Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 56 vom 13.09.2013  - Seite 3565 bis 3593 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt (See-Berufsausbildungsverordnung – See-BAV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 3565 Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt (See-Berufsausbildungsverordnung ­ See-BAV) Vom 10. September 2013 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund ­ des § 92 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und nach Anhörung der für Berufsbildungsfragen zuständigen obersten Landesbehörden der Küstenländer und ­ des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2 und mit Absatz 2 Satz 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) neu gefasst, § 9 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert und § 9 Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Berufsbezeichnung, staatliche Anerkennung § 3 Aufgaben der zuständigen Stelle Abschnitt 2 Berufspraktische Ausbildung § § § § § § § § § 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Ausbildungsdauer Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan Ausbilder, Ausbildender Ausbildungsstätte Schiff Eignung der Ausbildungsstätten Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte Ausbildungsnachweis Bordzeugnis Abschnitt 3 Prüfungen § 13 Abschlussprüfung § 14 Abschlussprüfung Teil 1 § 15 Abschlussprüfung Teil 2 § 16 Prüfungsausschüsse § 17 Zusammensetzung und Berufung eines Prüfungsausschusses § 18 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung des Prüfungsausschusses § 19 Anmeldung zur Abschlussprüfung § 20 Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 in besonderen Fällen § 21 Prüfungsaufgaben § 22 Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfungen § 23 Leitung und Aufsicht der Abschlussprüfungen § 24 Bewertung der Prüfungsleistungen § 25 Nichtbestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung Teil 2 § 26 Rücktritt von der Abschlussprüfung, Nichtteilnahme § 27 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Ausschluss von der Abschlussprüfung § 28 Prüfungsunterlagen Abschnitt 4 Schlussvorschriften § 29 Übergangsregelung § 30 Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung § 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 Anlage 2 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker und zur Schiffsmechanikerin Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbearbeitung Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der überbetrieblichen Ausbildung in der Brandabwehr, Rettung und Gefahrenabwehr (nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes; ausgenommen Absatz 2.1.3) Anlage 3 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Begriffsbestimmungen (1) ,,STCW-Übereinkommen" bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung. 3566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 (2) ,,STCW-Code" bedeutet die mit Entschließung 2 zur Schlussakte der Konferenz der Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 7. Juli 1995 angenommenen Änderungen der Anlage zum Übereinkommen (BGBl. 1997 II S. 1118, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung. (3) ,,Unterstützungsebene" bezeichnet die Verantwortungsebene, zu der typischerweise gehört, dass ein Besatzungsmitglied nach Weisung des Kapitäns oder eines Schiffsoffiziers zugewiesene Aufgaben, Pflichten und Verantwortung wahrnimmt. §2 Berufsbezeichnung, staatliche Anerkennung Der Ausbildungsberuf in der Seeschifffahrt ,,Schiffsmechaniker" oder ,,Schiffsmechanikerin" ist staatlich anerkannt. §3 Aufgaben der zuständigen Stelle Die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. 1. überwacht die Durchführung der Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildung außerhalb von Ausbildungsstätten nach § 10 und fördert sie durch Beratung der Ausbildenden und der Auszubildenden, 2. richtet ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein, 3. prüft die Berufsausbildungsverträge nach § 81 des Seearbeitsgesetzes und trägt deren wesentliche Inhalte und gegebenenfalls Änderungen in das Verzeichnis nach Nummer 2 ein, 4. erkennt auf Antrag der Ausbildenden Schiffe als nach Art und Einrichtung geeignete Ausbildungsstätten an, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind, und 5. unterstützt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bei der Anerkennung von ausländischen Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen, soweit Facharbeiterberufe des Decksdienstes oder des Maschinendienstes betroffen sind. Abschnitt 2 Berufspraktische Ausbildung §5 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: a) Grundsätze der Sozialkompetenz, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, b) Aufbau und Organisation des Reederei- und Schiffsbetriebes, c) Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, ErsteHilfe-Maßnahmen, d) Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse, e) Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen, f) Gefahrenabwehr, g) Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache, h) Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Materialien; 2. Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: a) Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst, b) Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst, c) Ladungs- und Umschlagstechnik, d) Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung, e) Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik, f) Wartung und Instandsetzung, g) Bearbeiten von Metallen. §6 Ausbildungsrahmenplan Die in § 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) so vermittelt werden, dass Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren am Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 14 und 15 nachzuweisen. §7 Ausbilder, Ausbildender (1) Zum Ausbilder oder zur Ausbilderin (Ausbilder) können unbeschadet der sich aus den nachstehenden Vorschriften ergebenden Anforderungen nur Schiffsoffiziere und Schiffsmechaniker bestellt werden, die auf folgenden Teilgebieten der Berufs- und Arbeitspädagogik eine Ausbildung nachweisen: 1. allgemeine Grundlagen der Berufsbildung in der Seeschifffahrt, 2. Planung der Berufsausbildung an Bord und an Land und §4 Ausbildungsdauer (1) Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. (2) Um das Ausbildungsziel zu erreichen, kann die zuständige Stelle auf Antrag eines Auszubildenden nach Anhörung des Ausbildenden und der Ausbilder die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist. (3) Wird die Berufsausbildung in einem Ausbildungsjahr um mehr als acht Wochen unterbrochen, so verlängert sich die Ausbildung in dem entsprechenden Ausbildungsjahr um den Zeitraum der Unterbrechung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 3567 3. Durchführung der Berufsausbildung an Bord. (2) Der Sitz des Ausbildenden oder des mit der Ausbildung unmittelbar beauftragten Unternehmens muss sich im Inland befinden. Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. (3) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln. (4) Unter der Verantwortung der Ausbilder kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder ist, aber abweichend von den besonderen Anforderungen des Absatzes 7 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist. (5) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer 1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder 2. wiederholt oder schwer gegen diese Verordnung verstoßen hat. (6) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen und die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. (7) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist und 1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden oder 2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden oder 3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Fachschule oder Fachhochschule vergleichbaren Ausbildungsstätte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat. Eine angemessene Zeit der praktischen Tätigkeit ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass der Ausbilder auf Grund seiner persönlichen und beruflichen Reife in der Lage ist, einem Auszubildenden die für den Ausbildungsberuf erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. §8 Ausbildungsstätte Schiff Ein Schiff ist als Ausbildungsstätte von der zuständigen Stelle als Ausbildungsstätte anzuerkennen, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt werden: 1. der Flaggenstaat des Schiffes ist die Bundesrepublik Deutschland oder eine andere Vertragspartei der im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die allgemein anerkannte internationale Regeln und Normen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt enthalten, 2. für die Auszubildenden wird im Hinblick auf allgemeine arbeits-, sozial- und jugendschutzrechtliche Vorschriften ein gleichwertiges Schutzniveau wie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährleistet, 3. die zuständige Behörde des ausländischen Flaggenstaates hat schriftlich ihr Einverständnis bezüglich der Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung durch die zuständige Stelle erklärt, 4. das Schiff ist von einer Klassifikationsgesellschaft klassifiziert, die nach Maßgabe der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47) in ihrer jeweils geltenden Fassung in Deutschland anerkannt ist, und 5. an Bord des Schiffes sind mindestens zwei deutschsprachige Ausbilder im Sinne des § 7 vorhanden, die ausdrücklich mit der Durchführung der Ausbildung an Bord beauftragt sind, von denen einer ein Schiffsmechaniker sein soll. §9 Eignung der Ausbildungsstätten (1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn 1. die Ausbildungsstätte nach § 8 nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist, 2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird, und 3. im Falle der Ausbildung an Bord eines Schiffes, das nicht die Bundesflagge führt, die besondere Anforderung des Absatzes 3 erfüllt wird. (2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn die fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden. (3) Soweit die Ausbildung an Bord eines Schiffes einer anderen Vertragspartei der im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die allgemein anerkannte internationale Regeln und Normen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt enthalten, erfolgt, hat sich der Reeder des Schiffes vor Beginn der Ausbildung gegenüber der zuständigen Stelle zu verpflichten, auf die Ausbildung deutsches Recht anzuwenden und dies im Berufsausbildungsvertrag mit dem Auszubildenden zu vereinbaren. (4) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung nach § 7 vorliegen. 3568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 (5) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige Stelle den Ausbildenden aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beheben. Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständige Stelle das Einstellen und Ausbilden zu untersagen. (6) Vor der Untersagung sind die Beteiligten nach Maßgabe des § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu hören. § 10 Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte (1) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans, soweit die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt werden können. Die Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte ist unter Beachtung der Pflicht der Auszubildenden zum Besuch des Berufsschulunterrichts zu gestalten. (2) Die überbetriebliche Ausbildung in der Metallbearbeitung ist Teil der betrieblichen Berufsausbildung nach Anlage 2 im ersten Ausbildungsjahr. Sie ist in Abstimmung mit dem Berufsschulunterricht für Auszubildende zu organisieren und durchzuführen. (3) Die überbetriebliche Ausbildung in der Schiffssicherheit hinsichtlich der Brandabwehr und Rettung sowie in der Gefahrenabwehr sind Teile der betrieblichen Berufsausbildung nach Anlage 3. Sie sind zu Beginn der Ausbildung an einer seefahrtbezogenen berufsbildenden Schule durchzuführen. Für den Erwerb der Befähigungsnachweise nach den Regeln VI/1 und VI/6 der Anlage zum STCW-Übereinkommen müssen die Ausbildungsnormen nach den Abschnitten A-VI/1 und A-VI/6 des STCW-Codes erfüllt werden. (4) Die Dauer der überbetrieblichen Ausbildung beträgt: 1. in der Metallbearbeitung 280 Stunden in sieben Wochen und 2. in der Brandabwehr und Rettung sowie Gefahrenabwehr 80 Stunden in zwei Wochen. § 11 Ausbildungsnachweis (1) Der Ausbildungsnachweis dient dem Nachweis der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit nach den Abschnitten A-II/1, A-II/5, A-III/1 und A-III/5 des STCWCodes in Verbindung mit Regel VII/2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen. Er setzt sich zusammen aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und dem Tätigkeitsnachweis. Der Ausbildungsnachweis ist von dem Auszubildenden zu unterzeichnen und von den Ausbildern gegenzuzeichnen. (2) Der betriebliche Ausbildungsplan ist von den Ausbildern als Ausbildungs- und Bewertungsnachweis nach Regel I/6 der Anlage zum STCW-Übereinkommen zu führen und zu unterschreiben. (3) Der Tätigkeitsnachweis ist von dem Auszubildenden als Ausbildungsnachweis handschriftlich zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, den Tätigkeitsnachweis während der Arbeitszeit zu führen. Der Tätigkeitsnachweis ist von dem Auszubildenden zu unterzeichnen und von den Ausbildern regelmäßig und spätestens am Ende des Borddienstes der Auszubildenden oder der Ausbilder gegenzuzeichnen. § 12 Bordzeugnis Ausbilder oder Ausbildende haben Auszubildenden bei jedem Ende des Borddienstes der Auszubildenden oder der Ausbilder ein Bordzeugnis auszustellen, mindestens jedoch ein Zeugnis in jedem Ausbildungsjahr. Es soll Angaben enthalten über Art und Dauer der Berufsausbildung sowie die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Abschnitt 3 Prüfungen § 13 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2 und ist für Auszubildende gebührenfrei. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn hinsichtlich der Anfertigung der Prüfungsstücke und der Durchführung der Arbeitsproben (praktische Prüfung) und in der schriftlichen Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. (3) Für die jeweilige Ermittlung des Gesamtergebnisses der praktischen Prüfung und der schriftlichen Prüfung wird jeweils der Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und der Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet. (4) Nach bestandener Abschlussprüfung ist den Prüflingen ein Abschlusszeugnis nach dem von der zuständigen Stelle bekannt gegebenen Muster auszustellen. § 14 Abschlussprüfung Teil 1 (1) Die Abschlussprüfung Teil 1 soll frühestens drei Monate vor und spätestens drei Monate nach Ablauf der Hälfte der Ausbildungsdauer nach § 4 stattfinden, eine verlängerte Ausbildung nach § 4 Absatz 2 oder 3 ist dabei zu berücksichtigen. Sie erstreckt sich auf die in Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einschließlich der Anforderungen nach den Abschnitten A-II/4, A-III/4 und A-VI/2 Absatz 1 des STCW-Codes und auf den im Berufsschulunterricht nach dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 3569 (2) Zur Abschlussprüfung Teil 1 ist von der zuständigen Stelle zuzulassen, wer die Ausbildungszeit nach Absatz 1 zurückgelegt und den Ausbildungsnachweis nach § 11 für die für die Zulassung zur Prüfung maßgebliche Ausbildungszeit geführt hat. (3) Prüflinge sollen in insgesamt höchstens 270 Minuten zwei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens 200 Minuten drei Arbeitsproben durchführen. Dieses sind: 1. als Prüfungsstücke in den Bereichen: a) Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene, b) Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik); 2. als Arbeitsproben in den Bereichen: a) Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene, b) Brandabwehr, c) Rettung. (4) Prüflinge sollen in insgesamt 265 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bereichen schriftlich lösen: 1. Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene, 2. Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene, 3. Ladungs- und Umschlagstechnik auf der Unterstützungsebene, 4. Brandabwehr, 5. Rettung, 6. Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik auf der Unterstützungsebene, 7. Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspektion, Instandsetzung, auf der Unterstützungsebene, 8. Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik), 9. Berufsgrundlagen und rechtliche Rahmenbedingungen, hinsichtlich der Gefahrenabwehr, der Wirtschaft und der Sozialkunde. (5) Für den Erwerb der Befähigungsnachweise nach den Regeln II/4, III/4 und VI/2 Absatz 1 der Anlage zum STCW-Übereinkommen müssen die Prüfungsstücke und Arbeitsproben nach Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und c und Absatz 4 Nummer 1, 2 und 5 mindestens mit jeweils ausreichenden Leistungen bewertet sein. § 15 Abschlussprüfung Teil 2 (1) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist von der zuständigen Stelle zuzulassen: 1. wer die vollständige Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, 2. wer an der Abschlussprüfung Teil 1 teilgenommen und den Ausbildungsnachweis nach § 11 für die vollständige Ausbildungszeit geführt hat, 3. wer die in § 12 vorgeschriebenen Zeugnisse besitzt, 4. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter zu vertreten haben. (2) Die Abschlussprüfung Teil 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einschließlich der Anforderungen nach den Abschnitten A-II/5, A-III/5, A-VI/1 und A-VI/2 Absatz 1 des STCW-Codes und auf den im Berufsschulunterricht nach dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff. (3) Prüflinge sollen in insgesamt höchstens 600 Minuten vier Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens 130 Minuten vier Arbeitsproben durchführen. Dieses sind: 1. als Prüfungsstücke in den Bereichen: a) Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene, b) Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik auf der Unterstützungsebene, c) Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspektion, Instandsetzung, auf der Unterstützungsebene, d) Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik); 2. als Arbeitsproben in den Bereichen: a) Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene, b) Ladungs- und Umschlagstechnik auf der Unterstützungsebene, c) Brandabwehr, d) Rettung. (4) Prüflinge sollen in insgesamt 360 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bereichen schriftlich lösen: 1. Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene, 2. Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene, 3. Ladungs- und Umschlagstechnik auf der Unterstützungsebene, 4. Brandabwehr, 5. Rettung, 6. Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik auf der Unterstützungsebene, 7. Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspektion, Instandsetzung, auf der Unterstützungsebene, 8. Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik), 9. Berufsgrundlagen und rechtliche Rahmenbedingungen hinsichtlich der Gefahrenabwehr, der Wirtschaft und der Sozialkunde. (5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder auf Anordnung des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung in höchstens drei Prüfungsgebieten von jeweils höchstens 25 Minuten Dauer zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. 3570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 § 16 Prüfungsausschüsse Für die Abnahme der Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. § 17 Zusammensetzung und Berufung eines Prüfungsausschusses (1) Ein Prüfungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie eine Lehrkraft der seefahrtbezogenen beruflichen Schule angehören. Zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. (3) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden vom Verband Deutscher Reeder, die Beauftragten der Arbeitnehmer von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vorgeschlagen. Die Lehrkräfte werden von der zuständigen Behörde des Landes vorgeschlagen. (4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für drei Jahre berufen. Sie können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. (5) Die zuständige Stelle kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ergänzend zu der Zusammensetzung nach Absatz 1 weitere Personen zu Mitgliedern eines Prüfungsausschusses berufen, soweit dafür ein konkreter Bedarf besteht. Die Bestellung zu Mitgliedern eines Prüfungsausschusses muss so rechtzeitig vor Beginn einer Prüfung erfolgen, dass den Prüflingen die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses vor der Prüfung bekannt ist. Es müssen im Falle des Satzes 1 so viele Mitglieder berufen werden, dass dem Prüfungsausschuss stets eine ungerade Anzahl an Mitgliedern angehört. (6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit entstehen, und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, von der zuständigen Stelle eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgesetzt wird. § 18 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung des Prüfungsausschusses (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. § 19 Anmeldung zur Abschlussprüfung (1) Die zuständige Stelle setzt die Prüfungstermine für ein Jahr im Voraus unter Berücksichtigung des Ablaufs der Berufsausbildung und des Schuljahres fest und gibt sie einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise rechtzeitig bekannt. (2) Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich vom Ausbildenden an die zuständige Stelle zu richten. In besonderen Fällen, insbesondere bei Wiederholungsprüfungen und bei einer Zulassung nach § 20, kann sich der Prüfling selbst anmelden. (3) Die Zulassung, die Prüfungstermine und der Prüfungsort sind den Prüflingen rechtzeitig mitzuteilen. Eine Zulassung kann von der zuständigen Stelle widerrufen werden, wenn sie auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben erteilt wurde. § 20 Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 in besonderen Fällen (1) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist auch zuzulassen, wer nachweist 1. den Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffsleute, die Brückenwache gehen nach Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes und a) eine Ausbildung entsprechend der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten nach § 5 Nummer 2 Buchstabe a, c und d oder b) eine mindestens Decksdienst oder dreijährige Seefahrtzeit im 2. den Besitz eines Befähigungsnachweises zum Vollmatrosen des Decksdienstes nach Abschnitt A-II/5 des STCW-Codes oder 3. eine militärfachliche Ausbildung und Verwendung von mindestens vier Jahren in der Deutschen Marine im seemännischen Dienst oder Navigationsdienst. Zusätzlich zu einer der in Satz 1 bezeichneten Anforderungen müssen vom Bewerber nachgewiesen werden 1. eine mindestens neunmonatige von der zuständigen Stelle überwachte praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im Maschinendienst mit Antriebanlagen von über 750 Kilowatt Leistung, 2. die Teilnahme an einem von den nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten durchgeführten Lehrgang im Maschinendienst von mindestens zwölf Wochen und 3. der Besitz der Befähigungsnachweise über die Sicherheitsgrundausbildung nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes und des Befähigungsnachweises über die Grundausbildung in der Gefahrenabwehr nach Abschnitt A-VI/6 des STCW-Codes. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 3571 (2) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist ferner zuzulassen, wer nachweist 1. eine mindestens einjährige Seefahrtzeit im Maschinendienst mit Antriebsanlagen von über 750 Kilowatt Leistung und a) den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik und b) den Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffsleute, die Maschinenwache gehen nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes oder 2. den Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffsleute, die Maschinenwache gehen nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes und a) eine Ausbildung entsprechend der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten nach § 5 Nummer 2 Buchstabe b, d, e, f und g oder b) eine mindestens dreijährige Seefahrtzeit im Maschinendienst mit Antriebsanlagen von über 750 Kilowatt Leistung oder 3. den Besitz des Befähigungsnachweises zum Vollmatrosen im Maschinenbereich nach Abschnitt A-III/5 des STCW-Codes oder 4. eine militärfachliche Ausbildung und Verwendung von mindestens vier Jahren in der Deutschen Marine im Marinetechnikdienst (Antriebstechnik, Elektrotechnik oder Schiffsbetriebstechnik). Zusätzlich zu einer der in Satz 1 bezeichneten Anforderung müssen vom Bewerber nachgewiesen werden 1. eine mindestens neunmonatige von der zuständigen Stelle überwachte praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im Decksdienst und 2. die Teilnahme an einem von den nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten durchgeführten Lehrgang im Decksdienst von mindestens zwölf Wochen und 3. der Besitz der Befähigungsnachweise über die Sicherheitsgrundausbildung nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes und des Befähigungsnachweises über die Grundausbildung in der Gefahrenabwehr nach Abschnitt A-VI/6 des STCW-Codes. (3) Die Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 ist in Fällen, in denen die Abschlussprüfung aus Gründen, die weder von den Auszubildenden noch den Ausbildenden zu vertreten sind, erst nach Ablauf der Ausbildungsdauer nach § 4 Absatz 1 durchgeführt werden kann, als genehmigte Verlängerung der Ausbildungsdauer im Sinne des § 4 Absatz 2 zu werten. § 21 Prüfungsaufgaben (1) Die zuständige Stelle errichtet einen Aufgabenerstellungsausschuss aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse, der für die Arbeitsproben, Prüfungsstücke und sonstigen Prüfungsgebiete Aufgaben entwickelt. Bei Aufgaben, die Ausbildungsnormen nach den Re- geln II/5 und III/5 der Anlage zum STCW-Übereinkommen betreffen, ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu beteiligen. (2) Der Prüfungsausschuss wählt vor Beginn der Prüfung aus den Aufgaben nach Absatz 1 die zu bearbeitenden Aufgaben aus. § 22 Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfungen Die Abschlussprüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und der zuständigen Stelle können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Anwesenheit anderer Personen zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. § 23 Leitung und Aufsicht der Abschlussprüfungen (1) Die Abschlussprüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt. Der Prüfungsausschuss gibt die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel zu Beginn einer Prüfung bekannt. (2) Bei schriftlichen Abschlussprüfungen und bei der Anfertigung von Prüfungsstücken stellt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Aufsichtsführung sicher, die gewährleisten soll, dass die Prüflinge die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen. (3) Die Anfertigung von Arbeitsproben ist in der Regel von zwei, nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die von diesem bestimmt werden, zu beaufsichtigen. Jedes Mitglied berichtet dem Prüfungsausschuss über seine Beobachtungen und schlägt die Bewertung vor. (4) Besteht eine Arbeitsprobe aus zwei oder mehr Modulen, so kann die Aufsicht auch durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses für jedes Modul erfolgen. Die an dieser Arbeitsprobe beteiligten Mitglieder des Prüfungsausschusses führen die Leistungen zusammen und geben einen Bewertungsvorschlag für die Arbeitsprobe ab. (5) Über den Ablauf der Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. (6) Soweit Personen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung an der Abschlussprüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen. § 24 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die Leistungen in den praktischen und schriftlichen Teilen der Abschlussprüfung werden wie folgt bewertet: 3572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 1. ,,sehr gut" (1) = 100 bis 92 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 2. ,,gut" (2) = unter 92 bis 81 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, 3. ,,befriedigend" (3) = unter 81 bis 67 Punkte, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 4. ,,ausreichend" (4) = unter 67 bis 50 Punkte, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 5. ,,mangelhaft" (5) = unter 50 bis 30 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundlagen vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, 6. ,,ungenügend" (6) = unter 30 bis 0 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundlagen so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Jede Prüfungsleistung ist vom Prüfungsausschuss einzeln zu beurteilen und zu bewerten. Bei den Arbeitsproben erfolgt die Bewertung auf Grund der Berichte nach § 23 Absatz 3 Satz 2. § 25 Nichtbestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung Teil 2 (1) Werden in den schriftlichen Prüfungsgebieten, den einzelnen Arbeitsproben oder Prüfungsstücken von dem Prüfling keine ausreichenden Leistungen erbracht, so sind die nicht bestandenen Prüfungsteile auf Antrag des Prüflings zu wiederholen. Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung zur Wiederholungsprüfung gestellt werden. (2) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, kann der Prüfungsausschuss unbeschadet des Absatzes 1 beschließen, dass für bestimmte Prüfungsstücke und Arbeitsproben der praktischen Prüfung oder für bestimmte Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung eine Wiederholungsprüfung erforderlich ist, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet. (3) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die betroffenen Prüflinge, deren gesetzliche Vertreter und die Ausbildenden von der zuständigen Stelle jeweils einen schriftlichen Bescheid, in dem angegeben ist, für welche Prüfungsstücke und Arbeitsproben sowie in welchen Prüfungsgebieten keine ausreichenden Leistungen erbracht wurden. Gleichfalls werden die Prüfungsleistungen angegeben, die nicht wiederholt werden müssen. (4) Der Prüfungsausschuss legt den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Anmeldung für die Wiederholungsprüfung fest. (5) Die Vorschriften über die Anmeldung zur Prüfung nach § 19 Absatz 2 gelten entsprechend. Bei der Anmeldung sind Ort und Datum der vorausgegangenen Abschlussprüfung anzugeben. § 26 Rücktritt von der Abschlussprüfung, Nichtteilnahme (1) Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen können nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Abschlussprüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle zurücktreten. In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als nicht abgelegt. (2) Treten Prüflinge nach Beginn der Abschlussprüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Abschlussprüfung oder nehmen Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen an der Abschlussprüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. (4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit, Unfall und Todesfall in der Familie. § 27 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Ausschluss von der Abschlussprüfung (1) Der Prüfungsausschuss kann einen Prüfling, der eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht hat, nach dessen Anhörung von der Prüfung ausschließen und die Leistungen in dem betreffenden Prüfungsteil als nicht ausreichend erklären. Eine solche Erklärung ist nach Ablauf von einem Jahr nach Abschluss der Prüfung nicht mehr zulässig. (2) Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehende Prüflinge, insbesondere wenn sie sich selbst oder andere gefährden, nach deren Anhörung von der weiteren Prüfung auszuschließen. § 28 Prüfungsunterlagen (1) Die zuständige Stelle gewährt Prüflingen auf Anfrage Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen. (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften nach § 23 Absatz 5 sind zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. Abschnitt 4 Schlussvorschriften § 29 Übergangsregelung Vor dem 15. September 2013 begonnene Ausbildungsverhältnisse können nach bisher geltenden Ausbildungsvorschriften weitergeführt und beendet werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich die Anwendung dieser Verordnung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 3573 § 30 Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung In § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Schiffsbesetzungsverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2575) wird jeweils das Wort ,,Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung" durch das Wort ,,See-Berufsausbildungsverordnung" ersetzt. § 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 15. September 2013 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 12. April 1994 (BGBl. I S. 797), die zuletzt durch Artikel 29 Nummer 4 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, außer Kraft. Berlin, den 10. September 2013 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g In Vertretung Michael Odenwald 3574 Anlage 1 (zu § 6) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker und zur Schiffsmechanikerin Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Schiffsbetriebsführung Deck und Maschine, Grundkenntnisse im Wachdienst 1 Grundsätze der Sozialkompetenz, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nummer 1 Buchstabe a) Gesamt 12,5 Wochen a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) berufliche Bildungswege in der Seeschifffahrt erläutern e) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen während der gesamten f) wesentliche Bestimmungen der für die ausbildende Ausbildung zu vermitteln Reederei geltenden Tarifverträge nennen g) Auswirkungen der wesentlichen tarif- und sozial- Grundlagen rechtlichen Bestimmungen auf die Besatzungsmit- im 1. Jahr glieder erläutern h) Gefahren des Missbrauchs von Drogen und Alkohol nennen i) soziale Verantwortung erläutern j) Beanspruchung und Belastung (unter anderem Übermüdung) beschreiben 2 Aufbau und Organisation a) Aufbau, Aufgaben und Organisation der ausbildendes Reederei- und den Reederei und des Schiffsbetriebes erläutern Schiffsbetriebes b) Grundfunktionen der ausbildenden Reederei, wie Ak(§ 5 Nummer 1 Buchstabe b) quisition, Transport und Verwaltung erklären c) Beziehungen der ausbildenden Reederei und ihrer Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- während der gesamten tretungen und Gewerkschaften nennen Ausbildung d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- zu vermitteln triebsverfassungsrechtlichen Organe der ausbildenden Reederei beschreiben e) Auswirkungen der wesentlichen Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes auf die Seeschifffahrt erläutern 3 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Erste-Hilfe-Maßnahmen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe c) a) Aufgaben des Arbeitsschutzes auf Schiffen sowie die entsprechenden Kontrollorgane erläutern b) wesentliche Bestimmungen und Leitlinien der auf Schiffen geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzes nennen c) sichere Arbeitsmethoden und persönliche Sicherwährend heitsmaßnahmen an Bord nennen und anwenden der gesamten d) Gefahren, die von gefährlichen Stoffen, wie Giften, Ausbildung Dämpfen, Gasen, ätzenden und leicht entzündbaren zu vermitteln Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, Grundlagen nennen und beachten im 1. und 2. Jahr Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 3575 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 e) neu an Bord gekommene Besatzungsmitglieder auf die Besonderheiten des Schiffes in Bezug auf sicheres Verhalten einweisen f) sich bei Unfallsituationen an Bord sachgerecht verhalten g) Sofortmaßnahmen bei Unfällen und sonstigen medizinischen Notfällen an Bord kennen und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten 4 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte festlegen von Arbeitsabläufen sowie b) Bedarf abschätzen und Arbeitsmittel festlegen Kontrollieren und Bewerten c) Kontrollmittel zur Überprüfung der Arbeitsergebnisse der Arbeitsergebnisse festlegen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe d) d) Hilfsmittel bereitstellen e) Arbeitsplatz einrichten f) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf- während wandes und der Notwendigkeit personeller Unter- der gesamten Ausbildung stützung abschätzen zu vermitteln g) Arbeitsabläufe entsprechend der rechtlichen Vorgaben sicherstellen h) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen i) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten 5 Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe e) a) technische Unterlagen lesen und anwenden b) Skizzen anfertigen c) Mess- und Prüfprotokolle erstellen d) Normen kennen und anwenden e) Instandhaltungsanleitungen lesen und verstehen während f) Schalt-, Ablauf-, Sicherheits- und Funktionspläne der gesamten lesen und anwenden Ausbildung g) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und aus- zu vermitteln werten h) Maschinen- und Geräteausführung erkennen und bestimmen, Ersatzteile aus technischen Unterlagen zuordnen i) Protokolle anfertigen und auswerten 6 Gefahrenabwehr (§ 5 Nummer 1 Buchstabe f) a) Aufbau und Struktur der Gefahrenabwehr erläutern b) Notwendigkeit und Methoden ständiger Gefahrenabwehr beschreiben c) Gefahrensituationen auf See und im Hafen beschreiben d) Sicherheitsplan für die Gefahrenabwehr verstehen während der gesamten und anwenden Ausbildung e) Gefahren und Risiken für das Schiff einschätzen und zu vermitteln dokumentieren f) Rundgänge zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff erläutern g) Sicherheitsausrüstung und Sicherheitssysteme bedienen 3576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 7 Kommunikation im a) Fähigkeit, sich im Schiffsbetrieb in deutscher und Schiffsbetrieb in deutscher englischer Sprache zu verständigen und englischer Sprache aa) übliche Kommandos, Meldungen, seemännische (§ 5 Nummer 1 Buchstabe g) Fachausdrücke und Definitionen im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache verstehen und verwenden während der gesamten Ausbildung zu vermitteln bb) Kommunikationsmittel handhaben b) Signale und Alarme während der gesamten Ausbildung bb) Aufgaben gemäß Sicherheitsrolle erfassen und zu vermitteln notwendige Maßnahmen durchführen Schwerpunkt im 1. Jahr aa) relevante Alarme erkennen 8 Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Materialien (§ 5 Nummer 1 Buchstabe h) a) Umweltschutzvorschriften, insbesondere über den Gewässerschutz, die Reinhaltung der Luft sowie die Lärm- und Abfallvermeidung, nennen und anwenden b) Auswirkungen der Schifffahrt und betriebsbedingter sowie unbeabsichtigter Verunreinigungen auf die während der gesamten Meeresumwelt beschreiben Ausbildung c) grundlegende Umweltschutzmaßnahmen nennen zu vermitteln d) Komplexität und Vielfalt der Meeresumwelt beschrei- Schwerpunkt ben im 1. Jahr e) auf Schiffen verwendete Energiearten und Materialien nennen und Möglichkeiten rationeller Verwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Schiffsbetriebsführung Deck und Maschine, Wachdienst 1 Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst (§ 5 Nummer 2 Buchstabe a) a) Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Brückenwachdienst und Wachübergabe aa) meteorologische Daten mit Hilfe von Mess-, Prüfund Anzeigegeräten ermitteln sowie Wetter und Gezeiten beobachten bb) Nachweis von Kenntnissen: ­ über die Benutzung und Korrektur nautischer Veröffentlichungen ­ bei der Auswahl von Seekarten mit angemessenem Maßstab ­ beim Absetzen und Überprüfen von Kursen ­ bei der Berechnung und Überprüfung der voraussichtlichen Ankunftszeit ­ beim Ermitteln von Kursen und Peilungen ­ beim Ermitteln der Schiffsposition Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 3577 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 ­ über die Bedienung der elektronischen Navigationsinstrumente ­ bei der Vorbereitung für die Seereise ­ über die Erfassung und Berechnung der Zeit in Bezug auf die an Bord gültigen Zeiteinheiten b) Steuern des Schiffes und Ausführen von deutschund englischsprachigen Ruderkommandos aa) Schiff nach Kompass, Landmarken und Seezeichen auf See und auf Revierfahrt unter Beachtung der Steuereigenschaften des Schiffes steuern bb) Kapitän und Wachoffizier auf der Brücke beim Ein- und Auslaufen unterstützen cc) Manövrierverhalten des Schiffes beschreiben c) Wahrnehmen der Aufgaben des Ausgucks aa) Schiffe nach Typ und Größe sowie nach Lage unter Beachtung der Ausweichregeln (KVR) erkennen und melden bb) Objekte auf See und an Land, insbesondere internationale Betonnungs- und Befeuerungssysteme nach Funktion und Kennung erkennen und melden d) Wahrnehmen der Aufgaben des Signaldienstes aa) Signale geben und erkennen bb) Signalmittel handhaben cc) Notsignale nennen und erläutern e) Los- und Festmachen sowie Ankern des Schiffes aa) Schiff los- und festmachen, verholen sowie Schleppverbindungen herstellen bb) Ankergeschirr bedienen cc) Einrichtungen für die Lotsenübernahme und Lotsengeschirr klarmachen dd) Landverbindungen herstellen, insbesondere mit Landgang, Rampen und Pforten sowie Ver- und Entsorgungsleitungen 2 Schiffsbetriebsführung a) Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den SchiffsMaschine, Wachdienst maschinenbetrieb und Wachübergabe (§ 5 Nummer 2 Buchstabe b) aa) Betriebswerte von Maschinen und Anlagen, wie Temperaturen, Fördermengen, Füllstände, Drücke und Umdrehungsfrequenzen ablesen, aufzeichnen und einschätzen 1 1 1 6 5 11 bb) Betriebswerte von elektrischen Anlagen ablesen, aufzeichnen und einschätzen cc) auf Anweisung transportable Messeinrichtungen auswählen, vorbereiten und einsetzen dd) nach Anweisung Messwerte mit den Soll- und Grenzwerten vergleichen und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen einleiten ee) Betriebswerte von Kesseln und Wärmeübertragungsmedien (Dampftechnik) ablesen, aufzeichnen und einschätzen 10 5 6 3578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 ff) Funktion und Betriebsweise von Treibstoffanlagen und Durchführung von Ölwechseln, Bilgeund Ballastsystem kennen b) Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen aa) Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung und Inspektion erkennen und eingrenzen bb) Funktionspläne und Fehlersuchanleitungen lesen cc) Fehler und Störungen bestimmen, auf mögliche Ursachen untersuchen und protokollieren dd) Maßnahmen zur Behebung von Fehlern und Störungen nach Anweisung festlegen und einleiten c) Bunker, Ver- und Entsorgung aa) Bunker-, Ölwechsel- und andere Abgabevorgänge vorbereiten bb) Schlauchverbindungen bei Bunker-, Abgabe- und Ölwechselvorgängen vorschriftsmäßig herstellen und lösen cc) vorschriftsmäßiges Verhalten bei Zwischenfällen bei Bunker-, Abgabe- und Ölwechselvorgängen dd) Sicherheitsmaßnahmen nach Bunker, Abgabeund Ölwechselvorgängen nennen und erläutern ee) Messgeräte auswählen, Tankfüllstände messen und einschätzen Ladungs- und Umschlagstechnik 3 Ladungs- und Umschlagstechnik (§ 5 Nummer 2 Buchstabe c) 1 1 1 a) Arbeiten mit Tauwerk aa) Tauwerk sowie laufendes und stehendes Gut nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen und handhaben bb) Knoten und Steke nach Anwendungszweck herstellen cc) nach guter Seemannschaft spleißen, knoten, bekleiden und betakeln dd) Zustand von Tauwerk sowie laufendem und stehendem Gut einschätzen b) Handhaben von Ladungsgütern und Stores aa) die Besonderheiten der unterschiedlichen Ladungen und Stores beachten und diese entsprechend handhaben bb) feste, flüssige und gasförmige Ladungsgüter sowie Stores nach ihren typischen Eigenschaften, Verpackungen und Kennzeichnungen (zum Beispiel nach IMDG-Code) erkennen und ihre Behandlungshinweise beachten c) Vorbereiten von Laderäumen, Ladetanks und Decks aa) Laderäume, Ladetanks und Decks zum Laden und Löschen von üblichen Ladungsgütern vorbereiten, zum Beispiel durch Aufklaren und Bereitlegen von Laschmaterialien bb) Reinigen von Laderäumen und Tanks 1 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 3579 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 d) Ausführen von Arbeiten zur Sicherung von Ladung und Stores aa) Techniken der Ladungs- und Storesicherung sowie geeignete Hilfsmittel auswählen bb) Vorrichtungen zur Ladungs- und Storesicherung aus Holz und anderen Materialien herstellen cc) Laschmaterialien und ihre Wirkungsweise kennen und auf Funktionsfähigkeit kontrollieren dd) Arbeiten zur Ladungs- und Storesicherung ausführen e) Ausführen von Arbeiten zur Ladungsfürsorge aa) bei der Überwachung von Umschlag und Stauung mitwirken bb) Laderaum- und Ladetankpläne lesen cc) Ladung hinsichtlich ihrer Sicherheit und Beschaffenheit sowie Laderäume, Ladetanks und Decks während der Reise kontrollieren dd) Kontrolle der Laderäume und Dokumentation der Ergebnisse f) Handhaben von Ladungs- und Umschlagseinrichtungen aa) Anschlaggeschirre nach Einsatz und Belastbarkeit auswählen und handhaben bb) Ladebäume, Kräne, Hub- und Flaschenzüge, Winden, Gabelstapler, Förderbänder und Pumpen beim Ladungsumschlag handhaben cc) Ladeluken- und Ladetankverschlüsse handhaben dd) Ladekühlanlagen unter Anleitung bedienen Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung 4 Schiffssicherheit a) Aufrechterhalten der Seetüchtigkeit des Schiffes hinsichtlich Brandabwehr aa) die wichtigsten schiffbaulichen Verbände eines und Rettung Schiffes und deren korrekte Bezeichnungen nennen (§ 5 Nummer 2 Buchstabe d) bb) Verhalten und Maßnahmen in Notfällen während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Schwerpunkt im 1. Jahr 2 3 4 b) Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagen aa) Möglichkeiten einer Brandgefährdung auf Schiffen hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Verbrennung und der Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe erkennen bb) Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe beurteilen cc) baulichen Brandschutz anhand von Sicherheitsplänen erfassen dd) Wirkungswege einer Branderkennungsanlage an Bord verfolgen ee) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und durchführen 2 2 1 3580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 ff) Atemschutzgeräte, Gasschutzmessgeräte, Hitzeschutzanzüge und sonstige Brandschutzausrüstungen auswählen und handhaben gg) Probleme bei der Schiffsbrandbekämpfung erkennen und Verhaltensmaßregeln bei der Brandbekämpfung anwenden hh) Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte dem Einsatzfall zuordnen ii) jj) Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte handhaben Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte und -anlagen warten, auf Funktion prüfen und instand setzen kk) beim Einsatz von Großfeuerlöschanlagen mitwirken c) Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdienst aa) Rettungsboote, Rettungsflöße und sonstige Rettungsmittel dem Seenotfall zuordnen bb) Signalmittel und Seenotsignale dem Seenotfall zuordnen cc) Aussetzvorrichtungen Funktion prüfen für Rettungsmittel auf 2 2 1 dd) Rettungsmittel und Aussetzvorrichtungen handhaben ee) Verhaltensmaßnahmen im Seenotfall anwenden ff) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und durchführen gg) Rettungsmittel auf Funktion prüfen und instand setzen hh) Ausrüstung zum Rettungsdienst auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit prüfen und protokollieren d) Verhalten und Durchführen von Maßnahmen in Notfällen sowie Versorgen von Verletzten aa) Verhaltensmaßregeln im Notfall anwenden bb) bei der Hilfeleistung für andere Schiffe und deren Besatzungen in Notfällen mitwirken cc) Bedürfnisse von Unfallopfern und eigene Sicherheitsrisiken erkennen dd) Körperbau und Körperfunktionen kennen ee) Sofortmaßnahmen durchführen in Notfällen kennen und 0,5 Schiffsbetriebstechnik Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik 5 Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik (§ 5 Nummer 2 Buchstabe e) a) Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen, ihrer Eigenschaft und der Bearbeitung nach zuordnen und nach Verwendungszweck auswählen 1 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 3581 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 b) Bedienen von Arbeits- und Kraftmaschinen, Apparaten und Rohrleitungsanlagen sowie von elektrischen Maschinen und Anlagen aa) Funktion von Arbeits- und Kraftmaschinen, Apparaten und Rohrleitungsanlagen im Gesamtsystem erfassen bb) Arbeits- und Kraftmaschinen, Apparate und Rohrleitungsanlagen in Betrieb nehmen, während des Betriebes überwachen und außer Betrieb nehmen cc) Elektromotoren und Generatoren in Betrieb nehmen, während des Betriebes überwachen und außer Betrieb nehmen dd) Rohrleitungssysteme für den Schiffsbetrieb erfassen und bedienen c) Grundkenntnisse der pneumatischen und hydraulischen Steuer- und Regeleinrichtungen und deren Bedienung aa) Bauteile und ihre Systeme in ihrer Funktion und Wirkungsweise kennen bb) pneumatische und hydraulische Bauelemente einschließlich Rohrleitungen austauschen Wartung und Instandsetzung 6 Wartung und Instandsetzung (§ 5 Nummer 2 Buchstabe f) 2 2 4 6 a) Warten von Maschinen, Anlagen und Betriebsmitteln aa) Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel aus technischen Unterlagen ermitteln und bereitstellen bb) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen cc) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkeiten nach Wartungsangaben kontrollieren, nachfüllen, wechseln und umweltgerecht lagern und entsorgen dd) Maschinen- und Anlagenteile nach Wartungsangaben überprüfen, austauschen, schmieren, ölen und reinigen ee) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reinigen und austauschen ff) mechanische Verbindungen einschließlich Sicherungselemente kontrollieren gg) elektrische Bauteile sowie Leitungen und deren Anschlüsse kontrollieren hh) Baugruppen und Systeme auf Dichtheit und Geräuschentwicklung kontrollieren b) Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen aa) Hilfsmittel, wie Hebezeuge und Anschlagmittel auswählen und bereitstellen bb) Demontagehilfen auf- und abbauen 5 10 10 3582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 cc) Bauteile, Baugruppen und Systeme unter Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktionen nach Demontageangaben ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen und im Hinblick auf ihre Montage kennzeichnen und ablegen dd) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen und montagegerecht lagern c) Montage vorbereiten aa) Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben und Kennzeichnungen den Montagevorgängen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen bb) Bauteile und Baugruppen für den funktionsgerechten Einbau prüfen, insbesondere Fügeflächen hinsichtlich Dichtigkeitsanforderungen, Oberflächenform und -beschaffenheit anpassen d) Montieren aa) Bauteile, Baugruppen und Systeme durch Sichtprüfen, Lehren und Messen funktionsgerecht ausrichten sowie unter Beachtung der Maßtoleranzen passen, justieren, verbinden und sichern bb) während des Montagevorgangs Einzelfunktionen zwischenprüfen cc) Bauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien unter Beachtung von Herstellerangaben abdichten dd) Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen herstellen e) Transportieren aa) handbediente Hebezeuge handhaben bb) Bauteile und Baugruppen zum Transport sichern und transportieren f) Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen aa) Bauteile auf Verschleiß, Beschädigung und Wiederverwendbarkeit prüfen bb) Bauteile mit messtechnischen Methoden prüfen cc) Bauteile durch Spanen, Trennen, Umformen und Fügen bearbeiten dd) Ersatzteile aus Metallen herstellen ee) Rohrleitungen verlegen, auswechseln und instand setzen g) Ausführen von Konservierungs- und Anstricharbeiten aa) Oberflächenbearbeitungsmethoden kennen und anwenden bb) mit Materialien und Geräten für Konservierungs-, Reinigungs- und Schmierarbeiten fachgerecht umgehen cc) turnusmäßige Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten erläutern und durchführen dd) Sicherheitshinweise und Anweisungen an Bord nennen und durchführen ee) sichere Entsorgung von Abfallstoffen beschreiben und durchführen 1 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 3583 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 ff) Handwerkzeuge und Elektrowerkzeuge beschreiben, instand halten und handhaben Bearbeiten von Metallen 7 a) Prüfen, Messen, Lehren Bearbeiten von Metallen (§ 5 Nummer 2 Buchstabe g) aa) Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck auswählen bb) Längen mit den jeweils spezifischen Messgeräten ermitteln cc) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Winkelmessern messen dd) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Rundungslehren prüfen ee) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen ff) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prüfen b) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen aa) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und -oberflächen anreißen bb) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Messpunkte körnen cc) Werkstücke und Bauteile kennzeichnen c) Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken aa) Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff und der Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen auswählen und befestigen bb) Werkstücke oder Bauteile unter Beachtung der Stabilität und des Oberflächenschutzes ausrichten und spannen cc) Werkzeuge ausrichten und spannen d) manuelles Spanen aa) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstückes auswählen bb) Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß feilen cc) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen nach Anriss sägen dd) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffe schneiden ee) Rohrgewinde herstellen e) maschinelles Spanen vorbereiten aa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen bb) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschinen für Bohr-, Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellen 2 1 3 1 3584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 cc) Betriebsbereitschaft herstellen f) Bohren, Senken, Reiben der Werkzeugmaschinen aa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohr- und Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werkstoffen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und durch Profilsenken herstellen bb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohrmaschinen durch Rundreiben herstellen g) Drehen aa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-, Plan- und Längs-Runddrehen herstellen h) Sägen aa) Werkstücke mit Sägemaschinen sägen i) Anschleifen aa) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel, am Schleifbock anschleifen j) Trennen aa) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss scheren bb) Rohre mit Rohrabschneidern trennen cc) Bleche, Rohre und Profile von Hand thermisch trennen k) Umformen aa) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen kalt umformen bb) Rohre aus Stahl kalt umformen cc) Bleche, Rohre und Profile warm umformen dd) Bleche, Rohre und Profile biegerichten l) Fügen (Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen) aa) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren bb) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichern cc) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen dd) Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen und Schrumpfen oder Dehnen herstellen ee) Rohrschraubverbindungen herstellen ff) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen 1 2 1 1 2 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 3585 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 m) Grundkenntnisse und Fertigkeiten (ohne Zertifizierung) des Lichtbogenschweißens, Gasschmelzschweißens und Lötens aa) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung herstellen bb) Werkzeuge und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen cc) Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten vorbereiten dd) Feinbleche aus Stahl auf Stoß schweißen ee) Kehlnähte an Blechen und Rohren aus Stahl schweißen 3586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 Anlage 2 (zu § 10 Absatz 2) Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbearbeitung Lfd. Nr. 1 Bearbeiten von Metallen (§ 5 Nummer 2 Buchstabe g) 2 Zeitliche Richtwerte in Stunden 3 1 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln) 2 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln) 3 4 5 6 7 8 9 10 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nummer 1 Buchstabe d) Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe e) während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Prüfen, Messen, Lehren Anreißen, Körnen, Kennzeichnen Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken Manuelles Spanen Maschinelles Spanen Trennen Umformen Fügen Summe 50 50 30 120 280 80* 80* 45* 195* 440* 30 40* * Zeitliche Richtwerte für den Fall, dass die Fertigkeiten und Kenntnisse in der Metallbearbeitung in vollem Umfang in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte vermittelt werden sollen oder müssen. Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde 3 Zeitliche Richtwerte in Stunden 4 1 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln) Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nummer 1 Buchstabe d) a) Arbeitsschritte festlegen b) Bedarf abschätzen und Arbeitsmittel festlegen c) Kontrollmittel zur Überprüfung der Arbeitsergebnisse festlegen d) Hilfsmittel bereitstellen e) Arbeitsplatz einrichten f) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf- während wandes und der Notwendigkeit personeller Unter- der gesamten Ausbildung stützung abschätzen zu vermitteln g) Arbeitsabläufe entsprechend der rechtlichen Vorgaben sicherstellen h) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen i) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 3587 Lfd. Nr. 1 Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde 3 Zeitliche Richtwerte in Stunden 4 2 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln) Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe e) a) technische Unterlagen lesen und anwenden b) Skizzen anfertigen c) Mess- und Prüfprotokolle erstellen d) Normen kennen und anwenden e) Instandhaltungsanleitungen lesen und verstehen f) Schalt-, Ablauf-, Sicherheits- und Funktionspläne während der gesamten lesen und anwenden Ausbildung g) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und aus- zu vermitteln werten h) Maschinen- und Geräteausführung erkennen und bestimmen, Ersatzteile aus technischen Unterlagen zuordnen i) Protokolle anfertigen und auswerten 3 Prüfen, Messen, Lehren a) Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck auswählen b) Längen mit den jeweils spezifischen Messgeräten ermitteln c) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Winkelmessern messen d) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Rundungslehren prüfen e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen f) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prüfen 4 Anreißen, Körnen, Kennzeichnen a) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Oberflächen anreißen b) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Messpunkte körnen c) Werkstücke und Bauteile kennzeichnen 30 40* 5 Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken a) Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff und der Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen auswählen und befestigen b) Werkstücke oder Bauteile unter Beachtung der Stabilität und des Oberflächenschutzes ausrichten und spannen c) Werkzeuge ausrichten und spannen 6 Manuelles Spanen a) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstücks auswählen b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß feilen c) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen nach Anriss sägen d) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffe schneiden e) Rohrgewinde herstellen 50 80* 3588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitliche Richtwerte in Stunden 4 Lfd. Nr. 1 Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde 3 7 Maschinelles Spanen Vorbereiten a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen b) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschinen für Bohr- und Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellen c) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen herstellen Bohren, Senken, Reiben d) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohr- und Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werkstoffen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und durch Profilsenken herstellen e) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohrmaschinen durch Rundreiben herstellen Drehen f) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-, Planund Längs-Runddrehen herstellen Sägen g) Werkstücke mit Sägemaschinen sägen Scharfschleifen h) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer, und Meißel am Schleifbock anschleifen 8 Trennen 50 80* a) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss scheren b) Rohre mit Rohrabschneidern trennen c) Bleche, Rohre und Profile von Hand thermisch trennen 9 Umformen a) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen kalt umformen b) Rohre aus Stahl kalt umformen c) Bleche, Rohre und Profile warm umformen d) Bleche, Rohre und Profile biegerichten 30 45* 10 Fügen Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichern c) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen d) Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen und Schrumpfen oder Dehnen herstellen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 3589 Lfd. Nr. 1 Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde 3 Zeitliche Richtwerte in Stunden 4 e) Rohrschraubverbindungen herstellen f) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen Grundkenntnisse und Fertigkeiten des Lichtbogenschweißens, Gasschmelzschweißens und Lötens** g) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung herstellen h) Werkzeuge und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen i) Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten vorbereiten j) Feinbleche aus Stahl auf Stoß schweißen k) Kehlnähte an Blechen und Rohren aus Stahl schweißen 120 195* * Zeitliche Richtwerte für den Fall, dass die Fertigkeiten und Kenntnisse in der Metallbearbeitung in vollem Umfang in der überbetrieblichen Ausbildungsstätte vermittelt werden sollen oder müssen. ** Ausbildung im Lichtbogenschweißen, Gasschmelzschweißen und Löten ohne Zertifizierung. 3590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 Bescheinigung über die Teilnahme an der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbearbeitung .................................................. Name des Auszubildenden .............................................................. Vorname ....................................................................................................................... Ausbildende Reederei ....................................................................................................................... Berufsausbildungsvertrag-Nummer beziehungsweise Bezeichnung der Ausbildung hat vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis an der überbetrieblichen Ausbildungsstätte in: ....................................................................................................................... an einer 7-wöchigen/11-wöchigen* Ausbildung in der Metallbearbeitung teilgenommen. ............................................................... Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....................................................................................................................... .................................................. Ort und Datum .............................................................. Unterschrift und Stempel der überbetrieblichen Ausbildungsstätte * Nicht Zutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 3591 Anlage 3 (zu § 10 Absatz 3) Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der überbetrieblichen Ausbildung in der Brandabwehr, Rettung und Gefahrenabwehr (nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes; ausgenommen Absatz 2.1.3) Lfd. Nr. 1 Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung (§ 5 Nummer 2 Buchstabe d) 2 Zeitliche Richtwerte in Stunden 3 1 Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagen a) Brandschutzausrüstung und Brandschutzkleidung b) Atemschutzgeräte c) Messgeräte d) Brandlöschgeräte e) Rettung von Personen f) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen 4 8 4 6 6 8 2 Überleben auf See; Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdienst a) Rettungsboote (Boote mit fester Überdachung und Freifallboote) b) aufblasbare Rettungsflöße c) sonstige Rettungsmittel d) Rettung von Personen e) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen 8 8 6 6 8 3 Gefahrenabwehr (§ 5 Nummer 1 Buchstabe f) a) Grundkenntnisse über Struktur und Aufbau der Gefahrenabwehr b) Erkennen von Gefahrensituationen auf See und im Hafen c) Verstehen und Anwenden des Sicherheitsplanes sowie aktuelle Einschätzung von Gefahren und Risiken und ihre Dokumentation Summe 2 3 3 80 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde 3 Zeitliche Richtwerte in Stunden 4 1 Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagen a) Brandschutzausrüstung und Brandschutzkleidung Umgang mit der Brandschutzausrüstung nach SOLAS, FSS-Code und Schiffssicherheitsverordnung b) Atemschutzgeräte Aufbau und Wirkungsweise des Pressluftatmers kennen; Überprüfung und Gebrauch des Pressluftatmers, Trage- und Einsatzdauer des Pressluftatmers sowie Einsatzrisiken kennen und einschätzen; Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft c) Messgeräte Anwendungsgebiete und Wirkungsweise von Gasmess- und Gasspürgeräten kennen; Kenntnisse im Umgang mit den Geräten; mögliche Sicherheitsrisiken einschätzen lernen 4 8 4 3592 Lfd. Nr. 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitliche Richtwerte in Stunden 4 Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde 3 d) Brandlöschgeräte Einsatzbereitschaft von Brandlöschgeräten überprüfen; Umgang mit und Einsatzmöglichkeiten der Brandlöschgeräte (feste und tragbare) kennen; Entstehungsbrände der verschiedenen Brandklassen mit verschiedenen Brandlöschgeräten löschen; Einsatzbereitschaft wiederherstellen e) Retten von Personen Verhaltensregeln beim Betreten gefährlicher Räume anwenden sowie Personen aus einem Gefahrenbereich retten f) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen Grundkenntnisse in verschiedenen Löschtaktiken und -techniken, Aufgaben nach der Sicherheitsrolle sowie als Mitglied einer Einsatzgruppe beherrschen, Umgang und Handhabung der Brandlöschgeräte im Einsatz 2 a) Rettungsboote (Boote mit fester Überdachung und Überleben auf See; Freifallboote) Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen Einsatzbereitschaft von Rettungsbooten und ihren von Rettungsmitteln sowie Aussetzvorrichtungen überprüfen; Rettungsboote Handhaben und Prüfen und Aussetzvorrichtungen klarmachen und Retvon Rettungsmitteln und tungsboote aussetzen; Rettungsbootsmotor starten sonstiger Ausrüstung zum und bedienen; Rettungsboot fahren, Kenntnisse im Rettungsdienst Umgang mit der Ausrüstung b) aufblasbare Rettungsflöße Rettungsfloß klarmachen sowie von Hand und mit Aussetzkran aussetzen; Rettungsfloß aufrichten; Verhalten im Notfall, Kenntnisse im Umgang mit der Ausrüstung, Kontrolle der Einsatzbereitschaft c) Persönliche und sonstige Rettungsmittel Kenntnisse im Umgang mit den persönlichen und sonstigen Rettungsmitteln; Notsignale und Signalmittel sowie Leinenwurfgerät (Modell) handhaben; Überlebensanzug (verschiedene Typen) anlegen; verschiedene Einsatzübungen mit angelegtem Überlebensanzug und Eintauchanzug; sicheres Anlegen und Kontrollieren der Rettungswesten und Arbeitssicherheitswesten, Kenntnisse bei der Kontrolle und im Umgang mit den funktechnischen Rettungsmitteln d) Rettung von Personen Grundkenntnisse über die Organisation der Hilfeleistung im Seenotfall; Personen im Rahmen von Seenotrettungsübungen retten; Hubschrauberrettungsschlinge und Rettungsmulde oder -trage handhaben; Erstversorgung von Verletzten und Unterkühlten e) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen Vorbereitung zum Verlassen des Schiffes; Wahrnehmung der Aufgaben nach der Sicherheitsrolle sowie als Mitglied einer Einsatzgruppe 3 Gefahrenabwehr (§ 5 Nummer 1 Buchstabe f) a) Grundkenntnisse über Struktur und Aufbau der Gefahrenabwehr Grundkenntnisse über die Vorschriften und Empfehlungen, Beispiele aktueller Sicherheitsbedrohungen, Kenntnisse über die Gefahrenabwehr für Reederei, Hafen, Schiff 6 6 8 8 8 6 6 8 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2013 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 3593 Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde 3 Zeitliche Richtwerte in Stunden 4 b) Erkennen von Gefahrensituationen auf See und im Hafen Allgemeine Sicherheitsmaßnahmen; Kenntnisse im Umgang mit der Ausrüstung; Methoden der Durchsuchungen, Erkennen potenzieller Gefahren, Erkennen und Auffinden von Waffen und sonstigen gefährlichen Stoffen c) Verstehen und Anwenden des Sicherheitsplanes sowie aktuelle Einschätzung von Gefahren und Risiken und ihre Dokumentation Erhaltung der Sicherheit betreffend Schiff und Hafen, Kenntnisse über die verschiedenen Sicherheitsverfahren und -stufen; Übungen nach Notfallplänen, Verhalten in der Zitadelle, Dokumentation und Aufzeichnung 3 3