Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 61 vom 26.11.2004  - Seite 2902 bis 2906 - Viertes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

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2902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 Viertes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Vom 19. November 2004 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 5 Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutschösterreichischen Konkursvertrag Artikel 6 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes Artikel 7 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Artikel 8 Änderung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Artikel 9 Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung Artikel 10 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung Artikel 11 Änderung der Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz Artikel 12 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen Artikel 13 Änderung der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf den Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit Artikel 14 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung Artikel 15 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel 16 Inkrafttreten wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat." b) Absatz 2a Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat, und". 2. § 57 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,selbständigen" ein Komma und das Wort ,,hauptberuflichen" eingefügt. b) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b werden nach dem Wort ,,Arbeitsbeschaffungsmaßnahme" die Wörter ,,nach diesem Buch" eingefügt. 3. In § 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter ,,ohne Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen" gestrichen und folgender Satz angefügt: ,,Bei der Berechnung der Abzüge nach den Nummern 2 und 3 sind Freibeträge und Pauschalen, die nicht jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen." 4. Dem § 144 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitssuche (§ 37b) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend." 5. § 216a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Unternehmensgröße" die Wörter ,,und der Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes im jeweiligen Betrieb" angefügt. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Von der Förderung ausgeschlossen sind Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Beschäftigten von Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben werden." Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (860-3) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 12g Abs. 18 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geändert: 1. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie 1. von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, 2. von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen oder 3. von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 6. Dem § 216b Abs. 7 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 216a Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend." 7. Dem § 229 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Vorschriften über den Förderungsausschluss bei Eingliederungszuschüssen sind anzuwenden." 8. In § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 wird jeweils das Wort ,,höchstens" gestrichen. 9. § 266 wird wie folgt gefasst: ,,§ 266 Verstärkte Förderung Für weitere Kosten des Trägers bei der Durchführung der Arbeiten werden Zuschüsse in pauschalierter Form bis zu einer Höhe von 300 Euro pro Arbeitnehmer und Fördermonat erbracht, wenn 1. die Finanzierung einer Maßnahme auf andere Weise nicht erreicht werden kann und 2. an der Durchführung der Maßnahme ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht." 10. § 296 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,entfallenden" das Wort ,,gesetzlichen" eingefügt sowie die Angabe ,,Nr. 3" gestrichen. b) Satz 2 wird aufgehoben. 11. In § 297 Nr. 1 werden die Wörter ,,zulässigen Höchstgrenzen" durch die Wörter ,,zulässige Höchstgrenze" ersetzt. 12. § 324 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld, Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und Arbeitslosenhilfe können auch nachträglich beantragt werden." 13. § 324 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld und Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen können auch nachträglich beantragt werden." 14. § 376 wird wie folgt gefasst: ,,§ 376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane und den Stellvertretern ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen." 15. § 379 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Vorschlagsberechtigt sind für die Mitglieder der Gruppen 1. der Arbeitnehmer die Gewerkschaften, die Tarifverträge abgeschlossen haben, sowie ihre Verbände, 2. der Arbeitgeber die Arbeitgeberverbände, die Tarifverträge abgeschlossen haben, sowie ihre Vereinigungen, 2903 die für die Vertretung von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben." 16. In der Überschrift des Zwölften Kapitels werden die Wörter ,,Straf- und" gestrichen. 17. § 421g wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,drei Monaten" durch die Wörter ,,sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten" ersetzt. bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Die Frist geht dem Tag der Antragstellung auf einen Vermittlungsgutschein unmittelbar voraus. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitnehmer an Maßnahmen der Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt des Vierten Kapitels sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels teilgenommen hat." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Vermittlungsgutschein, einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer, wird in Höhe von 2 000 Euro ausgestellt." bb) Satz 2 wird aufgehoben. cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Vergütung wird in Höhe von 1 000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,Arbeitslosen" durch das Wort ,,Arbeitnehmers" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt,". cc) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden ist." 2904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 65 wie folgt gefasst: ,,§ 65 Allgemeine Übergangsvorschriften". 2. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird jeweils das Wort ,,erwerbsfähigen" durch das Wort ,,volljährigen" ersetzt. b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 4 100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,". 3. In § 43 wird die Absatzangabe ,,(1)" gestrichen. Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (860-4-1) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 77a wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. b) Die Angabe zu § 77b wird wie folgt gefasst: ,,§ 77b (weggefallen)". 2. In § 95 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 3. § 112 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden das Wort ,,Verwaltungsbehörde" durch das Wort ,,Verwaltungsbehörden" und das Wort ,,ist" durch das Wort ,,sind" ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,Hauptstelle der Bundesagentur für Arbeit, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich sowie die" gestrichen und das Wort ,,Hauptzollämter" durch die Wörter ,,Behörden der Zollverwaltung" ersetzt. 4. In § 113 Satz 1 werden die Wörter ,,Bundesanstalt für Arbeit, die" gestrichen. Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), wird wie folgt geändert: 1. In § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a werden die Wörter ,,einem deutschen Arbeitsamt" durch die Wörter ,,einer deutschen Agentur für Arbeit" ersetzt. 2. In § 168 Abs. 1 Nr. 8 und 9 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,31. Dezember 2004" durch die Angabe ,,31. Dezember 2006" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,sowie die Voraussetzungen für die Höhe" gestrichen. 18. § 421l Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,selbständigen" ein Komma und das Wort ,,hauptberuflichen" eingefügt. b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Arbeitsbeschaffungsmaßnahme" die Wörter ,,nach diesem Buch" eingefügt. bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort ,,und" angefügt. cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrieund Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute." 19. § 434j wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) § 124 Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist für Personen, die innerhalb der Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Januar 2007 eine Pflegetätigkeit oder eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 1 und 2 ausgeübt haben und deren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem 31. Januar 2006 entstanden ist, bis zum 31. Januar 2007 weiterhin anzuwenden. Insoweit ist § 124 Abs. 3 in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung nicht anzuwenden." b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: ,,(5a) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 2005 entstanden, so gilt § 133 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass als Lohnsteuer die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle des Jahres 2004 zu berücksichtigen ist." c) In Absatz 12 Nr. 2 werden das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe ,,§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b" die Angabe ,,und § 421l Abs. 1 Nr. 1" eingefügt. Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (860-2) Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 Artikel 5 Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (311-9) In § 22 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum deutschösterreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter ,,ein Arbeitsamt" durch die Wörter ,,eine Agentur für Arbeit" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes (800-2) Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602), wird wie folgt geändert: 1. In § 17 Abs. 3 Satz 7 werden die Wörter ,,dem Arbeitsamt" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 2. In der Überschrift zu § 20 werden die Wörter ,,des Arbeitsamtes" durch die Wörter ,,der Agentur für Arbeit" ersetzt. 3. In der Überschrift zu § 21 werden die Wörter ,,Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit" durch die Wörter ,,Zentrale der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (810-31) In § 18 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 21 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Artikel 6 Nr. 1a und Nr. 9a des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) werden aufgehoben. Artikel 9 Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (12-10-2) In § 7 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 30. Juli 2003 (BGBl. I S. 1553) wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 10 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (210-4-3) In der Überschrift zu § 3 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 2905 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 11 Änderung der Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (800-18-2) In § 8 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz vom 30. Mai 1989 (BGBl. I S. 1071), die durch Artikel 78 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird das Wort ,,Arbeitsamtsbezirk" durch die Wörter ,,Bezirk der Agentur für Arbeit" ersetzt. Artikel 12 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen (860-3-21) In § 1 Abs. 1 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002 (BGBl. I S. 1783), die durch Artikel 106 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 118a" durch die Angabe ,,§ 119 Abs. 2" ersetzt. Artikel 13 Änderung der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf den Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit*) (860-3-23) Die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf den Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit vom 5. Mai 2003 (BGBl. I S. 647) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. 2. In § 1 werden die Angabe ,,§ 400a Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 391 Abs. 1" und das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Bundesagentur" ersetzt. Artikel 14 Änderung der Datenerfassungsund -übermittlungsverordnung (860-4-1-12) In § 5 Abs. 5 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), die zuletzt durch Artikel 57a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, werden die Wörter ,,beim zuständigen Arbeitsamt" durch die Wörter ,,bei der zuständigen Agentur für Arbeit" ersetzt. *) Hinweis der Schriftleitung: Die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf den Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit ist zwischenzeitlich durch § 2 Satz 2 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit vom 10. November 2004 (BGBl. I S. 2854) am 25. November 2004 außer Kraft getreten. 2906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 Artikel 15 (2) Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 12 tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in Kraft. (4) Artikel 1 Nr. 3, 4, 10, 11, 13, 17 und 19 Buchstabe b, Artikel 2 Nr. 2 und Artikel 12 treten am 1. Januar 2005 in Kraft. (5) Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe a tritt am 1. Februar 2006 in Kraft. Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 9 bis 14 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 16 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 19. November 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t