 4 Dachdecker 5 Straßenbauer 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer 7 Brunnenbauer 8 Steinmetzen und Steinbildhauer 9 Stukkateure 10 Maler und Lackierer 11 Gerüstbauer 12 Schornsteinfeger 13 Metallbauer 14 Chirurgiemechaniker 15 Karosserie- und Fahrzeugbauer 16 Feinwerkmechaniker 17 Zweiradmechaniker 18 Kälteanlagenbauer 19 Informationstechniker 20 Kraftfahrzeugtechniker 21 Landmaschinenmechaniker 22 Büchsenmacher 23 Klempner 24 Installateur und Heizungsbauer 25 Elektrotechniker 26 Elektromaschinenbauer 27 Tischler 28 Boots- und Schiffbauer 2946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 27 Raumausstatter 28 Müller 29 Brauer und Mälzer 30 Weinküfer 31 Textilreiniger 32 Wachszieher 33 Gebäudereiniger 34 Glasveredler 35 Feinoptiker 36 Glas- und Porzellanmaler 37 Edelsteinschleifer und -graveure 38 Fotografen 39 Buchbinder 40 Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker 41 Siebdrucker 42 Flexografen 43 Keramiker 44 Orgel- und Harmoniumbauer 45 Klavier- und Cembalobauer 46 Handzuginstrumentenmacher 47 Geigenbauer 48 Bogenmacher 49 Metallblasinstrumentenmacher 50 Holzblasinstrumentenmacher 51 Zupfinstrumentenmacher 52 Vergolder 53 Schilder- und Lichtreklamehersteller Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe Nr. 1 Eisenflechter 2 Bautentrocknungsgewerbe 3 Bodenleger 4 Asphaltierer (ohne Straßenbau) 5 Fuger (im Hochbau) 6 Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden) 7 Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau) 8 Betonbohrer und -schneider 9 Theater- und Ausstattungsmaler 10 Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung 11 Metallschleifer und Metallpolierer 12 Metallsägen-Schärfer 13 Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren) 14 Fahrzeugverwerter 15 Rohr- und Kanalreiniger 29 Seiler 30 Bäcker 31 Konditoren 32 Fleischer 33 Augenoptiker 34 Hörgeräteakustiker 35 Orthopädietechniker 36 Orthopädieschuhmacher 37 Zahntechniker 38 Friseure 39 Glaser 40 Glasbläser und Glasapparatebauer 41 Vulkaniseure und Reifenmechaniker". 72. Die Anlage B zur Handwerksordnung wird wie folgt gefasst: ,,Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Abs. 2) Abschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerke Nr. 1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger 2 Betonstein- und Terrazzohersteller 3 Estrichleger 4 Behälter- und Apparatebauer 5 Uhrmacher 6 Graveure 7 Metallbildner 8 Galvaniseure 9 Metall- und Glockengießer 10 Schneidwerkzeugmechaniker 11 Gold- und Silberschmiede 12 Parkettleger 13 Rolladen- und Jalousiebauer 14 Modellbauer 15 Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher 16 Holzbildhauer 17 Böttcher 18 Korbmacher 19 Damen- und Herrenschneider 20 Sticker 21 Modisten 22 Weber 23 Segelmacher 24 Kürschner 25 Schuhmacher 26 Sattler und Feintäschner Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 16 Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten) 17 Holzschuhmacher 18 Holzblockmacher 19 Daubenhauer 20 Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung) 21 Muldenhauer 22 Holzreifenmacher 23 Holzschindelmacher 24 Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale) 25 Bürsten- und Pinselmacher 26 Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung 27 Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration) 28 Fleckteppichhersteller 29 Klöppler 30 Theaterkostümnäher 31 Plisseebrenner 32 Posamentierer 33 Stoffmaler 34 Stricker 35 Textil-Handdrucker 36 Kunststopfer 37 Änderungsschneider 38 Handschuhmacher 39 Ausführung einfacher Schuhreparaturen 40 Gerber 41 Innerei-Fleischer (Kuttler) 42 Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör) 43 Fleischzerleger, Ausbeiner 44 Appreteure, Dekateure 45 Schnellreiniger 46 Teppichreiniger 47 Getränkeleitungsreiniger 48 Kosmetiker 49 Maskenbildner 50 Bestattungsgewerbe 51 Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung) 52 Klavierstimmer 53 Theaterplastiker 54 Requisiteure 55 Schirmmacher 56 Steindrucker 57 Schlagzeugmacher". a) b) 73. Die Anlage C wird wie folgt geändert: 0a) § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 2947 Der Vorstand der Handwerkskammer bestimmt den Tag der Wahl. Er bestellt einen Wahlleiter sowie einen Stellvertreter, die nicht zu den Wahlberechtigten gemäß § 96 Abs. 1 und § 98 der Handwerksordnung gehören und nicht Mitarbeiter der Handwerkskammer sein dürfen." 1a) § 2 Abs. 10 wird aufgehoben. 2a) § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Zur Aufteilung der Mitglieder der Vollversammlung können die Handwerkskammern in ihrer Satzung gemäß § 93 Abs. 2 der Handwerksordnung Gruppen bilden." Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben. § 8 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 werden die Wörter ,,des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes" durch die Wörter ,,des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt. bb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Die Bewerber sind mit Vor- und Zunamen, Beruf, Wohnort und Wohnung so deutlich zu bezeichnen, dass über die Person kein Zweifel besteht. In gleicher Weise sind für jedes einzelne Mitglied der oder die Stellvertreter deutlich zu bezeichnen, so dass zweifelsfrei hervorgeht, wer als Mitglied und wer als Stellvertreter vorgeschlagen wird. Bei zwei Stellvertretern für jedes einzelne Mitglied muss aus der Bezeichnung zweifelsfrei hervorgehen, wer als erster oder zweiter Stellvertreter vorgeschlagen wird. (3) Die Verteilung der Bewerber des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie der Gesellen und anderen Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung muss den Bestimmungen der Satzung der Handwerkskammer entsprechen." cc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die Wahlvorschläge müssen mindestens von der zweifachen Anzahl der jeweils für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in der Vollversammlung zu besetzenden Sitze an Wahlberechtigten, höchstens aber von 70 Wahlberechtigten, unterzeichnet sein." 2948 c) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter ,,der selbständigen Handwerker und Inhaber handwerksähnlicher Betriebe" durch die Wörter ,,Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt. bb) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter ,,bei den selbständigen Handwerkern und Inhabern handwerksähnlicher Betriebe" durch die Wörter ,,Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt. d) § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für die Wahl der Vertreter des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes dient als Wahlunterlage ein von der Handwerkskammer herzustellender und zu beglaubigender Auszug aus der Handwerksrolle und dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung, der alle am Wahltag Wahlberechtigten der Handwerkskammer enthält (Wahlverzeichnis). Wählen kann nur, wer in dem Wahlverzeichnis eingetragen ist." da) In § 13 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Abstimmungsvorstand" durch das Wort ,,Wahlleiter" ersetzt. db) § 15 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Bei der Wahl dürfen nur von der Handwerkskammer amtlich hergestellte Stimmzettel und die zugehörigen amtlich hergestellten Umschläge verwendet werden. Sie sind von der Handwerkskammer zu beschaffen. Die Umschläge sind mit dem Stempel der Handwerkskammer zu versehen. Die Stimmzettel sollen für die Wahl der Wahlberechtigten nach § 96 Abs. 1 und der Wahlberechtigten nach § 98 der Handwerksordnung in verschiedener Farbe hergestellt sein. Sie enthalten den Namen oder das Kennwort der nach § 11 zugelassenen Wahlvorschläge." e) § 16 wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 (1) Die Kammer übermittelt den nach § 96 der Handwerksordnung Wahlberechtigten folgende Unterlagen: a) einen Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein), b) einen Stimmzettel, c) einen neutralen Umschlag der Bezeichnung ,,Handwerkskammer-Wahl" (Wahlumschlag) und d) einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag). Die nach § 98 der Handwerksordnung Wahlberechtigten erhalten die Wahlunterlagen vom Wahlleiter nach Vorlage des Wahlberechtigungsscheins (§ 13). g) (2) Der Wahlberechtigte kennzeichnet den von ihm gewählten Wahlvorschlag dadurch, dass er dessen Namen auf dem Wahlvorschlag ankreuzt. Er darf nur eine Liste ankreuzen. (3) Der Wahlberechtigte hat den von ihm gemäß Absatz 2 gekennzeichneten Stimmzettel in dem verschlossenen Wahlumschlag unter Beifügung des von ihm unterzeichneten Wahlscheins in dem Rücksendeumschlag so rechtzeitig an den Wahlleiter zurückzusenden, dass die Unterlagen am Wahltag bis spätestens 18.00 Uhr bei der Handwerkskammer eingehen. Ist der Wahltag ein Sonn- oder Feiertag, müssen die Wahlunterlagen am ersten darauf folgenden Werktag bis spätestens 18.00 Uhr bei der Handwerkskammer eingehen. Die rechtzeitig bei der Kammer eingegangen Wahlumschläge werden nach Prüfung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt." f) § 17 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Nach Schluss der Abstimmung beruft der Wahlleiter den Wahlausschuss ein. Der Wahlausschuss hat unverzüglich das Ergebnis der Wahl zu ermitteln." bb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlausschuss Beschluss gefasst hat, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und der Niederschrift beizufügen. In der Niederschrift sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind." cc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Alle gültigen Stimmzettel, die nicht nach den Absätzen 4 und 5 der Abstimmungsniederschrift beigefügt sind, hat der Wahlausschuss in Papier einzuschlagen, zu versiegeln und dem Wahlleiter zu übergeben, der sie verwahrt, bis die Abstimmung für gültig erklärt oder eine neue Wahl angeordnet ist. Das Gleiche gilt für die Wahlberechtigungsscheine der Arbeitnehmer." dd) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: ,,(8) Über die Sitzung des Wahlausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist zusammen mit den Wahlunterlagen aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde auf Anforderung vorzulegen." § 18 wird wie folgt gefasst: ,,§ 18 (1) Nach Übergabe der Unterlagen an den Wahlleiter stellt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl fest, das durch den Wahlleiter in den für die Bekanntmachung der Handwerkskammer bestimmten Organen öffentlich bekannt zu machen und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen ist. Die Wahlunterlagen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 sind aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde auf Anforderung vorzulegen. (2) Als gewählt gelten die Bewerber desjenigen Wahlvorschlags, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat." h) i) § 19 wird aufgehoben. § 21 wird wie folgt gefasst: ,,§ 21 Beschwerden über die Ernennung der Beisitzer des Wahlausschusses entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde." 74. Die Anlage D wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,handwerksähnlicher Betriebe" durch die Wörter ,,eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt. b) In Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe b und d, Nummer 3 Buchstabe b und c und Nummer 4 Buchstabe e werden jeweils die Wörter ,,Vor- und Familienname" durch die Wörter ,,Name, Vorname," ersetzt. c) In Abschnitt II werden die Wörter ,,Inhaber handwerksähnlicher Betriebe" durch die Wörter ,,Inhaber von Betrieben in zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben" ersetzt. d) In Abschnitt III wird in den Nummern 2 und 3 Buchstabe a und b jeweils das Wort ,,Familienname" durch das Wort ,,Name" ersetzt. 75. In § 27a Abs. 1, § 27b, § 40 Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 2 und § 50a werden jeweils die Wörter ,,Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. 2949 mer 20 Kraftfahrzeugtechniker der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 10 Maler und Lackierer der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet, soweit dies zur Vorbereitung der Lackierung von Fahrzeugen und Karosserien erforderlich ist. (4) Die wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten des Gewerbes Nummer 11 Gerüstbauer der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch den Gewerben Nummer 1 Maurer und Betonbauer, Nummer 3 Zimmerer, Nummer 4 Dachdecker, Nummer 5 Straßenbauer, Nummer 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Nummer 7 Brunnenbauer, Nummer 8 Steinmetzen und Steinbildhauer, Nummer 9 Stukkateure, Nummer 10 Maler und Lackierer, Nummer 12 Schornsteinfeger, Nummer 13 Metallbauer, Nummer 18 Kälteanlagenbauer, Nummer 23 Klempner, Nummer 24 Installateur und Heizungsbauer, Nummer 25 Elektrotechniker, Nummer 27 Tischler und Nummer 39 Glaser der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. Die wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten des Gewerbes Nummer 11 Gerüstbauer der Anlage A zur Handwerksordnung dürfen auch die Gewerbe Nummer 1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Nummer 2 Betonstein- und Terrazzohersteller, Nummer 3 Estrichleger, Nummer 33 Gebäudereiniger sowie Nummer 53 Schilder- und Lichtreklamehersteller der Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung ausüben, mit der Maßgabe, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung insoweit nicht anzuwenden ist. (5) Das Gewerbe Nummer 19 Informationstechniker der Anlage A zur Handwerksordnung umfasst nicht die strukturierte Verkabelung als wesentliche Tätigkeit." b) In Absatz 6 wird die Angabe ,,Nummer 27" durch die Angabe ,,Nummer 24" ersetzt. c) Absatz 7 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7. 2. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: ,,§ 3 Wer ein zulassungsfreies Handwerk nach § 18 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung betreibt und am 31. Dezember 2003 berechtigt war, ein zulassungspflichtiges Handwerk auszuüben, kann hierbei auch Arbeiten in zulassungspflichtigen Handwerken nach § 1 Abs. 1 der Handwerksordnung ausüben, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen." Artikel 3 Änderung des Schornsteinfegergesetzes § 6 Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 110 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Übergangsgesetzes aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften Das Übergangsgesetz aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596, 604), geändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 774), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst: ,,(3) Die wesentliche Tätigkeit Lackierung von Karosserien und Fahrzeugen des Gewerbes Nummer 10 Maler und Lackierer der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch den Gewerben Nummer 15 Karosserie- und Fahrzeugbauer und Nummer 20 Kraftfahrzeugtechniker der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. Die wesentliche Tätigkeit Reparatur von Karosserien und Fahrzeugen der Gewerbe Nummer 15 Karosserie und Fahrzeugbauer und Num- 2950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Artikel 4 Änderung der Gewerbeordnung und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen." cc) Die bisherigen Sätze 5 bis 8 werden Sätze 6 bis 9. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Angabe ,,die Hälfte des in § 141 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung genannten Betrages" durch die Angabe ,,130 000 Euro" und die Wörter ,,Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe" durch die Wörter ,,Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird." 2. Dem § 13a wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Beitragsbefreiung in § 3 Abs. 3 Satz 4 ist nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt." Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 2002), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. § 56 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen. 2. § 145 Abs. 2 Nr. 5 wird gestrichen. 3. In § 148 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 145 Abs. 1, 2 Nr. 2, 5 oder 6" durch die Angabe ,,§ 145 Abs. 1, 2 Nr. 2 oder 6" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,Kammerzugehörige, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt. Die in Satz 3 genannten Kammerzugehörigen sind, soweit sie natürliche Personen sind und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Landund Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Haushaltsjahr der Betriebseröffnung und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt." bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt: ,,Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 Artikel 6 Änderung des Berufsbildungsgesetzes Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 184 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. Im Ersten Abschnitt des Sechsten Teils wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Erster Abschnitt Berufsbildung in zulassungspflichtigen Handwerken der Handwerksordnung". 1a. In § 46 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung außerhalb des Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen von Fortbildungsprüfungen nach Absatz 2 gleichstellen, wenn in den Prüfungen der Fortbildungsprüfung gleichwertige Anforderungen gestellt werden." 2. § 73 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,für zulassungspflichtige Handwerke" angefügt. b) Im ersten Halbsatz werden das Komma vor der Angabe ,,98" und die Angabe ,,98" gestrichen. 3. § 74 wird wie folgt gefasst: ,,§ 74 Zuständige Stelle Für die Berufsbildung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke der Handwerksordnung ist die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes." 4. § 75 wird wie folgt gefasst: ,,§ 75 Zuständige Stelle (1) Für die Berufsbildung, die nicht in Betrieben von Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben der Handwerksordnung durchgeführt wird, ist die Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für die Berufsbildung in anderen Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie in Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft durchgeführt wird, die nicht Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben der Handwerksordnung zugehörig sind. (2) Für die Berufsbildung in Betrieben in zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben der Handwerksordnung ist die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für die Berufsbildung in anderen Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie in zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben der Handwerksordnung durchgeführt wird." 5. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt: ,,§ 75a Anwendung der Handwerksordnung für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe Für die Berufsbildung in zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben der Handwerksordnung gelten die §§ 22 bis 49, 56 bis 59 und 99 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung." 6. § 76 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: ,,(2) In einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe zur Handwerksordnung besitzt die für die fachliche Eignung erArtikel 8 Änderung sonstiger handwerksrechtlicher Vorschriften 2951 forderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse auch, wer die Meisterprüfung in dem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll, oder eine gleichwertige andere Prüfung bestanden hat." b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. c) In dem neuen Absatz 4 werden die Wörter ,,des Absatzes 1" durch die Wörter ,,der Absätze 1 und 2" ersetzt. Artikel 6a Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 122 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden nach der Angabe ,,45" ein Komma und die Angabe ,,51a" eingefügt. Artikel 7 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, wobei Eintragungen aufgrund der Führung eines Handwerksbetriebs nach den §§ 2 und 3 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben, sowie Gewerbetreibende, die als Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder wer Gesellschafter der im Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragenen Personengesellschaft ist." 2. In § 196 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Handwerksrolle" die Wörter ,,oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung, soweit es sich auf zulassungsfreie Handwerke bezieht," eingefügt. (1) Die Verordnung über verwandte Handwerke vom 18. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert 2952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 aa) Die Angabe ,,Nummern 15 und 63 bis 68" wird durch die Angabe ,,Nummern 12 und 33 bis 37" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Wort ,,diejenige" durch das Wort ,,eine" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Nummer 68" durch die Angabe ,,Nummer 38" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,Nummern 15 und 63 bis 67" durch die Angabe ,,Nummern 12 und 33 bis 37" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Nummern 63 bis 67" durch die Angabe ,,Nummern 33 bis 37" ersetzt. 4. In § 4 wird die Angabe ,,Nummer 15" durch die Angabe ,,Nummer 12" und werden die Wörter ,,dass eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nicht zu erteilen ist" durch die Wörter ,,dass eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes zu erteilen ist" ersetzt. Artikel 9 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der dort genannten Verordnungen können aufgrund der einschlägigen Ermächtigung der Handwerksordnung geändert werden. Artikel 10 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann jeweils den Wortlaut der Handwerksordnung und des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 11 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter ,,Handwerke" und ,,Handwerken" jeweils durch die Wörter ,,zulassungspflichtige Handwerke" und ,,zulassungspflichtigen Handwerken" ersetzt. 2. Die Anlage wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 1) Verzeichnis der verwandten Handwerke Nr. Spalte I Spalte II 1. Bäcker 2. Konditoren 3. Informationstechniker 4. Elektrotechniker 6. Kraftfahrzeugtechniker 7. Zweiradmechaniker 8. Landmaschinenmechaniker 9. Metallbauer Konditoren Bäcker Elektrotechniker Elektromaschinenbauer Zweiradmechaniker (Krafträder) Kraftfahrzeugtechniker (Krafträder) Metallbauer Feinwerkmechaniker; Landmaschinenmechaniker Stukkateure Maler und Lackierer (Maler)". 5. Elektromaschinenbauer Elektrotechniker 10. Maler und Lackierer 11. Stukkateure (2) Die EWG/EWR-Handwerk-Verordnung vom 4. August 1966 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4022), wird wie folgt geändert: 1. Die EWG/EWR-Handwerk-Verordnung erhält die Bezeichnung ,,EU/EWR-Handwerk-Verordnung". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. 2953 Berlin, den 24. Dezember 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t