Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 39 vom 29.07.2011  - Seite 1506 bis 1508 - Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

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1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011 Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Vom 20. Juli 2011 Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes 16. entgegen § 17b Absatz 2 eine Versicherung nicht beifügt, 17. entgegen § 17c Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder 18. entgegen § 17c Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 1 bis 1b und 7a" durch die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 1 bis 1b, 6 und 11 bis 18", das Wort ,,fünfundzwanzigtausend" durch das Wort ,,dreißigtausend", die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 2" durch die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 2, 7a und 7b" und die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 4 bis 7 und 8" durch die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 4, 5, 6a, 7 und 8" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Absatz 1 Nr. 1 bis 2a" durch die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 1 bis 2a, 7b sowie 11 bis 18" und die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 3 bis 10" durch die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 3 bis 7a sowie 8 bis 10" ersetzt. 2. § 17 wird wie folgt gefasst: ,,§ 17 Durchführung (1) Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch. Verwaltungskosten werden nicht erstattet. (2) Die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a." 3. Nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17c eingefügt: ,,§ 17a Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung Die §§ 2, 3 bis 6 und 14 bis 20, 22, 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 5 geben. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 7a wird folgende Nummer 7b eingefügt: ,,7b. entgegen § 10 Absatz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Mindeststundenentgelt nicht zahlt,". bb) In Nummer 9 wird am Ende der Vorschrift das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. cc) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. dd) Nach Nummer 10 werden folgende Nummern 11 bis 18 angefügt: ,,11. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei dieser Prüfung nicht mitwirkt, 12. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet, 13. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 14. entgegen § 17b Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet, 15. entgegen § 17b Absatz 1 Satz 2 eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011 1507 § 17b Meldepflicht (1) Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Entleiher, sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, vor Beginn jeder Überlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten: 1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum des überlassenen Leiharbeitnehmers, 2. Beginn und Dauer der Überlassung, 3. Ort der Beschäftigung, 4. Ort im Inland, an dem die nach § 17c erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden, 5. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers, 6. Branche, in die die Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen, und 7. Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Verleihers. Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Entleiher unverzüglich zu melden. (2) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizufügen, dass dieser seine Verpflichtungen nach § 10 Absatz 5 einhält. (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, 1. dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung und Versicherung abweichend von den Absätzen 1 und 2 elektronisch übermittelt werden kann, 2. unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann und 3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann. (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen. § 17c Erstellen und Bereithalten von Dokumenten (1) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist der Entleiher verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. (2) Jeder Verleiher ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung einer Rechtsverordnung nach § 3a erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Leiharbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jah- re, in deutscher Sprache bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten." 4. Dem § 18 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt: ,,(5) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die zuständigen Finanzämter über den Inhalt von Meldungen nach § 17b. (6) Die Behörden der Zollverwaltung und die übrigen in § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden dürfen nach Maßgabe der jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch mit Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, die dem § 17 Absatz 2 entsprechende Aufgaben durchführen oder für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber seine Verpflichtungen nach § 10 Absatz 5 erfüllt. Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben hiervon unberührt." 5. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: ,,§18a Ersatzzustellung an den Verleiher Für die Ersatzzustellung an den Verleiher auf Grund von Maßnahmen nach diesem Gesetz gilt der im Inland gelegene Ort der konkreten Beschäftigung des Leiharbeitnehmers sowie das vom Verleiher eingesetzte Fahrzeug als Geschäftsraum im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit § 178 Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung." 6. § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Übergangsvorschrift § 3 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 und § 9 Nummer 2 letzter Halbsatz finden keine Anwendung auf Leiharbeitsverhältnisse, die vor dem 15. Dezember 2010 begründet worden sind." Artikel 2 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Mindestarbeitsbedingungengesetzes" die Wörter ,,und des § 10 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes" eingefügt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern ,,selbstständig tätigen Personen" die Wörter ,,sowie des Entleihers im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,des Dritten" die Wörter ,,sowie des Entleihers im Rah- 1508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011 men einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5" eingefügt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Werkleistungen" die Wörter ,,sowie des Entleihers im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5" eingefügt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt im Rahmen der Durchführung der Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend für Unterlagen, aus denen die Vergütung des Leiharbeitsverhältnisses hervorgeht." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe ,,§ 2 Abs. 1" die Wörter ,, , sowie Entleiher, die bei einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort ,,Auftraggeber" die Wörter ,,sowie der Entleiher im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5" eingefügt. 5. In § 16 Absatz 2 wird die Angabe ,,§§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 2 und 2a" durch die Wörter ,,§§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 2, 2a und 7b" ersetzt. Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 20. Juli 2011 Der Bundespräsident Christian Wulff Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen