Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 62 vom 21.12.2006  - Seite 3171 bis 3174 - Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3171 Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz Vom 17. Dezember 2006 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz (BfJG) §1 Errichtung, Zweck und Sitz des Bundesamts (1) Der Bund errichtet das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium der Justiz. Zweck der Errichtung des Bundesamts ist die Neuorganisation der Bundesjustizverwaltung durch Schaffung einer zentralen Dienstleistungsbehörde. (2) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Bonn. §2 Aufgaben des Bundesamts (1) Das Bundesamt nimmt Aufgaben des Bundes auf den Gebieten des Registerwesens, des internationalen Rechtsverkehrs, der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Justizverwaltung wahr, die ihm durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden. (2) Das Bundesamt unterstützt das Bundesministerium der Justiz bei der 1. Durchführung der Verkündungen und Bekanntmachungen, 2. Durchführung der automatisierten Normendokumentation, 3. europäischen und internationalen rechtlichen Zusammenarbeit, insbesondere a) auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivilsachen, b) auf dem Gebiet der Auslieferung, der Vollstreckungshilfe und sonstigen Rechtshilfe in Strafsachen, c) im Rahmen der Aufgaben als nationale Kontaktstelle im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, insbesondere als eine der nationalen Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes, d) in Fragen der Vereinfachung des internationalen Rechtsverkehrs, 4. Durchführung der Justizforschung, der kriminologischen Forschung und auf dem Gebiet der Kriminalprävention. (3) Das Bundesamt erledigt weitere Aufgaben des Bundes, die mit den in den Absätzen 1 und 2 genann- ten Gebieten zusammenhängen und mit deren Durchführung es vom Bundesministerium der Justiz oder mit dessen Zustimmung von der fachlich zuständigen Bundesbehörde beauftragt wird. §3 Fachaufsicht Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums der Justiz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde. §4 Übergangsbestimmungen (1) Spätestens sechs Monate nach Errichtung des Bundesamts finden die Wahlen zu den Personalvertretungen statt. Bis zur Wahl werden die Aufgaben des Personalrats beim Bundesamt übergangsweise vom bisherigen Personalrat der Dienststelle Bundeszentralregister des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof und vom Personalrat des Bundesministeriums der Justiz gemeinsam wahrgenommen. Die oder der bisherige Vorsitzende des Personalrats der Dienststelle Bundeszentralregister beruft die Mitglieder unter Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leitet sie, bis der Übergangspersonalrat aus seiner Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstands bestellt hat. Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung der Personalratswahl im Bundesamt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist spätestens sechs Monate nach Errichtung des Bundesamts nach den Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu bestellen. Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten nimmt bis zur Neubestellung die bisherige Gleichstellungsbeauftragte der Dienststelle Bundeszentralregister des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof wahr. (4) Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2007 wegen einer dienstlich begründeten Verwendung beim Bundesamt ihren Anspruch auf eine Stellenzulage nach Anlage I Nr. 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes verlieren, erhalten eine Ausgleichszulage entsprechend § 13 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 3172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 Artikel 2 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Bundeszentralregister (1) Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt das Bundesamt für Justiz ein zentrales Register (Bundeszentralregister). (2) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium der Justiz. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen." 2. § 2 wird aufgehoben. 3. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Der Generalbundesanwalt" durch die Wörter ,,Die Registerbehörde" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,seiner" durch das Wort ,,ihrer" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,der Generalbundesanwalt" durch die Wörter ,,die Registerbehörde" ersetzt. 4. § 26 wird wie folgt gefasst: ,,§ 26 Zu Unrecht entfernte Eintragungen Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht aus dem Register entfernte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben." 5. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Der Generalbundesanwalt" durch die Wörter ,,Die Registerbehörde" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,der Generalbundesanwalt" durch die Wörter ,,die Registerbehörde" ersetzt. cc) In Satz 4 wird das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,der Generalbundesanwalt" durch die Wörter ,,die Registerbehörde" ersetzt. 6. In § 42a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,des Bundesministeriums der Justiz" durch die Wörter ,,der Registerbehörde" ersetzt. 7. In § 48 werden die Wörter ,,der Generalbundesanwalt" durch die Wörter ,,die Registerbehörde" ersetzt. 8. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Der Generalbundesanwalt" durch die Wörter ,,Die Registerbehörde" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Generalbundesanwalt" durch die Wörter ,,die Registerbehörde" ersetzt. cc) In Satz 3 wird das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,der Generalbundesanwalt" durch die Wörter ,,die Registerbehörde" ersetzt. 9. § 50 wird wie folgt gefasst: ,,§ 50 Zu Unrecht getilgte Eintragungen Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht im Register getilgte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben." 10. In § 55 Abs. 2 Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter ,,der Generalbundesanwalt" durch die Wörter ,,die Registerbehörde" ersetzt. 11. In § 57 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Bundesministerium der" durch die Wörter ,,Bundesamt für" ersetzt. 12. In § 63 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Der Generalbundesanwalt" durch die Wörter ,,Die Registerbehörde" ersetzt. 13. In § 64a Abs. 1 werden die Wörter ,,Der Generalbundesanwalt wird" durch die Wörter ,,Das Bundesamt für Justiz ist" sowie das Wort ,,er" durch das Wort ,,es" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 144 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. § 149 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein Gewerbezentralregister." 2. § 150b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Registerbehörde kann Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen Stellen Auskunft aus dem Register erteilen, soweit diese für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist." b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,vom Generalbundesanwalt" durch die Wörter ,,von der Registerbehörde" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3173 c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,,des Generalbundesanwalts" durch die Wörter ,,der Registerbehörde" ersetzt. Artikel 4 Änderung sonstiger Rechtsvorschriften (1) In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch § 19 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039) geändert worden ist, wird in der Besoldungsgruppe B 6 nach der Amtsbezeichnung ,,Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr" die Amtsbezeichnung ,,Präsident des Bundesamtes für Justiz" eingefügt. (2) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. November 2006 (BGBl. I S. 2726), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter ,,den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ­ Dienststelle Bundeszentralregister ­" durch die Wörter ,,das Bundesamt für Justiz" ersetzt. 2. In § 6 Abs. 2 Nr. 5 wird das Wort ,,Bundeszentralregister" durch die Wörter ,,Bundesamt für Justiz" ersetzt. (3) In § 16 Abs. 6 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden die Wörter ,,den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof" durch die Wörter ,,das Bundesamt für Justiz" ersetzt. (4) In der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2982) geändert worden ist, wird in Abschnitt I Nr. 1 und 4 jeweils in der Spalte D das Wort ,,Generalbundesanwalt" durch die Wörter ,,Bundesamt für Justiz" ersetzt. (5) In § 16a Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof" durch die Wörter ,,Das Bundesamt für Justiz" ersetzt. (6) § 492 Abs. 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister." (7) In § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885) wird das Wort ,,Bundeszentralregister" durch die Wörter ,,Bundesamt für Justiz" ersetzt. (8) Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1971 (BGBl. 1971 II S. 105) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Artikel 2 Die Aufgaben der Übermittlungs- und Empfangsstelle im Sinn des Artikels 2 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nimmt das Bundesamt für Justiz wahr." (9) In Artikel 3 des Gesetzes zu dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom 7. August 1972 (BGBl. 1972 II S. 845) werden die Wörter ,,der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof" durch die Wörter ,,das Bundesamt für Justiz" ersetzt. (10) In § 2 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist, werden die Wörter ,,der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof" durch die Wörter ,,das Bundesamt für Justiz" ersetzt. (11) In § 3 Abs. 1 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) werden die Wörter ,,der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof" durch die Wörter ,,das Bundesamt für Justiz" ersetzt. (12) In § 7c Satz 1 der Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 7 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird das Wort ,,Generalbundesanwalt" durch die Wörter ,,Bundesamt für Justiz" ersetzt. (13) § 2 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 7a des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,bezeichneten Vollstreckungsbehörden zuständig sind" durch die Wörter ,,bezeichnete Vollstreckungsbehörde zuständig ist" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Vollstreckungsbehörde für Ansprüche, die beim Bundesverfassungsgericht, Bundesministerium der Justiz, Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Bundespatentgericht, Deutschen Patent- und Markenamt, Bundesamt für Justiz oder dem mit der Führung des Unternehmensregisters im Sinn des § 8b des Handelsgesetzbuchs Beliehenen entstehen, ist das Bundesamt für Justiz." (14) § 4 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 3174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 97 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 wird jeweils das Wort ,,Bundesverwaltungsamt" durch die Wörter ,,Bundesamt für Justiz" ersetzt. 2. Absatz 5 wird aufgehoben. 3. Der Absatz 6 wird Absatz 5. (15) In § 2a Abs. 4 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354) werden die Wörter ,,Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof" durch die Wörter ,,Bundesamt für Justiz" ersetzt. (16) In § 1 Satz 1 der Auslandsadoptions-Meldeverordnung vom 11. November 2002 (BGBl. I S. 4394) werden die Wörter ,,den Generalbundesanwalt" durch die Wörter ,,das Bundesamt für Justiz" ersetzt. (17) In § 1 Abs. 1 des AdoptionsübereinkommensAusführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 13 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden die Wörter ,,der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof" durch die Wörter ,,das Bundesamt für Justiz" ersetzt. (18) In § 5 Abs. 3 Satz 4 des Adoptionswirkungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953) werden die Wörter ,,der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof" durch die Wörter ,,das Bundesamt für Justiz" ersetzt. (19) Dem § 145 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz." (20) In § 9 Satz 2 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 163 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesministerium der" durch die Wörter ,,Bundesamt für" ersetzt. (21) Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1407), wird wie folgt geändert: 1. In § 26 Abs. 2 Satz 1 und § 39 Abs. 4 Satz 4 werden jeweils die Wörter ,,Bundesministerium der" durch die Wörter ,,Bundesamt für" ersetzt. 2. In § 31 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Bundesminister der Justiz, der" gestrichen. (22) § 10 Abs. 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), das durch Artikel 165 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz." (23) In § 66 Abs. 3 Satz 6 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das durch Artikel 110 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesministerium der" durch die Wörter ,,Bundesamt für" ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2007 in Kraft. Artikel 4 Abs. 8 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 17. Dezember 2006 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de