1104-526-626-12
3620
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 2005 2 BvR 524/01 wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: § 21 Absatz 1 und § 31 Absatz 2 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz AuslG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1354) waren, § 33 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz AufenthG), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1950), ist mit Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise einer Aufenthaltsbefugnis in Anknüpfung an den Vater ausgeschlossen ist. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 7. Dezember 2005 Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries