Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2014  Nr. 11 vom 31.03.2014  - Seite 263 bis 263 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2014 263 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes Vom 11. März 2014 Auf Grund des § 11 Nummer 1 des Tarifvertragsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer: Artikel 1 Die Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 (BGBl. I S. 76), die zuletzt durch Artikel 434 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14 wird wie folgt geändert: a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt: ,,(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann ein Tarifarchiv auch in elektronischer Form geführt werden. Die Pflicht zur Übersendung von Tarifverträgen ist auch erfüllt, wenn ein Tarifvertrag als elektronisches Dokument eingereicht wird. Dem elektronischen Dokument ist eine Erklärung beizufügen, dass das elektronisch eingereichte Dokument mit der Urschrift des Tarifvertrages oder seinen Änderungen übereinstimmt, und die Erklärung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen oder mittels Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes zu übersenden. In Schriftform vorliegende Tarifverträge werden seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in eine elektronische, im Volltext durchsuchbare Form umgewandelt." b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. 2. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Einsichtnahme ist einzuschränken oder zu verwehren, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betreffende Tarifvertrag Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten beinhaltet." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 11. März 2014 Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles