Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 49 vom 21.09.2004  - Seite 2318 bis 2319 - Gesetz zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften

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2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2004 Gesetz zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften Vom 10. September 2004 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ,,3. die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden,". b) In Nummer 4 werden die Wörter ,,und die nähere Bezeichnung der Straftaten" gestrichen. 2. § 488 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens ist für Übermittlungen nach § 487 Abs. 1 zwischen den in § 483 Abs. 1 genannten Stellen zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden." 3. § 491 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Auskunft über Verfahren, bei denen die Einleitung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Beantragung der Auskunft noch nicht mehr als sechs Monate zurückliegt, wird nicht erteilt. Die Staatsanwaltschaft kann die Frist des Satzes 2 auf bis zu 24 Monate verlängern, wenn wegen der Schwierigkeit oder des Umfangs der Ermittlungen im Einzelfall ein Geheimhaltungsbedürfnis fortbesteht. Über eine darüber hinausgehende Verlängerung der Frist entscheidet der Generalstaatsanwalt, in Verfahren der Generalbundesanwaltschaft der Generalbundesanwalt. Die Entscheidungen nach den Sätzen 3 und 4 und die Gründe hierfür sind zu dokumentieren. Der Antragsteller ist unabhängig davon, ob Verfahren gegen ihn geführt werden oder nicht, auf die Regelung in den Sätzen 2 bis 5 hinzuweisen." b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 4. § 492 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Artikel 1 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes § 11 Abs. 4 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 12g Abs. 6 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, wird wie folgt ge-ändert: 1. Nach dem Wort ,,Abruf" werden die Wörter ,,im automatisierten Verfahren" eingefügt. 2. Folgende Sätze werden angefügt: ,,Die Staatsanwaltschaften sind befugt, für Zwecke der Strafrechtspflege im automatisierten Verfahren abzurufen: 1. Fahndungsausschreibungen zur Festnahme und Aufenthaltsermittlung und, nach Maßgabe der Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens, auch die Ausschreibungen, die im Schengener Informationssystem gespeichert sind, 2. Daten über Freiheitsentziehungen und 3. Daten aus der DNA-Analyse-Datei. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere im polizeilichen Informationssystem gespeicherte Daten, die von den Staatsanwaltschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden, zum automatisierten Abruf freizugeben, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist." Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geändert: 1. § 484 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2004 ,,3. die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden,". bb) In Nummer 4 werden die Wörter ,,und die nähere Bezeichnung der Straftaten" gestrichen. b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Kann die Registerbehörde eine Mitteilung oder ein Ersuchen einem Datensatz nicht eindeutig zuordnen, übermittelt sie an die ersuchende Stelle zur Identitätsfeststellung Datensätze zu Personen mit ähnlichen Personalien. Nach erfolgter Identifizierung hat die ersuchende Stelle alle Daten, die sich nicht auf den Betroffenen beziehen, unverzüglich zu löschen. Ist eine Identifizierung nicht möglich, sind alle übermittelten Daten zu löschen. In der Rechtsverordnung nach § 494 Abs. 4 ist die Anzahl der Datensätze, die auf Grund eines Abrufs übermittelt werden dürfen, auf das für eine Identifizierung notwendige Maß zu begrenzen." 5. § 493 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Übermittlung der Daten erfolgt im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens, im Falle einer Störung der Datenfernübertragung oder bei außergewöhnlicher Dringlichkeit telefonisch oder durch Telefax. Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 2319 ,,(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für das automatisierte Anfrage- und Auskunftsverfahren entsprechend." 6. In § 494 Abs. 4 werden nach dem Wort ,,bestimmt" die Wörter ,,durch Rechtsverordnung" eingefügt und die Wörter ,,in einer Errichtungsanordnung" gestrichen. 7. § 495 wird wie folgt gefasst: ,,§ 495 Dem Betroffenen ist entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft aus dem Verfahrensregister zu erteilen; § 491 Abs. 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat. Soweit eine Auskunft aus dem Verfahrensregister an eine öffentliche Stelle erteilt wurde und der Betroffene von dieser Stelle Auskunft über die so erhobenen Daten begehrt, entscheidet hierüber diese Stelle im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat." Artikel 3 Änderung des Waffengesetzes § 5 Abs. 5 Satz 3 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957) wird aufgehoben. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 10. September 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries