Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 73 vom 18.12.2013  - Seite 4166 bis 4167 - Erste Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung

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4166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 Erste Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung1 Vom 6. Dezember 2013 Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund ­ des § 11 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) neu gefasst worden ist, nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute und ­ des § 51b Absatz 2 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 84 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) eingefügt worden ist, nach Anhörung des Spitzenverbandes der Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, jeweils im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank: Artikel 1 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder an einer Wertpapierbörse nach § 1 Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zugelassen sind (börsennotierte Wertpapiere), einschließlich der dem Institut als Pensionsnehmer oder Entleiher im Rahmen von Pensionsgeschäften oder Leihgeschäften übertragenen Papiere,". bb) In Nummer 6 werden die Wörter ,,KSA-Risikogewicht nach § 26 Nr. 1 oder 2 der Solvabilitätsverordnung" durch die Wörter ,,Risikogewicht nach Artikel 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt. cc) In Nummer 7 werden die Wörter ,,§ 20a des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter ,,Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt. b) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter ,,des § 20a des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter ,,des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 2 Nummer 12 werden die Wörter ,,qualifizierter Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im Sinne des § 230 Abs. 2 der Solvabilitätsverordnung" durch die Wörter ,,von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im Sinne des Artikels 255 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist zu dem Referenzkurs, der von der Europäischen Zentralbank am Meldestichtag festgestellt und von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht worden ist (Euro-Referenzkurs), in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtages zugrunde zu legen." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Institute dürfen abweichend von Absatz 3 intern verwendete Fremdwährungsumrechnungs- Änderung der Liquiditätsverordnung Die Liquiditätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3117), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 14 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. nicht wie Anlagevermögen bewertete Wertpapiere, die zum Handel an einer anerkannten Börse im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) sowie der Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4167 kurse aus eigenen Risikomodellen, die für aufsichtliche Zwecke zugelassen sind, weiterhin berücksichtigen, wenn sie diese bereits vor dem 1. Januar 2014 konsistent berücksichtigt haben." 4. In § 10 Absatz 4 Satz 1 werden die Angaben ,,§ 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 5" und ,,§ 2a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2" jeweils durch die Angabe ,,§ 2a Absatz 5" ersetzt. 5. In Anlage 2 Seite 5 Zeile 380 wird das Wort ,,Qualifizierte" gestrichen. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Berlin, den 6. Dezember 2013 Der Bundesminister der Finanzen Schäuble