Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 43 vom 31.07.2013  - Seite 2722 bis 2748 - Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens

7141-82125-5-7-12125-40-252125-40-522125-40-83612-7-12703-5-2703-5-37100-1751-1752-6-4752-6-8752-6-9752-6-12752-6-13754-77842-2-57842-2-87842-67842-137847-11-5-47849-2806-21-7-31806-21-7-43806-22-1-229504-77141-67400-4
2722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens* Vom 25. Juli 2013 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: * Dieses Gesetz dient der Umsetzung 1. der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), 2. der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6), 3. der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7), 4. der Richtlinie 75/107/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Maßbehältnisse (ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 14), 5. der Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17) geändert worden ist, 6. der Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Angleichung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17). Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). Inhaltsübersicht Artikel 1 Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz ­ MessEG) Änderung der Weinverordnung Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung Änderung der Los-Kennzeichnungs-Verordnung Änderung der Tabakprodukt-Verordnung Änderung der Brennereiordnung Änderung der Sektorenverordnung Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit Änderung der Gewerbeordnung Änderung des Atomgesetzes Änderung der Stromnetzzugangsverordnung Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung Änderung der Messzugangsverordnung Änderung der Gasnetzzugangsverordnung Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme Änderung der Milcherzeugnisverordnung Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung Änderung der Käseverordnung Änderung der Butterverordnung Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung Änderung des Handelsklassengesetzes Artikel 2 Artikel 3 Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 Artikel 17 Artikel 18 Artikel 19 Artikel 20 Artikel 21 Artikel 22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 Artikel 23 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/ Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Lebensmittel Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/ Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Süßwaren Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) Änderung der Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen Inkrafttreten, Außerkrafttreten Unterabschnitt 3 Pflichten der Wirtschaftsakteure § § § § 23 24 25 26 Pflichten Pflichten Pflichten Pflichten des des des des Herstellers Bevollmächtigten Einführers Händlers 2723 Artikel 24 Artikel 25 Unterabschnitt 4 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme in besonderen Fällen § 27 § 28 § 29 EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung Messgeräte, die rechtmäßig im Ausland in Verkehr gebracht wurden Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Fällen der §§ 27 und 28 Unterabschnitt 5 Verordnungsermächtigung § 30 Verordnungsermächtigung Abschnitt 3 Ve r w e n d e n v o n M e s s g e r ä t e n u n d Messwerten, Eichung von Messgeräten Unterabschnitt 1 Verwenden von Messgeräten und Messwerten § § § § § § 31 32 33 34 35 36 Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten Anzeigepflicht Anforderungen an das Verwenden von Messwerten Vermutungswirkung Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen Ausnahmen für bestimmte Verwendungen Unterabschnitt 2 Eichung und Befundprüfung § § § § 37 38 39 40 Eichung und Eichfrist Verspätete Eichungen Befundprüfung Zuständige Stellen für die Eichung Unterabschnitt 3 Verordnungsermächtigung Artikel 26 Artikel 27 Artikel 1 Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten a u f d e m M a r k t , i h re Ve r w e n d u n g u n d Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz ­ MessEG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § § § § § 1 2 3 4 5 Anwendungsbereich des Gesetzes Allgemeine Begriffsbestimmungen Messgerätespezifische Begriffsbestimmungen Verordnungsermächtigungen Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und Produkte Abschnitt 2 Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt Unterabschnitt 1 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen § § § § § 6 7 8 9 10 Inverkehrbringen von Messgeräten Vermutungswirkung Konformitätserklärung Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte Unterabschnitt 2 Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen § 11 § § § § § 12 13 14 15 16 Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle Befugnisse der anerkennenden Stelle Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle Vermutung der Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle Vergabe von Kennnummern Verpflichtungen der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle Meldepflichten der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle Zweigunternehmen einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle und Vergabe von Unteraufträgen Widerruf der Anerkennung § 41 Verordnungsermächtigung Abschnitt 4 Fertigpackungen und a n d e r e Ve r k a u f s e i n h e i t e n § 42 § 43 § 44 Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten Anforderungen an Fertigpackungen Verordnungsermächtigung für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten Abschnitt 5 § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 Aufgaben der P h y s i k a l i s c h - Te c h n i s c h e n B u n d e s a n s t a l t , Regelermittlungsausschuss, Rückführung § 45 § 46 § 47 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Regelermittlungsausschuss Metrologische Rückführung 2724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 Abschnitt 6 Metrologische Überwachung Unterabschnitt 1 Marktüberwachung §2 Allgemeine Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden: 1. Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, 2. Bevollmächtigter ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, 3. Einführer ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr bringt, 4. Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers, 5. harmonisierte Norm ist eine Norm a) im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) und b) deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, 6. Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder ein Produkt entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet oder für eigene Zwecke in Betrieb nimmt; einem Hersteller eines Messgeräts ist gleichgestellt, wer ein auf dem Markt befindliches Messgerät so verändert, dass die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 beeinträchtigt werden kann, 7. Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Europäischen Union; einem erstmals bereitgestellten Messgerät gleichgestellt ist ein Messgerät, das in seiner Beschaffenheit mit dem Ziel einer Modifizierung seiner ursprünglichen messtechnischen Eigenschaften, seiner ursprünglichen Verwendung oder seiner ursprünglichen Bauart so wesentlich verändert wurde, dass eine Eichung nach § 37 zur umfassenden Bewertung des Messgeräts nicht ausreichend ist (erneuertes Messgerät), § 48 § § § § 49 50 51 52 § 53 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit Marktüberwachungskonzept Marktüberwachungsmaßnahmen Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Marktüberwachung Meldeverfahren, Verordnungsermächtigung Unterabschnitt 2 Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten § 54 § 55 § 56 Grundsätze der Verwendungsüberwachung Maßnahmen der Verwendungsüberwachung Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Verwendungsüberwachung Unterabschnitt 3 Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen § 57 § 58 Zuständigkeit und Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Überwachung staatlich anerkannter Prüfstellen Abschnitt 7 Gebührenregelungen und Bußgeldvorschriften § 59 § 60 § 61 Gebühren und Auslagen der Landesbehörden, Verordnungsermächtigung Bußgeldvorschriften Einziehung Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 62 Übergangsvorschriften Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Anwendungsbereich des Gesetzes Dieses Gesetz ist anzuwenden auf 1. Messgeräte und sonstige Messgeräte, soweit sie in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2 erfasst sind, 2. Teilgeräte, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 Teilgeräte bestimmt sind, 3. Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, soweit diese nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, 4. Messwerte, die mit Hilfe der Messgeräte nach Nummer 1 ermittelt werden, 5. Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2725 8. Marktüberwachungsbehörde ist jede Behörde, die für die Durchführung der Marktüberwachung nach § 48 Absatz 1 zuständig ist, 9. normatives Dokument ist ein Dokument mit technischen Spezifikationen, das von der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen ausgearbeitet wurde und dessen Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, 10. Produkt ist ein Messgerät, ein sonstiges Messgerät, eine Fertigpackung oder eine andere Verkaufseinheit, 11. technische Spezifikation ist ein Schriftstück im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, 12. Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Einführer, Händler und Bevollmächtigte. §3 Messgerätespezifische Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sind ferner folgende Begriffsbestimmungen anzuwenden: 1. anerkennende Stelle ist die Stelle, die einer Konformitätsbewertungsstelle auf Antrag gestattet, bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten durchzuführen, 2. Bauart eines Messgeräts ist die endgültige Ausführung eines Exemplars des betreffenden Messgerätetyps, 3. EG-Bauartzulassung ist die Zulassung von Messgeräten zur EG-Ersteichung, 4. EG-Ersteichung ist die Prüfung und Bestätigung der Übereinstimmung eines neuen oder erneuerten Messgeräts mit der zugelassenen Bauart oder den Bestimmungen der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7) oder den auf diese Richtlinie gestützten Einzelrichtlinien, 5. Eichung ist jede behördliche oder auf behördliche Veranlassung erfolgende Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung eines Messgeräts, die mit der Erlaubnis verbunden sind, das Messgerät im Rahmen des vorgesehenen Verwendungszwecks und unter den entsprechenden Verwendungsbedingungen für eine weitere Eichfrist zu verwenden, 6. Fehlergrenze ist die beim Inverkehrbringen und bei der Eichung eines Messgeräts zulässige Abweichung der Messergebnisse des Messgeräts vom wahren Messergebnis, 7. Inbetriebnahme eines Messgeräts ist die erstmalige Nutzung eines für den Endnutzer bestimmten Messgeräts für den beabsichtigten Zweck, 8. Konformitätsbewertung ist das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Messgerät erfüllt worden sind, 9. Konformitätsbewertungsstelle ist eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt, 10. Konformitätserklärung ist die Erklärung des Herstellers, dass ein Messgerät nachweislich die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, 11. Maßverkörperungen sind Vorrichtungen, die dem Begriff des Messgeräts unterfallen und mit denen während ihrer Benutzung ein oder mehrere bekannte Werte einer gegebenen Größe permanent reproduziert oder bereitgestellt werden, 12. Messbeständigkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts, während der gesamten Nutzungsdauer Messrichtigkeit zu gewährleisten und die Messergebnisse, soweit diese im Messgerät gespeichert werden, unverändert zu erhalten, 13. Messgeräte sind alle Geräte oder Systeme von Geräten mit einer Messfunktion einschließlich Maßverkörperungen, die jeweils zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind, 14. sonstiges Messgerät ist jedes Gerät oder System von Geräten mit einer Messfunktion, das weder zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr noch zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt ist, 15. Messgröße ist die physikalische Größe, die durch eine Messung zu bestimmen ist, 16. Messrichtigkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts, bei bestimmungsgemäßer Verwendung richtige Messergebnisse zu ermitteln, 17. nicht rückwirkungsfreie Schnittstelle ist eine Anschlussmöglichkeit an einem Messgerät, über die Messwerte eines Messgeräts verfälscht werden können oder Funktionen ausgelöst werden können, die einen Messwert verfälschen, 18. Notifizierung ist die Mitteilung der anerkennenden Stelle an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dass eine Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungsaufgaben bei Messgeräten vornimmt, auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union anwendbar sind, in denen eine derartige Mitteilung vorgeschrieben ist, 19. Prüfbarkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts, überprüfen zu können, ob die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 vorliegen; die Prüfbarkeit beinhaltet auch die Darstellung der Messergebnisse, 20. Teilgerät ist eine als solche in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 genannte Baueinheit, die unabhängig arbeitet und zusammen mit folgenden Geräten ein Messgerät darstellt: a) mit anderen Teilgeräten, mit denen sie kompatibel ist, oder b) mit einem Messgerät, mit dem sie kompatibel ist, 21. Verkehrsfehlergrenze ist die beim Verwenden eines Messgeräts zulässige Abweichung der Messergebnisse des Messgeräts vom wahren Messergebnis, 22. Verwenden eines Messgeräts ist das erforderliche Betreiben oder Bereithalten eines Messgeräts zur Bestimmung von Messwerten 2726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 a) im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder b) bei Messungen im öffentlichen Interesse; bereitgehalten wird ein Messgerät, wenn es ohne besondere Vorbereitung für die genannten Zwecke in Betrieb genommen werden kann und ein Betrieb zu diesen Zwecken nach Lage der Umstände zu erwarten ist, 23. Verwenden von Messwerten ist die erforderliche Nutzung von Messergebnissen eines Messgeräts a) im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder b) bei Messungen im öffentlichen Interesse, 24. Zusatzeinrichtung zu einem Messgerät ist eine mit einem Messgerät verbundene Einrichtung, die für die Funktionsfähigkeit des Messgeräts nicht erforderlich ist und zu einem der folgenden Zwecke bestimmt ist: a) zur Ermittlung zusätzlicher Messgrößen, b) zur erstmaligen Speicherung oder Darstellung von Messergebnissen zum Zweck des Verwendens von Messwerten oder von Daten über die elektronische Steuerung des Messgeräts, c) zur Steuerung von Leistungen, d) zur Ermittlung des zu zahlenden Preises einer Kaufsache oder einer Dienstleistung in Anwesenheit der betroffenen Parteien (Direktverkauf), e) zur Verarbeitung von Messergebnissen zum Zweck der Übermittlung an Zusatzeinrichtungen im Sinne der Buchstaben a bis d oder f) zum Anschluss an eine nicht rückwirkungsfreie Schnittstelle des Messgeräts. §4 Verordnungsermächtigungen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit 1. beim Erwerb messbarer Güter oder Dienstleistungen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, 2. im geschäftlichen Verkehr zum Schutz des lauteren Handelsverkehrs sowie 3. im amtlichen Verkehr und bei Messungen im öffentlichen Interesse, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates diejenigen Messgeräte näher zu bestimmen, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind. Dabei kann die Bundesregierung auch die Begriffe ,,amtlicher Verkehr" und ,,Messungen im öffentlichen Interesse" nach Satz 1 Nummer 3 näher bestimmen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erlassen werden. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates sonstige Messgeräte näher zu bestimmen. (3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Teilgeräte zu bestimmen, soweit dies mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken vereinbar ist. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch zur Um- setzung von Rechtsakten der Europäischen Union erlassen werden. (4) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass einzelne Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten ganz oder teilweise von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen sind, soweit dies mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken vereinbar ist. §5 Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und Produkte Wenn in den nachfolgenden Abschnitten Regelungen für Messgeräte oder Produkte getroffen werden, sind diese in gleicher Weise anzuwenden auf 1. Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, 2. Teilgeräte. Abschnitt 2 Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt Unterabschnitt 1 Vo r a u s s e t z u n g e n f ü r das Inverkehrbringen §6 Inverkehrbringen von Messgeräten (1) Vorbehaltlich des Unterabschnitts 4 dürfen Messgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Messgeräte müssen die wesentlichen Anforderungen erfüllen; dies schließt die Einhaltung der Fehlergrenzen ein. Wesentliche Anforderungen im Sinne von Satz 1 sind diejenigen Anforderungen, 1. die in der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1 festgelegt sind oder 2. die einzuhalten sind, um dem Stand der Technik zur Gewährleistung richtiger Messergebnisse und Messungen zu entsprechen, sofern in der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1 keine näheren Festlegungen getroffen sind. (3) Zum Nachweis, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des Absatzes 2 erfüllt, muss eine in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 festgelegte Konformitätsbewertung erfolgreich durchgeführt worden sein und eine Konformitätserklärung vorliegen. Die Konformitätserklärung muss den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 entsprechen. (4) Die Konformität eines Messgeräts muss durch die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen bestätigt sein. (5) Das Messgerät muss mit den in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bezeichneten Aufschriften zur näheren Bestimmung des Geräts und des Herstellers oder Einführers versehen sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2727 §7 Vermutungswirkung (1) Entspricht ein Messgerät 1. einer harmonisierten Norm, 2. einem normativen Dokument, soweit dieses ganz oder teilweise von der Europäischen Kommission für entsprechend anwendbar erklärt wurde, oder 3. einer vom Ausschuss nach § 46 ermittelten technischen Spezifikation oder Regel, deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde, so wird vermutet, dass das Messgerät die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt, soweit diese von den in den Nummern 1 bis 3 genannten harmonisierten Normen, normativen Dokumenten, technischen Spezifikationen oder Regeln jeweils abgedeckt sind. Satz 1 ist auch für Teile der harmonisierten Norm, des normativen Dokuments, der technischen Spezifikation oder Regel im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 anzuwenden. (2) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm oder ein normatives Dokument den von ihr oder ihm abgedeckten wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 nicht entspricht, so informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit; sie beteiligt den Ausschuss nach § 46 und leitet die Meldungen der Europäischen Kommission zu. §8 Konformitätserklärung (1) Unterliegt ein Messgerät mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsvorschriften der Europäischen Union ausgestellt. In der Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union anzugeben. (2) Unterliegt ein Messgerät mehreren sonstigen Rechtsvorschriften, in denen jeweils eine Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine Konformitätserklärung für sämtliche sonstigen Rechtsvorschriften ausgestellt. In der Erklärung sind die betreffenden Rechtsvorschriften mit der Fundstelle im Bundesgesetzblatt anzugeben. §9 Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten Sonstige Messgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen und Aufschriften versehen sind. § 10 Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellun- gen und Vorführungen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie für Zwecke dieses Gesetzes erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Unterabschnitt 2 Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen § 11 Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle (1) Die Aufgaben der anerkennenden Stelle obliegen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Es kann diese Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. Die Übertragung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. (2) Die anerkennende Stelle ist zuständig 1. für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1, 2. für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen; die anerkennende Stelle meldet jede später eintretende Änderung der Anerkennung nach § 13 Absatz 1 oder des ihr nach § 14 Absatz 2 oder 3 mitgeteilten Umfangs der Tätigkeiten; für die Notifizierung und die Meldung von Änderungen verwendet sie jeweils das von der Europäischen Kommission bereitgestellte elektronische Notifizierungsinstrument, 3. für die Vergabe von Kennnummern an Konformitätsbewertungsstellen, die nicht nach Nummer 2 notifiziert werden, sowie 4. für die Einrichtung der Verfahren, die zur Überwachung der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen erforderlich sind. (3) Für die Bewertung und Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1 oder § 13 Absatz 5 Satz 2 ist die Stelle zuständig, die auch für die Akkreditierung nach dem Akkreditierungsstellengesetz zuständig ist (Akkreditierungsstelle). Für die Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 ist die anerkennende Stelle zuständig. Die Akkreditierungsstelle und die anerkennende Stelle treffen jeweils in ihren Zuständigkeitsbereichen die Anordnungen, die zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhinderung künftiger Verstöße notwendig sind. (4) Die anerkennende Stelle übermittelt die ihr zugänglichen Informationen 1. der Akkreditierungsstelle, soweit diese sie für ihre Aufgabenerfüllung benötigt, 2. der zuständigen Marktüberwachungsbehörde, soweit diese sie für ihre Aufgabenerfüllung benötigt; dies erfolgt auf Anforderung, und 3. den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit es sich um Informationen im Zusammenhang mit Konformitätsbewertungsstellen handelt, die notifiziert sind. 2728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 § 12 Befugnisse der anerkennenden Stelle (1) Die anerkennende Stelle kann von den Konformitätsbewertungsstellen, die sie zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten anerkannt hat, die Auskünfte, die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich sind und sonstige Unterstützung verlangen; sie kann die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Die anerkennende Stelle und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich ist. Die anerkennende Stelle ist insbesondere befugt zu verlangen, dass ihr die Unterlagen vorgelegt werden, die der Konformitätsbewertung zu Grunde liegen. (2) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, sofern die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Auskunftspflichtigen sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. § 13 Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen (1) Eine Konformitätsbewertungsstelle, die die Übereinstimmung von Messgeräten mit den wesentlichen Anforderungen bewerten will, bedarf der Anerkennung (anerkannte Konformitätsbewertungsstelle). Die Anerkennung ist durch die anerkennende Stelle für bestimmte Tätigkeiten auszusprechen, wenn 1. die Konformitätsbewertungsstelle dies beantragt und 2. sie für die Tätigkeiten akkreditiert ist. Die Anerkennung kann unter weiteren Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden. (2) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 legt die Konformitätsbewertungsstelle Folgendes bei: 1. eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten und der Messgerätearten, für die sie Kompetenz beansprucht, sowie 2. eine Akkreditierungsurkunde im Original oder in Kopie, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der die Akkreditierungsstelle bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des § 15 erfüllt. (3) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags auf Anerkennung muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; diese Frist beginnt, sobald der Stelle alle für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vor- liegen. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. (4) Stellen, die der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Grund europäischer Harmonisierungsrechtsvorschriften von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von der Schweiz oder der Türkei mitgeteilt worden sind, stehen in dem mitgeteilten Umfang einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle gleich. (5) Anerkennungen von Konformitätsbewertungsstellen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach Absatz 1 gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Für die Akkreditierung stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller 1. die betreffenden Anforderungen des § 15 erfüllt oder 2. die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des ausstellenden Staates erfüllt. Die Anerkennung nach Satz 1 oder die Nachweise nach Satz 2 hat der Antragsteller der anerkennenden Stelle bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. Die anerkennende Stelle kann eine Beglaubigung der Kopie und eine beglaubigte deutsche Übersetzung verlangen. § 14 Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden (1) Zur Bewertung, ob Messgeräte mit den wesentlichen Anforderungen übereinstimmen, dürfen auch Konformitätsbewertungsstellen tätig werden, die entweder nach Absatz 2 einer in der metrologischen Überwachung tätigen Behörde oder nach Absatz 3 der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt angegliedert sind, sofern die erforderliche Kompetenz zur Durchführung von Konformitätsbewertungen unter Beachtung des § 15 Absatz 2 bis 7 und 9 nachgewiesen ist. Entsprechende Nachweise sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu führen. Die Tätigkeit der Konformitätsbewertung muss organisatorisch eindeutig getrennt von den sonstigen Aufgaben der Behörde erfolgen. Die Regelungen der §§ 19 bis 21 sind auf diese Stellen entsprechend anzuwenden. (2) Konformitätsbewertungsstellen, die einer in der metrologischen Überwachung tätigen Behörde angegliedert sind, dürfen in dem von der zuständigen obersten Landesbehörde der anerkennenden Stelle mitgeteilten Umfang nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 und des § 18 Absatz 2 tätig werden. Die oberste Landesbehörde übermittelt der anerkennenden Stelle die nach Absatz 1 Satz 2 zum Nachweis der Kompetenz erforderlichen Unterlagen und stellt sicher, dass die Konformitätsbewertungsstelle die ihr obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Sie hat die anerkennende Stelle unverzüglich zu informieren, sofern die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2729 (3) Konformitätsbewertungsstellen, die der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt angegliedert sind, dürfen in dem vom Präsidenten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt der anerkennenden Stelle und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mitgeteilten Umfang nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 und des § 18 Absatz 2 tätig werden. Der Präsident der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt übermittelt der anerkennenden Stelle und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die nach Absatz 1 Satz 2 zum Nachweis erforderlichen Unterlagen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie stellt sicher, dass die Konformitätsbewertungsstelle die ihr obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Der Präsident der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt hat die anerkennende Stelle unverzüglich zu informieren, wenn die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist. (4) Die Konformitätsbewertungsstellen nach Absatz 1 verzichten vorbehaltlich des Satzes 2 auf die Durchführung von Konformitätsbewertungen, soweit ein ausreichender Wettbewerb für entsprechende Konformitätsbewertungen gegeben ist und keine besonderen sachlichen Gründe dafür vorliegen, dass sie die Konformitätsbewertung vornehmen. Die Konformitätsbewertung der Bauart von Messgeräten, die zur Messung der Dosis ionisierender Strahlung dienen und die in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 genannt sind, obliegt ausschließlich der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat im Übrigen auf Antrag Konformitätsbewertungen für Messgeräte im Rahmen ihrer technischen und personellen Möglichkeiten vorbehaltlich des Satzes 1 vorzunehmen. § 15 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle (1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss Rechtspersönlichkeit besitzen. (2) Bei der Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Messgerät, die oder das er bewerten will, in keinerlei Verbindung steht. Die Anforderung nach Satz 1 kann auch von einer Konformitätsbewertungsstelle erfüllt werden, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Messgeräte bewerten will, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, wenn die Konformitätsbewertungsstelle nachweist, dass sich aus dieser Verbandsmitgliedschaft keine Interessenkonflikte im Hinblick auf ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten ergeben. (3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Messgeräte noch Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt weder das Verwenden von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Messgeräten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich sind, noch das Verwenden solcher Messgeräte zum persönlichen Gebrauch aus. Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwenden oder Wartung dieser Messgeräte beteiligt sein noch dürfen sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchtigen können. Dies ist insbesondere für Beratungsdienstleistungen maßgebend. Die Konformitätsbewertungsstelle gewährleistet, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen. (4) Die Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mitarbeiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchzuführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Konformitätsbewertung haben. (5) Die Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Aufgaben der Konformitätsbewertung zu bewältigen, für die sie die Kompetenz beansprucht, gleichgültig, ob diese Aufgaben von ihr selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Die Konformitätsbewertungsstelle muss für jedes Verfahren der Konformitätsbewertung und für jede Art und Kategorie von Messgeräten, für die sie bewertend tätig werden will, über Folgendes verfügen: 1. die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen, 2. Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen, sowie über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als anerkannte Konformitätsbewertungsstelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird, und 3. Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, des Grades an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt. Die Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, verfügen und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen. 2730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 (6) Die Konformitätsbewertungsstelle stellt sicher, dass die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, 1. eine Fach- und Berufsausbildung besitzen, die sie für alle Konformitätsbewertungstätigkeiten qualifiziert, für die die Konformitätsbewertungsstelle bewertend tätig werden will, 2. über eine ausreichende Kenntnis der Messgeräte und der Konformitätsbewertungsverfahren verfügen und die entsprechende Befugnis besitzen, solche Konformitätsbewertungen durchzuführen, 3. angemessene Kenntnisse und Verständnis der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besitzen, insbesondere der wesentlichen Anforderungen sowie der geltenden harmonisierten Normen, normativen Dokumente und der vom Ausschuss nach § 46 ermittelten Normen und Spezifikationen, 4. die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Konformitätsbewertungen haben. (7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre Unparteilichkeit, die ihrer obersten Leitungsebene und die ihres Konformitätsbewertungspersonals sicherzustellen. Die Vergütung der obersten Leitungsebene und des Konformitätsbewertungspersonals darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformitätsbewertungen oder deren Ergebnissen richten. (8) Die Konformitätsbewertungsstelle, soweit es sich nicht um eine Stelle nach § 14 handelt, hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt. (9) Die Mitarbeiter der Konformitätsbewertungsstelle dürfen die ihnen im Rahmen einer Konformitätsbewertung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Konformitätsbewertungsstelle oder eines Dritten liegt, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Die von der Konformitätsbewertungsstelle zu beachtenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. § 16 Vermutung der Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle (1) Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen dieser Normen erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 15 in dem Umfang erfüllt, in dem die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken. (2) Ist die anerkennende Stelle der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den von dieser abgedeckten Anforderungen nach § 15 nicht voll entspricht, informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die Europäische Kommission. § 17 Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle (1) Betrifft die Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle die Bewertung von Messgeräten, die vom Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasst sind, in denen die Notifizierung dieser Stellen gegenüber der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgesehen ist, so ist die Anerkennung unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass nach der Notifizierung innerhalb der folgenden Fristen weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einwände erhoben haben: 1. innerhalb von zwei Wochen, sofern eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder 2. innerhalb von zwei Monaten, sofern keine Akkreditierungsurkunde vorliegt. (2) Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Absatz 1 dürfen die Bewertung von Messgeräten, auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union anwendbar sind, in denen die Notifizierung dieser Stellen gegenüber der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgesehen ist, erst aufnehmen, wenn innerhalb der folgenden Fristen weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einwände erhoben haben: 1. innerhalb von zwei Wochen, sofern eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder 2. innerhalb von zwei Monaten, sofern keine Akkreditierungsurkunde vorliegt. Die Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Absatz 1 dürfen Bewertungen von Messgeräten nach Satz 1 nicht vornehmen, nachdem die anerkennende Stelle die Notifizierung zurückgezogen hat. Die anerkennende Stelle hat die Notifizierung zurückzuziehen, wenn die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist. (3) Beruht die Bestätigung der Kompetenz nicht auf einer Akkreditierungsurkunde, legt die anerkennende Stelle der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Unterlagen als Nachweis vor, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle bestätigen. Sie legt ferner die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach § 15 genügt. (4) Die anerkennende Stelle erteilt der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Kompetenz der betreffenden Stelle zum Zeitpunkt der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz während der Tätigkeit der betreffenden Stelle. § 18 Vergabe von Kennnummern (1) Die anerkennende Stelle vergibt an Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1, die nicht nach § 17 zu notifizieren sind, eine Kennnummer. Die Kennnummer besteht aus den Groß- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2731 buchstaben ,,DE" und vier nachfolgenden Ziffern. Die anerkennende Stelle veröffentlicht ein Verzeichnis der Konformitätsbewertungsstellen mit den von ihr vergebenen Kennnummern sowie Angaben zu den Tätigkeiten, für die die Anerkennung ausgesprochen wurde. (2) Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Absatz 1 dürfen Bewertungen von Messgeräten, bei deren Bewertung sie die Kennnummer nach Absatz 1 verwenden, nicht vornehmen, sofern die anerkennende Stelle die Kennnummer zurückgezogen hat. Die anerkennende Stelle hat die Kennnummer zurückzuziehen, wenn die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist. § 19 Verpflichtungen der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle (1) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle führt die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Verfahren der Konformitätsbewertung gemäß der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch. (2) Stellt die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle fest, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 nicht erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus. (3) Hat die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle bereits eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Messgerät die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; falls nötig, setzt sie die Bescheinigung aus oder zieht sie zurück. (4) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder genügen diese nicht, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen, schränkt die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle alle betreffenden Konformitätsbescheinigungen ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück. (5) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hat in einem Ausschuss der Konformitätsbewertungsstellen mitzuwirken, der der Vereinheitlichung der Konformitätsbewertungspraxis und der fachlichen Fortbildung der Stellen dient. Der Ausschuss wird unter der Leitung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gebildet. (6) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hat auf den von ihr erstellten Konformitätsbescheinigungen die ihr von der Europäischen Kommission zugeteilte Kennnummer anzubringen. Ist die Konformitätsbewertungsstelle ausschließlich für die Bewertung solcher Messgeräte anerkannt, für die die Zuteilung einer Kennnummer durch die Europäische Kommission nicht vorgesehen ist, bringt sie die ihr von der anerkennenden Stelle zugewiesene Kennnummer an. § 20 Meldepflichten der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle (1) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle meldet der anerkennenden Stelle unverzüglich 1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung, 2. alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Anerkennung haben, 3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat, 4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat. (2) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle übermittelt den anderen Stellen, die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und gleichartige Messgeräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen. § 21 Zweigunternehmen einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle und Vergabe von Unteraufträgen (1) Vergibt die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese Aufgaben einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des § 15 erfüllt und informiert die anerkennende Stelle entsprechend. (2) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle haftet für ein Verschulden ihrer Unterauftragnehmer oder Zweigunternehmer bei Ausführung der diesen von ihr übertragenen Arbeiten wie für eigenes Verschulden; dies gilt unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind. (3) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Auftraggeber dem zustimmt. (4) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hält die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und über die von ihm im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens ausgeführten Arbeiten für die anerkennende Stelle bereit. § 22 Widerruf der Anerkennung (1) Stellt die anerkennende Stelle fest oder wird sie darüber informiert, dass eine nach § 13 Absatz 1 anerkannte Konformitätsbewertungsstelle die in § 15 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, widerruft sie ganz oder teilweise die Anerkennung. Sie informiert unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber, soweit die Anerkennung das Recht zur Bewertung von Messgeräten betrifft, die von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasst sind. 2732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 (2) Im Fall des Widerrufs nach Absatz 1 oder wenn die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die anerkennende Stelle die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen anerkannten Konformitätsbewertungsstelle weiterbearbeitet und für die anerkennende Stelle und die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden. Unterabschnitt 3 Pflichten der Wirtschaftsakteure verzüglich über die Nichtkonformität und über die bereits ergriffenen Maßnahmen. § 24 Pflichten des Bevollmächtigten (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. (2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr. Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen: 1. Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts, 2. zum Nachweis der Konformität eines Messgeräts Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen an eine zuständige Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen und 3. Zusammenarbeit mit einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken, die mit Messgeräten verbunden sind. (3) Die Verpflichtungen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 können vom Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen werden. § 25 Pflichten des Einführers (1) Der Einführer darf nur konforme Messgeräte in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke in Betrieb nehmen. (2) Bevor der Einführer ein Messgerät in den Verkehr bringt, muss er sicherstellen, dass 1. der Hersteller ein geeignetes Verfahren zur Konformitätsbewertung durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt hat, 2. das Messgerät mit den nach § 6 Absatz 4 und 5 erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften versehen ist, 3. dem Messgerät die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung in deutscher Sprache beigefügt sind, 4. durch Lagerung und Transport, soweit sie in seiner Verantwortung erfolgen, die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen des Messgeräts nicht beeinträchtigt wird. (3) Der Einführer hat ein sonstiges Messgerät mit den nach § 9 erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften zu versehen. (4) Der Einführer hat über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts eine Kopie der Konformitätserklärung für Zwecke der Marktüberwachung bereitzuhalten. Er hat den Marktüberwachungsbehörden die im Rahmen der Konformitätsbewertung erstellten technischen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen, soweit dies für Zwecke der Marktüberwachung erforderlich ist. § 23 Pflichten des Herstellers (1) Der Hersteller trägt die Verantwortung, dass die von ihm hergestellten Messgeräte nur in Verkehr gebracht oder von ihm für eigene Zwecke in Betrieb genommen werden, wenn sie die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllen. Er gewährleistet durch geeignete Verfahren, dass auch bei Serienfertigung die Konformität sichergestellt ist. Werden innerhalb der Serienfertigung der Entwurf eines Messgeräts oder dessen Merkmale geändert oder ändern sich die technischen Regeln, auf die bei der Konformitätserklärung verwiesen wird, so hat der Hersteller diese Änderungen angemessen zu berücksichtigen. (2) Der Hersteller hat auf Messgeräten und sonstigen Messgeräten die nach § 6 Absatz 4 und 5 und § 9 erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften anzubringen. (3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen zu erstellen, die zur Durchführung der Konformitätsbewertung nach § 6 Absatz 3 erforderlich sind. Er hat die Konformitätsbewertung durchführen zu lassen und die Konformitätserklärung auszustellen. Mit der Ausstellung der Konformitätserklärung übernimmt er die Verantwortung für die Konformität des Messgeräts. Er hat die Unterlagen nach Satz 1 und die Konformitätserklärung nach Satz 2 für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts aufzubewahren. (4) Der Hersteller hat dem Messgerät beim Inverkehrbringen die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung in deutscher Sprache beizufügen. (5) Soweit es zur Beurteilung der Funktionsfähigkeit eines Messgeräts zweckmäßig ist, prüft der Hersteller auf dem Markt bereitgestellte Messgeräte mittels Stichproben. Werden bei einem Messgerätemodell Qualitätsmängel bekannt, führt er ein Verzeichnis der Beschwerden, der als nichtkonform erkannten Messgeräte und der erfolgten Rückrufe. Er informiert die Händler über den aktuellen Stand der Dinge. (6) Hat der Hersteller berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Messgerät oder ein sonstiges Messgerät nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, hat er unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Konformität des Messgeräts hergestellt wird. Wenn dies nicht möglich ist, muss er die Messgeräte vom Markt nehmen oder zurückrufen. Sind mit dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften Gefahren verbunden, informiert er die nach Landesrecht zuständige Behörde un- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2733 (5) Die Verpflichtungen des Herstellers nach § 23 Absatz 5 und 6 sind für den Einführer entsprechend anzuwenden. Geht von dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften eine Gefahr aus, hat der Einführer auch den Hersteller zu informieren. § 26 Pflichten des Händlers (1) Der Händler hat sicherzustellen, dass in Verkehr gebrachte Messgeräte von ihm nur auf dem Markt bereitgestellt oder für eigene Zwecke in Betrieb genommen werden, wenn 1. sie mit den nach § 6 Absatz 4 und 5 bestimmten Kennzeichen und Aufschriften versehen sind und 2. ihnen die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung in deutscher Sprache beigefügt sind. Satz 1 Nummer 1 ist auch bei sonstigen Messgeräten anzuwenden. (2) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 nicht einhält, darf der Händler das Messgerät erst auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wenn die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen gewährleistet ist. Geht von dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften eine Gefahr aus, informiert er den Hersteller oder den Einführer sowie die nach Landesrecht zuständige Behörde unverzüglich über die Nichtkonformität. (3) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass ein Messgerät, das vom Händler auf dem Markt bereitgestellt wurde, die gesetzlichen Anforderungen nicht einhält, hat der Händler die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität des Messgeräts herzustellen. Soweit notwendig, ruft er Messgeräte zurück oder nimmt sie zurück. Geht von dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften eine Gefahr aus, informiert er die nach Landesrecht zuständige Behörde unverzüglich über die Nichtkonformität und die bereits ergriffenen Maßnahmen. (4) Soweit Lagerung und Transport in der Verantwortung des Händlers erfolgen, hat dieser zu gewährleisten, dass dadurch nicht die wesentlichen Anforderungen, die das Messgerät erfüllen muss, beeinträchtigt werden. Unterabschnitt 4 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme in besonderen Fällen (2) Die EG-Bauartzulassung wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt nach Maßgabe der Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 6 erteilt. (3) Die EG-Ersteichung wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs oder desjenigen, der Messgeräte verwendet, durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach Maßgabe der Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 6 erteilt. § 28 Messgeräte, die rechtmäßig im Ausland in Verkehr gebracht wurden (1) Messgeräte, die 1. nicht die CE-Kennzeichnung, die EG-Bauartzulassung oder die EG-Ersteichung erhalten können und 2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz oder der Türkei rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebracht werden, wenn die Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und Prüfbarkeit bei diesen Messgeräten in gleichwertiger Weise gewährleistet sind wie bei Messgeräten, die nach diesem Gesetz in Verkehr gebracht worden sind. (2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben bei einer Prüfung der Gleichwertigkeit von Messgeräten im Sinne des Absatzes 1 die Vorschriften des Kapitels 2 der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21) zu beachten. (3) Auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs oder auf ein Ersuchen der nach Landesrecht zuständigen Behörde trifft die Physikalisch-Technische Bundesanstalt eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach Absatz 1. Diese Entscheidung ist für die nach Landesrecht zuständigen Behörden verbindlich. § 29 Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Fällen der §§ 27 und 28 § 23 Absatz 3 bis 6, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2 Nummer 3 und 4, Absatz 4 und 5 und § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 bis 4 sind für die Fälle der §§ 27 und 28 entsprechend anzuwenden. Unterabschnitt 5 Ve ro rd n u n g s e r m ä c h t i g u n g § 27 EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung (1) Messgeräte, die nach den Vorschriften der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7) über eine EG-Bauartzulassung verfügen, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie entsprechend den Vorschriften der genannten Richtlinie EG-erstgeeicht und gekennzeichnet sind. § 30 Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Gewährleistung der Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und Prüfbarkeit, auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union Folgendes näher zu bestimmen: 1. die wesentlichen Anforderungen an Messgeräte im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 im Rahmen 2734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 des vorgesehenen Verwendens in Form von allgemeinen Vorgaben für Messgeräte und, soweit europarechtlich erforderlich, in Form von gerätespezifischen Vorgaben; dabei können auch Regelungen getroffen werden über Sicherungen des Messgeräts zum Schutz vor einem unbefugten Zugriff Dritter auf Messwerte, 2. die dem Messgerät für die Verwendung in deutscher Sprache beizufügenden Informationen, 3. die Anforderungen an die Konformitätsbewertung im Sinne des § 6 Absatz 3, deren Durchführung einschließlich der Festlegung der dafür zu erstellenden technischen Unterlagen, die Zuordnung der Messgeräte zu den einzelnen Verfahren der Konformitätsbewertung sowie den Inhalt von Konformitätserklärungen, 4. die Kennzeichnung der Messgeräte und den Inhalt von Aufschriften auf Messgeräten im Sinne von § 6 Absatz 4 und 5 und § 9; soweit Angaben auf Messgeräten auf Grund deren Größe nicht möglich sind, können andere Formen der Informationsangabe festgelegt werden, 5. die Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen einschließlich näherer Regelungen über die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 15 Absatz 8, insbesondere zum Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes, den der Versicherungsvertrag zu gewähren hat, und zur Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall sowie zu zulässigen Risikoausschlüssen, 6. die Anforderungen an die EG-Bauartzulassung und die EG-Ersteichung von Messgeräten, einschließlich Vorschriften über Kennzeichen und Aufschriften auf den Messgeräten sowie die von diesen Vorschriften erfassten Messgeräte. 2. die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 3 enthaltenen Vorschriften über das Verwenden öffentlicher Messgeräte beachtet werden, wenn das Messgerät dazu verwendet wird, Messungen für jedermann vorzunehmen (öffentliches Messgerät), 3. das Messgerät nach § 37 Absatz 1 nicht ungeeicht verwendet wird, 4. Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der nach § 41 Nummer 6 bestimmten Eichfrist, längstens für fünf Jahre, aufbewahrt werden. § 32 Anzeigepflicht (1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. Anzugeben sind 1. die Geräteart, 2. der Hersteller, 3. die Typbezeichnung, 4. das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie 5. die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet. Satz 1 ist nicht auf Maßverkörperungen oder Zusatzeinrichtungen anzuwenden. (2) Absatz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Verpflichtete 1. die zuständige Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme des ersten Messgeräts einer Messgeräteart darüber informiert oder informieren lässt, welche Messgerätearten er verwendet; dabei ist die Anschrift des Verpflichteten anzugeben, und 2. sicherstellt, dass Übersichten der verwendeten Messgeräte mit den in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. (3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden stellen sicher, dass eine zentrale, benutzerfreundliche Möglichkeit zur Erfüllung der Anzeigepflicht auf elektronischem Weg oder per Telefax sowie eine einheitliche Postadresse zur Verfügung stehen. Die Behörden bestätigen den Eingang der Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2. § 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten (1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche Regelungen, die vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin anzuwenden. Abschnitt 3 Verwenden von Messgeräten und Messwerten, Eichung von Messgeräten Unterabschnitt 1 Ve r w e n d e n v o n Messgeräten und Messwerten § 31 Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten (1) Verwendet werden dürfen ausschließlich Messgeräte oder sonstige Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Sie müssen im Rahmen der vorgesehenen Verwendungsbedingungen eingesetzt werden. (2) Wer ein Messgerät verwendet, hat sicherzustellen, dass 1. die wesentlichen Anforderungen an das Messgerät nach § 6 Absatz 2 während der gesamten Zeit, in der das Messgerät verwendet wird, und bei der Zusammenschaltung mit anderen Geräten erfüllt sind, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2735 (2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt. (3) Wer Messwerte verwendet, hat 1. dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von demjenigen, für den die Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener Messwerte nachvollzogen werden können und 2. für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustellen. § 34 Vermutungswirkung Soweit der Verpflichtete Maßnahmen ergriffen hat, die von Regeln, technischen Spezifikationen oder Erkenntnissen abgedeckt sind, die vom Ausschuss nach § 46 ermittelt wurden und deren Fundstelle die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Bundesanzeiger veröffentlicht hat, wird vermutet, dass 1. die wesentlichen Anforderungen bei dem Verwenden von Messgeräten nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt werden und 2. Rechnungen, bei denen Messwerte nach § 33 Absatz 3 verwendet werden, nachvollzogen werden können. § 35 Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen (1) Verwendet ein Vertragspartner Messgeräte im Rahmen geschäftlicher Zwecke zur Ermittlung leitungsgebundener Leistungen unter gleich bleibenden gewerblichen Vertragspartnern, kann er bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich beantragen, für diese Messgeräte von den Regelungen des Gesetzes befreit zu werden, wenn 1. die anderen Vertragspartner ihr Einverständnis zu der Befreiung erklärt haben und 2. sich die Betriebsstätten der Vertragspartner auf derselben räumlich abgegrenzten Fläche befinden. (2) Die zuständige Behörde hat die Befreiung zu erteilen, wenn die Vertragspartner schriftlich bestätigt haben, dass 1. sie mit der Befreiung von den Regelungen des Gesetzes einverstanden sind; in der Erklärung sind die Art der vertraglichen Leistung sowie die Messgeräteart, auf die sich die Befreiung bezieht, näher zu bezeichnen, 2. ein Qualitätssicherungssystem zur Gewährleistung richtiger Messungen besteht, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht, 3. die Vertragspartner jederzeit Zugang zum Messgerät haben und 4. zwischen den Vertragspartnern ein Verfahren zum Vorgehen bei fehlerhaften Messungen vereinbart ist. (3) Die Befreiung ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu befristen. Eine erneute Befreiung ist zulässig. (4) Einem Vertragspartner darf kein Nachteil entstehen, sofern er sein Einverständnis nicht erklärt. Die Weitergabe von Kosteneinsparungen bleibt hiervon unberührt. § 36 Ausnahmen für bestimmte Verwendungen Die Pflichten dieses Unterabschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 5 Ausnahmen für einzelne Verwendungen bestimmt sind. Ausnahmen können bestimmt werden, wenn das Schutzbedürfnis der von der Messung Betroffenen dies rechtfertigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn 1. davon ausgegangen werden kann, dass die von der Messung unmittelbar Betroffenen wirtschaftlich gleichwertig sind und über die erforderliche Kompetenz zur Durchführung von Messungen und zur Bewertung der Messergebnisse verfügen, 2. in anderen Vorschriften als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sichergestellt ist, dass das Verwenden der Messgeräte zu einer zutreffenden Bestimmung von Messwerten führt oder 3. bei einem amtlichen Verwenden von Messgeräten die Messrichtigkeit nicht von Bedeutung ist. Unterabschnitt 2 Eichung und Befundprüfung § 37 Eichung und Eichfrist (1) Messgeräte dürfen nicht ungeeicht verwendet werden, 1. nachdem die in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 6 bestimmte Eichfrist abgelaufen ist oder 2. wenn die Eichfrist nach Absatz 2 vorzeitig endet. Für Messgeräte, die nach den Vorschriften des Abschnitts 2 in Verkehr gebracht wurden, beginnt die Eichfrist mit dem Inverkehrbringen; sie entsprechen geeichten Messgeräten für die Dauer der mit dem Inverkehrbringen beginnenden jeweiligen Eichfrist und bedürfen für die Dauer dieser Eichfrist keiner Eichung. (2) Die Eichfrist endet vorzeitig, wenn 1. das Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 nicht erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind, 2. ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgeräts haben kann oder dessen Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt, 3. die vorgeschriebene Bezeichnung des Messgeräts geändert oder eine unzulässige Bezeichnung, Aufschrift, Messgröße, Einteilung oder Hervorhebung einer Einteilung angebracht wird, 4. die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 oder § 41 Nummer 6 vorgeschriebenen Kennzeichen 2736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt sind, 5. das Messgerät mit einer Einrichtung verbunden wird, deren Anfügung nicht zulässig ist. (3) Die Eichung erfolgt auf Antrag. Bei der Eichung können vorgelegte aktuelle Prüf- und Untersuchungsergebnisse berücksichtigt werden. (4) Bei der Eichung sind grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 sowie die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden in § 7 genannten harmonisierten Normen, normativen Dokumente, technischen Spezifikationen oder Regeln zu Grunde zu legen. Soweit es zur Gewährleistung der Messrichtigkeit oder der Messbeständigkeit unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist, können bei der Eichung im Einzelfall die aktuellen Bedingungen zu Grunde gelegt werden; dies ist insbesondere vorzusehen, wenn die aktuellen Bedingungen für den Antragsteller weniger belastend sind. (5) Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 gilt nicht für instand gesetzte Messgeräte, wenn 1. das Messgerät nach der Instandsetzung die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind, 2. die erneute Eichung unverzüglich beantragt wird, 3. die Instandsetzung durch ein in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 7 bestimmtes Zeichen des Instandsetzers kenntlich gemacht ist und 4. der Instandsetzer die zuständige Behörde unverzüglich über die erfolgte Instandsetzung in Kenntnis gesetzt hat. (6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 dürfen Messgeräte, deren Software durch einen technischen Vorgang aktualisiert wurde, wieder verwendet werden, wenn die zuständige Behörde nach § 40 Absatz 1 dies auf Antrag genehmigt hat. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. die Eignung der Software und des Messgeräts für eine Aktualisierung seiner Software festgestellt wurde, 2. hierfür eine Konformitätsbewertung vorliegt, 3. die erfolgte Aktualisierung dauerhaft im Messgerät aufgezeichnet ist und 4. eine Behörde nach Satz 1 das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine Stichprobenprüfung überprüft hat. Die Eichfristen des jeweiligen Messgeräts bleiben hiervon unberührt. § 38 Verspätete Eichungen Hat der Verwender die Eichung mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist beantragt und das zur Eichung seinerseits Erforderliche getan oder angeboten, steht das Messgerät trotz des Ablaufs der Eichfrist bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung einem geeichten Messgerät gleich. Hat der Verwender die Eichung zu einem späteren Zeitpunkt beantragt und ist der Behörde eine Eichung vor Ablauf der Eichfrist nicht möglich, so kann sie das weitere Verwenden des Messgeräts bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung gestatten. Die Behörde soll die Eichung nach Ablauf der Eichfrist unverzüglich vornehmen. § 39 Befundprüfung (1) Wer ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt, kann bei der Behörde nach § 40 Absatz 1 beantragen festzustellen, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind (Befundprüfung). (2) Für ein Messgerät oder eine damit verbundene Zusatzeinrichtung, das oder die bei der Ermittlung des Verbrauchs an Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser eingesetzt wird, kann die Feststellung nach Absatz 1 auch bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle nach § 40 Absatz 3 beantragt werden. § 40 Zuständige Stellen für die Eichung (1) Die Eichung wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden vorgenommen. Örtlich zuständig für die Eichung und sonstige Prüfung von Messgeräten an der Amtsstelle ist jede nach Satz 1 sachlich zuständige Behörde, bei der eine solche Amtshandlung beantragt wird. (2) Wird von einem Verwender oder von einem Beauftragten für verschiedene Verwender die Eichung mehrerer Messgeräte am Aufstellort oder die Genehmigung zur Aktualisierung von Software beantragt, koordiniert die zuständige Behörde die Verfahren mit dem Ziel einer möglichst kostengünstigen Abfolge der Prüfverfahren. Sind Messgeräte an Aufstellorten in verschiedenen Bundesländern betroffen, kooperieren die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Ein bei der örtlich zuständigen Behörde am Hauptsitz des Verwenders gestellter Antrag, der weitere Aufstellungsorte umfasst, wird von Amts wegen an die zuständigen Behörden weitergeleitet. Ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, so gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, zu dem er bei der zuständigen Behörde am Hauptsitz des Verwenders eingegangen ist. (3) Zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und damit verbundenen Zusatzeinrichtungen können Prüfstellen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 9 staatlich anerkannt werden. Die Prüfstelle muss über eine Haftpflichtversicherung verfügen. Der Leiter und der Stellvertreter der Prüfstelle sind von der zuständigen Behörde öffentlich zu bestellen und zu verpflichten. Widerrufen werden können außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes 1. die Anerkennung der Prüfstelle, wenn inhaltliche Beschränkungen der Anerkennung nicht beachtet werden, 2. die Bestellung, wenn der Bestellte inhaltliche Beschränkungen der Bestellung nicht beachtet oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2737 ihm obliegende Pflichten grob verletzt, insbesondere Prüfungen nicht unparteiisch ausführt oder ausführen lässt. (4) Begeht ein Angehöriger der Prüfstelle bei Ausübung seiner Tätigkeit eine Amtspflichtverletzung, so haftet der Träger der Prüfstelle dem Land, dessen Behörde die Prüfstelle anerkannt hat, für den daraus entstehenden Schaden einschließlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen geltend gemachte Ansprüche entstehen. Die Möglichkeit des Rückgriffs ist weiterhin gegeben. (5) Den zuständigen Behörden stehen bei der Eichung und bei der Befundprüfung die Befugnisse nach § 56 zur Verfügung; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Die staatlich anerkannten Prüfstellen können Maßnahmen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ergreifen, wenn Messgeräte von ihnen entgegen den ihnen obliegenden Verpflichtungen geeicht oder sonst geprüft wurden. Ihnen stehen die Befugnisse der Beauftragten nach § 56 zur Verfügung. Unterabschnitt 3 Ve ro rd n u n g s e r m ä c h t i g u n g b) die Voraussetzungen zur Verlängerung von Eichfristen, insbesondere Vorgaben in Bezug auf die Durchführung und die Wiederholung von Prüfungen sowie Anforderungen an die Beschaffenheit und Prüfung von Prüf- und Kontrollmitteln, c) die Vorbereitung und Durchführung der Eichung, einschließlich der Kennzeichnung und der Wiederholung von Prüfungen sowie der Pflichten des Antragstellers zur Vorlage von Dokumenten und zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung der Eichung, 7. zu den Anforderungen an eine Instandsetzung im Sinne des § 37 Absatz 5, insbesondere Vorgaben für Instandsetzungsbetriebe sowie die Kennzeichnung entsprechend instand gesetzter Geräte, 8. zu den Einzelheiten des Verfahrens bei der Aktualisierung von Software im Sinne des § 37 Absatz 6, 9. zu den Voraussetzungen, dem Umfang und dem Verfahren a) der Anerkennung von Prüfstellen im Sinne des § 40 Absatz 3, einschließlich näherer Regelungen über die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, insbesondere zum Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes, zur Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall sowie zu zulässigen Risikoausschlüssen, und b) der öffentlichen Bestellung und Verpflichtung des Prüfstellenpersonals sowie c) des Betriebs der Prüfstelle, einschließlich der dafür erforderlichen Dokumentationspflichten der Prüfstelle, 10. zu den besonderen Anforderungen an die Verwendung von Maßverkörperungen, die zum gewerbsmäßigen Ausschank von Getränken gegen Entgelt bestimmt sind (Ausschankmaße), einschließlich der Festlegung bestimmter, von Ausschankmaßen einzuhaltender Maßvolumina. § 41 Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen 1. zur Konkretisierung der sich aus § 31 ergebenden Pflichten; dabei können insbesondere Anzeige-, Dokumentations-, Prüf- und Aufbewahrungspflichten sowie Verkehrsfehlergrenzen bestimmt werden, 2. über Ausnahmen von den Pflichten bei der Angabe von Messgrößen im Sinne des § 33 Absatz 1, 3. über das Verwenden öffentlicher Messgeräte im Sinne des § 31 Absatz 2 Nummer 2, insbesondere über a) die Ausstattung, die Unterhaltung und den Betrieb öffentlicher Messgeräte, die Durchführung von Messungen und die Anzeigepflichten des Verwenders eines öffentlichen Messgeräts, b) die Anforderungen an die Sachkunde und Unabhängigkeit des Verwenders und des Betriebspersonals sowie an die Prüfung dieser Anforderungen, c) den Nachweis der Messungen und die Aufbewahrung der Unterlagen, d) die Kennzeichnung der öffentlichen Messgeräte, e) das Verfahren im Zusammenhang mit den Buchstaben a bis d, 4. über das Verbot der Ausnutzung von Verkehrsfehlergrenzen und Abweichungen, 5. zur Bestimmung von Ausnahmen von den Pflichten beim Verwenden von Messgeräten oder Messwerten für bestimmte Verwendungen nach § 36, 6. über die Eichung und die Eichfristen, insbesondere über a) Beginn und Dauer der Eichfristen, Abschnitt 4 Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten § 42 Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (1) Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind Verpackungen beliebiger Art, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann. (2) Andere Verkaufseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind 1. offene Packungen, die in Abwesenheit des Käufers abgefüllt werden, 2. unverpackte Backwaren gleichen Nenngewichts und 3. Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung. 2738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 (3) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung tatsächlich enthält, 2. Nennfüllmenge die Menge, die die Fertigpackung enthalten soll. § 43 Anforderungen an Fertigpackungen (1) Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist, die Füllmenge die festgelegten Anforderungen erfüllt und die Fertigpackung mit den erforderlichen Angaben, Aufschriften und Zeichen versehen ist. (2) Es ist verboten, Fertigpackungen herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist. § 44 Verordnungsermächtigung für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen, auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union, insbesondere über 1. die Angabe von Nennfüllmengen bei Fertigpackungen und die Art und Weise dieser Angabe, 2. die Anforderungen an die Genauigkeit der Füllmenge, 3. die Kontrollen und Aufzeichnungen, die von den Betrieben zur Erfüllung der Genauigkeitsanforderungen nach Nummer 2 vorzunehmen sind, sowie die Messgeräte, die hierbei zu verwenden sind, 4. Voraussetzungen und Methoden für eine einheitliche Füllmengenbestimmung, 5. Anforderungen an die Genauigkeit des Volumens von Behältnissen und ihre Kennzeichnung, 6. die Angabe desjenigen, der Fertigpackungen oder Behältnisse herstellt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder in den Verkehr bringt, 7. die Anbringung von Aufschriften und Zeichen auf Fertigpackungen und Behältnissen und ihre Anerkennung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, 8. Art und Umfang der von den zuständigen Behörden durchzuführenden Prüfungen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften, die auf Grund der Nummern 2, 3, 4 und 5 erlassen wurden, und über die Anerkennung von Prüfungen, die in anderen Staaten durchgeführt worden sind, 9. verbindliche Nennfüllmengen für Fertigpackungen und über die Pflicht zur Verwendung bestimmter Behältnisse mit einem bestimmten Volumen oder mit bestimmten Abmessungen für die Herstellung von Fertigpackungen, 10. Ausnahmen von § 43 Absatz 1, 11. die Gestaltung und Befüllung von Fertigpackungen, damit diese die Anforderungen des § 43 Absatz 2 erfüllen. (2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu den gleichen Zwecken entsprechende Vorschriften für andere Verkaufseinheiten zu erlassen. Abschnitt 5 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Regelermittlungsausschuss, Rückführung § 45 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens 1. die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden zu beraten, 2. naturwissenschaftlich-technische Fragestellungen des gesetzlichen Messwesens wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben, 3. die Normung und Standardisierung auf diesem Gebiet zu unterstützen. § 46 Regelermittlungsausschuss (1) Bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt wird ein Regelermittlungsausschuss eingesetzt. Er hat die Aufgabe, auf der Grundlage des Standes der Technik 1. Regeln und technische Spezifikationen zu ermitteln, um die nach § 6 Absatz 2 zu beachtenden wesentlichen Anforderungen an Messgeräte zu konkretisieren, zu ergänzen und zu prüfen, soweit es für ein Messgerät keine harmonisierte Norm oder normativen Dokumente gibt, 2. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung zu ermitteln, die zum Nachweis der Konformität bestimmter Messgeräte geeignet sind, soweit es für Verfahren der Konformitätsbewertung für Messgeräte keine harmonisierte Norm oder normativen Dokumente gibt, 3. Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, um die Pflichten von Personen näher zu bestimmen, die Messgeräte oder Messwerte verwenden. Der Ausschuss berücksichtigt bei seiner Tätigkeit insbesondere die Potenziale für innovative Produkte und Verfahren im Bereich des gesetzlichen Messwesens. (2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann die Fundstellen der vom Ausschuss nach Absatz 1 ermittelten technischen Regeln und Erkenntnisse im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Dokumente, auf die Bezug genommenen wird, müssen in deutscher Sprache verfügbar sein. (3) Ist die nach Landesrecht zuständige Behörde der Auffassung, dass eine nach Absatz 1 ermittelte und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2739 nach Absatz 2 veröffentlichte Regel, technische Spezifikation oder sonstige Erkenntnis nicht zur Abdeckung der gesetzlichen Anforderungen geeignet ist, für die sie vom Ausschuss als geeignet ermittelt wurde, so informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Die PhysikalischTechnische Bundesanstalt überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit; sie leitet die Meldungen dem Ausschuss zu. (4) Bestehen begründete Zweifel an der Eignung einer vom Ausschuss nach Absatz 1 ermittelten Regel, technischen Spezifikation oder sonstigen Erkenntnis, so überprüft der Ausschuss die Eignung für die vorgesehenen Zwecke. Hält er die Eignung nicht mehr für gegeben, so stellt er dies fest. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt veröffentlicht den Wortlaut der Feststellung im Bundesanzeiger. Die Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit im Anwendungsbereich der ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder sonstigen Erkenntnisse eine neue harmonisierte Norm oder ein neues normatives Dokument vorliegt. (5) Dem Ausschuss sollen sachverständige Institutionen und Verbände angehören, insbesondere 1. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, 2. zuständige Behörden der Länder, 3. Konformitätsbewertungsstellen, 4. nach § 40 Absatz 3 staatlich anerkannte Prüfstellen, 5. Wirtschaftsverbände, insbesondere solche, die Hersteller und Verwender von Messgeräten vertreten, und 6. Verbraucherverbände. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie beruft die Mitglieder des Ausschusses für die Dauer von drei Jahren. Den Vorsitz und die Geschäftsstelle führt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. (7) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bedarf. § 47 Metrologische Rückführung (1) Konformitätsbewertungsstellen, zuständige Behörden und staatlich anerkannte Prüfstellen haben zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens nachweisbar zu gewährleisten, dass die als Prüfmittel verwendeten Normale mit den bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufbewahrten Normalen übereinstimmen (metrologische Rückführung). (2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat eine Prüfung der Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der in Absatz 1 genannten Stellen auf Antrag vorzunehmen, sofern eine metrologische Rückführung auf anderem Weg nicht möglich ist. Abschnitt 6 Metrologische Überwachung Unterabschnitt 1 Marktüberwachung § 48 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit (1) Die Überwachung der in Verkehr gebrachten Produkte (Marktüberwachung) obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, sofern in anderen bundesrechtlichen Regelungen keine abweichenden Festlegungen getroffen werden. Unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit kann auch die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen über Produkte nach den Vorschriften des § 52 Absatz 2, 4 und 5 anfordern. (2) Die Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen. Satz 1 ist entsprechend auch für solche Messgeräte anzuwenden, die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfasst sind. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die Behörden, die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständig sind, den Marktüberwachungsbehörden auf deren Ersuchen die Informationen übermitteln, die sie bei der Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden erforderlich sind. (3) Die Marktüberwachungsbehörden und die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden schützen im Rahmen des geltenden Rechts Betriebsgeheimnisse und personenbezogene Daten. § 49 Marktüberwachungskonzept (1) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Marktüberwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Marktüberwachungskonzept soll insbesondere umfassen: 1. die Erhebung und Auswertung von Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen, 2. die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, auf deren Grundlage die Produkte überprüft werden können. Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen und bewerten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die Wirksamkeit des Überwachungskonzepts. (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der Marktüberwachung sowie die Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungskonzepts sicher. (3) Die Länder stellen die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektro- 2740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 nischem Weg und gegebenenfalls in anderer Weise zur Verfügung. § 50 Marktüberwachungsmaßnahmen (1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob Messgeräte und sonstige Messgeräte die Anforderungen nach Abschnitt 2 und Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten die Anforderungen nach Abschnitt 4 erfüllen. (2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass die Produkte die genannten Anforderungen nicht erfüllen. Sie sind insbesondere befugt, 1. das Ausstellen eines Messgeräts zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 10 nicht erfüllt sind, 2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst dann auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn es die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllt, 3. anzuordnen, dass ein Messgerät von einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird, 4. die Bereitstellung eines Messgeräts auf dem Markt oder das Ausstellen eines Messgeräts für den Zeitraum zu verbieten, der für die Prüfung zwingend erforderlich ist, 5. zu verbieten, dass ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, 6. Maßnahmen zu ergreifen, a) die verhindern, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird (Rücknahme) oder b) die erwirken, dass ein dem Endverbraucher schon bereits bereitgestelltes Produkt zurückgegeben wird (Rückruf), 7. ein Produkt sicherzustellen, dieses Produkt zu vernichten, vernichten zu lassen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen oder unbrauchbar machen zu lassen, 8. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken gewarnt wird, die mit einem auf dem Markt bereitgestellten Produkt verbunden sind; warnt der Wirtschaftsakteur die Öffentlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig oder trifft er eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig, kann die Marktüberwachungsbehörde selbst die Öffentlichkeit warnen. (3) Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach Absatz 2, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat. Maßnahmen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit bleiben unberührt. (4) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein Produkt, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkom- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz oder der Türkei hergestellt wurde, vom Markt zu nehmen, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts zu untersagen oder das Anbieten oder Ausstellen des Produkts am Verkaufsort zu untersagen, so setzt sie den betroffenen Wirtschaftsakteur hiervon in Kenntnis. (5) Die Marktüberwachungsbehörden informieren und unterstützen sich gegenseitig bei Marktüberwachungsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3, und zwar in dem Umfang, der für die jeweilige Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich ist. § 51 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen (1) Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur gerichtet. Maßnahmen gegen jede andere Person sind, unbeschadet der Maßnahmen im Rahmen der Verwendungsüberwachung, nur zulässig, solange ein bestehendes ernstes Risiko nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann. (2) Der nach Absatz 1 betroffene Wirtschaftsakteur ist vor Erlass einer Maßnahme nach § 50 Absatz 2 gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuhören, dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf. Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der Wirtschaftsakteur gehört wurde, wird ihm so schnell wie möglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Die Maßnahme wird daraufhin umgehend überprüft. § 52 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Marktüberwachung (1) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sind die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten befugt, unbeschadet der Rechte aus Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebs- oder Geschäftsräume zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte im Sinne dieses Gesetzes 1. hergestellt werden, 2. zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt lagern, 3. angeboten werden, 4. ausgestellt sind oder 5. in Betrieb genommen werden. Sie sind befugt, die Produkte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu Prüfzwecken in Betrieb nehmen zu lassen. Diese Besichtigungs- und Prüfbefugnis haben die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten auch dann, wenn die Produkte in Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt sind. (2) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten können Proben entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ist die unentgeltliche Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2741 Überlassung wirtschaftlich nicht zumutbar, ist auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs eine angemessene Entschädigung zu leisten. (3) Die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 stehen Beauftragten nur zu, sofern sie nicht direkt oder indirekt 1. mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung oder Reparatur von Messgeräten oder gewerblich mit deren Verwenden befasst sind oder 2. mit Anbietern solcher Leistungen unternehmerisch verbunden sind. (4) Die Marktüberwachungsbehörden können von Konformitätsbewertungsstellen nach den §§ 13 und 14 Absatz 1 sowie von deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die Auskünfte und Unterlagen verlangen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Werden sie nach Satz 1 tätig, haben sie die anerkennende Stelle zu informieren. (5) Der betroffene Wirtschaftsakteur hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden und die Marktüberwachungsbehörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Räume und Unterlagen zu bezeichnen sowie Räume und Behältnisse zu öffnen. Er hat auf Verlangen Informationen über diejenigen vorzulegen, von denen er in den letzten zehn Jahren Messgeräte bezogen oder an die er Messgeräte abgegeben hat. Er ist verpflichtet, den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Er kann die Auskunft über Fragen verweigern, deren Beantwortung den Verpflichteten oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. § 53 Meldeverfahren, Verordnungsermächtigung (1) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme, durch die die Bereitstellung eines Messgeräts auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird, so informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die übrigen Marktüberwachungsbehörden. Sie informiert ferner die Konformitätsbewertungsstelle und die anerkennende Stelle über die von ihr getroffene Maßnahme. (2) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme, die sich auf ein Messgerät bezieht, das in Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelt ist, informiert sie zugleich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder die Auswirkungen der Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen. (3) Für den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu benutzen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten des Meldeverfahrens zu re- geln, insbesondere die Einzelheiten zur Nutzung bestimmter elektronischer Kommunikationswege. Unterabschnitt 2 Ü b e r w a c h u n g d e r Ve r w e n d u n g von Messgeräten und Messwerten § 54 Grundsätze der Verwendungsüberwachung (1) Die zuständigen Behörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob beim Verwenden von Messgeräten und Messwerten die Vorschriften des Abschnitts 3 beachtet sind (Verwendungsüberwachung). Die zuständigen Behörden überwachen insbesondere 1. das ordnungsgemäße Aufstellen und die Eignung des Messgeräts für den vorgesehenen Verwendungszweck, 2. das ordnungsgemäße Verwenden des Messgeräts entsprechend den Angaben des Herstellers und das Verwenden des ordnungsgemäßen Zubehörs sowie das Vorhandensein der Gebrauchsanleitung und der vorgeschriebenen Dokumente, 3. die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Sicherung des Messgeräts, 4. nachträgliche Veränderungen am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronische Maßnahmen, 5. das ordnungsgemäße Anzeigen des Messergebnisses und dessen ordnungsgemäße Speicherung, Weitergabe und das Verwenden, 6. die verwendete Software. (2) Die Behörden verbinden die Aufgabe der Verwendungsüberwachung, soweit möglich, mit der Durchführung von Eichungen nach § 37. (3) Die Behörden haben eine wirksame Überwachung auf der Grundlage eines Verwendungsüberwachungskonzepts zu gewährleisten. Die Regelungen des § 49 sind für die Zwecke der Verwendungsüberwachung entsprechend anzuwenden. § 55 Maßnahmen der Verwendungsüberwachung (1) Die Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass Messgeräte nicht entsprechend den Anforderungen des Abschnitts 3 verwendet werden. Sie sind insbesondere befugt, 1. ein Messgerät zu prüfen, 2. ein Messgerät für den Zeitraum stillzulegen, der für die Prüfung zwingend erforderlich ist, 3. anzuordnen, dass ein Messgerät von einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird, 4. das Verwenden eines Messgeräts zu untersagen, 5. ein Messgerät sicherzustellen, zu vernichten, vernichten zu lassen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen; dies ist auch für Gegenstände oder 2742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 Software zur Beeinflussung der Funktionsweise von Messgeräten anzuwenden, 6. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Gefahren gewarnt wird, die mit einem Messgerät verbunden sind, dessen Verwenden den Vorschriften des Abschnitts 3 nicht entspricht; warnt der Verpflichtete die Öffentlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig oder trifft er eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig, kann die zuständige Behörde selbst die Öffentlichkeit warnen. (2) Die Behörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach Absatz 1, wenn der Verpflichtete nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat. Maßnahmen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit bleiben unberührt. § 56 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Verwendungsüberwachung (1) Soweit es zum Zweck der Verwendungsüberwachung erforderlich ist, sind die Behörden und ihre Beauftragten befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebs- oder Geschäftsräume zu betreten, in oder auf denen Messgeräte verwendet werden. Das Betreten von Wohnräumen ist zulässig, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Die Behörden und ihre Beauftragten sind befugt, Messgeräte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen. (2) Die Rechte nach Absatz 1 stehen Beauftragten nur zu, sofern sie nicht direkt oder indirekt 1. mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung oder Reparatur von Messgeräten oder gewerblich mit deren Verwenden befasst sind oder 2. mit Anbietern solcher Leistungen unternehmerisch verbunden sind. (3) Der betroffene Verwender oder derjenige, in dessen Räumlichkeiten Messgeräte verwendet werden, hat die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden und die Behörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Räume und Unterlagen zu bezeichnen sowie Räume und Behältnisse zu öffnen. Der betroffene Verwender ist verpflichtet, den Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Er hat die von ihm aufzubewahrenden Dokumente auf Verlangen vorzulegen. Befinden sich Unterlagen zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Messgeräts im Besitz eines Dritten, ist auch dieser auf Verlangen der zuständigen Behörden und ihrer Beauftragten zur Vorlage dieser Unterlagen verpflichtet, soweit dies zum Zwecke der Verwendungsüberwachung erforderlich ist; liegen die Unterlagen dem Dritten nur in elektronischer Form vor, genügt eine Vorlage in elektronischer Form. § 52 Absatz 5 Satz 3 und 4 ist auf die Verpflichteten nach Satz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Unterabschnitt 3 Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen § 57 Zuständigkeit und Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen (1) Die Aufsicht über die staatlich anerkannten Prüfstellen führen die nach § 40 Absatz 1 zuständigen Behörden. (2) Die zuständigen Behörden stellen durch angemessene Aufsichtsmaßnahmen sicher, dass die staatlich anerkannten Prüfstellen die Verpflichtungen beachten, die sie nach diesem Gesetz oder den hierauf erlassenen Rechtsverordnungen haben, und ihre Aufgaben in angemessener Weise ausführen. Die zuständigen Behörden können hierzu 1. rechtswidrige Maßnahmen beanstanden sowie entsprechende Abhilfe verlangen, 2. Weisungen zur Art und Weise der Prüftätigkeiten erteilen, 3. anordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken gewarnt wird, die mit einem Messgerät verbunden sind, das von einer staatlich anerkannten Prüfstelle entgegen den ihr obliegenden Verpflichtungen geeicht oder sonst geprüft wurde; warnt die verpflichtete Prüfstelle die Öffentlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig oder trifft sie eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig, kann die zuständige Behörde selbst die Öffentlichkeit warnen. Kommt eine staatlich anerkannte Prüfstelle einer Weisung nicht oder nicht fristgerecht nach, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Prüfstelle selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen. § 58 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Überwachung staatlich anerkannter Prüfstellen (1) Soweit es zur Aufsicht erforderlich ist, sind die Behörden und ihre Beauftragten befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Geschäftsräume oder Betriebsgrundstücke zu betreten, auf oder in denen Prüfstellen ansässig sind. Die Behörden oder ihre Beauftragten können Prüfungen und Untersuchungen durchführen und Einsicht in geschäftliche Unterlagen der Prüfstelle nehmen. (2) Die Rechte nach Absatz 1 stehen Beauftragten nur zu, sofern sie nicht direkt oder indirekt 1. mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung oder Reparatur von Messgeräten oder gewerblich mit deren Verwenden befasst sind oder 2. mit Anbietern solcher Leistungen unternehmerisch verbunden sind. (3) Die Mitarbeiter der Prüfstelle sowie Personen, in deren Herrschaftsbereich die Prüfstelle ansässig ist, haben die Maßnahmen entsprechend den Absätzen 1 und 2 zu dulden. Die Mitarbeiter der Prüfstelle haben die Behörden sowie deren Beauftragte zu unter- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2743 stützen. Der Leiter der Prüfstelle und sein Vertreter sind verpflichtet, den Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Der Leiter der Prüfstelle und sein Vertreter haben die von ihnen aufzubewahrenden Dokumente auf Verlangen vorzulegen. § 52 Absatz 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. fene zu vertreten hat, nicht am festgesetzten Termin stattfinden konnte. § 60 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 ein Messgerät in Verkehr bringt, 2. entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 ein sonstiges Messgerät in Verkehr bringt, 3. entgegen § 10 ein Messgerät ausstellt, 4. ohne Anerkennung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 ein Messgerät bewertet, 5. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, eine dort genannte Unterlage oder die Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält, 6. entgegen § 23 Absatz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1, dem Messgerät eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt, 7. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 oder § 25 Absatz 5 Satz 1, ein dort genanntes Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 8. entgegen § 23 Absatz 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 oder § 25 Absatz 5, die zuständige Behörde oder den Hersteller nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert, 9. entgegen § 25 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass dem Messgerät eine Information beigefügt ist, 10. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Kopie der Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält, 11. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 12. entgegen a) § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder b) § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät nur unter den dort genannten Voraussetzungen auf dem Markt bereitgestellt oder für eigene Zwecke in Betrieb genommen wird, 13. entgegen § 26 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt, Abschnitt 7 Gebührenregelungen und Bußgeldvorschriften § 59 Gebühren und Auslagen der Landesbehörden, Verordnungsermächtigung (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erheben die Landesbehörden Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 und 3. Für Prüfungen und Untersuchungen werden keine Gebühren und Auslagen erhoben, wenn die Prüfung und Untersuchung 1. nach § 52 ergibt, dass ein Messgerät den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierauf erlassenen Rechtsverordnungen entspricht, 2. nach § 56 ergibt, dass ein Messgerät entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierauf erlassenen Rechtsverordnungen verwendet wurde. Ergibt eine Befundprüfung nach § 39, dass ein Messgerät die Verkehrsfehlergrenze nicht einhält oder den sonstigen wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 nicht entspricht, sind die Gebühren und Auslagen von demjenigen zu tragen, der das Messgerät verwendet, in den übrigen Fällen von demjenigen, der die Befundprüfung beantragt hatte. (2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten. § 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, für den Bereich der Landesverwaltung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher zu bestimmen und dabei Fest-, Zeit- oder Rahmengebühren vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung bestimmt werden. Ferner kann bestimmt werden, dass die für eine Eichung im Sinne des § 37 zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung aus Gründen, die der Betrof- 2744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 14. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät verwendet, 15. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die wesentlichen Anforderungen erfüllt sind, 16. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Vorschriften beachtet werden, 17. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Nachweise aufbewahrt werden, 18. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 19. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Wert angibt oder verwendet, 20. entgegen § 33 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Rechnung nachvollzogen werden kann, 21. entgegen § 43 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 7 oder Nummer 9 eine Fertigpackung herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, 22. entgegen § 43 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 11 eine Fertigpackung herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, 23. einer vollziehbaren Anordnung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 8 oder § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4 oder Nummer 6 zuwiderhandelt, 24. entgegen § 52 Absatz 5 Satz 1 oder § 56 Absatz 3 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder eine zuständige Behörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt, 25. entgegen § 52 Absatz 5 Satz 3 oder § 56 Absatz 3 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 26. einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 4, 6, 7, 8 oder Nummer 10 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 14, 15, 19, 21 und 22 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 13 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 anerkennende Stelle. § 61 Einziehung Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 62 Übergangsvorschriften (1) Messgeräte, die bis zum 31. Dezember 2014 nach den §§ 28a, 30 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2011 (BGBl. I S. 1035) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erstgeeicht worden sind, können in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen und verwendet werden. (2) Bei Messgeräten, deren Bauart bis zum 31. Dezember 2014 nach § 16 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung zugelassen worden ist, wird vorbehaltlich des Satzes 2 bis zum Ende der Wirksamkeit der Zulassung, spätestens bis zum 31. Dezember 2024 unwiderleglich davon ausgegangen, dass die Bauart die für diese Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 einhält. Bei Messgeräten im Sinne der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), deren Bauart bis zum 31. Dezember 2014 nach § 16 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung zugelassen worden ist, wird bis zum Ende der Wirksamkeit der Zulassung, spätestens bis zum 30. Oktober 2016 unwiderleglich davon ausgegangen, dass die Bauart die für diese Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 einhält. (3) Anerkennungen von Stellen zur Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren, die bis zum 1. August 2013 nach den §§ 7g oder 7n der Eichordnung in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis längstens zum 31. Dezember 2016; § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. (4) Anerkennungen von Prüfstellen zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, die bis zum 31. Dezember 2014 nach § 49 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis längstens zum 31. Dezember 2016; § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2745 Artikel 2 Änderung der We i n v e ro rd n u n g In § 49 Absatz 1 Satz 4 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1996) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Eichgesetz und in auf Grund des Eichgesetzes" durch die Wörter ,,Messund Eichgesetz und in auf Grund des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt. mit Standglas und Skala oder mit einer anderen Messvorrichtung ausgestattet sein, die den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Messund Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Das Standglas muss einen Absperrhahn haben." Artikel 7 Änderung der Sektorenverordnung In § 7 Absatz 10 Satz 1 der Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Prüfund Eichlaboratorien im Sinne des Eichgesetzes" durch die Wörter ,,Prüf- und Kalibrierlaboratorien" ersetzt. Artikel 3 Änderung der LebensmittelKennzeichnungsverordnung Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Mai 2012 (BGBl. I S. 1201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 6 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Wörter ,,§ 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 7 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Wörter ,,§ 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt. Artikel 8 Änderung der Ve rg a b e v e ro r d n u n g Ve r t e i d i g u n g u n d S i c h e r h e i t In § 15 Absatz 7 Satz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), werden die Wörter ,,Prüf- und Eichlaboratorien im Sinne des Eichgesetzes" durch die Wörter ,,Prüfund Kalibrierlaboratorien" ersetzt. Artikel 9 Änderung der Gewerbeordnung § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,4. die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,". Artikel 4 Änderung der L o s - K e n n z e i c h n u n g s - Ve ro rd n u n g In § 3 Nummer 1 der Los-Kennzeichnungs-Verordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1022), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 6 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Wörter ,,§ 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Ta b a k p r o d u k t - V e r o r d n u n g In § 1 Nummer 2 der Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4434), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1944) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 6 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Wörter ,,§ 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt. Artikel 10 Änderung des Atomgesetzes § 7 Absatz 1a des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 3 werden die Wörter ,,zugelassen und geeicht sein" durch die Wörter ,,den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen" ersetzt. 2. Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat." Artikel 6 Änderung der Brennereiordnung § 58 Absatz 1 der Brennereiordnung in der Branntweinmonopolverordnung vom 20. Februar 1998 (BGBl. I S. 383), die zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Haupt- und Zwischensammelgefäße müssen den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Sie müssen ferner 2746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 3. In Satz 6 wird das Wort ,,Eichgesetzes" durch die Wörter ,,Mess- und Eichgesetzes" und das Wort ,,Eichordnung" durch das Wort ,,Rechtsverordnung" ersetzt. 4. In Satz 7 wird das Wort ,,geeichten" gestrichen. Artikel 15 Änderung der Gasnetzzugangsverordnung In § 47 Absatz 1 Satz 1 der Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. April 2012 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 2 Absatz 4 des Eichgesetzes" durch die Wörter ,,§ 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt. Artikel 11 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung In § 20 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. April 2012 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 2 Abs. 4 des Eichgesetzes" durch die Wörter ,,§ 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt. Artikel 16 Änderung der Ve ro rd n u n g ü b e r Allgemeine Bedingungen für d i e Ve r s o rg u n g m i t F e r n w ä r m e In § 19 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 6 Abs. 2 des Eichgesetzes" durch die Wörter ,,§ 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt. Artikel 12 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung In § 8 Absatz 2 Satz 1 der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2012 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 2 Abs. 4 des Eichgesetzes" durch die Wörter ,,§ 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt. Artikel 17 Änderung der Milcherzeugnisverordnung § 3 der Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Satz 1 werden im Einleitungssatz die Wörter ,,§ 6 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Wörter ,,§ 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt. 2. In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 7 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Wörter ,,§ 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt. Artikel 13 Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung In § 8 Absatz 2 Satz 1 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2012 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 2 Abs. 4 des Eichgesetzes" durch die Wörter ,,§ 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt. Artikel 18 Änderung der KonsummilchK e n n z e i c h n u n g s - Ver o rd n u n g Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 6 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Wörter ,,§ 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 16 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Wörter ,,§ 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt. Artikel 14 Änderung der Messzugangsverordnung § 12 Absatz 3 der Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. April 2012 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 32 Abs. 1, 1a und 3 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 3 § 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist," durch die Wörter ,,§ 39 des Messund Eichgesetzes" und die Wörter ,,§ 2 Abs. 4 des Eichgesetzes" durch die Wörter ,,§ 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt. 2. In Satz 3 werden die Wörter ,,§ 32 Abs. 2 der Eichordnung" durch die Wörter ,,§ 39 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt. Artikel 19 Änderung der Käseverordnung In § 14 Absatz 2 der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132) geändert Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2747 worden ist, werden im Einleitungssatz die Wörter ,,§ 6 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Wörter ,,§ 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt. Artikel 23 Änderung der Ve ro rd n u n g ü b e r d i e P r ü f u n g zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/ Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Lebensmittel In § 5 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Lebensmittel vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1695), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird das Wort ,,Eichgesetzes" durch die Wörter ,,Mess- und Eichgesetzes" ersetzt. Artikel 20 Änderung der Butterverordnung Die Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2 werden im Einleitungssatz die Wörter ,,§ 6 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Wörter ,,§ 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt. 2. In § 15 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 6 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Wörter ,,§ 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt. Artikel 24 Änderung der Ve ro rd n u n g ü b e r d i e P r ü f u n g zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/ Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Süßwaren In § 5 Absatz 6 Satz 5 Nummer 5 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Süßwaren vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1596, 2263, 2858), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird das Wort ,,Eichgesetz" durch die Wörter ,,Mess- und Eichgesetz" ersetzt. Artikel 21 Ä n d e r u n g d e r Z u c k e rP ro d u k t i o n s a b g a b e n - Ve ro rd n u n g Die Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2006 (BGBl. I S. 2596), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3g Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Zur Erfassung der Zugangsmengen ist ein Messgerät zu verwenden, das den Vorschriften des Messund Eichgesetzes und der auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht." 2. § 13 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Zur Erfassung der Zugangs- und Abgangsmengen ist ein Messgerät zu verwenden, das den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht." Artikel 25 Änderung der Ve ro rd n u n g ü b e r d i e B e r u f s a u s b i l d u n g z u m M ü l l e r ( Ve r f a h r e n s technologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin ( Ve r f a h re n s t e c h n o l o g i n i n d e r Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) In der laufenden Nummer 13 Spalte 3 Buchstabe d der Anlage (zu § 5) der Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) vom 1. Juni 2006 (BGBl. I S. 1285) wird das Wort ,,Eichgesetz" durch die Wörter ,,Mess- und Eichgesetz" ersetzt. Artikel 22 Änderung des Handelsklassengesetzes In § 2 Absatz 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Eichgesetzes und der Durchführungsverordnungen zum Eichgesetz" durch die Wörter ,,Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt. Artikel 26 Änderung der Ve ro rd n u n g ü b e r d i e Eichung von Binnenschiffen In § 13 der Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 2 § 7 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, werden im Einleitungssatz die Wörter ,,nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 1973), geeicht sein" durch die Wörter ,,den Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes entsprechen" ersetzt. 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, außer Kraft. (2) In Artikel 1 treten die §§ 4, 11 bis 22, 30, 41, 46 und 53 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) In Artikel 1 tritt § 59 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes am 1. September 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 14 des Eichgesetzes außer Kraft. (4) In Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) treten § 3 Absatz 3, § 9 Satz 1, die §§ 12, 19 Absatz 4 Satz 2, § 27 Absatz 4 und § 28 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Artikel 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt vorbehaltlich des Absatzes 3 das Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 25. Juli 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Dr. P h i l i p p R ö s l e r