Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 76 vom 03.12.2009  - Seite 3822 bis 3823 - Gesetz zur Umsetzung der Grundgesetzänderungen für die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon

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3822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2009 Gesetz zur Umsetzung der Grundgesetzänderungen für die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon Vom 1. Dezember 2009 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Integrationsverantwortungsgesetzes (5) Wird im Bundestag oder im Bundesrat ein Antrag zur Erhebung einer Klage gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 2 gestellt, so kann das andere Organ eine Stellungnahme abgeben." 2. Der bisherige § 12 wird § 13. Diesem wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Die Bundesregierung unterrichtet Bundestag und Bundesrat zum frühestmöglichen Zeitpunkt über den Abschluss eines Gesetzgebungsverfahrens der Europäischen Union. Diese Unterrichtung enthält auch eine Bewertung, ob die Bundesregierung den Gesetzgebungsakt mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit für vereinbar hält." Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Das Integrationsverantwortungsgesetz vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: ,,§ 12 Subsidiaritätsklage (1) Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder ist der Bundestag verpflichtet, eine Klage gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu erheben. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder, die die Erhebung der Klage nicht stützen, ist deren Auffassung in der Klageschrift deutlich zu machen. (2) Der Bundesrat kann in seiner Geschäftsordnung regeln, wie ein Beschluss über die Erhebung einer Klage gemäß Absatz 1 herbeizuführen ist. (3) Die Bundesregierung übermittelt die Klage im Namen des Organs, das über ihre Erhebung gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 2 beschlossen hat, unverzüglich an den Gerichtshof der Europäischen Union. (4) Das Organ, das die Erhebung der Klage gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 2 beschlossen hat, übernimmt die Prozessführung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. In § 13 Nummer 6 und § 76 Absatz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,eines Drittels" durch die Wörter ,,eines Viertels" ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung, frühestens jedoch einen Tag nach dem Tag in Kraft, an dem das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93) vom 8. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1926) in Kraft getreten ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2009 3823 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 1. Dezember 2009 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Auswärtigen Steinmeier Der Bundesminister des Innern Schäuble Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries