Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 72 vom 27.12.2004  - Seite 3610 bis 3640 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16 Dezember 2002 (Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz)

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3610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 (Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz)*) Vom 21. Dezember 2004 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Übersicht Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel 2 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen Artikel 4 Inkrafttreten ,,§ 8b § 8c Zuständigkeit für die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis Zuständigkeit für die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene". e) Die Angabe zur Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Zweiter Abschnitt Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen". f) Nach der Angabe zu § 10a wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 10b Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten". g) Nach der Angabe zu § 13b werden folgende Angaben eingefügt: ,,§ 13c Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen § 13d Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen von Finanzkonglomeraten". h) Die Angabe zu § 45a wird wie folgt gefasst: ,,§ 45a Maßnahmen gegenüber FinanzholdingGesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften". i) Nach der Angabe zu § 51 werden folgende Angaben eingefügt: ,,Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für Finanzkonglomerate § 51a Ermittlung eines Finanzkonglomerats; Schwellenwerte Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zur Zwischenüberschrift nach der Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Finanzkonglomerate, gemischte Unternehmen und Finanzunternehmen". b) Nach der Angabe zu § 2b wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 2c Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften". Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten". § 51b Feststellung eines Finanzkonglomerats § 51c Befreiungen". c) Die Angabe zu § 8a wird wie folgt gefasst: ,,§ 8a j) In der bisherigen Angabe ,,Vierter Abschnitt" wird das Wort ,,Vierter" durch das Wort ,,Fünfter" ersetzt. k) Die Angabe zu § 53d wird wie folgt gefasst: ,,§ 53d Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat". l) Nach der Angabe zu § 53d wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 53e Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften". d) Nach der Angabe zu § 8a werden folgende Angaben eingefügt: *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 m) In der bisherigen Angabe ,,Fünfter Abschnitt" wird das Wort ,,Fünfter" durch das Wort ,,Sechster" ersetzt. n) In der bisherigen Angabe ,,Sechster Abschnitt" wird das Wort ,,Sechster" durch das Wort ,,Siebenter" ersetzt. 2. Die Zwischenüberschrift nach der Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Finanzkonglomerate, gemischte Unternehmen und Finanzunternehmen". 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird nach dem Wort ,,anderer" das Wort ,,unbedingt" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,erwerben" die Wörter ,,und zu halten" eingefügt. c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst: ,,(3a) Finanzholding-Gesellschaften sind Finanzunternehmen, die keine gemischten Finanzholding-Gesellschaften sind und deren Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Institute oder Finanzunternehmen sind und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut, ein Wertpapierhandelsunternehmen oder eine Kapitalanlagegesellschaft zum Tochterunternehmen haben. Gemischte Finanzholding-Gesellschaften sind Mutterunternehmen, die keine beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen sind, und die zusammen mit ihren Tochterunternehmen, von denen mindestens ein Unternehmen ein beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bilden. Beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen sind konglomeratsangehörige Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute, Wertpapierhandelsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Kapitalanlagegesellschaften oder andere Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne des Artikels 2 Nr. 5 und des Artikels 30 der Richtlinie 2002/87/EG." d) Absatz 3b wird wie folgt gefasst: ,,(3b) Gemischte Unternehmen sind Unternehmen, die keine Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften oder Institute sind und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut, ein Wertpapierhandelsunternehmen oder eine Kapitalanlagegesellschaft zum Tochterunternehmen haben. Eine gemischte Unternehmensgruppe besteht aus einem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen." e) In Absatz 3d Satz 1 wird nach dem Wort ,,anderer" das Wort ,,unbedingt" eingefügt. 3611 f) Nach Absatz 17 werden folgende Absätze 18 bis 23 angefügt: ,,(18) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 85/611/EWG, und 98/78/EG, 93/6/EWG, 93/22/EWG 2000/12/EG, die darauf beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Investmentgesetz, das Hypothekenbankgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. (19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Branchen: 1. die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Absatzes 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4, Finanzunternehmen im Sinne des Absatzes 3, Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten im Sinne des Absatzes 3c oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; für die Zwecke der §§ 51a und 51c gelten Kapitalanlagegesellschaften als nicht dieser Branche angehörig; 2. die Versicherungsbranche; dieser gehören Erstversicherungsunternehmen im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; 3. eine weitere aus den gemischten Finanzholding-Gesellschaften gebildete Branche. (20) Ein Finanzkonglomerat im Sinne dieses Gesetzes ist vorbehaltlich des § 51a Abs. 2 bis 6 eine Gruppe von Unternehmen, 1. die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, oder aus Unternehmen, die zu einer horizontalen Unternehmensgruppe zusammengefasst sind; 2. an deren Spitze ein beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen steht, bei dem es sich um ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche oder der Versicherungsbranche zu einer horizontalen Unterneh- 3612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 mensgruppe zusammengefasst ist, handelt; steht kein beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen an der Spitze der Gruppe, weist die Gruppe jedoch mindestens eines dieser Unternehmen als Tochterunternehmen auf, ist die Gruppe ein Finanzkonglomerat, wenn sie vorwiegend in der Finanzbranche tätig ist; 3. der mindestens ein Unternehmen der Versicherungsbranche sowie mindestens ein Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche angehören und 4. in der die konsolidierte oder aggregierte Tätigkeit beziehungsweise die konsolidierte und aggregierte Tätigkeit der Unternehmen der Gruppe sowohl in der Versicherungsbranche als auch in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche erheblich ist. Als Finanzkonglomerat gilt auch eine Untergruppe einer Gruppe im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, sofern diese selbst die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt. (21) Eine horizontale Unternehmensgruppe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gruppe, in der ein Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen in der Weise verbunden ist, dass 1. sie gemeinsam auf Grund einer Satzungsbestimmung oder eines Vertrages unter einheitlicher Leitung stehen, oder 2. sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen, die während des Geschäftsjahres und bis zum Ablauf des in § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmten Zeitraums im Amt sind, wenn sie einen konsolidierten Abschluss aufzustellen haben oder hätten. (22) Gruppeninterne Transaktionen innerhalb eines Finanzkonglomerats im Sinne dieses Gesetzes sind Transaktionen, bei denen sich Finanzkonglomeratsunternehbeaufsichtigte men zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb desselben Finanzkonglomerats oder auf natürliche oder juristische Personen stützen, die mit den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbunden sind, wobei unerheblich ist, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher oder auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Grundlage erfolgt. (23) Risikokonzentrationen im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit einem Ausfallrisiko behafteten Engagements der Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die groß genug sind, die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen zu gefährden, wobei die Ausfallgefahr auf einem Adressenausfallrisiko, einem Kreditrisiko, einem Anlagerisiko, einem Versicherungsrisiko, einem Marktrisiko, einem sonstigen Risiko, einer Kombination dieser Risiken oder auf Wechselwirkungen zwischen diesen Risiken beruht oder beruhen kann." 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort ,,im" das Wort ,,elektronischen" eingefügt. b) In Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort ,,im" das Wort ,,elektronischen" eingefügt. 5. § 2b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe ,,Satz 1 oder 6" durch die Angabe ,,Satz 1 oder 7" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen" durch die Angabe ,,Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder Erstversicherungsunternehmen" und die Wörter ,,Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens" durch die Angabe ,,Einlagenkreditinstituts, E-Geld-Instituts, Wertpapierhandelsunternehmens oder Erstversicherungsunternehmens" ersetzt. 6. Nach § 2b wird folgender § 2c eingefügt: ,,§ 2c Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften Personen, die die Geschäfte einer FinanzholdingGesellschaft oder einer gemischten FinanzholdingGesellschaft tatsächlich führen, müssen zuverlässig sein und die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung haben." 7. § 6 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften sowie gegenüber den Personen, die die Geschäfte dieser Gesellschaften tatsächlich führen." 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,persönlich haftende Gesellschafter" die Wörter ,,oder gegen Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen," eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,sowie bei der Aufsicht" die Wörter ,,über Institutsgruppen oder Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4" eingefügt. 9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: ,,§ 8a Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten (1) Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Ermittlung und Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten nach Maßgabe der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1) mit den zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zusammen; § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Gehört ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder eine Kapitalanlagegesellschaft einer grenzüberschreitend tätigen Unternehmensgruppe an, die ein Finanzkonglomerat sein könnte, das noch nicht nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG als solches eingestuft wurde, teilt die Bundesanstalt dies den zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit. (2) Die Bundesanstalt bestimmt mit den zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe des Artikels 10 der Richtlinie 2002/87/EG den nach diesem Gesetz für die zusätzliche Beaufsichtigung des Finanzkonglomerats zuständigen Koordinator. Ist die Bundesanstalt Koordinator, obliegen ihr nach Maßgabe des Artikels 11 der Richtlinie 2002/87/EG insbesondere folgende Aufgaben: 1. Koordinierung der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und grundlegender Informationen bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen; 2. generelle Aufsicht und Beurteilung der Finanzlage eines Finanzkonglomerats; 3. Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über die Eigenmittelausstattung und der Bestimmungen über Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen nach Maßgabe der Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2002/87/EG; 4. Beurteilung der Struktur, Organisation und internen Kontrollsysteme eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie 2002/87/EG; 5. Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und 6. sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entscheidungen, die der Bundesanstalt durch die Richtlinie 2002/87/EG oder in Anwendung ihrer Bestimmungen zugewiesen werden. Die Bundesanstalt als Koordinator 1. unterrichtet die zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 51b Abs. 1; 3613 2. hört die zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums vorab an a) bei Entscheidungen nach § 10b Abs. 3 Satz 8, auch in Verbindung mit § 13d Abs. 1, und § 53d; b) bei Befreiungen nach § 31 Abs. 3 Satz 3; in dringenden Fällen kann die Bundesanstalt von der vorherigen Anhörung absehen; c) vor Maßnahmen nach § 10b Abs. 5, § 13d Abs. 4 Satz 5, § 45 Abs. 3 und § 45a Abs. 1 Satz 2, sofern dies für deren Aufsichtstätigkeit von Bedeutung ist; in dringenden Fällen oder bei Gefahr im Verzug kann die Bundesanstalt von der vorherigen Anhörung absehen. Sie hat die zuständigen Stellen der betroffenen Staaten des Eurohiervon päischen Wirtschaftsraums unverzüglich zu unterrichten; 3. unterbreitet den zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums Vorschläge für Entscheidungen zur a) Nichtberücksichtigung von konglomeratsangehörigen Unternehmen bei der Berechnung der Schwellenwerte nach § 51a Abs. 4; b) Aufhebung der Feststellung einer Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat und eines Unternehmens als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen nach § 51b Abs. 3; c) Befreiungen nach § 51c Nr. 2. (3) In den Fällen des § 10b Abs. 4, § 51a Abs. 4 und 6 Satz 4, § 51b Abs. 3 und § 51c entscheidet die Bundesanstalt im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. (4) Die näheren Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten regelt die Bundesanstalt in Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums." 10. Der bisherige § 8a wird § 8b und in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 10a Abs. 2 bis 5" durch die Angabe ,,§ 10a Abs. 2 bis 4" ersetzt. 11. Nach § 8b wird folgender § 8c eingefügt: ,,§ 8c Zuständigkeit für die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene (1) Die Bundesanstalt kann von der Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerats absehen und das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene widerruflich freistellen, wenn 3614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 1. das Finanzkonglomerat einem anderen Finanzkonglomerat nachgeordnet ist, dessen übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dort in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene gemäß der Richtlinie 2002/87/EG einbezogen ist, oder 2. dies unter Berücksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats und des relativen Gewichts seiner Tätigkeiten in verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums angemessen ist; dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (2) Die Bundesanstalt kann über die Fälle des § 1 Abs. 20 und des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 hinaus nach Maßgabe des Artikels 2 Nr. 14 sowie der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 2002/87/EG eine branchenübergreifend tätige Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat und ein Institut als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden." 1. Beteiligungen des Instituts an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen in Höhe von mehr als 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen; 2. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a und Forderungen aus Genussrechten an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an denen das Institut zu mehr als 10 vom Hundert beteiligt ist; 3. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an denen das Institut zu mehr als 10 vom Hundert beteiligt ist; 4. der Gesamtbetrag der folgenden Positionen, soweit er 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts vor Abzug der Beträge nach den Nummern 1 bis 3 und nach dieser Nummer übersteigt: a) Beteiligungen an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen; b) Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a und Forderungen aus Genussrechten an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an denen das Institut nicht oder bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist; c) Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an denen das Institut nicht oder bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist; 5. Beteiligungen im Sinne des § 271 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung in Höhe von mindestens 20 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte an Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften; 6. Forderungen aus Genussrechten im Sinne des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 3a in Verbindung mit Abs. 3a des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 3b in Verbindung mit Abs. 3b des Versicherungsaufsichtgesetzes an Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften, an denen das Institut eine Beteiligung im Sinne der Nummer 5 hält. 12. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,Absatz 1 Satz 1 oder 2" durch die Angabe ,,Absatz 1 Satz 1 oder 3" ersetzt. 13. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Zweiter Abschnitt Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen". 14. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b wird die Angabe ,,20 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 Millionen Euro" ersetzt. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Die §§ 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung, wenn Zweck der Gesellschaft die Überlassung von haftendem Eigenkapital ist." c) In Absatz 5a Satz 9 wird die Angabe ,,§ 11 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen" durch die Angabe ,,§ 309 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt. d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Von der Summe des Kern- und Ergänzungskapitals sind abzuziehen: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts in Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 Ausnahmen zulassen, wenn das Institut Anteile eines anderen Instituts, Finanzunternehmens, Erstversicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft vorübergehend besitzt, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen. Ein Institut braucht Positionen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4, die es oder das ihm übergeordnete Unternehmen pflichtgemäß oder freiwillig in die Zusammenfassung nach § 10a, nach § 13b Abs. 3 Satz 1 und nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezieht, nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen. Die Bundesanstalt kann auf Antrag eines Einlagenkreditinstituts, E-GeldInstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens, das keinem Finanzkonglomerat angehört, zulassen, dass es Positionen nach Satz 1 Nr. 5 und 6 nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen braucht, wenn es eine Berechnung der Eigenkapitalausstattung nach Maßgabe der in der Rechtsverordnung nach § 10b Abs. 1 Satz 2 näher bestimmten Berechnungsmethoden 1 bis 3 zusätzlich durchführt; eine Berechnung nach der Berechnungsmethode 1 darf nur dann erfolgen, wenn und soweit nach Auffassung der Bundesanstalt Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend ist. Die nach Satz 4 gewählte Berechnungsmethode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden. Ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen, das einem Finanzkonglomerat angehört, braucht die Positionen nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen, wenn die betreffenden Unternehmen in die Berechnung der Eigenmittel dieses Finanzkonglomerats auf Konglomeratsebene nach § 10b einbezogen werden." e) In Absatz 10 Satz 5 wird die Angabe ,,Satz 4" durch die Angabe ,,Satz 5" ersetzt. 15. § 10a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,(Gruppe)" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort ,,Gruppe" durch das Wort ,,Institutsgruppe" ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Eine Institutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift besteht auch dann, wenn ein Institut mit anderen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche eine horizontale Unternehmensgruppe bildet. Bei einer solchen Institutsgruppe gilt als übergeordnetes Unternehmen dasjenige gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland mit der höchsten Bilanzsumme; bei gleich hoher 3615 Bilanzsumme bestimmt die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen." d) Absatz 5 wird aufgehoben. e) In Absatz 6 Satz 3, 6, 9 und 10 wird jeweils das Wort ,,Gruppe" durch die Wörter ,,Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe" ersetzt. f) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Gruppe" durch die Wörter ,,Institutsgruppe oder FinanzholdingGruppe" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Satz 5" ersetzt. 16. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt: ,,§ 10b Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten (1) Ein Finanzkonglomerat muss insgesamt angemessene Eigenmittel haben. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung zur Durchführung des Artikels 6 und des Anhangs I der Richtlinie 2002/87/EG zu erlassen, insbesondere über 1. die zulässige Zusammensetzung der Eigenmittel, 2. den Umfang und die Form der Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung sowie die sonstigen technischen Grundsätze, 3. die folgenden zulässigen Berechnungsmethoden für die zusätzliche Eigenkapitalanforderung: a) Methode 1: Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses; b) Methode 2: Abzugs- und Aggregationsmethode; c) Methode 3: Buchwert-/Anforderungsabzugsmethode oder d) Kombination der Methoden 1 bis 3, 4. Risikomodelle, 5. Berechnungsintervalle. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute und der Versicherungsbeirat nach § 92 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuhören. (2) Die Bundesanstalt überprüft die angemessene Eigenmittelausstattung der Finanzkonglomerate. 3616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 a) ein Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland ist das Tochterunternehmen derselben gemischten Finanzholding-Gesellschaft und die Versicherungsbranche ist stärker vertreten als die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; b) ein in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen derselben Gruppe mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, das Tochterunternehmen einer gemischten FinanzholdingGesellschaft in seinem Sitzstaat ist, hat eine höhere Bilanzsumme als das Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland; c) ein Erstversicherungsunternehmen derselben Gruppe mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist Tochterunternehmen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft in seinem Sitzstaat und die Versicherungsbranche ist stärker vertreten als die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; erfüllen mehrere in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätige beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland diese Voraussetzungen, ist das Institut mit der höchsten Bilanzsumme das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen; 3. ein Tochterunternehmen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, das kein Mutterunternehmen von einem beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz in ihrem Sitzstaat ist, wenn a) die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche stärker als die Versicherungsbranche vertreten ist und b) das in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätige beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland die höchste Bilanzsumme hat. Vorbehaltlich des Satzes 6 Nr. 2 und 3 gilt ein in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche stärker vertreten ist als die Versicherungsbranche und dieses Institut mit Sitz im Inland die höchste Bilanzsumme hat. Abweichend von Satz 6 Nr. 1 bis 3 und Satz 7 kann die Bundesanstalt unter Berücksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats nach Anhörung des beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmens, das nach den Sätzen 6 und 7 als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen zu bestimmen wäre, ein anderes beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen bestim- Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 6 bis 8 oder des Absatzes 4 hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die für die Überprüfung der angemessenen Eigenmittelausstattung auf Konglomeratsebene nach Maßgabe des Absatzes 1 erforderlichen Angaben einzureichen, es sei denn, ein übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 104a Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist nach § 104q Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzeigepflichtig. Nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben sowie über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 zu regeln. (3) In die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene nach Absatz 1 sind einzubeziehen das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland und die ihm nachgeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen. Bei den in die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene einzubeziehenden Unternehmen gelten als Eigenmittel die Bestandteile, die den nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes anerkannten Bestandteilen entsprechen. Die Bundesanstalt bestimmt, welche der in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 näher bestimmten Berechnungsmethoden das Finanzkonglomerat bei der Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene anzuwenden hat; das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ist vorab anzuhören. Steht eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze des Finanzkonglomerats, dessen beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen ihren Sitz nicht ausschließlich im Inland haben, ist die Anwendung jeder der in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 näher bestimmten Berechnungsmethoden zulässig; das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Wahl der Berechnungsmethode unverzüglich anzuzeigen. Nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind die beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen und die gemischte Finanzholding-Gesellschaft, soweit sie nicht übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen sind, sowie die konglomeratsangehörigen Finanzunternehmen, Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholding-Gesellschaften. Übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist das in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätige beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen, das 1. an der Spitze eines Finanzkonglomerats steht, es sei denn, ein Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland steht ebenfalls an der Spitze des Finanzkonglomerats und die Versicherungsbranche ist stärker vertreten als die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; 2. ein Tochterunternehmen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland ist, es sei denn, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 men; das zu bestimmende Unternehmen ist ebenfalls vorab anzuhören. Im Sinne dieses Absatzes stärker vertreten ist jeweils die Finanzbranche mit dem höchsten durchschnittlichen Anteil nach § 51a Abs. 3. (4) Bestehen Beteiligungen an einem oder mehreren beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen oder Kapitalbeziehungen zu derartigen Unternehmen oder kann auf derartige Unternehmen ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden, ohne dass ein Fall des Absatzes 3 Satz 6 bis 8 vorliegt, kann die Bundesanstalt die Vorschriften dieses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene ganz oder teilweise auf diese Unternehmen entsprechend anwenden und eines dieser Unternehmen als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen, wenn 1. mindestens eines dieser Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und mindestens eines der Versicherungsbranche angehört und 2. die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten beziehungsweise die konsolidierten und aggregierten Tätigkeiten dieser Unternehmen in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche erheblich im Sinne des § 51a Abs. 3 sind. (5) Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel des Finanzkonglomerats einen Korrekturposten festsetzen, wenn 1. unbeschadet der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 oder nach § 13d oder § 25a Abs. 1a die Solvabilität des Finanzkonglomerats gefährdet ist; 2. bedeutende gruppeninterne Transaktionen innerhalb des Finanzkonglomerats oder bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene die Finanzlage des Finanzkonglomerats gefährden. Die Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt. Die Bundesanstalt darf die in Satz 1 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Finanzkonglomerat den Mangel nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist behoben hat. (6) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ist für eine angemessene Eigenmittelausstattung des Finanzkonglomerats verantwortlich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die nach Absatz 3 Satz 1 in die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene einzubeziehenden Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemeine Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. (7) Die nach Absatz 3 Satz 1 in die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene einzubeziehenden Unternehmen haben zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung 3617 der für die zusätzliche Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerats erforderlichen Angaben eine ordnungsgemäße Organisation und angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten. Sie sind verpflichtet, die für die zusätzliche Beaufsichtigung erforderlichen Angaben an das nach Absatz 2 anzeigepflichtige Unternehmen zu übermitteln. Kann das nach Absatz 2 anzeigepflichtige Unternehmen für einzelne nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen die erforderlichen Angaben nicht beschaffen, sind die auf das nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen entfallenden Buchwerte nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 von den Eigenmitteln des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens abzuziehen. (8) Die Absätze 1, 6 und 7 gelten nicht für ein Finanzkonglomerat, das selbst einem Finanzkonglomerat nachgeordnet ist, für das die Absätze 1, 6 und 7 gelten." 17. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Finanzunternehmen" ein Komma eingefügt und werden die Wörter ,,oder Versicherungsunternehmen" durch die Wörter ,,Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen" ersetzt. 18. § 12a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 10a Abs. 2 bis 5" durch die Angabe ,,§ 10a Abs. 2 bis 4" ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft und ein in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätiges beaufsichtigtes übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen in Bezug auf Pflichten nach den §§ 10b und 13d entsprechend." 19. In § 13 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz wird das Wort ,,dieses" durch das Wort ,,diese" ersetzt. 20. § 13b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 10a Abs. 2 bis 5" durch die Angabe ,,§ 10a Abs. 2 bis 4" ersetzt. b) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Gruppe" durch die Wörter ,,Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe" ersetzt. 21. Nach § 13b werden folgende §§ 13c und 13d eingefügt: ,,§ 13c Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen (1) Ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder eine Kapitalanlagegesellschaft, das oder die Tochterunternehmen eines gemischten Unternehmens ist, hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank bedeutende gruppeninterne Transaktionen mit ge- 3618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 Überschreitungsbetrags mit Eigenmitteln verlangen; 2. Verstöße gegen die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen durch geeignete und erforderliche Maßnahmen unterbinden. (4) Zur Ermittlung, Quantifizierung, Überwachung und Steuerung bedeutender gruppeninterner Transaktionen innerhalb einer gemischten Unternehmensgruppe müssen die gruppenangehörigen Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute, Wertpapierhandelsunternehmen oder Kapitalanlagegesellschaften über ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollverfahren, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren, verfügen; die §§ 13 und 13b bleiben unberührt. § 10a Abs. 8 Satz 1 und 2 sowie Abs. 9 Satz 1 und 2 und § 25a Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend. § 13d Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen von Finanzkonglomeraten (1) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene und bedeutende gruppeninterne Transaktionen innerhalb des Finanzkonglomerats anzuzeigen, es sei denn, ein übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen ist nach § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzeigepflichtig. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen zur Durchführung der Artikel 7 und 8 und des Anhangs II der Richtlinie 2002/87/EG zu erlassen, insbesondere über 1. Arten der anzuzeigenden Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen sowie Schwellenwerte, anhand derer Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen als bedeutend anzusehen sind; 2. Obergrenzen für bedeutende Risikokonzentrationen und bedeutende gruppeninterne Transaktionen sowie Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen; 3. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen ist. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände mischten Unternehmen oder deren anderen Tochterunternehmen anzuzeigen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, näher zu bestimmen: 1. die Arten der anzuzeigenden Transaktionen und Schwellenwerte, anhand derer die gruppeninternen Transaktionen als bedeutend anzusehen sind; 2. die Obergrenzen für gruppeninterne Transaktionen und Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen; 3. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben sowie die zulässigen Datenträger und Übertragungswege. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen ist. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. (2) Das Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder die Kapitalanlagegesellschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 1 darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte bedeutende gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren anderen Tochterunternehmen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter durchführen; § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte darf das Einlagenkreditinstitut, E-GeldInstitut, Wertpapierhandelsunternehmen oder die Kapitalanlagesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ohne Zustimmung der Bundesanstalt keine bedeutenden gruppeninternen Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren anderen Tochterunternehmen durchführen, die die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Obergrenzen überschreiten oder gegen die in der Rechtsverordnung festgelegten Beschränkungen hinsichtlich der Art bedeutender gruppeninterner Transaktionen verstoßen. Die Zustimmung nach Satz 1 steht im Ermessen der Bundesanstalt. Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Institut das Überschreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen die Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann 1. von dem Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder der Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bei einem Überschreiten der in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Obergrenzen die Unterlegung des Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 der Institute und der Versicherungsbeirat nach § 92 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu hören. (3) Ein in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter dieses Instituts bedeutende gruppeninterne Transaktionen durchführen. § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (4) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte ist das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen dafür verantwortlich, dass bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene oder bedeutende gruppeninterne Transaktionen innerhalb des Finanzkonglomerats ohne Zustimmung der Bundesanstalt nicht die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgelegten Obergrenzen überschreiten oder gegen die in der Rechtsverordnung festgelegten Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen verstoßen. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die konglomeratsangehörigen Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemeine Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht; § 10b Abs. 7 und 8 gilt entsprechend. Die Zustimmung nach Satz 1 steht im Ermessen der Bundesanstalt. Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das nach Absatz 1 anzeigepflichtige Unternehmen das Überschreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen die Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann 1. bei einem Überschreiten der in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Obergrenzen von dem Finanzkonglomerat die Unterlegung des Überschreitungsbetrags mit Eigenmitteln verlangen; 2. Verstöße gegen die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen durch geeignete und erforderliche Maßnahmen unterbinden." 21a. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3" ersetzt. 22. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,eines Instituts" die Wörter ,,und die Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten FinanzholdingGesellschaft tatsächlich führen," eingefügt sowie das Wort ,,hat" durch das Wort ,,haben" ersetzt. b) Absatz 3a wird wie folgt geändert: aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt: 3619 ,,Eine Finanzholding-Gesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen: 1. die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der FinanzholdingGesellschaft tatsächlich führen soll, unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich sind, und den Vollzug einer solchen Absicht; 2. das Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich geführt hat; 3. Änderungen der Struktur der Finanzholding-Gruppe in der Weise, dass die Gruppe künftig branchenübergreifend tätig wird." bb) In dem bisherigen Satz 1 wird nach der Angabe ,,Deutsche Bundesbank" das Wort ,,ferner" eingefügt. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft hinsichtlich der Personen, die die Geschäfte dieser Gesellschaft tatsächlich führen; die Sätze 2 und 4 gelten hinsichtlich der konglomeratsangehörigen Unternehmen entsprechend." 23. In § 24a Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe ,,Satz 2" durch die Angabe ,,Satz 3" ersetzt. 24. § 25a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der von den Instituten zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts verantwortlich. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere 1. eine angemessene Strategie, die auch die Risiken und Eigenmittel des Instituts berücksichtigt; 2. angemessene interne Kontrollverfahren, die aus einem internen Kontrollsystem und einer internen Revision bestehen; das interne Kontrollsystem umfasst insbesondere geeignete Regelungen zur Steuerung und Überwachung der Risiken; 3. angemessene Regelungen, anhand derer sich die finanzielle Lage des Instituts jederzeit mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt; 4. angemessene Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung; 3620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 5. eine vollständige Dokumentation der ausgeführten Geschäfte, die eine lückenlose Überwachung durch die Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich gewährleistet; Buchungsbelege sind zehn Jahre und sonstige erforderliche Aufzeichnungen sechs Jahre aufzubewahren; § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend; 6. angemessene, geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme gegen Geldwäsche und gegen betrügerische Handlungen zu Lasten des Instituts; bei Sachverhalten, die auf Grund des Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche zweifelhaft oder ungewöhnlich sind, hat es diesen vor dem Hintergrund der laufenden Geschäftsbeziehung und einzelner Transaktionen nachzugehen. Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Vorkehrungen im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 bis 6 zu schaffen." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Absatz 1 gilt für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder Finanzkonglomerate mit der Maßgabe entsprechend, dass die in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen des übergeordneten Unternehmens oder des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats verantwortlich sind. § 10a Abs. 8 Satz 1 und 2 sowie Abs. 9 Satz 1 und 2 gilt für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, § 10b Abs. 6 sowie Abs. 7 Satz 1 und 2 für Finanzkonglomerate entsprechend." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Bundesanstalt kann einzelne übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 von Verpflichtungen nach § 10b hinsichtlich einzelner nachgeordneter Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 5 freistellen, wenn und solange die Einbeziehung dieser Unternehmen für die Aufsicht auf Konglomeratsebene ohne Bedeutung ist und es der Bundesanstalt ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu überprüfen. Die Bundesanstalt hat von einer Freistellung nach Satz 1 abzusehen, wenn mehrere nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen die Voraussetzung für eine Freistellung zwar erfüllen, die Gesamtheit dieser Unternehmen für die Aufsicht auf Konglomeratsebene aber nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Für einzelne nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 5 ist eine Freistellung auch zulässig, wenn nach Auffassung der Bundesanstalt ihre Einbeziehung in die Aufsicht auf Konglomeratsebene ungeeignet oder irreführend wäre. Freistellungen nach Satz 1 oder 3 können auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens oder von Amts wegen erfolgen." 27. In § 32 Abs. 4 wird nach dem Wort ,,im" das Wort ,,elektronischen" eingefügt. 28. In § 33 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt: ,,4a. das Institut im Fall der Erteilung der Erlaubnis Tochterunternehmen einer Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3a Satz 1 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3a Satz 2 wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person im Sinne des § 2c nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung hat;". 29. § 33b wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,1. Tochter- oder Schwesterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts, eines E-Geld-Instituts, eines Wertpapierhandelsunternehmens oder eines Erstversicherungsunternehmens ist und dessen Mutterunternehmen in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen ist oder 2. durch dieselben natürlichen Personen oder Unternehmen kontrolliert wird, die ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut, ein Wertpapierhandelsunternehmen oder ein Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums kontrollieren,". 25. § 29 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Institut die Anzeigepflichten nach den §§ 10, 10b, 11, 12a, 13 bis 13d und 14 Abs. 1, nach den §§ 15, 24 und 24a jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, nach § 24a auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24a Abs. 5, sowie die Anforderungen nach den §§ 10 bis 10b, 11, 12, 13 bis 13d, 18 und 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 sowie nach den §§ 13 bis 13c und 14 Abs. 1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22 erfüllt hat." 26. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 10a Abs. 2 bis 5" durch die Angabe ,,§ 10a Abs. 2 bis 4" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Freistellungen nach Satz 1, 2 oder 4 können auf Antrag des Instituts oder von Amts wegen erfolgen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Anhörung erstreckt sich insbesondere auf die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Personen sowie für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an Unternehmen derselben Gruppe mit Sitz in dem betreffenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums erforderlich sind." 30. In § 38 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort ,,im" das Wort ,,elektronischen" eingefügt. 31. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 10a Abs. 2 bis 5" durch die Angabe ,,§ 10a Abs. 2 bis 4" und das Wort ,,seiner" durch das Wort ,,ihrer" ersetzt. b) Nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Satz 5 erste Alternative gilt entsprechend für nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 5 und gemischte Finanzholding-Gesellschaften sowie für die Mitglieder der Organe solcher Unternehmen. Absatz 3 gilt entsprechend für nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 5 mit Sitz im Ausland." 32. § 44a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gesellschaft," die Wörter ,,einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft," nach dem Wort ,,Zusammenfassung" die Wörter ,,oder in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene" sowie nach den Wörtern ,,nach Maßgabe der Bankenrichtlinie" die Wörter ,,oder der Richtlinie 2002/87/EG" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,nach Maßgabe der Bankenrichtlinie" die Wörter ,,oder der Richtlinie 2002/87/EG" eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,Wertpapierhandelsunternehmen oder Finanzholding-Gesellschaften" werden durch die Wörter ,,E-Geld-Instituten, Wertpapierhandelsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte FinanzholdingGesellschaften" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Satz 1 gilt entsprechend, wenn nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen von der als Koordinator zuständigen Stelle eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums aus § 31 Abs. 3 Satz 1 oder 3 entsprechenden Gründen nicht in die zusätzliche Aufsicht auf Konglomeratsebene einbezogen werden." 33. § 44c Abs. 6 wird wie folgt gefasst: 3621 ,,(6) Die Rechte der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank sowie die Mitwirkungs- und Duldungspflichten der Betroffenen bestehen auch hinsichtlich der Unternehmen und Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen einbezogen sind. Sie bestehen, sofern die zuständige Behörde eines anderen Staats ein entsprechendes Ersuchen an die Bundesanstalt stellt, auch hinsichtlich der Unternehmen und Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen einbezogen sind, wenn sie in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Drittstaat entgegen einem entsprechenden Verbot in diesem Staat unerlaubt Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen." 34. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: ,,(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4, wenn die konsolidierten Eigenmittel der gruppenangehörigen Unternehmen den Anforderungen des § 10a Abs. 1 nicht entsprechen." b) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Entsprechen bei einem Finanzkonglomerat die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10b Abs. 1, kann die Bundesanstalt gegenüber 1. einem in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne von § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 Maßnahmen nach Absatz 1 treffen; 2. einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen treffen; sie kann insbesondere Entnahmen durch den Inhaber oder Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst: ,,(4) Die Bundesanstalt darf die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Institut oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist behoben hat. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach den Absätzen 1 bis 3 widersprechen." 3622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 geordneten Finanzkonglomeratsunternehmens nach § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4" eingefügt. bb) In Satz 7 werden im zweiten Halbsatz nach der Angabe ,,Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter ,,oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt. e) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt in Bezug auf nachgeordnete Unternehmen einer gemischten FinanzholdingGesellschaft im Sinne von § 10b Abs. 2 Satz 5 entsprechend." 36. § 49 wird wie folgt gefasst: ,,§ 49 Sofortige Vollziehbarkeit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt auf der Grundlage des § 2b Abs. 1a Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, des § 6a, des § 10b Abs. 5, des § 12a Abs. 2, des § 13 Abs. 3, des § 13a Abs. 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit § 13b Abs. 4 Satz 2, des § 13c Abs. 3 Satz 4, des § 13d Abs. 4 Satz 5, des § 28 Abs. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 2 bis 6, der §§ 36, 37 und 44 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 44b, Abs. 2 und Abs. 3a Satz 1, des § 44a Abs. 2 Satz 1, der §§ 44c, 45 und 45a Abs. 1, der §§ 46 und 46a Abs. 1 und des § 46b haben keine aufschiebende Wirkung." 37. Nach § 51 wird folgender Abschnitt eingefügt: ,,Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für Finanzkonglomerate § 51a Ermittlung eines Finanzkonglomerats; Schwellenwerte (1) Die Bundesanstalt ermittelt, ob branchenübergreifend tätige Gruppen von Unternehmen als Finanzkonglomerate einzustufen sind. (2) Eine Gruppe ist im Sinne des § 1 Abs. 20 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 vorwiegend in der Finanzbranche tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der in der Finanzbranche tätigen Unternehmen der Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 vom Hundert beträgt. (3) Die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten beziehungsweise die konsolidierten und aggregierten Tätigkeiten der Unternehmen der Versicherungsbranche sowie der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sind erheblich im Sinne des § 1 Abs. 20 Satz 1 Nr. 4, wenn 1. a) der Anteil der Bilanzsumme der Unternehmen der Versicherungsbranche an der Bilanzsumme aller gruppenangehöriger Unternehmen beider Finanzbranchen und der Anteil der Solvabilitätsanforderungen der Unternehmen der Versicherungsbranche an den Gesamtsolvabilitätsanforderungen aller gruppenangehöriger Unternehmen beider Finanzbranchen im Durchschnitt mehr als 10 vom Hundert beträgt, und 35. § 45a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gesellschaften" die Wörter ,,und gemischten Finanzholding-Gesellschaften" eingefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Bundesanstalt kann einer Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder § 13b Abs. 2 die Ausübung ihrer Stimmrechte an dem übergeordneten Unternehmen und den anderen nachgeordneten Unternehmen untersagen, wenn 1. die Finanzholding-Gesellschaft dem übergeordneten Unternehmen nicht die für die Zusammenfassung nach § 10a oder § 13b erforderlichen Angaben gemäß § 10a Abs. 9 Satz 2 oder § 13b Abs. 5 in Verbindung mit § 10a Abs. 9 Satz 2 übermittelt, sofern nicht den Erfordernissen der bankaufsichtlichen Zusammenfassung in anderer Weise Rechnung getragen werden kann; 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt, nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung hat. Satz 1 gilt entsprechend für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die dem nach § 10b Abs. 2 und § 13d Abs. 1 anzeigepflichtigen Unternehmen nicht die für die Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene nach § 10b oder § 13d erforderlichen Angaben gemäß § 10b Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13d Abs. 4 Satz 2, übermittelt oder wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine Person, die die Geschäfte der gemischten FinanzholdingGesellschaft tatsächlich führt, nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung hat." c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 oder des Absatzes 1 Satz 2 zweite Alternative auch gegenüber dem übergeordneten Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe oder dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen anordnen, Weisungen der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft nicht zu befolgen, sofern gesellschaftsrechtliche Möglichkeiten zur Abberufung der Personen, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, nicht zur Verfügung stehen oder solche zwar vorhanden sind, aber ihre Ausschöpfung erfolglos geblieben ist." d) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,übergeordneten Unternehmens" die Angabe ,,nach § 10a Abs. 2 bis 4 oder des über- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 b) der Anteil der Bilanzsumme der Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche an der Bilanzsumme aller gruppenangehöriger Unternehmen beider Finanzbranchen und der Anteil der Solvabilitätsanforderungen der Unternehmen der Bankenund Wertpapierdienstleistungsbranche an den Gesamtsolvabilitätsanforderungen aller gruppenangehöriger Unternehmen beider Finanzbranchen im Durchschnitt mehr als 10 vom Hundert beträgt, oder 2. die Bilanzsumme der Unternehmen in der Versicherungsbranche sowie der Unternehmen in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche jeweils 6 Milliarden Euro übersteigen. (4) Die Bundesanstalt kann bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3 im Einzelfall einzelne konglomeratsangehörige Unternehmen unberücksichtigt lassen, wenn und solange 1. das Unternehmen sich in einem Drittstaat befindet, in dem Hindernisse für die Übermittlung der für die Berechnungen notwendigen Angaben bestehen, 2. vorbehaltlich des Satzes 2 die Einbeziehung des Unternehmens für die Aufsicht auf Konglomeratsebene ohne Bedeutung ist oder 3. die Einbeziehung des Unternehmens in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene ungeeignet oder irreführend wäre. Erfüllen in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 mehrere konglomeratsangehörige Unternehmen die Voraussetzungen, sind sie in ihrer Gesamtheit für die zusätzliche Beaufsichtigung der Gruppe jedoch nicht von untergeordneter Bedeutung, hat die Bundesanstalt diese Unternehmen bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3 zu berücksichtigen. (5) Sinken bei einer nach Maßgabe des § 1 Abs. 20 sowie der Absätze 2 und 3 als Finanzkonglomerat ermittelten Unternehmensgruppe, die bereits der zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe dieses Gesetzes unterliegt, die Anteile nach den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 oder der Betrag nach Absatz 3 Nr. 2 während eines Geschäftsjahres unter die dort genannten Schwellenwerte, gilt die Gruppe weiter als Finanzkonglomerat, wenn in den drei darauf folgenden Geschäftsjahren 1. in Fällen des Absatzes 2 ein Schwellenwert von 35 vom Hundert; 2. in Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 ein Schwellenwert von 8 vom Hundert; 3. in Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 ein Schwellenwert von 5 Milliarden Euro überschritten wird. (6) Als Bilanzsumme im Sinne der Absätze 2 und 3 sind die anhand der Jahresabschlüsse ermittelten aggregierten Bilanzsummen der Unternehmen der Gruppe zugrunde zu legen. Unternehmen, an denen eine Beteiligung gehalten wird, sind in Höhe des Anteils ihrer Bilanzsummen anzurechnen, der dem von der Gruppe gehaltenen aggregierten proportionalen Anteil entspricht. Liegt ein konsolidierter Abschluss vor, ist dieser anstelle der aggregierten 3623 Bilanzsummen der Einzelabschlüsse der Unternehmen zugrunde zu legen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesanstalt im Einzelfall zulassen, dass für die Berechnung der Schwellenwerte anstelle oder zusätzlich zu der Bilanzsumme die Ertragsstruktur oder die außerbilanziellen Geschäfte herangezogen werden. Die bei den Berechnungen zu berücksichtigenden Solvabilitätsanforderungen sind nach den §§ 10 und 10a dieses Gesetzes sowie den §§ 53c und 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu ermitteln; soweit ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat in die Berechnung einzubeziehen ist, das nicht bereits in der Berechnung nach § 10a dieses Gesetzes oder nach § 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfasst wird, sind insoweit die Bestimmungen über die Solvabilitätsanforderungen des jeweiligen Sitzstaates anzuwenden. § 51b Feststellung eines Finanzkonglomerats (1) Die Bundesanstalt stellt fest, dass eine branchenübergreifend tätige Gruppe von Unternehmen ein Finanzkonglomerat ist. Sie teilt dem Mutterunternehmen an der Spitze der Gruppe die Feststellung als Finanzkonglomerat und das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen mit; steht an der Spitze der Gruppe kein Mutterunternehmen, teilt die Bundesanstalt dies dem in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme mit, es sei denn, ein konglomeratsangehöriges Erstversicherungsunternehmen mit einer höheren Bilanzsumme ist nach § 104o Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu unterrichten. (2) Die Bundesanstalt hat die Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat und die Bestimmung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 20 nicht mehr erfüllt sind, insbesondere in der Gruppe die maßgeblichen Anteile nach § 51a Abs. 2 und 3 Nr. 1 oder der Betrag nach § 51a Abs. 3 Nr. 2 absinken 1. in dem Fall des § 51a Abs. 2 unter einen Schwellenwert von 35 vom Hundert; 2. in dem Fall des § 51a Abs. 3 Nr. 1 unter einen Schwellenwert von 8 vom Hundert; 3. in dem Fall des § 51a Abs. 3 Nr. 2 unter einen Schwellenwert von 5 Milliarden Euro. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 kann die Bundesanstalt in den Fällen des § 51a Abs. 5 während des maßgeblichen Zeitraums von drei Jahren die Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat und die Bestimmung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens aufheben; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 51c Befreiungen Die Bundesanstalt kann widerruflich von der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als 3624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 Finanzkonglomerat absehen oder das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13d und 25a Abs. 1a ganz oder teilweise freistellen, wenn 1. im Fall des § 51a Abs. 3 Nr. 2 die Gruppe den in § 51a Abs. 3 Nr. 1 genannten Schwellenwert nicht erreicht und die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene nicht erforderlich, ungeeignet oder irreführend ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn a) die relative Größe der am schwächsten vertretenen Finanzbranche gemessen entweder am durchschnittlichen Anteil nach § 51a Abs. 3 Nr. 1 oder an der Bilanzsumme oder den Solvabilitätsanforderungen dieser Finanzbranche höchstens 5 vom Hundert beträgt oder b) der Marktanteil gemessen an der Bilanzsumme in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und an den in der Versicherungsbranche gebuchten Bruttobeiträgen in keinem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums mehr als 5 vom Hundert beträgt; 2. die zur Feststellung als Finanzkonglomerat führende Überschreitung der Schwellenwerte in § 51a Abs. 2 und 3 ausschließlich auf eine erhebliche Änderung der Struktur der Gruppe zurückzuführen ist; die Freistellung ist auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu befristen, beginnend mit dem nächstfolgenden Geschäftsjahr." die Gruppe von Unternehmen als Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe und ein Institut als übergeordnetes Unternehmen bestimmen; die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für in der Bankenund Wertpapierdienstleistungsbranche tätige beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines beFinanzkonglomeratsunternehmens aufsichtigten oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat sind und in dem Drittstaat nicht einer den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten gleichwertigen Beaufsichtigung unterliegen. (3) Die Bundesanstalt kann abweichend von den Absätzen 1 und 2 im Einzelfall einer angemessenen Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder auf Konglomeratsebene in anderer Weise Rechnung tragen. Sie kann insbesondere verlangen, dass 1. in Fällen des Absatzes 1 eine FinanzholdingGesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wird, auf die die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis entsprechend anzuwenden sind; 2. in Fällen des Absatzes 2 eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wird, auf die die Vorschriften dieses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene entsprechend anzuwenden sind." 41. Der bisherige § 53d wird § 53e und wie folgt geändert: 38. Der bisherige Abschnitt. Vierte Abschnitt wird Fünfter 39. § 53b Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,25a Abs. 1 Nr. 3 und 4" durch die Angabe ,,25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und 6" und die Angabe ,,§§ 44c und 46 bis 50" durch die Angabe ,,§§ 44c, 46 bis 49 und § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe ,,§§ 44c, 49, 50" durch die Angabe ,,§§ 44c und 49 und der § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. 40. Nach § 53c wird folgender § 53d eingefügt: ,,§ 53d Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (1) Unterliegen Einlagenkreditinstitute, E-GeldInstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines Instituts oder einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat sind, in dem Drittstaat nicht einer den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gleichwertigen Beaufsichtigung, kann die Bundesanstalt a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Meldungen an die" durch die Wörter ,,Zusammenarbeit mit der" ersetzt. b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 1 wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort ,,Einlagenkreditinstitut" ein Komma und das Wort ,,E-Geld-Institut" eingefügt. bb) In Nummer 6 wird nach dem Wort ,,Einlagenkreditinstitute" ein Komma und das Wort ,,E-Geld-Institute" eingefügt. c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: ,,(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über 1. die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 51b Abs. 1; 2. die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Stellen des Europäischen Wirtschaftsraums in Bezug auf die Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen anwendet; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen nach § 53d Abs. 3. (3) Die Bundesanstalt hört die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorab an 1. in den Fällen des § 53d Abs. 1, wenn sie nach Maßgabe der Bankenrichtlinie für die konsolidierte Aufsicht zuständig wäre. Die Bundesanstalt berücksichtigt die Stellungnahme, die der Beratende Bankenausschuss im Einklang mit Artikel 56a Abs. 2 der Bankenrichtlinie erstellt hat; 2. in den Fällen des § 53d Abs. 2, wenn sie nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG als Koordinator tätig würde. Die Bundesanstalt berücksichtigt die Stellungnahme, die der Finanzkonglomerateausschuss im Einklang mit Artikel 21 Abs. 5 der Richtlinie 2002/87/EG erstellt hat." 42. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird der Sechste Abschnitt. 43. In § 56 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3a Satz 1," durch die Angabe ,,§ 24 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3" ersetzt. 44. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebenter Abschnitt. 45. Nach § 64f wird folgender § 64g angefügt: ,,§ 64g Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz (1) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 13d Abs. 2 1. sind sämtliche während eines Kalenderjahres auftretende bedeutende Risikokonzentrationen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vor dem 16. Januar des darauf folgenden Jahres anzuzeigen. Eine Risikokonzentration ist bedeutend, wenn das entsprechend der §§ 13 bis 13b, 19 und 20 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 22 dieses Gesetzes sowie des § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu ermittelnde Adressenausfallrisiko, Kreditrisiko oder Anlagerisiko gegenüber einer nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 dieses Gesetzes zu bestimmenden Adresse einzeln oder in der Summe 10 vom Hundert der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene erreicht oder überschreitet; 2. hat das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen nach § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die aus Versicherungsrisiken resultierenden, auf Basis des internen Risikomanagementsystems als bedeutend identifizierten, Risikokonzentrationen, die sich aus Groß- 3625 risiken und Kumulrisiken sowie Risiken mit langer Entwicklungsphase bei unsicherer Ursachenkette ergeben, unverzüglich anzuzeigen. Soweit solche Risiken sich auch auf einzelne Adressen nach Nummer 1 unmittelbar auswirken, ist dies in der Anzeige, aufgeschlüsselt nach Einzeladressen, ebenfalls anzugeben. Das Versicherungsrisiko besteht in der möglichen Inanspruchnahme, die unter Berücksichtigung der vertraglichen Versicherungssumme unter Einbeziehung der Rückversicherung, der Schadenerfahrungen der Vergangenheit und mathematischer Modelle zu bestimmen ist; 3. hat das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen nach § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank über Risiken, die sich durch eine Kombination aus und durch Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Risikoarten ergeben, unverzüglich zu unterrichten; 4. sind sämtliche während eines Kalenderjahres durchgeführte bedeutende gruppeninterne Transaktionen innerhalb eines Finanzkonglomerats der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vor dem 16. Januar des darauf folgenden Jahres anzuzeigen. Gruppeninterne Transaktionen sind insbesondere a) Darlehen, b) Bürgschaften, Garantien und andere außerbilanzielle Geschäfte, c) Geschäfte, die Eigenmittelbestandteile im Sinne der §§ 10 und 10a dieses Gesetzes sowie der §§ 53c und 104g des Versicherungsaufsichtgesetzes betreffen, d) Kapitalanlagen, e) Rückversicherungsgeschäfte, f) Kostenteilungsvereinbarungen. Eine gruppeninterne Transaktion ist bedeutend, wenn die einzelne Transaktion 5 vom Hundert der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene erreicht oder übersteigt. Mehrere Transaktionen desselben oder verschiedener konglomeratsangehöriger Unternehmen mit einem anderen konglomeratsangehörigen Unternehmen während eines Geschäftsjahres sind jeweils adressatenbezogen zusammenzufassen, auch wenn die einzelne Transaktion 5 vom Hundert der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene nicht erreicht. (2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 13c Abs. 1 Satz 2 gilt Absatz 1 Nr. 4 für gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren Tochterunternehmen entsprechend. (3) Bis zu einer Ergänzung der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 1. sind im Rahmen der Anzeigen nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 a) zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Personen, die die Geschäfte einer Finanzhol- 3626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 ding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen sollen, die nach § 8 Satz 2 Nr. 2 der Anzeigenverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S.1657) geändert worden ist, vorgesehenen Erklärungen abzugeben; b) zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen sollen, die nach § 8 Satz 2 Nr. 1 der Anzeigenverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, genannten Unterlagen beizufügen; 2. gilt § 27 der Anzeigenverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S.1657) geändert worden ist, in Bezug auf Anzeigen einer gemischten FinanzholdingGesellschaft nach § 12a Abs. 1 Satz 3 und § 24 Abs. 3a Satz 5 entsprechend. (4) Die Ermittlung und Feststellung einer branchenübergreifend tätigen Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat nach den §§ 51a bis 51c in Verbindung mit § 1 Abs. 20 erfolgt erstmals auf der Grundlage der Jahresabschlüsse für das in 2003 beendete Geschäftsjahr; wesentliche Änderungen während des Geschäftsjahres 2004 hat die Bundesanstalt zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des § 10b über die angemessene Eigenkapitalausstattung auf Konglomeratsebene sind erstmals auf der Grundlage der Rechnungslegung für das am 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr oder das während des Jahres 2005 beendete Geschäftsjahr anzuwenden. Anzeigen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 sind erstmals zum 16. Januar 2006 einzureichen." Artikel 2 d) Nach der Angabe zu § 104i werden folgende Angaben eingefügt: ,,Vc Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, die einem Finanzkonglomerat angehören § 104k § 104l § 104m Begriffsbestimmungen Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten Zuständigkeit für die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene Ermittlung eines Finanzkonglomerats Feststellung eines Finanzkonglomerats Befreiungen Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen von Finanzkonglomeraten Besondere organisatorische Pflichten von Finanzkonglomeraten Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln auf Konglomeratsebene Maßnahmen gegenüber gemischten Finanzholding-Gesellschaften Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen". § 104n § 104o § 104p § 104q § 104r § 104s § 104t § 104u § 104v § 104w e) Die Angabe zu § 111f wird wie folgt gefasst: ,,§ 111f Informationspflicht und Zusammenarbeit der Aufsicht bei verbundenen Unternehmen und Finanzkonglomeraten". Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 5a Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates". f) Nach der Angabe zu § 123b wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 123c Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz". 2. In § 5 Abs. 6 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 13d Nr. 1, 2, 4, 4a und 5" die Angabe ,,sowie § 13e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 und 3" eingefügt. 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: ,,§ 5a Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates (1) Soll eine Erlaubnis für das Betreiben von Versicherungsgeschäften nach § 5 Abs. 1 einem Unternehmen erteilt werden, das 1. Tochter- oder Schwesterunternehmen eines Erstversicherungsunternehmens, eines Einla- b) Nach der Angabe zu § 13d wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 13e Anzeigepflichten von VersicherungsHoldinggesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften". Begriffsbestimmungen". c) Die Angabe zu § 104a wird wie folgt gefasst: ,,104a Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 genkreditinstituts im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, eines E-GeldInstituts im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 4 des Kreditwesengesetzes oder eines Wertpapierhandelsunternehmens im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes ist und dessen Mutterunternehmen in einem anderen Mitgliedoder Vertragsstaat zugelassen ist oder 2. durch dieselben natürlichen Personen oder Unternehmen kontrolliert wird, die ein Erstversicherungsunternehmen, Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat kontrollieren, hat die Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Erlaubnis die zuständigen Stellen der anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten, in denen das Mutterunternehmen oder das Schwesterunternehmen nach Nummer 1 oder kontrollierende Personen nach Nummer 2 ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder kontrollierende Unternehmen nach Nummer 2 ihre Hauptniederlassung haben, anzuhören. Schwesterunternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben. (2) Die Anhörung nach Absatz 1 erstreckt sich insbesondere auf die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der in § 7a Abs. 1 Satz 1 genannten Personen sowie für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung im Sinne des § 7a Abs. 2 und des § 104 an Unternehmen derselben Gruppe im Sinne des Absatzes 1 mit Sitz in dem betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich sind, sowie auf die Angaben zu den Eigenmitteln. (3) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden bei der Erteilung der Erlaubnis an Sterbekassen und die in § 159 Abs. 1 genannten Einrichtungen." 4. Dem § 7a wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Personen, die die Geschäfte einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 oder einer gemischten FinanzholdingGesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 tatsächlich führen, müssen zuverlässig sein und die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung haben." 5. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a angefügt: ,,2a. das Erstversicherungsunternehmen im Fall der Erteilung der Erlaubnis Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person im Sinne des § 7a Abs. 3 nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung hat,". 6. Nach § 13d wird folgender § 13e eingefügt: ,,§ 13e 3627 Anzeigepflichten von Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften (1) Eine Versicherungs-Holdinggesellschaft hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen: 1. die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Versicherungs-Holdinggesellschaften tatsächlich führen soll, unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich sind, und den Vollzug einer solchen Absicht; § 5 Abs. 5 Nr. 5 gilt entsprechend; 2. das Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Versicherungs-Holdinggesellschaften tatsächlich geführt hat; 3. Änderungen der Struktur der Unternehmensgruppe, an deren Spitze die Versicherungs-Holdinggesellschaft steht, in der Weise, dass die Gruppe künftig branchenübergreifend tätig wird. Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft gilt Satz 1 Nr. 1 und 2 hinsichtlich der Personen, die die Geschäfte dieser Gesellschaft tatsächlich führen, mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen ist. (2) Eine Versicherungs-Holdinggesellschaft hat der Aufsichtsbehörde einmal jährlich eine Sammelanzeige ihrer Beteiligungen einzureichen. Die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe solcher Beteiligungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. (3) Eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die an der Spitze eines Finanzkonglomerats steht, hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einmal jährlich eine Sammelanzeige der konglomeratsangehörigen Unternehmen einzureichen. Veränderungen im Bestand konglomeratsangehöriger Unternehmen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen." 7. In § 14 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b eingefügt: ,,(1b) § 5a über die Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates ist entsprechend anzuwenden." 8. § 14a Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 1b gilt entsprechend." 9. In § 53c werden nach Absatz 3c folgende Absätze 3d und 3e eingefügt: ,,(3d) Von der Summe der sich nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ergebenden Beträge sind abzuziehen 1. Beteiligungen des Versicherungsunternehmens im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 an Kre- 3628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 ditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 des Kreditwesengesetzes, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes und Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, 2. Forderungen aus Genussrechten im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 3a und Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 3b gegenüber den in Nummer 1 genannten Unternehmen, an denen das Versicherungsunternehmen eine Beteiligung hält oder mit dem zusammen es Mitglied einer horizontalen Unternehmensgruppe (§ 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4) ist. § 104q Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 bis 9 und § 104r Abs. 1, 3 und 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 104g Abs. 2, § 104q Abs. 1 Satz 2 und § 104r Abs. 2 sowie die Verpflichtungen nach § 14 des Geldwäschegesetzes erfüllt hat." 11. Dem § 81 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 und gemischten Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 104k Nr. 3 sowie gegenüber den Personen, die die Geschäfte dieser Holdinggesellschaften tatsächlich führen." 12. § 83 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt: ,,1b. von Erstversicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe des Abschnitts Vc unterliegen, und den in Nummer 1 genannten Personen Auskünfte und Vorlage von Unterlagen über die Geschäftsangelegenheiten zu verlangen, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind; übermittelt das Erstversicherungsunternehmen diese Informationen trotz Aufforderung nicht, so kann die Aufsichtsbehörde auch von der gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 Auskunft, Übersendung oder Vorlage dieser Unterlagen verlangen; benötigt die Aufsichtsbehörde Informationen, die im Einklang mit den für die in die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogenen Unternehmen erlassenen Rechtsvorschriften bereits einer anderen zuständigen Behörde erteilt wurden, so soll sie sich an diese Behörde wenden,". b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der Versicherungsunternehmen Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen; im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung nach den §§ 104a bis 104h darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen der Informationen nach Nummer 1a auch bei verbundenen Unternehmen und beteiligten Unternehmen und deren verbundenen Unternehmen des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens vornehmen; im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung nach dem Abschnitt Vc darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen der Informationen nach Nummer 1b auch bei verbundenen Unternehmen und beteiligten Unternehmen und deren verbundenen Unternehmen des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens sowie bei der gemischten Finanzholding-Gesellschaft vornehmen,". Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Versicherungsunternehmens in Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn das Versicherungsunternehmen Anteile an den in Nummer 1 genannten Unternehmen vorübergehend besitzt, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen. Ein Versicherungsunternehmen braucht Positionen nach Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln abzuziehen, wenn es nach Abschnitt Vc dieses Gesetzes zusätzlich beaufsichtigt wird. Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Versicherungsunternehmens zulassen, dass anstelle des Abzugs der in Satz 1 genannten Positionen die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG genannten Berechnungsmethoden 1, 2 oder 3 entsprechend angewendet werden (Alternativrechnung). In diesem Fall braucht das Versicherungsunternehmen die in Satz 1 genannten Positionen nicht von seinen Eigenmitteln abzuziehen. Eine Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses (Methode 1) darf nur erfolgen, wenn und soweit nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind. Die nach Satz 4 zugelassene Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden. (3e) Absatz 3d Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden auf entsprechende Beteiligungs- und Forderungstitel des Versicherungsunternehmens an oder gegenüber Erstversicherungsunternehmen im Sinne des § 104k Nr. 2 zweiter Halbsatz, Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 3 und Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4. Ein Versicherungsunternehmen braucht Positionen nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3d Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln abzuziehen, wenn es nach Abschnitt Vb dieses Gesetzes zusätzlich beaufsichtigt wird." 10. § 57 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunternehmen die Anzeigepflichten nach § 13b Abs. 1 und 4, § 13c Abs. 1 und 4, § 13d Nr. 1 bis 5, § 13e, die Anforderungen nach den §§ 104d und 104g Abs. 1, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 13. Dem § 87 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass eine Person, die die Geschäfte einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 tatsächlich führt, nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung hat, gilt § 104u Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 entsprechend." 14. In § 89a wird nach der Angabe ,,104 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4," die Angabe ,,§ 104r Abs. 4 Satz 5, §§ 104t, 104u Abs. 1," eingefügt. 15. § 104 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Vor Maßnahmen nach Absatz 1a Satz 1 hat die Aufsichtsbehörde die zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten anzuhören, wenn es sich bei dem Erwerber der bedeutenden Beteiligung handelt 1. um ein in dem anderen Staat zugelassenes Erstversicherungsunternehmen im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a Halbsatz 2, Einlagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, E-GeldInstitut im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 4 des Kreditwesengesetzes oder Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes, 2. um ein Mutterunternehmen eines in dem anderen Staat zugelassenen Erstversicherungsunternehmens im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz, Einlagenkreditinstituts im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, E-Geld-Instituts im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 4 des Kreditwesengesetzes oder Wertpapierhandelsunternehmens im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder 3. um eine Person, die ein in dem anderen Staat zugelassenes Erstversicherungsunternehmen im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz, Einlagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, E-Geld-Institut im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 4 des Kreditwesengesetzes oder Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes kontrolliert, und wenn das Erstversicherungsunternehmen im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz, das Einlagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, das E-Geld-Institut im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 4 des Kreditwesengesetzes oder das Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes, an dem der Erwerber eine Beteiligung zu halten 3629 beabsichtigt, durch den Erwerb unter dessen Kontrolle käme. Von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 gegenüber Erwerbern im Sinne des Satzes 1 hat die Aufsichtsbehörde die zuständigen Stellen des anderen Staates zu unterrichten; sie soll sie vorher anhören, wenn nicht zu befürchten ist, dass durch die Verzögerung die Wirksamkeit der Maßnahme vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt wird." b) Folgender Absatz 5 wird eingefügt: ,,(5) § 5a über die Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates ist entsprechend anzuwenden." 16. § 104a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Definitionen" durch das Wort ,,Begriffsbestimmungen" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Beteiligte Unternehmen: Unternehmen, die entweder Mutterunternehmen sind oder die eine Beteiligung halten oder die einer horizontalen Unternehmensgruppe angehören. Beteiligungen in diesem Sinne sind Anteile an anderen Unternehmen nach Maßgabe des § 271 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, zumindest aber das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 20 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals. Mutterunternehmen sind Unternehmen, die Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind, sowie alle Unternehmen, die tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben, ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt. Eine horizontale Unternehmensgruppe ist eine Gruppe, in der ein Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen in der Weise verbunden ist, dass 1. sie gemeinsam aufgrund einer Satzungsbestimmung oder eines Vertrages unter einheitlicher Leitung stehen oder 2. sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen, die während des Geschäftsjahres und bis zum Ablauf des in § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmten Zeitraums im Amt sind, wenn sie einen konsolidierten Abschluss aufzustellen haben oder hätten;" bb) In Nummer 3 wird das Wort ,,Haupttätigkeit" durch das Wort ,,Tätigkeit" ersetzt. cc) In Nummer 4 wird nach dem Wort ,,Mutterunternehmen" die Angabe ,,, die keine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 sind," eingefügt. 3630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 dd) In Nummer 5 werden nach den Wörtern ,,noch Versicherungs-Holdinggesellschaften" die Wörter ,,noch gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 104k Nr. 3" eingefügt. men, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind, mit Ausnahme der Rückversicherungsunternehmen, der Sterbekassen sowie der in § 1 Abs. 3 und § 159 Abs. 1 genannten Unternehmen und Einrichtungen; b) die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes, Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten im Sinne des § 1 Abs. 3c des Kreditwesengesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; für die Zwecke der §§ 104n und 104p gelten Kapitalanlagegesellschaften als nicht dieser Branche angehörig; c) eine weitere aus den gemischten Finanzholding-Gesellschaften gebildete Branche; 3. Gemischte Finanzholding-Gesellschaften: Mutterunternehmen, die keine beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen sind, und die zusammen mit ihren Tochterunternehmen, von denen mindestens ein Unternehmen ein beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedoder Vertragsstaat ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bilden. Beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen sind konglomeratsangehörige Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute, Wertpapierhandelsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften oder andere Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne des Artikels 2 Nr. 5 und des Artikels 30 der Richtlinie 2002/87/EG; 4. Finanzkonglomerat: Eine Gruppe von Unternehmen, a) die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eine Beteiligung im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 halten, besteht, sowie Unternehmen, die zu einer horizontalen Unternehmensgruppe zusammengefasst sind; b) an deren Spitze ein beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen steht, bei dem es sich um ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche oder der Versicherungsbranche zu einer horizontalen Unternehmensgruppe zusammengefasst ist, handelt; steht kein beaufsichtigtes Finanz- 17. § 104b Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Verbundene Unternehmen in diesem Sinne sind Unternehmen, die einer horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 angehören, Tochterunternehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 2 oder andere Unternehmen, an denen eine Beteiligung im Sinne von § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 gehalten wird." 18. Dem § 104e wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Ein Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Aufsicht unterliegt, muss über ein angemessenes Risikomanagement und angemessene Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsvorschriften verfügen, um die Geschäfte nach Absatz 2 angemessen ermitteln, quantifizieren, überwachen und kontrollieren zu können." 19. Nach dem Abschnitt Vb wird folgender Abschnitt Vc eingefügt: ,,Vc Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, die einem Finanzkonglomerat angehören § 104k Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abschnitts sind: 1. Branchenvorschriften: Die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 85/611/EWG, 98/78/EG, 93/6/EWG, 93/22/EWG und 2000/12/EG, die darauf beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das Kreditwesengesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Investmentgesetz, das Hypothekenbankgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften; 2. Finanzbranche: Die folgenden Branchen: a) die Versicherungsbranche; dieser gehören Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 3 beziehungsweise des § 119 Abs. 1, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; Erstversicherungsunternehmen im Sinne des ersten Halbsatzes sind Unterneh- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 konglomeratsunternehmen an der Spitze der Gruppe, weist die Gruppe jedoch mindestens eines dieser Unternehmen als Tochterunternehmen auf, ist die Gruppe ein Finanzkonglomerat, wenn sie vorwiegend in der Finanzbranche tätig ist; c) der mindestens ein Unternehmen der Versicherungsbranche sowie mindestens ein Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche angehören und d) in der die konsolidierte oder aggregierte Tätigkeit beziehungsweise die konsolidierte und die aggregierte Tätigkeit der Unternehmen der Gruppe sowohl in der Versicherungsbranche als auch in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche erheblich sind. Als Finanzkonglomerat gilt auch eine Untergruppe einer Gruppe im Sinne des Buchstaben a, die selbst die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt; 5. Horizontale Unternehmensgruppe: Eine Unternehmensgruppe im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4; 6. Mutterunternehmen: Mutterunternehmen Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3; im 3631 sonstigen Risiko, einer Kombination dieser Risiken oder auf Wechselwirkungen zwischen diesen Risiken beruht oder beruhen kann. § 104l Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten (1) Die Aufsichtsbehörde und, soweit sie im Rahmen des Kreditwesengesetzes bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Ermittlung und der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1) mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten zusammen; § 84 Abs. 3 und 4 Satz 5 dieses Gesetzes und § 8 Abs. 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend. Gehört ein Erstversicherungsunternehmen einer grenzüberschreitend tätigen Unternehmensgruppe an, die ein Finanzkonglomerat sein könnte, das noch nicht nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/ EG als solches eingestuft wurde, teilt die Aufsichtsbehörde dies den zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten mit. (2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt mit den zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten nach Maßgabe des Artikels 10 der Richtlinie 2002/87/EG den nach diesem Gesetz für die zusätzliche Beaufsichtigung des Finanzkonglomerats zuständigen Koordinator. Ist die Aufsichtsbehörde Koordinator, obliegen ihr nach Maßgabe des Artikels 11 der Richtlinie 2002/87/EG insbesondere folgende Aufgaben: 1. Koordinierung der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und grundlegender Informationen bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen; 2. generelle Aufsicht und Beurteilung der Finanzlage eines Finanzkonglomerats; 3. Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über die Eigenmittelausstattung und der Bestimmungen über Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen nach Maßgabe der Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2002/87/EG; 4. Beurteilung der Struktur, Organisation und internen Kontrollsysteme eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie 2002/87/EG; 5. Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten und 7. Tochterunternehmen: Tochterunternehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 2; 8. Gruppeninterne Transaktionen auf Konglomeratsebene: Transaktionen, bei denen sich beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb desselben Finanzkonglomerats oder auf natürliche oder juristische Personen stützen, die mit den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbunden sind, wobei unerheblich ist, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher oder auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Grundlage erfolgt. Eine enge Verbindung im Sinne des Satzes 1 besteht, wenn ein oder mehrere Unternehmen oder ein oder mehrere natürliche Personen verbunden sind 1. durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Treuhänder von mindestens 20 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte oder 2. als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels eines gleichartigen Verhältnisses oder als Schwesterunternehmen; 9. Risikokonzentrationen: Alle mit einem Ausfallrisiko behafteten Engagements der Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die groß genug sind, die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen zu gefährden, wobei die Ausfallgefahr auf einem Adressenausfallrisiko, einem Kreditrisiko, einem Anlagerisiko, einem Versicherungsrisiko, einem Marktrisiko, einem 3632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 6. sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entscheidungen, die der Aufsichtsbehörde durch die Richtlinie 2002/87/EG oder in Anwendung ihrer Bestimmungen zugewiesen werden. men von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene widerruflich freistellen, wenn 1. das Finanzkonglomerat einem anderen Finanzkonglomerat nachgeordnet ist, dessen übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat dort in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene gemäß der Richtlinie 2002/87/EG einbezogen ist, oder 2. dies unter Berücksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats und des relativen Gewichts seiner Tätigkeiten in verschiedenen Mitgliedoder Vertragsstaaten angemessen ist; dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (2) Die Aufsichtsbehörde kann über die Fälle des § 104k Nr. 4 und § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 hinaus nach Maßgabe des Artikels 2 Nr. 14, des Artikels 3 und des Artikels 5 der Richtlinie 2002/87/EG eine branchenübergreifend tätige Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat und ein Erstversicherungsunternehmen als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden. § 104n Ermittlung eines Finanzkonglomerats (1) Die Aufsichtsbehörde ermittelt, ob branchenübergreifend tätige Gruppen von Unternehmen als Finanzkonglomerate einzustufen sind. (2) Eine Gruppe ist im Sinne von § 104k Nr. 4 Buchstabe b Halbsatz 2 vorwiegend in der Finanzbranche tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der in einer Finanzbranche tätigen Unternehmen der Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 vom Hundert beträgt. (3) Die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten beziehungsweise die konsolidierten und aggregierten Tätigkeiten der Unternehmen der Versicherungsbranche sowie der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sind erheblich im Sinne des § 104k Nr. 4 Buchstabe d, wenn 1. a) der Anteil der Bilanzsumme der Unternehmen der Versicherungsbranche an der Bilanzsumme aller gruppenangehöriger Unternehmen beider Finanzbranchen und der Anteil der Solvabilitätsanforderungen der Unternehmen der Versicherungsbranche an den Gesamtsolvabilitätsanforderungen aller gruppenangehöriger Unternehmen beider Finanzbranchen im Durchschnitt mehr als 10 vom Hundert beträgt und b) der Anteil der Bilanzsumme der Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche an der Bilanzsumme aller gruppenangehöriger Unternehmen beider Finanz- Die Aufsichtsbehörde als Koordinator 1. unterrichtet die zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten über die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 104o Abs. 1 sowie die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 104v; 2. hört die zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten vorab an a) bei Entscheidungen nach § 104q Abs. 3 Satz 8, auch in Verbindung mit § 104r Abs. 1, und § 104v; b) bei Befreiungen nach § 104q Abs. 9 Satz 3; in dringenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde von der vorherigen Anhörung absehen; c) vor Maßnahmen nach § 104q Abs. 5, § 104r Abs. 4 Satz 5, § 104t Abs. 1 und § 104u Abs. 1, sofern dies für deren Aufsichtstätigkeit von Bedeutung ist. In dringenden Fällen oder bei Gefahr im Verzug kann die Aufsichtsbehörde von der vorherigen Anhörung absehen. Sie hat die zuständigen Stellen der betroffenen Mitglied- und Vertragsstaaten hiervon unverzüglich zu unterrichten; 3. unterbreitet den zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten Vorschläge für Entscheidungen zur a) Nichtberücksichtigung von konglomeratsangehörigen Unternehmen bei der Berechnung der Schwellenwerte nach § 104n Abs. 4; b) Aufhebung der Feststellung einer Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat und eines der Unternehmen der Gruppe als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen nach § 104o Abs. 3; c) Befreiungen nach § 104p Nr. 2. (3) In den Fällen des § 104n Abs. 4 und 6 Satz 4, § 104o Abs. 3, § 104p und § 104q Abs. 4 entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mitglied- und Vertragsstaaten. (4) Die näheren Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten regelt die Aufsichtsbehörde in Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Stellen der anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten. § 104m Zuständigkeit für die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene (1) Die Aufsichtsbehörde kann von der Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerats absehen und das übergeordnete Finanzkonglomeratsunterneh- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 branchen und der Anteil der Solvabilitätsanforderungen der Unternehmen der Bankenund Wertpapierdienstleistungsbranche an der Gesamtsolvabilitätsanforderung aller gruppenangehöriger Unternehmen beider Finanzbranchen im Durchschnitt mehr als 10 vom Hundert beträgt oder 2. die Bilanzsumme der Unternehmen in der Versicherungsbranche sowie der Unternehmen in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche jeweils 6 Milliarden Euro übersteigen. 3633 (4) Die Aufsichtsbehörde kann bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3 im Einzelfall einzelne konglomeratsangehörige Unternehmen unberücksichtigt lassen, wenn und solange 1. das Unternehmen sich in einem Drittstaat befindet, in dem Hindernisse für die Übermittlung der für die Berechnungen notwendigen Angaben bestehen, 2. vorbehaltlich des Satzes 2 die Einbeziehung des Unternehmens für die Aufsicht auf Konglomeratsebene ohne Bedeutung ist, oder 3. die Einbeziehung des Unternehmens in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene ungeeignet oder irreführend wäre. Erfüllen in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 mehrere konglomeratsangehörige Unternehmen die Voraussetzungen, sind sie in ihrer Gesamtheit für die zusätzliche Beaufsichtigung der Gruppe jedoch nicht von untergeordneter Bedeutung, hat die Aufsichtsbehörde diese Unternehmen bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3 zu berücksichtigen. (5) Sinken bei einer nach Maßgabe des § 104k Nr. 4 sowie der Absätze 2 und 3 als Finanzkonglomerat ermittelten Unternehmensgruppe, die bereits der zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe dieses Gesetzes unterliegt, die Anteile nach den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 oder der Betrag nach Absatz 3 Nr. 2 während eines Geschäftsjahres unter die dort genannten Schwellenwerte, gilt die Gruppe weiter als Finanzkonglomerat, wenn in den drei darauf folgenden Geschäftsjahren 1. in Fällen des Absatzes 2 ein Schwellenwert von 35 vom Hundert, 2. in Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 ein Schwellenwert von 8 vom Hundert, 3. in Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 ein Schwellenwert von 5 Milliarden Euro überschritten wird. (6) Als Bilanzsumme im Sinne der Absätze 2 und 3 sind die anhand der Jahresabschlüsse ermittelten aggregierten Bilanzsummen der Unternehmen der Gruppe zugrunde zu legen. Unternehmen, an denen eine Beteiligung gehalten wird, sind in Höhe des Anteils ihrer Bilanzsummen anzurechnen, der dem von der Gruppe gehaltenen aggregierten proportionalen Anteil entspricht. Liegt ein konsolidierter Abschluss vor, ist dieser anstelle der aggregierten Bilanzsummen der Einzelabschlüsse der Unternehmen zugrunde zu legen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall zulassen, dass für die Berechnung der Schwellenwerte anstelle oder zusätzlich zu der Bilanzsumme die Ertragsstruktur oder die außerbilanziellen Geschäfte herangezogen werden. Die bei den Berechnungen zu berücksichtigenden Solvabilitätsanforderungen sind nach den §§ 53c und 104g dieses Gesetzes sowie den §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes zu ermitteln. Soweit ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat in die Berechnung einzubeziehen ist, das nicht bereits in der Berechnung nach § 104g dieses Gesetzes oder nach § 10a des Kreditwesengesetzes erfasst wird, sind insoweit die Bestimmungen über die Solvabilitätsanforderungen des jeweiligen Sitzstaates anzuwenden; dies gilt entsprechend für Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, wenn dort gleichwertige Solvabilitätsanforderungen bestehen. § 104o Feststellung eines Finanzkonglomerats (1) Die Aufsichtsbehörde stellt fest, dass eine branchenübergreifend tätige Gruppe von Unternehmen ein Finanzkonglomerat ist. Sie teilt dem Mutterunternehmen an der Spitze der Gruppe die Feststellung als Finanzkonglomerat und das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen mit; steht an der Spitze der Gruppe kein Mutterunternehmen, teilt die Aufsichtsbehörde dies dem konglomeratsangehörigen Erstversicherungsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme mit, es sei denn, ein in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen mit einer höheren Bilanzsumme ist nach § 51b Abs.1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes zu unterrichten. (2) Die Aufsichtsbehörde hat die Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat und die Bestimmung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 104k Nr. 4 nicht mehr erfüllt sind, insbesondere in der Gruppe die maßgeblichen Anteile nach § 104n Abs. 2 und 3 Nr. 1 oder der Betrag nach § 104n Abs. 3 Nr. 2 absinken 1. in dem Fall des § 104n Abs. 2 unter einen Schwellenwert von 35 vom Hundert, 2. in dem Fall des § 104n Abs. 3 Nr. 1 unter einen Schwellenwert von 8 vom Hundert, 3. in dem Fall des § 104n Abs. 3 Nr. 2 unter einen Schwellenwert von 5 Milliarden Euro. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 kann die Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 104n Abs. 5 während des maßgeblichen Zeitraums von drei Jahren die Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat und die Bestimmung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens aufheben; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 § 104p Befreiungen Die Aufsichtsbehörde kann widerruflich von der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat absehen oder das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen von den Verpflichtungen nach den §§ 104r und 104s ganz oder teilweise freistellen, wenn 1. im Fall des § 104n Abs. 3 Nr. 2 die Gruppe den in § 104n Abs. 3 Nr. 1 genannten Schwellenwert nicht erreicht und die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene nicht erforderlich, ungeeignet oder irreführend ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn a) die relative Größe der am schwächsten vertretenen Finanzbranche gemessen entweder am durchschnittlichen Anteil nach § 104n Abs. 3 Nr. 1 oder an der Bilanzsumme oder den Solvabilitätsanforderungen dieser Finanzbranche höchstens 5 vom Hundert beträgt oder b) der Marktanteil gemessen an der Bilanzsumme in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und an den in der Versicherungsbranche gebuchten Bruttobeiträgen in keinem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums mehr als 5 vom Hundert beträgt; 2. die zur Feststellung als Finanzkonglomerat führende Überschreitung der Schwellenwerte in § 104n Abs. 2 und 3 ausschließlich auf eine erhebliche Änderung der Struktur der Gruppe zurückzuführen ist; die Freistellung ist auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu befristen, beginnend mit dem nächstfolgenden Geschäftsjahr. § 104q Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten (1) Ein Finanzkonglomerat muss insgesamt angemessene Eigenmittel haben. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrats bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung zur Durchführung des Artikels 6 und des Anhangs I der Richtlinie 2002/87/EG zu erlassen, insbesondere über: 1. die zulässige Zusammensetzung der Eigenmittel, 2. den Umfang und die Form der Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung sowie die sonstigen technischen Grundsätze, 3. die folgenden zulässigen Berechnungsmethoden für die zusätzliche Eigenkapitalanforderung: a) Methode 1: Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses; b) Methode 2: Abzugs- und Aggregationsmethode; c) Methode 3: Buchwert-/Anforderungsabzugsmethode oder d) Kombination der Methoden 1 bis 3, 4. Risikomodelle, 5. Berechnungsintervalle. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute im Sinne des § 1b des Kreditwesengesetzes und der Versicherungsbeirat anzuhören. (2) Die Bundesanstalt überprüft die angemessene Eigenmittelausstattung der Finanzkonglomerate. Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 6 bis 8 oder des Absatzes 4 hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank die für die Überprüfung der angemessenen Eigenmittelausstattung auf Konglomeratsebene nach Maßgabe des Absatzes 1 erforderlichen Angaben einzureichen, es sei denn, ein übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 des Kreditwesengesetzes ist nach § 10b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes anzeigepflichtig. Nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 zu regeln. (3) In die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene nach Absatz 1 sind einzubeziehen das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland und die ihm nachgeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen. Bei den in die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene einzubeziehenden Unternehmen gelten als Eigenmittel die Bestandteile, die den nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Kreditwesengesetzes anerkannten Bestandteilen entsprechen. Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche der in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 näher bestimmten Berechnungsmethoden das Finanzkonglomerat bei der Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene anzuwenden hat; das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ist vorab anzuhören. Steht eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze des Finanzkonglomerats, dessen beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen ihren Sitz nicht ausschließlich im Inland haben, ist die Anwendung jeder der in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 näher bestimmten Berechnungsmethoden zulässig; das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Wahl der Berechnungsmethode unverzüglich anzuzeigen. Nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind die beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen und die gemischte Finanzholding-Gesellschaft, soweit sie nicht übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen sind, sowie die konglomerats- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 angehörigen Finanzunternehmen, Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdienstleistungen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften. Übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist das Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, das 1. an der Spitze eines Finanzkonglomerats steht, es sei denn, ein in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland steht ebenfalls an der Spitze des Finanzkonglomerats und die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist stärker vertreten als die Versicherungsbranche; 2. ein Tochterunternehmen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland ist, es sei denn a) ein in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland ist Tochterunternehmen derselben gemischten Finanzholding-Gesellschaft und die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist stärker vertreten als die Versicherungsbranche; b) ein Erstversicherungsunternehmen derselben Gruppe mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, das Tochterunternehmen einer gemischten FinanzholdingGesellschaft in seinem Sitzstaat ist, hat eine höhere Bilanzsumme als das Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland; c) ein in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen derselben Gruppe mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ist Tochterunternehmen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft in seinem Sitzstaat und die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist stärker vertreten als die Versicherungsbranche; erfüllen mehrere Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland diese Voraussetzungen, ist dasjenige dieser Erstversicherungsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen; 3. ein Tochterunternehmen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ist, das kein Mutterunternehmen eines beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmens mit Sitz in ihrem Sitzstaat ist, wenn a) die Versicherungsbranche stärker als die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche vertreten ist und b) das Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland die höchste Bilanzsumme hat. Vorbehaltlich Satz 6 Nr. 2 und 3 gilt ein Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland als übergeord- 3635 netes Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn die Versicherungsbranche stärker vertreten ist als die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und das Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland die höchste Bilanzsumme hat. Abweichend von Satz 6 Nr. 1 bis 3 und Satz 7 kann die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats nach Anhörung des beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmens, das nach den Sätzen 6 und 7 als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen zu bestimmen wäre, ein Erstversicherungsunternehmen oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen; das zu bestimmende Unternehmen ist ebenfalls vorab anzuhören. Im Sinne dieses Absatzes stärker vertreten ist jeweils die Finanzbranche mit dem höchsten durchschnittlichen Anteil nach § 104n Abs. 3. (4) Bestehen Beteiligungen an einem oder mehreren beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen oder Kapitalbeziehungen zu derartigen Unternehmen oder kann auf derartige Unternehmen ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden, ohne dass ein Fall des Absatzes 3 Satz 7 oder 8 vorliegt, kann die Aufsichtsbehörde die Vorschriften dieses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene ganz oder teilweise auf diese Unternehmen entsprechend anwenden und eines dieser Unternehmen als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen, wenn 1. mindestens eines dieser Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und mindestens eines der Versicherungsbranche angehört und 2. die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten oder die konsolidierten und aggregierten Tätigkeiten dieser Unternehmen in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche erheblich im Sinne des § 104n Abs. 3 sind. (5) Die Aufsichtsbehörde kann auf die Eigenmittel des Finanzkonglomerats einen Korrekturposten festsetzen, wenn 1. unbeschadet der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 oder nach § 104r oder § 104s die Solvabilität des Finanzkonglomerats gefährdet ist; 2. bedeutende gruppeninterne Transaktionen innerhalb des Finanzkonglomerats oder bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene die Finanzlage des Finanzkonglomerats gefährden. Die Aufsichtsbehörde hat die Festsetzung auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt. Die Aufsichtsbehörde darf die in Satz 1 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Finanzkonglomerat den Mangel nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist behoben hat. 3636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 (6) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ist für eine angemessene Eigenmittelausstattung des Finanzkonglomerats verantwortlich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die nach Absatz 3 Satz 1 in die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene einzubeziehenden Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemeine Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. (7) Die nach Absatz 3 Satz 1 in die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene einzubeziehenden Unternehmen haben zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung der für die zusätzliche Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerats erforderlichen Angaben eine ordnungsgemäße Organisation und angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten. Sie sind verpflichtet, die für die zusätzliche Beaufsichtigung erforderlichen Angaben an das nach Absatz 2 anzeigepflichtige Unternehmen zu übermitteln. Kann das nach Absatz 2 anzeigepflichtige Unternehmen für einzelne nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen die erforderlichen Angaben nicht beschaffen, sind die auf das nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen entfallenden Buchwerte nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 von den Eigenmitteln des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens abzuziehen. (8) Die Absätze 1, 6 und 7 gelten nicht für ein Finanzkonglomerat, das selbst einem Finanzkonglomerat nachgeordnet ist, für das die Absätze 1, 6 und 7 gelten. (9) Die Aufsichtsbehörde kann einzelne übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 6 bis 8 und des Absatzes 4 von Verpflichtungen der Absätze 1 bis 8 hinsichtlich einzelner nachgeordneter Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 5 freistellen, wenn und solange die Einbeziehung dieser Unternehmen für die Aufsicht auf Konglomeratsebene ohne Bedeutung ist und es der Aufsichtsbehörde ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu überprüfen. Die Aufsichtsbehörde hat von einer Freistellung nach Satz 1 abzusehen, wenn mehrere nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen die Voraussetzung für eine Freistellung zwar erfüllen, die Gesamtheit dieser Unternehmen für die Aufsicht auf Konglomeratsebene aber nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Für einzelne nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 5 ist eine Freistellung auch zulässig, wenn nach Auffassung der Aufsichtsbehörde ihre Einbeziehung in die Aufsicht auf Konglomeratsebene ungeeignet oder irreführend wäre. Freistellungen nach Satz 1 oder Satz 3 können auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens oder von Amts wegen erfolgen. § 104r Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen von Finanzkonglomeraten (1) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene und bedeutende gruppeninterne Transaktionen innerhalb des Finanzkonglomerats anzuzeigen, es sei denn, ein übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen ist nach § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 des Kreditwesengesetzes anzeigepflichtig. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrats bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen zur Durchführung der Artikel 7 und 8 und des Anhangs II der Richtlinie 2002/87/EG zu erlassen, insbesondere über 1. die Arten der anzuzeigenden Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen sowie Schwellenwerte, anhand deren die Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen als bedeutend anzusehen sind; 2. die Obergrenzen für bedeutende Risikokonzentrationen und bedeutende gruppeninterne Transaktionen sowie Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen; 3. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung mit der Maßgabe auf die Bundesanstalt übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute im Sinne des § 1b des Kreditwesengesetzes und der Versicherungsbeirat zu hören. (3) Ein konglomeratsangehöriges Erstversicherungsunternehmen darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter dieses Erstversicherungsunternehmens bedeutende gruppeninterne Transaktionen durchführen. Der Beschluss soll vor der Eingehung oder Durchführung gefasst werden. Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, ist der Beschluss unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist aktenkundig zu machen. (4) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte ist das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen dafür verantwortlich, dass bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene oder bedeutende gruppeninterne Transaktionen ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde nicht die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Obergrenzen überschreiten oder gegen die in der Rechtsverordnung festgelegten Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen verstoßen. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die konglomeratsangehörigen Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemeine Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht; § 104q Abs. 7 und 8 gilt entsprechend. Die Zustimmung nach Satz 1 steht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 im Ermessen der Aufsichtsbehörde. Unabhängig davon, ob die Aufsichtsbehörde die Zustimmung erteilt, hat das nach Absatz 1 anzeigepflichtige Unternehmen das Überschreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen die Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen unverzüglich der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen; die Aufsichtsbehörde leitet die Angaben nach Maßgabe des Artikels 12 der Richtlinie 2002/87/EG an die zuständigen Stellen der betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten weiter. Die Aufsichtsbehörde kann 1. bei einem Überschreiten der in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Obergrenzen von dem Finanzkonglomerat die Unterlegung des Überschreitungsbetrags mit Eigenmitteln verlangen; 2. Verstöße gegen die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen durch geeignete und erforderliche Maßnahmen unterbinden. § 104s Besondere organisatorische Pflichten von Finanzkonglomeraten Ein Finanzkonglomerat muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie 2002/87/EG verfügen. § 81 Abs. 1 Satz 5, §§ 104d, 104e Abs. 4 und § 104q Abs. 6 und 7 Satz 1 und 2 gelten für Finanzkonglomerate entsprechend. Die in § 7a Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 3 genannten Personen des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens sind für die ordnungsmäßige Geschäftsorganisation des Finanzkonglomerats verantwortlich. Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne von § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 und einem nachgeordneten beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Vorkehrungen im Sinne von Satz 1 und 2 zu schaffen; § 81 Abs. 2 gilt entsprechend. § 104t Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln auf Konglomeratsebene (1) Entsprechen bei einem Finanzkonglomerat die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 104q Abs. 1, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber 1. dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne von § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 insbesondere Maßnahmen nach § 81 Abs. 2 und § 81b Abs. 1 und 2 treffen; 2. einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen treffen; sie kann insbesondere Entnahmen durch Inhaber oder Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken. (2) Die Aufsichtsbehörde darf die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Erstversicherungsunternehmen oder die gemischte 3637 Finanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist behoben hat. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 Nr. 2 widersprechen. § 104u Maßnahmen gegenüber gemischten Finanzholding-Gesellschaften (1) Die Aufsichtsbehörde kann einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze eines Finanzkonglomerats die Ausübung ihrer Stimmrechte an dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen und den anderen nachgeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen untersagen, wenn 1. die gemischte Finanzholding-Gesellschaft dem nach § 104q Abs. 2 und § 104r Abs. 1 anzeigepflichtigen Unternehmen nicht die für die Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene nach § 104q oder § 104r erforderlichen Angaben gemäß § 104q Abs. 8 Satz 2 oder § 104q Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit § 104r Abs. 4 Satz 2 übermittelt; 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine Person, die die Geschäfte der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt, nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung hat. (2) Im Fall der Untersagung nach Absatz 1 hat auf Antrag der Aufsichtsbehörde das Gericht des Sitzes des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und versicherungsaufsichtskonformen Führung der betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen. Die Aufsichtsbehörde kann aus wichtigem Grund die Bestellung eines anderen Treuhänders beantragen. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften die gemischte Finanzholding-Gesellschaft und die betroffenen Unternehmen gesamtschuldnerisch. (3) Solange die Untersagungsverfügung nach Absatz 1 vollziehbar ist, gelten die betroffenen Unternehmen nicht als nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 104q Abs. 3 Satz 5 der gemischten Finanzholding-Gesellschaft. (4) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 auch gegenüber dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen anordnen, Weisungen der gemischten FinanzholdingGesellschaft nicht zu befolgen, sofern gesellschaftsrechtliche Möglichkeiten zur Abberufung der Personen, die die Geschäfte der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, 3638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 nicht zur Verfügung stehen oder solche zwar vorhanden sind, aber ihre Ausschöpfung erfolglos geblieben ist. § 104v Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (1) Unterliegen Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmens oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat sind, und in dem Drittstaat nicht einer den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten gleichwertigen Beaufsichtigung, kann die Aufsichtsbehörde die Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat und ein Erstversicherungsunternehmen als übergeordnetes Unternehmen bestimmen; die Vorschriften dieses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden. (2) Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von Absatz 1 im Einzelfall einer angemessenen Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene in anderer Weise Rechnung tragen. Sie kann insbesondere verlangen, dass eine gemischte FinanzholdingGesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat gegründet wird, auf die die Vorschriften dieses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene entsprechend anzuwenden sind. § 104w Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung von Daten zwischen den Erstversicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Aufsicht nach diesem Abschnitt unterliegen, untereinander sowie ihren beteiligten Unternehmen und verbundenen Unternehmen, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG über das Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde kann einem Erstversicherungsunternehmen und einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft die Übermittlung von Daten in einen Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 untersagen." diese Behörde wesentlich erscheinen. Auf Anfrage der Aufsichtsbehörde dieses Staates übermittelt sie darüber hinaus die Informationen, die zweckdienlich sind, um die Beaufsichtigung nach den Richtlinien 98/78/EG und 2002/87/EG zu ermöglichen oder zu erleichtern. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die zuständigen Behörden des Mitglied- oder Vertragsstaates, in dem ein Mutterunternehmen seinen Sitz hat, ersuchen, von dem Mutterunternehmen die Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Koordinator zweckdienlich sind, zu verlangen und diese an sie weiterzuleiten. (3) Für die Prüfung von im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung benötigten Informationen nach § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und 1 b sowie Satz 2 in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ersucht die Aufsichtsbehörde die zuständige Behörde des betreffenden Staates unter Mitteilung der beabsichtigten Maßnahmen um Zusammenarbeit. (4) Stellt die zuständige Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates (ersuchende Behörde) ein Prüfungsersuchen im Sinne von Absatz 3 für ein entsprechendes Unternehmen mit Sitz im Inland, so leistet die Aufsichtsbehörde Amtshilfe, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornimmt oder die ersuchende Behörde zur Durchführung ermächtigt oder gestattet, dass die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder einem anderen Sachverständigen durchgeführt wird; die ersuchende Behörde darf auf Wunsch zugegen sein, wenn die Aufsichtsbehörde die Prüfung selbst vornimmt. Sie kann sich an der Prüfung beteiligen; § 83 Abs. 3 und 6 gilt entsprechend." 20a. In § 111g Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 8 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt: ,,9. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 104v." 21. Nach § 123b wird folgender § 123c eingefügt: ,,§ 123c Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz (1) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 104r Abs. 2 1. sind sämtliche während eines Kalenderjahres auftretende bedeutende Risikokonzentrationen der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank vor dem 16. Januar des darauf folgenden Jahres anzuzeigen. Eine Risikokonzentration ist bedeutend, wenn das entsprechend den §§ 13 bis 13b, 19 und 20, jeweils auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 22 des Kreditwesengesetzes zu ermittelnde Adressenausfallrisiko, Kreditrisiko oder Anlagerisiko gegenüber einer nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes zu bestimmenden Adresse einzeln oder in der Summe 10 vom Hundert der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene erreicht oder überschreitet; 20. § 111f wird wie folgt gefasst: ,,§ 111f Informationspflicht und Zusammenarbeit der Aufsicht bei verbundenen Unternehmen und Finanzkonglomeraten (1) Ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland mit einem Versicherungsunternehmen in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat unmittelbar oder mittelbar verbunden oder hat es mit einem solchen Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen, teilt die Aufsichtsbehörde der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates alle Informationen mit, die ihm für Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 2. hat das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen nach § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank die aus Versicherungsrisiken resultierenden, auf Basis des internen Risikomanagementsystems als bedeutend identifizierten Risikokonzentrationen, die sich aus Großrisiken und Kumulrisiken sowie Risiken mit langer Entwicklungsphase bei unsicherer Ursachenkette ergeben, unverzüglich anzuzeigen. Soweit solche Risiken sich auch auf einzelne Adressen nach Nummer 1 unmittelbar auswirken, ist dies in der Anzeige, aufgeschlüsselt nach Einzeladressen, ebenfalls anzugeben. Das Versicherungsrisiko besteht in der möglichen Inanspruchnahme, die unter Berücksichtigung der vertraglichen Versicherungssumme unter Einbeziehung der Rückversicherung, der Schadenerfahrungen der Vergangenheit und mathematischer Modelle zu bestimmen ist; 3. hat das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen nach § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 die Aufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank über Risiken, die sich durch eine Kombination aus und durch Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Risikoarten ergeben, unverzüglich zu unterrichten; 4. sind sämtliche während eines Kalenderjahres durchgeführten bedeutenden gruppeninternen Transaktionen innerhalb eines Finanzkonglomerats der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank vor dem 16. Januar des darauf folgenden Jahres anzuzeigen. Gruppeninterne Transaktionen sind insbesondere a) Darlehen, b) Bürgschaften, Garantien und andere außerbilanzielle Geschäfte, c) Geschäfte, die Eigenmittelbestandteile im Sinne der §§ 53c und 104g dieses Gesetzes sowie der §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes betreffen, d) Kapitalanlagen, e) Rückversicherungsgeschäfte, f) Kostenteilungsvereinbarungen. Eine gruppeninterne Transaktion ist bedeutend, wenn die einzelne Transaktion 5 vom Hundert der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene erreicht oder übersteigt. Mehrere Transaktionen desselben oder verschiedener konglomeratsangehöriger Unternehmen mit einem anderen konglomeratsangehörigen Unternehmen während eines Geschäftsjahres sind jeweils adressatenbezogen zusammenzufassen, auch wenn die einzelne Transaktion 5 vom Hundert der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene nicht erreicht. (2) Die Ermittlung und Feststellung einer branchenübergreifend tätigen Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat nach den §§ 104n bis 104o in 3639 Verbindung mit § 104k Nr. 4 erfolgt erstmals auf der Grundlage der Jahresabschlüsse für das in 2003 beendete Geschäftsjahr; wesentliche Änderungen während des Geschäftsjahres 2004 hat die Bundesanstalt zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des § 104q über die angemessene Eigenkapitalausstattung auf Konglomeratsebene sind erstmals auf der Grundlage der Rechnungslegung für das am 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr oder das während des Jahres 2005 beendete Geschäftsjahr anzuwenden. Anzeigen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 sind erstmals zum 16. Januar 2006 einzureichen." 22. In § 144 Abs. 1a Nr. 2 wird nach der Angabe ,,oder Nr. 8 oder 9," die Angabe ,,§ 13e Abs. 1 Nr. 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1," eingefügt. Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen Nach § 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird folgender § 3a eingefügt: ,,§ 3a Aufsichtsbehörde im Sinne des Abschnitts Vc des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) als Rechtsnachfolgerin des Bundesaufsichtsamtes. Gehört ein unter Aufsicht eines Landes stehendes Erstversicherungsunternehmen einem Finanzkonglomerat im Sinne des § 104k Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des § 1 Abs. 20 des Kreditwesengesetzes an, geht mit Eintritt der Rechtskraft der Feststellung nach § 104o Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder nach § 51b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes, das die Unternehmensgruppe, dem dieses Erstversicherungsunternehmen angehört, ein Finanzkonglomerat ist, die Aufsicht über dieses Erstversicherungsunternehmen kraft Gesetzes auf die Bundesanstalt über; die zuständige Landesbehörde ist rechtzeitig über die Feststellung nach § 104o Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 51b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes zu unterrichten. Hebt die Bundesanstalt die Feststellung nach § 104o Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 51b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes auf oder gehört das betreffende Erstversicherungsunternehmen dem Finanzkonglomerat nicht mehr an, kann die Bundesanstalt die Aufsicht über dieses Erstversicherungsunternehmen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde wieder auf diese übertragen." Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. 3640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Dezember 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel