Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 69 vom 20.12.2004  - Seite 3416 bis 3428 - Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze

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3416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze Vom 15. Dezember 2004 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 123a Bestehende öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen § 123b Rückversicherungsunternehmen". Artikel 1 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 1a wird wie folgt gefasst: ,,§ 1a Öffentlich-rechtliche richtungen". Versorgungseing) Nach der Angabe zu § 123 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: ,,VIIIa. Sicherungsfonds". h) Die Angaben zu den §§ 124 bis 133a werden wie folgt gefasst: ,,§ 124 § 125 § 126 § 127 § 128 § 129 § 130 § 131 § 132 § 133 Pflichtmitgliedschaft Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge Sicherungsfonds Beleihung Privater Aufsicht Finanzierung Rechnungslegung des Sicherungsfonds Mitwirkungspflichten Ausschluss Verschwiegenheitspflicht b) Nach § 1a wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 1b Versicherungs-Holdinggesellschaften". c) Nach § 83 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 83a Sonderbeauftragter". § 133a Zwangsmittel". i) Nach § 144b wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 144c Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb des Sicherungsfonds". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 werden nach Nummer 4 folgende Nummern 4a und 4b eingefügt: ,,4a. die öffentlich-rechtlichen Krankenversorgungseinrichtungen des Bundeseisenbahnvermögens und die Postbeamtenkrankenkasse; 4b. die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die Bahnversicherungsanstalt ­ Abteilung B ­ und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost;". 3. § 1a wird wie folgt gefasst: ,,§ 1a Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen (1) Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen des öffentlichen Dienstes oder der Kirchen, die ausschließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zum Gegenstand haben, gelten nur § 13 Abs. 1, die §§ 14, 54 Abs. 4 Satz 1 d) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst: ,,§ 87 Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern". e) Die Zwischenüberschrift vor § 119 und die Angaben zu den §§ 119 bis 121 werden wie folgt gefasst: ,,VIIa. Rückversicherungsaufsicht § 119 § 120 § 121 Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen Zulässige Rechtsformen; Umfang der Erlaubnis Versagung der Erlaubnis". f) Nach § 121 werden folgende Angaben eingefügt: ,,§ 121a Laufende Rechts- und Finanzaufsicht § 121b Anlagegrundsätze § 121c Widerruf der Erlaubnis § 121d Verordnungsermächtigung § 121e Bestandsschutz VIII. Übergangsvorschriften § 122 § 123 Fortsetzung des Geschäftsbetriebs Sicherungsvermögensfähigkeit Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 Nr. 1 und Satz 2, § 55 Abs. 1 und 2, § 55a sowie die §§ 81, 81a, 82, 83, 83a, 86, 88, 89 und 89a. (2) Soweit öffentlich-rechtliche Einrichtungen, einschließlich der rechtlich unselbstständigen kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der Altersvorsorge anbieten, ist für die diesen Geschäften entsprechenden Verbindlichkeiten und Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband einzurichten. Die Verbindlichkeiten und Vermögenswerte werden ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Einrichtung verwaltet und organisiert. Auf den Abrechnungsverband finden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Geschäfte der Pensionskassen mit Ausnahme des § 156a entsprechend Anwendung; die Einrichtungen unterliegen insoweit auch der Versicherungsaufsicht. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, öffentlichrechtliche Versicherungsunternehmen im Sinne der Absätze 1 und 2, die nicht der Landesaufsicht unterliegen, von der Aufsicht nach diesem Gesetz freizustellen, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften über die Errichtung der Unternehmen oder den zwischen den Unternehmen und ihren Trägern bestehenden Vereinbarungen eine Beaufsichtigung zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht erforderlich erscheint. (4) Für die nach Landesrecht errichteten und der Landesaufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmen und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen im Sinne der Absätze 1 und 2 kann das Landesrecht Abweichendes bestimmen." 4. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt: ,,§ 1b Versicherungs-Holdinggesellschaften (1) Versicherungs-Holdinggesellschaften sind Unternehmen mit Sitz im Inland, deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen ist. Für Unternehmen, die auch das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft betreiben, gelten nur die Vorschriften über die Beaufsichtigung von Erst- oder Rückversicherungsunternehmen. (2) Für Versicherungs-Holdinggesellschaften gelten neben den Absätzen 3, 4 und 5 nur die §§ 2, 7a Abs. 1 Satz 1 und 4 sowie Abs. 2, § 13d Nr. 4a und 5, die §§ 83, 84, 89a, 104 sowie 138 entsprechend; § 81 Abs. 4 bleibt unberührt. (3) In den Fällen des § 104h kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auch gegenüber der jeweiligen Versicherungs-Holdinggesellschaft anordnen. (4) Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse, die Organen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, wenn 3417 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein oder mehrere Geschäftsleiter die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 nicht erfüllen, oder 2. die Versicherungs-Holdinggesellschaft nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat. § 83a Abs. 2 gilt entsprechend. (5) In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 oder wenn Geschäftsleiter vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen und trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzen, kann die Aufsichtsbehörde auch die Abberufung der Geschäftsleiter verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 wird in Nummer 2 das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt und folgende Nummer 4 eingefügt: ,,4. wenn es gemäß § 132 von dem Sicherungsfonds ausgeschlossen wurde." b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Ist ein gemäß § 124 sicherungspflichtiges Versicherungsunternehmen betroffen, informiert sie zusätzlich den Sicherungsfonds." 6. In § 11a Abs. 3 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,stellt er bei der Ausübung seiner Tätigkeit Tatsachen fest, die den Bestand des Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können, hat er den Vorstand und die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten." 7. In § 12 Abs. 4a Satz 2 wird nach dem Wort ,,Für" die Angabe ,,private Zahnersatzversicherungen nach § 58 Abs. 2 SGB V, für" eingefügt. 8. In § 12b Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 3 Satz 1 und 3" durch die Angabe ,,Absatz 3 Satz 1, 3 und 4" ersetzt. 9. § 13a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Vertragsstaaten des EWR Abkommens" durch die Wörter ,,Mitglied- oder Vertragsstaaten" und die Wörter ,,Mitgliedstaat oder Vertragsstaat" durch die Wörter ,,Mitglied- oder Vertragsstaat" ersetzt. b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter ,,Mitgliedstaat oder Vertragsstaat" durch die Wörter ,,Mitglied- oder Vertragsstaat" ersetzt. 10. In § 13d wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt: 3418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 rungsunternehmen zur Last. Die Höhe dieser Vergütung setzt die Aufsichtsbehörde fest. Sofern das Versicherungsunternehmen zur Zahlung der Vergütung vorübergehend nicht in der Lage ist, kann die Aufsichtsbehörde an den Sonderbeauftragten Vorschusszahlungen erbringen." 16. In § 84 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort ,,Garantiefonds" durch das Wort ,,Sicherungsfonds" ersetzt. 17. § 87 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern". b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung von Geschäftsleitern verlangen und diesen Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn 1. ihr Tatsachen bekannt werden, die auch die Versagung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 rechtfertigen würden, 2. der Geschäftsleiter vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat und trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzt." 18. In § 88a wird vor dem Wort ,,Bundesanzeiger" das Wort ,,elektronischen" eingefügt. 19. § 89a wird wie folgt gefasst: ,,89a Keine aufschiebende Wirkung Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 66 Abs. 3, § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2, § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, §§ 83, 83a, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6, §§ 88, 89, 104 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4, § 121a Abs. 1 in Verbindung mit § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, §§ 83, 83a Abs. 1 und 2, § 104 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 121a Abs. 3, § 121c Abs. 5 haben keine aufschiebende Wirkung." 20. In § 89b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,Abs. 2a" durch die Angabe ,,§ 83a" ersetzt. 21. § 104 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. der Anzeigende oder, wenn er juristische Person ist, ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, ein Gesellschafter nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Erstversicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt; dies ist auch der Fall, ,,2a. nach Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb das Inkrafttreten sowie spätere Änderungen der Geschäftsordnungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates unter Beifügung dieser Unterlagen,". 11. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a werden die Wörter ,,mit Sitz in Mitglied- oder Vertragsstaats" durch die Wörter ,,mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort ,,Bundesanzeiger" das Wort ,,elektronischen" eingefügt. 12. In § 28 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz wird vor dem Wort ,,Bundesanzeiger" das Wort ,,elektronischen" eingefügt. 13. § 81 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 6 erster Halbsatz wird vor dem Wort ,,Bundesanzeiger" das Wort ,,elektronischen" eingefügt. b) Absatz 2a wird aufgehoben. 14. § 83 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,(§ 5 Abs. 3 Nr. 4)" durch die Angaben ,,(§ 5 Abs. 3 Nr. 4, § 119 Abs. 2 Nr. 6)" ersetzt. b) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,des Versicherungsunternehmens" die Wörter ,,und der Erfüllung der geldwäscherechtlichen Verpflichtungen durch Versicherungsmakler im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 2 des Geldwäschegesetzes vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist," eingefügt. 15. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt: ,,§ 83a Sonderbeauftragter (1) Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse, die Organen eines Versicherungsunternehmens nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein oder mehrere Geschäftsleiter die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 nicht erfüllen, 2. das Versicherungsunternehmen nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat, oder 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet ist. (2) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu gewährenden Vergütung fallen dem Versiche- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 wenn der Erwerber der bedeutenden Beteiligung nicht darlegen kann, dass er über geeignete und ausreichende Mittel zur Umsetzung seiner geschäftlichen Pläne für die Fortsetzung und die Entwicklung der Geschäfte des Erstversicherungsunternehmens verfügt und die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind; ferner gilt § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz entsprechend,". 22. In § 110a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,des Absatzes 2" durch die Angabe ,,der Absätze 2 bis 2b" ersetzt. 23. Nach § 118 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt: ,,VIIa. Rückversicherungsaufsicht". 24. Nach der neuen Überschrift ,,VIIa. Rückversicherungsaufsicht" werden folgende §§ 119 bis 121e eingefügt: ,,§ 119 Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen (1) Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz oder Hauptverwaltung im Inland, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, bedürfen zur Aufnahme oder Erweiterung des Geschäftsbetriebs der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. (2) Mit dem Antrag auf Erlaubnis ist ein Tätigkeitsplan vorzulegen. Der Tätigkeitsplan umfasst 1. die Satzung, 2. eine Darstellung des Zwecks und der Einrichtung des Unternehmens sowie des Gebietes des beabsichtigten Geschäftsbetriebs, 3. eine geschätzte Bilanz und eine geschätzte Gewinn- und Verlustrechnung für das erste Geschäftsjahr, 4. Angaben darüber, welche Risiken im Wege der Rückversicherung gedeckt werden sollen, die Arten von Rückversicherungsverträgen, welche das Rückversicherungsunternehmen mit den Vorversicherern zu schließen beabsichtigt, 5. Unternehmensverträge der in den §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes bezeichneten Art, 6. eine Übersicht über die Verträge, durch die die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung eines Rückversicherungsunternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen werden soll (Funktionsausgliederung), 7. Angaben über Art und Umfang der beabsichtigten Retrozession, 8. eine Schätzung der für den Aufbau der Verwaltung erforderlichen Aufwendungen; das Unternehmen hat nachzuweisen, dass die dafür erforderlichen Mittel (Organisationsfonds) zur Verfügung stehen, 3419 9. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Geschäftsleiter (§ 7a Abs. 1) wesentlich sind, 10. sofern an dem Rückversicherungsunternehmen bedeutende Beteiligungen (§ 7a Abs. 2 Satz 3) gehalten werden a) die Angabe der Inhaber und die Höhe der Beteiligungen, b) Angaben zu den Tatsachen, die für die Beurteilung der in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen erforderlich sind, c) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlussprüfern, sofern solche zu erstellen sind und der Herausgabe an den Antragsteller nach deutschem Recht keine Hindernisse entgegenstehen, und d) sofern diese Inhaber Konzernen angehören die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlussprüfern, sofern solche zu erstellen sind und der Herausgabe an den Antragsteller nach deutschem Recht keine Hindernisse entgegenstehen, 11. die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung (§ 121 Abs. 3) zwischen dem Rückversicherungsunternehmen und anderen natürlichen Personen oder Unternehmen hinweisen. (3) Im Rahmen der Darstellung des beabsichtigten Geschäftsbetriebs ist nachzuweisen, dass Eigenmittel in Höhe des Mindestbetrages des Garantiefonds (§ 121d) zur Verfügung stehen. Ihre Zusammensetzung ist darzulegen. Zusätzlich sind für die ersten drei Geschäftsjahre Schätzungen vorzulegen über die Aufwendungen für Rückversicherungsprovisionen und die sonstigen laufenden Aufwendungen für den Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts, die voraussichtlichen Beiträge, die voraussichtlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle und die voraussichtliche Liquiditätslage. Dabei sind die Verhältnisse darzulegen, aus denen sich die künftigen Verpflichtungen des Unternehmens als dauernd erfüllbar ergeben sollen, insbesondere welche finanziellen Mittel voraussichtlich zur Verfügung stehen werden, um die Verpflichtungen aus den Verträgen und die Anforderungen an die Kapitalausstattung zu erfüllen. § 120 Zulässige Rechtsformen; Umfang der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts erteilt werden. Der Ort der Hauptverwaltung muss im Inland gelegen sein. 3420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt werden und deren zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde nicht bereit ist. Die Erlaubnis kann ferner versagt werden, wenn entgegen § 119 Abs. 2 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält. (3) Eine enge Verbindung ist gegeben, wenn ein Rückversicherungsunternehmen und eine andere natürliche Person oder ein anderes Unternehmen verbunden sind 1. durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Treuhänder von mindestens 20 Prozent des Kapitals, der Stimmrechte einer Versicherungsaktiengesellschaft oder des Gründungsstocks eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder 2. als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels eines gleichartigen Verhältnisses oder als Schwesterunternehmen. Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben. (4) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden. § 121a Laufende Rechts- und Finanzaufsicht (1) Für die in § 119 Abs. 1 genannten Unternehmen gelten neben den Vorschriften dieses Abschnitts nur die §§ 7a, 13d Nr. 1, 2, 4, 4a und 5, die §§ 55 bis 59, 83, 84, 86, 89a, 101 bis 103, 150 und 156 Abs. 2. Die §§ 2, 3, 4, 53c Abs. 1 und 3 bis 4, §§ 81b, 83a Abs. 1 und 2 und § 104 gelten entsprechend. Für Unternehmen, die die Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben und ausschließlich die Rückversicherung betreiben, gelten ferner die §§ 15 bis 38, 39 Abs. 1, 2 und 4, § 40 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 3, §§ 42, 43, 45 bis 52, 87 Abs. 5. § 34 Satz 1 gilt entsprechend auch für die in § 119 Abs. 1 genannten Unternehmen, soweit es sich bei diesen um Versicherungsaktiengesellschaften handelt. (2) Änderungen bezüglich der Angaben nach § 119 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie die Absicht der Umwandlung eines Rückversicherungsunternehmens nach § 1 des Umwandlungsgesetzes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. (3) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Unternehmen, den Mitgliedern des Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die Unternehmen kontrollierenden Personen alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Gesetze, die für den Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts gelten, und die aufsichtsbehördlichen Anordnungen eingehalten werden, dass insbesondere die Rückversicherungsunternehmen jederzeit in der Lage sind, ihre Verpflichtungen aus den Rückversicherungsverhältnissen zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen nach Satz 1 auch unmittelbar gegenüber anderen Unternehmen treffen, soweit sie für ein (2) Die Erlaubnis wird ohne Beschränkung erteilt, wenn sich nicht aus Antrag oder Tätigkeitsplan etwas anderes ergibt. (3) Antrag und Tätigkeitsplan können beschränkt werden auf die Schaden- und Unfallrückversicherung einschließlich der Personenrückversicherung, soweit sie nicht Lebensrückversicherung ist (Nichtlebensrückversicherung), oder die Lebensrückversicherung. (4) Die Erlaubnis kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. § 121 Versagung der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleiter die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 nicht erfüllen, oder 2. Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung (§ 7a Abs. 2) an dem Rückversicherungsunternehmen oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Rückversicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt auch dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand erfüllt, oder 3. nach den zusammen mit dem Antrag nach § 119 Abs. 2 und 3 eingereichten Informationen und Unterlagen die Verpflichtungen aus den Rückversicherungsverhältnissen nicht genügend als dauernd erfüllbar dargetan sind. (2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Rückversicherungsunternehmen beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn 1. das Rückversicherungsunternehmen mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem solchen steht, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Rückversicherungsunternehmen beeinträchtigt, oder 2. eine wirksame Aufsicht über das Rückversicherungsunternehmen beeinträchtigt wird wegen der für solche Personen oder Unternehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3, oder 3. eine wirksame Aufsicht über das Rückversicherungsunternehmen dadurch beeinträchtigt wird, dass solche Personen oder Unternehmen im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand eines Vertrages über Funktionsausgliederungen (§ 119 Abs. 2 Nr. 6) sein können. § 121b Anlagegrundsätze Für die Vermögensbestände, die der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Rückversicherungsverhältnissen dienen, gilt § 54 Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Angemessenheit der Mischung und Streuung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Rückversicherungsunternehmens zu bewerten ist; hierbei sind auch die Kapitalausstattung sowie die gesamte Finanzsituation des Unternehmens und dessen Konzernstruktur zu beachten. Zu den Vermögensbeständen im Sinne des Satzes 1 gehören Vermögenswerte in Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie der aus Rückversicherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten; die Anteile der Retrozessionare bleiben außer Betracht. Bei der Ermittlung der sicherzustellenden Verpflichtungen sind solche Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen, bei denen die Sicherstellung durch beim Vorversicherer gestellte Bardepots erfolgt. § 121c Widerruf der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis für den Betrieb der Lebensrückversicherung, der Nichtlebensrückversicherung oder für den gesamten Geschäftsbetrieb ist zu widerrufen, wenn das Rückversicherungsunternehmen ausdrücklich auf sie verzichtet. Sie ist ferner zu widerrufen, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Der Widerruf der Erlaubnis steht den im Rahmen des Insolvenzverfahrens erforderlichen Rechtshandlungen des Rückversicherungsunternehmens nicht entgegen. Sie soll widerrufen werden, wenn das Rückversicherungsunternehmen 1. seit der Erteilung binnen zwölf Monaten von ihr keinen Gebrauch gemacht hat oder 2. seit mehr als sechs Monaten den Geschäftsbetrieb eingestellt hat. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis für den Betrieb der Lebensrückversicherung, der Nichtlebensrückversicherung oder für den gesamten Geschäftsbetrieb widerrufen, wenn das Unternehmen 1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr erfüllt, 2. in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihm nach dem Gesetz obliegen, 3. voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen gegenüber den Vorversicherern zu erfüllen, oder 4. außerstande ist, innerhalb der gesetzten Frist die im Solvabilitätsplan oder im Finanzierungsplan entsprechend § 81b Abs. 1 oder 2 vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen. 3421 (3) Nach dem Widerruf der Erlaubnis dürfen keine neuen Rückversicherungsverträge mehr abgeschlossen und früher abgeschlossene nicht erhöht oder verlängert werden. (4) Wird die Erlaubnis widerrufen, so trifft die Aufsichtsbehörde alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Interessen der Vorversicherer an der Durchsetzbarkeit ihrer Forderungen zu wahren. Insbesondere kann sie die freie Verfügung über Vermögensgegenstände des Unternehmens einschränken oder untersagen sowie die Vermögensverwaltung geeigneten Personen übertragen. (5) Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen bekannt, die die Versagung der Erlaubnis nach § 121 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden, kann sie stattdessen die Abberufung von Geschäftsleitern verlangen, auf deren Person sich die Tatsachen beziehen, und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen. Sie kann ferner die Abberufung verlangen und die Ausübung der Tätigkeit untersagen, wenn der Geschäftsleiter vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat und trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzt. § 121d Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften für Unternehmen im Sinne des § 119 Abs. 1 zu erlassen 1. über die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne und 2. über den für die Lebensrückversicherung und für die Nichtlebensrückversicherung maßgebenden Mindestbetrag des Garantiefonds nach Maßgabe der Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. EG Nr. L 228 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. März 2002 (ABl. EG Nr. L 77 S. 17), sowie 3. darüber, wie für die Lebensrückversicherung nicht in der Bilanz ausgewiesene Eigenmittel errechnet werden und in welchem Umfang sie auf die Solvabilitätsspanne und den Garantiefonds angerechnet werden dürfen nach Maßgabe der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1). § 121e Bestandsschutz Für Unternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, dieses Geschäft bereits vor 3422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 Schutz der Ansprüche ihrer Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Personen dient. (2) Pensionskassen können einem Sicherungsfonds freiwillig beitreten. Zur Gewährleistung vergleichbarer Finanzverhältnisse aller Mitglieder kann der Sicherungsfonds die Aufnahme von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig machen. § 125 Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge (1) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 Satz 1 bei einem Versicherungsunternehmen erfüllt sind, welches Mitglied eines Sicherungsfonds ist, oder liegt eine Anzeige gemäß § 88 Abs. 2 eines solchen Versicherungsunternehmens vor, übermittelt sie diese Feststellung dem Sicherungsfonds und informiert hierüber das betroffene Versicherungsunternehmen. (2) Sofern andere Maßnahmen zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht ausreichend sind, ordnet die Aufsichtsbehörde die Übertragung des gesamten Bestandes an Versicherungsverträgen mit den zur Bedeckung der Verbindlichkeiten aus diesen Verträgen erforderlichen Vermögensgegenstände auf den zuständigen Sicherungsfonds an. (3) Die Rechte und Pflichten des übertragenden Unternehmens aus den Versicherungsverträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern auf den Sicherungsfonds über; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. (4) Der Sicherungsfonds verwaltet die übernommenen Verträge gesondert von seinem restlichen Vermögen und legt über sie gesondert Rechnung. Er ermittelt unverzüglich den für die vollständige Bedeckung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen erforderlichen Betrag und stellt geeignete qualifizierte Vermögensgegenstände bereit. § 7 Abs. 2, §§ 11a bis 11c, 12, 12a, 12b, 12f, 13d Nr. 7 und 8, §§ 54, 54d Satz 1, §§ 55a, 56a und 81d gelten insoweit entsprechend; § 81c findet auf die von den Sicherungsfonds verwalteten Versicherungsverträge Anwendung, sobald die Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass die Sanierung eines übernommenen Versicherungsbestandes abgeschlossen ist und das dem Sicherungsfonds hierfür zur Verfügung gestellte Kapital an die einzahlenden Versicherungsunternehmen zurückgewährt wurde. (5) Ergibt die Prüfung nach Absatz 4, dass die Mittel des Sicherungsfonds gemäß § 129 Abs. 4 bis 5a nicht ausreichen, um die Fortführung der Verträge zu gewährleisten, setzt die Aufsichtsbehörde bei Lebensversicherungsunternehmen die Verpflichtungen aus den Verträgen um maximal 5 Prozent der vertraglich garantierten Leistungen herab. Die Aufsichtsbehörde kann außerdem Anordnungen treffen, um einen außergewöhnlichen Anstieg der Zahl vorzeitiger Vertragsbeendigungen zu verhindern. (6) Der Sicherungsfonds kann den Versicherungsbestand ganz oder teilweise auf in Deutschland zum dem 21. Dezember 2004 ausgeübt haben und als Rückversicherungsunternehmen bei der Aufsichtsbehörde registriert sind, gilt die Erlaubnis (§ 119 Abs. 1) im Umfang des bisherigen Geschäftsbetriebs als erteilt. Sie unterliegen jedoch ohne Einschränkung der laufenden Aufsicht." 25. Nach § 123 werden folgende Vorschriften eingefügt: ,,§ 123a Bestehende öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen Einrichtungen, die am 21. Dezember 2004 die in § 1a Abs. 2 genannten Geschäfte betreiben, haben die Anforderungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen spätestens bis zum 23. September 2010 zu erfüllen. § 123b Rückversicherungsunternehmen (1) Unternehmen im Sinne des § 121e haben der Aufsichtsbehörde spätestens bis zum 30. Juni 2005 den bisherigen Geschäftsbetrieb im Wege eines Tätigkeitsplans mit den Bestandteilen gemäß § 119 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 5 und 10 Buchstabe a darzulegen. (2) Für Unternehmen im Sinne des § 121e finden § 120 Abs. 1 Satz 1 und § 121b erst Anwendung ab dem 1. Januar 2005. § 121a Abs. 1, soweit er auf § 53c Abs. 1 und 3 bis 4, § 81b verweist, findet für diese Unternehmen erst Anwendung ab dem 1. März 2007. Für den Zeitraum vom 31. Dezember 2005 bis zum 28. Februar 2007 gilt Satz 2 mit der Maßgabe der entsprechenden Anwendung des § 1 der Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen (Kapitalausstattungs-Verordnung) vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451) in der Fassung der Verordnung vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 616); der Garantiefonds beträgt in dem genannten Zeitraum mindestens 2 Millionen Euro. Soweit die Eigenmittel eines Rückversicherungsunternehmens zum Stichtag 31. Dezember 2004 geringer sind als die fiktive Solvabilitätsspanne, darf das Verhältnis der Eigenmittel zur fiktiven Solvabiltätsspanne nicht weiter unterschritten werden." 26. Nach § 123b wird folgende Überschrift eingefügt: ,,VIIIa. Sicherungsfonds". 27. Nach der neuen Überschrift ,,VIIIa. Sicherungsfonds" werden folgende §§ 124 bis 133a eingefügt: ,,§ 124 Pflichtmitgliedschaft (1) Unternehmen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder § 105 Abs. 2 zum Geschäftsbetrieb in den Versicherungssparten 19 bis 23 (Lebensversicherer) oder zum Betrieb der substitutiven Krankenversicherung gemäß § 12 (Krankenversicherer) zugelassen sind, mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen, müssen einem Sicherungsfonds angehören, der dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 Versicherungsgeschäft zugelassene Unternehmen übertragen; für diese Übertragung gilt § 14 entsprechend. Der Sicherungsfonds kann die Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen der zu übertragenden Verträge bei der Übertragung ändern, um sie an die Verhältnisse des übernehmenden Versicherers anzupassen, wenn es zur Fortführung der Verträge beim übernehmenden Versicherer zweckmäßig und für die versicherten Personen zumutbar ist. Die Änderung wird wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherten angemessen berücksichtigt und ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Für den Treuhänder gelten die §§ 11b und 12b Abs. 5 entsprechend. (7) Mit der Anordnung der Bestandsübertragung auf den Sicherungsfonds erlischt die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb des übertragenden Versicherungsunternehmens. (8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Aufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung. § 126 Sicherungsfonds (1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden ein Sicherungsfonds für die Lebensversicherer und ein Sicherungsfonds für die Krankenversicherer als nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes errichtet. Die Sicherungsfonds können im Rechtsverkehr handeln, klagen oder verklagt werden. (2) Aufgabe der Sicherungsfonds ist der Schutz der Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Personen. Zu diesem Zweck sorgen sie für die Weiterführung der Verträge eines betroffenen Versicherungsunternehmens. (3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Sicherungsfonds. Für die Verwaltung erhält sie eine kostendeckende Vergütung aus den Sondervermögen. (4) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte eines Sicherungsfonds entscheidet die Bundesanstalt. § 127 Beleihung Privater (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ohne Zustimmung des Bundesrates Aufgaben und Befugnisse eines oder beider Sicherungsfonds einer juristischen Person des Privatrechts zu übertragen, wenn diese bereit ist, die Aufgaben des Sicherungsfonds zu übernehmen, und hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Ansprüche der Entschädigungsversicherten bietet. Eine juristische Person bietet hinreichende Gewähr, wenn 1. die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die Geschäftsführung und Vertretung der juristischen Person ausüben, zuverlässig und geeignet sind, 3423 2. sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation, insbesondere für die Beitragseinziehung, die Leistungsbearbeitung und die Verwaltung der Mittel verfügt und dafür eigene Mittel im Gegenwert von mindestens 1 Million Euro vorhält, 3. sie nachweist, dass sie zur Organisation insbesondere der Beitragseinziehung, der Leistungsbearbeitung und der Verwaltung der Mittel im Zeitpunkt der Bestandsübertragung gemäß § 125 Abs. 2 in der Lage ist. Auch ein nach § 5 zugelassenes Unternehmen kann beliehen werden. Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das Bundesministerium der Finanzen die Genehmigung der Satzung und von Satzungsänderungen der juristischen Person vorbehalten. (2) Im Falle der Beleihung nach Absatz 1 tritt die juristische Person des Privatrechts in die Rechte und Pflichten der jeweiligen Sicherungsfonds ein. § 126 Abs. 4 gilt entsprechend. Eine Übertragung der Vermögensmasse erfolgt nicht. § 128 Aufsicht Die Sicherungsfonds unterliegen der Rechts- und Fachaufsicht der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt hat Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Sicherungsfonds gefährden können. Die Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern. Der Bundesanstalt stehen gegenüber den Sicherungsfonds die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 83 Abs. 1 und 3 zu. Im Übrigen gelten für die Sicherungsfonds nur die Vorschriften dieses Kapitels sowie § 144c, sofern es sich nicht um ein nach § 5 zugelassenes Unternehmen handelt. § 129 Finanzierung (1) Die Versicherungsunternehmen, die einem Sicherungsfonds angehören, sind verpflichtet, Beiträge an den Sicherungsfonds zu leisten. Die Beiträge sollen die Fehlbeträge der übernommenen Versicherungsverträge, die entstehenden Verwaltungskosten und sonstige Kosten, die durch die Tätigkeit des Sicherungsfonds entstehen, decken. Die an den Sicherungsfonds geleisteten Beiträge gelten als Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 3 der Anlageverordnung. (2) Für die Erfüllung der Verpflichtungen aus übernommenen Versicherungsverträgen haftet der Sicherungsfonds nur mit dem auf Grund der Beitragsleistungen nach Abzug der Kosten nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stehenden Vermögen sowie den nach § 125 Abs. 2 Satz 1 übertragenen Vermögensgegenständen. Dieses Vermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Sicherungsfonds. Ein Sicherungsfonds nach § 127 hat dieses Vermögen getrennt von seinem übrigen Vermögen zu halten und zu verwalten. 3424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 der Prüfung der Vollständigkeit des Geschäftsberichts und der Richtigkeit der Angaben zu beauftragen. Die Sicherungsfonds haben der Bundesanstalt den von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. Der Geschäftsbericht muss Angaben zur Tätigkeit und zu den finanziellen Verhältnissen des Sicherungsfonds, insbesondere zur Höhe und Anlage der Mittel, zur Verwendung der Mittel für Entschädigungsfälle, zur Höhe der Beiträge sowie zu den Kosten der Verwaltung enthalten. (2) Die Sicherungsfonds haben den festgestellten Geschäftsbericht der Bundesanstalt jeweils bis zum 31. Mai einzureichen. Der Prüfer hat den Bericht über die Prüfung des Geschäftsberichts der Bundesanstalt unverzüglich nach Beendigung der Prüfung einzureichen. Die Bundesanstalt ist auch auf Anforderung über die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 zu unterrichten. § 131 Mitwirkungspflichten (1) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, dem Sicherungsfonds, dem sie angehören, auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, welche der Sicherungsfonds zur Wahrnehmung seines Auftrags nach diesem Gesetz benötigt. (2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. (3) Die Mitarbeiter der Sicherungsfonds sowie die Personen, derer sie sich bedienen, können die Geschäftsräume eines Versicherungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten, sobald die Aufsichtsbehörde die Feststellung gemäß § 125 Abs. 1 getroffen hat. Ihnen sind sämtliche Unterlagen vorzulegen, die sie benötigen, um eine Bestandsübertragung vorzubereiten. Sofern Funktionen des Versicherungsunternehmens auf ein anderes Unternehmen ausgegliedert worden sind, gelten die Sätze 1 und 2 gegenüber diesem Unternehmen entsprechend. (4) Hat das Unternehmen, dessen Bestand übertragen wird, Verträge nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 oder sonstige Dienstleistungsverträge, die der Verwaltung des Bestandes dienen, abgeschlossen, kann der Sicherungsfonds anstelle des Unternehmens in den Vertrag eintreten. § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Eine ordentliche Kündigung des Vertrages durch den Dienstleister ist frühestens zu einem Zeitpunkt von zwölf Monaten nach Eintritt des Sicherungsfonds möglich. Fordert der andere (3) Die für die Übernahme von Versicherungsverträgen angesammelten Mittel sind entsprechend § 54 Abs. 1 und 2 anzulegen. (4) Der Umfang dieses Vermögens soll 1 Promille der Summe der versicherungstechnischen NettoRückstellungen aller dem Sicherungsfonds angeschlossenen Versicherungsunternehmen nicht unterschreiten. (5) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, Jahresbeiträge zu leisten. Die Summe der Jahresbeiträge aller dem Sicherungsfonds für die Lebensversicherer angehörenden Versicherungsunternehmen beträgt 0,2 Promille der Summe ihrer versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen. Der individuelle Jahresbeitrag jedes Versicherungsunternehmens wird vom Sicherungsfonds nach dem in der Verordnung nach Absatz 6 festgelegten Verfahren jährlich ermittelt. Erträge des Sicherungsfonds werden an die dem Sicherungsfonds angehörenden Versicherungsunternehmen im Verhältnis ihrer Beiträge ausgeschüttet. Der Sicherungsfonds hat Sonderbeiträge bis zur Höhe von maximal 1 Promille der Summe ihrer versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen zu erheben, wenn dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. (5a) Auf den Sicherungsfonds für die Krankenversicherer sind Absatz 1 Satz 3, die Absätze 2 bis 5 nicht anzuwenden. Der Sicherungsfonds erhebt nach der Übernahme der Versicherungsverträge zur Erfüllung seiner Aufgaben Sonderbeiträge bis zur Höhe von maximal 2 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der angeschlossenen Krankenversicherungsunternehmen. (6) Das Nähere über den Mindestbetrag des Sicherungsvermögens, die Jahres- und Sonderbeiträge sowie die Obergrenze für die Zahlungen pro Kalenderjahr regelt das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Hinsichtlich der Jahresbeiträge sind Art und Umfang der gesicherten Geschäfte sowie die Anzahl, Größe und Geschäftsstruktur der dem Sicherungsfonds angehörenden Versicherungsunternehmen zu berücksichtigen. Die Höhe der Beiträge soll auch die Finanz- und Risikolage der Beitragszahler berücksichtigen. Die Rechtsverordnung kann auch Bestimmungen zur Anlage der Mittel enthalten. (7) Aus den Beitragsbescheiden des Sicherungsfonds findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Sicherungsfonds. § 130 Rechnungslegung des Sicherungsfonds (1) Die Sicherungsfonds haben nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Jahresabschluss aufzustellen und einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 Teil den Sicherungsfonds zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Sicherungsfonds unverzüglich zu erklären, ob er in den Vertrag eintreten will. Unterlässt er dies, kann er auf Erfüllung nicht bestehen. § 132 Ausschluss (1) Erfüllt ein Versicherungsunternehmen die Beitrags- oder Mitwirkungspflichten nach § 129 oder § 131 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so hat der Sicherungsfonds die Bundesanstalt zu unterrichten. Ist die Bundesanstalt nicht die zuständige Aufsichtsbehörde, unterrichtet sie diese unverzüglich. Erfüllt das Versicherungsunternehmen auch innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Bundesanstalt seine Verpflichtungen nicht, kann der Sicherungsfonds dem Versicherungsunternehmen mit einer Frist von zwölf Monaten den Ausschluss aus dem Sicherungsfonds ankündigen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Sicherungsfonds mit Zustimmung der Bundesanstalt das Versicherungsunternehmen von dem Sicherungsfonds ausschließen, wenn die Verpflichtungen von dem Versicherungsunternehmen weiterhin nicht erfüllt werden. Nach dem Ausschluss haftet der Sicherungsfonds nur noch für Verbindlichkeiten des Versicherungsunternehmens, die vor Ablauf dieser Frist begründet wurden. (2) Für Verbindlichkeiten eines Versicherungsunternehmens, die entstanden sind, nachdem seine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erloschen ist, haftet der Sicherungsfonds nicht. § 133 Verschwiegenheitspflicht Personen, die bei dem Sicherungsfonds beschäftigt oder für sie tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Sie sind nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) von der Bundesanstalt auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn Tatsachen an die Bundesanstalt weitergegeben werden. § 133a Zwangsmittel (1) Der Sicherungsfonds kann seine Anordnungen nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. (2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maßnahmen gemäß § 129 Abs. 1, 5 Satz 1 und § 131 Abs. 1 bis zu fünfzigtausend Euro." 28. Dem § 138 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Dasselbe gilt für die gemäß § 133 für einen Sicherungsfonds tätigen Personen." 30. § 144 Abs. 1a wird wie folgt geändert: 29. § 140 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 3425 ,,1. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1, § 105 Abs. 2, § 110d Abs. 1 Satz 1 oder § 119 Abs. 1 das Versicherungsgeschäft betreibt,". a) In Nummer 2 wird nach der Angabe ,,mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 6" ein Komma und die Angabe ,,oder nach § 121a Abs. 2" eingefügt. b) In Nummer 4 wird nach der Angabe ,,§ 8 Abs. 2" die Angabe ,,oder § 120 Abs. 4" eingefügt. c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: ,,9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 87 Abs. 6 oder § 121c Abs. 5 zuwiderhandelt oder". d) In Nummer 10 wird am Ende der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. e) Nach Nummer 10 wird folgende neue Nummer 11 angefügt: ,,11. entgegen § 131 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt." f) Folgender Satz 2 wird angefügt: ,,Die Bußgeldvorschriften des Satzes 1 1. Nummer 2, soweit diese sich auf § 104 bezieht, und 2. Nummer 4, soweit diese sich auf § 81b oder § 104 bezieht, gelten auch für Rückversicherungsunternehmen nach § 119 Abs. 1." 31. Nach § 144b wird folgender § 144c eingefügt: ,,§ 144c Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb des Sicherungsfonds (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 130 Abs. 2 Satz 1 den Geschäftsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden." 32. § 156a Abs. 5 wird aufgehoben. 33. In der Anlage Teil D Abschnitt I wird in Nummer 1 Buchstabe h der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Buchstabe i angefügt: ,,i) Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds)". 3426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen 2006 auf die Bahnversicherungsanstalt übertragen. Die Bahnversicherungsanstalt ­ Abteilung B ­ führt die Versicherungsverhältnisse als gesonderte Versicherungsbestände weiter. Die Kasse stellt der Bahnversicherungsanstalt nach deren Aufforderung unverzüglich sämtliche Vertrags- und Geschäftsunterlagen betreffend diese Versicherungsverhältnisse zur Verfügung und erteilt die erforderlichen Auskünfte; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihr nicht zu. (2) Die Leistungen aus den Versicherungsverhältnissen werden durch Zuschüsse finanziert, soweit die Leistungen aus Erstattungsbeträgen der Betriebe sowie aus Beiträgen und sonstigen Einnahmen aus den dadurch mit ihr begründeten Versicherungsverhältnissen nicht sichergestellt werden können. Die Zuschüsse für die Abteilung D trägt der Bund, die Zuschüsse zur Abteilung E werden zur Hälfte vom Freistaat Bayern, die Zuschüsse zur Abteilung F zur Hälfte vom Saarland getragen. Die andere Hälfte der laufenden Zuschüsse trägt der Bund. (3) Vermögensteile, die nach dem 8. Mai 1945 der Kasse unentgeltlich entzogen worden oder in anderer Weise fortgefallen sind, fallen bei ihrer Rückerstattung oder ihrem Wiederaufleben an den Bund. (4) Die Höhe der Bundeszuschüsse setzt der Bundesminister der Finanzen fest." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Nachweise über die Verwendung der Zuschüsse". b) Das Wort ,,Pensionskasse" wird durch das Wort ,,Bahnversicherungsanstalt" ersetzt. 4. Die §§ 4 und 5 werden aufgehoben. 5. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Neuregelung der Versorgungsleistungen (1) Für die Leistungsempfänger der Abteilung D gelten die bisher in der Anlage zu § 33 Abs. 1 der Kasse festgesetzten Versicherungsbedingungen. Werden die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes geändert, so hat die Bahnversicherungsanstalt die laufenden Versorgungsleistungen aus Versicherungsverhältnissen der Abteilung D neu zu regeln. Sofern den laufenden Versorgungsleistungen Grundgehälter einer bestimmten Besoldungsgruppe nicht zugrunde liegen, müssen sich die Änderungen im Rahmen der Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge derjenigen Versorgungsempfänger des Bundes halten, deren Bezügen ein Grundgehalt nicht zugrunde liegt. (2) Die Leistungsempfänger der Abteilungen E und F haben Anspruch auf diejenigen Leistungen, die ihnen bei Aufrechterhaltung der bisherigen Versorgungsregelung nach den Satzungsbestimmungen Das Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7633-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Umwandlung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen (1) Die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen (Kasse), Körperschaft des öffentlichen Rechts, wird mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit umgewandelt. Die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes sind nicht anzuwenden. Vereinsmitglieder sind die bisherigen beteiligten Verwaltungen und Mitglieder der Körperschaft. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die ab dem 1. Januar 2006 geltende Satzung der Kasse unter Berücksichtigung der für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit geltenden Mindestanforderungen festzustellen und zu bestimmen, dass und wie sie durch die Kasse geändert werden kann. (3) Die Vorstandsmitglieder der Kasse bleiben bestellt bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie vor dem Wirksamwerden der Umwandlung bestellt sind. (4) Die bisherigen Mitglieder des Kuratoriums der Kasse sind Mitglieder des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat trägt die Bezeichnung ,,Kuratorium". Sie sind bis zum Ablauf der Amtszeit bestellt, für die sie gewählt sind. (5) Die bisherige Hauptversammlung wird die oberste Vertretung der Kasse. Der Vorstand beruft spätestens bis zum 30. Juni 2006 die nächste Hauptversammlung ein. (6) Die Kasse gilt als zum Geschäftsbetrieb in der Versicherungssparte 19 der Anlage Teil A des Versicherungsaufsichtsgesetzes zugelassen. Die Kasse hat die Anforderungen des § 53c Abs. 1 bis 3c und der Kapitalausstattungs-Verordnung spätestens bis zum 31. Dezember 2007 zu erfüllen. Hat die Kasse die geforderte Solvabilitätsspanne bis zum 31. Dezember 2007 noch nicht voll erreicht, kann die Aufsichtsbehörde der Kasse eine Frist von längstens zwei Jahren gewähren, wenn die Kasse einen Solvabilitätsplan gemäß § 81b Abs. 1 vorgelegt hat." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Fortführung von Versorgungsleistungen (1) Die Versicherungsverhältnisse der Abteilungen D, E, F der Kasse werden mit Wirkung zum 1. Januar Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 des Bayerischen Versorgungsverbandes oder der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes, Abteilung Ruhegehalt, zustehen würde, wenn die nach bayerischem oder saarländischem Beamtenrecht vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Werden die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Freistaates Bayern bzw. des Saarlandes geändert, so hat die Bahnversicherungsanstalt die Versorgungsleistungen aus den Abteilungen E und F jeweils entsprechend neu zu regeln." 6. Die §§ 7 bis 9 werden aufgehoben. 2. 3427 In § 53b Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,25a Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe ,,25a Abs. 1 Nr. 3 und 4" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 Nr. 16 Satz 3 werden nach dem Wort ,,entsprechend" die Wörter ,,für Sicherungsfonds im Sinne der §§ 126 und 127 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie" eingefügt. 2. In § 34 wird folgender Absatz 3b eingefügt: ,,(3b) § 5 Abs. 1 Nr. 16 in der am 21. Dezember 2004 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden." Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 13 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert: 1. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,und § 25a" durch die Angabe ,, , 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Geldwäschegesetz" die Angabe ,,sowie §§ 24c, 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 25b" eingefügt. 1a. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt: ,,Die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314) enthaltenen Regelungen gelten für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. Dezember 2000 in der am 12. März 1999 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit vom 31. Dezember 2000 bis zum 31. Dezember 2001 gelten die in der Umlage-Verordnung Kreditund Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. April 2002 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) ist für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. April 2002 auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden. Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 3 für den Zeitraum bis zum 30. April 2002 in der bis zum 30. April 2002 geltenden Fassung auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden." Artikel 4a Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Die §§ 1 und 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408) geändert worden ist, werden wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Bundesanstalt ist in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten von der Zahlung der Gerichtskosten befreit." 2. § 16 wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 Umlage (1) Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattung nach § 15 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie einschließlich der Fehlbeträge und der nicht eingegangenen Beträge des Vorjahres anteilig auf die Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleistungsinstitute, Kursmakler und andere Unternehmen, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, sowie Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen sind, 3428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 1. Die Zwischenüberschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst: ,,Säumniszuschläge, Beitreibung; Fälligkeit und Verjährung der Umlageforderungen." 2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: ,,§ 12a Fälligkeit und Verjährung der Umlageforderungen (1) Die Umlageforderungen werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt; § 11 bleibt unberührt. (2) Die Umlageforderungen verjähren nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Forderung fällig geworden ist. § 20 Abs. 2 bis 6 des Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden." nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungsschlüssels umzulegen und von der Bundesanstalt nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beizutreiben. (2) Das Nähere über die Erhebung der Umlage, insbesondere den Verteilungsschlüssel, den Stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens bei nicht zweifelsfreier Datenlage, die Ausschlussfristen für die Vorlage von Nachweisen, Zahlungsfristen, die Höhe der Säumniszuschläge, die Festsetzung von Vorauszahlungen, die Verjährung und die Beitreibung bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die in den §§ 5, 6, 8 und 13 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2745), enthaltenen Regelungen gelten mit Wirkung vom 1. Mai 2002 mit Gesetzeskraft. Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen zur näheren Bestimmung der Kosten und über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrages vorsehen. Das Bundesministerium kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen." Artikel 4c Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 4b beruhenden Teile der Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz können auf Grund des § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 4b Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2745), wird wie folgt geändert: Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Dezember 2004 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Matthias Platzeck Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel