Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 56 vom 13.09.2013  - Seite 3556 bis 3558 - Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft

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3556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft Vom 6. September 2013 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes ersetzt und werden nach dem Wort ,,Name" die Wörter ,,und das geänderte Geburtsdatum" eingefügt. 3. In § 21a Satz 2 wird die Angabe ,,§ 493 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 493 Absatz 2 und 3 Satz 1" ersetzt. 4. § 30 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wohnt der Antragsteller innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist der Antrag bei der Meldebehörde zu stellen; sofern der Antragsteller nicht persönlich erscheint, ist eine schriftliche Antragstellung mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers zulässig." 5. Nach § 30b wird folgender § 30c eingefügt: ,,§ 30c Elektronische Antragstellung (1) Erfolgt die Antragstellung abweichend von § 30 Absatz 2 oder Absatz 3 elektronisch, ist der Antrag unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs unmittelbar bei der Registerbehörde zu stellen. Der Antragsteller kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Handelt der Antragsteller als gesetzlicher Vertreter, hat er seine Vertretungsmacht nachzuweisen. (2) Der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ist zu führen. Dabei müssen aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder des elektronischen Aufenthaltstitels an die Registerbehörde übermittelt werden: Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 20 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Die Unterrichtung der mitteilenden Stelle unterbleibt, wenn seit Eingang der Mitteilung nach Satz 1 mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Dies gilt nicht bei Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die Frist verlängert sich bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe um deren Dauer." b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,Satz 5" durch die Wörter ,,Satz 5 bis 8" ersetzt. 2. § 20a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,oder Vornamens" durch die Wörter ,,, Vornamens oder Geburtsdatums" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,oder Vorname" durch die Wörter ,,, Vorname oder Geburtsdatum" Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 3557 1. die Daten nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes und 2. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsort sowie Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift. Lässt das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium die Übermittlung des Geburtsnamens nicht zu, ist der Geburtsname im Antrag anzugeben und nachzuweisen. Bei der Datenübermittlung ist ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu verwenden, das die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. (3) Vorzulegende Nachweise sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen und ihre Echtheit sowie inhaltliche Richtigkeit sind an Eides statt zu versichern. Bei vorzulegenden Schriftstücken kann die Registerbehörde im Einzelfall die Vorlage des Originals verlangen. (4) Die näheren Einzelheiten des elektronischen Verfahrens regelt die Registerbehörde. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend." 6. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort ,,gehört" durch das Wort ,,gehören" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,nach den Absätzen 1 bis 3" durch die Wörter ,,nach den Absätzen 1 und 3" ersetzt. 7. In § 42 Satz 5 wird nach den Wörtern ,,so ist die Mitteilung" das Komma gestrichen. 8. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden die Wörter ,,Nummer 1 Buchstaben a und b" durch die Wörter ,,Nummer 1 Buchstabe a und b" ersetzt. bb) In Buchstabe c werden die Wörter ,,Nummer 1 Buchstaben d bis f" durch die Wörter ,,Nummer 1 Buchstabe d bis f" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,, Nr. 3, Nr. 4" durch die Wörter ,,sowie Nummer 3 und 4" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Gewerbeordnung scheint, ist eine schriftliche Antragstellung mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers zulässig." 3. Nach § 150d wird folgender § 150e eingefügt: ,,§ 150e Elektronische Antragstellung (1) Erfolgt die Antragstellung abweichend von § 150 Absatz 2 oder Absatz 3 elektronisch, ist der Antrag unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs unmittelbar bei der Registerbehörde zu stellen. Der Antragsteller kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Handelt der Antragsteller als gesetzlicher Vertreter, hat er seine Vertretungsmacht nachzuweisen. (2) Der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ist zu führen. Dabei müssen aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder des elektronischen Aufenthaltstitels an die Registerbehörde übermittelt werden: 1. die Daten nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes und 2. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsort sowie Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift. Lässt das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium die Übermittlung des Geburtsnamens nicht zu, ist der Geburtsname im Antrag anzugeben und nachzuweisen. Bei der Datenübermittlung ist ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu verwenden, das die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. (3) Vorzulegende Nachweise sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen und ihre Echtheit sowie inhaltliche Richtigkeit sind an Eides statt zu versichern. Bei vorzulegenden Schriftstücken kann die Registerbehörde im Einzelfall die Vorlage des Originals verlangen. (4) Die näheren Einzelheiten des elektronischen Verfahrens regelt die Registerbehörde. Im Übrigen gilt § 150 entsprechend." Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 150d folgende Angabe eingefügt: ,,§ 150e Elektronische Antragstellung". 2. § 150 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wohnt der Antragsteller innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist der Antrag bei der nach § 155 Absatz 2 zuständigen Behörde zu stellen; sofern der Antragsteller nicht persönlich er- § 78 Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 3 wird das Wort ,,sowie" durch ein Komma ersetzt. 2. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,sowie" ersetzt. 3558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 3. Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. den Geburtsnamen." Artikel 4 Artikel 5 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1, 2 und 5 sowie Artikel 2 Nummer 1 und 3 treten am 1. September 2014 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft. Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Bundeszentralregistergesetzes in der vom 1. September 2014 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 6. September 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin der Justiz S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r Der Bundesminister des Innern Hans-Peter Friedrich