Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 23 vom 14.05.2013  - Seite 1122 bis 1160 - Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG)

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1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz ­ PStRÄndG) Vom 7. Mai 2013 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Personenstandsgesetzes 3. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe, 4. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe, 5. jede Änderung des Namens der Ehegatten, 6. jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft, 7. die Änderung der eingetragenen Religionszugehörigkeit, wenn der betroffene Ehegatte dies wünscht, 8. Berichtigungen. Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen." 5. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort ,,Familienname" durch das Wort ,,Geburtsname" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen 1. auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, 2. bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung, 3. auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters, 4. auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, 5. auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt." 6. § 22 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 22 Fehlende Angaben". b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (BGBl. I S. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst: ,,§ 22 Fehlende Angaben". 2. In § 7 Absatz 3 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter ,,dies gilt nicht für stillgelegte Registereinträge nach § 47 Absatz 4" eingefügt. 3. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Geburt" ein Komma und die Wörter ,,ihr Geschlecht" eingefügt. b) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten." c) In Absatz 2 wird der abschließende Punkt in Nummer 3 durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt." 4. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über 1. den Tod des erstverstorbenen Ehegatten, 2. die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten und die Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1123 solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen." 7. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. die nachträgliche Angabe oder die Änderung des Geschlechts des Kindes,". b) Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sowie die Änderung dieser Eintragung, sofern das Kind dies wünscht,". c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,und deren Auflösung" gestrichen. bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt und werden die Wörter ,,eine das Kind betreffende Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit." angefügt. 8. § 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Im Sterberegister werden beurkundet 1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt, das Geschlecht sowie auf Wunsch des Anzeigenden die rechtliche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, 2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen, 3. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst, sind die Vornamen und der Familienname des letzten Ehegatten oder Lebenspartners anzugeben, 4. Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes." 9. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Personen, die eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes abgegeben haben, sind nur mit den nach dieser Erklärung geführten Vornamen und Familiennamen einzutragen; dies gilt entsprechend für Vertriebene und Spätaussiedler, deren Name nach den Vorschiften des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen geändert worden ist." b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. 10. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind beide verstorben, auch deren Eltern und Kinder." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) § 34 Absatz 3 gilt entsprechend." c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5. 11. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. bei einem Sterbefall die Eltern, die Kinder und der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen, jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann, sowie die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist." b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,antragsberechtigte" durch das Wort ,,antragstellende" ersetzt. 12. Dem § 38 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Sind von diesem Standesamt Urkunden nicht zu erhalten, so ist der Sterbefall erneut zu beurkunden." 13. § 41 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung zu beurkunden hat oder das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist." 14. § 42 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Zur Entgegennahme der Erklärungen ist Standesamt zuständig, das die Begründung Lebenspartnerschaft zu beurkunden hat oder Lebenspartnerschaftsregister führt, in dem Lebenspartnerschaft beurkundet ist." 15. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person, deren Name geändert oder bestimmt werden soll, führt. Wird die Erklärung im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben, so ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden hat oder das Eheregister oder das Lebenspartnerschaftsregister führt; dieses Standesamt ist außerdem zuständig, wenn die Erklärung nicht im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben und kein Geburtseintrag im Inland geführt wird. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 3 und 4 entgegengenommenen Erklärungen." das der das die 1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 16. In § 45 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,der Erklärende" durch die Wörter ,,das Kind" ersetzt. 17. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen 1. die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise, 2. fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben, 3. im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen, 4. in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Eine Anhörung unterbleibt, wenn es sich um die Berichtigung eines Hinweises auf einen Eintrag in einem anderen Personenstandsregister oder von Registrierungsdaten des Personenstandseintrags handelt." c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden." 18. In § 48 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Im Übrigen" durch die Wörter ,,Außer in den Fällen des § 47" ersetzt. 19. In § 52 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern ,,dem Beschwerdeführer" ein Komma und die Wörter ,,dem Standesamt" eingefügt. 20. § 53 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu." 21. § 55 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde ist vorbehaltlich des § 67 Absatz 3 das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird." 22. § 57 wird wie folgt gefasst: ,,§ 57 Eheurkunde In die Eheurkunde werden aufgenommen 1. die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen, 2. Ort und Tag der Geburt der Ehegatten, 3. Ort und Tag der Eheschließung, 4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt. Ist die Ehe aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Ehe festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Eheurkunde im Feld ,,Weitere Angaben aus dem Register" anzugeben; Gleiches gilt für die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten sowie für die Nichtigerklärung der Ehe." 23. § 58 wird wie folgt gefasst: ,,§ 58 Lebenspartnerschaftsurkunde In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen 1. die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen, 2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner, 3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft, 4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt. Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Lebenspartnerschaftsurkunde im Feld ,,Weitere Angaben aus dem Register" anzugeben." 24. § 60 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: ,,3. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst, sind die Vornamen und der Familienname des letzten Ehegatten oder Lebenspartners anzugeben,". b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. 25. § 63 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Sind die Vornamen einer Person auf Grund des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) geändert oder ist festgestellt worden, dass diese Person dem anderen als dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht angehört, so darf abweichend von § 62 eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag nur der betroffenen Person selbst und eine Personenstandsurkunde aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag nur der betroffenen Person selbst Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1125 sowie ihrem Ehegatten oder Lebenspartner erteilt werden. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod der transsexuellen Person; § 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Transsexuellengesetzes bleiben unberührt." 26. § 65 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Behörden und Gerichten sind auf Ersuchen Personenstandsurkunden zu erteilen, Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist." 27. § 66 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Benutzung bedarf der Zustimmung der für den Fachbereich des Forschungsvorhabens zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer von dieser bestimmten Stelle; die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde richtet sich nach dem Sitz der Forschungseinrichtung." 28. In § 70 Absatz 1 werden nach dem Wort ,,wer" die Wörter ,,vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt. 29. § 73 wird wie folgt geändert: a) Nummer 16 wird wie folgt gefasst: ,,16. weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen sowie zum Ort und Zeitpunkt des Todes im Sterbeeintrag (§ 31 Absatz 1 Nummer 2 und 4) und in der Sterbeurkunde (§ 60 Nummer 2 und 4),". b) Nummer 24 wird wie folgt gefasst: ,,24. die elektronische Erfassung und Fortführung der bis zum 1. Januar 2009 angelegten Personenstandsbücher (§ 76 Absatz 5) und der bis zum 1. Januar 2014 vorgenommenen Übergangsbeurkundungen (§ 75 Satz 4),". 30. § 74 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. die elektronische Erfassung und Fortführung der Personenstandsbücher (§ 76 Absatz 5) und der Übergangsbeurkundungen (§ 75 Satz 4) zu regeln,". 31. In § 75 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: ,,§ 4 gilt entsprechend." 32. § 76 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Hinweise nicht einzutragen sind." 33. In § 77 Absatz 3 werden vor dem Wort ,,Eheurkunden" die Wörter ,,als Personenstandsurkunden nur" eingefügt. Artikel 2 Änderung der Personenstandsverordnung a) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: ,,§ 26 Suchfunktion". b) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst: ,,§ 37 Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken und Gewässern; unbekannter Sterbeort". c) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst: ,,§ 39 (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst: ,,§ 49 (weggefallen)". 2. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 63 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 63 Absatz 4" ersetzt. 3. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Das Bundesministerium des Innern kann eine den Voraussetzungen des Absatzes 3 genügende Schnittstellenbeschreibung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger für verbindlich anwendbar erklären." 4. In § 20 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,; § 63 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend" gestrichen. 5. § 26 wird wie folgt gefasst: ,,§ 26 Suchfunktion (1) Die nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zu führenden Personenstandsregister sind mit einer Suchfunktion zu versehen, die anderen Standesämtern die Feststellung ermöglicht, ob ein Personenstandseintrag geführt wird. Suchkriterien sind Daten aus den Datenfeldern, die in Anlage 1 zur Verwendung als Suchfeld ausgewiesen sind. Als Suchergebnis dürfen nur das Standesamt und die Registernummer (§ 16 Absatz 2 Satz 2) des gesuchten Eintrags mitgeteilt werden. (2) Für Altregister und Übergangsbeurkundungen, die nicht elektronisch nacherfasst worden sind, ist ein Suchverzeichnis zu führen, aus dem die Suchanfragen beantwortet werden können; für die Benutzung gilt Absatz 1 entsprechend." 6. § 27 wird wie folgt gefasst: ,,§ 27 Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin (1) Für die beim Standesamt I in Berlin geführten elektronischen Verzeichnisse nach § 41 Absatz 2 Satz 4, § 42 Absatz 2 Satz 4, § 43 Absatz 2 Satz 5 und § 45 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes sowie für die Verzeichnisse über Personenstandsfälle im Ausland ist ein elektronisches Auskunftssystem einzurichten, das das Auffinden eines Personenstandseintrags oder einer namensrechtlichen Erklärung ermöglicht. (2) Die Standesämter dürfen die nach Absatz 1 eingerichteten Verzeichnisse einsehen, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Zulässige Suchkriterien und Ergebnisdaten sind Standesamt, Registernummer, Familiennamen, Geburtsname, Vornamen, Tag der Geburt, Tag der Eheschließung, Tag der Begründung einer Lebenspartnerschaft, Todestag und Ereignisort des Personenstandsfalls. (3) Für die Suche in dem elektronischen Auskunftssystem wird die vom Land Berlin hierfür ent- Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 wickelte Online-Datenbank des Standesamts I in Berlin verwendet." 7. § 31 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, handelt es sich um eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsregistern nicht beurkundet. Eine Fehlgeburt kann von einer Person, der bei Lebendgeburt die Personensorge zugestanden hätte, dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte, angezeigt werden. In diesem Fall erteilt das Standesamt dem Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 13." 8. In § 34 Absatz 4 werden die Wörter ,,§ 27 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 des Gesetzes" durch die Wörter ,,§ 27 Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes" ersetzt. 9. § 35 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Bei Geburt im Inland sind personenstandsrechtliche Änderungen, die nach der Geburt, aber vor der Beurkundung wirksam geworden sind, in den Haupteintrag aufzunehmen." 10. § 37 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 37 Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken und Gewässern; unbekannter Sterbeort". b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,in den Fällen der Absätze 1 bis 4" gestrichen. 11. In § 38 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand," gestrichen. 12. § 39 wird aufgehoben. 13. § 40 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Kann der Personenstand eines Verstorbenen nicht ermittelt werden, ist der Verstorbene in dem Eintrag als unbekannte Person zu bezeichnen." 14. § 49 wird aufgehoben. 15. § 50 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Personen, die keinen Vor- und Familiennamen oder die neben Vor- und Familiennamen weitere Namensbestandteile führen, ist der sich aus dem Registereintrag ergebende Name mit allen Namensbestandteilen in die Urkunden einzutragen." b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter ,,oder Lebenspartners" gestrichen. 16. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird das Wort ,,vormundschaftsgerichtliche" durch die Wörter ,,familien- oder betreuungsgerichtliche" ersetzt. bb) In Buchstabe c wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Familiengericht" ersetzt. b) In Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe d werden nach dem Wort ,,Gesetzbuche" ein Komma und die Wörter ,,§ 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes" eingefügt. c) Absatz 7 wird aufgehoben. d) Die Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8. 17. § 57 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Familiengericht" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. bb) Nummer 3 wird aufgehoben. c) In Absatz 6 Nummer 5 wird das Wort ,,Familienname" durch das Wort ,,Geburtsname" ersetzt. 18. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Familiengericht" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird aufgehoben. bb) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird aufgehoben. bb) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5. d) In Absatz 5 Nummer 5 werden nach dem Wort ,,Vornamen" die Wörter ,,sowie das Geschlecht" eingefügt. 19. § 59 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Familiengericht" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft einträgt, hat dies der Meldebehörde mitzuteilen." c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird aufgehoben. bb) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5. d) In Absatz 5 Nummer 5 werden nach dem Wort ,,Vornamen" die Wörter ,,sowie das Geschlecht" eingefügt. 20. § 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird aufgehoben. bb) Die Nummern 4 bis 10 werden die Nummern 3 bis 9. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1127 cc) In der neuen Nummer 6 wird das Wort ,,Vormundschaftsgericht" durch das Wort ,,Familiengericht" ersetzt. dd) In der neuen Nummer 9 werden das Komma und die Wörter ,,wenn der Verstorbene das 16. Lebensjahr vollendet hat" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,oder für die letzte aufgelöste Ehe oder Lebenspartnerschaft" gestrichen. bb) In Nummer 5 werden das Komma und die Wörter ,,wenn der Verstorbene das 16. Lebensjahr vollendet hat" gestrichen. c) In Absatz 3 Nummer 5 werden nach dem Wort ,,Vornamen" die Wörter ,,sowie das Geschlecht" eingefügt. 21. In § 61 wird das Wort ,,erheben" durch das Wort ,,übermitteln" ersetzt. 22. § 62 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: ,,(1) Die Mitteilungspflichten des Standesamts nach den §§ 57 bis 61 gelten entsprechend für ein Standesamt, das 1. für die Entgegennahme einer Namenserklärung zuständig ist oder eine familienrechtliche Erklärung beurkundet oder aufbewahrt, wenn der Personenstandsfall nicht im Inland beurkundet worden ist; 2. einen Hinweis über einen im Ausland beurkundeten Personenstandsfall in ein deutsches Personenstandsregister einträgt. (2) Erhält das Standesamt I in Berlin eine Mitteilung über die Aufhebung, Scheidung oder das Nichtbestehen einer im Ausland geschlossenen Ehe oder die Aufhebung einer solchen Entscheidung, bestehen die Mitteilungspflichten nach § 58 Absatz 3 auch dann, wenn auf Grund des Fehlens eines Eheeintrags im Standesamt I in Berlin keine Folgebeurkundung erfolgt. Entsprechendes gilt für die Mitteilungspflicht nach § 59 Absatz 3 bei Aufhebung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. c) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben. 23. Dem § 63 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei der Übermittlung von Daten über Vermittlungsstellen bedarf es keiner weitergehenden Signatur des absendenden Standesamts." 24. § 69 wird wie folgt gefasst: ,,§ 69 Übernahme in elektronische Personenstandsregister (1) Bei der elektronischen Erfassung von Altregistern werden Registereinträge nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 erstellt. Der Sachverhalt ist in die elektronischen Register so zu übernehmen, dass der personenstandsrechtliche Verlauf nach- vollziehbar ist und die durch die ursprüngliche Beurkundung verlautbarten Rechtsverhältnisse auch aus dem elektronisch nacherfassten Personenstandseintrag hervorgehen. Daten, die in den elektronischen Registern nicht vorgesehen sind, werden nicht übernommen. Daten, die im Papierregister nicht vorhanden sind, sind sorgfältig unter Beachtung des im Zeitpunkt der Beurkundung geltenden Rechts nachzuerheben, wenn sie zur Führung des elektronischen Registers erforderlich sind. Die Nacherhebung fehlender Daten, die zur Eintragung eines Hinweises führen würden, ist nicht erforderlich. (2) Für die elektronisch zu erfassenden Einträge sind Registrierungsdaten nach § 16 Absatz 2 zu bilden. Der vorhandenen Eintragsnummer sind die Kurzbezeichnung des jeweiligen Personenstandsregisters nach § 15 Absatz 2 und das Jahr der Erstbeurkundung hinzuzufügen. Weicht die Bezeichnung des Standesamts, das die zu erfassende Beurkundung vorgenommen hat, von der Bezeichnung des Standesamts ab, das jetzt die elektronische Erfassung vornimmt, werden die ursprüngliche Bezeichnung und die Standesamtsnummer übernommen; bei nicht vorhandener oder nicht verwendbarer Standesamtsnummer wird die Nummer des erfassenden Standesamts um eine fortlaufende dreistellige Ziffernfolge (Suffix) ergänzt, die das Standesamt einmalig vergibt. Der Name des Standesbeamten aus dem ursprünglichen Eintrag wird ohne Funktionsbezeichnung übernommen. Als Heiratseinträge fortgeführte Familienbücher im Sinne des § 77 Absatz 2 Satz 4 des Personenstandsgesetzes werden mit einer nicht belegten Eintragsnummer im Eheregister des Jahres nacherfasst, in dem sie angelegt wurden. (3) Der Standesbeamte, der die elektronische Erfassung durchführt, schließt den Eintrag mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur ab und speichert ihn in dem entsprechenden Personenstandsregister. Beurkundung im Sinne des § 54 des Gesetzes ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich der im elektronischen Personenstandsregister gespeicherte Eintrag. (4) Im Übrigen gelten die §§ 9 und 15 bis 20 entsprechend. (5) Einträge in Altregistern, die in elektronische Register übernommen wurden, sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie sind danach wie Sammelakten zu behandeln. Ist der gesamte Band nacherfasst, so ist das hierzu geführte Zweitbuch zu vernichten. (6) Für die Übernahme von Übergangsbeurkundungen nach § 75 Satz 4 des Gesetzes in elektronische Register und für die Neubeurkundung von in Verlust geratenen Einträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend." 25. § 70 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 26. In § 71 Absatz 3 werden die Wörter ,,Absatz 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 1 und 3" ersetzt. 27. Die Anlagen 1 bis 10 und 13 werden wie folgt gefasst: 1128 ,,Anlage 1 (zu § 11) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 Datenfelder in den Personenstandsregistern Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung Folgebeurkundung Allgemeine Registerangaben für alle Register 0001 0010 Name des Standesamts Standesamtsnummer z. B. 06412001 für das Standesamt Frankfurt/Main, ggf. ergänzt um ein Suffix für ein verwaltetes Standesamt G = Geburtenregister E = Eheregister L = Lebenspartnerschaftsregister S = Sterberegister z. B. ,,334" für die 334. Beurkundung einer Geburt eines Jahres Bei Nacherfassung Jahr der ursprünglichen Beurkundung z. B. ,,3" für die 3. Folgebeurkundung zu einem Haupteintrag z. B. Geburt, Namensänderung, Vaterschaftsanerkennung, Wiederannahme des Geburtsnamens, Berichtigung z. B. Eheschließung des Kindes, Lebenspartnerschaft des Kindes, Kind des Kindes, Tod des Kindes, Wiederverheiratung, Ehe des Verstorbenen Wirksamkeit einer Folgebeurkundung Wirksamkeit einer Stilllegung des Personenstandseintrags X 1) 1) Datum des Fristablaufs eines Sperrvermerks X X X Unterscheidung nach männlichen oder weiblichen Standesbeamten X X X X X 1) X X X X 0011 Art des Registers X X 0012 0013 0014 0020 Eintragsnummer Jahr des Eintrags Nummer der Folgebeurkundung Anlass der Beurkundung X X X X X X X 0030 Anlass eines Hinweises X 0040 0045 0048 0049 0050 0051 0052 0053 Datum der Wirksamkeit Datum der Stilllegung Sperrvermerk Datum Sperrvermerk Ort der Beurkundung Datum der Beurkundung Name der Urkundsperson Funktionsbezeichnung 1 Die Datenfelder unterliegen folgenden Beschränkungen: 1) = Datenfeld ist nicht Bestandteil des Personenstandseintrags und steht nur bei Bedarf systemseitig als Funktion zur Verfügung. 2) = Datenfeld steht ab 1. November 2013 zur Verfügung. 3) = Datenfeld steht nach dem 31. Oktober 2013 ausschließlich für die Nacherfassung der bis dahin angelegten Personenstandseinträge zur Verfügung. Beschränkung1 Haupteintrag Suchfeld Hinweis Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung Folgebeurkundung 1129 Geburtenregister Angaben zur Geburt 1040 Tag der Geburt 1041 Stunde und Minute der Geburt 1050 Ort der Geburt 1051 Geburtsort, Ortsteil 1052 Geburtsort, Straße 1053 Geburtsort, Hausnummer 1055 Nähere Kennzeichnung des Ortes 1057 Staat der Geburt 1090 Art der Geburt z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk Nur bei Geburt im Ausland Nur bei Totgeburt Bei landesrechtlicher Vorgabe X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 2) 2) X X Angaben zum Kind 1101 Familienname/Geburtsname 1102 Ausländische Namensart 1105 Vornamen 1106 Ausländische Namensart 1119 Recht der Namensführung 1120 Geschlecht 1130 Religion/Weltanschauung 1180 Deutsche Staatsangehörigkeit Nur Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG X Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens Verweis auf maßgebliches Recht des Kindes X X X X X Angabe des aktuellen Geburtsnamens des Kindes Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X X X X X X X X X X 1199 Familiennamensführung nicht nachgewie- Nur bei nicht nachgewiesener sen Identität der Eltern Mutter/Annehmende des Kindes 1201 Familienname 1202 Ausländische Namensart 1203 Geburtsname 1204 Ausländische Namensart 1205 Vornamen 1206 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X X X X X X X X X X X X X X Beschränkung1 Haupteintrag Suchfeld Hinweis 1130 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 Datenfelder Anmerkungen Verwendung Folgebeurkundung Beschränkung1 Haupteintrag 1230 Religion/Weltanschauung 1240 Tag der Geburt 1250 Ort der Geburt 1255 Nähere Kennzeichnung des Ortes 1257 Staat der Geburt 1270 Registerbehörde 1271 Behördenname 1275 Registernummer 1280 Staatsangehörigkeit 1299 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk Nur bei Geburt im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung z. B. G 399/2010 X X X X X X X X X X 2) X X Vater/Annehmender des Kindes 1301 Familienname 1302 Ausländische Namensart 1303 Geburtsname 1304 Ausländische Namensart 1305 Vornamen 1306 Ausländische Namensart 1330 Religion/Weltanschauung 1340 Tag der Geburt 1350 Ort der Geburt 1355 Nähere Kennzeichnung des Ortes 1357 Staat der Geburt 1370 Registerbehörde 1371 Behördenname 1375 Registernummer 1380 Staatsangehörigkeit 1399 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität X X z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk Nur bei Geburt im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung z. B. G 1499/2009 Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 2) X X X Eheschließung der Eltern 1440 Tag der Eheschließung 1450 Ort der Eheschließung 1457 Staat der Eheschließung 1470 Registerbehörde 1471 Behördenname 1475 Registernummer Nur bei Eheschließung im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung z. B. E 67/2009 X X X X X X Suchfeld Hinweis Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung Folgebeurkundung 1131 Ehe des Kindes 1540 Tag der Eheschließung 1550 Ort der Eheschließung 1555 Nähere Kennzeichnung des Ortes 1557 Staat der Eheschließung 1570 Registerbehörde 1571 Behördenname 1575 Registernummer 1590 Art der Eheauflösung 1591 Datum der Eheauflösung 1592 Registerbehörde 1593 Behördenname 1595 Registernummer z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk Nur bei Eheschließung im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung z. B. E 288/2030 z. B. Scheidung oder Tod Wirksamkeitsdatum oder Todestag Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X X X X X X X 3) 3) 3) 3) 3) 2) Lebenspartnerschaft des Kindes 1640 Tag der Begründung 1650 Ort der Begründung 1655 Nähere Kennzeichnung des Ortes 1657 Staat der Begründung 1670 Registerbehörde 1671 Behördenname 1675 Registernummer z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk Nur bei Begründung im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung z. B. L 12/2009 X X X X X X X X X X X X 3) 3) 3) 3) 3) 2) 1690 Art der Auflösung der Lebenspartnerschaft z. B. Aufhebung oder Tod 1691 Datum der Auflösung 1692 Registerbehörde 1693 Behördenname 1695 Registernummer Wirksamkeitsdatum oder Todestag Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung Kind des Kindes 1701 Familienname 1705 Vornamen 1740 Tag der Geburt 1750 Ort der Geburt 1755 Nähere Kennzeichnung des Ortes 1757 Staat der Geburt 1770 Registerbehörde 1771 Behördenname 1775 Registernummer 1790 Art der Geburt Nur bei Totgeburt z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk Nur bei Geburt im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung Angabe des aktuellen Geburtsnamens des Kindes X X X X X X X X X X 2) 2) Beschränkung1 Haupteintrag Suchfeld Hinweis 1132 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 Datenfelder Anmerkungen Verwendung Folgebeurkundung Beschränkung1 Haupteintrag Testamentsverzeichnis 1890 Testamentsverzeichnisnummer Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit des Kindes 1940 Todestag 1942 Sterbezeitraum X Datum aus Sterbeeintrag Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk Nur bei Tod im Ausland Beschlussdatum Datum Uhrzeit Nur bei Todeserklärung im Ausland Beschlussdatum Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X X X X X X X X 1950 1955 1957 1960 1962 1963 1964 1965 1970 1971 1975 Sterbeort Nähere Kennzeichnung des Ortes Sterbeort, Staat Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Todeszeit Festgestellter Todestag Festgestellte Todeszeit Staat Aufhebung der Todeserklärung Registerbehörde/Gericht Behördenname Registernummer/Aktenzeichen Suchfeld Hinweis 2) 2) 2) 2) 2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung Folgebeurkundung 1133 Eheregister Angaben zur Ehe 2040 Tag der Eheschließung 2050 Ort der Eheschließung 2051 Ort der Eheschließung, Ortsteil 2055 Nähere Kennzeichnung des Ortes 2057 Staat der Eheschließung 2078 Namensbestimmung Bei landesrechtlicher Vorgabe z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk Nur bei Eheschließung im Ausland Gemeinsamer Familienname ist Name des Mannes, der Frau oder Doppelname X X X X X X X X X X 2) 2) Angaben zur Ehefrau 2101 Familienname (vor Eheschließung) 2102 Ausländische Namensart 2103 Geburtsname (vor Eheschließung) 2104 Ausländische Namensart 2105 Vornamen (vor Eheschließung) 2106 Ausländische Namensart 2111 Familienname (nach Eheschließung) 2112 Ausländische Namensart 2113 Geburtsname (nach Eheschließung) 2114 Ausländische Namensart 2115 Vornamen (nach Eheschließung) 2116 Ausländische Namensart 2119 Recht der Namensführung 2120 Geschlecht 2130 Religion/Weltanschauung 2140 Tag der Geburt 2150 Ort der Geburt Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens Verweis auf Recht der Ehefrau X X X X X X X X X Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 2) X 2) 2) X X X X X Beschränkung1 Haupteintrag Suchfeld Hinweis 1134 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 Datenfelder Anmerkungen Verwendung Folgebeurkundung Beschränkung1 Haupteintrag 2155 Nähere Kennzeichnung des Ortes 2157 Staat der Geburt 2170 Registerbehörde 2171 Behördenname 2175 Registernummer 2180 Staatsangehörigkeit Angaben zum Ehemann 2201 Familienname (vor Eheschließung) 2202 Ausländische Namensart 2203 Geburtsname (vor Eheschließung) 2204 Ausländische Namensart 2205 Vornamen (vor Eheschließung) 2206 Ausländische Namensart 2211 Familienname (nach Eheschließung) 2212 Ausländische Namensart 2213 Geburtsname (nach Eheschließung) 2214 Ausländische Namensart 2215 Vornamen (nach Eheschließung) 2216 Ausländische Namensart 2219 Recht der Namensführung 2220 Geschlecht 2230 Religion/Weltanschauung 2240 Tag der Geburt 2250 Ort der Geburt 2255 Nähere Kennzeichnung des Ortes 2257 Staat der Geburt 2270 Registerbehörde 2271 Behördenname 2275 Registernummer 2280 Staatsangehörigkeit Auflösung der Ehe durch Entscheidung 2390 Art der Eheauflösung z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk Nur bei Geburt im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X X X Suchfeld Hinweis 2) X Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens Verweis auf Recht des Ehemannes X X X X z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk Nur bei Geburt im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 2) 2) 2) X 2) z. B. Scheidung, Aufhebung, Tod, Wiederverheiratung nach Todeserklärung Wirksamkeitsdatum Funktionsbezeichnung X X X 2391 Datum der Eheauflösung 2392 Behörde Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung Folgebeurkundung 1135 2393 Behördenname 2395 Registernummer/Aktenzeichen Ortsbezeichnung X X Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit der Ehefrau 2440 Todestag 2442 Sterbezeitraum Datum aus Sterbeeintrag Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. X X 2450 Sterbeort 2455 Nähere Kennzeichnung des Ortes 2457 Sterbeort, Staat 2460 Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Todeszeit 2462 Festgestellter Todestag 2463 Festgestellte Todeszeit 2464 Staat 2465 Aufhebung der Todeserklärung 2470 Registerbehörde/Gericht 2471 Behördenname 2475 Registernummer/Aktenzeichen z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk Nur bei Tod im Ausland Beschlussdatum Datum Uhrzeit Nur bei Todeserklärung im Ausland Beschlussdatum Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X X X X X X 2) 2) 2) Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit des Ehemannes 2540 Todestag 2542 Sterbezeitraum Datum aus Sterbeeintrag Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. X X 2550 Sterbeort 2555 Nähere Kennzeichnung des Ortes 2557 Sterbeort, Staat 2560 Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Todeszeit 2562 Festgestellter Todestag 2563 Festgestellte Todeszeit 2564 Staat 2565 Aufhebung der Todeserklärung 2570 Registerbehörde/Gericht 2571 Behördenname 2575 Registernummer/Aktenzeichen z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk Nur bei Tod im Ausland Beschlussdatum Datum Uhrzeit Nur bei Todeserklärung im Ausland Beschlussdatum Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X X X X X X 2) 2) 2) Beschränkung1 Haupteintrag Suchfeld Hinweis 1136 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 Datenfelder Anmerkungen Verwendung Folgebeurkundung Beschränkung1 Haupteintrag 2640 2650 2657 2670 2671 2675 Wiederverheiratung der Ehefrau Tag der Eheschließung Ort der Eheschließung Staat der Eheschließung Registerbehörde Behördenname Registernummer Wiederverheiratung des Ehemannes Tag der Eheschließung Ort der Eheschließung Staat der Eheschließung Registerbehörde Behördenname Registernummer Lebenspartnerschaft der Ehefrau Tag der Begründung Ort der Begründung Staat der Begründung Registerbehörde Behördenname Registernummer Lebenspartnerschaft des Ehemannes Tag der Begründung Ort der Begründung Staat der Begründung Registerbehörde Behördenname Registernummer Nur bei Eheschließung im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X 2740 2750 2757 2770 2771 2775 Nur bei Eheschließung im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X 2840 2850 2857 2870 2871 2875 Nur bei Begründung im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X 2940 2950 2957 2970 2971 2975 Nur bei Begründung im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X Suchfeld Hinweis Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung Folgebeurkundung 1137 Lebenspartnerschaftsregister Angaben zur Lebenspartnerschaft 3040 Tag der Begründung 3050 Ort der Begründung 3051 Ort der Begründung, Ortsteil 3055 Nähere Kennzeichnung des Ortes 3057 Staat der Begründung 3070 Behörde der Begründung Bei landesrechtlicher Vorgabe z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk Nur bei Begründung im Ausland Angabe einer vom Standesamt abweichenden Begründungsbehörde Gemeinsamer Familienname ist Name des 1. oder 2. Lebenspartners oder Doppelname X X X X X X X X X 2) 2) X 3078 Namensbestimmung X Angaben zum 1. Lebenspartner 3101 Familienname (vor Begründung) 3102 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X X Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens X X Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens X X Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X X X X X X X X X X X X X 2) 2) X X X X X 3103 Geburtsname (vor Begründung) 3104 Ausländische Namensart 3105 Vornamen (vor Begründung) 3106 Ausländische Namensart 3111 Familienname (nach Begründung) 3112 Ausländische Namensart 3113 Geburtsname (nach Begründung) 3114 Ausländische Namensart 3115 Vornamen (nach Begründung) 3116 Ausländische Namensart Beschränkung1 Haupteintrag Suchfeld Hinweis 1138 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 Datenfelder Anmerkungen Verwendung Folgebeurkundung Beschränkung1 Haupteintrag 3119 Recht der Namensführung 3120 Geschlecht 3130 Religion/Weltanschauung 3140 Tag der Geburt 3150 Ort der Geburt 3155 Nähere Kennzeichnung des Ortes 3157 Staat der Geburt 3170 Registerbehörde 3171 Behördenname 3175 Registernummer 3180 Staatsangehörigkeit Verweis auf Recht des 1. Lebenspartners X X X X z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk Nur bei Geburt im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X X X X 2) Suchfeld Hinweis X 2) X X X X Angaben zum 2. Lebenspartner 3201 Familienname (vor Begründung) 3202 Ausländische Namensart 3203 Geburtsname (vor Begründung) 3204 Ausländische Namensart 3205 Vornamen (vor Begründung) 3206 Ausländische Namensart 3211 Familienname (nach Begründung) 3212 Ausländische Namensart 3213 Geburtsname (nach Begründung) 3214 Ausländische Namensart 3215 Vornamen (nach Begründung) 3216 Ausländische Namensart 3219 Recht der Namensführung 3220 Geschlecht 3230 Religion/Weltanschauung 3240 Tag der Geburt 3250 Ort der Geburt 3255 Nähere Kennzeichnung des Ortes 3257 Staat der Geburt 3270 Registerbehörde 3271 Behördenname z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk Nur bei Geburt im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens Verweis auf Recht des 2. Lebenspartners X X X X X X X X X X X X X X 2) X Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 2) X 2) 2) X X X X X Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung Folgebeurkundung 1139 3275 Registernummer 3280 Staatsangehörigkeit Auflösung der Lebenspartnerschaft 3390 Art der Auflösung 3391 Datum der Auflösung 3392 Behörde 3393 Behördenname 3395 Registernummer/Aktenzeichen Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit 1. Lebenspartner 3440 Todestag 3442 Sterbezeitraum Datum aus Sterbeeintrag Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk Nur bei Tod im Ausland Beschlussdatum Datum Uhrzeit Nur bei Todeserklärung im Ausland Beschlussdatum Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X X X X z. B. Aufhebung, Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit Wirksamkeitsdatum Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X X 3450 Sterbeort 3455 Nähere Kennzeichnung des Ortes 3457 Sterbeort, Staat 3460 Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Todeszeit 3462 Festgestellter Todestag 3463 Festgestellte Todeszeit 3464 Staat 3465 Aufhebung der Todeserklärung 3470 Registerbehörde/Gericht 3471 Behördenname 3475 Registernummer/Aktenzeichen Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit 2. Lebenspartner 3540 Todestag 3542 Sterbezeitraum Datum aus Sterbeeintrag Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk Nur bei Tod im Ausland Beschlussdatum Datum Uhrzeit X X X X X X X X X X X X 2) 2) 2) 3550 Sterbeort 3555 Nähere Kennzeichnung des Ortes 3557 Sterbeort, Staat 3560 Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Todeszeit 3562 Festgestellter Todestag 3563 Festgestellte Todeszeit Beschränkung1 Haupteintrag Suchfeld Hinweis 2) 2) 2) 1140 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 Datenfelder Anmerkungen Verwendung Folgebeurkundung Beschränkung1 Haupteintrag 3564 3565 3570 3571 3575 Staat Aufhebung der Todeserklärung Registerbehörde/Gericht Behördenname Registernummer/Aktenzeichen Neue Ehe 1. Lebenspartner Tag der Eheschließung Ort der Eheschließung Staat der Eheschließung Registerbehörde Behördenname Registernummer Neue Ehe 2. Lebenspartner Tag der Eheschließung Ort der Eheschließung Staat der Eheschließung Registerbehörde Behördenname Registernummer Neue Lebenspartnerschaft 1. Lebenspartner Tag der Begründung Ort der Begründung Staat der Begründung Registerbehörde Behördenname Registernummer Neue Lebenspartnerschaft 2. Lebenspartner Tag der Begründung Ort der Begründung Staat der Begründung Registerbehörde Behördenname Registernummer Nur bei Todeserklärung im Ausland Beschlussdatum Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X 3640 3650 3657 3670 3671 3675 Nur bei Eheschließung im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X 3740 3750 3757 3770 3771 3775 Nur bei Eheschließung im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X 3840 3850 3857 3870 3871 3875 Nur bei Eheschließung im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X 3940 3950 3957 3970 3971 3975 Nur bei Eheschließung im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X Suchfeld Hinweis Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung Folgebeurkundung 1141 Sterberegister Angaben zum Sterbefall 4140 Todestag 4141 Todeszeit 4142 Sterbezeitraum (Datumsangaben) Datum Uhrzeit Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. Zeitraum umfasst die Uhrzeit am letzten Tag lebend und Uhrzeit am Tag, an dem die Person mit Sicherheit tot war. Nur in Ergänzung zu Feld 4141, wenn Uhrzeit des Todes nur ungefähr (gegen ... Uhr) feststeht Bei unbekanntem Sterbeort auch Auffindungsort Bei landesrechtlicher Vorgabe X X X X X X X X 4143 Sterbezeitraum (Uhrzeitangaben) X X 4144 Todeszeit (nicht exakt) X X 4150 Sterbeort 4151 Sterbeort, Ortsteil 4152 Sterbeort, Straße 4153 Sterbeort, Hausnummer 4155 Nähere Kennzeichnung des Ortes 4157 Sterbeort, Staat 4199 Tot aufgefunden X X X X X X X X X X X X z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk Nur bei Sterbefall im Ausland Nur bei Nacherfassung X X X X Angaben zur verstorbenen Person 4201 Familienname 4202 Ausländische Namensart 4203 Geburtsname 4204 Ausländische Namensart 4205 Vornamen 4206 Ausländische Namensart 4220 Geschlecht 4230 Religion/Weltanschauung 4240 Tag der Geburt Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 2) X X X Beschränkung1 Haupteintrag Suchfeld Hinweis 2) 2) 1142 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 Datenfelder Anmerkungen Verwendung Folgebeurkundung Beschränkung1 Haupteintrag 4250 Ort der Geburt 4255 Nähere Kennzeichnung des Ortes 4257 Staat der Geburt 4270 Registerbehörde 4271 Behördenname 4275 Registernummer 4290 Anschrift, Straße 4291 Anschrift, Hausnummer 4293 Anschrift, Ort 4294 Anschrift, Ortsteil 4297 Anschrift, Staat 4299 Identität nicht nachgewiesen Bei landesrechtlicher Vorgabe Nur bei Wohnort im Ausland Nur bei nicht nachgewiesener Identität z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk Nur bei Geburt im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X X X X 2) X X X X X X X X X X X X Familienstand der verstorbenen Person 4300 Familienstand 4301 Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners 4302 Ausländische Namensart 4303 Geburtsname des Ehegatten oder Lebenspartners 4304 Ausländische Namensart 4305 Vornamen des Ehegatten oder Lebenspartners 4306 Ausländische Namensart 4399 Identität nicht nachgewiesen Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens Nur bei nicht nachgewiesener Identität Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X X X X X X X X X X X X X X X Ehe der verstorbenen Person 4450 Tag der Eheschließung 4450 Ort der Eheschließung 4455 Nähere Kennzeichnung des Ortes 4457 Staat der Eheschließung 4470 Registerbehörde 4471 Behördenname 4475 Registernummer 4477 Führungsort Heiratseintrag Bei Eheschließung bis zum 31.12.2008 (§ 15a PStG a. F.) z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk Nur bei Eheschließung im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X X X 2) Lebenspartnerschaft der verstorbenen Person 4540 Tag der Begründung 4550 Ort der Begründung X X Suchfeld Hinweis Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung Folgebeurkundung 1143 4555 4557 4570 4571 4575 Nähere Kennzeichnung des Ortes Staat der Begründung Registerbehörde Behördenname Registernummer Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Todeszeit Todeserklärung/Gerichtliche Feststellung der Todeszeit Festgestellter Todestag Festgestellte Todeszeit Staat Aufhebung der Todeserklärung Behörde/Gericht Behördenname Registernummer/Aktenzeichen z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk Nur bei Begründung im Ausland Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X 4660 4662 4663 4664 4665 4670 4671 4675 Beschlussdatum Datum Uhrzeit Nur bei Todeserklärung im Ausland Beschlussdatum Funktionsbezeichnung Ortsbezeichnung X X X X X X X X Beschränkung1 Haupteintrag Suchfeld Hinweis 2) 1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 Anlage 2 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Eheregister Standesamt, Nummer Registernummer Ehemann Familienname Geburtsname Vorname(n) Geschlecht Geburtsdatum Geburtsort Religion Ehefrau Familienname Geburtsname Vorname(n) Geschlecht Geburtsdatum Geburtsort Religion Eheschließung Ort und Tag Name des Ehemannes nach Eheschließung Familienname Geburtsname Vorname(n) Name der Ehefrau nach Eheschließung Familienname Geburtsname Vorname(n) Ort, Tag Urkundsperson Hinweise1 Geburt des Ehemannes Registerbehörde, Name Registernummer Geburt der Ehefrau Registerbehörde, Name Registernummer Namensführung in der Ehe Recht Ehemann Recht Ehefrau Namensbestimmung Staatsangehörigkeit Ehemann Ehefrau 1 Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1145 Standesamt, Nummer Registernummer Folgebeurkundung Nummer Anlass der Beurkundung Beurkundete Daten2 Ort, Tag Urkundsperson Hinweis Anlass3 Ort, Tag Registerbehörde, Name Registernummer 2 Anstatt des Feldes ,,Beurkundete Daten" sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums der Wirksamkeit anzugeben. 3 Der Leittext ,,Anlass" ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen. 1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 Anlage 3 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Lebenspartnerschaftsregister Standesamt, Nummer Registernummer Lebenspartner 1 Familienname Geburtsname Vorname(n) Geschlecht Geburtsdatum Geburtsort Religion Lebenspartner 2 Familienname Geburtsname Vorname(n) Geschlecht Geburtsdatum Geburtsort Religion Begründung der Lebenspartnerschaft Behörde , Ort und Tag Name des Lebenspartners 1 nach Begründung der Lebenspartnerschaft Familienname Geburtsname Vorname(n) Name des Lebenspartners 2 nach Begründung der Lebenspartnerschaft Familienname Geburtsname Vorname(n) Ort, Tag Urkundsperson Hinweise2 Geburt des Lebenspartners 1 Registerbehörde, Name Registernummer Geburt des Lebenspartners 2 Registerbehörde, Name Registernummer Namensführung in der Lebenspartnerschaft Recht Lebenspartner 1 Recht Lebenspartner 2 Namensbestimmung Staatsangehörigkeit Lebenspartner 1 Lebenspartner 2 1 1 2 Leittext und Angabe erfolgen nur, wenn Begründungsbehörde von Registerbehörde abweicht. Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1147 Standesamt, Nummer Registernummer Folgebeurkundung Nummer Anlass der Beurkundung Beurkundete Daten2 Ort, Tag Urkundsperson Hinweis Anlass3 Ort, Tag Registerbehörde, Name Registernummer 2 Anstatt des Feldes ,,Beurkundete Daten" sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums der Wirksamkeit anzugeben. 3 Der Leittext ,,Anlass" ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen. 1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 Anlage 4 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Geburtenregister Standesamt, Nummer Registernummer Kind Familienname Vorname(n) Geschlecht Geburtstag und Uhrzeit Geburtsort Religion Mutter Familienname Geburtsname Vorname(n) Religion Vater Familienname Geburtsname Vorname(n) Religion Ort, Tag Urkundsperson Hinweise1 Eheschließung der Eltern Ort, Tag Registerbehörde, Name Registernummer Geburt der Mutter des Kindes Ort, Tag Registerbehörde, Name Registernummer Geburt des Vaters des Kindes Ort, Tag Registerbehörde, Name Registernummer Staatsangehörigkeit Kind Mutter Vater Recht der Namensführung des Kindes Kind 1 Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1149 Standesamt, Nummer Registernummer Folgebeurkundung Nummer Anlass der Beurkundung Beurkundete Daten2 Ort, Tag Urkundsperson Hinweis Anlass3 Ort, Tag Registerbehörde, Name Registernummer 2 Anstatt des Feldes ,,Beurkundete Daten" sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums der Wirksamkeit anzugeben. 3 Der Leittext ,,Anlass" ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen. 1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 Anlage 5 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Sterberegister Standesamt, Nummer Registernummer Verstorbene Person Familienname Geburtsname Vorname(n) Geschlecht Geburtsdatum Geburtsort Wohnsitz Religion Todestag und Uhrzeit Sterbeort Familienstand Ehemann/Ehefrau/Lebenspartner/Lebenspartnerin1 Familienname Geburtsname Vorname(n) Ort, Tag Urkundsperson Hinweise2 Geburt Registerbehörde, Name Registernummer Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft1 Ort, Tag Registerbehörde, Name Registernummer Führungsort Heiratseintrag 1 2 Der Leittext ist an den Beurkundungssachverhalt anzupassen. Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1151 Standesamt, Nummer Registernummer Folgebeurkundung Nummer Anlass der Beurkundung Beurkundete Daten3 Ort, Tag Urkundsperson Hinweis Anlass4 Ort, Tag Registerbehörde, Name Registernummer 3 Anstatt des Feldes ,,Beurkundete Daten" sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums der Wirksamkeit anzugeben. 4 Der Leittext ,,Anlass" ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen. 1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 Anlage 6 (zu den §§ 48, 70) Eheurkunde Standesamt Registernummer Eheschließung Ort, Tag Ehemann Familienname Geburtsname Vorname(n) Geburtstag Geburtsort Religion Familienname nach Eheschließung Geburtsname nach Eheschließung Vorname(n) nach Eheschließung Ehefrau Familienname Geburtsname Vorname(n) Geburtstag Geburtsort Religion Familienname nach Eheschließung Geburtsname nach Eheschließung Vorname(n) nach Eheschließung Weitere Angaben aus dem Register Ort, Tag Urkundsperson (Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung) Siegel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1153 Anlage 7 (zu den §§ 48, 70) Lebenspartnerschaftsurkunde Standesamt Registernummer Begründung der Lebenspartnerschaft Ort, Tag Lebenspartner 1 Familienname Geburtsname Vorname(n) Geburtstag Geburtsort Religion Familienname nach der Begründung Geburtsname nach der Begründung Vorname(n) nach der Begründung Lebenspartner 2 Familienname Geburtsname Vorname(n) Geburtstag Geburtsort Religion Familienname nach der Begründung Geburtsname nach der Begründung Vorname(n) nach der Begründung Weitere Angaben aus dem Register Ort, Tag Urkundsperson (Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung) Siegel 1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 Anlage 8 (zu den §§ 48, 70) Geburtsurkunde Standesamt Registernummer Kind Geburtsname Vorname(n) Geschlecht Geburtstag Geburtsort Religion Mutter Familienname Geburtsname Vorname(n) Religion Vater Familienname Geburtsname Vorname(n) Religion Weitere Angaben aus dem Register Ort, Tag Urkundsperson (Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung) Siegel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1155 Anlage 9 (zu den §§ 48, 70) Sterbeurkunde Standesamt Registernummer Verstorbene Person Familienname Geburtsname Vorname(n) Zeitpunkt des Todes Sterbeort Letzter Wohnsitz Geburtstag Geburtsort Religion Familienstand Ehemann/Ehefrau/Lebenspartner/Lebenspartnerin1 Familienname Geburtsname Vorname(n) Weitere Angaben aus dem Register Ort, Tag Urkundsperson (Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung) Siegel 1 Der Leittext ist an den Beurkundungssachverhalt anzupassen. 1156 Anlage 10 (zu § 29) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 Niederschrift über die Eheschließung Standesamt Ort, Tag Vor dem unterzeichnenden Standesbeamten erschienen heute zur Eheschließung Herr Vorname(n) Familienname Geburtsname Staatsangehörigkeit Religion wohnhaft in Geburtstag, Geburtsort Standesamt, Registernummer ausgewiesen durch und Frau Vorname(n) Familienname Geburtsname Staatsangehörigkeit Religion wohnhaft in Geburtstag, Geburtsort Standesamt, Registernummer ausgewiesen durch Als Zeugen waren anwesend:* Weiterhin erschien als Dolmetscher für die ............... Sprache:* Er wurde über die Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt belehrt. Er erklärte ­ unter Berufung auf seinen allgemein geleisteten Eid ­, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde.* * Abschnitt/Klammerinhalt erscheint nur, wenn der Beurkundungssachverhalt es verlangt. Die Angaben sind entsprechend zu streichen oder zu ergänzen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1157 Der Standesbeamte fragte die Eheschließenden, ob sich seit der Anmeldung ihrer Eheschließung Änderungen ergeben haben, die ihre tatsächlichen Verhältnisse der Ehevoraussetzungen betreffen. Auf die Frage des Standesbeamten erklärten die Eheschließenden, dass keine entsprechenden Änderungen eingetreten sind. Sodann fragte der Standesbeamte die Eheschließenden einzeln und nacheinander, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Die Eheschließenden bejahten diese Frage. Der Standesbeamte sprach aus, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute seien. Zur Namensführung in der Ehe gaben die Ehegatten folgende Erklärung ab: Dadurch ergibt sich folgende Namensführung nach der Eheschließung: Namen des Ehemannes in der Ehe Familienname Vorname(n) Geburtsname Namen der Ehefrau in der Ehe Familienname Vorname(n) Geburtsname Vorgelesen [in deutscher und ............ Sprache]*, genehmigt und unterschrieben Siegel Urkundsperson * Abschnitt/Klammerinhalt erscheint nur, wenn der Beurkundungssachverhalt es verlangt. Die Angaben sind entsprechend zu streichen oder zu ergänzen. 1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 Anlage 13 (zu § 31 Absatz 3) Bescheinigung nach § 31 Absatz 3 der Personenstandsverordnung (PStV) Standesamt Kind vorgesehener Familienname vorgesehene(r) Vorname(n) Geschlecht Geburtstag Geburtsort Mutter Familienname Geburtsname Vorname(n) Religion Vater Familienname Geburtsname Vorname(n) Religion (§ 31 Absatz 3 PStV) Ort, Tag Urkundsperson (Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung) ". Siegel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 1159 Artikel 3 Änderung des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes beiden Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben werden." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung oder bei der Begründung der Lebenspartnerschaft gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden." Artikel 7 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 1 Absatz 4 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. 1997 II S. 1406), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Sie können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden." Artikel 4 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes § 94 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben." Artikel 5 Änderung des Konsulargesetzes § 1355 Absatz 4 Satz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden." Artikel 8 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes § 3 Absatz 2 Satz 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Begründung der Lebenspartnerschaft gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden." Artikel 9 § 24 Absatz 1 Satz 1 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 gilt für Honorarkonsularbeamte entsprechend." Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Personenstandsgesetzes und der Personenstandsverordnung in der vom 1. November 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 10 Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Ist der Name Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe oder Lebenspartnerschaft nur von Inkrafttreten (1) In Artikel 1 treten die Nummern 25 bis 28, Nummer 29 Buchstabe b, die Nummern 30 bis 33 und in Artikel 2 treten Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 7, 14, 25, 26 sowie Nummer 27, soweit die Anlage 13 betroffen ist, am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November 2013 in Kraft. 1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 7. Mai 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Hans-Peter Friedrich Der Bundesminister des Auswärtigen Guido Westerwelle Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Kristina Schröder