Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 76 vom 31.12.2004  - Seite 3846 bis 3851 - Gesetz zur Fortentwicklung der Berufsaufsicht über Abschlussprüfer in der Wirtschaftsprüferordnung (Abschlussprüferaufsichtsgesetz - APAG)

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3846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004 Gesetz zur Fortentwicklung der Berufsaufsicht über Abschlussprüfer in der Wirtschaftsprüferordnung (Abschlussprüferaufsichtsgesetz ­ APAG) Vom 27. Dezember 2004 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Zur Erfüllung der beruflichen Selbstverwaltungsaufgaben wird eine Kammer der Wirtschaftsprüfer gebildet; diese wird bei der Prüfung und der Eignungsprüfung, der Bestellung, der Anerkennung, dem Widerruf und der Registrierung, der Berufsaufsicht und der Qualitätskontrolle sowie bei der Annahme von Berufsgrundsätzen in mittelbarer Staatsverwaltung tätig." 3. In § 8a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 5 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer" jeweils durch die Angabe ,,§ 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung" ersetzt. 4. In § 13a Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§§ 20 und 21 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer und den §§ 11 und 12 der Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung" durch die Angabe ,,§§ 21, 22, 32 und 33 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung" ersetzt. 5. In § 13b Satz 1 wird die Angabe ,,§ 5 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer" durch die Angabe ,,§ 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung" ersetzt. 6. In § 38 Nr. 1 Buchstabe h und Nr. 2 Buchstabe f wird die Angabe ,,§ 57a Abs. 6 Satz 3 und Ablauf der Frist nach § 57a Abs. 6 Satz 4" jeweils durch die Angabe ,,§ 57a Abs. 6 Satz 7 und Ablauf der Frist nach § 57a Abs. 6 Satz 8" ersetzt. 7. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,wiederhergestellt" durch die Wörter ,,angeordnet oder wiederhergestellt" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 57a Abs. 6 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 57a Abs. 6 Satz 7" ersetzt. Artikel 1 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (702-1) Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe ,,§ 55a Vergütung" wird folgende Zeile eingefügt: ,,§ 55b Qualitätssicherungssystem". b) Die Angabe zu § 57f wird wie folgt gefasst: ,,§ 57f Überwachung der Qualitätskontrolle". c) Die Angabe zu § 59a wird wie folgt gefasst: ,,§ 59a Abteilungen des Vorstandes und der Kommission für Qualitätskontrolle". d) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst: ,,§ 60 Satzung, Wirtschaftsplan". e) Nach der Angabe ,,§ 61 Beiträge und Gebühren" werden folgende Zeilen eingefügt: ,,Fünfter Teil Berufsaufsicht § 61a Zuständigkeit". f) Nach der Angabe ,,§ 66 Staatsaufsicht" wird folgende Zeile eingefügt: ,,§ 66a Abschlussprüferaufsicht". g) Die bisherigen Angaben zum Fünften bis Zehnten Teil werden Angaben zum Sechsten bis Elften Teil. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004 8. Nach § 55a wird folgender § 55b eingefügt: ,,§ 55b Qualitätssicherungssystem Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin hat die Regelungen, die zur Einhaltung der Berufspflichten insbesondere bei der Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen nach § 2 Abs. 1, bei denen das Berufssiegel geführt wird, erforderlich sind, zu schaffen sowie ihre Anwendung zu überwachen und durchzusetzen (Qualitätssicherungssystem). Das Qualitätssicherungssystem ist zu dokumentieren." 9. In § 56 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 54a und § 55a" durch die Angabe ,,§ 54a, §§ 55a und 55b" ersetzt. 10. § 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Wirtschaftsprüferkammer erfüllt die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben; sie hat die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen." b) Absatz 2 Nr. 9 wird aufgehoben. c) In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort ,,Prüfungswesen" die Wörter ,,und der Abschlussprüferaufsichtskommission" eingefügt. d) In Absatz 4 Nr. 5 wird die Angabe ,,in den Aufgaben nach § 2 Abs. 1" durch die Angabe ,,(§ 55b)" ersetzt. 11. § 57a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. nach erstmaliger Registrierung eine spezielle Fortbildung über die Qualitätssicherung nachweisen kann." bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,Absatz 6 Satz 3" durch die Angabe ,,Absatz 6 Satz 7" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,prüfenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" die Wörter ,,oder sonstige Umstände, welche die Besorgnis der Befangenheit (§ 49 zweite Alternative) begründen," eingefügt. c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Qualitätskontrollbericht muss enthalten 1. die Nennung der Kommission für Qualitätskontrolle und des oder der Geprüften als Empfänger oder Empfängerinnen des Berichts, 2. eine Beschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung, 3. eine nach Prüfungsart gegliederte Angabe der Stundenanzahl, 3847 4. die Zusammensetzung und Qualifikation der Prüfer und Prüferinnen für Qualitätskontrolle und 5. eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses; zum Inhalt und zur Vereinheitlichung des Aufbaus des Qualitätskontrollberichts können weitere Bestimmungen getroffen werden (§ 57c Abs. 2 Nr. 6)." d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Die zu kontrollierende Person reicht bei der Kommission für Qualitätskontrolle bis zu drei Vorschläge für mögliche Prüfer oder Prüferinnen für Qualitätskontrolle ein. Die eingereichten Vorschläge müssen jeweils um eine Unabhängigkeitsbestätigung des Prüfers oder der Prüferin für Qualitätskontrolle nach Maßgabe der Satzung für Qualitätskontrolle ergänzt sein (§ 57c Abs. 2 Nr. 6). Von den Vorschlägen kann die Kommission für Qualitätskontrolle in angemessener Frist und unter Angabe der Gründe einzelne oder alle ablehnen (Widerspruchsrecht); die Absicht, Vorschläge abzulehnen, ist innerhalb von vier Wochen seit Einreichung der zu kontrollierenden Person mitzuteilen, ansonsten gelten die Vorschläge als anerkannt. Bei Ablehnung aller Vorschläge kann die zu kontrollierende Person bis zu drei neue Vorschläge einreichen; die Sätze 2 und 3 finden Anwendung. Der Prüfer oder die Prüferin für Qualitätskontrolle wird von der zu kontrollierenden Person eigenverantwortlich beauftragt. Nach Abschluss der Prüfung leitet der Prüfer oder die Prüferin für Qualitätskontrolle eine Ausfertigung des Qualitätskontrollberichts der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich zu; dies soll in elektronischer Form geschehen. Nach Eingang des Qualitätskontrollberichts bescheinigt die Wirtschaftsprüferkammer dem Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüferin in eigener Praxis oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Teilnahme an der Qualitätskontrolle. Die Bescheinigung ist bis zum Zeitpunkt, zu dem die nächste Qualitätskontrolle nach Absatz 1 Satz 1 durchzuführen ist, zu befristen. Sie wird nicht erteilt, wenn die Qualitätskontrolle unter Verstoß gegen Absatz 3 Satz 1 und 5 durchgeführt oder die Erklärung nach Absatz 5 Satz 3 versagt wurde. Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass eine Teilnahmebescheinigung nicht erteilt werden soll, so ist der Vorgang vor Entscheidungsbekanntgabe der Abschlussprüferaufsichtskommission vorzulegen." 12. In § 57c Abs. 2 Nr. 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, und es werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt: ,,6. weitere Bestimmungen nach § 57a Abs. 5 Satz 2 und Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der Unabhängigkeitsbestätigung nach § 57a Abs. 6 Satz 2; 7. Umfang und Inhalt der speziellen Fortbildungsverpflichtung nach § 57a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 3848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004 sowie das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtung." (2) Die Abschlussprüferaufsichtskommission 1. überwacht die Angemessenheit und die Funktionsfähigkeit der Qualitätskontrolle und nimmt hierzu Stellung; 2. gibt Empfehlungen zur Fortentwicklung und Verbesserung der Qualitätskontrolle ab und 3. erstellt einen jährlichen öffentlichen Bericht. (3) Die Abschlussprüferaufsichtskommission kann zur Durchführung ihrer Aufgaben die erforderlichen Aufklärungen und Nachweise von der Kommission für Qualitätskontrolle und dem Prüfer oder der Prüferin für Qualitätskontrolle verlangen. Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission haben das Recht, an einer Qualitätskontrolle und den Sitzungen der Kommission für Qualitätskontrolle teilzunehmen. (4) Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission dürfen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei ihrer Tätigkeit nach den Absätzen 2 und 3 bekannt geworden ist, nicht offenbaren und nicht verwerten." 14a. § 57h Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 57a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 8" durch die Angabe ,,§ 57a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 5, Abs. 6 Satz 1 bis 9, Abs. 7 bis 8" ersetzt. b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass eine Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 widerrufen oder eine Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 9 nicht erteilt werden soll, so sind § 57a Abs. 6 Satz 10 und § 57e Abs. 2 Satz 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorgang der nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen ist." 15. § 59 Abs. 4 wird aufgehoben. 16. § 59a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 59a Abteilungen des Vorstandes und der Kommission für Qualitätskontrolle". b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 13. § 57e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ,,der Qualitätskontrollbeirat" durch die Wörter ,,die Abschlussprüferaufsichtskommission" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Liegen Mängel bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin in eigener Praxis oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor oder wurde die Qualitätskontrolle nicht nach Maßgabe der §§ 57a bis 57d und der Satzung für Qualitätskontrolle durchgeführt, kann die Kommission für Qualitätskontrolle Auflagen zur Beseitigung der Mängel erteilen oder eine Sonderprüfung anordnen. Sie kann bestimmen, dass mit der Sonderprüfung ein anderer Prüfer oder eine andere Prüferin für Qualitätskontrolle beauftragt wird. Stellt die Kommission für Qualitätskontrolle fest, dass die Erklärung nach § 57a Abs. 5 Satz 3 zu versagen war, widerruft sie die Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7. Die Bescheinigung ist auch dann zu widerrufen, wenn die Prüfung entgegen den Verboten des § 57a Abs. 4 erfolgte. Wurde die Erklärung nach § 57a Abs. 5 Satz 3 zu Unrecht versagt, kann die Kommission für Qualitätskontrolle entgegen § 57a Abs. 6 Satz 9 die Bescheinigung erteilen. Wurde die Qualitätskontrolle unter schwerwiegendem Verstoß gegen die in Satz 1 genannten Vorschriften durchgeführt, stellt die Kommission für Qualitätskontrolle fest, dass die Pflicht nach § 57a Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt ist und widerruft die Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7. Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist vor Erlass von Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 6 anzuhören. Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass eine Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 widerrufen werden soll, so ist der Vorgang vor Entscheidungsbekanntgabe der Abschlussprüferaufsichtskommission vorzulegen." c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird die Angabe ,,§ 57a Abs. 6 Satz 3" jeweils durch die Angabe ,,§ 57a Abs. 6 Satz 7" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,nach den §§ 63 ff. und dem Fünften Teil" durch die Wörter ,,nach den §§ 61a ff. und dem Sechsten Teil" ersetzt. 14. § 57f wird wie folgt gefasst: ,,§ 57f Überwachung der Qualitätskontrolle (1) Für die Überwachung der Qualitätskontrolle ist die Abschlussprüferaufsichtskommission im Rahmen des § 66a zuständig. ,,(3) Der Vorstand setzt die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören. Die Anordnungen können im Laufe der Amtsperiode nur getroffen oder geändert werden, wenn dies wegen Überlastung des Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004 Vorstandes, der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird." c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Die Kommission für Qualitätskontrolle kann Abteilungen bilden. Die Zuständigkeiten der Abteilungen sind in der Geschäftsordnung der Kommission für Qualitätskontrolle zu regeln. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Über Widersprüche (§ 57e Abs. 1 Satz 5 Nr. 6) gegen Beschlüsse von Abteilungen entscheidet die Kommission für Qualitätskontrolle." 17. § 60 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 60 Satzung, Wirtschaftsplan". b) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1. c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Die Wirtschaftsprüferkammer legt jährlich ihren Wirtschaftsplan für das darauffolgende Kalenderjahr vor Feststellung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vor. Die auf die Qualitätskontrolle und die Arbeit der Berufsaufsicht und der Abschlussprüferaufsichtskommission bezogenen Teile des Wirtschaftsplans bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit." 18. In § 61 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,und Widerspruchsverfahren," durch die Wörter ,,und Widerspruchsverfahren sowie im Qualitätskontroll- und Berufsaufsichtsverfahren," ersetzt. 19. Nach § 61 wird folgende Überschrift und folgender § 61a eingefügt: ,,Fünfter Teil Berufsaufsicht § 61a Zuständigkeit Für die Berufsaufsicht ist die Wirtschaftsprüferkammer zuständig. Sie ermittelt bei jedem Verdacht einer Berufspflichtverletzung von Berufsangehörigen und entscheidet, ob das Rügeverfahren eingeleitet (§ 63) oder ob das Verfahren an die Berufsgerichtsbarkeit abgegeben (§ 84a) wird. Mitteilungen der Prüfstelle nach § 342b Abs. 8 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs oder der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 37r Abs. 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind zu berücksichtigen. Beabsichtigt die Wirtschaftsprüferkammer, das Verfahren einzustellen, weil keine Berufspflichtverletzung vorliegt oder diese keiner Sanktion bedarf, legt sie den Vorgang vor Bekanntgabe der Entscheidung der Abschlussprüferaufsichtskommission vor." 20. § 64 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: 3849 aaa) Die Wörter ,,oder dem Beirat" werden durch die Wörter ,, , dem Beirat, der Abteilung" ersetzt. bbb) Die Wörter ,,oder im Beirat" werden durch die Wörter ,, , im Beirat, in der Abteilung" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,im Beirat" durch die Wörter ,,im Beirat, in den Abteilungen" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,im Vorstand, Beirat" durch die Wörter ,,im Vorstand, im Beirat, in Abteilungen" ersetzt. 21. § 66 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 und in Satz 2 wird das Wort ,,Wirtschaftsprüferkammer" jeweils durch die Wörter ,,Wirtschaftsprüferkammer, die Prüfungsstelle und die Abschlussprüferaufsichtskommission" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,erfüllt" durch das Wort ,,erfüllen" ersetzt. 22. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt: ,,§ 66a Abschlussprüferaufsicht (1) Die ,,Kommission für die Aufsicht über die Abschlussprüfer in Deutschland" (Abschlussprüferaufsichtskommission) führt eine öffentliche fachbezogene Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer, soweit diese Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, die gegenüber Berufsangehörigen und Gesellschaften wahrzunehmen sind, die zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen befugt sind oder solche ohne diese Befugnis tatsächlich durchführen; § 61a Satz 4 bleibt unberührt. Der Abschlussprüferaufsichtskommission obliegt auch die Aufsicht über die Annahme von internationalen Prüfungsstandards. (2) Die Abschlussprüferaufsichtskommission besteht aus mindestens sechs und höchstens zehn ehrenamtlichen Mitgliedern. Die Mitglieder dürfen in den letzten fünf Jahren vor Ernennung nicht persönliche Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer gewesen sein. Sie sollen insbesondere in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wirtschaft, Wissenschaft oder Rechtsprechung tätig sein oder tätig gewesen sein. Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für die Dauer von vier Jahren ernannt; eine vorzeitige Abberufung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskom- 3850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004 (7) Die Kosten, die von der Abschlussprüferaufsichtskommission verursacht werden, sind von der Wirtschaftsprüferkammer zu tragen. (8) Die Abschlussprüferaufsichtskommission arbeitet in Bezug auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben mit den entsprechend zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen, insbesondere um mögliche Verstöße mit grenzüberschreitenden Auswirkungen von Berufsangehörigen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen, untersuchen zu können (Sonderuntersuchung). Näheres regelt die Abschlussprüferaufsichtskommission in ihrer Geschäftsordnung. (9) Absatz 8 gilt auch gegenüber entsprechend zuständigen Stellen in anderen als in Absatz 8 Satz 1 genannten Staaten, sofern auf Grundlage der Gegenseitigkeit Vereinbarungen zur Zusammenarbeit getroffen wurden." 23. Die bisherigen Teile Fünf bis Zehn werden die Teile Sechs bis Elf. 24. In § 71 Satz 1 werden die Wörter ,,des Fünften Teils" durch die Wörter ,,des Fünften und Sechsten Teils" ersetzt. 25. In § 84a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,unverzüglich" durch die Wörter ,,unverzüglich oder nach Ermittlung (§ 61a Satz 2)" ersetzt. 26. In § 130 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,des Dritten und Fünften Teils" durch die Wörter ,,des Dritten, Fünften und Sechsten Teils" ersetzt. 27. Die §§ 134, 136a und 137 werden aufgehoben. 28. In § 139 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§§ 18 und 20 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer und nach § 11 der Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung" durch die Angabe ,,§§ 19, 21 und 32 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung" ersetzt. 29. § 140 wird aufgehoben. mission wählen ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission sind gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer unabhängig und nicht weisungsgebunden. § 64 gilt sinngemäß, eine erforderliche Genehmigung erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. (3) Die Abschlussprüferaufsichtskommission beaufsichtigt die Wirtschaftsprüferkammer, ob diese ihre in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben geeignet, angemessen und verhältnismäßig erfüllt. Die Abschlussprüferaufsichtskommission kann hierzu an Sitzungen der Wirtschaftsprüferkammer beratend teilnehmen und hat ein Informations- und Einsichtsrecht. Zu ihren Sitzungen kann die Abschlussprüferaufsichtskommission Vertreter oder Vertreterinnen der Wirtschaftsprüferkammer, Berufsangehörige und Dritte als sachverständige Gäste fallweise zur Beratung heranziehen. (4) Die Abschlussprüferaufsichtskommission kann Entscheidungen der Wirtschaftsprüferkammer unter Angabe der Gründe zur nochmaligen Prüfung an diese zurückverweisen (Zweitprüfung); sie kann bei Nichtabhilfe unter Aufhebung der Entscheidung der Wirtschaftsprüferkammer Weisung erteilen (Letztentscheidung). Die Wirtschaftsprüferkammer ist verpflichtet, den Vorgang in Umsetzung der Weisung abzuschließen. Hält die Wirtschaftsprüferkammer eine Weisung für rechtswidrig, legt sie den Vorgang dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vor. (5) Die Wirtschaftsprüferkammer ist verpflichtet, auf Anforderung der Abschlussprüferaufsichtskommission im Einzelfall oder von sich aus auf Grund genereller von der Abschlussprüferaufsichtskommission festzulegender Kriterien über einzelne, aufsichtsrelevante Vorgänge nach Sachverhaltsaufklärung zeitnah und in angemessener Form zu berichten. Aufsichtsrelevant ist ein Vorgang dann, wenn er von der Wirtschaftsprüferkammer abschließend bearbeitet wurde und eine Entscheidung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen verfügt werden soll. Ein unmittelbarer oder mittelbarer Bezug zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung ist nicht erforderlich. (6) Die Abschlussprüferaufsichtskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, deren Erlass und Änderungen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit bedürfen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere neben den Kriterien nach Absatz 5 Satz 1 und den Bestimmungen nach Absatz 8 Satz 2 auch die Bildung von entscheidungsbefugten Ausschüssen vorsehen. Die Abschlussprüferaufsichtskommission und die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; § 59a gilt sinngemäß. Die Abschlussprüferaufsichtskommission und deren Ausschüsse können sich bei der Erledigung ihrer Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer bedienen. Die Abschlussprüferaufsichtskommission veröffentlicht jährlich ihr Arbeitsprogramm und einen Tätigkeitsbericht. Artikel 2 Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (4125-1) § 63g des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 57a Abs. 5, 6 Satz 2 bis 5 und Abs. 8, §§ 57b bis 57e Abs. 1 bis 3 und § 57f der Wirtschaftsprüferordnung" durch die Angabe ,,§ 57a Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 bis 4 und 6 bis 9 sowie Abs. 8, §§ 57b bis 57e Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 7 und Abs. 3 sowie § 57f der Wirtschaftsprüferordnung" ersetzt. 2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass eine Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 der Wirtschaftsprüferordnung widerrufen oder eine Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 9 der Wirtschaftsprüferordnung nicht erteilt werden soll, so ist der Vorgang der für die nach § 63 für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen Behörde vor der Entscheidung vorzulegen. Die Kommission für Qualitätskontrolle (§ 57e Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn die Erteilung der Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 9 der Wirtschaftsprüferordnung versagt 3851 oder nach § 57e Abs. 2 Satz 3, 4 und 6 oder Abs. 3 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung widerrufen worden ist." Artikel 3 Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (702-1/1) Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1569), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1769) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 4 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 27. Dezember 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t