Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 57 vom 09.11.2004  - Seite 2769 bis 2769 - Berichtigung des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2. das mit der Leistung angestrebte Ziel auf dem Arbeitsmarkt, die Beschäftigung und die individuelle Beschäftigungsfähigkeit erreicht wurde; dies wird vermutet, wenn die erbrachten Eingliederungsleistungen in einem Leistungsvergleich unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten wenigstens durchschnittliche Ergebnisse erzielt haben. §8 Kündigung Eine Vereinbarung über das Erbringen von Eingliederungsleistungen muss vorsehen, dass die Vereinbarung 2769 1. bei einer wesentlichen und voraussichtlich nachhaltigen Änderung der Verhältnisse, die im Zeitpunkt der Vereinbarung vorgelegen haben, mit einer Frist von höchstens einem Jahr und 2. aus wichtigem Grund ohne Frist gekündigt werden kann. §9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 4. November 2004 Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t Berichtigung des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat Vom 3. November 2004 Das Zweite Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) ist wie folgt zu berichtigen: Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe a muss wie folgt lauten: ,a) In § 96 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 76 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952" durch die Wörter ,,das Drittelbeteiligungsgesetz" ersetzt.' Bonn, den 3. November 2004 Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Im Auftrag Georg Kleinsorge