Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 20 vom 23.04.2009  - Seite 774 bis 776 - Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale

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774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009 Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale Vom 20. April 2009 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes b) In Satz 6 wird die Angabe ,,Satz 5" durch die Angabe ,,Satz 4" ersetzt. 4. In § 8 Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz wird die Angabe ,,wie Werbungskosten nach § 9 Abs. 2" durch die Angabe ,,von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 3 und 4" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird. Nach § 8 Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der regelmäßigen Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird;". bb) In Nummer 5 werden vor dem die Nummer abschließenden Semikolon folgende Sätze eingefügt: ,,Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können je- Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 13 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, Abs. 2 Satz 7 bis 9 und Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 5" ersetzt. b) In Nummer 16 erster Halbsatz wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 Satz 1 bis 6 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen;". b) Absatz 5a wird aufgehoben. 3. § 6 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009 775 weils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen. Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt;". b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Behinderte Menschen, 1. deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, 2. deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können an Stelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten ansetzen. Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen." c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 und Absatz 2" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 2" ersetzt. 6. In § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 werden die Wörter ,,§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 2" durch die Wörter ,,§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 2" ersetzt. 7. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 9 Abs. 2 wie Werbungskosten" durch die Wörter ,,§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,§ 9 Abs. 2 abziehbaren Beträge" durch die Wörter ,,§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten" ersetzt. 8. § 52 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt: ,,§ 3 Nummer 13 und 16 in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden." b) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden." c) Nach Absatz 23b wird folgender Absatz 23c eingefügt: ,,(23c) § 8 Absatz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden." d) Der bisherige Absatz 23c wird Absatz 23d und wie folgt gefasst: ,,(23d) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden und in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich der Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorläufig festgesetzt ist. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für die im Veranlagungszeitraum 2008 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter anzuwenden. Für die Anwendung des § 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) gilt Absatz 16 Satz 7 bis 9 entsprechend." e) Die bisherigen Absätze 23d und 23e werden aufgehoben. f) Die bisherigen Absätze 23f und 23g werden die neuen Absätze 23e und 23f. g) Absatz 24a wird wie folgt gefasst: ,,(24a) § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden." h) Nach Absatz 52 wird folgender Absatz 52a eingefügt: ,,(52a) § 40 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) ist erstmals anzuwenden auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2006 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen." i) Die bisherigen Absätze 52a und 52b werden die neuen Absätze 52b und 52c. Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 5" durch die Wörter ,,§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 und 4" ersetzt. 776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009 2. Dem § 34 Absatz 8a wird folgender Satz angefügt: ,,§ 9 Absatz 2 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) gilt erstmals für Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden." Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung kel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 und 6" durch die Wörter ,,§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4" ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. In § 55 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Arti- Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 20. April 2009 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück