Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 70 vom 12.12.2013  - Seite 4070 bis 4072 - Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (EMV-FTEKostV)

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4070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2013 Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (EMV-FTEKostV) Vom 6. Dezember 2013 Auf Grund des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 143 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, und des § 16 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 140 Nummer 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: §1 Gebühren und Auslagen Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) erhebt für die Amtshandlungen, die in § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und in § 16 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen genannt sind, Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Daneben werden Auslagen nach § 12 des Bundesgebührengesetzes erhoben. §2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 139 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBI. I S. 3154) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Für Verfahren nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, ist die Anlage zu § 1 der Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 139 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in ihrer bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weiter anzuwenden. Berlin, den 6. Dezember 2013 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Dr. P h i l i p p R ö s l e r Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2013 4071 Anlage (zu § 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro A Allgemeine Gebühren1 Maßnahme (Verwaltungsakt) nach § 14 Absatz 1 bis 5 EMVG, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 FTEG, bei Verstoß gegen die in § 17 Absatz 1 Nummer 1 EMVG bzw. § 16 Absatz 1 Nummer 1 FTEG genannten Vorschriften 50 bis 265 B Gebühren für die administrative Prüfung von Geräten bei festgestelltem Verstoß (zusätzlich zu den Gebühren gemäß Gebührenposition A)2 B.1 Prüfung eines Gerätes im Rahmen des § 14 Absatz 1 bis 5 EMVG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 FTEG Prüfung eines im Internet angebotenen Gerätes im Rahmen des § 14 Absatz 1 bis 5 EMVG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 FTEG 30 bis 3 500 B.2 30 bis 1 500 C Gebühren für die messtechnische Prüfung von EMV-Parametern an einem Gerät bei Verstoß gegen die grundlegenden Anforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 EMVG und § 3 Absatz 1 Nummer 2 FTEG jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 EMVG (zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B) C.1 C.2 C.3 C.4 C.5 C.5a C.5b C.6 C.7 C.7a C.7b C.8 C.9 C.10 C.11 C.12 C.13 1 Haushaltskleingeräte Haushaltsgroßgeräte Elektrowerkzeuge Elektrogeräte Informationstechnische Einrichtungen (ITE) Komponenten Geräte und Peripheriegeräte Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte Telekommunikationseinrichtungen (TKE) analog digital Beleuchtungseinrichtungen Funkgeräte/Funkeinrichtungen Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV Geräte der Unterhaltungselektronik Multimediageräte Sonstige Geräte 310 bis 920 bis 210 bis 890 bis 1 200 2 500 1 200 2 500 960 bis 800 bis 680 bis 3 200 3 000 1 600 650 bis 1 100 bis 450 bis 640 bis 480 bis 560 bis 830 bis 200 bis 2 200 2 600 1 500 1 500 1 800 3 000 3 400 5 000 Gebührenposition A ist stets in Verbindung mit einer oder mehreren Gebührenpositionen der Gebührentatbestände B bis G anzuwenden. Eine selbstständige Erhebung der Gebühren nach den Gebührenpositionen B bis G ist nicht möglich. Gebührenposition B.1 oder B.2 ist stets in Verbindung mit Gebührenposition A und ggf. mit einer oder mehreren Gebührenpositionen der Gebührentatbestände C bis G anzuwenden. 2 4072 Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2013 Gebührentatbestand Gebühr in Euro D Gebühren für die messtechnische Prüfung von EMV-Parametern an einer Geräteserie bei Verstoß gegen die grundlegenden Anforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 EMVG und § 3 Absatz 1 Nummer 2 FTEG jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 EMVG (zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B) D.1 D.2 D.3 D.4 D.4a D.4b D.5 D.6 D.6a D.6b D.7 D.8 D.9 D.10 D.11 D.12 E E.1 E.2 F F.1 F.2 G Haushaltsgeräte Elektrowerkzeuge Elektrogeräte Informationstechnische Einrichtungen (ITE) Komponenten Geräte und Peripheriegeräte Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte Telekommunikationseinrichtungen (TKE) analog digital Beleuchtungseinrichtungen Funkgeräte/Funkeinrichtungen Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV Geräte der Unterhaltungselektronik Multimediageräte Sonstige Geräte (zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B) 760 bis 760 bis 1 850 bis 4 600 4 600 9 700 2 270 bis 12 600 1 700 bis 11 400 1 490 bis 5 500 1 570 bis 8 200 2 600 bis 10 100 950 bis 1 090 bis 1 010 bis 5 700 4 400 6 400 1 320 bis 11 500 1 800 bis 12 400 500 bis 12 400 Gebühren für die messtechnische Prüfung eines Gerätes bei Verstoß gegen § 3 Absatz 2 FTEG Messtechnische Prüfung eines Gerätes (systemgebundene Funkanlage) Messtechnische Prüfung eines Gerätes (nicht systemgebundene Funkanlage) (zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B) 910 bis 650 bis 3 100 1 200 Gebühren für die messtechnische Prüfung einer Geräteserie bei Verstoß gegen § 3 Absatz 2 FTEG Messtechnische Prüfung einer Serie (systemgebundene Funkanlagen) Messtechnische Prüfung einer Serie (nicht systemgebundene Funkanlagen) 1 560 bis 1 060 bis 8 800 2 900 Gebühren bei Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 FTEG (zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B sowie ggf. C bis F) G H H Messtechnische Prüfung eines Gerätes durch ein beauftragtes Labor bei Verstoß gegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 FTEG Gebühren für Störungsbearbeitung Maßnahmen zur Störungsermittlung oder -beseitigung nach § 14 Absatz 6 EMVG bei schuldhaftem Verstoß gegen die Vorschriften des § 6 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln Gebühren für Störungsbearbeitung Gebühren für Maßnahmen nach § 14 Absatz 6 und 7 EMVG bei schuldhaftem Verstoß gegen die Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 EMVG (Sicherheitsfunk-Schutzverordnung, SchuTSEV) 500 bis 20 000 200 bis 7 000 I I 25 bis 8 400