Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 41 vom 26.07.2013  - Seite 2573 bis 2574 - Verordnung über einen Vorschuss für Beamtinnen und Beamte bei Inanspruchnahme von Familienpflegezeit (Beamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung – BPflZV)

2032-1-40
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2573 Verordnung über einen Vorschuss für Beamtinnen und Beamte bei Inanspruchnahme von Familienpflegezeit (Beamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung ­ BPflZV) Vom 18. Juli 2013 Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2013 (BGBl. I S. 1978) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: §1 Vorschuss (1) Der Vorschuss nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes wird monatlich gewährt. (2) Der Vorschuss beträgt 50 Prozent der Differenz zwischen 1. den Dienstbezügen, die der Beamtin oder dem Beamten vor Beginn der Pflegephase zustehen, und 2. den Dienstbezügen, die ihr oder ihm während der Pflegephase durchschnittlich zustehen. Bei der Auszahlung werden 3 Prozent des Vorschusses abgezogen. (3) Wird für die Nachpflegephase ein größerer Arbeitszeitumfang bewilligt, als er vor Beginn der Pflegephase vorliegt, gelten die Dienstbezüge aus dem größeren Arbeitszeitumfang auch als diejenigen Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten vor Beginn der Pflegephase zustehen. (4) Bei der Berechnung des Vorschusses bleiben unberücksichtigt: 1. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen, 2. steuerfreie Bezüge sowie 3. Zuschläge, Zulagen, Vergütungen, Zuschüsse und sonstige Bezüge, die nicht regelmäßig oder nicht in festen Monatsbeträgen gewährt werden. §2 Verrechnung (1) Der Vorschuss ist während der Nachpflegephase in gleichen Monatsbeträgen mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Bewilligung der Familienpflegezeit widerrufen wird. Der Vorschuss ist auch bei Versetzung in den Ruhestand zu verrechnen. (2) Die Verrechnung endet am Vortag des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird (§§ 44 und 49 des Bundesbeamtengesetzes). Die Verrechnung beginnt wieder, wenn die Beamtin oder der Beamte erneut in das Beamtenverhältnis berufen wird (§ 46 des Bundesbeamtengesetzes). §3 Rückzahlung bei Beendigung des Beamtenverhältnisses Endet das Beamtenverhältnis nach § 30 Nummer 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes, ist der noch ausstehende Betrag bis zum Ablauf des auf den Monat der Beendigung folgenden Monats in einer Summe zurückzuzahlen. §4 Härtefallregelung (1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten soll die Dienststelle im Fall der Verrechnung niedrigere als die sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 ergebenden Monatsbeträge festsetzen oder im Fall der Rückzahlung Monatsraten bewilligen, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist und 1. die Beamtin oder der Beamte nach dem Widerruf der Familienpflegezeit mit weniger als 75 Prozent der Arbeitszeit beschäftigt ist, die ursprünglich für die Nachpflegephase bewilligt worden war, 2. die Beamtin oder der Beamte in der Nachpflegephase mit weniger als 75 Prozent der Arbeitszeit beschäftigt ist, die ursprünglich für die Nachpflegephase bewilligt worden war, 3. die Beamtin oder der Beamte begrenzt dienstfähig wird (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes), 4. die Beamtin oder der Beamte unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt wird oder 2574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 5. das Beamtenverhältnis nach § 30 des Bundesbeamtengesetzes endet. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn über die Pflegephase hinaus der Pflegebedarf fortbesteht, sodass es der Beamtin oder dem Beamten nicht zuzumuten ist, den für die Nachpflegephase bewilligten Beschäftigungsumfang einzuhalten. Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn sich die Beamtin oder der Beamte wegen unverschuldeter finanzieller Belastungen vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder es wahrscheinlich ist, dass sie oder er durch die Verrechnung oder Rückzahlung des Vorschusses in der für die Nachpflegephase vorgesehenen Form in solche Schwierigkeiten gerät. EntscheiBerlin, den 18. Juli 2013 dungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens der obersten Dienstbehörde. (2) Der Vorschuss ist auch in den Fällen des Absatzes 1 vollständig zu verrechnen oder zurückzuzahlen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind mindestens 5 Prozent der monatlichen Dienstbezüge einzubehalten; dies gilt auch bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand. §5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Hans-Peter Friedrich