Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 67 vom 30.12.2003  - Seite 3019 bis 3021 - Drittes Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3019 Drittes Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Vom 27. Dezember 2003 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 4. § 118 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 118 Fälligkeit und Auszahlung". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann." c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Postgiroamt oder einem anderen" gestrichen. d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt." 5. Vor der Angabe zu § 270b wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Neunter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung". 6. Nach § 272 wird folgender § 272a eingefügt: ,,§ 272a Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004 Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst: ,,§ 118 Fälligkeit und Auszahlung". b) Vor der Angabe zu § 270b wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Neunter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung". c) Nach der Angabe zu § 272 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 272a Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004". 2. § 96a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt." 3. In § 100 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Einkommen" die Wörter ,,mit Ausnahme von § 96a" eingefügt. 3020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 b) Nach der Angabe zu § 218b wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 218c Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004". (1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. § 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt auch für aufgrund des § 89 zu zahlende Renten, für Regelaltersrenten, die im Anschluss an eine Erziehungsrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen sind, und für Renten wegen Todes, die im Anschluss an eine Rente des verstorbenen Versicherten zu zahlen sind, wenn aus einem Versicherungskonto bei ununterbrochen anerkannten Rentenansprüchen der erstmalige Rentenbeginn vor dem 1. April 2004 liegt." 2. § 96 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 96 Fälligkeit, Auszahlung und Berechnungsgrundsätze". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (860-5) § 255 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden vor dem Wort ,,für" die Wörter ,,der dem Monat folgt," eingefügt. 2. In Satz 3 werden vor dem Wort ,,für" die Wörter ,,der dem Monat folgt," eingefügt. 3. Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt: ,,Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am Ersten des Monats fällig, für den die Rente gezahlt wird. Frühester Zugang einer Anforderung nach Satz 3 ist in diesen Fällen der Erste des Monats, für den die Rente gezahlt wird." ,,(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann." c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Unfallversicherung erfüllt." 3. Nach § 218b wird folgender § 218c eingefügt: Artikel 3 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (860-7) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst: ,,§ 96 Fälligkeit, Auszahlung und Berechnungsgrundsätze". ,,§ 218c Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004 (1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. § 96 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt auch für Renten an Hinterbliebene, die im Anschluss an eine Rente für Versicherte zu zah- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 len sind, wenn der erstmalige Rentenbeginn dieser Rente vor dem 1. April 2004 liegt." Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (8251-10) 3021 Artikel 4 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (860-11) In § 60 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des laufenden Monats" durch die Wörter ,,des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Rente fällig war" ersetzt und folgender Satz angefügt: ,,Werden Rentenleistungen am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig werden (§ 272a des Sechsten Buches), leitet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die darauf entfallenden Pflegeversicherungsbeiträge am fünften Arbeitstag des laufenden Monats an den Ausgleichfonds der Pflegeversicherung weiter." In § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013) geändert worden ist, wird die Textstelle ,,gilt § 118" durch die Textstelle ,,gelten die §§ 118 und 272a" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (8252-3) In § 50 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013) geändert worden ist, wird in Satz 2 nach der Angabe ,,§ 255 Abs. 2" die Angabe ,,und 3a" eingefügt und Satz 3 gestrichen. Artikel 5 Änderung des Einkommensteuergesetzes (611-1) In § 3 Nr. 14 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Kranken- und Pflegeversicherung" durch das Wort ,,Krankenversicherung" ersetzt. Artikel 8 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2004 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 1 Nr. 2 und 3 treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (3) Artikel 5 tritt am 1. April 2004 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 27. Dezember 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt