Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 64 vom 30.10.2013  - Seite 3872 bis 3881 - Verordnung über die Kosten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und des Julius Kühn-Instituts im Pflanzenschutzbereich (Pflanzenschutz-Gebührenverordnung)

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3872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 Verordnung über die Kosten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und des Julius Kühn-Instituts im Pflanzenschutzbereich (Pflanzenschutz-Gebührenverordnung) Vom 22. Oktober 2013 Auf Grund des § 56 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), von denen § 56 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes durch Artikel 2 Absatz 111 Nummer 3 Buchstabe d des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: §1 Erhebung von Gebühren und Auslagen Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Julius Kühn-Institut erheben für ihre jeweiligen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach dem Pflanzenschutzgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt darüber hinaus für folgende Tätigkeiten Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung: 1. für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Pflanzenschutzgesetzes sowie 2. für berichterstattende Tätigkeiten nach den Artikeln 7, 15, 22 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1). §2 Berechnung der Gebühren (1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis. (2) Sind Rahmensätze vorgesehen, so ist bei der Festsetzung der Gebühren im Einzelfall außer den in § 23 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Umständen der Nutzen des Pflanzenschutzmittels oder des Pflanzenschutzgerätes für die Allgemeinheit zu berücksichtigen. (3) Erfordert eine Amtshandlung oder eine berichterstattende Tätigkeit im Sinne des § 1 Nummer 2 im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 berechnete Gebühr um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist. §3 Auslagen Zu den Auslagen, die vom Gebühren- und Auslagenschuldner erhoben werden, gehören über die in § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Auslagen hinaus Aufwendungen im Zusammenhang mit der 1. Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln: a) Aufwendungen für die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von Pflanzen, b) Aufwendungen für die Entseuchung von Böden, c) Aufwendungen für den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten, d) Aufwendungen für den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen, e) Aufwendungen für die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden, f) Aufwendungen für Verbrauchsmaterial, g) Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben, 2. Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für a) Aufwendungen für die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, b) Aufwendungen für die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen, c) Aufwendungen für Verbrauchsmaterial, 3. Prüfung von Pflanzenschutzgeräten: a) Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig werden, b) Aufwendungen für Betriebsstoffe, c) Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfsstoffen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3873 d) Aufwendungen für den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen Geräten und Maschinen, e) Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähigkeit. §4 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen (1) Die nach Maßgabe der §§ 1 und 2 berechneten Gebühren sind auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners bis auf ein Viertel der berechneten Gebühr zu ermäßigen, wenn an der Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Aufnahme des Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Genehmigung der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, ein öffentliches Interesse besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen im Sinne des Absatzes 4 für den Antragsteller nicht zu erwarten ist. (2) Von der Erhebung der Gebühren und Auslagen kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn an der Zulassung oder Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Aufnahme des Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Genehmigung der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, ein öffentliches Interesse besteht und hierbei der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu dem Entwicklungsaufwand besonders gering ist. (3) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Absätze 1 und 2 an der Zulassung oder Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Genehmigung eines Wirkstoffs nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Genehmigung der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff 1. für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist, 2. zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist, 3. für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, erforderlich ist, um eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen oder zur Erhaltung von wertvollen Pflanzenbeständen oder 4. ein Wirkstoff oder ein Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist. (4) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne der Absätze 1 und 2 sind insbesondere der Anbauumfang der betroffenen Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganismus und der zu erwartende Marktanteil des Wirkstoffs oder des Pflanzenschutzmittels zu berücksichtigen. (5) Im Falle der Erteilung einer Zulassung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kann auf Antrag von der Erhebung einer Gebühr und von Auslagen abgesehen werden, wenn ihre Erhebung unbillig wäre. §5 Übergangsregelungen (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt Gebühren und Auslagen nach der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 648) geändert worden ist, 1. für Anträge auf Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln, die vor dem 14. Juni 2011 vollständig eingegangen sind, 2. für Anträge nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 31a und § 31c des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162), die bis zum 13. Februar 2012 vollständig eingegangen sind, 3. für Anträge auf vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach § 15c des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162), die bis zum 31. Oktober 2013 vollständig eingegangen sind, 4. für Amtshandlungen nach § 15d des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162), die bis zum 13. Februar 2012 abgeschlossen worden sind. (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt Gebühren und Auslagen nach der Verordnung über die Kosten für die Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1358) für Anträge auf Zulassung oder Genehmigung für Pflanzenschutzmittel einschließlich für die Entscheidung über den Zulassungs- oder Genehmigungsantrag erforderlicher Prüfungen, die in der Zeit vom 14. Juni 2011 bis zum 31. Oktober 2013 vollständig eingegangen sind oder für berichterstattende Tätigkeiten nach den Artikeln 7, 15, 22 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der Zeit vom 14. Juni 2011 bis zum 31. Oktober 2013. (3) Für Anträge nach den §§ 17 und 18 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), für Anzeigen von Versuchen nach § 20 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes, für Anträge nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Pflanzenschutzgesetzes, für Mitteilungen nach den §§ 30 und 45 des Pflanzenschutzgesetzes, für Anträge nach § 42 Absatz 2 sowie für individuell zurechenbare Leistungen nach § 45 Absatz 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes, für Anträge auf Ge- 3874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 nehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 des Pflanzenschutzgesetzes, die jeweils vor dem 31. Oktober 2013 eingegangen sind, erhebt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Gebühren nach dieser Verordnung, soweit bei der Bescheidung des Antrags eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten worden ist. (4) Das Julius Kühn-Institut erhebt Gebühren und Auslagen nach der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 648) geändert worden ist, für Anträge auf Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, die vor dem 14. Februar 2012 vollständig eingegangen sind. §6 Aufhebung von Vorschriften (1) Die Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 648) geändert worden ist, wird aufgehoben. (2) Die Verordnung über die Kosten für die Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1358) wird aufgehoben. §7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 22. Oktober 2013 Der Bundesminister des Innern Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Bundesministerin für Ernährung, L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z b e a u f t r a g t Hans-Peter Friedrich Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3875 Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 1100 1101 1102 Erstmalige Zulassung Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 1102 bis 1107 erfasst wird Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge Im Falle von Beizmitteln Im Falle von Keimhemmungsmitteln Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Erneuerung einer Zulassung Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1202 erfasst wird Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 13 400 bis 60 200 6 700 bis 30 100 25 000 bis 129 100 12 300 bis 55 200 1103 1104 1105 1106 1107 1200 1201 1202 21 300 bis 100 000 24 900 bis 113 700 27 600 bis 128 400 24 600 bis 112 500 9 500 bis 44 300 Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 1300 1301 Erstmalige Zulassung Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1302 erfasst wird 14 800 bis 53 200 7 400 bis 26 800 1302 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Erneuerung einer Zulassung Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1402 erfasst wird 1400 1401 10 400 bis 37 100 5 200 bis 18 600 1402 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 3876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 2100 2101 2102 Erstmalige Zulassung Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 2102 bis 2107 erfasst wird Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge Im Falle von Beizmitteln Im Falle von Keimhemmungsmitteln Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 28 200 bis 163 100 12 300 bis 55 800 2103 2104 2105 2106 2107 21 300 bis 98 200 24 600 bis 110 400 26 600 bis 118 200 24 900 bis 112 100 12 400 bis 56 100 Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 2200 2201 2202 Erstmalige Zulassung Erstmalige Zulassung, soweit nicht durch Gebührennummer 2202 erfasst Erstmalige Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 18 500 bis 70 000 7 100 bis 26 000 Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der unter Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fällt und der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist; § 15c PflSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 2300 2301 Erstmalige Zulassung Erstmalige Zulassung, sofern das Pflanzenschutzmittel nicht durch die Gebührennummern 2302 bis 2306 erfasst wird Erstmalige Zulassung von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen 33 400 bis 136 000 13 250 bis 53 000 2302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 Gebührennummer 3877 Gebühr in Euro Gebührentatbestand 2303 2304 2305 2306 Erstmalige Zulassung von Mitteln gegen Nagetiere Erstmalige Zulassung von Mitteln gegen Vorratsschädlinge Erstmalige Zulassung von Beizmitteln Erstmalige Zulassung von Keimhemmungsmitteln 14 700 bis 73 400 26 350 bis 114 300 32 470 bis 130 000 28 450 bis 114 000 Änderungen der Zulassungen nach Artikel 44 oder Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 3100 3200 Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmens bzw. der Vertriebserweiterung Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Formulierung oder der Änderung der Produktion des technischen Wirkstoffs Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen oder geänderten Anwendungsgebieten/Anwendungen oder Anwendungsbestimmungen/Auflagen 105 bis 430 55 bis 290 3300 150 bis 8 100 500 bis 18 400 3400 Besondere Formen der Zulassung/Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulassung nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 4100 4101 4200 Gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Antrag Gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Antrag Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Antrag 6 850 bis 27 850 3 250 bis 16 350 3 400 bis 24 100 Zusätzliche Prüfungen, die im Rahmen bestimmter Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren erforderlich und nicht durch die Gebührennummern 1100 bis 4200 erfasst sind Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 5100 5200 5300 Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten Organismus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitutionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen ist 2 800 bis 8 400 5 300 bis 21 200 530 bis 2 150 3878 Gebührennummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 Gebühr in Euro Gebührentatbestand 5400 5500 5600 5700 5800 Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflSchG Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung mit Luftfahrzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 PflSchG 530 bis 3 200 1400 bis 6 400 2 650 bis 10 600 330 bis 2 025 330 bis 2 025 Genehmigungsverfahren/sonstige Verfahren Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 6100 6200 Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Genehmigung des Inverkehrbringens oder Genehmigung oder Bearbeitung der Anzeige der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zu Versuchszwecken nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b i. V. m. Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und § 20 Absatz 3 Satz 3 PflSchG Zulassung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die Ausfuhr nach § 58 Absatz 1 Nummer 4 PflSchG, Beglaubigungen von Zulassungsdokumenten sowie das Erstellen von Ausfertigungen und Kopien, soweit diese Kosten betreffen, die nicht nach § 3 abgerechnet werden Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 PflSchG Genehmigung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese abweichende Anforderungen gelten oder die Pflanzenschutzmittel im Bestimmungsland für diese Anwendung zugelassen sind; § 29 Absatz 1 Nummer 2 PflSchG Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind; § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 2 PflSchG Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrtzeugen, § 18 Absatz 3 Nummer 2 i. V. m. Absatz 4 PflSchG Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 210 bis 2 125 105 bis 2 125 6300 320 bis 6 450 10 bis 70 6400 6500 6600 200 650 bis 10 800 6700 6800 6900 4 100 bis 16 400 4 100 bis 16 400 1 400 bis 6 400 Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, Safenern, Synergisten, wenn Deutschland Berichterstatter ist, Genehmigung von Grundstoffen Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 7100 Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Bearbeitung und Bewertung eines Antrags für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 127 400 bis 251 600 63 700 bis 176 100 7200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 Gebührennummer 3879 Gebühr in Euro Gebührentatbestand 7300 7400 7500 Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten Beantragung der Genehmigung eines Grundstoffes nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bei der Kommission auf Veranlassung eines Dritten 63 700 bis 176 100 31 850 bis 123 300 5 300 bis 21 200 Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn Deutschland Mitberichterstatter ist Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 8100 8200 8300 8400 Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffes nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffes nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten 63 700 bis 176 100 31 850 bis 123 300 31 850 bis 140 900 15 925 bis 98 600 Zusatzstoffe und Pflanzenstärkungsmittel; §§ 42, 45 Pflanzenschutzgesetz Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 9100 9200 9250 9300 9400 9500 9600 Genehmigung eines Zusatzstoffes nach § 42 PflSchG Zusätzlich zur Gebührennummer 9100, wenn eine weitergehende Prüfung des Zusatzstoffes nach Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt; § 42 Absatz 3 PflSchG Änderung der Formulierung oder Kennzeichnung eines genehmigten Zusatzstoffes Aufnahme in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel nach § 45 PflSchG auf der Grundlage einer Mitteilung Änderungen der Formulierung oder Kennzeichnung des Pflanzenstärkungsmittels Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenstärkungsmittels; § 45 Absatz 4 PflSchG Anordnung der Änderung einer Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungsmittels; § 45 Absatz 5 PflSchG 350 bis 2 000 2 850 bis 5 700 55 bis 4 000 150 bis 400 150 450 250 Freiwillige Prüfung von Pflanzenschutzgeräten auf Einhaltung der Anforderungen nach § 16 Absatz 1 i. V. m. § 52 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 10000 Prüfung nach § 16 Absatz 1 i. V. m. § 52 Absatz 1 PflSchG, allgemeine Bearbeitung des Antrags Zusätzlich zur Gebührennummer 10000 für die praktische Prüfung der in den Gebührennummern 10100 bis 11500 genannten Geräte und Geräteteile 60 bis 185 3880 Gebührennummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 Gebühr in Euro Gebührentatbestand 10100 Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten und Stäuben, Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzenschutzmittel (einschließlich 1 Satz Düsen bzw. 1 Verteileinrichtung) Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren Abmessungen oder Flächenleistungen wesentlich über denjenigen der üblichen Geräte liegen (einschließlich 1 Satz Düsen) rückentragbare Motorgeräte tragbare Nebelgeräte handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte, einschließlich tragbarer Geräte für geschlossene Räume (z. B. Kleinnebler und -verdampfer) handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzenschutzmittel Beizgeräte für Saatgut Spritzgeräte für Luftfahrzeuge Spritzgeräte für Schienenfahrzeuge sonstige Geräte (z. B. Geräte für Bodenentseuchung, Begasung, Nagetierbekämpfung) 300 bis 12 500 300 bis 15 700 300 bis 4 400 300 bis 3 200 300 bis 2 500 300 bis 1 850 300 bis 8 800 300 bis 12 500 300 bis 15 700 300 bis 10 800 10200 10300 10400 10500 10600 10700 10800 10900 10950 Prüfung von Geräteteilen Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 11100 11200 11300 11400 11500 Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsenbogen) Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze Schläuche Pumpen andere Geräteteile 1 000 bis 4 400 630 bis 3 200 320 bis 1 250 440 bis 1 900 250 bis 3 700 Sonstige Prüfungen Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 12100 Prüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Gebührennummern 10100 bis 11500 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Gebührennummern 10100 bis 11500 genannten Geräte und Geräteteile erneute Prüfung der in den Gebührennummern 10100 bis 11500 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen für die Prüfung jedes weiteren Einsatzbereiches eines Gerätes oder Geräteteiles der Gebührennummern 10100 bis 11500 130 bis 7 900 70 bis 7 900 60 bis 1 550 130 bis 7 900 12300 12400 12500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3881 Freiwillige Prüfung auf das Vorliegen besonderer Anforderungen (§ 16 Absatz 3 i. V. m. § 52 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz) Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 13100 13200 13300 Prüfung nach § 16 Absatz 3 i. V. m. § 52 PflSchG, sofern nicht bereits durch Gebührennummer 10000 erfasst; allgemeine Bearbeitung des Antrags Prüfung der Abdriftminderung im Rahmen der Prüfung nach § 52 PflSchG Prüfung der Pflanzenschutzmitteleinsparung im Rahmen der Prüfung nach § 52 PflSchG 60 bis 185 140 bis 550 140 bis 550 Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 Pflanzenschutzgesetz Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 14000 Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 PflSchG 1 000 bis 3 000 Es erheben Gebühren und Auslagen 1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach den Gebührennummern 1100 bis 9600, 2. das Julius Kühn-Institut nach den Gebührennummern 10000 bis 14000.