Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 68 vom 28.11.2013  - Seite 3998 bis 4007 - Verordnung zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturverordnung – AgrarMSV)

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3998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 Verordnung zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturverordnung ­ AgrarMSV) Vom 15. November 2013 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund ­ des § 2 Absatz 3, des § 4 Absatz 1, im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 1 auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 1 und des § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1, sowie des § 5 Absatz 2 und des § 7 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und ­ des § 9 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2, des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917): Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 Erzeugnisbereiche Grundsatz der Anerkennung Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen Anerkennungsverfahren Wegfall der Anerkennung Verstoß gegen Kartellrecht Agrarorganisationenregister Abschnitt 2 Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen § 8 § 9 § 10 § 11 Ziele Mitgliedschaft Mindestmitgliederzahl; Andienungspflicht; Reichweite der Anerkennung Vereinigungen Abschnitt 3 Branchenverbände § 12 § 13 Ziele Mitgliedschaft Abschnitt 4 Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Wein § 14 Mindestanbaufläche bei Erzeugerorganisationen § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 § 15 § 16 Abschnitt 5 Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse Verhandlungen über Rohmilchverträge Mitteilungen Abschnitt 6 Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol § 17 Anforderungen an die Erzeugung Abschnitt 7 Überwachung; Mitteilungen; Ordnungswidrigkeiten Aufbewahrungspflicht Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen Überwachungsbefugnisse; Duldungs- und Mitwirkungspflichten Mitteilungen Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 23 § 24 § 25 Übergangsbestimmungen Aufheben von Vorschriften Inkrafttreten Ergänzungen von Erzeugnisbereichen und weitere Erzeugnisbereiche Anlage (zu § 1 Absatz 1) Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Erzeugnisbereiche (1) Die Bereiche von Agrarerzeugnissen, für die jeweils Agrarorganisationen anerkannt werden können (Erzeugnisbereiche), sind 1. die Sektoren, die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a bis h und j bis t sowie Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegt sind, wobei die in Abschnitt I der Anlage Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 3999 dieser Verordnung enthaltenen Ergänzungen einzelner dieser Sektoren als Bestandteil des jeweiligen Erzeugnisbereichs gelten, und 2. die in Abschnitt II der Anlage dieser Verordnung genannten Erzeugnisbereiche. (2) In den Erzeugnisbereichen nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung von Agrarorganisationen nach den Bestimmungen des Unionsrechts und ergänzend nach den Bestimmungen des Agrarmarktstrukturgesetzes und dieser Verordnung. (3) Abweichend von Absatz 1 können im Erzeugnisbereich Wein keine Branchenverbände anerkannt werden. (4) Für Erzeugnisbereiche außerhalb des Absatzes 1, für die eine Anerkennung von Agrarorganisationen nach anderen Vorschriften vorgesehen ist, gilt diese Verordnung nicht. §2 Grundsatz der Anerkennung (1) Eine Agrarorganisation ist auf ihren Antrag hin anzuerkennen, wenn sie 1. die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 und 2. die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweils für die antragstellende Agrarorganisation nach dem Unionsrecht, dem Agrarmarktstrukturgesetz und dieser Verordnung für bestimmte Agrarorganisationen oder bestimmte Erzeugnisbereiche gelten, erfüllt. (2) Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Agrarorganisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten Anerkennung. (3) Eine anerkannte Agrarorganisation darf 1. eine Tätigkeit, die sich auf außerhalb ihrer Anerkennung liegende Agrarerzeugnisse bezieht, oder 2. Agrarerzeugnisse im Sinne der Nummer 1 nicht als von ihrer Anerkennung umfasst bezeichnen oder einen entsprechenden Eindruck erwecken. (4) Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die einer Agrarorganisation durch das Agrarorganisationenrecht zugewiesen sind, obliegt den Personen, die auf Grund der Satzung der Agrarorganisation zur Vertretung derselben im Rechtsverkehr bestellt sind. §3 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen Eine Agrarorganisation muss 1. eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein, 2. ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Mitglieder zurückführen können, 3. ihren Hauptsitz in einem Land, in dem sie a) über Mitglieder verfügt und b) eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet, haben, soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt, und 4. über eine schriftliche Satzung verfügen, a) der aa) der Name, bb) der Hauptsitz und cc) die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu entnehmen sind, b) die Regelungen aa) zur Beschlussfassung nach demokratischen Grundsätzen, bb) zu Mitgliedschaftsbeiträgen, cc) zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben, dd) zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft, ee) zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten und ff) zur Einrichtung von Zweigstellen enthält. §4 Anerkennungsverfahren (1) Der Antrag einer Agrarorganisation auf Anerkennung ist bei der zuständigen Stelle schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind 1. die geltende Satzung der Agrarorganisation, 2. eine Liste mit Vornamen und Nachnamen, im Falle juristischer Personen der Namen, aller zum Zeitpunkt des Antrages vorhandenen Mitglieder der Agrarorganisation einschließlich deren jeweiliger Anschrift, 3. ein Nachweis für jedes in Nummer 2 genannte Mitglied, dass es die Anforderungen des Agrarorganisationenrechts an die Mitgliedschaft erfüllt, sowie 4. ein Nachweis über das Erfüllen der Anforderung des § 3 Nummer 1 beizufügen. Soweit eine nicht in einem amtlichen Register eintragungsfähige Personenvereinigung einen Antrag auf Anerkennung stellt, hat dieses abweichend von Satz 2 Nummer 4 eine beglaubigte Abschrift des Vertrages über ihre Gründung beizufügen. Die Agrarorganisation hat auf Verlangen der zuständigen Stelle weitere Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen, soweit die auf Grund der Sätze 2 und 3 eingereichten Unterlagen für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nicht ausreichend sind und soweit dies für die Prüfung der Anerkennung erforderlich ist. (2) Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab dem Vorliegen der für die Prüfung der Anerkennung erforderlichen Angaben und Unterlagen durch Bescheid zu entscheiden. Fehlen erforderliche Angaben oder Unterlagen, unterrichtet die Behörde den Antragsteller hiervon. Ergibt sich durch eine Anhörung weiterer Prüfbedarf, kann die zuständige Stelle die Frist des Satzes 1 um bis zu zwei Monate verlängern. (3) Eine anerkannte Agrarorganisation hat der zuständigen Stelle jede Änderung eines für die Erfüllung der Antragsvoraussetzungen maßgeblichen Sachver- 4000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 haltes, die sich nach der Anerkennung ergibt, insbesondere jede rechtswirksame Änderung der Satzung, innerhalb von drei Monaten ab dem Wirksamwerden der Änderung schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung sind die zum Nachweis geeigneten Unterlagen beizufügen. (4) Wird die Festlegung des Hauptsitzes in der Satzung geändert und ändert sich dadurch die örtlich zuständige Stelle, ist die Satzungsänderung der bis zum Wirksamwerden der Änderung zuständigen Stelle mitzuteilen. Diese Stelle unterrichtet die neue zuständige Stelle über die Satzungsänderung unter Beifügung der Satzung. (5) Ist eine Anerkennung aufgehoben worden oder in sonstiger Weise weggefallen, kann die Agrarorganisation frühestens ein Jahr ab dem Wirksamwerden des Wegfalls erneut anerkannt werden. Die zuständige Stelle kann in Fällen besonderer Härte die Frist nach Satz 1 verkürzen. §5 Wegfall der Anerkennung (1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird. Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs kann die zuständige Stelle das Ruhen der Anerkennung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt werden wird. (2) Wird im Bereich der unter die Anerkennung fallenden Tätigkeiten fortgesetzt ein schwerwiegender Rechtsverstoß, der außerhalb der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen liegt und der Agrarorganisation zurechenbar ist, begangen, durch den das Erscheinungsbild der Agrarorganisation so erheblich beeinträchtigt wird oder werden kann, sodass eine staatliche Anerkennung dazu in Widerspruch steht, kann die Anerkennung widerrufen werden. Die erforderliche Anhörung der Agrarorganisation hat unter Beteiligung der jeweils zuständigen Fachbehörde zu erfolgen. Anstelle des Widerrufs kann entsprechend Absatz 1 Satz 3 das Ruhen der Anerkennung angeordnet werden. (3) Ändert sich nach der Anerkennung eine Anerkennungsvoraussetzung des Agrarorganisationenrechts, müssen die betroffenen Agrarorganisationen die geänderte Anerkennungsvoraussetzung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Wirksamwerden der Änderung erfüllen. Weist die zuständige Stelle die Agrarorganisation auf die Änderung schriftlich hin, muss die Agrarorganisation der zuständigen Stelle auf Verlangen bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist mitteilen, dass sie die geänderte Anerkennungsvoraussetzung erfüllt. Erfolgt keine Mitteilung nach Satz 2 oder erfüllt die Agrarorganisation die geänderte Anerkennungsvoraussetzung bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht, ordnet die zuständige Stelle das Erlöschen der Anerkennung durch Bescheid an. Anstelle des Erlöschens kann das Ruhen der Anerkennung angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die nicht erfüllte Anerkennungsvoraussetzung innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden wird. (4) Wird die Möglichkeit der Anerkennung für bestimmte Agrarorganisationen aufgehoben, erlischt die Anerkennung der betroffenen Agrarorganisationen nach Ablauf von zwölf Monaten ab der Aufhebung. In Fällen besonderer Härte kann auf Antrag die in Satz 1 genannte Frist um höchstens sechs Monate verlängert werden. Das Erlöschen ist von der zuständigen Stelle durch Bescheid festzustellen. (5) Auf die Anerkennung kann jederzeit schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle verzichtet werden. Der Verzicht ist durch Bescheid festzustellen und wird mit dieser Feststellung wirksam. §6 Verstoß gegen Kartellrecht Leitet die zuständige Kartellbehörde ein Verfahren wegen Verstoßes einer anerkannten Agrarorganisation gegen eine kartellrechtliche Bestimmung ein, unterrichtet sie die zuständige Stelle davon und kann von dieser für das Verfahren erforderliche Angaben und Unterlagen anfordern. Trifft die zuständige Kartellbehörde in dem Verfahren eine Entscheidung gegenüber der Agrarorganisation, hat sie die Entscheidung der zuständigen Stelle nachrichtlich zu übermitteln. Nach Rechtskraft oder rechtskräftiger Aufhebung der Entscheidung gilt Satz 2 entsprechend. §7 Agrarorganisationenregister (1) Zuständige Stelle für die Führung des Agrarorganisationenregisters ist abweichend von § 6 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). (2) Die in § 6 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes genannten Stellen übermitteln der Bundesanstalt zum Ablauf jedes Vierteljahres eines Kalenderjahres die in § 6 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes genannten Daten in einer elektronisch verarbeitungsfähigen Form und getrennt nach den einzelnen Agrarorganisationen. Die Bundesanstalt kann im Bundesanzeiger für die Übermittlung Anforderungen an das Datenformat und die Datenfelder bekannt machen. Abschnitt 2 Erzeugerorganisationen u n d d e r e n Ve r e i n i g u n g e n §8 Ziele Jede Erzeugerorganisation hat mindestens eines der folgenden Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen: 1. Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung, 2. Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder, 3. Verringerung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise. §9 Mitgliedschaft (1) Mitglied in einer Erzeugerorganisation kann nur sein, wer Erzeuger von Agrarurerzeugnissen ist, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 4001 1. die aus dem Erzeugnisbereich, der von der Erzeugerorganisation abgedeckt wird, stammen oder 2. aus denen von dem Erzeuger oder der Erzeugerorganisation ein Agrarverarbeitungserzeugnis, das zu dem von der Erzeugerorganisation abgedeckten Erzeugnisbereich gehört, hergestellt wird. (2) Stellt ein Erzeuger während seiner Mitgliedschaft die nach Absatz 1 erforderliche Erzeugung ein, erlischt seine Mitgliedschaft vorbehaltlich einer Mitgliedschaft im Sinne des Absatzes 3 innerhalb eines Jahres nach der Einstellung, soweit die Satzung der Erzeugerorganisation keine kürzere Frist vorsieht oder vereins- oder gesellschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. (3) Personen, die keine Agrarurerzeugnisse erzeugen, (inaktive Mitglieder) können nur Mitglied in einer Erzeugerorganisation sein, wenn die Satzung vorsieht, dass die aktiven Mitglieder die nach der Satzung jeweils erforderliche Mehrheit der Stimmrechte in den Organen der Erzeugerorganisation besitzen. Inaktive Mitglieder können nicht zur Erfüllung von Anerkennungsvoraussetzungen beitragen. (4) Eine Erzeugerorganisation darf sich zur Durchführung ihrer Tätigkeiten nur Dritter bedienen, wenn der jeweilige Dritte unter der Aufsicht der Erzeugerorganisation handelt. § 10 Mindestmitgliederzahl; Andienungspflicht; Reichweite der Anerkennung (1) Die Mindestmitgliederzahl einer Erzeugerorganisation beträgt fünf Mitglieder. (2) Die Mitglieder einer Erzeugerorganisation sind verpflichtet, mindestens 90 Prozent ihrer zur Veräußerung bestimmten Agrarerzeugnisse, die Gegenstand der Tätigkeit der Erzeugerorganisation sind, durch die Erzeugerorganisation zum Verkauf anbieten zu lassen (Andienungspflicht). (3) Die Erzeugerorganisation kann durch einen Beschluss ihres für die wesentlichen Entscheidungen zuständigen Organs mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen die Andienungspflicht ganz oder teilweise aufheben. Insoweit soll der Verkauf der Agrarerzeugnisse nach gemeinsamen Verkaufsregeln erfolgen. (4) Ein nur kurzfristiger Verstoß gegen die Mindestmitgliederzahl oder die Andienungspflicht berührt die Anerkennung nicht. (5) Die Anerkennung erstreckt sich nur auf Agrarurund Agrarverarbeitungserzeugnisse im Sinne des § 9 Absatz 1. § 11 Vereinigungen (1) Jede Vereinigung hat mindestens eines der in § 8 genannten Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen. (2) Mitglied einer Vereinigung kann nur eine im Anwendungsbereich des Agrarmarktstrukturgesetzes anerkannte Erzeugerorganisation, die in dem von der Vereinigung abgedeckten Erzeugnisbereich tätig ist, sein. Stellt ein Mitglied seine Tätigkeit ein, gilt § 9 Absatz 2 entsprechend. § 9 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass inaktive Mitglieder Personen sind, die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen. Auf die Tätigkeit Dritter ist § 9 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. (3) Die Mindestmitgliederzahl einer Vereinigung beträgt zwei Mitglieder. Abschnitt 3 Branchenverbände § 12 Ziele (1) Ein Branchenverband dient dazu, das Verständnis der in einem Erzeugnisbereich tätigen Wirtschaftsbeteiligten füreinander zu fördern und gemeinsame Interessen zur Förderung des Erzeugnisbereichs zu verfolgen. (2) Insbesondere kann ein Branchenverband folgende Ziele verfolgen: 1. Marktforschung und Werbung, 2. Verbesserung der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung, 3. Förderung der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Erzeugung, 4. Förderung der Produktqualität, des ökologischen Landbaus und regionaler Produkte. (3) Der Branchenverband darf nicht 1. Agrarerzeugnisse erzeugen, verarbeiten oder vermarkten, 2. Mengen- und Preisabsprachen sowie damit vergleichbare Handlungen vornehmen, 3. Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen oder 4. Handlungen vornehmen, die a) zur Erreichung der mit der Tätigkeit des Branchenverbandes verfolgten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht unbedingt erforderlich sind oder b) das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gefährden. § 13 Mitgliedschaft (1) Ein Branchenverband für einen Erzeugnisbereich muss mindestens aus Vertretern 1. der Erzeugung und 2. der Verarbeitung oder des Handels bestehen. (2) Die Vertreter müssen 1. in dem jeweiligen Erzeugnisbereich tätig sein und 2. jeweils in ihrer Gesamtheit für die nach Absatz 1 in dem betreffenden Branchenverband vertretenen Gruppen einen wesentlichen Anteil an der wirtschaftlichen Tätigkeit in dem betreffenden Erzeugnisbereich mindestens auf regionaler Ebene darstellen. Beschränkt sich der Branchenverband in seiner Satzung auf den Teil eines Erzeugnisbereichs und stellt dieser Teil einen eigenständigen Markt dar, bezieht sich der wesentliche Anteil im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 auf diesen Teil des Erzeugnisbereichs. 4002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 Abschnitt 4 Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Wein § 16 Mitteilungen (1) Leitet die zuständige Kartellbehörde ein Verfahren nach Artikel 126c Absatz 6 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ein, gilt § 6 Satz 1 entsprechend. Ergeht in dem Verfahren eine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2 und 3 entsprechend. (2) Werden der zuständigen Kartellbehörde Beschlüsse der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 126c Absatz 6 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bekannt, teilt die zuständige Kartellbehörde diese der zuständigen Stelle mit. (3) Die Länder teilen der Bundesanstalt in elektronisch weiterverarbeitbarer Form Folgendes mit: 1. die in Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Angaben bis zum 1. März eines jeden Jahres, 2. zusammen mit der Mitteilung nach § 21 Absatz 1 die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 genannten Angaben, soweit sie nicht bereits von § 21 Absatz 1 erfasst werden. (4) Ergibt sich aus einer Mitteilung nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012, dass die Verhandlungen mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, übermittelt die zuständige Stelle die Informationen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Bundesanstalt und nachrichtlich der zuständigen Kartellbehörde. Abschnitt 6 Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol § 14 Mindestanbaufläche bei Erzeugerorganisationen (1) Die Mitglieder einer Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Wein müssen zusammen über eine Mindestanbaufläche von 100 Hektar Rebfläche verfügen. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für Erzeugerorganisationen auf Grund besonderer regionaler Verhältnisse die Mindestanbaufläche bis auf 30 Hektar Rebfläche herabsetzen. Abschnitt 5 Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse § 15 Verhandlungen über Rohmilchverträge (1) Im Hinblick auf Verhandlungen über Rohmilchverträge im Sinne des Artikels 126c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann einer anerkannten Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse auch ein Landwirt, der zugleich Mitglied einer oder mehrerer anderer anerkannter Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 angehören. Der betreffende Landwirt muss über einen Betrieb mit zwei oder mehr Betriebsstätten, die in mindestens zwei unterschiedlichen geografischen Gebieten liegen, verfügen. Soweit eine oder mehrere Betriebsstätten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf der Landwirt für diese Betriebsstätten einer anderen Erzeugerorganisation angehören. Unterschiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche räumliche Bereiche abdecken. (2) Erfolgt durch eine anerkannte Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse gegenüber der zuständigen Stelle eine Benachrichtigung im Sinne des Artikels 126c Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine von Vertragsverhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, ist der Benachrichtigung eine Erklärung darüber, dass die Voraussetzungen des Artikels 126c Absatz 2 Buchstabe d und e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, auch in Verbindung mit Absatz 1, vorliegen, beizufügen. Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger Muster für die in Satz 1 genannte Benachrichtigung einschließlich der zugehörigen Erklärung bekanntgeben. (3) Ergibt sich aus der in Absatz 2 Satz 1 genannten Benachrichtigung, dass die in Artikel 126c Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Höchstmenge an Rohmilch überschritten wird, unterrichtet die zuständige Stelle die Erzeugerorganisation innerhalb von einer Woche darüber. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf anerkannte Vereinigungen im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse entsprechend anzuwenden. § 17 Anforderungen an die Erzeugung Abweichend von § 10 Absatz 5 dürfen im Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol bei der Herstellung von Rohalkohol oder von unmittelbar aus Rohstoffen produziertem landwirtschaftlichen Ethylalkohol 49 Prozent der jährlich für die Herstellung erforderlichen Rohstoffe nicht von dem Hersteller erzeugte Rohstoffe sein. Ist der Hersteller eine Erzeugerorganisation, die die Rohstoffe ihrer Mitglieder verarbeitet, bezieht sich Satz 1 auf die Rohstoffe ihrer Mitglieder. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 4003 Abschnitt 7 Überwachung; Mitteilungen; Ordnungswidrigkeiten Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. § 21 Mitteilungen (1) Die Länder teilen der Bundesanstalt bis zum 10. März eines jeden Jahres in elektronisch weiterverarbeitbarer Form folgende auf das Vorjahr bezogene Angaben, jeweils als Gesamtzahl sowie aufgeteilt nach Erzeugnisbereichen und den in § 1 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes genannten Organisationsformen mit: 1. die zum 31. Dezember anerkannten Agrarorganisationen, 2. die Anerkennungen und Versagungen der Anerkennung, 3. den Wegfall der Anerkennung, aufgegliedert nach den in den §§ 5 und 23 Absatz 1 jeweils genannten Fallgruppen, sowie 4. das Ruhen der Anerkennung und die Aufhebung des Ruhens. (2) Soweit nach Unionsrecht Angaben über Absatz 1 hinaus zu erheben sind, teilen die Länder solche Angaben der Bundesanstalt mit. Ist im Unionsrecht eine Frist für die Erhebung solcher Angaben oder für deren Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, soweit nicht in dieser Verordnung eine anderweitige Frist bestimmt ist. (3) Soweit Angaben, die im Rahmen dieser Verordnung der Bundesanstalt vorliegen, der Europäischen Union zu übermitteln sind, teilt die Bundesanstalt die Angaben entsprechend dem Unionsrecht der Europäischen Union mit. § 22 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht richtig beifügt, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht richtig macht oder einen Nachweis nicht richtig vorlegt, 3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 oder § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 3, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt, 5. entgegen § 18 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt, 6. entgegen § 20 Absatz 2 Nummer 1 eine dort genannte Handlung nicht duldet oder 7. entgegen § 20 Absatz 2 Nummer 2 bei einer dort genannten Maßnahme nicht mitwirkt. § 18 Aufbewahrungspflicht Jede anerkannte Agrarorganisation hat sämtliche Unterlagen, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sich die Unterlagen beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen. § 19 Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen Jede zuständige Stelle hat jährlich auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindestens 3 Prozent der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden anerkannten Agrarorganisationen auf die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen zu kontrollieren. § 20 Überwachungsbefugnisse; Duldungs- und Mitwirkungspflichten (1) Von der zuständigen Stelle beauftragte Personen und die in ihrer Begleitung befindlichen Beschäftigten des Bundesministeriums, der Bundesanstalt, der Länder, der Europäischen Union sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen, soweit es zur Durchführung des Agrarorganisationenrechts einschließlich seiner Überwachung erforderlich ist, 1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume und Transportmittel betreten, 2. Besichtigungen vornehmen, 3. Proben entnehmen, 4. alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen sowie aus diesen Unterlagen Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anfertigen und 5. erforderliche Auskünfte verlangen. (2) Die leitenden Personen einer Agrarorganisation sind verpflichtet, 1. die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungen zu dulden und 2. bei Maßnahmen nach Absatz 1 mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen die Räume zu bezeichnen und zu öffnen, schriftliche oder elektronische geschäftliche Unterlagen vorzulegen, Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien der Unterlagen auf eigene Kosten anzufertigen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Wer zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher 4004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 3 eine dort genannte Tätigkeit oder ein dort genanntes Agrarerzeugnis bezeichnet. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39) eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen 5. Fünfte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Wein vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 245), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist, 6. Sechste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Getreide, Öl- und Hülsenfrüchte in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1994 (BGBl. I S. 1459), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2642) geändert worden ist, 7. Siebente Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Kartoffeln vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1112), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist, 8. Achte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Blumen, Zierpflanzen und Baumschulerzeugnisse vom 26. November 1970 (BGBl. I S. 1545), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2642) geändert worden ist, 9. Zehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Tabak vom 6. Mai 1971 (BGBl. I S. 668), die durch Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist, 10. Elfte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Honig vom 18. Juni 1971 (BGBl. I S. 825), die durch Artikel 2 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist, 11. Zwölfte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Forstpflanzen vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2166), die durch Artikel 2 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist, 12. Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Pfropfreben und Edelreiser vom 24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1565), die durch Artikel 2 Absatz 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist, 13. Sechzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Wolle vom 6. April 1977 (BGBl. I S. 560), die durch Artikel 2 Absatz 2 Nummer 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist, 14. Siebzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Trockenfutter vom 3. November 1987 (BGBl. I S. 2360), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 1994 (BGBl. I S. 1256) geändert worden ist, 15. Neunzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Arzneipflanzen und Gewürzpflanzen vom 4. Februar 1991 (BGBl. I S. 223), die durch Artikel 2 Absatz 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist, 16. Zwanzigste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Damtiere vom 4. Februar 1991 (BGBl. I S. 224), die durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist, § 23 Übergangsbestimmungen (1) Erfüllt eine Agrarorganisation, für die nach § 11 des Agrarmarktstrukturgesetzes das Fortbestehen der Anerkennung bestimmt ist, nicht alle Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Agrarmarktstrukturgesetz und dieser Verordnung, hat sie diese Voraussetzungen vorbehaltlich des Satzes 3 bis zum 29. Mai 2015 zu erfüllen. Werden diese Voraussetzungen bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht erfüllt, stellt die zuständige Stelle das Erlöschen durch Bescheid fest. § 5 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der in § 5 Absatz 3 Satz 1 genannten Frist der in Satz 1 genannte Zeitpunkt tritt. (2) Absatz 1 ist auf die Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff und § 9 Absatz 3 Satz 1 nicht anzuwenden. § 24 Aufheben von Vorschriften Es werden aufgehoben: 1. Erste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Schlachtvieh, Ferkel, Kälber zur Weitermast und Zuchtvieh vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1186), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2642) geändert worden ist, 2. Zweite Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Milch vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1187), die durch Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist, 3. Dritte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: fischwirtschaftliche Erzeugnisse vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1205), 4. Vierte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Eier und Geflügel vom 6. Januar 1970 (BGBl. I S. 33, 156), die durch Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 4005 17. Einundzwanzigste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Kaninchen vom 4. Februar 1991 (BGBl. I S. 225), die durch Artikel 2 Absatz 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist, 18. Zweiundzwanzigste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung vom 25. März 1992 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2642) geändert worden ist. § 25 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 15. November 2013 Der Bundesminister des Innern Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Bundesministerin für Ernährung, L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z b e a u f t r a g t Hans-Peter Friedrich 4006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 Anlage (zu § 1 Absatz 1) Ergänzungen von Erzeugnisbereichen und weitere Erzeugnisbereiche Vor be me r k u n g Im Folgenden meint KN-Code eine Position im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Abschnitt I Ergänzungen von Erzeugnisbereichen 1. Der Erzeugnisbereich Getreide umfasst auch folgende Erzeugnisse: a) KN-Code ex 0713: getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, b) KN-Code 1201 00 90: Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat, c) KN-Code 1204 00 90: Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat, d) KN-Code 1205 10 90: Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat, e) KN-Code 1206 00 91: Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat, f) KN-Code ex 12079997: andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat, g) KN-Code ex 1214: Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets. 2. Der Erzeugnisbereich Wein umfasst auch folgende Erzeugnisse des KN-Codes ex 2307 00 90: Weinstein, roh. 3. Der Erzeugnisbereich Rindfleisch umfasst auch folgende Erzeugnisse des KN-Codes ex 0102: Rinder, lebend. 4. Der Erzeugnisbereich Schweinefleisch umfasst auch folgende Erzeugnisse: a) KN-Codes ex 0103: Schweine, lebend, b) KN-Codes ex 0203: Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren, c) KN-Codes 021011, 021012 und 021019 bezüglich Fleisch von Schweinen: Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen. 5. Der Erzeugnisbereich Eier umfasst auch Erzeugnisse des KN-Codes 0407: Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht. 6. Der Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol umfasst auch a) Rohalkohol, soweit er aa) aus Anhang-I-Erzeugnissen gewonnen wird, bb) einen Alkoholgehalt von unter 96 Volumenprozent besitzt, cc) sensorische Eigenschaften der Ausgangserzeugnisse aufweist und dd) zu Ethylalkohol verarbeitet wird, b) Speiseessig, soweit er aa) ein Anhang-I-Erzeugnis darstellt und bb) aus Ethylalkohol gewonnen wird. Abschnitt II Weitere Erzeugnisbereiche 1. Den Erzeugnisbereich Damtiere und Kaninchen bilden folgende Erzeugnisse: a) KN-Code ex 0106: Damtiere und Hauskaninchen, b) KN-Code ex 0208: Fleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, soweit die Erzeugnisse von Erzeugnissen im Sinne des Buchstabens a stammen. 2. Den Erzeugnisbereich Wolle bilden folgende Erzeugnisse: a) KN-Code 5101: Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt, b) KN-Code ex 5105 10 00 bis 5105 29 00: Wolle, gekrempelt oder gekämmt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 4007 3. Den Erzeugnisbereich Arzneipflanzen bilden folgende Erzeugnisse: KN-Code ex 1211: Pflanzen und Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert.