Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 71 vom 16.12.2013  - Seite 4108 bis 4109 - Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare Leistungen des Umweltbundesamtes nach der Trinkwasserverordnung (Trinkwasser-Gebührenverordnung – TrinkwGebV)

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4108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2013 Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare Leistungen des Umweltbundesamtes nach der Trinkwasserverordnung (Trinkwasser-Gebührenverordnung ­ TrinkwGebV) Vom 11. Dezember 2013 Auf Grund des § 38 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 36 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: §1 Gebühren und Auslagen Das Umweltbundesamt erhebt für individuell zurechenbare Leistungen nach der Trinkwasserverordnung Gebühren und Auslagen. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung (Gebührenverzeichnis). §2 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung Das Umweltbundesamt kann die nach Maßgabe des § 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis berechnete Gebühr bis auf ein Viertel ermäßigen oder ganz von der Erhebung der Gebühr absehen, wenn 1. an der individuell zurechenbaren Leistung ein öffentliches Interesse besteht und 2. der Antragsteller keinen dieser Gebühr oder dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen erwarten kann. Ein öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Prüfung eines Stoffes, eines Materials oder eines Verfahrens ergeben hat, dass im Vergleich zu anderen bereits geprüften Stoffen, Materialien oder Verfahren bei gleicher Wirksamkeit eine geringere Belastung für die Gesundheit oder die Umwelt anzunehmen ist. Das Umweltbundesamt kann die nach Maßgabe des § 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis berechnete Gebühr auch dann bis auf ein Viertel ermäßigen, wenn es durch die individuell zurechenbare Leistung Erkenntnisse gewinnt, an denen ein öffentliches Interesse besteht. §3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 14. August 2018 außer Kraft. Bonn, den 11. Dezember 2013 Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Peter Altmaier Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2013 4109 Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 1 Aufnahme eines Aufbereitungsstoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste nach § 11 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung auf Antrag nach § 11 Absatz 5 der Trinkwasserverordnung Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste ohne erweiterte Wirksamkeitsprüfung Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit erweiterter Wirksamkeitsprüfung Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Erprobung von Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der Trinkwasserverordnung auf Antrag Feststellung der Gleichwertigkeit alternativer Untersuchungsverfahren nach § 15 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung auf Antrag Aufnahme von Ausgangsstoffen oder Werkstoffen und Materialien in eine Positivliste nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder 3 der Trinkwasserverordnung auf Antrag nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Trinkwasserverordnung Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung organischer Materialien nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Trinkwasserverordnung mit großer toxikologischer Bewertung auf Antrag Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung organischer Materialien nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Trinkwasserverordnung mit kleiner toxikologischer Bewertung auf Antrag Aufnahme eines Werkstoffes oder Materials in die Positivliste nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 der Trinkwasserverordnung auf Antrag 5 500 ­ 6 500 3 500 ­ 4 500 7 000 ­ 8 000 400 ­ 500 50 000 ­ 60 000 1.1 1.2 2 3 4 4.1 4.2 2 500 ­ 3 500 5 000 ­ 6 000 4.3