Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2007  Nr. 45 vom 05.09.2007  - Seite 2178 bis 2192 - Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG)

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2178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz ­ BARefG)*) Vom 3. September 2007 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung j) Die Angabe zu § 82b wird wie folgt gefasst: ,,§ 82b Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer". (702-1) Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 10, 10a und 11 werden gestrichen. b) Nach der Angabe ,,§ 16 Versagung der Bestellung" wird folgende Zeile eingefügt: ,,§ 16a Ärztliches Gutachten im Bestellungsverfahren". c) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst: ,,§ 52 Werbung". d) Die Angabe zu § 55 wird gestrichen. e) Nach der Angabe ,,§ 55b Qualitätssicherungssystem" wird folgende Zeile eingefügt: ,,§ 55c Transparenzbericht". f) Die Angabe zu § 57f wird gestrichen. g) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst: ,,§ 62 Pflicht zum Erscheinen vor der Wirtschaftsprüferkammer; Auskunfts- und Vorlagepflichten; Betretens- und Einsichtsrecht". k) Die Angabe zum Unterabschnitt 5 des Dritten Abschnitts des Sechsten Teils wird wie folgt gefasst: ,,5. Das vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot". l) Die Angabe zu § 132 wird wie folgt gefasst: ,,§ 132 Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate". m) Nach der Angabe zu § 133b wird folgende Zeile eingefügt: ,,§ 133c Verwendung der Bußgelder". n) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst: ,,§ 134 Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten". Übergangsregelung für § 57a Abs. 6 Satz 8". Übergangsregelung für § 57 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und i". o) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst: ,,§ 136 p) Die Angabe zu § 137 wird wie folgt gefasst: ,,§ 137 2. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Berufsangehörige müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten; wird die Niederlassung in einem Staat begründet, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union, Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweiz ist (Drittstaat), muss eine zustellungsfähige Anschrift im Inland unterhalten werden." 3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter ,,bei der Annahme von Berufsgrundsätzen" durch die Wörter ,,bei dem Erlass von Berufsausübungsregelungen (§ 57 Abs. 3, § 57c)" ersetzt. 4. In § 5 Abs. 1 wird das Wort ,,Achten" durch das Wort ,,Neunten" ersetzt. 5. In § 9 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 werden die Wörter ,,nach Abschluss der Hochschulausbildung" durch h) Nach der Angabe zu § 62a wird folgende Zeile eingefügt: ,,§ 62b Anlassunabhängige chungen". Sonderuntersu- i) Nach der Angabe zu § 66a wird folgende Zeile eingefügt: ,,§ 66b Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen". *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/ EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 87). Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 2179 die Wörter ,,nach Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses" ersetzt. 6. Die §§ 10, 10a und 11 werden aufgehoben. 7. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Bestellung ist zu versagen, 1. wenn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt wurde; 2. wenn infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht gegeben ist; 3. solange die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht vorliegt, es sei denn, es besteht ausschließlich eine Tätigkeit als Organmitglied oder eine Anstellung nach § 43a Abs. 1; 4. wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das die Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigen würde; 5. wenn der Bewerber oder die Bewerberin aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht nur vorübergehend nicht in der Lage ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben; 6. solange eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit dem Beruf nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 unvereinbar ist; 7. wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere in Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet oder eine Eintragung in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) vorliegt." b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 8. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: ,,§ 16a Ärztliches Gutachten im Bestellungsverfahren (1) Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 16 Abs. 1 Nr. 5 erforderlich ist, gibt die Prüfungsstelle dem Bewerber oder der Bewerberin auf, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist ein Gutachten eines bestimmten Arztes oder einer bestimmten Ärztin über den Gesundheitszustand des Bewerbers oder der Bewerberin vorzulegen. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt oder eine Amtsärztin für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers oder der Bewerberin beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber oder die Bewerberin zu tragen. (2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und dem Bewerber oder der Bewerberin zuzustellen. Gegen die Anordnungen kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. (3) Kommt der Bewerber oder die Bewerberin ohne ausreichenden Grund der Anordnung der Wirtschaftsprüferkammer nicht nach, gilt der Antrag auf Bestellung als zurückgenommen." 9. In § 17 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden" gestrichen. 10. § 18 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Werden Erklärungen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1, die Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind, abgegeben, so dürfen diese Erklärungen unter Verwendung nur der Berufsbezeichnung und zusätzlich mit einem amtlich verliehenen ausländischen Prüfertitel unterzeichnet werden." b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung erlischt die Befugnis, die Berufsbezeichnung zu führen. Die Berufsbezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden. (4) Die Wirtschaftsprüferkammer kann Berufsangehörigen, die wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Bestellung verzichten und keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, weiterhin die Berufsbezeichnung zu führen. Die Wirtschaftsprüferkammer kann diese Erlaubnis zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die das Erlöschen, die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung nach sich ziehen würden oder zur Ablehnung der Erlaubnis hätten führen können. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der Erlaubnis ist der oder die Betroffene zu hören." 11. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin 1. nicht eigenverantwortlich tätig ist oder eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 unvereinbar ist; 2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; 3. aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht nur vorübergehend nicht in der Lage ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben; 4. nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 44b Abs. 4, § 54) unterhält oder die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt mit nennenswerter Dauer nicht Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 aufrechterhalten hat und diese Unterlassung auch zukünftig zu besorgen ist; 5. sich in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere in Vermögensverfall (§ 16 Abs. 1 Nr. 7) befindet; 6. eine berufliche Niederlassung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht unterhält; 7. nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der Wirtschaftsprüfer und die Wirtschaftsprüferin haben der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen, 1. dass eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird (§ 43a Abs. 3 Nr. 1), 2. dass er oder sie ein Anstellungsverhältnis eingeht oder dass eine wesentliche Änderung eines bestehenden Anstellungsverhältnisses eintritt (§ 43a Abs. 3 Nr. 2), 3. dass er oder sie dauernd oder zeitweilig als Richter oder Richterin, Beamter oder Beamtin, Berufssoldat oder Berufssoldatin oder Soldat auf Zeit oder Soldatin auf Zeit verwendet wird (§ 43a Abs. 3 Nr. 3). Der Wirtschaftsprüferkammer sind auf Verlangen die Unterlagen über ein Anstellungsverhältnis vorzulegen." c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Von einem Widerruf in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 kann abgesehen werden, wenn der Wirtschaftsprüferkammer nachgewiesen wird, dass durch die nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen Dritter nicht gefährdet sind." 12. In § 20a Satz 1 wird die Angabe ,,§ 10a" durch die Angabe ,,§ 16a" ersetzt. 13. In § 27 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Aktiengesellschaften," die Wörter ,,Europäische Gesellschaften (SE)," eingefügt. 14. § 28 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen, der persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen, der geschäftsführenden Direktoren und Direktorinnen oder der Partner und Partnerinnen (gesetzliche Vertreter) Berufsangehörige oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassene Abschlussprüfer oder Abschlussprüferinnen sind. Persönlich haftende Gesellschafter und Gesellschafterinnen können auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassene Prüfungsgesellschaften sein. Hat die Gesellschaft nur zwei gesetzliche Vertreter, so muss einer von ihnen Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassener Abschlussprüfer oder zugelassene Ab- schlussprüferin sein. Mindestens eine in den Sätzen 1 bis 3 genannte Person oder Gesellschaft muss ihre berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft haben. (2) Neben Berufsangehörigen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Abschlussprüfern oder Abschlussprüferinnen und Prüfungsgesellschaften sind vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen, Steuerberater und Steuerberaterinnen sowie Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen berechtigt, gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu sein. Dieselbe Berechtigung kann die Wirtschaftsprüferkammer besonders befähigten Personen, die nicht in Satz 1 genannt werden und die einen mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers und der Wirtschaftsprüferin zu vereinbarenden Beruf ausüben, auf Antrag erteilen. (3) Die Wirtschaftsprüferkammer kann genehmigen, dass Personen, die in einem Drittstaat als sachverständige Prüfer oder Prüferinnen ermächtigt oder bestellt sind, neben Berufsangehörigen und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Abschlussprüfern oder Abschlussprüferinnen gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein können, wenn die Voraussetzungen für ihre Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen. Diejenigen sachverständigen, in einem Drittstaat ermächtigten oder bestellten Prüfer und Prüferinnen, die als persönlich haftende Gesellschafter oder Gesellschafterinnen von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, Patentanwälte und Patentanwältinnen sowie Steuerberater und Steuerberaterinnen anderer Staaten, wenn diese einen nach Ausbildung und Befugnissen der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder des Steuerberatungsgesetzes entsprechenden Beruf ausüben." b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,Personen" durch die Wörter ,,in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassene Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen oder dort zugelassene Prüfungsgesellschaften oder Personen" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird das Wort ,,gehört" durch die Wörter ,,oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Abschlussprüfern, Abschlussprüferinnen oder dort zugelassenen Prüfungsgesellschaften gehört" ersetzt. cc) In Nummer 4 wird das Wort ,,übernommen" durch die Wörter ,,oder von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Abschlussprüfern, Abschlussprüferinnen oder von dort zugelas- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 2181 senen Prüfungsgesellschaften übernommen" ersetzt. dd) In Nummer 5 wird das Wort ,,zusammen" durch die Wörter ,,oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Abschlussprüfern, Abschlussprüferinnen oder dort zugelassenen Prüfungsgesellschaften zusammen" ersetzt. ee) In Nummer 6 wird das Wort ,,Wirtschaftsprüfer" durch die Wörter ,,Berufsangehörige oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassene Abschlussprüfer oder Abschlussprüferinnen" ersetzt. 15. In § 31 Satz 1 werden nach dem Wort ,,aufzunehmen" die Wörter ,,und im beruflichen Verkehr zu führen" eingefügt. 16. Dem § 32 wird folgender Satz angefügt: ,,Gleiches gilt für sonstige Erklärungen im Rahmen von Tätigkeiten, die den Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind." 17. In § 34 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 werden nach den Wörtern ,,Anerkennung der Gesellschaft" ein Komma und die Wörter ,,auch bezogen auf § 54 Abs. 1," eingefügt. 18. § 36a Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Es übermitteln 1. die Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte und Behörden Daten über natürliche und juristische Personen, die aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Zulassung zur oder die Durchführung der Prüfung und Eignungsprüfung, für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 oder 3 oder für die Rücknahme oder den Widerruf dieser Entscheidung erforderlich sind, an die für die Entscheidung zuständige Stelle, 2. Gerichte und Behörden Daten über natürliche und juristische Personen, die aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Bestellung oder Wiederbestellung, die Anerkennung oder die Rücknahme oder den Widerruf dieser Entscheidung erforderlich sind oder die den Verdacht einer Berufspflichtverletzung begründen können, an die Wirtschaftsprüferkammer, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des oder der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; dies gilt nicht für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, die Verschwiegenheitspflicht nach § 64, die Verschwiegenheitspflicht der Organmitglieder, Beauftragten und Angestellten der Berufskammer eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes und die Verschwiegenheitspflicht der in § 9 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes und in § 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie der in § 342c des Handelsgesetzbuchs benannten Personen und Stellen." 19. § 37 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Alle einzutragenden Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erhalten jeweils eine Registernummer. Das Berufsregister wird in deutscher Sprache elektronisch geführt und ist der Öffentlichkeit mit den aktuellen Daten elektronisch zugänglich." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann ein Mitgliederverzeichnis veröffentlichen, das weitere, über § 38 hinausgehende freiwillige Angaben der Berufsangehörigen und der Berufsgesellschaften enthalten kann." 20. § 38 wird wie folgt geändert: a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,In das Berufsregister sind einleitend die für alle Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verantwortlichen Stellen für die Zulassung, die Qualitätskontrolle, die Berufsaufsicht und die öffentliche Aufsicht nach § 66a (Bezeichnungen, Anschriften) und darauf folgend im Einzelnen neben der jeweiligen Registernummer einzutragen". b) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe c werden nach dem Wort ,,Anschrift" ein Komma sowie die Wörter ,,in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 die inländische Zustellungsanschrift" eingefügt. bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst: ,,d) Art der beruflichen Tätigkeit nach § 43a Abs. 1 und 2 und alle Veränderungen unter Angabe des Datums,". cc) Buchstabe f wird wie folgt gefasst: ,,f) Firma, Anschrift, Internetadresse und Registernummer der Prüfungsgesellschaft, bei welcher der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin angestellt oder in anderer Weise tätig ist oder der er oder sie als Partner oder Partnerin angehört oder in ähnlicher Weise verbunden ist,". dd) Nach Buchstabe i werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Buchstaben j und k angefügt: ,,j) alle anderen Registrierungen bei zuständigen Stellen anderer Staaten unter Angabe des Namens der betreffenden Registerstelle sowie der Registernummer, k) berufsgerichtlich festgesetzte, auch vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbote und bei Tätigkeitsverboten das Tätigkeitsgebiet, jeweils unter Angabe des Beginns und der Dauer." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 c) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) Anschrift der Hauptniederlassung, Kontaktmöglichkeiten einschließlich einer Kontaktperson, Internetadresse und, sofern die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in ein Netzwerk eingebunden ist, Firmen und Anschriften der Mitglieder des Netzwerks und ihrer verbundenen Unternehmen oder ein Hinweis darauf, wo diese Angaben öffentlich zugänglich sind,". bb) In Buchstabe e werden die Wörter ,,Namen und Anschriften" durch die Wörter ,,Namen, Geschäftsanschriften und Registernummern" ersetzt. cc) Nach Buchstabe g werden ein Komma und folgender Buchstabe h eingefügt: ,,h) alle anderen Registrierungen bei zuständigen Stellen anderer Staaten unter Angabe des Namens der Registerstelle sowie der Registernummer". dd) Im abschließenden Halbsatz wird die Angabe ,,Buchstaben a, c, d, e, f und g" durch die Angabe ,,Buchstaben a, c, d, e, f, g und h" ersetzt. d) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 angefügt: ,,4. Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten gemäß § 134; die Nummern 1 bis 3 gelten entsprechend." 21. Dem § 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Angaben zu § 38 Nr. 1 Buchstabe k sind zu löschen, wenn die Tätigkeits- oder Berufsverbote erloschen sind." 22. In § 40 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in einer den §§ 126, 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechenden Form" ersetzt. 23. In § 43a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Prüfungen, die zu den beruflichen Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers gehören," durch die Wörter ,,Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. 23a. Dem § 45 Satz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Angestellte Wirtschaftsprüfer gelten als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes." 24. § 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,in ihrer Berufseigenschaft aufgrund gesetzlicher Vorschriften Erklärungen abgeben" durch die Wörter ,,Erklärungen abgeben, die den Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im Rahmen der Berufssatzung die näheren Be- stimmungen über die Gestaltung des Siegels und die Führung des Siegels." 25. In § 51b Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,sieben" durch das Wort ,,zehn" ersetzt. 26. § 52 wird wie folgt gefasst: ,,§ 52 Werbung Werbung ist zulässig, es sei denn, sie ist unlauter." 27. § 53 wird wie folgt gefasst: ,,§ 53 Wechsel des Auftraggebers Berufsangehörige dürfen keine widerstreitenden Interessen vertreten; sie dürfen insbesondere in einer Sache, in der sie oder eine Person oder eine Personengesellschaft, mit der sie ihren Beruf gemeinsam ausüben, bereits tätig waren, für andere Auftraggebende nur tätig werden, wenn die bisherigen und die neuen Auftraggebenden einverstanden sind." 28. § 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann Dritten auf Antrag Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung des Wirtschaftsprüfers erteilen, soweit dies zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erforderlich ist und der Wirtschaftsprüfer kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im Rahmen der Berufssatzung die näheren Bestimmungen über den Versicherungsinhalt, Regelungen über zulässige Versicherungsausschlüsse wie etwa für Ersatzansprüche bei wissentlicher Pflichtverletzung, den Versicherungsnachweis, das Anzeigeverfahren und die Überwachung der Versicherungspflicht." 29. § 55 wird aufgehoben. 30. § 55a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort ,,darf" werden die Wörter ,,für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 und 3" eingefügt. bb) Es werden folgende Sätze angefügt: ,,Die Vergütung für gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen darf über Satz 1 hinaus nicht an weitere Bedingungen geknüpft sein und sie darf auch nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder bestimmt sein. Besteht zwischen der erbrachten Leistung und der vereinbarten Vergütung ein erhebliches Missverhältnis, muss der Wirtschaftsprüferkammer auf Verlangen nachgewiesen werden können, dass für die Prüfung eine angemessene Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 2183 Zeit aufgewandt und qualifiziertes Personal eingesetzt wurde." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Berufsangehörige, an Berufsgesellschaften oder an Berufsausübungsgemeinschaften ist auch ohne Zustimmung der auftraggebenden Person zulässig; diese sind in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie die beauftragte Person. Satz 1 gilt auch bei einer Abtretung oder Übertragung an Berufsangehörige anderer freier Berufe, die einer entsprechenden gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an andere Personen ist entweder bei rechtskräftiger Feststellung der Vergütungsforderung oder mit Zustimmung der auftraggebenden Person zulässig." 31. § 55b Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin hat die Regelungen, die zur Einhaltung der Berufspflichten erforderlich sind, zu schaffen sowie ihre Anwendung zu überwachen und durchzusetzen (Qualitätssicherungssystem)." 32. Nach § 55b wird folgender § 55c eingefügt: ,,§ 55c Transparenzbericht (1) Berufsangehörige in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die im Jahr mindestens eine Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) durchführen, haben jährlich spätestens drei Monate nach Ende des Kalenderjahres einen Transparenzbericht auf der jeweiligen Internetseite zu veröffentlichen. Dieser muss mindestens beinhalten: 1. eine Beschreibung der Rechtsform und der Eigentumsverhältnisse; 2. sofern die Einbindung in ein Netzwerk vorliegt, eine Beschreibung dessen organisatorischer und rechtlicher Struktur; 3. eine Beschreibung des internen Qualitätssicherungssystems sowie eine Erklärung des oder der Berufsangehörigen oder des Geschäftsführungsorgans zur Durchsetzung des internen Qualitätssicherungssystems; 4. das Ausstellungsdatum der letzten Teilnahmebescheinigung (§ 57a Abs. 6 Satz 7); 5. eine Liste der in Satz 1 genannten Unternehmen, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung durchgeführt wurde; 6. eine Erklärung über die Maßnahmen zur Wahrung der Unabhängigkeit einschließlich der Bestätigung, dass eine interne Überprüfung der Einhaltung von Unabhängigkeitsanforderungen stattgefunden hat; 7. Informationen über die Vergütungsgrundlagen der Organmitglieder und leitenden Angestellten. Darüber hinaus muss der Transparenzbericht von in Satz 1 genannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Folgendes beinhalten: 1. eine Beschreibung der Leitungsstruktur (Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane); 2. eine Erklärung darüber, wie die Gesellschaft ihre Berufsangehörigen zur Erfüllung der Fortbildungspflicht anhält (interne Fortbildungsgrundsätze und -maßnahmen); 3. Finanzinformationen, welche die Bedeutung der Gesellschaft widerspiegeln, in Form des im Sinne des § 285 Satz 1 Nr. 17 des Handelsgesetzbuchs nach Honoraren aufgeschlüsselten Gesamtumsatzes. (2) Der Transparenzbericht ist von dem oder der Berufsangehörigen oder von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer den §§ 126, 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechenden Form zu unterzeichnen. Die Wirtschaftsprüferkammer ist von dem oder der Verpflichteten nach Absatz 1 Satz 1 über die elektronische Veröffentlichung zu unterrichten; ist keine elektronische Veröffentlichung des Transparenzberichtes möglich, kann der Transparenzbericht bei der Wirtschaftsprüferkammer hinterlegt und auf Nachfrage von Dritten dort eingesehen werden." 33. In § 56 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Geschäftsführer" ein Komma und das Wort ,,Partner" eingefügt. 34. § 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 5 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,und der Abschlussprüferaufsichtskommission" gestrichen. bb) Es wird folgender Satz angefügt: ,,Für Änderungen der Berufssatzung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend." c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe e wird wie folgt gefasst: ,,e) Inhalt, Umfang und Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach § 54 Abs. 3;". bbb) Buchstabe i wird wie folgt gefasst: ,,i) Siegelgestaltung (Form, Größe, Art und Beschriftung) und Siegelführung nach § 48 Abs. 2;". ccc) Nach Buchstabe k wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgender Buchstabe l angefügt: ,,l) Art, Umfang und Nachweis der allgemeinen Fortbildungspflicht nach § 43 Abs. 2 Satz 4, wobei der Umfang der vorgeschriebenen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen 20 Stunden im Jahr nicht überschreiten darf." bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Die abschließende Bestimmung der Kriterien zur Beschreibung der Vergütungsgrundlagen im Sinne von § 55c Abs. 1 Satz 2 Nr. 7." d) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 bis 9 angefügt: ,,(6) Soweit nicht die Zuständigkeit der Abschlussprüferaufsichtskommission nach § 66a Abs. 8 gegeben ist, leistet die Wirtschaftsprüferkammer einer für die Bestellung, Anerkennung, Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle zuständigen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Amtshilfe, soweit dies für die Wahrnehmung der genannten Aufgaben der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist. Ist die Erledigung einer Anfrage innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich, teilt die Wirtschaftsprüferkammer dies unter Angabe von Gründen mit. Die Wirtschaftsprüferkammer lehnt es ab, auf eine Anfrage eigene Ermittlungen durchzuführen, wenn 1. aufgrund derselben Handlung und gegen dieselbe Person in Deutschland bereits ein berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist oder 2. gegen die betreffende Person aufgrund derselben Handlung in Deutschland bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Macht die Wirtschaftsprüferkammer von ihrem Recht nach Satz 3 Gebrauch, so teilt sie dies unverzüglich der ersuchenden Stelle unter Angabe der Gründe mit und übermittelt genaue Informationen über das berufsgerichtliche Verfahren oder das rechtskräftige Urteil. (7) Die Wirtschaftsprüferkammer darf Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, an die in Absatz 6 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen übermitteln, soweit die Kenntnis der Informationen zur Wahrnehmung der in Absatz 6 Satz 1 genannten Aufgaben der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist. Informationen, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass sie bei diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehalten werden. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist auf den Zweck hinzuweisen, für den die Daten übermittelt werden. Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt werden könnte. (8) Soweit nicht die Zuständigkeit der Abschlussprüferaufsichtskommission nach § 66a Abs. 10 gegeben ist, arbeitet die Wirtschaftsprüferkammer mit den für die Bestellung, Anerkennung, Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle zuständigen Stellen anderer als der in Absatz 6 Satz 1 genannten Staaten zusammen, soweit dies für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (9) Die Wirtschaftsprüferkammer darf Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, an die in Absatz 8 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen übermitteln, soweit die Kenntnis der Informationen zur Wahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 genannten Aufgaben der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist. Informationen, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass sie bei diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehalten werden. Für die Übermittlung personenbezogener Daten an die zuständige Stelle nach Absatz 8 Satz 1 gelten § 4b Abs. 2 bis 6 und § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. Die Übermittlung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt werden könnte. Legt die zuständige Stelle begründet dar, dass sie mit der Erledigung durch die Wirtschaftsprüferkammer nicht einverstanden ist, kann die Wirtschaftsprüferkammer unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 Arbeitsunterlagen und andere Dokumente auf Anforderung der zuständigen Stelle an diese Stelle herausgeben, wenn 1. diese Arbeitsunterlagen oder Dokumente sich auf Prüfungen von Unternehmen beziehen, die Wertpapiere in diesem Drittstaat ausgegeben haben oder Teile eines Konzerns sind, der in diesem Staat einen Konzernabschluss vorlegt, 2. die zuständige Stelle die Anforderungen der Gleichwertigkeit von Aufsichtstätigkeit, Qualitätssicherung und Sonderuntersuchungen erfüllt, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als angemessen erklärt wurden, 3. auf der Grundlage der Gegenseitigkeit unter den Voraussetzungen des § 134 Abs. 4 eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen der Wirtschaftsprüferkammer und der jeweiligen zuständigen Stelle getroffen wurde." 35. § 57a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Berufsangehörige in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie beabsichtigen, gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchzuführen, und dafür spätestens bei Annahme des Prüfungsauftrages eine nach § 319 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs erforderliche Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung vorliegen muss." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 2185 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Grundsätze und Maßnahmen" durch das Wort ,,Regelungen" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,wird" durch die Wörter ,,wird oder zu führen ist" ersetzt. c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden die Wörter ,,Pflicht nach § 43 Abs. 1" durch das Wort ,,Berufspflicht" ersetzt. bb) Der Nummer 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Nachweis muss spätestens bei Annahme eines Auftrags zur Durchführung der Qualitätskontrolle geführt sein." d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,(§ 57c Abs. 2 Nr. 6)" durch die Angabe ,,(§ 57c Abs. 2 Nr. 7)" ersetzt. bb) Satz 8 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bescheinigung ist auf sechs Jahre und bei Berufsangehörigen, die gesetzliche Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) durchführen, auf drei Jahre zu befristen." cc) In Satz 9 wird nach der Angabe ,,Absatz 3 Satz 1 und 5" die Angabe ,,oder Absatz 4" eingefügt. dd) Es wird folgender Satz 11 angefügt: ,,Auf die Durchführung von Abschlussprüfungen nach Absatz 1 Satz 1 kann jederzeit verzichtet werden; eine erhaltene Teilnahmebescheinigung ist in diesem Fall zurückzugeben." 36. § 57b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach der Angabe ,,(§ 57e)" das Komma und die Wörter ,,die Mitglieder des Qualitätskontrollbeirats (§ 57f)" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Qualitätskontrolle" das Komma und die Wörter ,,die Mitglieder des Qualitätskontrollbeirats" gestrichen. 37. § 57c Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. die Berechnung der Frist nach § 57a Abs. 6 Satz 8;". b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. weitere Bestimmungen nach § 57a Abs. 5 Satz 2;". c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt: ,,7. Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der Unabhängigkeitsbestätigung nach § 57a Abs. 6 Satz 2;". d) Die bisherige Nummer 7 wird die neue Nummer 8. 38. § 57e wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Liegen Mängel bei Berufsangehörigen in eigener Praxis oder bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor, wurden Verletzungen von Berufsrecht, die auf Mängeln des Qualitätssicherungssystems beruhen, festgestellt oder wurde die Qualitätskontrolle nicht nach Maßgabe der §§ 57a bis 57d und der Satzung für Qualitätskontrolle durchgeführt, kann die Kommission für Qualitätskontrolle Auflagen zur Beseitigung der Mängel erteilen oder eine Sonderprüfung anordnen; werden Auflagen erteilt, sind diese in einer von der Kommission für Qualitätskontrolle vorgegebenen Frist umzusetzen, und es ist von dem oder der Geprüften hierüber unverzüglich ein schriftlicher Bericht vorzulegen." b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Werden trotz wiederholter Festsetzung eines Zwangsgeldes Auflagen und sonstige Maßnahmen nach Absatz 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig umgesetzt, ist die Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 zu widerrufen." c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn sich außerhalb einer Qualitätskontrolle im Sinne des § 57a Anhaltspunkte für Mängel im Qualitätssicherungssystem eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergeben. Die Kommission für Qualitätskontrolle ist dabei an die im Verfahren nach § 62b getroffenen Feststellungen gebunden." 39. § 57f wird aufgehoben. 40. In § 57h Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,und § 57f" durch die Angabe ,, , § 66a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 5 und § 66b" ersetzt. 41. § 58 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Vorschriften des § 57 Abs. 1 bis 4 sind auf diese Mitglieder nicht anzuwenden." 42. In § 60 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,Organisationssatzung" durch das Wort ,,Satzung" ersetzt. 43. § 61 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten; die Beitragsordnung kann je nach Tätigkeitsfeld des Mitglieds verschiedene Beiträge vorsehen." 44. § 61a wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Sie ermittelt 1. soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Berufspflichten vorliegen und 2. bei Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetz- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 buchs durchgeführt haben, stichprobenartig ohne besonderen Anlass (§ 62b) und entscheidet, ob das Rügeverfahren eingeleitet (§ 63) oder ob das Verfahren an die Berufsgerichtsbarkeit abgegeben (§ 84a) wird." b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Beabsichtigen der Vorstand oder die zuständige entscheidungsbefugte Abteilung der Wirtschaftsprüferkammer, ein Verfahren nach Satz 2 einzustellen, weil keine Berufspflichtverletzung vorliegt oder diese keiner Sanktion bedarf, legen sie den Vorgang vor Bekanntgabe der Entscheidung der Abschlussprüferaufsichtskommission vor." 45. § 62 wird wie folgt gefasst: ,,§ 62 Pflicht zum Erscheinen vor der Wirtschaftsprüferkammer; Auskunfts- und Vorlagepflichten; Betretens- und Einsichtsrecht (1) Persönliche Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer haben in Aufsichts- und Beschwerdesachen vor der Wirtschaftsprüferkammer zu erscheinen, wenn sie zur Anhörung geladen werden. Sie haben dem Vorstand, einer Abteilung im Sinne des § 59a, dem Beirat oder einem Beauftragten des Vorstandes, des Beirates oder eines Ausschusses auf Verlangen Auskunft zu geben und ihre Handakten oder sonstige Unterlagen, die für das Aufsichts- und Beschwerdeverfahren von Bedeutung sein können, vorzulegen. (2) Die Auskunft und die Vorlage von Unterlagen können verweigert werden, wenn und soweit dadurch die Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt würde. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn und soweit sich dadurch die Gefahr ergäbe, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden, und sich das Mitglied hierauf beruft. Auf ein Recht zur Auskunftsverweigerung ist hinzuweisen. Wenn die Auskunft oder die Vorlage von Unterlagen nicht verweigert wurde, besteht die Verpflichtung, richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen und richtige und vollständige Unterlagen vorzulegen. (3) Die richtige und vollständige Auskunft und Vorlage von Unterlagen können nicht von denjenigen persönlichen Mitgliedern der Wirtschaftsprüferkammer verweigert werden, die zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen befugt sind oder solche ohne diese Befugnis tatsächlich durchführen, wenn die Auskunft und die Vorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit der Prüfung eines der gesetzlichen Pflicht zur Abschlussprüfung unterliegenden Unternehmens stehen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Die Angestellten der Wirtschaftsprüferkammer sowie die sonstigen Personen, deren sich die Wirtschaftsprüferkammer bei der Berufsaufsicht bedient, können die Grundstücke und Geschäftsräume von Berufsangehörigen und von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen, Einsicht in Unterlagen nehmen und hieraus Abschriften und Ablichtungen anfertigen. Die betroffenen Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben diese Maßnahmen zu dulden. (5) Die bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 gegebenen Auskünfte und vorgelegten Unterlagen dürfen nur für Zwecke der der Auskunft und der Vorlage zugrunde liegenden Ermittlungen in Aufsichts- und Beschwerdesachen verwertet werden; sobald die Unterlagen nicht mehr erforderlich sind, sind sie unverzüglich zurückzugeben." 46. § 62a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Um persönliche Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 62 Abs. 1 bis 3 anzuhalten, kann die Wirtschaftsprüferkammer gegen sie, auch mehrfach, ein Zwangsgeld festsetzen." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Gerichts (§ 72 Abs. 1) beantragt werden. Der Antrag ist bei der Wirtschaftsprüferkammer schriftlich einzureichen. Erachtet die Wirtschaftsprüferkammer den Antrag für begründet, so hat sie ihm abzuhelfen; anderenfalls hat die Wirtschaftsprüferkammer den Antrag unter Beachtung des § 66a Abs. 5 Satz 2 unverzüglich dem Gericht vorzulegen. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sind sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung wird von der Wirtschaftsprüferkammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Der Beschluss des Gerichts kann nicht angefochten werden." c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,fließt" die Wörter ,,dem Haushalt" eingefügt. 47. Nach § 62a wird folgender § 62b eingefügt: ,,§ 62b Anlassunabhängige Sonderuntersuchungen (1) Stichprobenartig und ohne besonderen Anlass durchgeführte berufsaufsichtliche Ermittlungen nach § 61a Satz 2 Nr. 2 bei Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchführen, betreffen diejenigen Berufspflichten, die bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen von Unternehmen im Sinne des § 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten sind (Sonderuntersuchungen). Im Falle von Beanstandungen können in die Sonderuntersuchungen andere gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen einbezogen werden. (2) § 62 Abs. 1 bis 5 und § 62a gelten entsprechend. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 2187 (3) Erkenntnisse aus den Sonderuntersuchungen können zur Entlastung anderer berufsrechtlicher Kontrollen nach den von der Wirtschaftsprüferkammer im Einvernehmen mit der Abschlussprüferaufsichtskommission festgelegten Grundsätzen berücksichtigt werden." 48. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Vorstand kann das Verhalten eines der Berufsgerichtsbarkeit unterliegenden Mitglieds, durch das dieses ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen und erforderlichenfalls die Aufrechterhaltung des pflichtwidrigen Verhaltens entsprechend § 68a untersagen; ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist nur dann erforderlich, wenn eine schwere Schuld des Mitglieds vorliegt und eine berufsgerichtliche Maßnahme zu erwarten ist." bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,10 000 Euro" durch die Angabe ,,50 000 Euro" ersetzt. cc) Es wird folgender Satz angefügt: ,,Geldbußen fließen dem Haushalt der Wirtschaftsprüferkammer zu." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin eingeleitet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen sind; für den Beginn, das Ruhen und eine Unterbrechung der Frist gilt § 70 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entsprechend." c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Die Wirtschaftsprüferkammer veröffentlicht zusammengefasste Angaben über die von ihr und von den Berufsgerichten verhängten Sanktionsmaßnahmen mindestens einmal jährlich in angemessener Weise." 49. § 63a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Auf die Besetzung des Gerichts findet § 72 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung." b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Rügebescheid" die Wörter ,,und erforderlichenfalls auch die Untersagungsverfügung" eingefügt. 50. In § 66 werden die Wörter ,,Wirtschaftsprüferkammer, die Prüfungsstelle" jeweils durch die Wörter ,,Wirtschaftsprüferkammer einschließlich der Prüfungsstelle" ersetzt. 51. § 66a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Wirtschaftsprüferkammer hat vor dem Erlass von Berufsausübungsregelungen (§ 57 Abs. 3, § 57c) die Stellungnahme der Abschlussprüferaufsichtskommission einzuholen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorzulegen." b) Absatz 2 Satz 7 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort ,,beratend" gestrichen. bb) Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3 bis 5 eingefügt: ,,Die Abschlussprüferaufsichtskommission kann an Qualitätskontrollen teilnehmen. Die Abschlussprüferaufsichtskommission kann die Wirtschaftsprüferkammer beauftragen, bei Hinweisen auf Berufspflichtverletzungen, bei Anfragen im Rahmen der Zusammenarbeit nach den Absätzen 8 und 9 und stichprobenartig ohne besonderen Anlass berufsaufsichtliche Ermittlungen nach § 61a Satz 2 Nr. 2 durchzuführen. Die Abschlussprüferaufsichtskommission kann an Ermittlungen der Wirtschaftsprüferkammer teilnehmen." d) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter ,,und den Bestimmungen nach Absatz 8 Satz 2" gestrichen. e) Die Absätze 8 bis 11 werden wie folgt gefasst: ,,(8) Die Abschlussprüferaufsichtskommission arbeitet in Bezug auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben mit den entsprechend zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen, soweit dies für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist. § 57 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (9) Hat die Abschlussprüferaufsichtskommission konkrete Hinweise darauf, dass ein Berufsangehöriger oder eine Berufsangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaften über die Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen verstößt, teilt sie diese der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats mit. Erhält die Abschlussprüferaufsichtskommission entsprechende Hinweise von der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats in Bezug auf deutsche Berufsangehörige, trifft die Abschlussprüferaufsichtskommission geeignete Maßnahmen und kann der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats das Ergebnis mitteilen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats über die Abschlussprüferaufsichtskommission Ermittlungen der Wirtschaftsprüferkammer im Rahmen des § 61a Satz 2 verlangen, bei denen Vertreter der zuständigen Stelle teilnehmen dürfen, wenn diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. § 57 Abs. 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (10) Die Abschlussprüferaufsichtskommission arbeitet in Bezug auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben mit den entsprechend zuständigen Stellen anderer als in Absatz 8 Satz 1 genannten Staaten zusammen, soweit dies für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist oder wenn von diesen Stellen Sonderuntersu- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 chungen oder Ermittlungen erbeten werden. § 57 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (11) § 57 Abs. 9 gilt entsprechend. Abweichend von § 57 Abs. 9 Satz 5 können Berufsangehörige und Prüfungsgesellschaften unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 9 Satz 1 bis 4 selbst Arbeitsunterlagen und andere Dokumente auf Anforderung der zuständigen Stelle an diese Stelle herausgeben, wenn sie die Abschlussprüferaufsichtskommission über die Anfrage informiert haben und die in § 57 Abs. 9 Satz 5 genannten Bedingungen erfüllt sind." 52. Nach § 66a wird folgender § 66b eingefügt: ,,§ 66b Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen (1) Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; § 66a Abs. 9 und 11 bleibt unberührt. § 64 gilt sinngemäß, eine erforderliche Genehmigung erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. (2) Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission dürfen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, nicht offenbaren und nicht verwerten." 53. § 68 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben. bb) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 1 und wie folgt gefasst: ,,1. Geldbuße bis zu 500 000 Euro,". cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die neuen Nummern 2 bis 4. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen der Geldbuße und des Tätigkeits- oder Berufsverbotes können nebeneinander verhängt werden." 54. Dem § 68a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Wird das berufsgerichtliche Verfahren nach § 153a der Strafprozessordnung eingestellt, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend." 55. In § 69a Satz 1 werden die Wörter ,,eine ehrengerichtliche Maßnahme," gestrichen. 56. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 68 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6" durch die Angabe ,,§ 68 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4" ersetzt. b) In Satz 2 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird der Halbsatz ,,der Vernehmung nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs steht die erste Anhörung durch die Wirtschaftsprüferkammer (§ 63 Abs. 3) gleich." angefügt. 57. In § 71 Satz 1 wird die Angabe ,,­ Berufsgerichtsbarkeit ­" gestrichen. 58. In § 81 werden nach dem Wort ,,Vorschriften" die Wörter ,,sowie § 62 entsprechend" eingefügt. 59. § 82b wird wie folgt gefasst: ,,§ 82b Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer (1) Die Wirtschaftsprüferkammer und die beschuldigte Person sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2, 3, 5 und 6 der Strafprozessordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden. (2) Der Wirtschaftsprüferkammer sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen; die von dort entsandten Personen erhalten auf Verlangen das Wort. § 99 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt." 60. In § 83a Abs. 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort ,,Disziplinar-" das Komma und das Wort ,,Ehren-" gestrichen. 61. In § 83b Nr. 1 werden nach dem Wort ,,möglich" die Wörter ,,oder nicht zweckmäßig" eingefügt. 62. § 84a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 68 Abs. 1 Nr. 3 bis 6" durch die Angabe ,,§ 68 Abs. 1" ersetzt. b) In Satz 3 werden nach der Angabe ,,§ 57e Abs. 5" ein Komma und die Angabe ,,§ 62 Abs. 5" eingefügt. 63. Die Überschrift des Unterabschnitts 5 des Dritten Abschnitts des Sechsten Teils wird wie folgt gefasst: ,,5. Das vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot". 64. § 111 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüferin auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt werden wird, so kann durch Beschluss ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt werden." 65. § 119 wird wie folgt gefasst: ,,§ 119 Außerkrafttreten des Verbotes (1) Das Berufsverbot tritt außer Kraft, wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht oder wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen abgelehnt wird. (2) Das vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbot tritt außer Kraft, wenn ein Urteil ergeht, das auf Geldbuße, ein befristetes Tätigkeitsverbot oder ein befristetes Berufsverbot lautet, oder wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen abgelehnt wird." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 2189 66. § 126 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 68 Abs. 1 Nr. 6)" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2. 67. § 126a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Eintragungen in den über Berufsangehörige geführten Akten über verhängte berufsgerichtliche Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 sind nach zehn Jahren zu tilgen." b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,ehrengerichtliches oder" gestrichen. 68. § 130 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Sobald die Zahl der gesetzlichen Vertreter (§ 28 Abs. 1), die Berufsangehörige sind, die Zahl der gesetzlichen Vertreter, die vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen sind, übersteigt, ist der Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu stellen, sofern die übrigen Anerkennungsvoraussetzungen insbesondere nach § 28 vorliegen." b) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgender Halbsatz angefügt: ,,sie können Qualitätskontrollen nur bei vereidigten Buchprüfern und Buchprüfungsgesellschaften durchführen." 69. § 131g wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und anderer Rechnungslegungsunterlagen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund von Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen (84/253/EWG) ­ ABl. EG Nr. L 126 (1984) S. 20 ­" durch die Wörter ,,Abschlussprüfung im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/ EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 87)" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,von dem Mitgliedstaat" durch die Wörter ,,von einem Staat nach Absatz 1" ersetzt. 70. § 131h Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Bewerber oder die Bewerberin in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für die Zulassung zur Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und anderer Rechnungsunterlagen in diesem Staat erforderlich sind." 71. § 131k Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 72. § 132 wird wie folgt gefasst: ,,§ 132 Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate (1) Untersagt ist 1. das Führen der Berufsbezeichnung ,,Buchprüfer", ,,Bücherrevisor" oder ,,Wirtschaftstreuhänder" oder 2. das nach dem Recht eines anderen Staates berechtigte Führen der Berufsbezeichnungen ,,Wirtschaftsprüfer", ,,Wirtschaftsprüferin", ,,vereidigter Buchprüfer" oder ,,vereidigte Buchprüferin", ohne dass der andere Staat angegeben wird. (2) Siegel dürfen nur im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels nach Maßgabe der Berufssatzung nach § 48 Abs. 2 entsprechen. (3) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen Absatz 1 Nr. 1 oder 2 eine Berufsbezeichnung führt oder 2. entgegen Absatz 2 ein Siegel verwendet. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wirtschaftsprüferkammer." 73. In § 133a Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 57f Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 66b Abs. 2" ersetzt. 74. In § 133b Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 57f Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 66b Abs. 2" ersetzt. 75. Nach § 133b wird folgender neuer § 133c eingefügt: ,,§ 133c Verwendung der Bußgelder (1) Die Geldbußen fließen in den Fällen von § 132 Abs. 2 Satz 1 und § 133 Abs. 1 in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. (2) Die nach Absatz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten." 76. § 134 wird wie folgt gefasst: ,,§ 134 Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten (1) Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten sind verpflichtet, auch wenn keine Bestellung oder Anerkennung nach diesem Gesetz vorliegt, sich nach den Vorschriften des Siebten Abschnitts Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 des Zweiten Teils eintragen zu lassen, wenn sie beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 14 der Richtlinie 2004/39/EG in Deutschland zugelassen sind, zu erteilen. Dies gilt nicht bei Bestätigungsvermerken für Gesellschaften, die ausschließlich zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zugelassene Schuldtitel im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38) mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder ­ bei Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als Euro lauten ­ mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, begeben. (2) Prüfungsgesellschaften nach Absatz Satz 1 können nur eingetragen werden, wenn 1 der Bewertung gemäß Absatz 4 als gleichwertig anerkannt wurde. (4) Von der Eintragung und deren Folgen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ist abzusehen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen und Gesellschaften in ihrem jeweiligen Drittstaat einer öffentlichen Aufsicht, einer Qualitätskontrolle sowie einer Berufsaufsicht unterliegen, die Anforderungen erfüllen, welche denen der in Absatz 3 genannten Vorschriften gleichwertig sind. Die in Satz 1 genannte Gleichwertigkeit wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bewertet und festgestellt. Solange die Kommission der Europäischen Gemeinschaften noch keine Feststellung nach Satz 2 getroffen hat, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Gleichwertigkeit selbst bewerten und feststellen; es wird bei der Bewertung die Bewertungen und Feststellungen anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen. Lehnt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Gleichwertigkeit im Sinne des Satzes 1 ab, kann es den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen und Gesellschaften für einen angemessenen Übergangszeitraum die Fortführung ihrer Prüfungstätigkeit im Einklang mit den einschlägigen deutschen Vorschriften gestatten. Die Feststellung und die Ablehnung der Gleichwertigkeit wird der Abschlussprüferaufsichtskommission mitgeteilt, damit sie diese Entscheidung gemäß § 66a Abs. 11 berücksichtigen kann. (5) Liegen die Voraussetzungen einer Eintragung im Sinne der Absätze 1 und 2 nicht mehr vor, erfolgt eine Löschung der Eintragung von Amts wegen." 77. § 136 wird wie folgt gefasst: ,,§ 136 Übergangsregelung für § 57a Abs. 6 Satz 8 (1) Berufsangehörige in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, denen vor dem 5. September 2007 eine Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 erteilt wurde, können eine Verlängerung der Befristung der Teilnahmebescheinigung auf insgesamt sechs Jahre beantragen, soweit sie nicht gesetzliche Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) durchführen. Entsprechendes gilt für Teilnahmebescheinigungen nach § 57a Abs. 6 Satz 7, die nach dem 5. September 2007 erteilt wurden. (2) Ist die Teilnahmebescheinigung auf sechs Jahre befristet worden, haben Berufsangehörige in eigener Praxis oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) mehr als drei Jahre nach Ausstellen der Teilnahmebescheinigung durchführen, innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Prüfungsauftrages eine Qualitätskontrolle durchführen zu lassen." 1. sie die Voraussetzungen erfüllen, die denen des Fünften Abschnitts des Zweiten Teils gleichwertig sind, 2. die Person, welche die Prüfung im Namen der Drittstaatsprüfungsgesellschaft durchführt, diejenigen Voraussetzungen erfüllt, die denen des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils gleichwertig sind, 3. die Prüfungen nach den internationalen Prüfungsstandards und den Anforderungen an die Unabhängigkeit oder nach gleichwertigen Standards und Anforderungen durchgeführt werden und 4. sie auf ihrer Website einen jährlichen Transparenzbericht veröffentlichen, der die in § 55c genannten Informationen enthält, oder sie gleichwertige Bekanntmachungsanforderungen erfüllen. (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 eingetragenen Personen und Gesellschaften unterliegen im Hinblick auf ihre Tätigkeit nach Absatz 1 den Vorschriften der Berufsaufsicht nach den §§ 61a bis 66b, den Vorschriften der Berufsgerichtsbarkeit nach den §§ 67 bis 127 sowie den Vorschriften der Qualitätskontrolle nach den §§ 57a bis 57g. Von der Durchführung einer Qualitätskontrolle kann abgesehen werden, wenn in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den vorausgegangenen drei Jahren bereits eine Qualitätskontrolle bei der eingetragenen Person oder bei der Gesellschaft durchgeführt worden ist. Satz 2 gilt entsprechend, wenn in einem Drittstaat in den vorangegangenen drei Jahren bereits eine Qualitätskontrolle bei der eingetragenen Person oder bei der Gesellschaft durchgeführt worden ist, wenn die dortige Qualitätskontrolle aufgrund Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 2191 78. Nach § 136 wird folgender § 137 eingefügt: ,,§ 137 Übergangsregelung für § 57 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und i Solange die Wirtschaftsprüferkammer die Vorschriften über das Siegel und die Vorschriften über die Berufshaftpflichtversicherung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und i nicht in die Berufssatzung aufgenommen hat, ist das am 5. September 2007 geltende Recht anzuwenden." 79. In § 111 Abs. 2 Satz 1, § 112 Abs. 1, den §§ 113, 114 Satz 1, § 116 Abs. 3 und 4 Satz 1, § 117 Abs. 1 und 2, § 118 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 120 Abs. 1, § 120a Abs. 1 und 2 und § 121 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden die Wörter ,,Berufsverbot" bzw. ,,Berufsverbotes" jeweils durch die Wörter ,,vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot" bzw. ,,vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbots" ersetzt. 80. In § 8a Abs. 3 Satz 1, § 13b Satz 3, § 14 Satz 1, § 55 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 3 Satz 2, § 57c Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 61 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 66 Satz 1, § 66a Abs. 2 Satz 4 und 7, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 1, § 99 Abs. 2 Satz 1 und § 131l Satz 1 wird das Wort ,,Arbeit" jeweils durch das Wort ,,Technologie" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Genossenschaftsgesetzes eine Ausnahmegenehmigung verfügen; im Falle einer Ausnahmegenehmigung ist die Qualitätskontrolle spätestens drei Jahre nach Beginn der ersten Prüfung durchzuführen." 3. In § 63g Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,sowie § 57f" durch die Angabe ,, , § 66a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 5 und § 66b" ersetzt. 4. Nach § 165 wird folgender § 166 angefügt: ,,§ 166 Übergangsregelung zum Berufsaufsichtsreformgesetz (1) Ein Prüfungsverband, dem vor dem 6. September 2007 eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle erteilt wurde, kann eine Verlängerung der Befristung der Teilnahmebescheinigung auf insgesamt sechs Jahre beantragen, soweit er nicht unter § 63e Abs. 1 Satz 2 fällt. (2) Ist die Teilnahmebescheinigung auf sechs Jahre befristet worden, hat ein Prüfungsverband, der bei einer Genossenschaft, einer in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch genannten Gesellschaft oder einem in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch genannten Unternehmen, die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nehmen, mehr als drei Jahre nach Ausstellen der Teilnahmebescheinigung eine der Qualitätskontrolle unterfallende Prüfung durchführt, innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Prüfungsauftrages eine Qualitätskontrolle durchführen zu lassen." Artikel 3 Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (4125-1) Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: ,,§ 166 Übergangsregelung zum Berufsaufsichtsreformgesetz". 2. § 63e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort ,,drei" durch das Wort ,,sechs" ersetzt und folgende Sätze angefügt: ,,Prüft ein Prüfungsverband auch eine Genossenschaft, eine in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch genannte Gesellschaft oder ein in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch genanntes Unternehmen, die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nehmen, verringert sich der Abstand auf drei Jahre. Ein Prüfungsverband, der keine in § 53 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Genossenschaften prüft, ist nicht verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen." b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Ein Prüfungsverband, der erstmalig eine der Qualitätskontrolle unterfallende Prüfung durchführt, muss spätestens bei Beginn der Prüfung über eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle oder über (702-1-9) Die Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1707), zuletzt geändert durch Artikel 374 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9 wird aufgehoben. 2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,Arbeit" durch das Wort ,,Technologie" ersetzt. 3. In § 22 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 und 6 bis 9" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 und 8" ersetzt. 4. § 25 Abs. 2 Nr. 9 wird aufgehoben. Artikel 4 Aufhebung der Verordnung über die Gestaltung des Siegels der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften (702-1-3) Die Verordnung über die Gestaltung des Siegels der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 nummer 702-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446), wird aufgehoben. Artikel 5 Aufhebung der WirtschaftsprüferBerufshaftpflichtversicherungsverordnung Artikel 6 Neufassung der Wirtschaftsprüferordnung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Wirtschaftsprüferordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. (702-1-8) Die Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3820), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446), wird aufgehoben. Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 3. September 2007 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Michael Glos Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de