Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 41 vom 05.08.2004  - Seite 2014 bis 2026 - Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz)

860-2860-1860-3860-5860-5860-6860-7860-8362-2611-10-147100-1702-1860-1860-3860-5860-6240-11330-1611-10-14621-1860-285-4303-15-2700-5
2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz) Vom 30. Juli 2004 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: c) Die Überschrift zu Kapitel 6 wird wie folgt gefasst: ,,Kapitel 6 Inhaltsübersicht Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Artikel 12 Artikel 13 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (weggefallen) (weggefallen) Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 Änderung der Gewerbeordnung Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Datenübermittlung und Datenschutz". d) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst: ,,§ 50 Datenübermittlung". e) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 51a Kundennummer". f) Nach der Angabe zu § 51a wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 51b Datenerhebung und -verarbeitung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende". g) Nach der Angabe zu § 51b wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 51c Verordnungsermächtigung". h) Nach der Angabe zu § 65 werden folgende Angaben eingefügt: ,,§ 65a Übergang zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts § 65b Übergang zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit § 65c Übergang bei verminderter Leistungsfähigkeit Fortwirken von Vereinbarungen und Verwaltungsakten; Forderungsübergang". Artikel 4a Änderung des GKV-Modernisierungsgesetzes Artikel 14 Änderung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Artikel 14a Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Artikel 15 Artikel 16 Artikel 17 Änderung der Beratungshilfevordruckverordnung Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 65d Übermittlung von Daten Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 6a wird wie folgt gefasst: ,,§ 6a Experimentierklausel". b) Nach der Angabe zu § 6a werden folgende Angaben eingefügt: ,,§ 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger § 6c Wirkungsforschung zur Experimentierklausel". § 65e i) Nach der Angabe zu § 66 wird folgende Angabe angefügt: ,,Anlage (zu § 46 Abs. 9) Überprüfungs- und sungskriterien". Anpas- 2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter ,,Agentur für Arbeit wirkt" durch die Wörter ,,nach § 6 zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken" ersetzt. 3. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 35" durch die Angabe ,,§ 34" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 In Satz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefasst: ,,2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4, §§ 22 und 23 Abs. 3, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger)." b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: ,,(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a. (3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen." 5. § 6a wird wie folgt gefasst: ,,§ 6a Experimentierklausel (1) Zur Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen an Stelle der Agenturen für Arbeit als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 im Wege der Erprobung kommunale Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugelassen werden können. Die Erprobung ist insbesondere auf alternative Modelle der Eingliederung von Arbeitsuchenden im Wettbewerb zu den Eingliederungsmaßnahmen der Agenturen für Arbeit ausgerichtet. (2) Auf Antrag werden kommunale Träger vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit als Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zugelassen, wenn sie sich zur Schaffung einer besonderen Einrichtung nach Absatz 6 und zur Mitwirkung an der Wirkungsforschung nach § 6c verpflichtet haben (zugelassene kommunale Träger). Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Abs. 3 entsprechend. (3) Die Zahl der zugelassenen kommunalen Träger beträgt höchstens 69. Zur Bestimmung der zuzulassenden kommunalen Träger werden zunächst bis zum Erreichen von Länderkontingenten, die sich aus der Stimmenverteilung im Bundesrat (Artikel 51 des Grundgesetzes) ergeben, die von den Ländern nach Absatz 4 benannten kommunalen Träger berücksichtigt. Nicht ausgeschöpfte Länderkontingente werden verteilt, indem die Länder nach ihrer Einwohnerzahl nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes zum 31. Dezember 2002 in eine Reihenfolge gebracht werden. Entsprechend dieser Länderreihenfolge wird bei der Zulassung 2015 von kommunalen Trägern jeweils der in der Nennung des Landes nach Absatz 4 am höchsten gereihte kommunale Träger berücksichtigt, der bis dahin noch nicht für die Zulassung vorgesehen war. (4) Der Antrag des kommunalen Trägers ist an die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde gebunden. Stellen in einem Land mehr kommunale Träger einen Antrag auf Zulassung als Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, als nach Absatz 3 zugelassen werden können, schlägt die oberste Landesbehörde dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vor, in welcher Reihenfolge die antragstellenden kommunalen Träger zugelassen werden sollen. (5) Der Antrag kann bis zum 15. September 2004 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 gestellt werden. Die Zulassung wird für einen Zeitraum von sechs Jahren erteilt. Die zugelassenen kommunalen Träger nehmen die Trägerschaft für diesen Zeitraum wahr. (6) Zur Wahrnehmung der Aufgaben an Stelle der Bundesagentur errichten die zugelassenen kommunalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch. (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zulassung widerrufen. Auf Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers, der der Zustimmung der obersten Landesbehörde bedarf, widerruft das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Zulassung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. In den Fällen des Satzes 2 endet die Trägerschaft, wenn eine Arbeitsgemeinschaft mit der Agentur für Arbeit gebildet worden ist, im Übrigen ein Jahr nach der Antragstellung." 6. Nach § 6a werden folgende §§ 6b und 6c eingefügt: ,,§ 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger (1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind an Stelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 50, 51a, 51b, 52, 53, 54, 55, 65a, 65b, 65d und 65e Abs. 2 ergebenden Aufgaben. Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit. (2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Die Mittel nach § 46 Abs. 1 Satz 4 werden nach den Maßstäben zugewiesen, die für Agenturen für Arbeit bei der Ausführung von Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gelten. § 46 Abs. 5 bis 9 bleibt unberührt. (3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen. 2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 § 6c Wirkungsforschung zur Experimentierklausel Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit untersucht die Wahrnehmung der Aufgaben durch die zugelassenen kommunalen Träger im Vergleich zur Aufgabenwahrnehmung durch die Agenturen für Arbeit und berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember 2008 über die Erfahrungen mit den Regelungen nach den §§ 6a bis 6c. Die Länder sind bei der Entwicklung der Untersuchungsansätze und der Auswertung der Untersuchung zu beteiligen." des Dritten Buches. Die §§ 8 und 37 Abs. 4 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden. § 41 Abs. 3 Satz 4 des Dritten Buches ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. Den zugelassenen kommunalen Trägern obliegt auch die Arbeitsvermittlung für Bezieher von Leistungen nach diesem Buch." 10. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,die Agenturen für Arbeit" durch die Wörter ,,die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,ist die Agentur für Arbeit" durch die Wörter ,,sind die Träger der Leistungen nach diesem Buch" ersetzt. 11. § 18 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Absatz 1 gilt für die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger entsprechend." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt nicht für die zugelassenen kommunalen Träger." 12. In § 20 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 29 Abs. 3 Satz 5" durch die Angabe ,,§ 28 Abs. 3 Satz 5" ersetzt. 12a. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen." 13. § 25 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Nach Ablauf der Weiterzahlung nach Absatz 1 Satz 1 erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Krankenversicherung weiter; § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend." 14. In § 28 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird jeweils die Angabe ,,§ 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Angabe ,,§ 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2" ersetzt. 15. In § 29 Abs. 1 werden vor dem Wort ,,Erwerbstätigkeit" die Wörter ,,sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen" eingefügt. 16. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" durch die Wörter ,,des zuständigen Trägers" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 7. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Kindes" die Wörter ,,und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils" eingefügt. b) In Nummer 3 wird das Wort ,,Hilfebdürftigen" durch das Wort ,,Hilfebedürftigen" ersetzt. c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können." 8. In § 10 Abs. 1 Nr. 3 wird der dritte Teilsatz wie folgt gefasst: ,,die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird." 8a. In § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b wird nach den Wörtern ,,befreit sind," ein Absatz eingefügt. 9. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,soll" die Wörter ,,im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger" eingefügt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Diese Personen sind hierbei zu beteiligen." 9a. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit kann die Agentur für Arbeit alle im Dritten Kapitel, im Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421g, 421i, 421k und 421m des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach diesem Buch gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, § 101 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 109 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Dritten Buches entsprechend. Soweit dieses Buch für die einzelnen Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 keine abweichenden Voraussetzungen regelt, gelten diejenigen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Stufe" die Wörter ,,nach Absatz 1" gestrichen. bb) In Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" durch die Wörter ,,der zuständige Träger" ersetzt. 17. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,die Agentur für Arbeit" durch das Wort ,,sie" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflichteten steht und a) schwanger ist oder b) ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut." c) Nummer 4 wird gestrichen. 18. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 6 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 6 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt. 19. § 43 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Im neuen Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: ,,Der befristete Zuschlag nach § 24 kann zusätzlich in die Aufrechnung nach Satz 1 einbezogen werden." c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 20. In § 44a Satz 2 wird nach dem Wort ,,ein" das Wort ,,anderer" eingefügt. 21. § 44b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,im Bezirk jeder Agentur für Arbeit eine Arbeitsgemeinschaft" durch die Wörter ,,durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Befinden sich im Bereich eines kommunalen Trägers mehrere Agenturen für Arbeit, ist eine Agentur als federführend zu benennen." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaft führt die zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger teilen sich alle Tatsachen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen des jeweils anderen Trägers erheblich sein können." d) Absatz 5 wird aufgehoben. 22. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 2017 ,,(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt." b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt: ,,(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ergänzende andere Maßstäbe für die Verteilung der Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit festlegen. (3) Nicht verausgabte Mittel nach Absatz 1 Satz 5 sind zur Hälfte in das Folgejahr übertragbar. Die übertragbaren Mittel dürfen einen Betrag von 10 vom Hundert des Gesamtbudgets des laufenden Jahres nicht übersteigen." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. d) Folgende Absätze 5 bis 10 werden angefügt: ,,(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1, um sicherzustellen, dass die Kommunen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der sich aus ihm ergebenden Einsparungen der Länder um jährlich 2,5 Milliarden Euro entlastet werden. (6) Der Bund trägt im Jahre 2005 29,1 vom Hundert der in Absatz 5 genannten Leistungen. Dieser Anteil wird zum 1. März 2005 und zum 1. Oktober 2005 überprüft. Ergibt die Überprüfung, dass die Entlastung der Kommunen den Betrag von 2,5 Milliarden Euro jährlich übersteigt oder unterschreitet, ist der Anteil des Bundes rückwirkend zum 1. Januar 2005 entsprechend anzupassen, allerdings nicht mehr als auf eine Stelle hinter dem Komma genau. Mit der Überprüfung zum 1. Oktober 2005 wird darüber hinaus der Anteil des Bundes für das Jahr 2006 festgelegt. (7) Die Überprüfung für die Jahre 2006 und 2007 ist jeweils zum 1. Oktober vorzunehmen. Ergibt sie, dass die Entlastung der Kommunen den Betrag von 2,5 Milliarden Euro jährlich über- 2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 steigt oder unterschreitet, ist der Anteil des Bundes rückwirkend zum 1. Januar des jeweiligen Jahres entsprechend anzupassen, allerdings nicht mehr als auf eine Stelle hinter dem Komma genau. Mit der Überprüfung zum 1. Oktober 2006 wird darüber hinaus der Anteil des Bundes für das Jahr 2007 und mit der Überprüfung zum 1. Oktober 2007 der Anteil des Bundes ab dem Jahre 2008 festgelegt. (8) Weitere Überprüfungen und Anpassungen sind zum 1. Oktober 2009 und danach alle zwei Jahre vorzunehmen. (9) Für die Überprüfungen und Anpassungen des in Absatz 5 genannten Anteils des Bundes nach den Absätzen 6 bis 8 sind die in der Anlage genannten Kriterien maßgebend. (10) Der Anteil des Bundes an den in Absatz 5 genannten Leistungen wird den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist zur Monatsmitte und zum Monatsende zulässig. Wenn die Überprüfung des in Absatz 5 genannten Anteils des Bundes nach den Absätzen 6 bis 8 ergibt, dass dieser zu erhöhen ist, werden bis zur gesetzlichen Festsetzung eines erhöhten Anteils des Bundes auf Antrag eines Landes monatlich im Voraus Abschläge auf den bis dahin geltenden Anteil des Bundes gezahlt. Die Abschläge können bis zu einem Monat vorgezogen werden." dennummer ist vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Identifikationsmerkmal zu nutzen und dient ausschließlich diesem Zweck sowie den Zwecken nach § 51b Abs. 4. Soweit vorhanden, ist die schon beim Vorbezug von Leistungen nach dem Dritten Buch vergebene Kundennummer der Bundesagentur zu verwenden. Die Kundennummer bleibt der jeweiligen Person auch zugeordnet, wenn sie den Träger wechselt. Bei erneuter Leistung nach längerer Zeit ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Buch oder nach dem Dritten Buch wird eine neue Kundennummer vergeben. Diese Regelungen gelten entsprechend auch für Bedarfsgemeinschaften. Bei der Übermittlung der Daten verwenden die Träger eine eindeutige, von der Bundesagentur vergebene Trägernummer." 25a. Nach § 51a wird folgender § 51b eingefügt: ,,§ 51b Datenerhebung und -verarbeitung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (1) Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben laufend die sich bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergebenden Daten über 1. die Empfänger von Leistungen nach diesem Gesetz, einschließlich aller Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften, 2. die Art und Dauer der gewährten Leistungen und Maßnahmen sowie die Art der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt, 3. die Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger übermitteln der Bundesagentur die Daten nach Satz 1 als personenbezogene Datensätze unter Angabe der Kundennummer sowie der Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a. (2) Im Rahmen von Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind Angaben über 1. Familien- und Vornamen; Anschrift; Familienstand; Geschlecht; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch der aufenthaltsrechtliche Status; Sozialversicherungsnummer, soweit bekannt; Stellung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft; Zahl aller Mitglieder und Zusammensetzung nach Altersstruktur der Bedarfsgemeinschaft; Änderungen der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft; Zahl aller Haushaltsmitglieder; Art der gewährten Mehrbedarfszuschläge; 2. Datum der Antragstellung, Beginn und Ende, Art und Höhe der Leistungen und Maßnahmen an die einzelnen Leistungsempfänger (einschließlich der Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4), Anspruch und Bruttobedarf je Monat, anerkannte monatliche Bruttokaltmiete; Angaben zu Grund, Art und Umfang von Sanktionen nach den §§ 31 und 32 sowie von Anreizen nach den §§ 29 und 30; Beendigung der Hilfe auf Grund der Einstellung der Leistungen; 22a. Dem § 47 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden." 22b. Nach § 49 wird die Angabe zum Sechsten Kapitel wie folgt gefasst: ,,Kapitel 6 Datenübermittlung und Datenschutz". 23. § 50 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,an Dritte" gestrichen. b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Die Bundesagentur darf" durch die Wörter ,,Die Bundesagentur, die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger dürfen sich gegenseitig oder" ersetzt. c) Absatz 2 wird aufgehoben. 24. In § 51 werden die Wörter ,,Die Bundesagentur darf" durch die Wörter ,,Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen" ersetzt. 25. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt: ,,§ 51a Kundennummer Jeder Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, wird einmalig eine eindeutige, von der Bundesagentur oder im Auftrag der Bundesagentur von den zugelassenen kommunalen Trägern vergebene Kundennummer zugeteilt. Die Kun- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 3. Art und Höhe der angerechneten Einkommen, übergegangenen Ansprüche und des Vermögens für alle Leistungsempfänger; 4. für 15- bis unter 65-jährige Leistungsempfänger zusätzlich zu den unter Nummer 1 und Nummer 2 genannten Merkmalen: höchster Schulabschluss an allgemein bildenden Schulen; höchster Berufsbildungs- bzw. Studienabschluss (Beruf); Angaben zur Erwerbsfähigkeit sowie zu Art und Umfang einer Erwerbsminderung; Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme oder Gründe, die einer Zumutbarkeit entgegenstehen; Beteiligung am Erwerbsleben einschließlich Art und Umfang der Erwerbstätigkeit; Arbeitssuche und Arbeitslosigkeit nach § 118 des Dritten Buches; Angaben zur Anwendung von § 65 Abs. 4 zu erheben und zu übermitteln. (3) Im Rahmen von Absatz 1 Nr. 3 sind Art und Sitz der zuständigen Agentur für Arbeit, des zuständigen zugelassenen kommunalen Trägers oder des zuständigen kommunalen Trägers, Einnahmen und Ausgaben nach Höhe sowie Einnahme- und Leistungsarten zu erheben und zu übermitteln. (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erhobenen Daten können nur ­ unbeschadet auf sonstiger gesetzlicher Grundlagen bestehender Mitteilungspflichten ­ zu folgenden Zwecken verarbeitet und genutzt werden: 1. bei der zukünftigen Gewährung von Leistungen nach diesem und dem Dritten Buch an die von den Erhebungen betroffenen Personen, 2. bei Überprüfungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf korrekte und wirtschaftliche Leistungserbringung sowie 3. bei der Erstellung von Statistiken und Eingliederungsbilanzen durch die Bundesagentur, der laufenden Berichterstattung und der Wirkungsforschung nach den §§ 53 bis 55. (5) Die Bundesagentur regelt im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene den genauen Umfang der nach den Absätzen 1 bis 3 zu übermittelnden Informationen, einschließlich einer Inventurmeldung, sowie die Fristen für deren Übermittlung. Sie regelt ebenso die zu verwendenden Systematiken, die Art der Übermittlung der Datensätze einschließlich der Datenformate sowie Aufbau, Vergabe, Verwendung und Löschungsfristen von Kunden- und Bedarfsgemeinschaftsnummern nach § 51a." 26. Nach § 51b wird folgender § 51c eingefügt: ,,§ 51c Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung grundsätzliche Festlegungen zu Art und Umfang der Datenübermittlungen nach § 51b, insbesondere zu Inhalten nach den Absätzen 2 und 3, vorzunehmen." 27. § 52 wird wie folgt geändert: 2019 a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,darf die Bundesagentur" durch die Wörter ,,dürfen die Träger der Leistungen nach diesem Buch" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger darf als Vermittlungsstelle die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten Buches) und der bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei (§ 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten Buches) nutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche erforderlich sind. Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss des Datenabgleichs zu löschen." c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Die Agenturen für Arbeit" durch die Wörter ,,Die Träger der Leistungen nach diesem Buch" ersetzt. d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst." 28. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird gestrichen. b) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bundesagentur erstellt aus den bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende von ihr nach § 51b erhaltenen und den ihr von den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern nach § 51b übermittelten Daten Statistiken." c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3. 29. § 65 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 65 Allgemeine Übergangsvorschriften". b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: ,,Sie können die Angaben nach Satz 1 bereits ab 1. August 2004 erheben." 2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2. mit Dritten die Erbringung von Leistungen der Hilfe zur Arbeit vereinbaren, die zuständige Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger mit deren oder dessen Zustimmung verpflichten, diese Maßnahme bis längstens 31. Dezember 2005 als Leistung zur Eingliederung in Arbeit fortzuführen; § 134 des Zwölften Buches bleibt unberührt. Einzelheiten des Zustimmungsverfahrens können zwischen den Leistungsträgern vereinbart werden; kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die Agentur für Arbeit oder der zugelassene kommunale Träger nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Unterrichtung die Versagung der Zustimmung mitteilt. Der Träger der Sozialhilfe übermittelt der Agentur für Arbeit oder dem zugelassenen kommunalen Träger eine Ausfertigung des Bescheides. (2) Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge des zugelassenen kommunalen Trägers, in der Zeit bis zum 30. Juni 2005 ihm obliegende Aufgaben der Eingliederung in Arbeit für Einzelfälle oder für gleichartige Fälle wahrzunehmen, nur aus wichtigem Grund ablehnen. § 65c Übergang bei verminderter Leistungsfähigkeit In Fällen, in denen am 31. Dezember 2004 1. Arbeitslosenhilfe auf Grund von § 198 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 125 des Dritten Buches erbracht wurde oder 2. über den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung eines Empfängers von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, der das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, noch nicht entschieden ist, gilt die Einigungsstelle nach § 44a Satz 2 und § 45 am 1. Januar 2005 als angerufen. § 65d Übermittlung von Daten (1) Der Träger der Sozialhilfe und die Agentur für Arbeit machen dem zuständigen Leistungsträger auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen Unterlagen über die Gewährung von Leistungen für Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt haben oder beziehen, zugänglich, soweit deren Kenntnis im Einzelfall für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. (2) Die Bundesagentur erstattet den Trägern der Sozialhilfe die Sachkosten, die ihnen durch das Zugänglichmachen von Unterlagen entstehen; eine Pauschalierung ist zulässig. § 65e Fortwirken von Vereinbarungen und Verwaltungsakten; Forderungsübergang (1) Soweit die zweckentsprechende Verwendung von Leistungen zur Sicherung des Lebens- 30. Nach § 65 werden folgende §§ 65a bis 65e eingefügt: ,,§ 65a Übergang zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (1) Sofern eine Arbeitsgemeinschaft der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuständigen Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers nicht errichtet ist oder der kommunale Träger die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht auf die Arbeitsgemeinschaft übertragen hat, werden vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erstmals bewilligt 1. durch den zuständigen kommunalen Träger für Personen, die in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2004 für mindestens einen Tag Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen haben, 2. in den übrigen Fällen durch die zuständige Agentur für Arbeit. Die Bewilligung erfolgt auch für den anderen Leistungsträger, wenn dieser zugestimmt hat. Der Leistungsträger, der den ersten Bescheid erteilt hat, übermittelt dem zuständigen Leistungsträger unverzüglich eine Ausfertigung des Leistungsbescheides und die vollständigen Antragsunterlagen; er zahlt die Leistung für den zuständigen Leistungsträger aus und rechnet in einem vereinfachten Verfahren ab. Das Verfahren der Zustimmung kann zwischen beiden Leistungsträgern vereinbart werden; kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, gilt die Zustimmung des anderen Leistungsträgers als erteilt, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Unterrichtung über den beabsichtigten ersten Bescheid die Versagung der Zustimmung mitteilt. Versagt der zuständige Leistungsträger die Zustimmung, erfolgt die Bewilligung der Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auszahlung der Leistung durch den zuständigen Leistungsträger. (2) Der erste Bewilligungsbescheid von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts soll dem Empfänger bis zum 10. Dezember 2004 zugehen; die erste Bewilligung soll unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles für drei bis neun Monate erfolgen. § 65b Übergang zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (1) Sofern eine Arbeitsgemeinschaft der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuständigen Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers nicht errichtet ist oder der kommunale Träger die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht auf die Arbeitsgemeinschaft übertragen hat, können Träger der Sozialhilfe, die nach dem 31. Juli 2004 1. einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Bundessozialhilfegesetz erbringen oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 unterhalts nicht sichergestellt ist, kann das Arbeitslosengeld II ganz oder teilweise auf Grund von am 31. Dezember 2004 wirksamen Vereinbarungen oder Verwaltungsakten bis 30. Juni 2005 weiterhin an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. (2) Entscheidungen der Agentur für Arbeit über den Eintritt einer Sperrzeit oder einer Säumniszeit beim Arbeitslosengeld und bei der Arbeitslosenhilfe und Entscheidungen des Trägers der Sozialhilfe über eine Minderung der Hilfe zum Lebensunterhalt wirken bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit der Maßgabe fort, dass für die Höhe der Absenkung § 31 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden ist." 31. Folgende Anlage (zu § 46 Abs. 9) wird angefügt: ,,Anlage (zu § 46 Abs. 9) Überprüfungs- und Anpassungskriterien Der Anteil des Bundes nach § 46 Abs. 5 entspricht dem Hundertfachen des Quotienten aus dem zusätzlichen Kompensationsbedarf der Kommunen, der notwendig ist, um eine jährliche Entlastung der Kommunen um 2,5 Milliarden Euro sicherzustellen, einerseits (Zähler) und den Leistungen der Kommunen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 andererseits (Nenner). Der zusätzliche Kompensationsbedarf der Kommunen (Zähler) ergibt sich als Differenz aus der Summe eines Betrages von 2,5 Milliarden Euro und der Belastungen der Kommunen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt einerseits und der Summe der sich aus ihm ergebenden Entlastungen der Kommunen und der sich aus ihm ergebenden Einsparungen der Länder andererseits. Bei der Überprüfung des Anteils des Bundes sind statistische Daten zu Grunde zu legen, die sich aus dem laufenden Verwaltungsvollzug dieses Gesetzes ergeben. Solange und soweit solche Daten nicht verfügbar sind, ist auf andere statistische Quellen zurückzugreifen. Die Angemessenheit der Verwendung dieser anderen Quellen ist zu überprüfen, sobald Daten aus dem laufenden Verwaltungsvollzug vorliegen. Die Überprüfung zum 1. März 2005 erfolgt, soweit die oben genannten Datenquellen noch nicht verfügbar sind, anhand der durchschnittlichen Zahl der Bezieher von Arbeitslosenhilfe im Jahre 2004, der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nach § 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte, der Sozialhilfestatistik, der Wohngeldstatistik und der Statistik nach § 8 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Jahres 2003. Die Überprüfung erfolgt anhand folgender Faktoren: A. Belastungen der Kommunen 1. Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 und Leistungen nach § 23 Abs. 3 dieses Gesetzes. 2021 2. Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 dieses Gesetzes (Eingliederungsleistungen), soweit diese in der Eingliederungsvereinbarung enthalten sind, nicht auf anderen, vorrangigen gesetzlichen Regelungen beruhen sowie die im Zusammenhang mit § 17 des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erbrachten Leistungen übersteigen. 3. Aufwendungen für Personal und Sachmittel zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen, soweit diese einen Betrag von 260 Millionen Euro übersteigen. 4. Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 29 des Zwölften Buches, soweit auf diese Leistungen nach dem Wohngeldgesetz in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ein Anspruch bestanden hätte. Als Schätzgröße für diese Aufwendungen ist zu verwenden: das Produkt aus der Zahl der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach § 29 des Zwölften Buches erhalten, und dem durchschnittlichen pauschalierten Wohngeld eines Einpersonenhaushalts, das aus der Wohngeldstatistik des Jahres 2004 ermittelt und für das jeweilige Jahr mit dem Verbraucherpreisindex für Wohnungsmiete, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe des Statistischen Bundesamtes fortgeschrieben wird. Die Angemessenheit des Bezugs auf einen Einpersonenhaushalt ist anhand von Daten aus dem Verwaltungsvollzug zu überprüfen. B. Entlastungen der Kommunen 1. Nettoaufwendungen der Kommunen für erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nach dem Bundessozialhilfegesetz in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung für Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 (insbesondere laufende und einmalige Leistungen, Übernahme von Krankenund Pflegeversicherungsbeiträgen, Kosten der Alterssicherung, ohne Hilfe zur Arbeit) und Krankenhilfe nach Abschnitt 3. Als Schätzgröße für diese Aufwendungen ist zu verwenden: das Produkt aus der (fiktiven) Zahl der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bezogen hätten, und den durchschnittlichen Nettoaufwendungen je Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Sozialhilfeempfängern aus der Sozialhilfestatistik zum 31. Dezember 2004, fortgeschrieben mit dem Gesamtindex der Verbraucherpreise des Statistischen Bundesamtes, wobei berücksichtigt wird, in welchem Umfang die durchschnittlichen Nettoaufwendungen je Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Sozialhilfeempfängern die durchschnittlichen Nettoaufwendungen je Bedarfsgemeinschaft mit nicht erwerbsfähigen Sozialhilfeempfängern übersteigen. 2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 Zur Bestimmung dieser Aufwendungen ist als Schätzgröße für die (fiktive) Zahl der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bezogen hätten, zu verwenden: die Summe der Zahl der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten und vor dem Bezug dieser Leistungen kein Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch bezogen haben, sowie die Summe der Zahl derjenigen Bedarfsgemeinschaften, die neben Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung auch Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erhalten hätten (Doppelbezieher). Als Schätzgröße für die Zahl der zu berücksichtigenden Doppelbezieher ist zu verwenden: die Zahl der Doppelbezieher aus der Sozialhilfestatistik zum 31. Dezember 2004, fortgeschrieben mit der Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften, die Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erhalten hätten. 2. Aufwendungen der Kommunen in Höhe von 1,15 Milliarden Euro für Hilfe zur Arbeit für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung. 3. Aufwendungen der Kommunen für Personal und Sachmittel zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen. Als Schätzgröße für diese Aufwendungen ist zu verwenden: das Produkt aus der (fiktiven) Zahl der Bedarfsgemeinschaften (einschließlich Doppelbezieher), die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bezogen hätten, und den jahresdurchschnittlichen Personal- und Sachmittelaufwendungen je Bedarfsgemeinschaft für das Jahr 2005 in Höhe von 919 Euro, fortgeschrieben mit der jahresdurchschnittlichen Steigerungsrate der Personalkosten im öffentlichen Dienst. Die Höhe der angenommenen jahresdurchschnittlichen Personal- und Sachmittelaufwendungen je Bedarfsgemeinschaft ist anhand von Daten aus dem Verwaltungsvollzug zu überprüfen. C. Entlastung der Länder 1. Entlastungen der Länder durch die Änderung des Wohngeldgesetzes im Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Als Schätzgröße für die Ermittlung dieser Entlastung ist zu verwenden: die Hälfte der Summe aus der Schätzgröße für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 29 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit auf diese Leistungen nach dem Wohngeldgesetz in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ein Anspruch bestanden hätte, sowie dem Produkt aus der Zahl der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten, und dem durchschnittlichen pauschalierten Wohngeld, das aus der Wohngeldstatistik des Jahres 2004 ermittelt, mit dem Faktor 0,67 verringert und für das jeweilige Jahr mit dem Verbraucherpreisindex für Wohnungsmiete, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe des Statistischen Bundesamtes fortgeschrieben wird. 2. Eingliederungsleistungen an Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 200 Millionen Euro." Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch In § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,über die Hilfe zum Lebensunterhalt" die Wörter ,,oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch" eingefügt. Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421h wie folgt gefasst: ,,§ 421h (weggefallen)". 2. § 22 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Leistungen nach den §§ 37, 37c, nach dem Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, nach den §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, § 101 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 1 und 3, § 109 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 116 Nr. 3, §§ 160 bis 162, nach dem Ersten Abschnitt des Fünften Kapitels, nach dem Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels sowie nach den §§ 417, 421g, 421i, 421k und 421m werden nicht an erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches erbracht. Satz 1 gilt bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch zugelassene kommunale Träger nach § 6a des Zweiten Buches auch für die Leistungen nach den §§ 35 und 36." 2a. In § 50 Nr. 2 werden nach den Wörtern ,,berücksichtigungsfähige Fahrkosten" die Wörter ,,nach § 81 Abs. 2 und 3" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2b. In § 144 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: ,,Beschäftigungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind auch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§ 27 Abs. 3 Nr. 5)." 2c. In § 144 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt: ,,Beschäftigungen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 sind auch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§ 27 Abs. 3 Nr. 5)." 3. § 364 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald und soweit am Ende eines Tages die Einnahmen die Ausgaben übersteigen." 4. 5. § 421h wird aufgehoben. § 434j Abs. 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,In diesen Fällen 1. gilt Absatz 8 nicht und 2. ist § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden." Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 62 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches maßgeblich." 2. In § 203a werden nach den Wörtern ,,Agenturen für Arbeit" die Wörter ,,oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger" eingefügt. 3. § 252 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch." Artikel 4a Änderung des GKV-Modernisierungsgesetzes In Artikel 1 Nr. 36 § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des GKVModernisierungsgesetzes vom 14. November 2003 3. 2. 2023 (BGBl. I S. 2190, 2004 I S. 452) werden die Wörter ,,Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch" durch die Wörter ,,Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Satz 1 Nr. 3a werden nach den Wörtern ,,der Bundesagentur für Arbeit" die Wörter ,,oder dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger" eingefügt. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b werden nach den Wörtern ,,Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" die Wörter ,,oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" eingefügt. 2a. In § 58 Abs. 4 werden nach den Wörtern ,,die Bundesagentur für Arbeit" die Wörter ,,oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger" eingefügt und wird das Wort ,,hat" durch das Wort ,,haben" ersetzt. 2b. § 173 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld II zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger." § 279f wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Bei Personen, die neben Unterhaltsgeld auch Arbeitslosengeld II beziehen, gilt § 166 Abs. 1 Nr. 2b entsprechend." b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 14 werden nach den Wörtern ,,Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit" die Wörter ,,, eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers oder des nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers" eingefügt. 2024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 Artikel 11 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 § 4 Nr. 15 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach dem Wort ,,Sozialversicherung" werden ein Komma und die Wörter ,,der gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. 2. In Buchstabe b Satz 1 werden nach dem Wort ,,Versicherten" ein Komma und die Wörter ,,die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt. 2. In § 52 werden nach den Wörtern ,,wegen einer Sperrzeit ruhen" die Wörter ,,oder das Arbeitslosengeld II nach § 31 des Zweiten Buches abgesenkt worden ist" eingefügt. 3. § 211 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,Bundesanstalt für Arbeit" werden durch die Wörter ,,Bundesagentur für Arbeit, den nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägern oder den nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägern" ersetzt. b) In Nummer 3 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt und werden nach dem Wort ,,Rentenversicherung" ein Komma und die Wörter ,,einem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einem nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger" eingefügt. Artikel 7 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch § 10 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und Jugendhilfe ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,nach dem Zwölften" die Wörter ,,und dem Zweiten" eingefügt. 2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Der Vorrang gegenüber dem Zweiten Buch gilt nicht für die Leistungen nach § 13 dieses Buches." 3. Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4. Artikel 12 Änderung der Gewerbeordnung In § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 Nr. 18 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden die Wörter ,,und zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644)" gestrichen. Artikel 13 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung § 48 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 62 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit trifft die näheren Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels durch Rechtsverordnung. Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich." Artikel 8 (weggefallen) Artikel 9 (weggefallen) Artikel 14 Änderung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) wird wie folgt geändert: 01. In Artikel 2 Nr. 3 wird § 19a Abs. 2 folgender Satz angefügt: ,,In den Fällen des § 6a des Zweiten Buches ist abweichend von Satz 1 der zugelassene kommunale Träger zuständig." Artikel 10 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes In § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 30 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, werden die Wörter ,,die Bundesagentur für Arbeit" durch die Wörter ,,die nach diesem Buch zuständigen Träger der Leistungen" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 1. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 32c wird wie folgt gefasst: ,,32c. § 368a wird aufgehoben." b) Die bisherigen Nummern 32c bis 32j werden die neuen Nummern 32d bis 32k. 2. 3. Artikel 5 Nr. 7 wird aufgehoben. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Buchstabe b § 3 Satz 1 Nr. 3a werden die Wörter ,,der Bundesagentur für Arbeit" durch die Wörter ,,den jeweils zuständigen Trägern nach dem Zweiten Buch" ersetzt. b) Nummer 10 wird aufgehoben. 3a. Artikel 17a Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,2. § 3a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 3a Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch". b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Registrierung" die Wörter ,,von der zuständigen Agentur für Arbeit oder dem nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen zugelassenen kommunalen Träger nur die nach den Umständen unabweisbar gebotenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder" eingefügt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden Satz ersetzt: ,,Spätaussiedler, die abweichend von a) der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenengesetzes in einem anderen Land oder b) der Zuweisung auf Grund des § 2 oder einer anderen landesinternen Regelung an einem anderen Ort ständigen Aufenthalt nehmen, erhalten in der Regel für die Dauer von drei Jahren ab Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes von der zuständigen Agentur für Arbeit oder dem nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen zugelassenen kommunalen Träger nur die nach den Umständen unabweisbar gebotenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder von dem für den tatsächlichen Aufenthalt zuständigen Träger der Sozialhilfe nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz." bb) Im neuen Satz 2 wird Halbsatz 1 wie folgt gefasst: 3c. Artikel 33a wird aufgehoben. 3d. In Artikel 34 wird Nummer 1 wie folgt geändert: 3b. Artikel 22 wird aufgehoben. 2025 ,,Die für den Zuweisungsort jeweils zuständigen Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch können für die Dauer eines Aufenthalts an einem anderen Ort die Leistungen weitergewähren, wenn ein erwerbsfähiger Spätaussiedler sich dort nach Beendigung der Sprachförderung zum Zwecke der Arbeitssuche aufhält, die nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Träger vor Beginn des Aufenthalts davon in Kenntnis setzt und dieser Aufenthalt 30 Tage nicht übersteigt;". cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Weitere finanzielle Hilfen werden nicht gewährt." ` a) Buchstabe d Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst: ,bb) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern ,,Träger der Sozialhilfe" ein Komma und die Wörter ,,der jeweils nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständige Träger" eingefügt.` b) Buchstabe e wird wie folgt gefasst: ,e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor der Nummer 1 nach der Angabe ,,Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes" ein Komma und die Wörter ,,Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" und nach den Wörtern ,,oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt, kann" die Wörter ,,der jeweils nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständige Träger," eingefügt. bb) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern ,,Hilfe zum Lebensunterhalt" ein Komma und die Wörter ,,oder die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" eingefügt. cc) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Träger der Sozialhilfe" ein Komma und die Wörter ,,der jeweils nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständige Träger" eingefügt. dd) In Satz 3 werden nach den Wörtern ,,Träger der Sozialhilfe" ein Komma und die Wörter ,,dem jeweils nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Träger" eingefügt.` 2026 4. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 c) Die bisherigen Sätze 2 bis 7 werden die Sätze 3 bis 8. Artikel 15 Änderung der Beratungshilfevordruckverordnung In § 2 Satz 1 der Beratungshilfevordruckverordnung vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3839), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, werden die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" durch die Wörter ,,den jeweils zuständigen Trägern der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. Artikel 61 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Angabe ,,18 Abs. 3" durch die Angabe ,,18 Abs. 4" ersetzt und die Angabe ,,§§ 27, 36, 44b, 46 Abs. 1" durch die Angabe ,,§§ 27, 36, 44b, 45 Abs. 3, § 46 Abs. 1" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft." Artikel 14a Änderung des Bundeskindergeldgesetzes § 6a des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), das zuletzt durch Artikel 10 Nr. 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Kinder" die Wörter ,,nach diesem Gesetz oder" eingefügt. 2. Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach den Wörtern ,,§ 19 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches" das Wort ,,Sozialgesetzbuch" eingefügt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Dazu sind die Kosten für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt." Artikel 16 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Der auf Artikel 15 beruhende Teil der dort geänderten Rechtsvorschrift kann auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), außer Kraft. (2) Artikel 3 Nr. 2c und 3 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 30. Juli 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t