Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 72 vom 17.12.2013  - Seite 4155 bis 4163 - Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013 4155 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz Vom 12. Dezember 2013 Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 103 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (1) § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1. Das Wort ,,dies" wird durch die Wörter ,,die Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme" und das Wort ,,im" wird durch das Wort ,,zum" ersetzt. 2. Folgender Satz wird angefügt: ,,Satz 1 gilt entsprechend für den Widerruf oder die Rücknahme eines fingierten Verwaltungsaktes; insoweit wird eine Gebühr bis zur Höhe der Gebühr erhoben, die für einen entsprechenden nicht fingierten Verwaltungsakt im Zeitpunkt des Widerrufs oder der Rücknahme festzusetzen gewesen wäre." (2) Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert: 1. In der Gliederung wird die Angabe zu Nummer 1 wie folgt gefasst: ,,1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 1.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG) 1.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) 1.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013". 2. Die Nummern 1 bis 1.1.2.5 werden wie folgt gefasst: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMikV) und der Verordnung (EU) Nr. 575/20131 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG) Freistellung eines Instituts nach § 2 Absatz 4 Satz 1 KWG Freistellungen nach § 2a KWG Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 1 Satz 1 KWG Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 2 Satz 1 KWG Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 3 Satz 1 KWG Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 4 Satz 1 KWG Erlass einer Anordnung nach § 2a Absatz 6 Satz 3 KWG 500 bis 1 500 500 bis 1 500 500 bis 1 500 500 bis 1 500 500 bis 1 500". 7 350 1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.2.1 1.1.2.2 1.1.2.3 1.1.2.4 1.1.2.5 1 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). 4156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013 3. In Nummer 1.1.3.1 wird in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,5 000 bis 100 000" durch die Angabe ,,500 bis 10 000" ersetzt. 4. In Nummer 1.1.3.2 wird in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,5 000 bis 100 000" durch die Angabe ,,150 bis 3 000" ersetzt. 5. Die Nummern 1.1.3.5.1 und 1.1.3.5.2 werden durch die folgenden Nummern 1.1.3.5.1 bis 1.1.3.5.2.2 ersetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,1.1.3.5.1 1.1.3.5.1.1 1.1.3.5.1.2 1.1.3.5.2 1.1.3.5.2.1 1.1.3.5.2.2 Verlangen auf Abberufung von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen von Personen, die die Geschäfte einer gemischten FinanzholdingGesellschaft tatsächlich führen Untersagung der Ausübung der Tätigkeit von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen von Personen, die die Geschäfte einer gemischten FinanzholdingGesellschaft tatsächlich führen 1 500 1 500". 2 000 2 000 6. Die Nummern 1.1.4.1 bis 1.1.4.1.2 werden aufgehoben. 7. Die Nummern 1.1.4.2. bis 1.1.4.2.2 werden durch folgende Nummer 1.1.4.2 ersetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,1.1.4.2 auf die Eigenmittel (§ 10 Absatz 7 Satz 1 KWG) 750 bis 4 500". 8. Nummer 1.1.4.3 wird wie folgt gefasst: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,1.1.4.3 Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 KWG 610". 9. Nummer 1.1.4.4 wird aufgehoben. 10. Die Nummern 1.1.5.1 bis 1.1.6.2 werden durch die folgenden Nummern 1.1.5.1 bis 1.1.6.2.2 ersetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,1.1.5.1 Bestimmung eines anderen gruppenangehörigen Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten FinanzholdingGesellschaft als übergeordnetes Unternehmen (§ 10a Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 KWG; § 10a Absatz 2 Satz 5 oder Satz 6 KWG) Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Absatz 4 KWG zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe (§ 10a Absatz 6 KWG) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer und Liquiditätsanforderungen Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer nach den §§ 10c bis 10g KWG Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken für alle Institute, bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten nach § 10e Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWG Anordnung eines Kapitalpuffers für ein global systemrelevantes Institut nach § 10f Absatz 1 Satz 1 KWG Anordnung eines Kapitalpuffers für ein anderweitig systemrelevantes Institut nach § 10g Absatz 1 Satz 1 KWG Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10i Absatz 7 Satz 1 KWG 2 000 1.1.5.2 1 500 1.1.6 1.1.6.1 1.1.6.1.1 200 bis 10 000 1.1.6.1.2 1.1.6.1.3 1.1.6.1.4 200 bis 10 000 200 bis 10 000 2 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013 Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 4157 1.1.6.1.5 1.1.6.1.5.1 1.1.6.1.5.2 1.1.6.1.5.3 1.1.6.2 1.1.6.2.1 1.1.6.2.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 10i Absatz 8 KWG Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 KWG Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 KWG Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 2 KWG Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Liquidität nach § 11 KWG Anordnung höherer Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 3 KWG Anordnung häufigerer oder umfangreicherer Meldungen zur Liquidität nach § 11 Absatz 4 KWG 1 500 1 500". 1 500 1 500 1 500 11. Die Nummern 1.1.8 bis 1.1.8.2 werden aufgehoben. 12. In Nummer 1.1.9.1 werden in der Spalte ,,Gebührentatbestand" die Wörter ,,haftendem Eigenkapital" durch die Wörter ,,Kern- und Ergänzungskapital" und die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" und in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,500 bis 1 500" durch die Angabe ,,760" ersetzt. 13. In Nummer 1.1.10.1 werden in der Spalte ,,Gebührentatbestand" die Angabe ,,§ 25a Abs. 1 Satz 8 KWG" durch die Wörter ,,§ 25a Absatz 2 Satz 2 KWG" und in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,750 bis 3 000" durch die Angabe ,,1 100 bis 4 500" ersetzt. 14. In Nummer 1.1.10.2 werden in der Spalte ,,Gebührentatbestand" die Angabe ,,§ 25a Abs. 3 KWG" durch die Angabe ,,§ 25b Absatz 4 KWG" und in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,750 bis 3 000" durch die Angabe ,,2 500" ersetzt. 15. Nach Nummer 1.1.10.2 werden folgende Nummern 1.1.10.3 bis 1.1.10.4.2 eingefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,1.1.10.3 Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln hinsichtlich Strategien, Prozessen, Verfahren, Funktionen und Konzepten nach § 25c Absatz 4a und 4b KWG (§ 25c Absatz 4c KWG) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf das E-Geld-Geschäft (§ 25m KWG, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 4 GwG) Maßnahmen nach § 25m Absatz 4 KWG Gestattung eines Antrages nach § 25m Absatz 5 KWG 750 bis 3 000 1.1.10.4 1.1.10.4.1 1.1.10.4.2 1 000 bis 3 000 2 520". 16. In Nummer 1.1.11 wird in der Spalte ,,Gebührentatbestand" die Angabe ,,§ 26a Abs. 3 KWG" durch die Angabe ,,§ 26a Absatz 2 KWG" ersetzt. 17. In Nummer 1.1.12.2 wird in der Spalte ,,Gebührentatbestand" die Angabe ,,§ 13a Abs. 1 und 2," gestrichen und in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,500 bis 1 500" durch die Angabe ,,375 bis 1 125" ersetzt. 18. Die Nummern 1.1.12.5 bis 1.1.12.8 werden aufgehoben. 19. In Nummer 1.1.13.1.1 wird in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,1 000" durch die Angabe ,,2 600" ersetzt. 20. Nummer 1.1.13.1.2 wird wie folgt gefasst: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,1.1.13.1.2 Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist 2 000 bis 17 000". 21. Die Nummern 1.1.13.1.3 bis 1.1.13.1.7 werden aufgehoben. 22. Die Nummern 1.1.13.2.1.1, 1.1.13.2.1.2 und 1.1.13.2.1.3 werden aufgehoben. 4158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013 23. Nummer 1.1.13.2.1.4 wird Nummer 1.1.13.2.1.1 und wie folgt gefasst: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,1.1.13.2.1.1 Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 bis 10 und 12 KWG 5 000 bis 20 000". 24. Nummer 1.1.13.2.1.5 wird Nummer 1.1.13.2.1.2. 25. In den Nummern 1.1.13.4.1 und 1.1.13.4.2 wird jeweils in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,50 %" durch die Angabe ,,25 %" ersetzt. 26. Nummer 1.1.13.5.2 wird wie folgt gefasst: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,1.1.13.5.2 im Fall des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters 510". 27. Die Nummern 1.1.15 bis 1.1.15.2 werden wie folgt gefasst: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,1.1.15 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungsoder Aufsichtsorgans (§ 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 KWG) Verlangen auf Abberufung Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit 2 500 2 500". 1.1.15.1 1.1.15.2 28. In Nummer 1.1.16.1 werden in der Spalte ,,Gebührentatbestand" die Wörter ,,(§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG)" durch die Wörter ,,(§ 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)" ersetzt. 29. Nummer 1.1.16.1.1 wird wie folgt gefasst: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,1.1.16.1.1 Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.16.1.3 anwendbar ist 10 000". 30. Nummer 1.1.16.1.2 wird aufgehoben. 31. In Nummer 1.1.16.2 werden in der Spalte ,,Gebührentatbestand" die Wörter ,,(§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 KWG" durch die Wörter ,,(§ 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)" ersetzt. 32. Nummer 1.1.16.2.1 wird wie folgt gefasst: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,1.1.16.2.1 Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.16.2.3 anwendbar ist 5 000". 33. Nummer 1.1.16.2.2 wird aufgehoben. 34. Nummer 1.1.16.2.3 wird Nummer 1.1.16.2.2. 35. Nach Nummer 1.1.16.2.2 werden die folgenden Nummern 1.1.16.3 und 1.1.16.4 eingefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,1.1.16.3 Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der 50 % der Gebühr Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder nach Nummer 1.1.16.1 Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers, gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben (§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013 Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 4159 1.1.16.4 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- 50 % der Gebühr nach Nummer 1.1.16.2". mer 1.1.16.3, mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 KWG) 36. In den Nummern 1.1.17.1 und 1.1.17.2 werden in der Spalte ,,Gebührentatbestand" die Wörter ,,§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG" jeweils durch die Wörter ,,§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG" ersetzt. 37. Nach Nummer 1.1.17.2.3 werden die folgenden Nummern 1.1.18 bis 1.1.18.5 eingefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,1.1.18 1.1.18.1 1.1.18.2 1.1.18.3 1.1.18.4 1.1.18.5 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung und der Liquidität Anordnungen nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 KWG Maßnahmen nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 KWG Anordnungen nach § 45 Absatz 3 Satz 1 und 2 Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 KWG Maßnahmen nach § 45 Absatz 5 KWG 5 005 je Tatbestand 5 005 je Tatbestand 5 005 je Tatbestand 5 005 je Tatbestand 1 510". 38. Die bisherigen Nummern 1.1.18 bis 1.1.18.3.4 werden die Nummern 1.1.19 bis 1.1.19.3.4. 39. In der neuen Nummer 1.1.19.2.2 werden in der Spalte ,,Gebührentatbestand" die Wörter ,,§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 KWG" durch die Wörter ,,§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, KWG" und in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,500 bis 1 500" durch die Angabe ,,3 010" ersetzt. 40. Die neue Nummer 1.1.19.3.4 wird durch die folgenden Nummern 1.1.19.3.4 bis 1.1.20.10 ersetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,1.1.19.3.4 Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG) Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG) Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG) Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen (§ 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 KWG) Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 46 Absatz 2 Satz 4 KWG Maßnahmen im Zusammenhang mit Abwicklungsplänen Anordnung der Entwicklung und Vorhaltung eines geeigneten Sanierungsplanes nach § 47a Absatz 4 Satz 1 KWG Mitteilung zur Überarbeitung des Sanierungsplanes wegen Unzulänglichkeiten (mit Anordnung zur Erstellung eines überarbeiteten Sanierungsplanes) an das Kreditinstitut nach § 47b Absatz 2 Satz 1 und 2 KWG, Anforderung und Prüfung 5 005 1.1.19.3.5 5 005 1.1.19.3.6 5 005 1.1.19.3.7 5 005 1.1.19.3.8 1.1.20 1.1.20.1 1.1.20.2 1 510 220 bis 1 000 14 500 bis 75 000 4160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013 Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 1.1.20.3 Anordnung einer Frist zur Behebung aller festgestellten Mängel bzw. zur Vorlage eines überarbeiteten Sanierungsplanes nach § 47b Absatz 3 KWG Anordnung zum Erlass von erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung von Sanierungshindernissen nach § 47b Absatz 4 Satz 1 KWG Mitteilung zur Beseitigung von Hindernissen in Bezug auf die Abwicklungsfähigkeit (nach Anhörung der und mit Information an die Deutsche Bundesbank sowie ggf. Beteiligung in- und ausländischer Stellen) an das Kreditinstitut nach § 47e Absatz 1, 2 und 5 KWG Anordnung zur Mitteilung zum Erlass einer alternativen Maßnahme (nach Anhörung der und mit Information an die Deutsche Bundesbank sowie ggf. Einbindung des Abwicklungskollegiums) an das Kreditinstitut nach § 47e Absatz 3, 4 und 5 KWG Anordnung zur Anforderung von Informationen nach § 47h Absatz 1 und 2 KWG Anordnung der Übertragung des Vermögens eines Kreditinstituts auf einen bestehenden Rechtsträger im Wege der Ausgliederung nach § 48a Absatz 1 KWG Verbot von Geschäften (nach vorheriger Fristeinräumung) nach § 3 Absatz 3 KWG Anordnungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation nach § 25f Absatz 7 KWG 14 500 bis 75 000 1.1.20.4 1.1.20.5 3 200 bis 15 000 8 300 bis 50 000 1.1.20.6 4 400 bis 25 000 1.1.20.7 1.1.20.8 20 100 bis 100 000 29 850 bis 150 000 1.1.20.9 1.1.20.10 4 450 bis 25 000 1 100 bis 4 500". 41. Die Nummern 1.2.1.1.1 bis 1.2.1.1.7 werden durch die folgenden Nummern 1.2.1.1.1 bis 1.2.1.1.3 ersetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,1.2.1.1.1 1.2.1.1.2 1.2.1.1.3 Zustimmung zur Verwendung der IMM (§ 9 SolvV) Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes (§ 20 SolvV) Erteilung der Erlaubnis, die Eigenmittelanforderungen für eine oder mehrere Risikokategorien mit Hilfe eines internen Modells gemäß Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen (§ 21 SolvV) 1 000 bis 20 000 1 000 bis 20 000 1 000 bis 20 000". 42. Die Nummern 1.2.1.2 bis 1.2.1.2.2 werden aufgehoben. 43. Nummer 1.2.1.3 wird wie folgt gefasst: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,1.2.1.3 Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 326 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach erteilter Zustimmung zur Verwendung interner Modelle für Marktrisiken (§ 21 Absatz 3 SolvV) 500 bis 10 000". 44. Die Nummern 1.2.1.3.1 bis 1.2.1.7 und 1.2.3 bis 1.2.3.2 werden aufgehoben. 45. Nach der Nummer 1.2.2.2 werden folgende Nummern 1.3 bis 1.3.8 eingefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,1.3 1.3.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gestattung zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berechnung nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines Ratingsystems, insbesondere eines Ansatzes für Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren, eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen sowie wesentlichen Änderungen daran gemäß Artikel 143 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Artikel 143 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) 510 1.3.2 1 000 bis 6 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013 Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 4161 1.3.3 Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operationelle Risiko (§ 6 KWG in Verbindung mit Artikel 312 und 320 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) Gestattung zur Verwendung eines alternativen maßgeblichen Indikators im Standardansatz für das operationelle Risiko (Artikel 312 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) Genehmigung zum beantragten Wechsel zu einem weniger komplizierten Ansatz für das operationelle Risiko (Artikel 313 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) Gestattung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Messansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz (Artikel 314 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) Genehmigung zur eigenen Berechnung des Delta-Faktors unter Verwendung eines geeigneten Modells (Artikel 329 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) Fristeinräumung bei Großkreditüberschreitung; Festsetzung einer höheren Großkreditobergrenze im Einzelfall (Artikel 396 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) 500 bis 10 000 1.3.4 500 bis 5 000 1.3.5 500 bis 10 000 1.3.6 1 000 bis 20 000 1.3.7 500 bis 10 000 1.3.8 600 je Tatbestand". 46. In Nummer 2.2.1 wird in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,500" durch die Angabe ,,305" ersetzt. 47. In Nummer 2.2.2 wird in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,250" durch die Angabe ,,140" ersetzt. 48. Nummer 2.3 wird aufgehoben. 49. In Nummer 2.6 werden in der Spalte ,,Gebührentatbestand" die Wörter ,,§ 22 Abs. 2 Satz 1 bis 3 PfandBG" durch die Wörter ,,§ 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 PfandBG" und in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,750" durch die Angabe ,,470" ersetzt. 50. In Nummer 7.1 werden in der Spalte ,,Gebührentatbestand" die Angabe ,,§ 9 Abs. 4 Satz 1 GwG" durch die Wörter ,,§ 9 Absatz 5 Satz 1 GwG" und in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,250" durch die Angabe ,,1 500 bis 3 000" ersetzt. 51. Nummer 7.2 wird durch die folgenden Nummern 7.2 bis 7.3.2 ersetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,7.2 7.3 7.3.1 7.3.2 Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 9 Absatz 4 Satz 1 GwG) Maßnahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1 GwG Maßnahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 GwG Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs nach § 16 Absatz 1 Satz 5 GwG nach vorangegangener Verwarnung 1 165 585 2 100". 52. In Nummer 9.1.1 werden in der Spalte ,,Gebührentatbestand" nach der Angabe ,,(§ 8 ZAG)" die Wörter ,,und zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts (§ 8a ZAG)" eingefügt. 53. Nummer 9.1.1.1 wird wie folgt gefasst: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,9.1.1.1 Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Zahlungsdiensten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 ZAG 5 000 bis 12 000". 54. Die Nummern 9.1.1.2 und 9.1.1.3 werden durch folgende Nummer 9.1.1.2 ersetzt: ,,9.1.1.2 E-Geld-Geschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Sinne von § 1a Absatz 2 ZAG 5 000 bis 15 000". 4162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013 55. Nummer 9.1.2 wird durch die folgenden Nummern 9.1.2 bis 9.1.2.3.2 ersetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,9.1.2 9.1.2.1 9.1.2.2 Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis Erlaubniserweiterung, soweit sie sich nur auf die Erbringung von Zahlungsdiensten bezieht Erlaubniserteilung oder Erlaubniserweiterung für das E-Geld-Geschäft im Sinne des § 1a Absatz 2 ZAG, sofern das Institut bereits im Besitz einer Erlaubnis ist, die sich auf die Erbringung von Zahlungsdiensten bezieht Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten und/oder zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung Erlaubnisgebührenrahmen nach den Nummern 9.1.1.1 und 9.1.1.2, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 je persönlich haftendem Gesellschafter 400". 2 720 5 170 9.1.2.3 9.1.2.3.1 9.1.2.3.2 Im Falle des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters 56. In Nummer 9.1.3 werden in der Spalte ,,Gebührentatbestand" nach dem Wort ,,Zahlungsdienste" die Wörter ,,und unerlaubtes E-Geld-Geschäft" eingefügt. 57. Nummer 9.1.3.1 wird wie folgt geändert: a) In der Spalte ,,Gebührentatbestand" werden die Wörter ,,§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG" durch die Wörter ,,§ 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG" ersetzt. b) In der Spalte ,,Gebühr in Euro" wird die Angabe ,,2 000" durch die Angabe ,,2 110" ersetzt. 58. Nummer 9.1.3.2 wird wie folgt geändert: a) In der Spalte ,,Gebührentatbestand" werden die Wörter ,,§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG" durch die Wörter ,,§ 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG" ersetzt. b) In der Spalte ,,Gebühr in Euro" wird die Angabe ,,1 000" durch die Angabe ,,1 165" ersetzt. 59. Nach Nummer 9.1.3.2 werden die folgenden Nummern 9.1.3.3 und 9.1.3.4 eingefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,9.1.3.3 50 % der Gebühr nach Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Nummer 9.1.3.1 Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers, gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben (§ 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Absatz 3 oder Absatz 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013 Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 4163 9.1.3.4 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- 50 % der Gebühr nach mer 9.1.3.3, mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zure- Nummer 9.1.3.2". chenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/ oder 2 ZAG; § 26 Absatz 3 oder Absatz 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG) 60. In Nummer 9.1.5.3 werden in der Spalte ,,Gebührentatbestand" die Angabe ,,§ 2c Abs. 2 Satz 4 KWG" durch die Wörter ,,§ 2c Absatz 2 Satz 4 KWG" und in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,1 500" durch die Angabe ,,1 635" ersetzt. 61. In Nummer 9.2.1 werden in der Spalte ,,Gebührentatbestand" die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 6 Absatz 1" und in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,750" durch die Angabe ,,760" ersetzt. 62. Die Nummer 9.2.2 wird wie folgt gefasst: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,9.2.2 Genehmigung des Antrages auf Anwendung einer bestimmten Berechnungsmethode außerhalb des Erlaubnisverfahrens (§ 6 Absatz 2 ZIEV) 760". 63. Die Nummern 9.2.3 und 9.2.4 werden aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Berlin, den 12. Dezember 2013 Der Bundesminister der Finanzen Schäuble