Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2014  Nr. 8 vom 26.02.2014  - Seite 147 bis 147 - Verordnung zur Änderung der Flächenerwerbsverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2014 147 Verordnung zur Änderung der Flächenerwerbsverordnung Vom 21. Februar 2014 Auf Grund von § 4 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 rang vor Berechtigten nach § 3 Absatz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes. Bewerben sich mehrere Kombinationsberechtigte um dieselbe Waldfläche, so hat der Berechtigte mit der höchsten einzusetzenden Ausgleichsleistung Vorrang. (5) Bewerben sich mehrere Berechtigte nach § 3 Absatz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes, trifft die Privatisierungsstelle ihre Entscheidung nach den folgenden Kriterien und in der genannten Rang- und Reihenfolge: 1. die Waldflächen stammen überwiegend aus dem ehemaligen Eigentum eines Berechtigten; 2. ein Berechtigter hat im Gegensatz zu dem oder den Mitbewerbern noch keine forstwirtschaftlichen Flächen begünstigt erworben; 3. ein Berechtigter hat im Verhältnis zum Umfang der ihm enteigneten land- und forstwirtschaftlichen Flächen weniger forstwirtschaftliche Flächen als der oder die Mitbewerber begünstigt erworben; 4. die Waldflächen liegen in enger räumlicher Nähe zum ehemaligen Eigentum. (6) Es kann weder die Bildung bestimmter Verkaufseinheiten noch die Zerteilung forstbetrieblich sinnvoll zusammengehörender Waldflächen verlangt werden." Artikel 2 Änderung der Flächenerwerbsverordnung § 4 der Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 128 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe ,,Absatzes 4" durch die Angabe ,,Absatzes 6" ersetzt. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Bewerben sich mehrere Berechtigte nach § 3 Absatz 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes um dieselbe Fläche, ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden." c) Satz 3 wird aufgehoben. 2. Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 bis 6 ersetzt: ,,(4) Berechtigte nach § 3 Absatz 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes, deren Ausgleichsleistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes nicht ausreicht, um eine ausgeschriebene Waldfläche zu erwerben, können diese unter Einsatz ihrer Ausgleichsleistung im Übrigen nach § 3 Absatz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes erwerben (Kombinationsberechtigte). In diesem Fall haben sie Vor- Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 21. Februar 2014 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble