Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 38 vom 18.07.2013  - Seite 2416 bis 2419 - Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund

53-4860-1830-253-4860-155-2
2416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund Vom 15. Juli 2013 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht zum Dritten Teil Abschnitt I wird die Angabe zu Nummer 5 durch die folgenden Angaben ersetzt: ,,5. Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den Arbeitgeber § 83a 6. Zusammentreffen von Ansprüchen § 84". arbeitsunfähig im Sinne der §§ 16 bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes, wenn er nicht oder nur mit der Gefahr einer Verschlimmerung seines Zustands fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung nachzugehen; als Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Wenn es für den ehemaligen Soldaten günstiger ist als das nach den §§ 16a bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt, gelten als Arbeitsentgelt 1. die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Soldat, 2. fünf Viertel dieser Einkünfte für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen hat, 3. das im letzten Kalendermonat vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses erzielte Arbeitseinkommen eines Soldaten, der Wehrsold bezogen hat, wenn es höher ist als die in Nummer 2 genannten Einkünfte." 7. Nach § 83 wird folgende Gliederungseinheit 5 eingefügt: ,,5. Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den Arbeitgeber § 83a (1) Ist ein Arbeitnehmer ab dem Tag nach der Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses arbeitsunfähig, werden dem Arbeitgeber, der auf Grund eines bereits vor dem Beginn des Wehrdienstverhältnisses bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet ist, das fortgezahlte Arbeitsentgelt, die darauf entfallenden, vom Arbeitgeber zu tragenden und abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet, wenn die Gesundheitsstörung durch 2. In § 80 Satz 4 wird die Angabe ,,Satz 4" durch die Angabe ,,Satz 3" ersetzt. 3. In § 81 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Bundesministeriums" die Wörter ,,der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium" eingefügt. 4. In § 81a Satz 1 werden die Wörter ,,für Arbeit und Soziales" durch die Wörter ,,der Verteidigung" ersetzt. 5. In § 82 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales" durch die Wörter ,,mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung" ersetzt. 6. § 83 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ein ehemaliger Soldat, der im Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses infolge einer Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist und vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, gilt auch dann als Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2417 eine Schädigung im Sinne der §§ 80 bis 81a verursacht worden ist. (2) Die Erstattung nach Absatz 1 ist auf den Zeitraum beschränkt, für den der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet ist. Die Erstattung endet schon früher, wenn die am Tag nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bestehende Arbeitsunfähigkeit entfällt oder nicht mehr durch die Folgen der Schädigung verursacht ist. (3) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Ersatz wegen des Verdienstausfalls, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, verlangen, so kann der Arbeitgeber die Erstattung nur gegen Abtretung des nach § 6 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangenen Anspruchs im Umfang der durch Absatz 1 begründeten Erstattungspflicht verlangen. (4) Die Aufwendungen des Arbeitgebers werden auf Antrag erstattet. Die Erstattung wird erst nach der Entscheidung über den Versorgungsanspruch geleistet. Der Anspruch auf die Erstattung verjährt mit Ablauf von vier Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem das Dienstverhältnis beendet worden ist. (5) Wird der Arbeitnehmer nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt arbeitsunfähig, geht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bis zur Höhe des gezahlten Versorgungskrankengeldes auf den Kostenträger nach diesem Gesetz über, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt." 8. Die Zwischenüberschrift vor § 84 wird wie folgt gefasst: ,,6. Zusammentreffen von Ansprüchen". 9. In § 85 Absatz 3 werden die Wörter ,,und § 81a finden" durch das Wort ,,findet" ersetzt. 10. § 85a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,dessen Erwerbsfähigkeit wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist" durch die Wörter ,,dessen Grad der Schädigungsfolgen wegen einer Wehrdienstbeschädigung mindestens 50 beträgt" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Geldleistungen können erbracht werden, wenn über den Grad der Schädigungsfolgen noch nicht endgültig entschieden ist, aber mit einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 zu rechnen ist." 11. § 86 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ersatz nach Absatz 1 kann bei einem Unfall während der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 81a geleistet werden; die Zustimmung muss vom Bundesministerium der Verteidigung erteilt werden." 12. § 88 Absatz 1 bis 7 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Versorgung nach dem Dritten Teil wird von Behörden der Bundeswehrverwaltung durchgeführt. Soweit die Versorgung in der Erbringung von Leistungen nach den §§ 25 bis 27j des Bun- desversorgungsgesetzes besteht, wird der Dritte Teil von den für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz zuständigen Behörden im Auftrag des Bundes durchgeführt. In Angelegenheiten nach Satz 2 ist die zuständige oberste Bundesbehörde das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. (2) Die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses beeinflusst nicht den Lauf der in § 62 Absatz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Fristen, wenn bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses ein Anspruch auf Ausgleich nach § 85 und danach ein Anspruch auf Versorgung nach § 80 besteht, es sei denn, die Verhältnisse haben sich zugunsten des Wehrdienstbeschädigten wesentlich geändert. § 89 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden muss. (3) Die bekannt gegebene Entscheidung einer Behörde der Bundeswehrverwaltung sowie die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 1 sind für die in Absatz 1 Satz 2 genannten, zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden verbindlich. (4) Entscheidungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für eine Versorgung nach § 81 Absatz 6 Satz 2 oder für einen Härteausgleich haben, ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung. (5) In Angelegenheiten nach den §§ 85 bis 86 und 41 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden 1. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, 2. § 36a Absatz 1 bis 3, die §§ 45, 60 bis 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sowie 3. das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch. In Angelegenheiten nach den §§ 80, 81a bis 83a sind entsprechend anzuwenden 1. das Erste Buch Sozialgesetzbuch, 2. das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch und 3. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht. (6) In Angelegenheiten nach Absatz 1, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und in Angelegenheiten nach § 41 Absatz 2 sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass 2418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 1. es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn das Bundesministerium der Verteidigung den Verwaltungsakt erlassen hat; 2. das Bundesministerium der Verteidigung den Widerspruchsbescheid erlässt; für Fälle, in denen es den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat, kann es die Entscheidung durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen; 3. bis zur Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung mit der Maßgabe entsprechend gelten, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. (7) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach Absatz 1, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 41 Absatz 2 ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Über Klagen von Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben, und von ihren Hinterbliebenen entscheidet das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug. In Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 41 Absatz 2 wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen." 13. In § 91a Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,81d" durch die Angabe ,,81f" ersetzt. Artikel 2 Verordnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. I S. 1391) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,dem Wehrpflichtgesetz," sowie die Wörter ,,der §§ 80 bis 81a des Soldatenversorgungsgesetzes," gestrichen. 2. Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes zum Jahr 2016 § 88 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 2. Absatz 3 wird aufgehoben. 3. Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst: ,,(3) Empfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sowie Entscheidungen, die für eine Versorgung nach § 81 Absatz 6 Satz 2 oder für einen Härteausgleich von Bedeutung sind, ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung." 4. Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5. 5. Absatz 7 wird Absatz 6 und in Satz 3 wird die Angabe ,,Satz 1" gestrichen. 6. Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben. Artikel 4 Änderung weiterer Vorschriften (1) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 24 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Zuständig sind die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen. Für die besonderen Hilfen im Einzelfall sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Hauptfürsorgestellen zuständig. Bei der Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit. Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, ist die Bundeswehrverwaltung zuständig." 2. § 68 Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes,". (2) § 16g Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Änderung weiterer Vorschriften zum Jahr 2016 (1) In § 24 Absatz 2 Satz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter ,,, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht," gestrichen. (2) § 51 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Aufwendungen für die Versorgungsleistungen trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen." 2. Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen ist das Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehör- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2419 den übertragen. In diesem Fall können sie zulassen, dass auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und auf die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über die Kassen- und Buchführung der zuständigen Landesbehörden angewendet werden." Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2015 in Kraft. Die Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar 2016 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Juli 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g Thomas de Maizière Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen