Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 56 vom 07.09.2005  - Seite 2674 bis 2674 - Neununddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz — §§ 303, 304 StGB - (39. StrÄndG)

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2674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 Neununddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz ­ §§ 303, 304 StGB ­ (39. StrÄndG) Vom 1. September 2005 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. August 2005 (BGBl. I S. 2272), wird wie folgt geändert: 1. § 303 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 2. § 304 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 1. September 2005 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries