Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 66 vom 14.12.2004  - Seite 3299 bis 3301 - Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3299 Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen Vom 9. Dezember 2004 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. Personen, die a) eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers entzogen ist, b) als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind." 3. In § 3 Abs. 1 werden nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 3 und 4 angefügt: ,,3. Personen, die a) im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden, b) im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden; Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind, ,,4. ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte." 4. In § 6 Abs. 1 werden nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 3 und 4 angefügt: ,,3. gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, ,,4. Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen." Artikel 1 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (860-7) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 98 wird wie folgt gefasst: ,,§ 98 Anrechnung anderer Leistungen". b) Nach der Angabe zu § 129 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 129a Zuständigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen". c) Nach der Angabe zu § 218c wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 218d Besondere Zuständigkeiten". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 10 wird wie folgt gefasst: ,,10. Personen, die a) für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, b) für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,". 3300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 bb) Nach Nummer 10 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt: ,,11. für Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 4." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 6, 7 und 9" wird ersetzt durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 6, 7, 9 und 11". c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 9b. § 129 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Nr. 1 wird eingefügt: ,,1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände a) unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind oder b) auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben,". b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. c) In Absatz 4 wird die Verweisung ,,Absatz 3" durch die Verweisung ,,Nr. 1a" ersetzt. 9c. Nach § 129 wird eingefügt: ,,§ 129a Zuständigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen (1) Zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zuständigkeit von Unfallversicherungsträgern im Landesbereich oder im kommunalen Bereich sind Beteiligungen von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden an Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden, zusammenzurechnen. (2) Bei einer gemeinsamen Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen richtet sich die Zuständigkeit nach der mehrheitlichen Beteiligung. (3) Bei gleicher Beteiligung von Bund und Ländern sowie bei gleicher Beteiligung von Bund und Gemeinden oder Gemeindeverbänden erfolgt die Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen. Das Einvernehmen ist herzustellen zwischen der jeweils nach Landesrecht zuständigen Stelle und dem Bund; § 125 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, ist der Unfallversicherungsträger im Landesbereich oder im kommunalen Bereich zuständig. (4) Bei gleicher Beteiligung von Ländern erfolgt die Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. (5) Bei gleicher Beteiligung von Ländern und Gemeinden oder Gemeindeverbänden erfolgt die Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen durch die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle. 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach der Angabe ,,Nr. 11 Buchstabe a" ein Komma und die Angabe ,,Nr. 12" eingefügt. b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 steht ein Ersatz von Sachschäden nur dann zu, wenn der Einsatz der infolge der versicherten Tätigkeit beschädigten Sache im Interesse des Hilfsunternehmens erfolgte, für das die Tätigkeit erbracht wurde. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung bei Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 sowie bei Versicherungsfällen nach § 8 Abs. 2." 6. Dem § 85 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 findet keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 3." 7. § 98 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 98 Anrechnung anderer Leistungen". b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Auf Geldleistungen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 Nr. 3 versicherten Personen wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens nach diesem Buch erbracht werden, sind gleichartige Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von Dritten gezahlt werden. Geldleistungen auf Grund privater Versicherungsverhältnisse, die allein auf Beiträgen von Versicherten beruhen, werden nicht angerechnet." 8. § 114 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Satzungen über die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3,". 9. In § 125 Abs. 1 werden nach Nummer 7 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 8 und 9 angefügt: ,,8. für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 versichert sind, ,,9. für Personen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind." 9a. § 128 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird eingefügt: ,,1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land a) unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt ist oder b) auf deren Organe es einen ausschlaggebenden Einfluss hat,". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten hinsichtlich des gemeinsamen ausschlaggebenden Einflusses von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden auf die Organe des Unternehmens entsprechend." 10. § 135 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 vor." b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 vor." 11. In § 136 Abs. 3 werden nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird." 12. § 154 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach den Wörtern ,,der freiwillig Versicherten" die Angabe ,,nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2" eingefügt. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Für die Berechnung der Beiträge der freiwillig Versicherten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt § 155 entsprechend." 12a. § 185 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 128 Abs. 1 Nr. 2 bis 9" durch die Angabe ,,§ 128 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 und 11" ersetzt. 3301 b) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 128 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9" durch die Angabe ,,§ 128 Abs. 1 Nr. 6, 7, 9 und 11" ersetzt. 13. § 186 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe ,,7" die Angabe ,,und 8" eingefügt. b) In Satz 3 werden der Punkt am Ende des Satzes gestrichen und folgender Halbsatz angefügt: ,,und die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 9 die jeweils zuständige Dienststelle des Bundes." 14. Nach § 218c wird folgender § 218d eingefügt: ,,§ 218d Besondere Zuständigkeiten (1) Die Regelungen über die Zuständigkeit für selbständige Unternehmen der öffentlichen Hand in § 128 Abs. 1 Nr. 1a, § 129 Abs. 1 Nr. 1a und § 129a treten am 31. Dezember 2009 außer Kraft, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch Gesetz etwas anderes geregelt ist. Im Falle des Außerkrafttretens gelten ab 1. Januar 2010 die §§ 128, 129 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung. (2) Für Unternehmen nach § 128 Abs. 1 Nr. 1a oder § 129 Abs. 1 Nr. 1a, die am 31. Dezember 2004 bestanden haben, bleiben abweichend von §§ 128, 129 und § 129a die Unfallversicherungsträger zuständig, die an diesem Tag zuständig waren, wenn bis zum 13. Oktober 2004 ein Antrag nach § 128 Abs. 4 oder § 129 Abs. 3 auf Übernahme in die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand nicht gestellt war." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 9. Dezember 2004 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Matthias Platzeck Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt