Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 7 vom 11.02.2009  - Seite 160 bis 275 - Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)

2030-2-302032-302032-312032-12032-12032-302030-252030-2553-453-42030-62035-427-7301-151-151-37620-11101-82031-4931-5-1105-281100-21103-31103-61104-11104-41132-1-413-413-513-6-1200-4200-6200-72030-12030-1-52030-1-92030-2-1-12030-2-22030-2-82030-2-8/12030-2-92030-2-112030-2-232030-2-28-12030-6-202030-6-222030-6-232030-7-32030-7-9-22030-25-32030-25-52030-322031-32032-1-102032-1-11-32032-1-222032-1-282032-1-292032-1-322032-1-342032-2-102032-32032-3-102032-3-122032-11-12032-11-22032-142032-232032-252032-272032-282034-7204-3205-22120-52120-62125-5-7215-10224-3224-10224-17224-21251-1252-127-7-2402-40424-5-250-251-1-2351-1-2451-1-2651-553-153-253-4-1253-4-1553-555-2600-5611-163-15-163-20643-1650-9653-4-17610-157610-15-1780-8805-3806-22822-12827-7827-1585-585-4860-3860-6860-7860-10-1900-10-1900-10-2900-10-2-1900-10-3900-10-4900-10-4-17900-10-4-13900-10-4-26900-10-7900-132030-30931-1931-4931-4-49510-2896-1-3996-3-12030-25-553-4-152032-272030-22032-1-232032-1-30
160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz ­ DNeuG) Vom 5. Februar 2009 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Artikel 2 Artikel 2a Bundesbeamtengesetz (BBG) Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes 2011 Artikel 3 Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG) Artikel 3a Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes Artikel 4 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Artikel 4a Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes 2011 Artikel 5 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Artikel 5a Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 2011 Artikel 6 Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes Artikel 7 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes Artikel 8 Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst Artikel 9 Änderung des Deutschen Richtergesetzes Artikel 10 Änderung des Soldatengesetzes Artikel 11 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank Artikel 12a Änderung des Abgeordnetengesetzes Artikel 12b Änderung des Bundesdisziplinargesetzes Artikel 13 Änderung der DBAG-Zuständigkeitsverordnung Artikel 14 Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung (ESZG) Artikel 15 Änderungen weiterer Vorschriften Artikel 15a Änderungen weiterer Vorschriften 2011 Artikel 16 Neufassungen Artikel 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § § § § § 11 12 13 14 15 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung Nichtigkeit der Ernennung Rücknahme der Ernennung Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen Abschnitt 3 Laufbahnen § 16 Laufbahn § 17 Zulassung zu den Laufbahnen § 18 Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG § 19 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber § 20 Einstellung § 21 Dienstliche Beurteilung § 22 Beförderungen § 23 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten § 24 Führungsämter auf Probe § 25 Benachteiligungsverbote § 26 Rechtsverordnung über Laufbahnen Abschnitt 4 Abordnung, Versetzung und Zuweisung § 27 Abordnung § 28 Versetzung § 29 Zuweisung Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses Unterabschnitt 1 Entlassung § § § § § 30 31 32 33 34 Beendigungsgründe Entlassung kraft Gesetzes Entlassung aus zwingenden Gründen Entlassung auf Verlangen Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf Verfahren der Entlassung Folgen der Entlassung Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter Verlust der Beamtenrechte Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens Gnadenrecht Artikel 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 § 2 § 3 Geltungsbereich Dienstherrnfähigkeit Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Beamtenverhältnis § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 Beamtenverhältnis Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses Arten des Beamtenverhältnisses Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses Stellenausschreibung Auswahlkriterien Ernennung § 37 § 38 § 39 § 40 § 41 § 42 § 43 § 35 § 36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit § § § § § § 44 45 46 47 48 49 Dienstunfähigkeit Begrenzte Dienstfähigkeit Wiederherstellung der Dienstfähigkeit Verfahren bei Dienstunfähigkeit Ärztliche Untersuchung Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit Unterabschnitt 3 Ruhestand § § § § § § § § § § 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 Wartezeit Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze Ruhestand auf Antrag Hinausschieben der Altersgrenze Einstweiliger Ruhestand Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen Beginn des einstweiligen Ruhestands Erneute Berufung Ende des einstweiligen Ruhestands Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten und Rechte § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 Grundpflichten Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten Folgepflicht Verantwortung für die Rechtmäßigkeit Eidespflicht, Eidesformel Befreiung von Amtshandlungen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte Verschwiegenheitspflicht Versagung der Aussagegenehmigung Gutachtenerstattung Auskünfte an die Medien Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen Wahl der Wohnung Aufenthaltspflicht Dienstkleidung Pflicht zum Schadensersatz Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte Nichterfüllung von Pflichten Fürsorgepflicht des Dienstherrn Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen Reisekosten Umzugskosten Trennungsgeld Jubiläumszuwendung Dienstzeugnis Amtsbezeichnungen Unterabschnitt 2 Arbeitszeit § § § § 87 88 89 90 Arbeitszeit Mehrarbeit Erholungsurlaub Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger § § § § § § 91 92 93 94 95 96 Teilzeit Familienbedingte Teilzeit und Beurlaubung Altersteilzeit Hinweispflicht Beurlaubung ohne Besoldung Fernbleiben vom Dienst Unterabschnitt 3 Nebentätigkeit § § § § § § 161 Begriffsbestimmungen Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten Ausübung von Nebentätigkeiten Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit § 103 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit § 104 Erlass ausführender Rechtsverordnungen § 105 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses Unterabschnitt 4 Personalaktenrecht § § § § § § § § § § 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 Personalakte Zugang zur Personalakte Beihilfeakte Anhörungspflicht Einsichtsrecht Vorlage von Personalakten und Auskünfte an Dritte Entfernung von Unterlagen Aufbewahrungsfrist Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten Übermittlungen in Strafverfahren Abschnitt 7 Beamtenvertretung § 116 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden § 117 Personalvertretung § 118 Beteiligung der Spitzenorganisationen Abschnitt 8 Bundespersonalausschuss § § § § § § 119 120 121 122 123 124 Aufgaben Mitglieder Rechtsstellung der Mitglieder Geschäftsordnung Sitzungen und Beschlüsse Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe Abschnitt 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz § § § § 125 126 127 128 Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden Verwaltungsrechtsweg Vertretung des Dienstherrn Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen Abschnitt 10 Besondere Rechtsverhältnisse § 129 Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane § 130 Wissenschaftliches und leitendes Personal der Hochschulen des Bundes 97 98 99 100 101 102 162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 § 131 Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter § 132 Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen § 133 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte Abschnitt 11 Umbildung von Körperschaften § § § § 134 135 136 137 Umbildung einer Körperschaft Rechtsfolgen der Umbildung Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Abschnitt 12 Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland § § § § Anwendungsbereich Dienstleistung im Verteidigungsfall Aufschub der Entlassung und des Ruhestands Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten § 142 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit § 143 Verwendungen im Ausland Abschnitt 13 Übergangs- und Schlussvorschriften § § § § 144 145 146 147 Entscheidungsrecht oberster Bundesbehörden Rechtsverordnungen, Durchführungsvorschriften Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften Übergangsregelungen 138 139 140 141 (3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf. (4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung. Abschnitt 2 Beamtenverhältnis §4 Beamtenverhältnis Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). §5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder 2. von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. §6 Arten des Beamtenverhältnisses (1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Für das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften über das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. (3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit 1. zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder 2. zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient 1. der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder 2. der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. (5) Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgeltlichen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art und ein solches kann nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden. §7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses (1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. §2 Dienstherrnfähigkeit Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie sonstige bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird. §3 Begriffsbestimmungen (1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt. (2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 163 b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt, 2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und 3. a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat. (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden. (3) Das Bundesministerium des Innern kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. §8 Stellenausschreibung (1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln. (2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. §9 Auswahlkriterien Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen. § 10 Ernennung (1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses, 2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, 3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder 4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein 1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter ,,unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz ,,auf Lebenszeit", ,,auf Probe", ,,auf Widerruf" oder ,,als Ehrenbeamtin" oder ,,als Ehrenbeamter" oder ,,auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, 2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und 3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung. (3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen. § 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit (1) Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer 1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und 2. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre. Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung, die Anrechnung von Zeiten sowie Ausnahmen von der Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit. (2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert. § 12 Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung (1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle ernennt die Beamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam. (3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. 164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 § 13 Nichtigkeit der Ernennung (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn 1. sie nicht der in § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht, 2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder 3. zum Zeitpunkt der Ernennung a) nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war oder b) die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter nicht vorlag. (2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn 1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Rechtsvorschrift aber die Zeitdauer bestimmt ist, 2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder 3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird. § 14 Rücknahme der Ernennung (1) Die Ernennung ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn 1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde, 2. dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass die ernannte Person wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt ist und deswegen für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheint, oder 3. die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und eine Ausnahme nicht nachträglich zugelassen wird. (2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder eines Staates nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ergangen ist. (3) Die oberste Dienstbehörde nimmt die Ernennung innerhalb von sechs Monaten zurück, nachdem sie von ihr und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Der Rücknahmebescheid wird der Beamtin oder dem Beamten zugestellt. § 15 Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen Ist die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückgenommen worden, hat die oder der Dienstvorgesetzte jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, oder die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht nachträglich zugelassen wird. Die bis zu dem Verbot oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn eine Beamtin oder ein Beamter sie ausgeführt hätte. Die gezahlte Besoldung kann belassen werden. Abschnitt 3 Laufbahnen § 16 Laufbahn (1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen. (2) Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden soll, ist festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge der Umbildung einer Körperschaft übernommen wird oder kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übertritt. § 17 Zulassung zu den Laufbahnen (1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet. (2) Für Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern 1. als Bildungsvoraussetzung a) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und 2. als sonstige Voraussetzung a) ein Vorbereitungsdienst oder b) eine abgeschlossene Berufsausbildung. (3) Für Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern 1. als Bildungsvoraussetzung a) der Abschluss einer Realschule oder b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder c) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder d) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 165 2. als sonstige Voraussetzung a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder b) eine inhaltliche dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder c) eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit. (4) Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern 1. als Bildungsvoraussetzung a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und 2. als sonstige Voraussetzung a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder b) ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder c) ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit. (5) Für Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern 1. als Bildungsvoraussetzung a) ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder b) ein gleichwertiger Abschluss und 2. als sonstige Voraussetzung a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder b) eine hauptberufliche Tätigkeit. (6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln. (7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen. § 18 Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG (1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund 1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3), oder 2. eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, anerkannt werden. (2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden. (3) Für Amtshandlungen zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 erhebt die zuständige Behörde zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen. (4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung sowie die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren nach Absatz 3 zu bestimmen. § 19 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat. § 20 Einstellung Die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt der Laufbahn ist zulässig bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 17 geregelten Zulassungsvoraussetzungen erworben wurden. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. § 21 Dienstliche Beurteilung Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln. § 22 Beförderungen (1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen. (2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus. (3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. (4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres 1. seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder 2. seit der letzten Beförderung, es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden. 166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 (5) Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Laufbahngruppe ist eine entsprechende Qualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen. Die Voraussetzungen und das Verfahren regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. (6) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt. § 23 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Deutschen Bundestag, in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder im Europäischen Parlament nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. § 24 Führungsämter auf Probe (1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung zulassen, wenn vor Ablauf der Probezeit eine höherwertige Funktion übertragen wird oder die Funktion als ständige Vertretung der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers mindestens sechs Monate tatsächlich wahrgenommen wurde. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen die leitende Funktion oder eine gleichwertige Funktion als Richterin oder Richter oder als Beamtin oder Beamter der Bundesbesoldungsordnungen W oder C bereits übertragen war, können angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig, es sei denn, wegen Elternzeit konnte die Mindestprobezeit nicht geleistet werden. Bei Beurlaubungen im dienstlichen Interesse kann von der Probezeit abgesehen werden. § 22 Abs. 2 und 4 Nr. 1 ist nicht anzuwenden. (2) In ein Amt mit leitender Funktion darf berufen werden, wer 1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindet und 2. in dieses Amt auch als Beamtin auf Lebenszeit oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte. Mit der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. (3) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt. Besteht nur ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1, beträgt die regelmäßige Probezeit drei Jahre und die Mindestprobezeit zwei Jahre. Die für die Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe geltenden Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt. (4) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit soll das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, erlischt der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weiter gehende Ansprüche bestehen nicht. (5) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind Ämter der Besoldungsgruppen B 6 bis B 9 in obersten Bundesbehörden sowie die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiterinnen und Leiter der übrigen Bundesbehörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wenn sie keine richterliche Unabhängigkeit besitzen. Ausgenommen sind das Amt der Direktorin und des Direktors beim Bundesverfassungsgericht sowie die den Funktionen der stellvertretenden Direktorin und des stellvertretenden Direktors des Bundesrates zugeordneten Ämter. (6) Beamtinnen und Beamte führen während ihrer Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihnen nach Absatz 1 übertragenen Amtes. Sie dürfen nur diese auch außerhalb des Dienstes führen. Wird ihnen das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, dürfen sie die Amtsbezeichnung nach Satz 1 nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen. § 25 Benachteiligungsverbote Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch für Teilzeit, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen. § 26 Rechtsverordnung über Laufbahnen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 1. allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen und Vorbereitungsdienste der Beamtinnen und Beamten und 2. besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) zu erlassen. (2) Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Absatz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 167 Abschnitt 4 Abordnung, Versetzung und Zuweisung § 27 Abordnung (1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen. (2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht. (3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie 1. im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder 2. zu einem anderen Dienstherrn erfolgt. Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert. (4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. (5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung. (6) Werden Beamtinnen und Beamte eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung in den Bundesdienst abgeordnet, sind für die Dauer der Abordnung, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die Vorschriften des Abschnitts 6 mit Ausnahme der Vorschriften über die Eidespflicht, den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte, die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, die Jubiläumszuwendung und die Amtsbezeichnungen entsprechend anzuwenden. (7) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist. § 28 Versetzung (1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. (2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. (3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen. (4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. (5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. § 29 Zuweisung (1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit 1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder 2. bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches Interesse es erfordert, zugewiesen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. (2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern. (3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt. 168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses Unterabschnitt 1 Entlassung § 33 Entlassung auf Verlangen (1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist. (2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate. § 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe (1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt: 1. ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, 2. fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3. Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist, oder 4. Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde, wenn das übertragene Aufgabengebiet davon berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und im Fall der Nummer 3 eine anderweitige Verwendung entsprechend zu prüfen. (2) Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer Beschäftigungszeit 1. bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss und 2. von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde. (3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist möglich. Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden. (4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen. § 30 Beendigungsgründe Das Beamtenverhältnis endet durch 1. Entlassung, 2. Verlust der Beamtenrechte, 3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder 4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand. § 31 Entlassung kraft Gesetzes (1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder 2. sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder ein Ehrenbeamtenverhältnis. (2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen. § 32 Entlassung aus zwingenden Gründen (1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, 2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, oder 3. zur Zeit der Ernennung Inhaberin oder Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen. (2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in den Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verlieren. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 169 § 35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind 1. mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1, 2. mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, 3. mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn, 4. mit Festsetzung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme oder 5. in den Fällen, in denen nur ein Beamtenverhältnis auf Probe besteht, mit Ende des Monats, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen, aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 Abs. 1 entlassen. Die §§ 31 bis 33 bleiben unberührt. § 34 Abs. 1 gilt entsprechend. § 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden. § 37 Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf (1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen 1. das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder 2. das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung bekannt gegeben wird. § 38 Verfahren der Entlassung Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Die Entlassung wird im Fall des § 32 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung, im Übrigen mit dem Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugestellt wird. § 39 Folgen der Entlassung Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,außer Dienst" oder ,,a. D." sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist. § 40 Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter (1) Beamtinnen und Beamte müssen aus ihrem Amt ausscheiden, wenn sie die Wahl zur oder zum Abgeordneten des Deutschen Bundestages oder zum Europäischen Parlament annehmen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Für Beamtinnen und Beamte, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind und deren Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für in den Deutschen Bundestag gewählte Beamtinnen und Beamte maßgebenden Vorschriften der §§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, der §§ 9, 23 Abs. 5 und des § 36 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes entsprechend. (2) Werden Beamtinnen oder Beamte zum Mitglied der Regierung eines Landes ernannt, gilt § 18 Abs. 1 und 2 des Bundesministergesetzes entsprechend. Dies gilt auch für den Eintritt in ein Amtsverhältnis, das dem Parlamentarischer Staatssekretärinnen oder Parlamentarischer Staatssekretäre im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht. (3) Bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit ist § 31 Abs. 1 Nr. 2 nicht anzuwenden. Die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis wahrgenommenen Amt ruhen für die Dauer des Wahlbeamtenverhältnisses mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Beamtinnen und Beamte kehren nach Beendigung ihrer Amtszeit unter Übertragung ihres letzten Amtes in ihr Dienstverhältnis zurück, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die für sie geltende Altersgrenze erreicht haben. Die Beamtinnen und Beamten erhalten nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses die Besoldung aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis des Bundes wahrgenommenen Amt. Wird die Rückkehr nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses abgelehnt oder ihr nicht gefolgt, sind sie zu entlassen. Die Entlassung wird von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Die Entlassung tritt mit dem Ablauf des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung zugestellt wird. § 41 Verlust der Beamtenrechte (1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts 1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder 2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder 170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben. (2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden. § 42 Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens (1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte. (2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. (3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1. (4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet. § 43 Gnadenrecht Der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten oder der von ihr oder ihm bestimmten Stelle steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu. Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gilt ab diesem Zeitpunkt § 42 entsprechend. Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit § 44 Dienstunfähigkeit (1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. (2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt. (3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. (4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Diese Möglichkeit besteht nur bis zum 31. Dezember 2014. (5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. (6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen. (7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 171 § 45 Begrenzte Dienstfähigkeit (1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann. (2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich. (3) Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend. § 46 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. (2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist. (3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. (4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für die erforderlichen gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen. (5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich. (7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen. (8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt. § 47 Verfahren bei Dienstunfähigkeit (1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. (2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden. (4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt. § 48 Ärztliche Untersuchung (1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen. (2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und 172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 Altersgrenze Jahr Monat versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden. (3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2. § 49 Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit (1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind. (2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Die Befugnis kann auf andere Behörden übertragen werden. (3) Die §§ 44 bis 48 mit Ausnahme des § 44 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden. Unterabschnitt 3 Ruhestand Geburtsjahr Anhebung um Monate 1949 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961 1962 1963 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 14 16 18 20 22 65 65 65 65 65 65 65 65 65 66 66 66 66 66 66 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 2 4 6 8 10 § 50 Wartezeit Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine versorgungsrechtliche Wartezeit voraus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. § 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist. (2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monat (3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Dies gilt auch für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die 22 Jahre im Feuerwehrdienst beschäftigt waren. Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2 treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monat 1952 Januar Februar März April Mai Juni-Dezember 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961 1962 1963 1 2 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 14 16 18 20 22 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 61 61 61 61 61 61 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 2 4 6 8 10 1947 1948 1 2 65 65 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 173 (4) Wer die Regelaltersgrenze oder eine gesetzlich bestimmte besondere Altersgrenze erreicht hat, darf nicht zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden. Wer trotzdem ernannt worden ist, ist zu entlassen. § 52 Ruhestand auf Antrag (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn 1. sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und 2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind. (2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monat werden. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. (2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall den Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausschieben, wenn die Fortführung der Dienstgeschäfte durch eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beamten dies erfordert. Das Gleiche gilt bei einer besonderen Altersgrenze. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 entsprechend. § 54 Einstweiliger Ruhestand (1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind: 1. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren, 2. sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16, 3. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts, 4. die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung, 5. die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, 6. die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Zivildienst, 7. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes und 8. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums. (2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt. § 55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten 1952 Januar Februar März April Mai Juni-Dezember 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961 1962 1963 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 14 16 18 20 22 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 61 61 61 61 61 61 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 2 4 6 8 10 (3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. § 53 Hinausschieben der Altersgrenze (1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben 174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden. § 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands Wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, beginnt der einstweilige Ruhestand mit dem Zeitpunkt, zu dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ende des dritten Monats, der auf den Monat der Bekanntgabe folgt. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden. § 57 Erneute Berufung Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verliehen werden soll. § 58 Ende des einstweiligen Ruhestands (1) Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. (2) Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten gelten mit Erreichen der Regelaltersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt. § 59 Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand Die Versetzung in den Ruhestand wird von der für die Ernennung zuständigen Stelle verfügt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden. Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben. § 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten (1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. (2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen. § 62 Folgepflicht (1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind. (2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten. § 63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit (1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen. (3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend. § 64 Eidespflicht, Eidesformel (1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: ,,Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten und Rechte § 60 Grundpflichten (1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. (2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 175 Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." (2) Der Eid kann auch ohne die Worte ,,so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. (3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des vorgeschriebenen Eides ab, können an Stelle der Worte ,,Ich schwöre" die Worte ,,Ich gelobe" oder eine andere Beteuerungsformel gesprochen werden. (4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die Beamtin oder der Beamte in diesen Fällen zu geloben, ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. § 65 Befreiung von Amtshandlungen (1) Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten würden, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. (2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen oder Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt. § 66 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. § 67 Verschwiegenheitspflicht (1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit 1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind, 2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, oder 3. gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird. Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Er- haltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt. (3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten nach Absatz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. (4) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten oder der oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Entsprechendes gilt für ihre Hinterbliebenen und Erben. § 68 Versagung der Aussagegenehmigung (1) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. (2) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird die Genehmigung versagt, haben die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder dem Beamten den Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen. (3) Über die Versagung der Genehmigung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. § 69 Gutachtenerstattung Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend. § 70 Auskünfte an die Medien Die Leitung der Behörde entscheidet, wer den Medien Auskünfte erteilt. § 71 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich 176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden. (2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat auf Verlangen das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht im Strafverfahren der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. Für den Umfang des Herausgabeanspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben. § 72 Wahl der Wohnung (1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. (2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist. § 73 Aufenthaltspflicht Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten. § 74 Dienstkleidung Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Wahrnehmung des Amtes üblich oder erforderlich ist. § 75 Pflicht zum Schadensersatz (1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch. (2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird. (3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn über. § 76 Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungsberechtigte oder ihre Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden. § 77 Nichterfüllung von Pflichten (1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. (2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie 1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen, 2. an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, 3. gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder 4. entgegen § 46 Abs. 1 oder 2 oder § 57 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen. (3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz. § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 177 § 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz (1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften 1. des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen, 2. des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern kann in Fällen des Artikels 91 Abs. 2 und des Artikels 115f Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit aufheben oder beschränken. (2) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind. § 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (1) Beihilfe erhalten 1. Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, 2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben, 3. frühere Beamtinnen und frühere Beamte während des Bezugs von Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz, 4. frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Für Aufwendungen der Ehegattin des Beihilfeberechtigten oder des Ehegatten der Beihilfeberechtigten, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen hat, und der im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder wird ebenfalls Beihilfe gewährt. Satz 3 gilt nicht für Fälle des § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes. (2) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen 1. in Krankheits- und Pflegefällen, 2. zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen, 3. in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und 4. zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen. (3) Beihilfe wird als mindestens 50-prozentige Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt. Sie kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert. Es können Eigenbehalte von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe abgezogen und Belastungsgrenzen festgelegt werden. Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Zustehende Leistungen zu Aufwendungen nach Absatz 2 sind von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Beihilfeberechtigten, denen Leistungen nach § 70 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen. (4) Das Bundesministerium des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern. § 81 Reisekosten (1) Beamtinnen und Beamte erhalten die notwendigen Kosten einer dienstlich veranlassten Reise (Dienstreise) vergütet. Die Reisekostenvergütung umfasst die Fahrt- und Flugkosten, eine Wegstreckenentschädigung, Tage- und Übernachtungsgelder, Reisebeihilfen für Familienheimfahrten sowie sonstige Kosten, die durch die Reise veranlasst sind. (2) Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Reisekostenvergütung sowie die Grundsätze des Abrechnungsverfahrens regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Bei der Bemessung der Reisekostenvergütung können Höchstgrenzen oder Pauschalen für eine Erstattung festgesetzt und abweichende Regelungen für besondere Fälle getroffen werden. (3) Für Reisen nach Absatz 1 im oder in das Ausland sowie vom Ausland in das Inland (Auslandsdienstreisen) kann das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften erlassen. Dazu gehören die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen sowie der Umfang der Reisekostenvergütung einschließlich zusätzlich zu erstattender notwendiger Kosten, die der Erreichung des Zwecks von Auslandsdienstreisen dienen und die die besonderen Verhältnisse im Ausland berücksichtigen. § 82 Umzugskosten (1) Beamtinnen und Beamte sowie ihre Hinterbliebenen erhalten die notwendigen Kosten für einen Umzug vergütet (Umzugskostenvergütung), wenn die Übernahme der Umzugskosten zugesagt worden ist. Die Umzugskostenzusage kann bei einem dienstlich ver- 178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 anlassten Umzug oder in besonderen Fällen gegeben werden. Die Umzugskostenvergütung umfasst 1. Beförderungsauslagen, 2. Reisekosten, 3. Trennungsgeld, 4. Mietentschädigung und 5. sonstige Auslagen. (2) Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Umzugskostenvergütung sowie die Grundsätze des Abrechnungsverfahrens regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Bei der Bemessung der Umzugskostenvergütung können Höchstgrenzen oder Pauschalen für eine Erstattung festgesetzt und abweichende Regelungen für besondere Fälle getroffen werden. (3) Für Umzüge nach Absatz 1 im oder in das Ausland sowie aus dem Ausland in das Inland (Auslandsumzüge) kann das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften zur Umzugskostenvergütung erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern. § 83 Trennungsgeld (1) Beamtinnen und Beamte, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes abgeordnet, versetzt, zugewiesen oder aufgrund einer anderen personellen Maßnahme an einem Ort außerhalb ihres bisherigen Dienst- oder Wohnortes beschäftigt werden, erhalten die notwendigen Kosten erstattet, die durch die häusliche Trennung oder in besonderen Fällen entstehen (Trennungsgeld). Dabei sind die häuslichen Ersparnisse zu berücksichtigen. (2) Werden Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einen anderen Ort als dem bisherigen Dienst- oder Wohnort zugewiesen, können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrausgaben ganz oder teilweise erstattet werden. (3) Die Einzelheiten zu Art und Umfang des Trennungsgeldes und der Gewährung von Reisebeihilfen für Familienheimfahrten sowie die Grundsätze des Abrechnungsverfahrens regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Bei der Bemessung des Trennungsgeldes und der Reisebeihilfen für Familienheimfahrten können Höchstgrenzen und Pauschalen für eine Erstattung festgesetzt und abweichende Regelungen für besondere Fälle getroffen werden. (4) Für Maßnahmen nach Absatz 1 im oder in das Ausland sowie vom Ausland in das Inland kann das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften zu Trennungsgeld und Reisebeihilfen für Familienheimfahrten erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern. § 84 Jubiläumszuwendung Beamtinnen und Beamten wird bei Dienstjubiläen eine Zuwendung gewährt. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. § 85 Dienstzeugnis Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihnen wahrgenommenen Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben. § 86 Amtsbezeichnungen (1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle setzt die Amtsbezeichnungen fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Ist das neue Amt mit einem niedrigeren Endgrundgehalt verbunden, darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz ,,außer Dienst" oder ,,a. D." geführt werden. (3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,außer Dienst" oder ,,a. D." und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden. Unterabschnitt 2 Arbeitszeit § 87 Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 44 Stunden nicht überschreiten. (2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. (3) Das Nähere zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere zur Dauer, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung und zur Kontrolle ihrer Einhaltung, regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung der Beamtinnen und Beamten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständi- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 179 gen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen. § 88 Mehrarbeit Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten. § 89 Erholungsurlaub Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Die Bewilligung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen Dienst. § 90 Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger (1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, inwieweit die Besoldung während eines solchen Urlaubs fortbesteht. (2) Stimmen Beamtinnen und Beamte ihrer Aufstellung als Bewerberinnen oder Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihnen auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren. (3) Beamtinnen und Beamten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind und deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nicht nach § 40 Abs. 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag 1. Teilzeit im Umfang von mindestens 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen oder 2. ein Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren. Der Antrag soll jeweils für den Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. § 23 Abs. 5 des Abgeordnetengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Auf Beamtinnen und Beamte, denen nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt wird, ist § 7 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes entsprechend anzuwenden. (4) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in Gemeindebezirken ist Beamtinnen und Beamten der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Satz 1 gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund eines Gesetzes gebildet worden sind. § 91 Teilzeit (1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. (2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der den Vollzeitbeschäftigten für die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. (3) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. § 92 Familienbedingte Teilzeit und Beurlaubung (1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, ist auf Antrag, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder nach ärztlichem Gutachten eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und zwingende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen, 1. Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen oder 2. Urlaub ohne Besoldung bis zur Dauer von 15 Jahren zu bewilligen. Der Urlaub darf auch in Verbindung mit einer Beurlaubung ohne Besoldung wegen eines Überhangs an Bewerberinnen und Bewerbern sowie Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. § 91 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. 180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 (2) Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen begründen. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. (3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. (4) Die zuständige Dienststelle kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht zumutbar ist und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden. (5) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Besoldung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen mit Anspruch auf Besoldung und Beamte mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes erfüllen, erhalten für die Dauer der Pflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leistungen entsprechend § 44a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. (6) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Dazu gehören das Angebot von Urlaubsund Krankheitsvertretungen, ihre rechtzeitige Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Beurlaubung. Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung während der Beurlaubung begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienstbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung. Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden. § 93 Altersteilzeit (1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn 1. a) sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, b) das 55. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind oder c) das 55. Lebensjahr vollendet haben und in einem besonders festgelegten Stellenabbaubereich beschäftigt sind und 2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren, 3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und 4. dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. (2) Beamtinnen und Beamten kann Altersteilzeit in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung nach Maßgabe des Absatzes 1 bewilligt werden, wenn sie 1. das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei vorheriger Teilzeitbeschäftigung die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 92 Abs. 1 oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst geleistet wird, wobei geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit unberücksichtigt bleiben, oder 2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe c vorliegen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 treten Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entgegen § 51 Abs. 2 mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand. Beim Ruhestand auf Antrag nach § 52 bleibt es bei der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung. (3) Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach den Arbeitszeitregelungen gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend. (4) § 91 Abs. 2 gilt entsprechend. § 94 Hinweispflicht Wird eine Verkürzung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Beamtinnen und Beamten auf die Folgen verkürzter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen sowie auf die Möglichkeit einer Befristung mit Verlängerung und deren Folgen. § 95 Beurlaubung ohne Besoldung (1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Über- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 181 hang an Bewerberinnen und Bewerbern besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Urlaub ohne Besoldung 1. bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder 2. für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss bewilligt werden, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. (2) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann in Bereichen, in denen ein Stellenüberhang abgebaut werden soll, auf Antrag Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. (3) Dem Antrag nach den Absätzen 1 und 2 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten erklären, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten zu verzichten und nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, wie sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausgeübt werden könnten. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung der Beamtinnen oder Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. (4) Urlaub nach den Absätzen 1 und 2 darf, auch im Zusammenhang mit Urlaub oder Teilzeitbeschäftigung nach § 92 Abs. 1, die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Beamtinnen im Schul- und Hochschuldienst und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist Satz 1 nicht anzuwenden, wenn es den Beamtinnen und Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren. (5) In den Fällen, in denen nach § 72e Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt worden ist, gilt § 93 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. § 96 Fernbleiben vom Dienst (1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. (2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz den Anspruch auf Besoldung, wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen. Unterabschnitt 3 Nebentätigkeit § 97 Begriffsbestimmungen (1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung. (2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. (3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. (4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft. § 98 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst auszuüben, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. § 99 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 100 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten: 1. Wahrnehmung eines Nebenamtes, 2. gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und 3. Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann, 2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann, 3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann, 4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann, 5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann oder 182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. (3) Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Bei begrenzter Dienstfähigkeit ist ein Fünftel der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 verkürzten Arbeitzeit zugrunde zu legen. Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Die Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre. Bei Anwendung der Sätze 1 bis 4 sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen. (4) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen. (5) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sowie Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise zu führen, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 100 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (1) Nicht genehmigungspflichtig sind 1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens, 2. schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten, 3. mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten und 4. Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten. (2) Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 sind der Dienstbehörde schriftlich vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird. Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (3) Die Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass verlangen, dass über eine ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit schriftlich Auskunft erteilt wird, insbesondere über deren Art und Umfang. (4) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. § 101 Ausübung von Nebentätigkeiten (1) Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, sie werden auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt oder es besteht ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit. Das dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, auf schriftlichen Antrag zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird. (2) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. § 102 Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen der oder des Vorgesetzten gehandelt hat. § 103 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit Endet das Beamtenverhältnis, enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zu- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 183 sammenhang mit dem Hauptamt übertragen sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt worden sind. § 104 Erlass ausführender Rechtsverordnungen Die zur Ausführung der §§ 97 bis 103 notwendigen weiteren Vorschriften zu Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten erlässt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann bestimmt werden, 1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen, 2. ob und inwieweit eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübte Nebentätigkeit vergütet wird oder eine Vergütung abzuführen ist, 3. unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt kann pauschaliert in einem Prozentsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit entfallen, 4. dass die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der oder dem Dienstvorgesetzten die ihr oder ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben. § 105 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (1) Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht endet, wenn die Beamtinnen und Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten, drei Jahre, im Übrigen fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. (2) Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Untersagung ist für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Untersagung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor. (3) Zuständig ist die letzte oberste Dienstbehörde. Sie kann ihre Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen. Unterabschnitt 4 Personalaktenrecht § 106 Personalakte (1) Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Die Akte kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden. (2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform oder vollständig automatisiert geführt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils schriftlich fest, welche Teile in welcher Form geführt werden und nimmt dies in das Verzeichnis nach Satz 4 auf. (3) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein. Eine Verwendung für andere als die in Satz 1 genannten Zwecke liegt nicht vor, wenn Personalaktendaten ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Gleiches gilt, soweit im Rahmen der Datensicherung oder der Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes eines Datenverarbeitungssystems eine nach dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu vermeidende Kenntnisnahme von Personalaktendaten erfolgt. (4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen, Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie über ehemalige Beamtinnen und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisa- 184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 torischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalplanung oder des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. § 107 Zugang zur Personalakte (1) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist. Zugang zu entscheidungsrelevanten Teilen der Personalakte haben auch Gleichstellungsbeauftragte, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (2) Auf Verlangen ist Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes Zugang zur Personalakte zu gewähren. Zugang haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit sie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nur auf diesem Weg und nicht durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen können. Jede Einsichtnahme nach Satz 2 ist aktenkundig zu machen. § 108 Beihilfeakte (1) Unterlagen über Beihilfen sind als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden. Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur genutzt oder weitergegeben werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte und bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 4 dürfen personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte auch ohne Einwilligung der Betroffenen genutzt oder an eine andere Behörde weitergegeben werden, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind. Dies gilt auch für Daten aus der Besoldungsakte und der Versorgungsakte, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe erforderlich sind. § 109 Anhörungspflicht Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen. § 110 Einsichtsrecht (1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. (2) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Kopien oder Ausdrucke gefertigt werden. Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu ihrer oder seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen. (4) Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verwendet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der oder des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten Auskunft zu erteilen. § 111 Vorlage von Personalakten und Auskünfte an Dritte (1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen, soweit dies für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellt, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen. (2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten die Aus- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 185 kunftserteilung zwingend erfordert. Die Auskunft ist auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. § 112 Entfernung von Unterlagen (1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind, 1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten, oder 2. falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen. Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen. (2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 113 Aufbewahrungsfrist (1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen, 1. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung der Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 41 oder des § 10 des Bundesdisziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind, 2. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres, oder 3. wenn nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist. Kann der nach Satz 2 Nr. 2 und 3 maßgebliche Zeitpunkt nicht festgestellt werden, ist § 5 Abs. 2 Satz 2 des Bundesarchivgesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erkrankungen, Umzugsund Reisekosten sind fünf Jahre, Unterlagen über Erholungsurlaub sind drei Jahre nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde. Für zahlungsbegrün- dende Unterlagen nach Satz 1 beträgt die Aufbewahrungsfrist sechs Jahre. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. (3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist. Besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren. (4) Die Personalakten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten, sofern sie nicht nach § 2 des Bundesarchivgesetzes vom Bundesarchiv oder einem Landesarchiv übernommen werden. § 114 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten (1) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft automatisiert verarbeitet werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 111 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. (2) Personalaktendaten im Sinne des § 108 dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt automatisiert verarbeitet werden. (3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verwendung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient. (4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. (5) Bei erstmaliger Speicherung ist der Beamtin oder dem Beamten die Art der zu ihrer oder seiner Person nach Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen sind sie zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben. § 115 Übermittlungen in Strafverfahren (1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage 1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift, 2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und 3. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung 186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 zu übermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen. (2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn 1. es sich um schwere Verstöße handelt, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, oder 2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. (3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die Erkenntnisse sind, die der zu übermittelnden Entscheidung zugrunde liegen. (4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Gesetz verwendet werden. (6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig. (7) Mitteilungen sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertretung im Amt zu richten und als ,,Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen. (2) Keine Beamtin und kein Beamter darf wegen Betätigung für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden. § 117 Personalvertretung Die Personalvertretung der Beamtinnen und Beamten ist zu gewährleisten. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. § 118 Beteiligung der Spitzenorganisationen Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen. Abschnitt 8 Bundespersonalausschuss § 119 Aufgaben (1) Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften. Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben können ihm durch Rechtsverordnung der Bundesregierung übertragen werden. (2) Der Bundespersonalausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus. § 120 Mitglieder (1) Der Bundespersonalausschuss besteht aus acht ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern. (2) Ständige ordentliche Mitglieder sind die Präsidentin des Bundesrechnungshofes oder der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzende oder Vorsitzender und die Leiterin der Dienstrechtsabteilung oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind die Leiterinnen der Zentralabteilungen und Leiter der Zentralabteilungen von zwei anderen obersten Bundesbehörden und vier weitere Beamtinnen und Beamte des Bundes. Stellvertretende Mitglieder sind je eine Beamtin oder ein Beamter des Bundes der in Satz 1 genannten Behörden, die Leiterinnen der Zentralabteilungen und Leiter der Zentralabteilungen von zwei weiteren obersten Bundesbehörden sowie vier weitere Beamtinnen oder Beamte des Bundes. (3) Die nichtständigen ordentlichen Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder werden von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesministerin des Innern oder des Bundesministers des Innern für die Dauer von vier Jahren bestellt, davon vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder aufgrund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften. (4) Der Bundespersonalausschuss wird zur Durchführung seiner Aufgaben durch eine Geschäftsstelle im Bundesministerium des Innern unterstützt. Abschnitt 7 Beamtenvertretung § 116 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden (1) Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 187 § 121 Rechtsstellung der Mitglieder Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundespersonalausschusses führt im Auftrag der Bundesregierung die Bundesministerin des Innern oder der Bundesminister des Innern mit folgenden Maßgaben: 1. Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden. 2. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bundespersonalausschusses aus a) durch Zeitablauf, b) durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind, c) durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder d) unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Mitglieder einer Kammer oder eines Senats für Disziplinarsachen wegen einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 66 ist nicht anzuwenden. § 122 Geschäftsordnung Der Bundespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. § 123 Sitzungen und Beschlüsse (1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuss kann von den Verwaltungen beauftragten Personen sowie Dritten die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten. (2) Die oder der Vorsitzende des Bundespersonalausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Bundespersonalausschusses leitet die Sitzungen. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied. (3) Die von den Verwaltungen beauftragten Personen sind auf Verlangen zu hören. (4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (5) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind bekannt zu machen, soweit sie allgemeine Bedeutung haben. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung. (6) Soweit dem Bundespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen. § 124 Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe (1) Der Bundespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben. (2) Die beteiligten Verwaltungen haben dem Bundespersonalausschuss auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Alle Dienststellen haben dem Bundespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten. Abschnitt 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz § 125 Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden (1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen. (2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden. § 126 Verwaltungsrechtsweg (1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. (3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen. (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung. § 127 Vertretung des Dienstherrn (1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. Bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht. (2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt an ihre Stelle das Bundesministerium des Innern. 188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 (3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 128 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen Verfügungen und Entscheidungen, die Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtin oder des Beamten oder der Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. (4) Professuren und Juniorprofessuren sind öffentlich auszuschreiben. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn 1. ein bereits bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit auf derselben Professur in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt oder 2. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen werden soll. (5) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter sind die Beamtinnen und Beamten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. In begründeten Fällen kann ihnen auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. (6) Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind, soweit sie nicht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, Beamtinnen und Beamte, die auch ohne Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden können, sofern überwiegend die Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist. § 131 Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter (1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. die pädagogische Eignung, 3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, und 4. je nach den Anforderungen der Stelle a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis. (2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. die pädagogische Eignung und 3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird. Sofern vor oder nach der Promotion ein Beschäftigungsverhältnis als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter bestand, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre betragen haben. Verlängerungen aufgrund von Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, Inanspruchnahme von Elternzeit, Beurlaubung oder Herabsetzung der Arbeitszeit wegen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer oder eines pflegebedürftigen Abschnitt 10 Besondere Rechtsverhältnisse § 129 Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane (1) Die Beamtinnen und Beamten des Bundestages, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichtes sind Beamtinnen und Beamte des Bundes. Die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundestages, die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesrates oder durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes vorgenommen. Diese sind jeweils die oberste Dienstbehörde. (2) Die Direktorin oder der Direktor des Bundesrates kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, soweit sie oder er Beamtin auf Lebenszeit oder Beamter auf Lebenszeit ist. § 130 Wissenschaftliches und leitendes Personal der Hochschulen des Bundes (1) Die beamteten Leiterinnen und beamteten Leiter, die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die zum wissenschaftlichen Personal zählenden Beamtinnen und Beamten einer Hochschule des Bundes, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat und deren Personal im Dienst des Bundes steht, stehen in einem Beamtenverhältnis zum Bund. (2) Das wissenschaftliche Personal dieser Hochschulen besteht insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben. (3) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 189 sonstigen Angehörigen sowie einer Freistellung bleiben hierbei unberücksichtigt. Auf die Zeiten nach Satz 2 sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und privatrechtliche Dienstverhältnisse anzurechnen. (3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium. § 132 Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen (1) Professorinnen und Professoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, bei erstmaliger Berufung in das Professorenverhältnis für sechs Jahre zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit ernannt. Abweichend hiervon ist die sofortige Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit möglich, wenn 1. Bewerberinnen und Bewerber für ein Professorenamt sonst nicht gewonnen werden können oder 2. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen wird. Nach frühestens drei Jahren kann das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungsverfahren mit positivem Ergebnis durchgeführt hat. Erfolgt keine Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sind die Professorinnen und Professoren mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der Altersgrenze aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Eine einmalige erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit auf derselben Professur ist zulässig. (2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, für drei Jahre zu Beamtinnen auf Zeit oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis soll im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat. Anderenfalls kann es um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5, nicht zulässig. Dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. (3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter, deren Stelle eine befristete Beschäftigung vorsieht, werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit ernannt. Eine einmalige Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit um weitere drei Jahre ist zulässig. (4) Für beamtete Hochschuldozentinnen und beamtete Hochschuldozenten gelten die §§ 42 und 48d, für beamtete Oberassistentinnen, beamtete Oberassistenten, beamtete Oberingenieurinnen und beamtete Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten die §§ 42 und 48 des Hochschulrahmengesetzes in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprechend. (5) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots und der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie, von bis zu drei Jahren, um Zeiten einer familienbedingten Teilzeit oder Beurlaubung nach § 92 zu verlängern. (6) Der Eintritt einer Professorin oder eines Professors in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters oder Trimesters wirksam, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag soll zum Ende des Semesters oder Trimesters ausgesprochen werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe dem entgegenstehen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern. (7) Auf Antrag der Professorin oder des Professors kann der Eintritt in den Ruhestand insgesamt bis zum Ende des Monats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies wegen der besonderen wissenschaftlichen Leistungen im Einzelfall im dienstlichen Interesse liegt. § 53 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (8) Beamtete Leiterinnen und beamtete Leiter und beamtete hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien werden für sechs Jahre in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der Regelaltersgrenze aus diesem Beamtenverhältnis entlassen. Abweichend von Satz 2 treten sie mit Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand, wenn sie 1. eine Dienstzeit von insgesamt mindestens zehn Jahren in Beamtenverhältnissen oder in einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit Anspruch auf Besoldung zurückgelegt haben oder 2. aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden waren. Handelt es sich in den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 um ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Bund, ruht dieses Rechtsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. (9) Die Vorschriften über die Laufbahnen und über den einstweiligen Ruhestand sowie die §§ 87 und 88 sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Erfordert der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, kann die oberste Dienstbehörde 190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 die §§ 87 und 88 für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten für anwendbar erklären. (10) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Bei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben von staatlich anerkannten Hochschulen des Bundes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gilt § 28 Abs. 3 für beamtete Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten entsprechend. § 133 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte nach § 6 Abs. 5 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind. 2. Nicht anzuwenden sind die §§ 28, 53 Abs. 2, §§ 72, 76, 87, 88, 97 bis 101 und 104, auf Honorarkonsularbeamtinnen und Honorarkonsularbeamte, außerdem § 7 Abs. 1 Nr. 1. (2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes. (3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Vorschriften. eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus TeiIen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen. § 135 Rechtsfolgen der Umbildung (1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 134 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. (2) Im Fall des § 134 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen. (3) In den Fällen des § 134 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Verfügung Folge zu leisten. Kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, wird sie oder er entlassen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4. § 136 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten (1) Den nach § 134 in den Dienst einer anderen Körperschaft übergetretenen oder von ihr übernommenen Beamtinnen und Beamten soll ein dem bisherigen Amt nach Bedeutung und lnhalt gleich zu bewertendes Amt übertragen werden. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, sind § 28 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend anzuwenden. Bei Anwendung des § 28 Abs. 3 darf die Beamtin oder der Beamte neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz ,,außer Dienst" oder ,,a. D." führen. (2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten die entbehrlichen Beamtinnen auf Lebenszeit oder auf Zeit oder die Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Die Frist des Satzes 1 beginnt im Fall des § 134 Abs. 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des § 134 Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamtinnen und Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflich- Abschnitt 11 Umbildung von Körperschaften § 134 Umbildung einer Körperschaft (1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über. (2) Beamtinnen und Beamte einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamtinnen und Beamten zu übernehmen sind. Solange die Übernahme nicht erfolgt ist, haften alle beteiligten Körperschaften für die zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner. (3) Beamtinnen und Beamte einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 191 tet ist. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 134 Abs. 4. § 55 Satz 2 ist anzuwenden. Bei Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit. Sie gelten zu diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären. § 137 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (1) Die Vorschriften des § 134 Abs. 1 und 2 und des § 135 gelten entsprechend für die zum Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. (2) In den Fällen des § 134 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der zum Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4. § 140 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands Die Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf ihren Antrag kann für Zwecke der Verteidigung hinausgeschoben werden, wenn dies im öffentlichen lnteresse erforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen Verwaltung im Bereich ihres Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden kann. Satz 1 gilt entsprechend für den Ablauf der Amtszeit bei Beamtenverhältnissen auf Zeit. Der Eintritt in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze und die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zum Ende des Monats hinausgeschoben werden, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. § 141 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, können für Zwecke der Verteidigung erneut in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen Verwaltung im Bereich ihres bisherigen Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden kann. Das Beamtenverhältnis endet, wenn es nicht vorher beendet wird, mit dem Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. § 142 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit (1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können Beamtinnen und Beamte für Zwecke der Verteidigung verpflichtet werden, vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. (2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, für Zwecke der Verteidigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun. Für die Mehrbeanspruchung wird ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten. § 143 Verwendungen im Ausland (1) Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung des ihnen übertragenen Amts im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen verwendet werden und dabei wegen vom Inland wesentlich abweichender Verhältnisse erhöhten Gefahren ausgesetzt sind, können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, 1. vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, 2. Schutzkleidung zu tragen, 3. Dienstkleidung zu tragen und Abschnitt 12 Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland § 138 Anwendungsbereich Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen nach den §§ 139 bis 142 sind nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig. Sie sind auf Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes nicht anzuwenden. § 139 Dienstleistung im Verteidigungsfall (1) Beamtinnen und Beamte können für Zwecke der Verteidigung auch ohne ihre Zustimmung zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder zur Dienstleistung bei über- oder zwischenstaatlichen zivilen Dienststellen verpflichtet werden. (2) Beamtinnen und Beamten können für Zwecke der Verteidigung auch Aufgaben übertragen werden, die nicht ihrem Amt oder ihrer Laufbahnbefähigung entsprechen, sofern ihnen die Übernahme nach ihrer Vor- und Ausbildung und im Hinblick auf die Ausnahmesituation zumutbar ist. Aufgaben einer Laufbahn mit geringeren Zugangsvoraussetzungen dürfen ihnen nur übertragen werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen unabweisbar ist. (3) Beamtinnen und Beamte haben bei der Erfüllung der ihnen für Zwecke der Verteidigung übertragenen Aufgaben Gefahren und Erschwernisse auf sich zu nehmen, soweit diese ihnen nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen zugemutet werden können. (4) Beamtinnen und Beamte sind bei einer Verlegung ihrer Behörde oder Dienststelle auch in das Ausland zur Dienstleistung am neuen Dienstort verpflichtet. 192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 4. über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 wird für die Mehrbeanspruchung ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten. (2) Sind nach Absatz 1 verwendete Beamtinnen und Beamte zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand nach den §§ 44, 51 und 53 oder des vorgesehenen Ablaufs ihrer Amtszeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich das Beamtenverhältnis bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats. § 147 Übergangsregelungen (1) Bis zu einer haushaltsrechtlichen Umstellung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, kann von § 10 Abs. 3 erste Alternative abgewichen werden. Dabei gehört die Probezeit zur Laufbahn und § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung ist anzuwenden. (2) Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle des § 10 Abs. 1 und 3 und des § 11 der § 6 Abs. 1 und der § 9 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Die Bundesregierung überprüft die Anhebung der Altersgrenzen nach den §§ 51 und 52 unter Beachtung des Berichts nach § 154 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Abschnitt 13 Übergangs- und Schlussvorschriften § 144 Entscheidungsrecht oberster Bundesbehörden (1) Ist eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Dienstherr einer Beamtin oder eines Beamten, kann die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde in den Fällen, in denen nach diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz die oberste Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig machen. Sie kann auch verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen. (2) Für bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behörden nicht besitzen, tritt an deren Stelle für die in diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz einer Behörde übertragenen oder zu übertragenden Zuständigkeiten die zuständige Verwaltungsstelle. § 145 Rechtsverordnungen, Durchführungsvorschriften (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 146 Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten und Seelsorgerinnen und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln oder Vorschriften dieses Gesetzes für anwendbar zu erklären. Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2891), wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Im 1. Unterabschnitt wird die Angabe ,,18 und 19" durch die Angabe ,,18 bis 19a" ersetzt. b) Die Angabe zum 5. Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,5. Abschnitt: Auslandsbesoldung 52 bis 58a". c) Die Angabe zum 7. Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,7. Abschnitt: (weggefallen) 67 und 68". 2. In § 1 Abs. 2 Nr. 6 wird das Wort ,,Auslandsdienstbezüge" durch das Wort ,,Auslandsbesoldung" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,eines der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren" durch die Wörter ,,des Bundes" ersetzt. bb) Satz 4 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 2 bis 6. d) Im bisherigen Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,und 6" gestrichen. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 193 b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium" durch die Wörter ,,Bundesministerium des Innern" ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Dienstbezüge" die Wörter ,,und die Anwärterbezüge" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,mit Zustimmung des Bundesrates" und ,,oder nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften" gestrichen und die Angabe ,,§ 72b des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 93 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. bb) In Satz 4 wird die Angabe ,, , soweit ein solcher nicht landesrechtlich geregelt ist" gestrichen. cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit während der Altersteilzeit gewährt; bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach dem 5. Abschnitt sind die Dienstbezüge maßgeblich, die auf Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden." 6. § 7 wird aufgehoben. 7. § 9a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten." 8. § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen (1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 vom Hundert des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt. (2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird. (3) Erfolgte der Wegfall einer Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Bezugszeitraum der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht." 9. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Bundesgesetz" durch das Wort ,,Gesetz" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B" gestrichen. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung" gestrichen. 10. § 14a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,beim Bund und bei den Ländern" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort ,,künftiger" durch das Wort ,,von" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,beim Bund und bei den Ländern" gestrichen. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Nähere wird durch Gesetz geregelt." bb) Satz 3 wird aufgehoben. e) In Absatz 5 werden die Wörter ,,beim Bund und bei den Ländern" gestrichen. 11. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 zweiter Teilsatz werden die Wörter ,,im Bundesbereich" gestrichen und die Wörter ,,für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium" durch die Wörter ,,Bundesministerium des Innern" ersetzt. b) Satz 3 wird aufgehoben. 194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 12. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium" durch die Wörter ,,Bundesministerium des Innern" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer Schule," gestrichen. 13. § 19a wird wie folgt gefasst: ,,§ 19a Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt in einem Dienstverhältnis auf Zeit übertragen wurde." 14. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,oder in Landesbesoldungsordnungen" gestrichen. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort ,,aufgewiesen" durch das Wort ,,ausgewiesen" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 15. Die §§ 21 und 22 werden aufgehoben. 16. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter ,,der Abschluss einer Fachhochschule" durch die Wörter ,,ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss" und die Wörter ,,den Fachhochschulabschluss" durch die Wörter ,,einen solchen Abschluss" ersetzt. 17. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ,,Angestellte" durch das Wort ,,Arbeitnehmer" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Angabe ,,Bundesund Landesbehörden" durch das Wort ,,Bundesbehörden" und die Wörter ,,das Direktorium" durch die Wörter ,,die Zentrale" ersetzt. bb) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. für die Filialen der Deutschen Bundesbank und die dem Bundesrechnungshof unmittelbar nachgeordneten Prüfungsämter, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,und die Landesregierungen werden ermächtigt, für ihren Bereich unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren" durch die Angabe ,,wird ermächtigt," ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,oder zu einer Landesbesoldungsordnung A" gestrichen. 18. Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst: ,,§ 27 Bemessung des Grundgehaltes (1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten). (2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht bei Beamten nach § 28 Abs. 1 Erfahrungszeiten anerkannt werden oder bei Soldaten eine andere Bemessung des Grundgehaltes nach Absatz 4 Satz 4 erfolgt. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt oder einer anderen statusrechtlichen Änderung. (3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit bei Soldaten in der Stufe 2 zwei Jahre und drei Monate und bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes in den Stufen 5 bis 7 jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. (4) Bei Soldaten sind für den Aufstieg von Stufe 1 nach Stufe 2 Erfahrungszeiten ab dem Ersten des Monats maßgeblich, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird. Steht ihnen Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 oder höher zu, verlängern sich die Erfahrungszeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2 um jeweils zwölf Monate. Satz 2 gilt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 195 unabhängig von der Besoldungsgruppe auch ab Erreichen der Stufe 4. Bei erstmaliger Ernennung in einem höheren Dienstgrad werden zur Berücksichtigung der besonderen militärischen Personalstrukturen Stufe und verbleibende Erfahrungszeiten bis zum Aufstieg in die nächsthöhere Stufe so festgesetzt, als ob die Ernennung zum Ersten des Monats erfolgt wäre, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wurde. (5) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde. (6) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt. (7) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird. (8) Die Entscheidung nach den Absätzen 5 bis 7 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. (9) In der Probezeit nach § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen. (10) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3 oder Absatz 4. § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten (1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Beamten als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 3 anerkannt: 1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zu der Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, 2. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind, 3. bei einem ehemaligen Berufssoldaten oder bei einem ehemaligen Soldaten auf Zeit Dienstzeiten nach der Soldatenlaufbahnverordnung; die Anerkennung erfolgt durch Übertragung der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe und der darin zurückgelegten Erfahrungszeit; hatte der Soldat in der im Soldatenverhältnis zuletzt erreichten Stufe bereits die sich aus § 27 Abs. 3 ergebende Erfahrungszeit zurückgelegt, erfolgt die Anerkennung durch Festsetzung der nächsthöheren Stufe, und 4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlichrechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte. Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 3 anerkannt werden. Die Entscheidung nach den Sät- 196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 zen 2 und 5 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet. (2) Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert: 1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, 2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen, 3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, 4. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, 5. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und 6. Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden. (3) Zeiten, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 angerechnet." 19. In § 29 Abs. 1 wird die Angabe ,,das Reich," gestrichen. 20. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe ,,Für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2 Satz 4 sind" durch die Angabe ,,§ 28 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für" ersetzt und die Wörter ,,nicht zu berücksichtigen" gestrichen. 21. In § 32 Satz 3 wird die Angabe ,,Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen" durch das Wort ,,Bundesbesoldungsordnungen" ersetzt. 22. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,drei Jahre" durch die Wörter ,,zwei Jahre" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter ,,regelt das Landesrecht" durch die Angabe ,,regeln das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen Bundesministerien für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Befugnis nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung übertragen; Rechtsverordnungen, die auf Grund der Übertragung vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern." c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Leistungsbezüge nach Absatz 1 erhöhen sich um 2,5 vom Hundert, soweit diese nicht als Einmalzahlung gewährt werden." 23. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter ,,in einem Land und beim Bund" gestrichen. bb) In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter ,,durch Landesrecht sowie beim Bund durch Bundesrecht" gestrichen. cc) In Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter ,,nach Maßgabe des Landesrechts sowie beim Bund" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,und den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung" gestrichen. bb) Satz 4 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 3 Nr. 2" ersetzt. bb) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Mittel" die Wörter ,,privater oder öffentlicher" eingefügt. d) Absatz 5 wird aufgehoben. 24. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. bb) In Satz 1 werden die Wörter ,,Landesrecht kann" durch die Angabe ,,Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen Bundesministerien für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit können durch Rechtsverordnung" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 197 cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Befugnis nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung übertragen; Rechtsverordnungen, die auf Grund der Übertragung vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern." b) Absatz 2 wird aufgehoben. 25. § 37 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Besoldungsordnungen" durch das Wort ,,Besoldungsordnung" ersetzt. b) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. c) Absatz 2 wird aufgehoben. 26. § 38 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt entsprechend den in § 27 Abs. 3 Satz 1 genannten Zeiträumen. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten; die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. (2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach Absatz 3 Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird; die Stufenfestsetzung ist dem Richter oder Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt oder einer anderen statusrechtlichen Änderung. (3) Die §§ 28 und 30 sind entsprechend anzuwenden. Für die Verwendung förderlich im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 sind Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben. bb) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort ,,Lebensaltersstufen" durch das Wort ,,Stufen" ersetzt. 27. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter ,,mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind" durch die Wörter ,,in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter ,,für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium" durch die Wörter ,,Bundesministerium des Innern" ersetzt. 28. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,bundesgesetzlich" durch das Wort ,,gesetzlich" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter ,,im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium" durch die Wörter ,,oder die von ihr bestimmte Stelle" ersetzt. c) Absatz 5 wird aufgehoben. 29. § 42a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich" durch die Angabe ,,wird ermächtigt," ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 27 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 27 Abs. 7 Satz 2" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe ,,Satz 3 dürfen zusammen 150 vom Hundert" durch die Angabe ,,Satz 2 dürfen zusammen 250 vom Hundert" ersetzt. cc) Nach dem bisherigen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: ,,Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Beamten oder Soldaten ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend." d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Bis zur Festlegung eines höheren Vomhundertsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 vom Hundert der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen." 29a. § 43 wird wie folgt gefasst: ,,§ 43 Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr (1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte 198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 der Bundeswehr verwendet oder für eine solche Verwendung ausgebildet wird, erhält Prämien nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. (2) Eine Prämie in Höhe von einmalig 3 000 Euro erhält, wer ab dem 1. April 2008 ein Auswahlverfahren bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 bestanden hat und ausgebildet wird. Der Anspruch entsteht mit Beginn dieser Ausbildung. Er erlischt rückwirkend, wenn die Ausbildung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, endet, bevor der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 3 entstanden ist. (3) Eine Prämie in Höhe von einmalig 10 000 Euro erhält, wer die Ausbildung für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr erfolgreich abgeschlossen hat und entsprechend verwendet wird. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Verwendung. Er erlischt rückwirkend, wenn die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, vor Ablauf von sechs Jahren seit Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1 endet. Satz 3 gilt entsprechend, wenn diese Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unterbrochen und dadurch die Verwendungsdauer von insgesamt sechs Jahren nicht erreicht wird. (4) Eine Prämie in Höhe von 5 000 Euro pro Jahr erhält, wer über sechs Jahre hinaus für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung steht. Der Zeitraum von sechs Jahren rechnet ab dem Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1. Der Anspruch entsteht zu Beginn des siebten oder eines jeden weiteren Jahres der Verwendung. Besteht die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, nicht während des gesamten Jahres, steht nur der Teil der Prämie zu, der der Verwendungsdauer entspricht. (5) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 entsteht der Anspruch auf die Prämie für diejenigen, die sich am 1. Januar 2009 in der Ausbildung befinden, an diesem Tag. (6) Für diejenigen, die sich am 1. Januar 2009 in einer entsprechenden Verwendung befinden, entsteht abweichend von Absatz 3 Satz 2 der Anspruch an diesem Tag. Abweichend von Absatz 3 Satz 3 erlischt der Anspruch rückwirkend, wenn die Verwendung vor Ablauf von vier Jahren endet; dabei rechnet der Zeitraum von vier Jahren ab der tatsächlichen Aufnahme der Verwendung, frühestens aber ab dem 1. April 2008. (7) Wer am 1. Januar 2009 bereits länger als sechs Jahre für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung steht, hat Anspruch auf die Prämie nach Absatz 4 mit der Maßgabe, dass für das siebte oder ein weiteres Verlängerungsjahr der Zeitraum frühestens ab dem 1. April 2008 rechnet. (8) Die Prämien nach den Absätzen 3 und 4 werden in den Fällen der Absätze 6 und 7 nicht nebeneinander gewährt. (9) Die Wirkung der Regelungen der Absätze 1 bis 4 ist vor Ablauf des 31. Dezember 2014 zu prüfen." 30. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. bb) In Satz 1 werden die Angabe ,, , die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," und die Wörter ,,im Bundesdienst" gestrichen und das Wort ,,Bundesbeamte" durch das Wort ,,Beamte" ersetzt. b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 31. § 45 Abs. 4 wird aufgehoben. 32. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 33. § 48 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ,, , Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse" gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 72 des Bundesbeamtengesetzes, § 44 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und entsprechende landesrechtliche Vorschriften)" durch die Angabe ,,(§ 88 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen." cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden." c) Absatz 2 wird aufgehoben. d) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich" durch die Angabe ,,wird ermächtigt," ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 34. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Zahlung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung tätig sind. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Beträge. Es kann bestimmt werden, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 199 dass zusätzlich die Anzahl der bearbeiteten Vollstreckungsaufträge bei der Festsetzung zu berücksichtigen ist." b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 35. § 50a Satz 3 wird aufgehoben. 36. Die Überschrift des 5. Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,5. Abschnitt Auslandsbesoldung". 37. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt: ,,§ 53a Verordnungsermächtigung Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach § 53 Abs. 6 Satz 3 in der vom 1. Juli 2010 an geltenden Fassung sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung." 38. Die §§ 52 bis 53a werden durch folgende §§ 52 und 53 ersetzt: ,,§ 52 Auslandsdienstbezüge (1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss. (2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von grundsätzlich mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht während der Dauer einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland ins Inland. (4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt. § 53 Auslandszuschlag (1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. Dem dienstortbezogenen immateriellen Anteil wird eine standardisierte Dienstortbewertung im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Bei außergewöhnlichen materiellen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen. (2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 vom Hundert. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. Nimmt der Beamte, Richter oder Soldat unentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung in Anspruch, wird der Betrag auf 85 vom Hundert gemindert, sind beide Voraussetzungen gegeben, auf 70 vom Hundert. Dies gilt entsprechend, wenn eine dienstliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Unterkunft oder Verpflegung besteht oder entsprechende Geldleistungen gezahlt werden. (3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen 200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags. (4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind: 1. Ehepartner, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben, 2. Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Abs. 1 Satz 3 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde und ­ die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, ­ die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder ­ die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, höchstens jedoch für ein Jahr; diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen, 3. Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf. (5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 vom Hundert des für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. Absatz 4 Nr. 2 bleibt unberührt. Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate. (6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 2,5 vom Hundert ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um bis zu sechs vom Hundert ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Dieser Zuschlag kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst auch für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nr. 3 gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt. (7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung." 38a. In § 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,nach § 67 Abs. 1 Satz 1 bis 3" gestrichen. 39. § 54 wird aufgehoben. 40. § 55 wird wie folgt gefasst: ,,§ 55 Kaufkraftausgleich (1) Entspricht bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland die Kaufkraft der Besoldung am ausländischen Dienstort nicht der Kaufkraft der Besoldung am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich). Beim Mietzuschuss sowie beim Auslandszuschlag für im Inland lebende Kinder wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen. (2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode auf Grund eines Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen den Währungen den Vomhundertsatz, um den die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz der Bundesregierung (Teuerungsziffer). Die Teuerungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt bekannt zu machen. (3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage beträgt 60 vom Hundert des Grundgehaltes, der Anwärterbezüge, des Familienzuschlags und des Auslandszuschlags. Abweichend hiervon beträgt die Berechnungsgrundlage 100 vom Hundert bei Anwärtern, die bei einer von ihnen selbst ausgewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. (4) Die Einzelheiten zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehrstandorte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift." 41. § 56 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 201 42. § 57 wird § 54 und wie folgt geändert: In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,oder beim Auslandskinderzuschlag" gestrichen. 42a. In § 58 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§ 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 43. § 58 wird aufgehoben. 44. § 58a wird wie folgt gefasst: ,,§ 58a Auslandsverwendungszuschlag (1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären und unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer überoder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung im Ausland). Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nach § 1 Abs. 2 des THW-Helferrechtsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt besteht und für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2 Abs. 2 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt besteht. (2) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland mit Ausnahme der nach deutschem Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenvergütung ab. Dazu gehören insbesondere Mehraufwendungen auf Grund besonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen durch Unterbringung in provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch eine spezifische Bedrohung der Mission oder deren Durchführung in einem Konfliktgebiet. Er wird für jeden Tag der Verwendung gewährt und als einheitlicher Tagessatz abgestuft nach dem Umfang der Mehraufwendungen und Belastungen für jede Verwendung festgesetzt. Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 110 Euro. Dauert die Verwendung im Einzelfall weniger als 15 Tage, kann der Satz der nächstniedrigeren Stufe ausgezahlt werden. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Verwendung. Abschlagszahlungen können monatlich im Voraus geleistet werden. Ein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt unberührt. (3) Steht Beamten, Richtern oder Soldaten ein Auslandsverwendungszuschlag an einem ausländischen Dienstort zu und befindet sich ein anderer Beamter, Richter oder Soldat an diesem Ort auf Dienstreise, gelten für Letzteren ab dem 15. Tag der Dienstreise die Vorschriften über den Auslandsverwendungszuschlag entsprechend. Das gilt nur, wenn die Dienstreise hinsichtlich der Mehraufwendungen und Belastungen einer Verwendung nach Absatz 1 entspricht. Ist der Beamte, Richter oder Soldat wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden, weiter gewährt; daneben steht ihm Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der höchsten Stufe zu. (4) Werden von einem auswärtigen Staat oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Leistungen für eine besondere Verwendung gewährt, sind diese, soweit damit nicht Reisekosten abgegolten werden, in vollem Umfang auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt jeweils bezogen auf einen Kalendermonat. § 9a Abs. 2 ist nicht anzuwenden. (5) Das Bundesministerium des Innern regelt die Einzelheiten des Auslandsverwendungszuschlags im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung." 45. Der bisherige § 58a wird § 56. 46. § 59 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter ,,nach den jeweiligen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften" gestrichen. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,bundesgesetzlich" durch das Wort ,,gesetzlich" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,den Auslandsdienstbezügen" durch die Wörter ,,der Auslandsbesoldung" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 7" durch die Angabe ,,§ 55" ersetzt. 47. In § 63 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium" durch die Wörter ,,Bundesministerium des Innern" ersetzt. 48. § 64 wird aufgehoben. 49. Der 7. Abschnitt wird aufgehoben. 50. In § 70 Abs. 2 werden nach dem Wort ,,auch" die Wörter ,,während der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie" eingefügt und die Angabe ,,§ 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 51. § 71 wird wie folgt gefasst: ,,§ 71 Rechtsverordnungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Be- 202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 soldung der Richter und Staatsanwälte berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. Soweit die Besoldung der Soldaten berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung." 52. § 72 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle" gestrichen. 53. § 72a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe ,,(§ 42a Bundesbeamtengesetz und entsprechendes Landesrecht)" durch die Angabe ,,(§ 45 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt und nach dem Wort ,,Beamte" die Wörter ,,oder Richter" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich" durch die Angabe ,,wird ermächtigt," ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 54. § 74 wird wie folgt gefasst: ,,§ 74 Übergangsregelung zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder Der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind beträgt abweichend von dem in der Anlage V ausgewiesenen Betrag ab 1. Januar 2007 280,58 Euro, ab 1. Januar 2008 289,28 Euro und ab 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 297,38 Euro." 55. In § 75 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,mit Zustimmung des Bundesrates" und die Angabe ,,im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1)" gestrichen und nach dem Wort ,,Tätigkeit" die Wörter ,,in der Bundesverwaltung" eingefügt. 56. § 76 wird wie folgt gefasst: ,,§ 76 Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis Ansprüche auf Grundgehalt nach der Anlage IV sind neben Ansprüchen auf Grundgehalt nach den Anlagen 1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes ausgeschlossen. Der Anspruch auf Grundgehalt nach der Anlage IV entsteht erst mit der endgültigen Zuordnung zu oder dem endgültigen Erreichen einer Stufe des Grundgehaltes nach den Vorschriften des Besoldungsüberleitungsgesetzes. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Grundgehalt nach den Anlagen 1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes." 57. § 77 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung" durch die Angabe ,,mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert erhöht werden," ersetzt. bb) In Satz 4 wird die Angabe ,,findet § 13" durch die Angabe ,,finden die §§ 13 und 19a" ersetzt. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert: Die Angabe ,,der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus" wird durch die Angabe ,,mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert erhöht werden," ersetzt. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert: Die Angabe ,,1 bis 3" wird durch die Angabe ,,1 und 2" ersetzt. 58. § 78 wird wie folgt gefasst: ,,§ 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen (1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9756 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. (2) Das Bundesministerium des Innern macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt." 59. § 79 wird aufgehoben. 60. § 81 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die Absatzbezeichnung ,,(2)" wird gestrichen. 61. § 83 wird wie folgt gefasst: ,,§ 83 Übergangsregelung für Ausgleichszulagen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (1) § 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 203 nach § 1 Abs. 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen des § 2 Abs. 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes. (2) Nicht ruhegehaltfähige, während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 entstandene Ausgleichszulagen nach den bisherigen Vorschriften dieses Gesetzes, die am 30. Juni 2009 zugestanden haben oder wegen Beurlaubung nicht zugestanden haben, werden auf den an diesem Tag maßgebenden Betrag festgesetzt und nach den Vorschriften des § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 vermindert. (3) Soweit am 1. Juli 2009 Erhöhungen bei den Dienstbezügen eintreten, die auf der Umwandlung der jährlichen Sonderzahlung in monatlich zu zahlende Dienstbezüge durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) beruhen, führen diese Erhöhungen nicht zu einer Verminderung von Ausgleichszulagen." 62. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) wird wie folgt geändert: a) Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt geändert: aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Stellenzulage erhöht sich bis zum 31. Dezember 2014 um den Betrag nach Anlage IX für Soldaten der Luftwaffe, die als verantwortliche Luftfahrzeugführer mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist." bb) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort ,,zuletzt" die Angabe ,,nach Absatz 1 Satz 1" eingefügt. cc) In Absatz 4 werden nach der Angabe ,,Absatz 1" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt und in Buchstabe a die Angabe ,,230,08 Euro" durch die Angabe ,,235,83 Euro", in Buchstabe b die Angabe ,,184,07 Euro" durch die Angabe ,,188,67 Euro" und in Buchstabe c die Angabe ,,147,25 Euro" durch die Angabe ,,150,93 Euro" ersetzt. dd) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern." b) In Vorbemerkung Nummer 7 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Auslandsdienstbezügen" die Angabe ,,oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt" eingefügt. c) Vorbemerkung Nummer 11 wird wie folgt gefasst: ,,11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte (1) Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die a) über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind, oder b) die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden, erhalten bis zum 31. Dezember 2014 eine Stellenzulage nach Anlage IX. (2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt." d) Vorbemerkung Nummer 13b wird wie folgt gefasst: ,,13b. Zulage für Botschaften Kanzler an großen Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, eine Zulage in Höhe von 15 vom Hundert des Auslandszuschlags der Stufe 5 für die Besoldungsgruppe A 13 gewährt. Gleiches gilt, wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist." e) Vorbemerkung Nummer 13b wird wie folgt gefasst: ,,13b. Zulage für Botschaften Kanzler an großen Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist, eine Zulage gewährt. Sie beträgt 15 vom Hundert, an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 vom Hundert des Auslandszuschlags der Anlage VI.1 der Dienstortstufe 13 in Grundgehaltsspanne 9. Die Zulage wird nicht neben einer Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gewährt." 204 f) g) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 Vorbemerkung Nummer 27 wird aufgehoben. In Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 10 werden die Wörter ,,der Abschluss einer Fachhochschule" durch die Wörter ,,ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss" und die Wörter ,,einen Fachhochschulabschluss" durch die Wörter ,,einen solchen Abschluss" ersetzt. In der Besoldungsgruppe A 15 wird der Fußnotenhinweis ,,4)" nach der Amtsbezeichnung ,,D e k a n" gestrichen. Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert: aa) Die Amtsbezeichnung ,,D e k a n" mit den Fußnotenhinweisen ,,4)5)" wird gestrichen. bb) Nach der Amtsbezeichnung ,,Leitender Akademischer Direktor" mit dem Zusatz ,,­ als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule ­" und dem Fußnotenhinweis ,,10)" wird die Amtsbezeichnung ,,L e i t e n d e r D e k a n" mit dem Fußnotenhinweis ,,4)" eingefügt. n) nischen Verwaltungsbeamten" wird gestrichen. In der Besoldungsgruppe B 10 wird die Amtsbezeichnung ,,Direktor beim Deutschen Bundestag" gestrichen. 63. Die Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) wird wie folgt geändert: a) Die Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,(§ 48 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes in der nach dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung)" wird durch die Angabe ,,(§ 132 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt. bb) Die Zahl ,,260" wird durch die Zahl ,,266,50" ersetzt. b) In der Besoldungsgruppe W 1 wird in der Fußnote 1 die Angabe ,,§ 47 des Hochschulrahmengesetzes in der nach dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung" durch die Angabe ,,§ 131 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 64. In der Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) wird in Nummer 2 Abs. 2 Satz 1 der Vorbemerkungen nach dem Wort ,,Auslandsdienstbezügen" die Angabe ,,oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt" eingefügt. 65. Die Anlage IV wird durch die Anlage 1 dieses Gesetzes ersetzt. 66. Die Anlage V wird durch die Anlage 4 dieses Gesetzes ersetzt. 67. Die Anlagen VIa bis VIi werden durch die Anlage 2 dieses Gesetzes ersetzt. 68. Die Anlage VIII wird durch die Anlage 3 dieses Gesetzes ersetzt. 69. Anlage IX Teil ,,Bundesbesoldungsordnungen A und B" wird im Teil ,,Vorbemerkungen" wie folgt geändert: a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,Nummer 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a Buchstabe b Buchstabe c Abs. 1 Satz 2 h) i) j) In der Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes" die Amtsbezeichnung ,,Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr" mit dem Zusatz ,,­ als Leiter der Dienststelle ­" eingefügt. In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amtsbezeichnung ,,Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund" mit dem Zusatz ,,­ als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung ­" die Amtsbezeichnung ,,Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst" eingefügt. Die Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Amtsbezeichnung ,,Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben" wird die Amtsbezeichnung ,,Erster Direktor beim Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr" mit dem Zusatz ,,­ als ständiger Vertreter des Amtschefs ­" eingefügt. bb) Die Amtsbezeichnung ,,Präsident des Bundessprachenamtes" wird gestrichen. k) l) 460,16 368,13 294,50 585,37". m) Die Besoldungsgruppe B 5 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Amtsbezeichnung ,,Präsident des Bundesamtes für Naturschutz" wird die Amtsbezeichnung ,,Präsident des Bundessprachenamtes" eingefügt. bb) Die Amtsbezeichnung ,,Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren tech- b) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt: ,,Nummer 11 585,37". 69a. Die Anlage IX wird durch die Anlage 5 dieses Gesetzes ersetzt. 70. In § 11 Abs. 1 sowie in den §§ 25 und 51 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,bundesgesetzlich" durch das Wort ,,gesetzlich" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 205 A n l a g e 1 ( z u A r t i k e l 2 N r. 6 5 ) Anlage IV Gültig ab 1. Juli 2009 1. Bundesbesoldungsordnung A Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A2 A3 A4 A5 A6 A7 A8 A9 A 10 A 11 A 12 A 13 A 14 A 15 A 16 1 668 1 735 1 773 1 787 1 827 1 922 2 038 2 206 2 367 2 717 2 913 3 416 3 513 4 294 4 737 1 707 1 776 1 822 1 848 1 898 1 985 2 114 2 281 2 470 2 870 3 094 3 586 3 732 4 492 4 967 1 747 1 817 1 871 1 897 1 970 2 068 2 221 2 399 2 619 3 022 3 276 3 755 3 952 4 643 5 141 1 777 1 850 1 910 1 945 2 025 2 153 2 329 2 519 2 767 3 175 3 457 3 925 4 171 4 794 5 315 1 808 1 883 1 949 1 993 2 082 2 236 2 437 2 637 2 915 3 280 3 583 4 042 4 322 4 945 5 488 1 839 1 916 1 988 2 042 2 137 2 320 2 512 2 717 3 018 3 385 3 707 4 160 4 474 5 095 5 663 1 870 1 949 2 027 2 090 2 198 2 383 2 588 2 798 3 121 3 490 3 832 4 277 4 625 5 245 5 837 1 901 1 982 2 063 2 137 2 251 2 446 2 663 2 877 3 224 3 595 3 959 4 392 4 777 5 394 6 009 Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10 Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,79 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,76 Euro. 2. Bundesbesoldungsordnung B Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) B1 B2 B3 B4 B5 B6 B7 B8 B9 B 10 B 11 5 394 6 266 6 635 7 021 7 464 7 885 8 291 8 716 9 243 10 880 11 303 206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 3. Bundesbesoldungsordnung W Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) W1 W2 W3 3 754 4 281 5 187 4. Bundesbesoldungsordnung R Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 R1 R2 R3 R4 R5 R6 R7 R8 R9 R 10 3 416 4 151 6 635 7 021 7 464 7 885 8 291 8 716 9 243 11 348 3 745 4 364 4 075 4 576 4 367 4 866 4 658 5 158 4 950 5 449 5 240 5 741 5 534 6 033 A n l a g e 2 ( z u A r t i k e l 2 N r. 6 7 ) Anlage VI Gültig ab 1. Juli 2010 Auslandszuschlag (§ 53) VI.2 VI.1 (Monatsbeträge in Euro) Grundgehaltsspanne 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 1 793,54 2 030,63 2 300,03 2 606,11 2 953,90 3 349,05 3 798,04 4 308,18 4 887,82 5 546,42 6 294,73 7 144,97 8 111,04 9 208,70 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 von ­ bis 1 793,53 2 030,62 2 300,02 2 606,10 2 953,89 3 349,04 3 798,03 4 308,17 4 887,81 5 546,41 6 294,72 7 144,96 8 111,03 9 208,69 Zonenstufe Monatsbeträge in Euro Zonenstufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 2 2 909 002 096 189 282 376 469 562 656 749 843 936 029 123 216 309 403 496 589 683 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 2 2 2 988 087 186 285 384 483 582 681 781 880 979 078 177 276 375 475 574 673 772 871 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 3 074 179 285 390 495 600 706 811 916 021 127 232 337 442 548 653 758 864 969 074 1 1 1 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 2 2 2 3 3 3 169 281 393 505 616 728 840 952 064 175 287 399 511 622 734 846 958 070 181 293 1 1 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 2 2 3 3 3 3 3 274 393 512 631 749 868 987 105 224 343 461 580 699 817 936 055 174 292 411 530 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 2 2 3 3 3 3 3 3 3 391 517 643 769 895 021 147 273 399 525 651 777 903 029 155 281 407 533 659 785 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 2 2 3 3 3 3 3 3 3 4 519 653 786 920 054 188 322 456 590 723 857 991 125 259 393 526 660 794 928 062 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 2 3 3 3 3 3 3 3 4 4 573 715 857 999 141 283 426 568 710 852 994 136 278 420 563 705 847 989 131 273 1 1 1 2 2 2 2 2 2 2 3 3 3 3 3 3 4 4 4 4 630 781 932 083 234 385 536 687 838 988 139 290 441 592 743 894 045 196 347 498 1 1 2 2 2 2 2 2 2 3 3 3 3 3 3 4 4 4 4 4 691 851 012 172 332 492 653 813 973 133 294 454 614 774 935 095 255 416 576 736 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 658 732 805 878 952 025 099 172 246 319 392 466 539 613 686 759 833 906 980 053 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 2 2 713 791 869 947 025 103 181 259 337 415 493 571 649 727 805 883 961 038 116 194 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 772 855 938 021 104 186 269 352 435 518 600 683 766 849 931 014 097 180 263 345 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 838 925 013 101 189 277 365 453 541 629 717 805 892 980 068 156 244 332 420 508 1 1 2 2 2 2 2 2 3 3 3 3 3 3 4 4 4 4 4 4 756 926 096 266 437 607 777 947 117 287 458 628 798 968 138 308 479 649 819 989 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 127 140 153 166 180 193 206 219 232 245 258 271 284 297 310 323 336 349 363 376 207 208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 A n l a g e 3 ( z u A r t i k e l 2 N r. 6 8 ) Anlage VIII Gültig ab 1. Juli 2009 Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 2 bis A 4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 11 A 12 A 13 oder R 1 794 912 964 1 101 1 166 A n l a g e 4 ( z u A r t i k e l 2 N r. 6 6 ) Anlage V Gültig ab 1. Juli 2009 Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 (§ 40 Abs. 1) Stufe 2 (§ 40 Abs. 2) Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 übrige Besoldungsgruppen 108,92 114,38 206,75 212,21 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 97,83 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 304,81 Euro. Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,20 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 ­ in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: ­ in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 98,76 Euro 104,85 Euro Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 209 A n l a g e 5 ( z u A r t i k e l 2 N r. 6 9 a ) Anlage IX Gültig ab 1. Juli 2009 Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen (Monatsbeträge) ­ in der Reihenfolge der Gesetzesstellen ­ Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Vomhundert, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Vomhundert, Bruchteil Bundesbesoldungsgesetz § 44 Bundesbesoldungsordnungen A und B Vo r b e m e r k u n g e n Nummer 2 Abs. 2 Nummer 4 Nummer 4a Nummer 5 Die Zulage beträgt für Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes Nummer 5a Abs. 1 Buchstabe a Buchstabe b Buchstabe c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a Buchstabe b Nr. 2 Buchstabe a Buchstabe b Nr. 3 Nr. 4 und 5 Nr. 6 Buchstabe a Buchstabe b Nr. 7 Buchstabe a Buchstabe b Nr. 8 Buchstabe a Buchstabe b Nr. 9 Nummer 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a Buchstabe b Buchstabe c Abs. 1 Satz 2 471,66 377,33 301,86 600,00 141,50 104,82 104,82 41,92 68,13 62,89 104,82 104,82 104,82 41,92 131,02 68,13 62,89 94,33 157,22 225,36 131,02 52,41 78,61 bis zu 104,82 Nummer 6a Nummer 7 Die Zulage beträgt für Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen 104,82 12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*) A5 A9 A 13 A 15 B3 B6 B9 B 11 A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 bis A 13 A 14, A 15, B 1 A 16, B 2 bis B 4 B 5 bis B 7 B 8 bis B 10 B 11 Nummer 8 36,68 52,41 78,61 Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 und höher Nummer 8a Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 bis A 13 A 14 und höher für Anwärter der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes des gehobenen Dienstes des höheren Dienstes Nummer 8b Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 bis A 13 A 14 und höher Nummer 9 Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von einem Jahr von zwei Jahren 65,28 130,56 94,33 125,78 157,22 188,67 52,23 68,54 84,87 71,81 97,92 120,77 143,61 117,92 157,22 196,52 *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091). 210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Vomhundert, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Vomhundert, Bruchteil Nummer 9a Abs. 1 Buchstabe a Buchstabe b Buchstabe c Abs. 2 Buchstabe a Buchstabe b Nummer 10 Abs. 1 Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von einem Jahr von zwei Jahren Nummer 11 Nummer 12 Nummer 13a Nummer 13c Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen bis zu 65,28 130,56 600,00 41,92 52,41 104,82 209,63 157,22 Nummer 26 Abs. 1 Die Zulage beträgt für Beamte des mittleren Dienstes des gehobenen Dienstes Nummer 30 17,48 39,31 23,59 Besoldungsgruppen A2 Fußnote 1 2 3 33,23 18,17 61,30 61,30 33,23 30,96 61,30 33,23 6,67 33,23 61,30 33,23 41,27 A3 1, 5 2 7 A4 97,92 78,61 A5 1, 4 2 5 3 4, 6 A6 A 2 bis A 7 A 8 bis A 11 A 12 bis A 15 A 16 und höher Nummer 13d Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 und A 3 A 4 bis A 6 A 7 bis A 10 A 11 A 12 bis A 15 A 16 bis B 4 B 5 bis B 7 Nummer 19 Satz 1 Nummer 21 Nummer 25 12,78 17,90 35,79 40,90 A 12 48,57 58,80 71,58 229,83 A 14 192,80 39,31 A 15 B 10 A 13 A8 A9 46,02 A7 61,36 71,58 92,03 6 2 5 50 v. H. des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 2 2, 3, 6 53,18 247,42 7 8 v. H. des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9 7, 8 6 7 11, 12, 13 5 7 1 143,72 114,93 172,39 251,45 172,39 172,39 398,38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 211 Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Vomhundert, Bruchteil Bundesbesoldungsordnung R Vo r b e m e r k u n g e n Nummer 2 Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*) a) bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) R1 R 2 bis R 4 R 5 bis R 7 R 8 bis R 10 b) bei Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes, wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) R1 R 2 bis R 4 R 5 bis R 7 R 8 bis R 10 A 15 B3 B6 B9 R1 R3 R6 R9 Nummer 4 39,31 Besoldungsgruppen R1 R2 R3 R8 Fußnote 1, 2 3 bis 8, 10 3 2 190,60 190,60 190,60 381,14 *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091). 212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 Artikel 2a Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes 2011 Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben. b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 2. In § 33 Abs. 5 werden vor dem Wort ,,Leistungsbezüge" die Angabe ,,Die am 31. Dezember 2010 maßgeblichen" eingefügt und die Angabe ,,2,5 vom Hundert" durch die Angabe ,,2,44 vom Hundert" ersetzt. 3. In § 34 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,sowie für sonstige Bezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 2" gestrichen. 4. In § 59 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,, ; jährliche Sonderzahlungen können gewährt werden" gestrichen. 5. § 77 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,um 2,5 vom Hundert" die Angabe ,,ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab dem 1. Januar 2011" eingefügt. b) In Absatz 2 wird nach der Angabe ,,um 2,5 vom Hundert" die Angabe ,,ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab dem 1. Januar 2011" eingefügt. 6. In § 78 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl ,,0,9756" durch die Zahl ,,0,9524" ersetzt. 7. In § 83 Abs. 3 wird die Datumsangabe hinter dem Wort ,,am" durch die Angabe ,,1. Januar 2011" ersetzt. 8. In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) Vorbemerkung Nummer 6 Abs. 4 werden in Buchstabe a die Zahl ,,235,83" durch die Zahl ,,241,59", in Buchstabe b die Zahl ,,188,67" durch die Zahl ,,193,27" und in Buchstabe c die Zahl ,,150,93" durch die Zahl ,,154,62" ersetzt. 9. In Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 3 wird die Zahl ,,266,50" durch die Zahl ,,273,00" ersetzt. 10. Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anlagen 1 bis 5 ersichtliche Fassung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 213 A n l a g e 1 ( z u A r t i k e l 2 a N r. 1 0 ) Anlage IV Gültig ab 1. Januar 2011 1. Bundesbesoldungsordnung A Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A2 A3 A4 A5 A6 A7 A8 A9 A 10 A 11 A 12 A 13 A 14 A 15 A 16 1 708,70 1 777,33 1 816,26 1 830,60 1 871,58 1 968,90 2 087,73 2 259,83 2 424,75 2 783,29 2 984,08 3 499,35 3 598,72 4 398,77 4 852,58 1 748,65 1 819,33 1 866,46 1 893,09 1 944,31 2 033,43 2 165,58 2 336,66 2 530,27 2 940,03 3 169,49 3 673,50 3 823,06 4 601,60 5 088,19 1 789,63 1 861,33 1 916,65 1 943,29 2 018,07 2 118,46 2 275,19 2 457,54 2 682,90 3 095,74 3 355,93 3 846,62 4 048,43 4 756,29 5 266,44 1 820,36 1 895,14 1 956,60 1 992,46 2 074,41 2 205,53 2 385,83 2 580,46 2 834,51 3 252,47 3 541,35 4 020,77 4 272,77 4 910,97 5 444,69 1 852,12 1 928,95 1 996,56 2 041,63 2 132,80 2 290,56 2 496,46 2 701,34 2 986,13 3 360,03 3 670,43 4 140,62 4 427,46 5 065,66 5 621,91 1 883,87 1 962,75 2 036,51 2 091,82 2 189,14 2 376,61 2 573,29 2 783,29 3 091,64 3 467,59 3 797,45 4 261,50 4 583,17 5 219,32 5 801,18 1 915,63 1 996,56 2 076,46 2 141,00 2 251,63 2 441,15 2 651,15 2 866,27 3 197,15 3 575,16 3 925,50 4 381,36 4 737,85 5 372,98 5 979,42 1 947,38 2 030,36 2 113,34 2 189,14 2 305,92 2 505,68 2 727,98 2 947,20 3 302,67 3 682,72 4 055,60 4 499,16 4 893,56 5 525,61 6 155,62 Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10 Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 18,22 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,95 Euro. 2. Bundesbesoldungsordnung B Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) B1 B2 B3 B4 B5 B6 B7 B8 B9 B 10 B 11 5 525,61 6 418,89 6 796,89 7 192,31 7 646,12 8 077,39 8 493,30 8 928,67 9 468,53 11 145,47 11 578,79 214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 3. Bundesbesoldungsordnung W Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) W1 W2 W3 3 845,60 4 385,46 5 313,56 4. Bundesbesoldungsordnung R Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 R1 R2 R3 R4 R5 R6 R7 R8 R9 R 10 3 499,35 4 252,28 6 796,89 7 192,31 7 646,12 8 077,39 8 493,30 8 928,67 9 468,53 11 624,89 3 836,38 4 470,48 4 174,43 4 687,65 4 473,55 4 984,73 4 771,66 5 283,86 5 070,78 5 581,96 5 367,86 5 881,08 5 669,03 6 180,21 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 215 A n l a g e 2 ( z u A r t i k e l 2 a N r. 1 0 ) Anlage V Gültig ab 1. Januar 2011 Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 (§ 40 Abs. 1) Stufe 2 (§ 40 Abs. 2) Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 übrige Besoldungsgruppen 111,58 117,18 211,80 217,40 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 100,22 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 312,25 Euro. Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,84 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 21,47 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 16,10 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 ­ in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: ­ in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 98,76 Euro 104,85 Euro 216 A n l a g e 3 ( z u A r t i k e l 2 a N r. 1 0 ) Anlage VI Gültig ab 1. Januar 2011 Auslandszuschlag (§ 53) VI.2 VI.1 (Monatsbeträge in Euro) Grundgehaltsspanne 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 1 837,30 2 080,18 2 356,15 2 669,70 3 025,97 3 430,77 3 890,71 4 413,30 5 007,09 5 681,75 6 448,32 7 319,31 8 308,95 9 433,39 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 von ­ bis 1 837,29 2 080,17 2 356,14 2 669,69 3 025,96 3 430,76 3 890,70 4 413,29 5 007,08 5 681,74 6 448,31 7 319,30 8 308,94 9 433,38 Zonenwerte Monatsbeträge in Euro Zonenstufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 2 2 909 002 096 189 282 376 469 562 656 749 843 936 029 123 216 309 403 496 589 683 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 2 2 2 988 087 186 285 384 483 582 681 781 880 979 078 177 276 375 475 574 673 772 871 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 3 074 179 285 390 495 600 706 811 916 021 127 232 337 442 548 653 758 864 969 074 1 1 1 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 2 2 2 3 3 3 169 281 393 505 616 728 840 952 064 175 287 399 511 622 734 846 958 070 181 293 1 1 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 2 2 3 3 3 3 3 274 393 512 631 749 868 987 105 224 343 461 580 699 817 936 055 174 292 411 530 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 2 2 3 3 3 3 3 3 3 391 517 643 769 895 021 147 273 399 525 651 777 903 029 155 281 407 533 659 785 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 2 2 3 3 3 3 3 3 3 4 519 653 786 920 054 188 322 456 590 723 857 991 125 259 393 526 660 794 928 062 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 2 3 3 3 3 3 3 3 4 4 573 715 857 999 141 283 426 568 710 852 994 136 278 420 563 705 847 989 131 273 1 1 1 2 2 2 2 2 2 2 3 3 3 3 3 3 4 4 4 4 630 781 932 083 234 385 536 687 838 988 139 290 441 592 743 894 045 196 347 498 1 1 2 2 2 2 2 2 2 3 3 3 3 3 3 4 4 4 4 4 691 851 012 172 332 492 653 813 973 133 294 454 614 774 935 095 255 416 576 736 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 658 732 805 878 952 025 099 172 246 319 392 466 539 613 686 759 833 906 980 053 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 2 2 713 791 869 947 025 103 181 259 337 415 493 571 649 727 805 883 961 038 116 194 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 772 855 938 021 104 186 269 352 435 518 600 683 766 849 931 014 097 180 263 345 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 838 925 013 101 189 277 365 453 541 629 717 805 892 980 068 156 244 332 420 508 1 1 2 2 2 2 2 2 3 3 3 3 3 3 4 4 4 4 4 4 756 926 096 266 437 607 777 947 117 287 458 628 798 968 138 308 479 649 819 989 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 127 140 153 166 180 193 206 219 232 245 258 271 284 297 310 323 336 349 363 376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 217 A n l a g e 4 ( z u A r t i k e l 2 a N r. 1 0 ) Anlage VIII Gültig ab 1. Januar 2011 Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 2 bis A 4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 11 A 12 A 13 oder R 1 813,37 934,25 987,52 1 127,86 1 194,45 218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 A n l a g e 5 ( z u A r t i k e l 2 a N r. 1 0 ) Anlage IX Gültig ab 1. Januar 2011 Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen (Monatsbeträge) ­ in der Reihenfolge der Gesetzesstellen ­ Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Vomhundert, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Vomhundert, Bruchteil Bundesbesoldungsgesetz § 44 Bundesbesoldungsordnungen A und B Vo r b e m e r k u n g e n Nummer 2 Abs. 2 Nummer 4 Nummer 4a Nummer 5 Die Zulage beträgt für Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes Nummer 5a Abs. 1 Buchstabe a Buchstabe b Buchstabe c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a Buchstabe b Nr. 2 Buchstabe a Buchstabe b Nr. 3 Nr. 4 und 5 Nr. 6 Buchstabe a Buchstabe b Nr. 7 Buchstabe a Buchstabe b Nr. 8 Buchstabe a Buchstabe b Nr. 9 Nummer 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a Buchstabe b Buchstabe c Abs. 1 Satz 2 483,17 386,54 309,23 614,64 144,95 107,38 107,38 42,94 69,79 64,42 107,38 107,38 107,38 42,94 134,22 69,79 64,42 96,63 161,06 230,86 134,22 53,69 80,53 bis zu 107,38 Nummer 6a Nummer 7 Die Zulage beträgt für Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen 107,38 12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*) A5 A9 A 13 A 15 B3 B6 B9 B 11 A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 bis A 13 A 14, A 15, B 1 A 16, B 2 bis B 4 B 5 bis B 7 B 8 bis B 10 37,57 53,69 80,53 B 11 Nummer 8 Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 und höher Nummer 8a Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 bis A 13 A 14 und höher für Anwärter der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes des gehobenen Dienstes des höheren Dienstes Nummer 8b Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 bis A 13 A 14 und höher Nummer 9 Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von einem Jahr von zwei Jahren 120,80 161,06 201,32 73,56 100,31 123,72 147,11 53,50 70,21 86,94 96,63 128,85 161,06 193,27 66,87 133,75 *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 219 Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Vomhundert, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Vomhundert, Bruchteil Nummer 9a Abs. 1 Buchstabe a Buchstabe b Buchstabe c Abs. 2 Buchstabe a Buchstabe b Nummer 10 Abs. 1 Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von einem Jahr von zwei Jahren Nummer 11 Nummer 12 Nummer 13a Nummer 13c Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen bis zu 66,87 133,75 614,64 42,94 53,69 107,38 214,74 161,06 Nummer 26 Abs. 1 Die Zulage beträgt für Beamte des mittleren Dienstes des gehobenen Dienstes Nummer 30 17,91 40,27 24,17 Besoldungsgruppen A2 Fußnote 1 2 3 34,04 18,61 62,80 62,80 34,04 31,72 62,80 34,04 6,83 34,04 62,80 34,04 42,28 A3 1, 5 2 7 A4 100,31 80,53 A5 1, 4 2 5 3 4, 6 A6 A 2 bis A 7 A 8 bis A 11 A 12 bis A 15 A 16 und höher Nummer 13d Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 und A 3 A 4 bis A 6 A 7 bis A 10 A 11 A 12 bis A 15 A 16 bis B 4 B 5 bis B 7 Nummer 19 Satz 1 Nummer 21 Nummer 25 12,78 17,90 35,79 40,90 A 12 48,57 58,80 71,58 235,44 A 14 197,50 40,27 A 15 B 10 A 13 A8 A9 46,02 A7 61,36 71,58 92,03 6 2 5 50 v. H. des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 2 2, 3, 6 54,48 253,46 7 8 v. H. des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9 7, 8 6 7 11, 12, 13 5 7 1 147,23 117,73 176,60 257,59 176,60 176,60 408,10 220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Vomhundert, Bruchteil Bundesbesoldungsordnung R Vo r b e m e r k u n g e n Nummer 2 Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*) a) bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) R1 R 2 bis R 4 R 5 bis R 7 R 8 bis R 10 b) bei Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes, wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) R1 R 2 bis R 4 R 5 bis R 7 R 8 bis R 10 A 15 B3 B6 B9 R1 R3 R6 R9 Nummer 4 40,27 Besoldungsgruppen R1 R2 R3 R8 Fußnote 1, 2 3 bis 8, 10 3 2 195,25 195,25 195,25 390,44 *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 221 Artikel 3 Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG) §1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für die 1. Beamtinnen und Beamten des Bundes, 2. Richterinnen und Richter des Bundes, 3. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, soweit sie am 1. Juli 2009 und am Vortag den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A oder den Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 angehören. §2 Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A (1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 40 des Bundesbeamtengesetzes. (2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden. (3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag. (4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusik- dienstes, des Sanitätsdienstes Bund des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3. (5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. (6) Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zuordnung ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden. (7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehrbetrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezügeverbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nur, wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zuordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte 222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend von § 27 Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leistungsstufe gewährt worden wäre. Dieser ruhegehaltfähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassungen der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes) teil. Mehrbeträge werden auf das Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes angerechnet. (8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden. (9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat zustehen würden. (10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt, so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nicht vorgelegen hätte. (11) In den Fällen des § 27 Abs. 10 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Abs. 10 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht vorgelegen hätte. §3 Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A (1) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei einer Zuordnung zur Stufe 5 auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 12 wird ab dem Zeitpunkt, ab dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, der Betrag der Überleitungsstufe zur Stufe 6 gezahlt; Satz 1 bleibt unberührt. Bei einer Zuordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 und bei einer Zuordnung zur Stufe 7 auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 6 wird die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, wenn sich dadurch ein früherer Zeitpunkt als bei einem Aufstieg nach § 27 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt. Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gilt dies auch für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 6 oder A 7 der Stufe 1 zugeordnet werden. Mit diesem Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes. (2) Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe wird die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Aufstieg nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Absatz 3 möglich wäre. Wenn die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 15 oder A 16 erfolgt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe des Grundgehaltes, sondern die nächsthöhere Stufe erreicht wird. Mit dem jeweiligen Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes. (3) Die maßgebende Erfahrungszeit nach Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 Satz 3 beträgt für den Aufstieg von Stufe 2 nach Stufe 3 abweichend von § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zwei Jahre. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 und des Absatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Satz 1 gilt nicht für Zeiten nach § 28 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit diese nicht bereits nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden. (5) Bei einer Zuordnung zu einer der Stufen 1 bis 4 des Grundgehaltes der Anlage 1 nach Absatz 1 wird bei Soldatinnen und Soldaten die Verlängerung der Erfahrungszeiten nach § 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes für die durch Zuordnung erreichte Stufe und die nächsthöhere Stufe ausgesetzt, in den Laufbahnen der Feldwebel für die durch Zuordnung erreichte Stufe und die beiden nächsthöheren Stufen. Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe zu den Stufen 2 bis 4 nach Absatz 2 gilt Satz 1 für die dieser dazugehörigen Stufe und die nächsthöhere Stufe, in den Laufbahnen der Feldwebel für die dieser dazugehörigen Stufe und die beiden nächsthöheren Stufen. Bei Soldatinnen und Soldaten, die zu einer der Stufen 5 bis 7 nach Absatz 1 oder zu einer Überleitungsstufe zu den Stufen 5 bis 7 nach Absatz 2 zugeordnet werden, ist § 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht bereits zum Zeitpunkt der Zuordnung vor, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, verzögert sich die Anwendung der Sätze 1 und 2 entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 223 §4 Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 werden auf der Grundlage der ihnen im Juni 2009 zustehenden Dienstbezüge den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 2 zugeordnet. § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 3, 6, 8 und 9 gilt entsprechend. Die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe bleibt auch in den Fällen der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe R 2 bestehen. Mit dem Wirksamwerden der Ernennung ist die der Stufe zugewiesene Überleitungsstufe der Besoldungsgruppe R 2 maßgebend. §5 Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 (1) Bei einer Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 2 wird die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem die nächsthöhere Lebensaltersstufe nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung erreicht worden wäre. Mit diesem Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 38 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei der Zuordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen nach der Lebensaltersstufe 2 der Besoldungsgruppe R 2 nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Zeit für den Aufstieg in die Stufe 3 nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes um ein Jahr verkürzt. Bei der Zuordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen nach der Lebensaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe R 1 sowie den Lebensaltersstufen 3, 4 und 5 der Besoldungsgruppe R 2 nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Zeit für den Aufstieg in die Stufen 3, 4 und 5 nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes um jeweils ein Jahr verkürzt. (2) Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe wird die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre. Erfolgt die Zuordnung zu der Überleitungsstufe zu den Stufen 2, 3, 4 oder 5, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe, sondern die nächsthöhere Stufe des Grundgehaltes erreicht wird. Mit dem Aufstieg in die jeweilige Stufe des Grundgehaltes der Anlage 2 beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 38 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Erfolgt die Zuordnung zu der Überleitungsstufe zu den Stufen 6 oder 7, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich die Erfahrungszeit in der dazugehörigen Stufe um die Zeiten des Verweilens in der Überleitungsstufe verkürzt. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge. § 3 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. §6 Regelungen für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen (1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, werden gemäß § 2 den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes zugeordnet. (2) Nach der Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes ist auf die Beträge der Anlage 1 dieses Gesetzes § 78 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwenden. Für Mehrbeträge nach § 2 Abs. 7 gilt § 78 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Es wird aber mindestens der Betrag aus Grundgehalt und der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gezahlt. (3) Das Bundesministerium des Innern macht die sich nach Absatz 2 jeweils ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt. 224 Anlage 1 Gültig ab 1. Juli 2009 Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Überleitungsstufe zu Stufe 3 Besoldungsgruppe Stufe 3 Überleitungsstufe zu Stufe 4 Stufe 1 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Überleitungsstufe zu Stufe 2 Stufe 2 Überleitungsstufe zu Stufe 5 Überleitungsstufe zu Stufe 6 Überleitungsstufe zu Stufe 7 Überleitungsstufe zu Stufe 8 Stufe 8 A A A A A A A A A A A A A A A 1 2 2 2 2 2 3 3 3 4 4 933 037 180 354 563 956 198 724 911 516 993 1 2 2 2 2 3 3 3 4 4 5 986 103 265 445 679 077 341 878 111 691 196 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 1 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 3 3 4 4 668 735 773 787 827 922 038 206 367 717 913 416 513 294 737 1 1 2 2 2 2 3 3 3 4 4 880 971 094 263 446 837 055 570 712 296 739 1 1 1 1 1 1 2 2 2 2 3 3 3 4 4 707 776 822 848 898 985 114 281 470 870 094 586 732 492 967 1 1 1 1 1 2 2 2 2 3 3 3 3 4 5 747 817 871 897 970 068 221 399 619 022 276 755 952 643 141 1 1 1 1 2 2 2 2 2 3 3 3 4 4 5 777 850 910 945 025 153 329 519 767 175 457 925 171 794 315 1 1 1 1 2 2 2 2 2 3 3 3 4 4 5 784 858 918 961 039 169 351 536 796 196 484 980 245 866 399 1 1 1 1 2 2 2 2 2 3 3 4 4 4 5 808 883 949 993 082 236 437 637 915 280 583 042 322 945 488 1 1 1 2 2 2 2 2 2 3 3 4 4 5 5 823 899 967 020 092 303 493 690 990 355 673 083 377 042 603 1 1 1 2 2 2 2 2 3 3 3 4 4 5 5 839 916 988 042 137 320 512 717 018 385 707 160 474 095 663 1 1 2 2 2 2 2 2 3 3 3 4 4 5 5 861 941 015 078 145 351 550 752 069 436 769 186 511 219 806 1 1 2 2 2 2 2 2 3 3 3 4 4 5 5 870 949 027 090 198 383 588 798 121 490 832 277 625 245 837 2 2 2 3 3 3 4 4 5 5 398 607 815 147 516 864 289 644 244 842 1 1 2 2 2 2 2 2 3 3 3 4 4 5 6 901 982 063 137 251 446 663 877 224 595 959 392 777 394 009 Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,79 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,76 Euro. Anlage 2 Gültig ab 1. Juli 2009 Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Überleitungsstufe zu Stufe 3 Besoldungsgruppe Stufe 3 Überleitungsstufe zu Stufe 4 Stufe 1 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Überleitungsstufe zu Stufe 2 Stufe 2 Überleitungsstufe zu Stufe 5 Überleitungsstufe zu Stufe 6 Überleitungsstufe zu Stufe 7 Überleitungsstufe zu Stufe 8 Stufe 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 R1 R2 3 416 4 151 3 651 3 745 4 364 3 860 4 075 4 576 4 278 4 779 4 367 4 866 4 488 4 989 4 658 5 158 4 697 5 198 4 950 5 449 5 115 5 616 5 240 5 741 5 325 5 825 5 534 6 033 225 226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 Artikel 3a Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes Die Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221) erhalten die aus den Anhängen 1 und 2 ersichtliche Fassung. Anhang 1 (zu Artikel 3a) Anlage 1 Gültig ab 1. Januar 2011 Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Überleitungsstufe zu Stufe 3 Besoldungsgruppe Stufe 3 Überleitungsstufe zu Stufe 4 Stufe 1 Überleitungsstufe zu Stufe 2 Stufe 2 Stufe 4 Überleitungsstufe zu Stufe 5 Stufe 5 Überleitungsstufe zu Stufe 6 Stufe 6 Überleitungsstufe zu Stufe 7 Stufe 7 Überleitungsstufe zu Stufe 8 Stufe 8 A2 A3 A4 A5 A6 A7 A8 A9 A 10 A 11 A 12 A 13 A 14 A 15 A 16 1 2 2 2 2 3 3 3 4 4 5 980,17 086,70 233,19 411,44 625,54 028,13 276,03 814,87 006,43 626,19 114,83 2 2 2 2 2 3 3 3 4 4 5 034,46 154,31 320,27 504,66 744,37 152,08 422,52 972,62 211,31 805,46 322,78 1 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 3 3 4 4 708,70 777,33 816,26 830,60 871,58 968,90 087,73 259,83 424,75 783,29 984,08 499,35 598,72 398,77 852,58 1 2 2 2 2 2 3 3 3 4 4 925,87 019,09 145,09 318,22 505,68 906,22 129,54 657,11 802,57 400,82 854,63 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 3 3 3 4 5 748,65 819,33 866,46 893,09 944,31 033,43 165,58 336,66 530,27 940,03 169,49 673,50 823,06 601,60 088,19 1 1 1 1 2 2 2 2 2 3 3 3 4 4 5 789,63 861,33 916,65 943,29 018,07 118,46 275,19 457,54 682,90 095,74 355,93 846,62 048,43 756,29 266,44 1 1 1 1 2 2 2 2 2 3 3 4 4 4 5 820,36 895,14 956,60 992,46 074,41 205,53 385,83 580,46 834,51 252,47 541,35 020,77 272,77 910,97 444,69 1 1 1 2 2 2 2 2 2 3 3 4 4 4 5 827,53 903,34 964,80 008,85 088,75 221,92 408,36 597,88 864,22 273,98 569,01 077,11 348,58 984,73 530,74 1 1 1 2 2 2 2 2 2 3 3 4 4 5 5 852,12 928,95 996,56 041,63 132,80 290,56 496,46 701,34 986,13 360,03 670,43 140,62 427,46 065,66 621,91 1 1 2 2 2 2 2 2 3 3 3 4 4 5 5 867,48 945,34 014,99 069,29 143,04 359,19 553,83 755,64 062,96 436,86 762,62 182,63 483,80 165,02 739,71 1 1 2 2 2 2 2 2 3 3 3 4 4 5 5 883,87 962,75 036,51 091,82 189,14 376,61 573,29 783,29 091,64 467,59 797,45 261,50 583,17 219,32 801,18 1 1 2 2 2 2 2 2 3 3 3 4 4 5 5 906,41 988,36 064,17 128,70 197,34 408,36 612,22 819,15 143,88 519,84 860,96 288,14 621,07 346,34 947,67 1 1 2 2 2 2 2 2 3 3 3 4 4 5 5 915,63 996,56 076,46 141,00 251,63 441,15 651,15 866,27 197,15 575,16 925,50 381,36 737,85 372,98 979,42 2 2 2 3 3 3 4 4 5 5 456,51 670,61 883,69 223,79 601,79 958,28 393,65 757,31 371,95 984,54 1 2 2 2 2 2 2 2 3 3 4 4 4 5 6 947,38 030,36 113,34 189,14 305,92 505,68 727,98 947,20 302,67 682,72 055,60 499,16 893,56 525,61 155,62 Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 18,22 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,95 Euro. 227 228 Anhang 2 (zu Artikel 3a) Anlage 2 Gültig ab 1. Januar 2011 Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Überleitungsstufe zu Stufe 3 Besoldungsgruppe Stufe 3 Überleitungsstufe zu Stufe 4 Stufe 1 Überleitungsstufe zu Stufe 2 Stufe 2 Stufe 4 Überleitungsstufe zu Stufe 5 Stufe 5 Überleitungsstufe zu Stufe 6 Stufe 6 Überleitungsstufe zu Stufe 7 Stufe 7 Überleitungsstufe zu Stufe 8 Stufe 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 R1 R2 3 499,35 3 740,08 3 836,38 3 954,18 4 174,43 4 382,38 4 473,55 4 597,51 4 771,66 4 811,61 5 070,78 5 239,81 5 367,86 5 454,93 5 669,03 4 252,28 4 470,48 4 687,65 4 895,61 4 984,73 5 110,73 5 283,86 5 324,83 5 581,96 5 753,03 5 881,08 5 967,13 6 180,21 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 229 Artikel 4 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), wird wie folgt geändert: 1. (entfallen) 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) (entfallen) b) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst: ,,§ 49 Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungsbezüge". ,,§ 45 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,drei" durch das Wort ,,zwei" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,fest; die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen." durch die Angabe ,,fest." ersetzt. cc) In Satz 3 wird das Wort ,,Dreijahresfrist" durch das Wort ,,Zweijahresfrist" ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort ,,drei" durch das Wort ,,zwei" ersetzt. d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 72b des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe ,,§ 93 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. bb) In Satz 6 wird die Angabe ,,§ 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe ,,§ 45 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 48 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen." 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren" durch die Angabe ,,die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen" ersetzt. c) Nach der Angabe zu § 50e wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 50f Abzug für Pflegeleistungen". d) In der Angabe zu § 67 wird die Angabe ,,§ 77 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 77 Abs. 2" ersetzt. e) In der Angabe zu § 69e werden nach der Angabe ,,2001" die Wörter ,,sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes" angefügt. f) Nach der Angabe zu § 69e werden folgende Angaben eingefügt: ,,§ 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten § 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes § 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters". g) Die Angabe zu § 85a wird wie folgt gefasst: ,,§ 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis". h) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst: ,,§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften". 3. (entfallen) 4. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 wird die Angabe ,,§ 50 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 50 Abs. 1 Satz 2 und 3" ersetzt. b) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt: ,,12. Einmalzahlung nach Abschnitt XI." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Angabe angefügt: ,,sie werden mit dem Faktor 0,9951 vervielfältigt." bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe 230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt." 8. § 12a wird wie folgt gefasst: ,,§ 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig." 9. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht" durch die Angabe ,,§ 46 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 10. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte 1. vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, 2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, 3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen." b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter ,,sechzig Deutsche Mark" durch die Angabe ,,30,68 Euro" ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,nach Absatz 1" gestrichen. 11. § 14a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter ,,den sonstigen Vorschriften" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4" ersetzt. bb) Der Halbsatz 2 und die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: ,,wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, 2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 231 3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und 4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,des Ruhegehalts" durch die Wörter ,,des Ruhegehaltssatzes" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet" durch die Angabe ,,die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt. bb) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder". 12. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesbeamtenrecht" durch die Angabe ,,§ 32 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 31 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht" durch die Angabe ,,§ 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 13. § 15a Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) § 15 ist auf Beamtenverhältnisse auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion nicht anzuwenden." 14. § 18 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort ,,Auslandskinderzuschläge" wird die Angabe ,, , des Auslandsverwendungszuschlags" eingefügt. b) Die Wörter ,,der Auslandskinderzuschläge" werden durch die Angabe ,,der Zuschläge für Personen nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt. 15. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter ,,das fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet" durch die Angabe ,,die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Angabe ,,(§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht)" durch die Angabe ,,(§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)" und die Angabe ,,§ 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht" durch die Angabe ,,§ 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 16. § 20 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden." 17. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angabe ,,(§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht)" durch die Angabe ,,(§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)" und die Angabe ,,§ 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht" durch die Angabe ,,§ 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet" durch die Angabe ,,die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt. 18. § 24 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden." 19. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,, , Dienstgänge" gestrichen. bb) In Nummer 3 werden die Angabe ,,§ 64 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe ,,§ 98 des Bundesbeamtengesetzes" und das Wort ,,Tätigkeiten" durch das Wort ,,Nebentätigkeiten" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen. 20. In § 33 Abs. 5 werden die Wörter ,,mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen. 20a. In § 35 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Angabe ,,§ 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes" ersetzt. 21. In § 37 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,im Bereich der Länder" gestrichen. 22. § 43 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter ,,oder eines entsprechenden Polizeiverbandes der Länder" gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen. 23. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall 232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 1. durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden oder 2. bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Im Fall der Nummer 2 sind Leistungen, die dem Beamten und seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen den Verwaltungsträger." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a" gestrichen. bb) In Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Angabe angefügt: ,,dies gilt nicht in den Fällen des § 32." 24. In § 47 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe ,,§§ 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts" durch die Angabe ,,§§ 31, 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 25. In § 47a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 36 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts" durch die Angabe ,,§ 54 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 26. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,fünfundsechzigsten" durch die Angabe ,,67." ersetzt und vor dem Wort ,,Altersgrenze" das Wort ,,besonderen" eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,das vollendete sechzigste Lebensjahr" durch die Wörter ,,die besondere Altersgrenze" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 48 des Bundesbeamtengesetzes oder nach dem entsprechenden Landesrecht" durch die Angabe ,,§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 72e Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe ,,§ 95 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 27. § 49 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 49 Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungsbezüge". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium auf andere Stellen übertragen." bb) Satz 3 wird aufgehoben. c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,Minister zu treffen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend." durch die Angabe ,,Ministerium zu treffen." ersetzt. d) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt: ,,(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten." 28. In § 50 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter ,,oder die Länder" gestrichen und das Wort ,,gewähren" durch das Wort ,,gewährt" ersetzt. 29. § 50a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,nach Maßgabe dieses Gesetzes" gestrichen. b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: ,,Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden." 30. § 50c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 4 Satz 2" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) § 50a Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend." 31. § 50e wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist, 2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder b) sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, 3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden, 4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht haben, 5. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 233 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Angabe ,,die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt. bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,über durchschnittlich im Monat 325 Euro hinaus bezieht," durch die Angabe ,,bezieht, das durchschnittlich im Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres übersteigt," ersetzt. 31a. Nach § 50e wird folgender § 50f eingefügt: ,,§ 50f Abzug für Pflegeleistungen Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern sich um den hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind 1. Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 Satz 2 bis 4, 2. Übergangsgeld für ausgeschiedene Empfänger von Amtsbezügen, 3. Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist. Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch des zwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) errechnet, nicht übersteigen." 32. In § 51 Abs. 1 wird das Wort ,,bundesgesetzlich" durch das Wort ,,gesetzlich" ersetzt. 33. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." b) Absatz 5 wird aufgehoben. 34. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres." b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendungen, ein Unfallausgleich (§ 35), steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen." bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,(§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" gestrichen. d) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter ,,das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet" durch die Angabe ,,die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt. 35. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort ,,wobei" die Wörter ,,für den Ruhegehaltempfänger" eingefügt. b) In Satz 7 wird nach der Angabe ,,§ 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich beruhen" die Angabe ,,sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. c) Nach Satz 7 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 70 zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach Anlage 9 zum Bewertungsgesetz ergibt." 36. § 56 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern ,,ruht sein deutsches Ruhegehalt" die Angabe ,,nach Anwendung von § 14 Abs. 3" eingefügt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,diese im Monat Dezember nicht zu verdoppeln sind" durch die 234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 Angabe ,,§ 50 Abs. 5 Satz 2 nicht anzuwenden ist" ersetzt. c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt: ,,§ 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend." d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 7 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen." 37. § 59 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 48 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe ,,§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden." 38. In § 60 Satz 1 wird die Angabe ,,der §§ 39 und 45 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts" durch die Angabe ,,des § 46 Abs. 1 und des § 57 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 39. In § 61 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe ,,§§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder das entsprechende Landesrecht" durch die Angabe ,,§§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 40. In § 62a Satz 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechtes" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 41. In § 63 Nr. 8 wird die Angabe ,,§ 50 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe ,,§ 43 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 42. § 64 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben. 43. § 66 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,fünfunddreißig" durch die Zahl ,,33,48345" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,oder durch Wiederwahl" gestrichen. c) Die Absätze 6 bis 9 werden aufgehoben. 44. § 67 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ,,§ 77 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 77 Abs. 2" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 77 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 77 Abs. 2" ersetzt. 45. In § 68 Satz 2 werden die Wörter ,,und der Länder" gestrichen. 46. § 69 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, die §§ 33, 34, 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8, die §§ 57 bis 65, 69e Abs. 3, 4 und 7 sowie § 70 dieses Gesetzes sind anzuwenden." bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14a Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl ,,71,75" die Zahl ,,75" tritt." cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: ,,Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bezüge der entpflichteten Hochschullehrer sowie für die von den §§ 181a und 181b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erfassten Versorgungsempfänger." b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 69e Abs. 4 für die Verminderung der Vomhundertsätze entsprechend." 47. § 69a wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 42 Satz 2, die §§ 49, 50, 50a, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8 sowie die §§ 61, 62 und 69e Abs. 3, 4, 6 und 7 dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 14a Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl ,,71,75" die Zahl ,,75" tritt. Auf die von § 82 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsfälle ist § 69e Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden." b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. Nummer 1 Satz 2 und 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden. Bei der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 69e Abs. 4 für die Verringerung der Vomhundertsätze entsprechend." 48. § 69c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird nach der Angabe ,,im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes" die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 235 Angabe ,,in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung" eingefügt. b) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt: ,,Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass in der jeweils anzuwendenden Fassung des § 56 Abs. 1 an die Stelle der Zahl ,,1,875" die Zahl ,,1,79375" sowie an die Stelle der Zahl ,,2,5" die Zahl ,,2,39167" tritt. § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend." 49. § 69d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe ,,§ 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) Absatz 6 wird aufgehoben. 50. § 69e wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach der Angabe ,,Versorgungsänderungsgesetzes 2001" die Wörter ,,sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes" eingefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: 1. Die Absätze 3, 4, 6 und 7, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 50b, 50d, 50e, 52, 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 61, 62 und 85 Abs. 11 dieses Gesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt. 2. § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54 Abs. 2 bis 5 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl ,,66,97" die Zahl ,,70" tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl ,,71,75" die Zahl ,,75" tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden. 3. Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 ist § 56 Abs. 1 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl ,,1,875" die Zahl ,,1,79375" sowie an die Stelle der Zahl ,,2,5" die Zahl ,,2,39167" tritt. § 69c Abs. 5 bleibt unberührt." c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 47a Abs. 1, die §§ 50e und 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative, § 54 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 2 und 8 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl ,,66,97" jeweils die Zahl ,,70" tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl ,,71,75" die Zahl ,,75" tritt. § 56 Abs. 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl ,,1,79375" die Zahl ,,1,875" sowie an die Stelle der Zahl ,,2,39167" die Zahl ,,2,5" tritt. Die Sätze 1 bis 4 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden." d) In Absatz 3 Satz 4 sind die Wörter ,,und entsprechendem Landesrecht" zu streichen. e) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2 Nr. 1 ermittelt ist." f) Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben. g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) In den Fällen des § 36 Abs. 3 gilt unbeschadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze 3, 4 und 7 sowie § 85 Abs. 11 nicht anzuwenden." h) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen." 51. Nach § 69e werden folgende §§ 69f bis 69h eingefügt: 236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 ,,§ 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten (1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar 2009 eingetreten sind, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung für jeden nach diesem Tag beginnenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils fünf Tage vermindert. § 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, gilt Folgendes: 1. § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: a) § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes gilt entsprechend. Die Zuordnung im Sinne des § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag der Stufe, der dem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entspricht oder unmittelbar darunter liegt. Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter dem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird in Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge nach § 70 entsprechend anzupassen. Der Überleitungsbetrag gehört zu den der Bemessung nach § 2 der Zwei ten Besoldungs-Übergangsverordnung zugrunde zu legenden Dienstbezügen. Auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1, die nicht von Satz 2 erfasst werden, ist § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend anzuwenden. b) Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten die Beträge nach § 20 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. c) Für die nicht von den Buchstaben a und b erfassten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Ausnahme des Familienzuschlags der Stufe 1 gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach Satz 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339). 2. Für den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 5 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. 3. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach § 5 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. (2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, gilt Folgendes: 1. § 5 Abs. 1 ist für Beamte, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes in den Ruhestand treten oder versetzt werden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die unmittelbar unter der nach § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überleitungsstufe liegt. In Höhe der Differenz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwenden. 2. Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. § 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters (1) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres. 2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 Lebensalter Geburtsdatum bis Jahr Monat 237 31. Januar 1952 29. Februar 1952 31. März 1952 30. April 1952 31. Mai 1952 31. Dezember 1952 31. Dezember 1953 31. Dezember 1954 31. Dezember 1955 31. Dezember 1956 31. Dezember 1957 31. Dezember 1958 31. Dezember 1959 31. Dezember 1960 31. Dezember 1961 31. Dezember 1962 31. Dezember 1963 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 64 64 64 64 64 64 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 2 4 6 8 10 3. Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und denen Altersteilzeit bewilligt wurde, tritt an die Stelle des Erreichens der für den Beamten geltenden gesetzlichen Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres. (3) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres. 2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter Jahr Monat 1. Februar 2012 1. März 2012 1. April 2012 1. Mai 2012 1. Juni 2012 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 64 64 64 64 64 64 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 2 4 6 8 10 3. Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind, deren Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember 2006 anerkannt und denen Altersteilzeit bewilligt wurde, sowie für Beamte, die nach den §§ 52 und 93 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung. (2) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres. 2. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters: Lebensalter Geburtsdatum bis Jahr Monat 1. Januar 2013 1. Januar 2014 1. Januar 2015 1. Januar 2016 1. Januar 2017 1. Januar 2018 1. Januar 2019 1. Januar 2020 1. Januar 2021 1. Januar 2022 1. Januar 2023 1. Januar 2024 3. Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl ,,40" die Zahl ,,35" tritt." 52. (entfallen) 53. In § 84 Satz 2 werden die Wörter ,,der für das Versorgungsrecht zuständige Minister" durch die Wörter ,,das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium" ersetzt. 54. Dem § 85 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend." 31. Januar 1949 28. Februar 1949 31. Dezember 1949 65 65 65 1 2 3 238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 55. In § 85a Satz 1 wird die Angabe ,,§ 39 oder § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht" durch die Angabe ,,§ 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 56. § 107 wird wie folgt gefasst: ,,§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die Bundesregierung." b) Nach der Angabe zu den §§ 55c und 55d wird folgende Angabe eingefügt: ,,10b. Abzug für Pflegeleistungen ,,2. Anrechnung von Geldleistungen § 55e". § 90 ". c) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst: d) In der Angabe zu § 97 werden nach der Zahl ,,2001" die Wörter ,,sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes" eingefügt. e) Nach der Angabe zu § 98 werden die folgenden Angaben angefügt: ,,10a. Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung 11. Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes § 98a Artikel 4a Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes 2011 Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie folgt gefasst: ,,§ 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl ,,0,9951" durch die Zahl ,,0,9905" ersetzt. 4. § 50 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag". b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. 5. Dem § 69g wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2011 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 sowie nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 um 2,44 vom Hundert erhöht." 12. § 99 § 100". 2. In § 3 Abs. 4 Nr. 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. Einmalzahlungen nach § 89b." 3. In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 125 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§ 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 3a Satz 1 des Soldatengesetzes" ersetzt. 4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird die Angabe ,,§ 47 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 47 Abs. 1 Satz 2 und 3" ersetzt. b) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt: ,,10. Einmalzahlungen nach § 89b." 5. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Angabe angefügt: ,,sie werden mit dem Faktor 0,9951 vervielfältigt." b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Dienstaltersstufe" durch das Wort ,,Stufe" ersetzt. 6. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,drei" durch das Wort ,,zwei" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Dreijahresfrist" durch das Wort ,,Zweijahresfrist" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,drei" durch das Wort ,,zwei" ersetzt. 7. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren" durch die Angabe ,,die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließ- Artikel 5 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst: ,,2. Bewilligung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft § 46". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 239 lich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt." c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Soldatenverhältnisses" die Wörter ,,von insgesamt länger als zwölf Monaten" eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,sowie für sonstige Freistellungen bis zu insgesamt zwölf Monaten" gestrichen. 8. § 24a wird wie folgt gefasst: ,,§ 24a Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig." 9. In § 25 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe ,,in den Fällen, in denen ein Soldat insgesamt länger als zwölf Monate freigestellt war" gestrichen. 10. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Angabe angefügt: ,,wobei verbleibende Monate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen sind; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." b) In Absatz 8 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 und Satz 4 wird jeweils die Angabe ,,nach den Absätzen 1 bis 4" durch die Angabe ,,nach den Absätzen 1 bis 4 und 10" ersetzt. 11. § 26a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter ,,nach den sonstigen Vorschriften" durch die Angabe ,,nach § 26 Abs. 1 bis 4, § 27 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 94b Abs. 3" ersetzt. bb) In Halbsatz 2 Nr. 4 wird die Angabe ,,325 Euro" durch die Angabe ,,einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Angabe ,,die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt. bb) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder". 12. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,, , Dienstgänge" gestrichen. bb) In Nummer 3 werden die Angabe ,,§ 64" durch die Angabe ,,§ 98" und das Wort ,,Tätigkeiten" durch das Wort ,,Nebentätigkeiten" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Als Krankheiten im Sinne der Sätze 1 und 2 werden die in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im Einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt." 13. In § 28 Abs. 2 wird die Angabe ,,55." durch die Angabe ,,57." ersetzt. 14. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 44 Abs. 1 oder 2 des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel mit jedem Dienstjahr, das über das vollendete 62. Lebensjahr hinaus geleistet wird." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um 528 Euro für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung vor dem Ende des Monats liegt, in dem die Regelaltersgrenze für Poli- 240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 zeivollzugsbeamte nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vollendet wird;". bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,325 Euro erzielt werden" durch die Angabe ,,400 Euro erzielt werden, wobei ein zweimaliges Überschreiten dieses Betrages um jeweils bis zu 400 Euro innerhalb eines Kalenderjahres außer Betracht bleibt" ersetzt. cc) In Satz 4 wird die Angabe ,,§ 53 Abs. 3 und 4" durch die Angabe ,,§ 47 Abs. 4 Satz 1" ersetzt. 15. § 46 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,2. Bewilligung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft § 46". b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Berufssoldaten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten." 16. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." b) Absatz 5 wird aufgehoben. 17. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres." b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Be- triebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendungen, steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes entsprechen." bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,(§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" gestrichen. d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe ,,das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Angabe ,,die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt. e) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,das 65. Lebensjahr" durch die Angabe ,,die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Zahl ,,7,625" durch die Zahl ,,7,29461" ersetzt. 18. § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Nr. 3 werden nach der Angabe ,,Unfallversicherung, wobei" die Wörter ,,für den Ruhegehaltsempfänger" eingefügt. b) In Satz 7 wird nach der Angabe ,,§ 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich beruhen" die Angabe ,,sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. c) Nach Satz 7 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach Anlage 9 zum Bewertungsgesetz ergibt." 19. § 55b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern ,,ruht sein deutsches Ruhegehalt" die Angabe ,,nach Anwendung von § 26 Abs. 10" eingefügt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,diese im Monat Dezember nicht zu verdoppeln sind" durch die Angabe ,,§ 47 Abs. 4 Satz 2 nicht anzuwenden ist" ersetzt. c) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt: ,,§ 55a Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 241 d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 7 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen." 19a. Nach § 55d werden folgende Überschrift und folgender § 55e eingefügt: ,,10b. Abzug für Pflegeleistungen § 55e Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern sich um den hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind 1. Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 Satz 2 bis 4, 2. Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist. Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch des zwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) errechnet, nicht übersteigen." 20. In § 57 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 39 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 57 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 21. In § 62 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 125 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§ 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 3a Satz 1 des Soldatengesetzes" ersetzt. 22. § 63g wird wie folgt gefasst: ,,§ 63g § 90 gilt entsprechend." 23. § 70 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,nach Maßgabe dieses Gesetzes" gestrichen. b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: ,,Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden." 24. § 72 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 26 Abs. 7" durch die Angabe ,,§ 26 Abs. 7 Satz 2" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) § 70 Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend." 25. § 74 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe ,,325 Euro" durch die Angabe ,,einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Angabe ,,die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt. bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,über durchschnittlich im Monat 325 Euro hinaus bezieht," durch die Angabe ,,bezieht, das durchschnittlich im Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres übersteigt," ersetzt. 26. § 81 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe ,, , Dienstgänge" gestrichen. b) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 64 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 98 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 27. In § 87 Abs. 2 wird die Angabe ,,§§ 172, 174 und 175" durch die Angabe ,,§§ 126 bis 128" ersetzt. 28. Die Überschrift vor § 90 wird wie folgt gefasst: ,,2. Anrechnung von Geldleistungen". 29. § 90 wird wie folgt gefasst: ,,§ 90 Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sachoder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Soldaten oder anderen Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 86." 30. § 91a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend." 31. § 92 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,zu den §§ 3 bis 7 sowie zum Dritten Teil auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales." b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Sozialordnung" durch das Wort ,,Soziales" ersetzt. 32. In § 92a Satz 1 werden die Wörter ,,mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen. 33. § 94 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die §§ 1a, 17 Abs. 2 Satz 2, die §§ 45 bis 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis 7, 242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 die §§ 55c bis 56, 58 Abs. 2, die §§ 59 bis 61, 89b, 97 Abs. 3, 4 und 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden." bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 26a Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl ,,71,75" die Zahl ,,75" tritt." cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die von den §§ 77a und 77b in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsempfänger." b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 97 Abs. 4 für die Verminderung der Vomhundertsätze entsprechend." 34. § 94a wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Die §§ 46, 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 59, 60, 70, 97 Abs. 3, 4, 6 und 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. § 26a Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl ,,71,75" die Zahl ,,75" tritt. Auf die von den §§ 77a und 77b in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsfälle ist § 97 Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden." b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 97 Abs. 4 für die Verminderung der Vomhundertsätze entsprechend." 35. Dem § 94b Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend." 36. In § 94c Satz 1 wird die Angabe ,,§ 39 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 57 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 37. Dem § 96 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt: ,,Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass in der jeweils anzuwendenden Fassung des § 55b Abs. 1 an die Stelle der Zahl ,,1,875" die Zahl ,,1,79375" sowie an die Stelle der Zahl ,,2,5" die Zahl ,,2,39167" tritt. § 55a Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend." 38. § 97 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach der Angabe ,,Versorgungsänderungsgesetz 2001" die Wörter ,,sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes" eingefügt. b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Soldaten im Ruhestand, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: 1. Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 13a, 13b, 46, 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 3 bis 7, die §§ 59, 60, 70, 71, 73, 74 und 94b Abs. 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt. 2. § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl ,,71,75" die Zahl ,,75" tritt. § 74 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl ,,66,97" jeweils die Zahl ,,70" tritt; § 55 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl ,,71,75" jeweils die Zahl ,,75" tritt. Die Sätze 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 243 3. Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes ist § 55b Abs. 1 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl ,,1,875" die Zahl ,,1,79375" sowie an die Stelle der Zahl ,,2,5" die Zahl ,,2,39167" tritt. § 96 Abs. 5 bleibt unberührt. (2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 26 Abs. 1 bis 4 und 9, § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative und Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 sowie § 74 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 26a Abs. 2 Satz 3 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden, § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes sowie § 55 Abs. 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl ,,71,75" jeweils die Zahl ,,75" tritt. § 55b Abs. 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl ,,1,79375" die Zahl ,,1,875" sowie an die Stelle der Zahl ,,2,39167" die Zahl ,,2,5" tritt. § 74 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl ,,66,97" jeweils die Zahl ,,70" tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden." c) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 26 Abs. 7 Satz 1 oder 2 ermittelt ist." d) Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben. e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) In den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt unbeschadet des § 94b der § 26 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes sind die Absätze 3, 4 und 9 sowie § 94b Abs. 9 nicht anzuwenden." f) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt: ,,(9) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen." 39. Nach § 98 werden folgende Überschriften und folgende §§ 98a bis 100 angefügt: ,,10a. Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung § 98a Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind § 8a Abs. 1, § 9 Abs. 4 und 5 sowie § 11a in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden. 11. Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten § 99 (1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar 2009 eingetreten sind, ist § 23 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten, ist § 23 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung für jeden nach diesem Tag beginnenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils fünf Tage vermindert. 12. Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes § 100 (1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, gilt Folgendes: 1. § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: a) § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 des Besoldungsüberleitungsgesetzes gilt entsprechend. Die Zuordnung im Sinne des § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag der Stufe, der dem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entspricht oder unmittelbar darunter liegt. Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter dem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 des Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird in Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. 244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzupassen. Der Überleitungsbetrag gehört zu den der Bemessung nach § 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung zugrunde zu legenden Dienstbezügen. Auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1, die nicht von Satz 2 erfasst werden, ist § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend anzuwenden. b) Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten die Beträge nach § 20 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. c) Für die nicht von den Buchstaben a und b erfassten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Ausnahme des Familienzuschlags der Stufe 1 gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach Satz 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339). 2. Für den Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 17 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. 3. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach § 17 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. (2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, gilt Folgendes: 1. § 17 Abs. 1 ist für Berufssoldaten, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes in den Ruhestand treten oder versetzt werden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die unmittelbar unter der nach § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überleitungsstufe liegt. In Höhe der Differenz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwenden. 2. Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend." 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie folgt gefasst: ,,§ 47 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag". 2. In § 3 Abs. 4 wird in Nummer 4 das Wort ,,und" durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 5 aufgehoben. 3. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 4. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl ,,0,9951" durch die Zahl ,,0,9905" ersetzt. 5. § 47 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 47 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag". b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 6. Dem § 100 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2011 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 sowie nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 um 2,44 vom Hundert erhöht." Artikel 6 Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes Das Bundespolizeibeamtengesetz vom 3. Juni 1976 (BGBI. I S. 1357), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 42 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 44 Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 (1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. (2) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monat 1952 Januar 1 2 3 4 5 6 60 60 60 60 60 60 1 2 3 4 5 6 Artikel 5a Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 2011 Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: Februar März April Mai Juni­Dezember Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 Altersgrenze Jahr Monat 245 Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um Monate 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961 1962 1963 7 8 9 10 11 12 14 16 18 20 22 60 60 60 60 60 61 61 61 61 61 61 7 8 9 10 11 0 2 4 6 8 10 ,,4. § 47 Abs. 2 gilt für Mitglieder von Personalräten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung im Ausland nur für die Dauer einer regelmäßigen Amtszeit in dem durch § 26 festgelegten Umfang." b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. Artikel 8 Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst Das Gesetz über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für Beamte auf Lebenszeit des Auswärtigen Dienstes bildet der Ablauf des 30. Juni des Kalenderjahres, in dem sie die Regelaltersgrenze des § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreichen, die Altersgrenze. Liegt der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand damit erst nach Vollendung des 67. Lebensjahres, können sie auf Antrag bereits mit dem Ende des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden." 2. In § 11 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,unmittelbare" gestrichen. 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern" gestrichen. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 21 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 19 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 4. Dem § 18 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Dienstorte mit Zusatzurlaubstagen und die Zahl der an einem Dienstort nach der Rechtsverordnung zu gewährenden zusätzlichen Urlaubstage bestimmt das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift." (3) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend." 3. In § 8 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 26 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 28 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 4. In § 11 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 72 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 5. § 13 wird aufgehoben. Artikel 7 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBI. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§ 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 2. In § 75 Abs. 1 Nr. 4a wird die Angabe ,,§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§ 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 3. § 76 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5a wird die Angabe ,,§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§ 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) In Nummer 8 wird die Angabe ,,§ 72a oder § 72e des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,den §§ 91, 92 oder 95 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 4. In § 77 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 36 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 54 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 5. In § 78 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 94 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 118 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 6. § 91 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: Artikel 9 Änderung des Deutschen Richtergesetzes Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 9 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert: 1. § 48 wird wie folgt gefasst: ,,§ 48 Eintritt in den Ruhestand (1) Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. Sie erreichen die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze). (2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden. 246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 Altersgrenze Jahr Monat (3) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monat Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um Monate 1954 1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961 1962 1963 8 9 10 11 12 14 16 18 20 22 60 60 60 60 61 61 61 61 61 61 8 9 10 11 0 2 4 6 8 10 1947 1948 1949 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961 1962 1963 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 14 16 18 20 22 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 66 66 66 66 66 66 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 2 4 6 8 10 (5) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. (6) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend." 2. In § 48b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 66 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 100 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 3. Dem § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) § 78 des Bundesdisziplinargesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Disziplinarverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes die für das Verfahren über die Berufung getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Dem Verfahren über die Auferlegung einer Geldbuße durch das Dienstgericht steht hinsichtlich der Kosten das Verfahren über die Klage gegen eine entsprechende Disziplinarverfügung des Dienstvorgesetzten gleich. In Verfahren über den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen gelten die für das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahmen getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechend." 4. Dem § 83 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen über die Gerichtskosten in Disziplinarsachen der Richter im Landesdienst treffen." (4) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind. Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monat Artikel 10 Änderung des Soldatengesetzes Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert: 0. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie folgt gefasst: ,,§ 19 Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken, Herausgabe- und Auskunftspflicht". 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 1952 Januar Februar März April Mai Juni­Dezember 1953 1 2 3 4 5 6 7 60 60 60 60 60 60 60 1 2 3 4 5 6 7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 247 b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Bundestag" die Wörter ,,oder im Europäischen Parlament" eingefügt. 2. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 3. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, über die ihm bei oder bei Gelegenheit seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht, soweit 1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind, 2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, oder 3. gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird. Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Satz 1 unberührt." b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die §§ 68 und 69 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend." c) Absatz 4 wird aufgehoben. 3a. § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken, Herausgabe- und Auskunftspflicht (1) Der Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Stellen übertragen werden. (2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat auf Verlangen das auf Grund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht im Strafverfahren der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. Für den Umfang des Herausgabeanspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben." 4. § 20 wird wie folgt gefasst: ,,§ 20 Nebentätigkeit (1) Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in Absatz 6 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach Absatz 7 entsprechend § 98 des Bundesbeamtengesetzes zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten: 1. gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und 2. Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter; ihre Übernahme hat der Soldat vor Aufnahme seinem Disziplinarvorgesetzten schriftlich anzuzeigen. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit 1. nach Art und Umfang den Soldaten in einem Maße in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann, 2. den Soldaten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen, dem Ansehen der Bundeswehr abträglich sein kann oder in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Dienststelle oder Einheit, welcher der Soldat angehört, tätig wird oder tätig werden kann, 3. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Soldaten beeinflussen kann, 4. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Soldaten führen kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden überschreitet. Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Dienstgrades des Soldaten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Der zuständige Disziplinarvorgesetzte kann Ausnahmen zulassen, wenn der Soldat durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung in der Woche acht Stunden nicht übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht ange- 248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 messen wäre oder wenn dienstliche Interessen die Genehmigung einer Nebentätigkeit rechtfertigen. Bei Anwendung der Sätze 4 bis 6 sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen. (3) Der Soldat darf Nebentätigkeiten nur außerhalb des Dienstes ausüben, es sei denn, sie werden auf Verlangen seines Disziplinarvorgesetzten ausgeübt oder es besteht ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit. Das dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, auf schriftlichen Antrag zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen und die versäumte Dienstzeit nachgeleistet wird. (4) Der Soldat darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Soldaten durch die Inanspruchnahme entsteht. (5) Die Genehmigung erteilt das Bundesministerium der Verteidigung; es kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sowie Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform. Der Soldat hat die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise zu führen, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus; jede Änderung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (6) Nicht genehmigungspflichtig sind 1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Soldaten unterliegenden Vermögens, 2. schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten, 3. mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Soldaten als Lehrer an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Soldaten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten und 4. Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Soldaten. Tätigkeiten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Satz 1 Nr. 4 hat der Soldat der zuständigen Stelle schriftlich vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird. Hierbei hat er insbesondere Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzu- geben. Der Soldat hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der zuständige Disziplinarvorgesetzte kann im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass der Soldat über eine ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit schriftlich Auskunft erteilt, insbesondere über deren Art und Umfang. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Soldat bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. (7) § 97 Abs. 1 bis 3, §§ 98 und 102 bis 104 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend. (8) Einem Soldaten, der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leistet, darf die Ausübung einer Nebentätigkeit nur untersagt werden, wenn sie seine Dienstfähigkeit gefährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderläuft. Gleiches gilt bei einem Soldaten, der zu einer Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt herangezogen worden ist." 5. § 20a wird wie folgt gefasst: ,,§ 20a Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst (1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Soldat mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung hat eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht endet fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst. (2) Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Untersagung ist für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Untersagung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor. (3) Die Anzeige nach Absatz 1 ist an das Bundesministerium der Verteidigung zu richten, das auch für die Untersagung nach Absatz 2 zuständig ist. Es kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen." 6. § 21 wird wie folgt gefasst: ,,§ 21 Vormundschaft und Ehrenämter Der Soldat bedarf zur Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie zur Übernahme des Amtes eines Testamentsvollstreckers der Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten. Sie ist zu erteilen, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Soldat darf die Übernahme eines solchen Amtes ablehnen. Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es nicht bei einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; die Übernahme dieser Tätigkeiten hat der Soldat Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 249 vor Aufnahme seinem Disziplinarvorgesetzten schriftlich anzuzeigen." 7. § 22 Satz 3 wird aufgehoben. 8. § 24 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird." 9. Dem § 25 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Tritt ein Berufssoldat in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit ein, ruhen mit dessen Beginn die in dem Dienstverhältnis als Berufssoldat begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 14) und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken (§ 19). Nach Beendigung des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses ruhen die in dem Dienstverhältnis als Berufssoldat begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere drei Monate. Sie leben auf Antrag des Berufssoldaten, der innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses zu stellen ist, wieder auf. Stellt der Berufssoldat den Antrag nicht oder nicht zeitgerecht, ist er nach Ablauf der drei Monate als Berufssoldat entlassen. Die Vorschriften über die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 5 gelten für den Soldaten auf Zeit entsprechend." 10. § 27 Abs. 8 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Auf den Bundespersonalausschuss in der Zusammensetzung für die Angelegenheiten der Soldaten sind die Vorschriften des Abschnittes 8 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden, § 120 Abs. 2 und 3 mit folgender Maßgabe:". b) In Satz 2 wird das Wort ,,Personalrechtsabteilung" durch das Wort ,,Dienstrechtsabteilung" ersetzt. 11. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort ,,zwölf" durch die Zahl ,,15" ersetzt. b) In Absatz 6 wird das Wort ,,Bundestag" durch die Angabe ,,Bundestag, zum Europäischen Parlament" ersetzt. 12. § 28a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Vollzeitbeschäftigung" durch das Wort ,,Beschäftigung" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort ,,entgeltlicher" durch das Wort ,,genehmigungspflichtiger" und die Wörter ,,entgeltliche Tätigkeiten" durch die Wörter ,,nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten" ersetzt. 13. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,vor unbefugter Einsicht" durch die Wörter ,,durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Einsichtnahme" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Akte kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden." cc) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter ,,einschließlich der in Dateien gespeicherten" gestrichen. dd) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung des Soldaten nur für Zwecke der Personalführung und -bearbeitung sowie der Personalwirtschaft verwendet werden." ee) Nach dem bisherigen Satz 4 werden folgende Sätze angefügt: ,,Eine Verwendung für andere als die in Satz 5 genannten Zwecke liegt nicht vor, wenn Personalaktendaten im Rahmen einer Datenschutzkontrolle den mit ihrer Durchführung Betrauten bekannt werden. Gleiches gilt, soweit im Rahmen der Datensicherung oder der Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage eine nach dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu vermeidende Kenntnisnahme von Personalaktendaten erfolgt." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Soldaten und frühere Soldaten nur erheben und verwenden, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt." bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,vom 1. Januar 1994 an" gestrichen. c) In Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: ,,Zugang zu entscheidungsrelevanten Teilen der Personalakte haben auch Gleichstellungsbeauftragte, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Verlangen ist Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes Zugang zur Personalakte zu gewähren. Zugang haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit sie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nur auf diesem Weg und nicht durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen können. Jede Einsichtnahme nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen." d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Dateien" durch die Wörter ,,automatisierten Verfahren" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,verarbeitet und genutzt" durch das Wort ,,verwendet" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,in automatisierten Dateien" durch das Wort ,,automatisiert" ersetzt. e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter ,,spätestens drei Jahren" durch die Wörter ,,zwei Jahren" ersetzt. bb) In Satz 4 werden nach dem Wort ,,regelmäßig" die Wörter ,,durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder" eingefügt. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen." f) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben. g) In Absatz 7 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Hinterbliebene" die Wörter ,,und deren Bevollmächtigte" eingefügt. h) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter ,,verarbeitet oder genutzt" durch das Wort ,,verwendet" ersetzt. i) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,Dateien" durch das Wort ,,Verfahren" ersetzt. bb) In Nummer 4 werden die Wörter ,,oder einer automatisierten Datei" gestrichen. 14. § 30 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die §§ 76 und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend." 15. In § 30b wird das Wort ,,zwölf" durch die Zahl ,,15" ersetzt. 15a. § 31 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 7 angefügt: ,,(2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und die auf der Grundlage von § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes erlassene Rechtsverordnung sind auf 1. Soldaten, die Anspruch auf Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, und 2. Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem Zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für einen Zeitraum, in dem nach § 11 Abs. 7 des Soldatenversorgungsgesetzes Übergangsgebührnisse nicht zustehen, weil Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen gewährt wird, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären. (3) Auf Soldaten, die sich in Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 befinden, ist § 92 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden. (4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen auf Grund von § 69 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht. (5) Beihilfe wird nicht gewährt 1. Soldaten, solange sie sich in einer Eignungsübung befinden, es sei denn, dass sie ohne Einberufung zur Eignungsübung im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt wären, und 2. Versorgungsempfängern für die Dauer einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, durch die eine Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften begründet wird. (6) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen schließt eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines neuen Versorgungsbezuges die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge aus. (7) Abweichend von Absatz 5 Nr. 1 sind von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach der Eignungsübung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit berufen worden sind, auch die während der Eignungsübung entstandenen Aufwendungen beihilfefähig." 16. In § 35a wird die Angabe ,,§ 94 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 118 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 17. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Entspricht die Urkunde nicht der in Absatz 1 Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Form, gilt die Ernennung als von Anfang an in der beabsichtigten Form wirksam, wenn aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Soldatenverhältnis begründen oder ein bestehendes Soldatenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen." 18. In § 42 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Unteroffizierdienstgrad" die Wörter ,,und die Beförderung eines Feldwebelanwärters zum Unteroffizier und Stabsunteroffizier" eingefügt. 19. § 44 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen." 20. § 45 wird wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 251 ,,§ 45 Altersgrenzen (1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt: 1. die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, 2. die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten. (2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt: 1. die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere, 2. die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante, 3. die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute, 4. die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante, 5. die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere, 6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind. (3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden. (4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018. (5) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend." 21. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 wird hinter dem Wort ,,Mitglied" die Angabe ,,des Europäischen Parlaments," eingefügt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat 1. in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder 2. als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden." c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden." 22. § 47 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und in den Fällen des § 46 Abs. 8 wenigstens sechs Wochen vor dem Entlassungstag zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden." 23. § 48 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist 1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen, 2. auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat oder 3. auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen Bestechlichkeit, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Wehrdienst bezieht." 24. In § 50 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 37, 39 und 40 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§§ 56, 57 und 58 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 25. In § 52 wird die Angabe ,,§ 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 26. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sowie 7 und 8 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gelten Satz 2 und § 46 Abs. 3a Satz 2 nicht." b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens 252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden." 27. In § 89 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 125c Abs. 1 bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§ 115 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 28. § 96 wird wie folgt gefasst: ,,§ 96 Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (1) Abweichend von § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird die allgemeine Altersgrenze in den Jahren 2008 bis 2012 auf das vollendete 62. Lebensjahr festgesetzt und ab dem Jahr 2013 wie folgt angehoben: im Jahr Anhebung um Monate Anspruch ab Alter Jahr Monat im Jahr Anhebung um Monate Erreichen mit Alter Jahr Monat 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 4 5 6 7 8 9 10 11 61 61 61 61 61 61 61 61 4 5 6 7 8 9 10 11 Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste in der Besoldungsgruppe A 16 die besondere Altersgrenze aa) in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 60. Lebensjahres, bb) in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 61. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen: im Jahr Anhebung um Monate Erreichen mit Alter Jahr Monat 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 3 6 9 12 15 18 21 24 27 30 33 62 62 62 63 63 63 63 64 64 64 64 3 6 9 0 3 6 9 0 3 6 9 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 0 1 2 3 4 5 6 8 10 61 61 61 61 61 61 61 61 61 0 1 2 3 4 5 6 8 10 (2) Abweichend von § 45 Abs. 2 werden die besonderen Altersgrenzen wie folgt festgesetzt: 1. für Generale sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr wird bis zum 31. Dezember 2012 keine besondere Altersgrenze festgesetzt, 2. für nicht von Nummer 1 erfasste Oberste a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 61. Lebensjahres, hiervon abweichend des 60. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste in der Besoldungsgruppe A 16, b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 61. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen: im Jahr Anhebung um Monate Erreichen mit Alter Jahr Monat 3. für nicht von Nummer 1 erfasste Oberstleutnante a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 59. Lebensjahres, hiervon abweichend des 58. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14, b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 59. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen: im Jahr Anhebung um Monate Erreichen mit Alter Jahr Monat 2013 2014 2015 2016 2017 2 4 6 8 10 59 59 59 59 59 2 4 6 8 10 2013 2014 2015 1 2 3 61 61 61 1 2 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 Erreichen mit Alter im Jahr Jahr Monat 253 im Jahr Anhebung um Monate Anhebung um Monate Erreichen mit Alter Jahr Monat 2018 2019 2020 2021 2022 2023 12 14 16 18 20 22 60 60 60 60 60 60 0 2 4 6 8 10 2020 2021 2022 2023 16 18 20 22 58 58 58 58 4 6 8 10 Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Majore die besondere Altersgrenze aa) in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 56. Lebensjahres, bb) in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 57. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen: im Jahr Anhebung um Monate Erreichen mit Alter Jahr Monat Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14 die besondere Altersgrenze aa) in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 58. Lebensjahres, bb) in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 59. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen: im Jahr Anhebung um Monate Erreichen mit Alter Jahr Monat 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 0 2 4 6 8 10 12 16 20 57 57 57 57 57 57 58 58 58 0 2 4 6 8 10 0 4 8 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 0 2 4 6 8 10 12 16 20 59 59 59 59 59 59 60 60 60 0 2 4 6 8 10 0 4 8 5. für nicht von Nummer 1 erfasste Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 55. Lebensjahres, hiervon abweichend in den Jahren 2008 bis 2010 des 54. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten Ernannte, b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 55. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen: im Jahr Anhebung um Monate Erreichen mit Alter Jahr Monat 4. für nicht von Nummer 1 erfasste Majore und Stabshauptleute a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 57. Lebensjahres, hiervon abweichend des 56. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Majore, b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 57. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen: im Jahr Anhebung um Monate Erreichen mit Alter Jahr Monat 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 1 2 3 4 5 6 7 8 9 55 55 55 55 55 55 55 55 55 1 2 3 4 5 6 7 8 9 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2 4 6 8 10 12 14 57 57 57 57 57 58 58 2 4 6 8 10 0 2 254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 Erreichen mit Alter Jahr Monat b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundesbank zu regeln, soweit die Bedürfnisse eines geordneten und leistungsfähigen Bankbetriebes es erfordern. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann nur bestimmt werden, 1. dass für die Beamten der Deutschen Bundesbank von folgenden Vorschriften des Bundesbeamtenrechts abgewichen wird: a) von den §§ 19, 22 Abs. 6, § 28 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 2, § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 100 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes und von § 11 Nr. 3 Buchstabe a des Beamtenversorgungsgesetzes; b) von den §§ 42 bis 49 des Bundesbesoldungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit eine widerrufliche, nicht ruhegehaltfähige Bankzulage für eine Verwendung in der Zentrale bis zur Höhe von 9 vom Hundert des Grundgehalts und für eine Verwendung in den Hauptverwaltungen bis zur Höhe von 5 vom Hundert sowie in der Zentrale, den Hauptverwaltungen und Filialen eine Zuwendung für besondere Leistungen in Form einer Zulage oder einer Einmalzahlung gewährt werden; c) von den Vorschriften über die Gewährung von Unterhaltszuschüssen für Beamte im Vorbereitungsdienst; 2. dass, soweit die Bankzulage nach Nummer 1 Buchstabe b durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 mit Wirkung vom 1. August 2006 weggefallen oder gekürzt wurde, eine Ausgleichszulage gewährt wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Zulage, bei Wegfall der Zulage in Höhe der bisherigen Zulage. Maßgebend ist die Höhe der am 31. Juli 2006 gewährten Bankzulage. Für an diesem Tag Beurlaubte ist die Bankzulage maßgebend, die ohne Beurlaubung an diesem Tag zugestanden hätte. Die Ausgleichszulage wird gezahlt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen weiter erfüllt sind. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages; dies gilt nicht für Erhöhungen, die der Anpassung an die Bezüge im bisherigen Bundesgebiet dienen. Dienstbezüge in diesem Sinne sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen. Zu den Dienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Dienstbezüge gewährt werden; 3. dass die Angestellten der Deutschen Bundesbank a) zur Ausübung einer der in § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 100 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Neben- im Jahr Anhebung um Monate 2022 2023 10 11 55 55 10 11 6. für Berufsunteroffiziere a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 54. Lebensjahres, hiervon abweichend des 53. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Berufsunteroffiziere, b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 54. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen: im Jahr Anhebung um Monate Erreichen mit Alter Jahr Monat 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 54 54 54 54 54 54 54 54 54 54 54 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 (3) Die Altersgrenzen nach Absatz 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden." Artikel 11 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes In § 51 Abs. 3 Satz 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 46 und 47" durch die Angabe ,,§§ 46, 47 und 91" ersetzt. Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert: 1. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,mittelbare" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 255 tätigkeiten der vorherigen Genehmigung bedürfen, b) die in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Bezüge sowie die Ausgleichszulage nach Nummer 2 entsprechend erhalten; 4. dass die Arbeiter die in Nummer 1 Buchstabe b bezeichnete Zuwendung für besondere Leistungen erhalten. Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen. Rechtsverordnungen des Vorstandes der Deutschen Bundesbank bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen." c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum Zweck eines geordneten und leistungsfähigen Bankbetriebs durch Rechtsverordnung die Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank sowie die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) der Beamten der Deutschen Bundesbank zu erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann von den Vorschriften des Bundesbeamtenrechts über die Dauer des Vorbereitungsdienstes und der Probezeit sowie über die Dauer der Bewährungszeit für Beförderungen im gehobenen Dienst und für die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst abgewichen werden. Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen. Rechtsverordnungen des Vorstands der Deutschen Bundesbank über die Vorbildung und die Laufbahnen bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen; Rechtsverordnungen über die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern." 2. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Teilsatz wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,des Kapitels II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,des Abschnitts 11 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 3. Dem § 45 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Das auf Grundlage von § 31 Abs. 4 in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung erlassene Personalstatut gilt bis zum Inkrafttreten einer das Personalstatut ersetzenden Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 4 weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2009." Artikel 12a Änderung des Abgeordnetengesetzes § 7 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und unbeschadet des § 23 Abs. 5 verzögert die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag den Aufstieg eines Bundesbeamten in den Grundgehaltsstufen in dem Umfang, der sich bei entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung ergibt." 2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Wird der Bundesbeamte nicht nach § 6 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt, verbleibt er bis zum Eintritt des Versorgungsfalles in der sich nach Absatz 1 ergebenden Stufe des Grundgehaltes." Artikel 12b Änderung des Bundesdisziplinargesetzes Das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Teil 4 Kapitel 6 wird wie folgt gefasst: ,,Kapitel 6 Kosten". b) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst: ,,§ 77 Kostentragung Kosten". ,,§ 78 Gerichtskosten". d) Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: ,,Anlage (zu § 78) Gebührenverzeichnis". 2. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 32 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 3. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,oder eine Zurückstufung" gestrichen. 4. In § 15 Abs. 4 werden nach dem Wort ,,Einleitung" die Wörter ,,oder Ausdehnung" eingefügt und die Angabe ,,§ 31 Abs. 4 Satz 2 und § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 34 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. und erstattungsfähige c) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst: 256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 5. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Geldbuße" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern ,,eine Kürzung der Dienstbezüge" die Wörter ,,und eine Kürzung des Ruhegehalts" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Das Rubrum und die Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind die Bezeichnung weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen." bb) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken." c) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 90e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 6. § 17 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet." 7. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 32" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird." 8. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern ,,erkannt worden" die Angabe ,,oder eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt" eingefügt. bb) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das Wort ,,Dienst" durch das Wort ,,Beamtenverhältnis" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,(§ 65 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe ,,(§ 99 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt. 9. § 47 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das Wort ,,Wahl" durch die Wörter ,,Auswahl oder Bestellung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die §§ 20 bis 29 und 34 der Verwaltungsgerichtsordnung sind vorbehaltlich des § 50 Abs. 3 auf die Beamtenbeisitzer nicht anzuwenden." 10. § 50 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 werden das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 4 der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend." 11. § 64 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,von dem" die Wörter ,,Verwaltungsgericht oder dem" eingefügt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden." 12. § 67 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend." 13. In § 69 wird die Angabe ,,sowie § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" gestrichen. 14. In § 71 Abs. 1 wird vor dem Wort ,,Wiederaufnahme" das Wort ,,Die" eingefügt. 15. In § 76 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 51 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 42 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 16. Die Überschrift zu Teil 4 Kapitel 6 wird wie folgt gefasst: ,,Kapitel 6 Kosten". 17. Die §§ 77 und 78 werden wie folgt gefasst: ,,§ 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten (1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. (2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden. (3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 257 Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden. (4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens. § 78 Gerichtskosten In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden." 18. In § 80 Abs. 4 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,aus dem Beamtenverhältnis" die Wörter ,,oder der Aberkennung des Ruhegehalts" eingefügt. 19. In § 81 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 50 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 43 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 20. In § 83 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 187 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 144 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 21. § 85 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 9 wird das Wort ,,sei" durch das Wort ,,sie" ersetzt. b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt: ,,(11) Gebühren nach § 78 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt worden ist." 258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 22. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt: ,,Anlage (zu § 78) Gebührenverzeichnis Gliederung Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Abschnitt 4 Abschnitt 5 Abschnitt 6 Klageverfahren erster Instanz Zulassung und Durchführung der Berufung Revision Besondere Verfahren Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Beschwerde Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 10 bis 17 Nr. Gebührentatbestand Vorbemerkung: Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug. Abschnitt 1 Klageverfahren erster Instanz Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf 10 11 12 ­ Entfernung aus dem Beamtenverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ Aberkennung des Ruhegehalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ Zurückstufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist 13 14 15 16 17 ­ Kürzung der Dienstbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ Kürzung des Ruhegehalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ Geldbuße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ Verweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kostenentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen wird, oder gegen eine Einstellungsverfügung (§ 32 BDG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt: Die Gebühren 10 bis 17 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 360,00 360,00 240,00 180,00 180,00 120,00 60,00 60,00 18 0,5 Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung 20 21 Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. 1,0 0,5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 259 Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 10 bis 17 22 23 Verfahren über die Berufung im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. 1,5 0,5 24 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 23 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt: Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1,0 Abschnitt 3 Revision 30 31 Verfahren über die Revision im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. 2,0 1,0 32 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 31 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Revision oder der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt: Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1,5 260 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 40 und 41 Gebührentatbestand Abschnitt 4 Besondere Verfahren 40 Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über den Antrag der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt: Die Gebühren 40 und 41 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 180,00 41 60,00 42 0,5 Abschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 50 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . 50,00 Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 10 bis 17 und 40 Nr. Gebührentatbestand Abschnitt 6 Beschwerde 60 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 59 BDG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über die Beschwerde der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt: Die Gebühren 60 bis 62 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1,5 1,5 1,5 61 62 63 0,75 64 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinargerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 ". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 261 Artikel 13 Änderung der DBAG-Zuständigkeitsverordnung § 1 der DBAG-Zuständigkeitsverordnung vom 1. Januar 1994 (BGBl. I S. 53), die zuletzt durch Artikel 497 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 23 werden vor dem Komma am Ende ein Semikolon und die Angabe ,,Entscheidung über die Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen" eingefügt. 2. In Nummer 24 wird die Angabe ,,§ 72a oder § 79a des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 91 oder § 92 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 3. In Nummer 25 wird die Angabe ,,§ 78 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 75 des Bundesbeamtengesetzes und Geltendmachung von Herausgabeansprüchen nach § 71 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 4. In Nummer 26 wird die Angabe ,,§ 23 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 9 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 5. In Nummer 31 wird die Angabe ,,§ 61 Abs. 2 und § 62 Abs. 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 67 Abs. 3 sowie die §§ 68 und 69 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 6. In Nummer 32 wird die Angabe ,,§ 63 Bundesbeamtengesetz" durch die Angabe ,,§ 70 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 7. In Nummer 40 werden die Angabe ,,§ 90 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 106 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" und der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt. 8. Nach Nummer 40 wird folgende Nummer 41 angefügt: ,,41. Einschätzungen der Leistungen nach § 27 Abs. 5, 6 und 8 des Bundesbesoldungsgesetzes." Abs. 1 Satz 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung gelten entsprechend. Für Empfängerinnen und Empfänger mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhöht sich die Sonderzahlung um einen Betrag in Höhe von 10,42 Euro je Monat des in Satz 1 genannten Zeitraums. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit ein Anspruch auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz bereits nach § 10 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes entfallen ist. §2 Versorgungsbezüge Wer am 1. Juni 2009 zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Bundessonderzahlungsgesetzes gehört, hat vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 2 Prozent der für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 zustehenden Versorgungsbezüge nach § 4 Abs. 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung. Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes und den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben unberücksichtigt. §3 Konkurrenzen Ein Anspruch nach § 1 entsteht nicht für den Zeitraum, für den bereits eine Sonderzahlung nach § 3 Abs. 1 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung zustand. Mit dem Anspruch auf eine einmalige Sonderzahlung nach den §§ 1 und 2 ist eine Sonderzahlung nach § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung ausgeschlossen. §4 Kaufkraftausgleich Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. §5 Abzug für Pflegeleistungen Artikel 14 Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung (ESZG) §1 Dienst- und Amtsbezüge Wer am 1. Juni 2009 zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Bundessonderzahlungsgesetzes gehört, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 2,5 Prozent der für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 zustehenden Bezüge nach § 2 Abs. 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung. § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 § 4a des Bundessonderzahlungsgesetzes in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. §6 Ausschlusstatbestände § 5 des Bundessonderzahlungsgesetzes ist anzuwenden. §7 Zahlungsweise Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen für den Monat Juli 2009 zu zahlen. 262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 Artikel 15 Änderungen weiterer Vorschriften (1) In § 6 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 65 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 99 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (2) In § 4 des Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1100-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird nach dem Wort ,,geltenden" die Angabe ,,beihilfe- und" eingefügt. (3) In § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1538), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. Januar 1999 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird nach dem Wort ,,geltenden" die Angabe ,,beihilferechtlichen," eingefügt. (4) Nach § 1a des Gesetzes über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist, wird folgender § 1b eingefügt: ,,§ 1b Bezugsgröße B 11 Die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes und die Empfänger laufender Versorgungsbezüge aus einem dieser Amtsverhältnisse erhalten ihre gesetzlichen Amtsbezüge in Form des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages nur in Höhe der Beträge, die am 30. Juni 2009 zugrunde zu legen waren. Diese Amtsbezüge nehmen an den ab dem 1. Juli 2009 erfolgenden allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 teil." (5) In § 103 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,versorgungsrechtlichen" die Wörter ,,und beihilferechtlichen" eingefügt. (6) In § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1964 (BGBl. I S. 133), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,besoldungsrechtlichen" die Wörter ,,und beihilferechtlichen" eingefügt. (7) In Nummer 1 der Bekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung von Annahme- und Tragegenehmigungen für bestimmte Orden und Ehren- zeichen vom 18. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3438) wird die Angabe ,,und nach § 71 des Bundesbeamtengesetzes" gestrichen. (8) § 57 Abs. 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 96 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 120 Abs. 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 2. In Satz 3 wird die Angabe ,,des § 98 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und der §§ 99 bis 103 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,der §§ 122 bis 124 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (9) In Artikel 2 § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357) wird die Angabe ,,den §§ 11, 12, 29, 30, 31 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder § 48 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2, §§ 31, 32 Abs. 2, §§ 33, 34 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 40 Abs. 2 oder § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (10) In § 6 Satz 4 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. November 2008 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist, wird die Angabe ,,(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe ,,(§ 19 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt. (11) § 6 des BSI-Errichtungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2834), das zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben. (12) In § 4 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), das durch Artikel 27 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (13) In § 13 Abs. 1 des BDBOS-Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039) wird die Angabe ,,§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§ 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (14) § 125 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch § 63 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen und Satz 2 aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 263 2. Absatz 2 wird aufgehoben. (15) Artikel X des Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 848), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 83a Abs. 1 und des § 160b Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 8 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. 2. In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 160b Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 56 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. 3. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 160b Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 56 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 160b Abs. 2 Satz 4 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 56 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. (16) Das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) wird wie folgt geändert: 1. § 62 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3, 4, 14 Nr. 1 und 5 und Absatz 19 werden aufgehoben. b) In Absatz 13 Nr. 5 wird die Absatzbezeichnung ,,(8)" durch die Absatzbezeichnung ,,(3)" ersetzt. 2. § 63 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft." b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. (17) Artikel 4 der Achten Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 9. Februar 1989 (BGBl. I S. 227) wird aufgehoben. (18) Die Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2828), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), wird wie folgt geändert: 1. In § 4a Satz 2 wird die Angabe ,,Abs. 1 Satz 3" gestrichen. 2. In § 10 Abs. 3 wird die Angabe ,,§§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§§ 31, 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (19) Die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 28 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe ,,§ 28 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt. 2. § 11 wird aufgehoben. (20) Artikel 4 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 486) wird aufgehoben. (21) Die §§ 1 und 15 der Bundesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1987 (BGBl. I S. 2376), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, werden aufgehoben. (22) In § 14 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1684) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 89 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 90 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (23) Die Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 72a Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 92 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 2. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe ,,§§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§§ 31, 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 3. In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Abs. 1 Satz 3" gestrichen. (24) In § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Versorgungsfondszuweisungsverordnung vom 11. April 2007 (BGBl. I S. 549) wird die Angabe ,,§ 41 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 51 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (25) In § 9 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3882), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Februar 2008 (BGBl. I S. 248) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 32 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 37 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (26) Die Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag vom 27. August 2003 (BGBl. I S. 1678), geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 9 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe ,,(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe ,,(§ 19 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt. 3. In § 11 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 72a Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 92 Abs. 1 bis 4 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 (27) Die Kriminal-Laufbahnverordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 2008 (BGBl. I S. 1322), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung" ersetzt. 2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe ,,(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe ,,(§ 19 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt. 3. In § 15 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (28) Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 24 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 wird jeweils die Angabe ,,§ 15 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 2. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung" ersetzt. 3. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe ,,(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe ,,(§ 19 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt. 4. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 26 Abs. 2, des § 42 Abs. 3 und des § 45 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 28 Abs. 2 und 3, des § 44 Abs. 2 bis 5 und des § 46 Abs. 1 bis 4 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 5. In § 12 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 6. In § 34 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 20 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 20 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung" ersetzt. (29) § 35 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1303), die durch Artikel 3 Abs. 43 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 37 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 2. In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 92 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 85 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (30) In § 16 der Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 187 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 144 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (31) Die Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig." b) In Nummer 9 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes)" gestrichen. 2. In der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird die Angabe zu Teil A. Gesetze wie folgt gefasst: ,,A. Gesetze 1. Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 50 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160). 2. Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 261)". (32) Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861, 2962) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 2. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 3. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 4. In § 10 Abs. 4 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 9 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 11 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 265 (33) In Artikel III § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 erster Halbsatz des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 158 bis 160, 164 und 165 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§§ 53, 54, 61 und 62 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. (34) § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,2. Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes,". (35) Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes,". 2. In § 20 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe ,,(§ 55 oder § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes)" durch die Angabe ,,oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt. (36) § 3 Nr. 2 der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1075), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,2. Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes,". (37) In § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 sowie § 5 Abs. 2 Satz 3 der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2002 (BGBl. I S. 3745), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe ,,§ 27 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe ,,§ 27 Abs. 7 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt. (38) § 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht)" durch die Angabe ,,(§ 45 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht)" ersetzt. 2. Absatz 3 wird aufgehoben. 3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. (39) In § 4 Abs. 6 Satz 3 der Leistungsbezügeverordnung UniBw vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3504) wird die Angabe ,,§ 77 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe ,,§ 77 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt. (40) In § 1 Satz 1 der Begrenzte Dienstfähigkeit Zuschlagsverordnung vom 25. August 2008 (BGBl. I S. 1751) wird nach der Angabe ,,Beamtinnen und Beamte des Bundes" die Angabe ,,sowie Richterinnen und Richter des Bundes" eingefügt. (41) Die Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2212), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe ,,(§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes)" durch die Angabe ,,(§ 29 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt. 2. In § 12 Abs. 7 wird die Angabe ,,(§ 58 des Bundesbesoldungsgesetzes)" durch die Angabe ,,(§ 52 des Bundesbesoldungsgesetzes)" ersetzt. 3. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 53 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1" durch die Angabe ,,§ 52 Abs. 2" ersetzt. b) In Satz 4 wird die Angabe ,,§ 57" durch die Angabe ,,§ 54" ersetzt. (42) Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 3 und 4 wird jeweils das Wort ,,Ortszuschlag" durch das Wort ,,Familienzuschlag" ersetzt. b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§ 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 2. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 40 Abs. 7" durch die Angabe ,,§ 40 Abs. 6" ersetzt. 3. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften;". (43) In § 1 Abs. 2 Nr. 7 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch § 62 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§ 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (44) Die Auslandsumzugskostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2360), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2212), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 4 wird die Angabe ,,§§ 7 und 54" durch die Angabe ,,§ 55" ersetzt. 266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 2. In § 4 Abs. 5 wird die Angabe ,,§ 57" durch die Angabe ,,§ 54" ersetzt. 3. In § 17 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 58" durch die Angabe ,,§ 52" ersetzt. (45) Das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel IV werden die §§ 12 und 13 aufgehoben. 2. In Artikel V werden die §§ 1 und 6 aufgehoben. (46) Das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984), wird wie folgt geändert: 1. Artikel III § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 141a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 37 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 141a Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 37 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. 2. Artikel IV § 3 wird aufgehoben. 3. In Artikel IX § 4 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 28 Abs. 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (47) Die Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468), geändert durch die Verordnung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2697), wird aufgehoben. (48) Dem § 12a der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) § 2 Abs. 2 bis 4 ist auf Bundesbeamte, Soldaten und Bundesrichter nicht anzuwenden." (49) Artikel 12 § 2 des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, wird aufgehoben. (50) Das Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,5 Prozent, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,5 Prozent," durch die Angabe ,,2,44 Prozent" ersetzt. b) In Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,in den Jahren 2008 und 2009 nimmt die Sonderzahlung an diesen Anpassungen teil." c) Satz 4 wird aufgehoben. d) Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe ,,Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes sind" durch die Angabe ,,§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes ist" ersetzt. 2. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe ,,5 Prozent, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,5 Prozent," durch die Angabe ,,2,44 Prozent" ersetzt. 3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,4,17 Prozent, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,085 Prozent," durch die Angabe ,,1,9608 Prozent" ersetzt. 4. § 4a wird aufgehoben. 5. § 7 wird aufgehoben. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Die §§ 2 bis 4 sind in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 nicht anzuwenden." (51) In § 15 Abs. 1 Satz 4 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das durch § 62 Abs. 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§ 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (52) In Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Angehörige des öffentlichen Dienstes in Landesparlamenten) vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1301), das durch Artikel 74 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 89a des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 40 Abs. 1 und § 90 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (53) In § 23 Abs. 7 Satz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, werden die Angabe ,,sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5" durch die Angabe ,,sind § 12 Abs. 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5" und das Wort ,,zweijährigen" durch das Wort ,,vierjährigen" ersetzt. (54) § 6 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234), das durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Ausnahmen auf Grund der Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt." (55) In § 12 Abs. 1 Satz 2 des BfR-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§ 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 267 (56) In § 7 Abs. 2 Satz 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284, 1102) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§ 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (57) In § 38 Abs. 4 Satz 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Januar 2009 (BGBl. I S. 63) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 64 bis 69 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§§ 97 bis 104 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (58) In § 3 Abs. 7 des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 58a" durch die Angabe ,,§ 56" ersetzt. (59) In § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung ,,Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 72 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird das Wort ,,mittelbare" gestrichen. (60) § 14 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung ,,Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" vom 28. Februar 1990 (BGBl. I S. 294), das durch das Gesetz vom 20. August 1996 (BGBl. I S. 1326) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§ 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 187 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 144 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (61) In § 12 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer ,,Stiftung Jüdisches Museum Berlin" vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2138, 2171) wird die Angabe ,,§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§ 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (62) In § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338) wird die Angabe ,,§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§ 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (63) § 30 Abs. 1 Satz 2 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Die §§ 33, 34 Abs. 1 und § 51 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung) sind entsprechend anzuwenden." (64) In § 36 Abs. 6 Satz 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162) werden die Angabe ,,sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5" durch die Angabe ,,sind § 12 Abs. 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5" und das Wort ,,zweijährigen" durch das Wort ,,vierjährigen" ersetzt. (65) § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2212) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,b) Kinder, die bei der Gewährung von Auslandszuschlag nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähig sind, und". (66) In § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 19 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (67) In § 21c Abs. 2 Satz 1 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), die zuletzt durch Artikel 78 Abs. 11 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 66 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 99 Abs. 1 Satz 2 und § 100 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (68) In § 18 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 54 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, werden die Angabe ,,§ 11 Abs. 2 und 4" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 6" und das Wort ,,zweijährigen" durch das Wort ,,vierjährigen" ersetzt. (69) In § 6a Satz 2 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2858) wird die Angabe ,,Abs. 1 Satz 3" gestrichen. (70) Die Personalaktenverordnung Soldaten vom 31. August 1995 (BGBl. I S. 1159) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 90 bis § 90g des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§§ 106 bis 114 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Personalbearbeitung" die Wörter ,,sowie der Personalwirtschaft" eingefügt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform oder vollständig automatisiert geführt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils schriftlich fest, welche Teile in welcher Form geführt werden, und nimmt dies in das Verzeichnis nach Absatz 3 auf." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort ,,ärztliche" die Wörter ,,Dienstfähigkeits- und" eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,stets" gestrichen. c) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur genutzt oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren." d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 5 dürfen personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte auch ohne Einwilligung der Betroffenen genutzt oder an eine andere Behörde weitergegeben werden, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind. Dies gilt auch für Daten aus der Besoldungsakte und der Versorgungsakte, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe erforderlich sind." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,den" die Wörter ,,dienstleistungsüberwachenden und" eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,das zuständige Wehrbereichsgebührnisamt" durch die Wörter ,,die zuständige Wehrbereichsverwaltung" ersetzt. b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. für frühere Soldaten, die nicht mehr dienstfähig oder, soweit keine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz in Betracht kommt, nicht mehr wehrdienstfähig sind, vom Wehrdienst ausgeschlossen oder befreit worden sind, aus anderen als aus Altersgründen aus der Dienstleistungspflicht oder der Wehrpflicht ausscheiden oder verstorben sind, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses." c) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Für zahlungsbegründende Unterlagen nach Satz 1 beträgt die Aufbewahrungsfrist sechs Jahre." 5. In § 6 Satz 1 wird das Wort ,,drei" durch das Wort ,,zwei" ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Personalakten dürfen nur für Zwecke der Personalführung, der Personalbearbeitung oder der Personalwirtschaft automatisiert verarbeitet werden." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Personalaktendaten im Sinne des § 4 Abs. 1 und 4 in Gesundheitsunterlagen und Beihilfeakten dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt und in dem jeweiligen Dienst automatisiert verarbeitet werden." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Entscheidungen im Rahmen des Wehrdienstverhältnisses dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen." d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort ,,Personalführungsverfahren" durch das Wort ,,Personalverwaltungsverfahren" ersetzt. (71) § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom 12. September 2000 (BGBl. I S. 1406) wird wie folgt gefasst: ,,(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt und Amtszulagen nach dem Bundesbesoldungsgesetz." (72) Artikel 1 des Verwendungsförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2091), das durch § 62 Abs. 12 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nr. 1a wird die Angabe ,,§ 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§ 46 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes" ersetzt. 2. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und § 21 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 11 Abs. 1 Nr. 2 und § 19 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) In Nummer 4 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 31 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 34 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (73) Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Wer zu dienstlichen Veranstaltungen nach dem Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes zugezogen wird, erhält während der Dauer seiner Dienstzeit Sachbezüge, jedoch keine Geldbezüge nach Absatz 1." b) In Absatz 7 wird die Angabe ,,§ 58a" durch die Angabe ,,§ 56" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 269 2. In § 8f Satz 1 wird die Angabe ,,§ 58a Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 58a Abs. 1" ersetzt. 3. In § 8f Satz 1 wird die Angabe ,,§ 58a Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 56 Abs. 1" ersetzt. (74) Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Abs. 8 Satz 3 wird nach dem Wort ,,Besoldungsdienstalters" die Angabe ,,oder, bei Beamten und Richtern des Bundes, für den Beginn der Erfahrungszeit" eingefügt. 2. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Einstellung als Beamter oder Richter des Bundes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Besoldungsdienstalters die Erfahrungszeit tritt." 3. In § 16a Abs. 2 wird nach der Angabe ,,§ 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Angabe ,,oder § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" eingefügt. 4. § 17 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden." (75) Die Verordnung zur Durchführung des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 31. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1957) wird aufgehoben. (76) Die Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig." b) In Nummer 10 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe ,,§ 26 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe ,,§ 26 Abs. 1 bis 4 und 10" ersetzt. 2. In der Anlage Verzeichnis der zum Soldatenversorgungsgesetz erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien werden die Angaben zu Teil A. Gesetze und Teil B. Rechtsverordnungen wie folgt gefasst: ,,A. Gesetze 1. Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 50 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160). 2. Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 261). B. Rechtsverordnungen 1. Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4334), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234). 2. Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336). 3. Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1985 (BGBl. I S. 722). 4. Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August 1999 (BGBl. I S. 1906), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234). 5. Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1178), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093)." (77) In § 7 Abs. 4 Satz 2 des Eignungsübungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, wird nach dem Wort ,,Besoldungsdienstalters" die Angabe ,,oder, bei Beamten und Richtern des Bundes, für den Beginn der Erfahrungszeit" eingefügt. (78) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert: 1. In § 28 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 62 des Bundesbeamtengesetzes findet" durch die Angabe ,,Die §§ 66 und 67 des Bundesbeamtengesetzes finden" ersetzt. 2. In § 45a Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 125c Abs. 1 bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§ 115 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (79) In § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438) werden nach der Angabe ,,Dienst- oder Lebensaltersstufe" die Wörter ,,oder Stufe der Bezügetabelle" eingefügt. (80) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Nr. 1 Buchstabe d, § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 41 Abs. 1 Satz 5 und § 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 wird jeweils die Angabe ,,Zuschuss nach § 4a der Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung" durch die Wörter ,,Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbin- 270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 dungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften" ersetzt. 2. In § 3 Nr. 64 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 54 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe ,,§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt. 3. In § 95 Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe ,,§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Angabe ,,oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes" eingefügt. (81) Das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 § 4 Satz 6 wird die Angabe ,,§ 156 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 50 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. 2. In Artikel 3 § 2 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 109 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. 3. Artikel 5 wird aufgehoben. (82) Das Bundesrechnungshofgesetz vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1445), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 48 Abs. 2 und 3 des Deutschen Richtergesetzes" durch die Angabe ,,§ 48 Abs. 2, 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes" ersetzt. 2. § 22 wird aufgehoben. (83) Das Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235) wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 2. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,, ; sie sind mittelbare Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte" gestrichen. 3. In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 130 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§ 136 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (84) In § 3 Satz 3 des Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466, 1469) wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (85) In § 3 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes vom 12. Mai 1967 (BGBl. I S. 538) wird die Angabe ,,Die Vorschriften der §§ 158, 159 des Bundesbeamtengesetzes finden keine Anwendung" durch die Angabe ,,Die Vorschrift des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes ist nicht anzuwenden" ersetzt. (86) In § 9 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird die Angabe ,, ; sie sind mittelbare Bundesbeamte" gestrichen. (87) In § 3 Abs. 3 Satz 3 der Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. August 2008 (BGBl. I S. 1731) geändert worden ist, wird die Angabe ,,(§ 60 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe ,,(§ 66 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt. (88) In § 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 188 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird das Wort ,,mittelbare" gestrichen. (89) In § 17 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 171 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 125 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (90) § 99 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917; 2009 I S. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 121 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§ 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) In Satz 3 wird das Wort ,,mittelbare" gestrichen. 2. In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (91) Artikel 4 des Bundesknappschaft-Errichtungsgesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen. b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 2. Die §§ 11 und 13 werden aufgehoben. (92) Das Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 248 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,mittelbare" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 271 2. Die §§ 15 und 31 werden aufgehoben. (93) Das Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3292), geändert durch Artikel 251 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§§ 134, 135 und 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 132 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§ 137 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§§ 134 bis 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Abgabe ,,§§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§§ 134 bis 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 132 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§ 137 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 3. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§§ 134, 135 und 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 4. In § 4 Abs. 3 Satz 3 wird nach der Angabe ,,§ 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020)" eingefügt. (94) In § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Januar 2009 (BGBl. I S. 61) geändert worden ist, wird nach der Angabe ,,§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Angabe ,,oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes" eingefügt. (95) In § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142) wird nach der Angabe ,,§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Angabe ,,oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes" eingefügt. (96) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959), wird wie folgt geändert: 1. § 382 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) In Absatz 8 wird die Angabe ,,§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 2. § 387 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,mittelbare" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe ,,§ 28 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt. 3. In § 389 Abs. 8 wird die Angabe ,,§ 42 Abs. 3 und des § 42a des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 44 Abs. 2 bis 5 und des § 45 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 4. In § 390 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe ,,§§ 28 bis 30 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§§ 31 bis 33 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 5. § 436 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,unmittelbare" gestrichen. b) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 52 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (97) § 143 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§ 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,des 65. Lebensjahres" durch die Angabe ,,der für Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 3. In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 187 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 144 Abs. 1" ersetzt. (98) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959), wird wie folgt geändert: 1. § 144 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dies gilt nicht für Unfallversicherungsträger mit Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder des § 2 des Bundesbeamtengesetzes." 272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 2. § 144 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dies gilt nicht für Unfallversicherungsträger mit Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes oder des § 2 des Beamtenstatusgesetzes." 3. In § 148 Abs. 1 Satz 1, § 149 Abs. 1 Satz 1 sowie in § 149a Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Angabe ,,§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§ 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 4. In § 148 Abs. 1 Satz 2, § 149 Abs. 1 Satz 2 sowie in § 149a Abs. 1 Satz 2 werden jeweils das Wort ,,mittelbare" gestrichen. 5. § 218b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§§ 128 bis 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§§ 134 bis 136 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 132 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§ 137 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (99) § 78 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ­ Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 2a des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 125c des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§ 115 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (100) Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746), wird wie folgt geändert: 1. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 31 Abs. 1 bis 4, § 32 oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes", die Angabe ,,§ 42 Abs. 1 bis 3 oder § 46 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes" und die Angabe ,,§ 42a des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 45 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,mittelbare" gestrichen. b) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 187 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 144 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (101) § 2 Abs. 1 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2338), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 79 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 78 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 2. In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 87a des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 76 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (102) In § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 sowie § 10 Abs. 1 Satz 1 der Postunfallkassenverordnung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 20), die durch Artikel 400 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe ,,§ 87a des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 76 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (103) In § 8 des Postumwandlungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2339), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, wird die Angabe ,,der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes (Beihilfevorschriften)" durch die Angabe ,,§ 80 des Bundesbeamtengesetzes und der hierzu nach § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt. (104) Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch Artikel 270 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 31 Abs. 1 bis 4, § 32 oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes", die Angabe ,,§ 42 Abs. 1 bis 3 oder § 46 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes" und die Angabe ,,§ 42a des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 45 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort ,,unmittelbare" gestrichen. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" und die Angabe ,,§ 45 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 46 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 87 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 26 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. d) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 80b des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 84 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 273 b) Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst: ,,Der Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts wird durch die Zeit der Beurlaubung nicht verzögert." 5. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 78 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 75 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 6. In § 10 Abs. 6 wird die Angabe ,,§ 58 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 52 Abs. 3 Satz 2" ersetzt. 7. In § 10 Abs. 6 wird die Angabe ,,§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§ 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 8. In § 14 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe ,,der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes (Beihilfevorschriften)" durch die Angabe ,,§ 80 des Bundesbeamtengesetzes und der hierzu nach § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt. 9. In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,entsprechend dem Bundessonderzahlungsgesetz" durch die Angabe ,,entsprechend dem Bundessonderzahlungsgesetz in der bis 30. Juni 2009 geltenden Fassung" ersetzt. 10. In § 19 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" und die Angabe ,,§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (105) In § 2a Satz 1 der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 vom 23. Juni 2000 (BGBl. I S. 931), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 123a Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§ 29 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (106) In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Postleistungszulagenverordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die zuletzt durch § 10 Satz 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2938) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 72 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 88 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (107) In § 8 Satz 1 der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. November 2008 (BGBl. I S. 2223) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 123a Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§ 29 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (108) § 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2382), das durch Artikel 225 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(3) Oberste Dienstbehörde für den Kurator ist das Bundesministerium der Finanzen, für die übrigen Beamten der Stiftung das Kuratorium. Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 144 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen." (109) § 7 Abs. 1 des Personalrechtlichen Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 72a Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 92 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 2. In Satz 2 wird nach der Angabe ,,§ 13 Abs. 1 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" die Angabe ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist," angefügt. (110) § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2426; 1994 I S. 2325), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2589) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,31. Dezember 2010" durch die Angabe ,,31. Dezember 2012" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung" ersetzt. (111) In § 8b Abs. 2 Satz 1 des Bundesbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 305 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Angabe ,,§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" und die Angabe ,,(§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe ,,(§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt. (112) § 7 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 306 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,unmittelbare" gestrichen. 2. Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 72 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 88 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 3. In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 26 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 (113) In § 20 Satz 4 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2703), die durch Artikel 496 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 21 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 19 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (114) In § 12 Abs. 1 Satz 5 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815, 1817), das durch Artikel 322 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird das Wort ,,unmittelbare" gestrichen. (115) In § 4 Abs. 1 Satz 5 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2470), das zuletzt durch Artikel 330 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird das Wort ,,unmittelbare" gestrichen. (116) Das Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376), zuletzt geändert durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 41 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 53 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Angabe ,,§ 41 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 53 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" und die Angabe ,,§ 41 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 41 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ,,§ 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 2. § 2a Abs. 2 wird aufgehoben. amtenversorgungsgesetzes in der vom 1. Juli 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Soldatengesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes und der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter in der vom 1. Juli 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Artikel 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sowie Artikel 5 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa treten mit Wirkung vom 24. Juni 2005 in Kraft. (2) Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe c sowie Artikel 5 Nr. 6 treten mit Wirkung vom 13. April 2007 in Kraft. (3) Artikel 15 Abs. 31 Nr. 1, Abs. 50 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 76 Nr. 1 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. (4) Artikel 4 Nr. 35 Buchstabe c, Nr. 36 Buchstabe c und Nr. 48 Buchstabe b sowie Artikel 5 Nr. 18 Buchstabe c, Nr. 19 Buchstabe c und Nr. 37 treten mit Wirkung vom 28. März 2008 in Kraft. (5) Artikel 2 Nr. 62 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und dd, Buchstabe c und Nr. 69 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. (6) Artikel 15 Abs. 98 Nr. 2 tritt am 1. April 2009 in Kraft. (7) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 8, 9, 13, 18, 20, 22 Buchstabe c, Nr. 26, 29 Buchstabe b, c und d, Nr. 32 Buchstabe b, Nr. 56 bis 58, 61, 62 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe f, Nr. 63 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nr. 65, 66, 68 und 69a, Artikel 3, Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 31a und 51 § 69g, Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 19a und 39 § 100, Artikel 14, Artikel 15 Abs. 19 Nr. 1, Abs. 31 Nr. 2, Abs. 37, 50 mit Ausnahme von Nr. 1 Buchstabe b und d, Abs. 71, 74 Nr. 1 und 2, Abs. 76 Nr. 2, Abs. 77, 79 und 104 Nr. 4 Buchstabe b treten am 1. Juli 2009 in Kraft. (8) Artikel 2 Nr. 37 tritt am 1. Juni 2010 in Kraft. (9) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 6, 36, 38, 39 bis 42, 43, 45, 46 Buchstabe b und c, Nr. 62 Buchstabe e, Nr. 67, Artikel 4 Nr. 14 Buchstabe b sowie Artikel 15 Abs. 18 Nr. 1, Abs. 23 Nr. 3, Abs. 41 Nr. 2 und 3, Abs. 44, 50 Nr. 1 Buchstabe d, Abs. 58, 65, 69, 73 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3, Abs. 80 Nr. 2 und Abs. 104 Nr. 6 treten am 1. Juli 2010 in Kraft. (10) Artikel 2a, 3a, 4a, 5a und 15a treten am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 50 dieses Gesetzes, außer Kraft. (11) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom Artikel 15a Änderungen weiterer Vorschriften 2011 1. In der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 31 dieses Gesetzes, wird in der Anlage zu § 1 Abs. 1 die Angabe zu Teil A. Gesetze aufgehoben. 2. In der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 76 dieses Gesetzes, wird in der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Verzeichnis der zum Soldatenversorgungsgesetz erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien) die Angabe zu Teil A. Gesetze aufgehoben. Artikel 16 Neufassungen (1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes und des Be- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 275 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), außer Kraft. (12) Die Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags in der Fassung der Bekanntma- chung vom 18. Juli 1997 (BGBl. I S. 1881, 2324) und die Auslandszuschlagsverordnung vom 6. Juli 2001 (BGBl. I S. 1562), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Juni 2006 (BGBl. I S. 1291), treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 5. Februar 2009 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Schäuble Der Bundesminister des Auswärtigen Steinmeier Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g F. J . J u n g