Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2014  Nr. 22 vom 03.06.2014  - Seite 591 bis 597 - Neufassung der Chemikalien-Kostenverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2014 591 Bekanntmachung der Neufassung der Chemikalien-Kostenverordnung Vom 23. Mai 2014 Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 429) wird nachstehend der Wortlaut der Chemikalien-Kostenverordnung in der seit dem 30. April 2014 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 1. Juli 2002 (BGBl. I S. 2442), 2. den am 1. November 2002 in Kraft getretenen Artikel 7 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), 3. den am 20. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2283), 4. den am 1. Juni 2008 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922), 5. den am 15. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 126 sowie den am 14. August 2018 in Kraft tretenden Artikel 4 Absatz 102 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), 6. den am 30. April 2014 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Bonn, den 23. Mai 2014 Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Barbara Hendricks 592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2014 Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Bundesbehörden nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Kostenverordnung ­ ChemKostV)* §1 Gebühren (1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die sie als Bundesstelle für Chemikalien nach dem Chemikaliengesetz erbringt, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Das Robert Koch-Institut und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erheben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach § 12a Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Chemikaliengesetzes für Ausnahmezulassungen nach Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) Gebühren nach Nummer 1.8.5 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. Das Bundesinstitut für Risikobewertung erhebt für die Ausstellung von Bestätigungen zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 2 Nummer 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 2.1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. In die Gebührensätze sind die Auslagen nach § 23 Absatz 6 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 7 und 8 des Verwaltungskostengesetzes einbezogen, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nicht etwas anderes ergibt. (2) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, für die im Gebührenverzeichnis ein fester Gebührensatz vorgesehen ist, im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte dieses Satzes erhöht werden. (3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, für die im Gebührenverzeichnis ein Gebührensatz vorgesehen ist, weniger Arbeitsaufwand als die Bearbeitung eines Vordrucks erfordert, weil die Zulassungs- oder Mitteilungsunterlagen elektronisch oder auf einem magnetischen Datenträger übermittelt werden, so kann die Gebühr um bis zu 500 Euro ermäßigt werden. §2 (weggefallen) §3 Gebührenermäßigung Auf Antrag des Gebührenschuldners kann eine Gebührenermäßigung oder eine Gebührenbefreiung gewährt werden, wenn an dem Inverkehrbringen des Stoffes oder des Biozid-Produkts ein besonderes öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen den Gebühren und dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. §4 Widerruf und Rücknahme In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme eines Verwaltungsaktes sowie der Ablehnung oder der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben. §5 Widerspruchsverfahren Für das Widerspruchsverfahren gegen einen von der zuständigen Bundesbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. §6 Übergangsregelung Diese Verordnung findet auch auf individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Anwendung, die bereits ab dem 1. September 2013 beantragt oder begonnen, aber bis zum 30. April 2014 noch nicht vollständig erbracht wurden. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 1. September 2013 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Chemikalien-Kostenverordnung in der bis zum 31. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. In Fällen des Satzes 2, in denen die Zulassung eines Biozidprodukts nach Artikel 91 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bereits nach Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfolgt, finden die Gebührentatbestände nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses der Chemikalien-Kostenverordnung in der bis zum 31. August 2013 geltenden Fassung entsprechende Anwendung. * Gemäß Artikel 4 Absatz 102 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) wird die ChemikalienKostenverordnung am 14. August 2018 aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2014 593 Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis Gebühren-Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 1 1.1 1.1.1 Ve r f a h r e n d e r Ve ro r d n u n g ( E U ) § 12a Absatz 3 und § 12b ChemG EU-Wirkstoffgenehmigungen N r. 528/2012 gemäß Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 8 oder aufgrund eines Antrags nach einer EU-Verordnung nach Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Nr. 1.1.2 Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nr. 1.1.1 Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Nr. 1.1.4 Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nr. 1.1.3 Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Nr. 1.1.6 Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nr. 1.1.5 Nationale Produktzulassungen Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 a) eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 b) einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 189 800 1.1.2 1.1.3 47 500 94 900 1.1.4 1.1.5 15 800 47 500 1.1.6 1.2 1.2.1 15 800 50 000 75 000 1.2.2 Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 a) eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde 14 300 19 600 1.2.3 Vorläufige Zulassung nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 a) eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 b) einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 55 000 82 500 1.2.4 Vorläufige Zulassung nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 a) eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde 19 300 27 100 1.2.5 Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 a) eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 b) einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 50 500 75 750 594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2014 Gebühr in Euro Gebühren-Nr. Gebührentatbestand 1.2.6 Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 a) eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde 14 800 20 300 1.2.7 Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle a) eines Biozidprodukts b) einer Biozidproduktfamilie 50 000 75 000 1.2.8 Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle a) eines Biozidprodukts b) einer Biozidproduktfamilie 25 000 37 500 1 200 1.2.9 1.3 1.3.1 Registrierung eines Biozidprodukts, das zu einer Biozidproduktfamilie nach Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gehört Vereinfachte Produktzulassungen Vereinfachte Zulassung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 a) eines Biozidprodukts b) einer Biozidproduktfamilie 13 400 20 100 1.3.2 Registrierung nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der Bereitstellung auf dem Markt a) eines nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozidprodukts b) einer nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozidproduktfamilie 1 200 1 800 1.3.3 Verlängerung einer vereinfachten Zulassung a) eines Biozidprodukts b) einer Biozidproduktfamilie 6 700 10 100 1.4 1.4.1 Zulassung eines gleichen Biozidprodukts Zulassung aufgrund einer Verordnung nach Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 a) eines gleichen Biozidprodukts b) einer gleichen Biozidproduktfamilie 1 200 1 800 1.5 1.5.1 Gegenseitige Anerkennungen Zulassung mittels gegenseitiger Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 2 oder Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 a) eines Biozidprodukts b) einer Biozidproduktfamilie 15 500 23 300 1.5.2 Verlängerung einer gegenseitigen Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 a) eines Biozidprodukts b) einer Biozidproduktfamilie 3 500 5 300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2014 Gebühr in Euro 595 Gebühren-Nr. Gebührentatbestand 1.6 1.6.1 Unionszulassungen Bewertung eines Antrags auf Unionszulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 a) eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 b) einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 60 000 90 000 1.6.2 Bewertung eines Antrags auf Unionszulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 a) eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde 28 500 42 700 1.6.3 Bewertung eines Antrags auf vorläufige Unionszulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 a) eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 b) einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 65 000 97 500 1.6.4 Bewertung eines Antrags auf vorläufige Unionszulassung nach Artikel 44 in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 a) eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde 33 500 50 200 1.6.5 Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle a) eines Biozidprodukts b) einer Biozidproduktfamilie 60 000 90 000 1.6.6 Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle a) eines Biozidprodukts b) einer Biozidproduktfamilie 30 000 45 000 1.7 1.7.1 Änderungen von nationalen Produktzulassungen, Unionszulassungen und gegenseitigen Anerkennungen Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der verwaltungstechnische Änderungen erforderlich sind. Im Falle a) eines Biozidprodukts b) einer Biozidproduktfamilie 350 530 1.7.2 Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, sofern die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle a) eines Biozidprodukts b) einer Biozidproduktfamilie 3 800 5 700 1.7.3 Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, sofern die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle a) eines Biozidprodukts b) einer Biozidproduktfamilie 37 100 55 700 596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2014 Gebühr in Euro Gebühren-Nr. Gebührentatbestand 1.7.4 Änderung einer Unionszulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, sofern die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle a) eines Biozidprodukts b) einer Biozidproduktfamilie 37 100 55 700 1.7.5 Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, sofern nach dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle a) eines Biozidprodukts b) einer Biozidproduktfamilie 350 530 1.7.6 Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, sofern nach dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle a) eines Biozidprodukts b) einer Biozidproduktfamilie 3 800 5 700 1.8 1.8.1 1.8.2 1.8.3 1.8.4 1.8.5 1.9 1.9.1 Sonstige Anträge und Meldungen Prüfung der Zulässigkeit eines nach Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu meldenden Experiments oder Versuchs Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Genehmigung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung von Daten nach Artikel 66 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, je Information Ausstellung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung Ausnahmezulassung nach Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder nach § 12g Absatz 3 ChemG Zusatzgebühren für Produktzulassungen nach Nr. 1.2.1 oder Nr. 1.6.1 Je weiterem enthaltenen Wirkstoff a) in einem Biozidprodukt b) in einer Biozidproduktfamilie 4 000 6 000 2 900 230 120 120 2 500 1.9.2 Je weiterer Produktart a) eines Biozidprodukts b) einer Biozidproduktfamilie 4 000 6 000 1.9.3 Je weiterer Verwenderkategorie a) eines Biozidprodukts b) einer Biozidproduktfamilie 4 000 6 000 1.9.4 Vergleichende Bewertung je enthaltenem Wirkstoff a) in einem Biozidprodukt b) in einer Biozidproduktfamilie 10 000 15 000 1.9.5 Mitarbeit bei der Festlegung von Rückstandshöchstwerten nach Artikel 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 a) eines Biozidprodukts b) einer Biozidproduktfamilie 5 000 7 500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2014 Gebühr in Euro 597 Gebühren-Nr. Gebührentatbestand 2 2.1 Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 2 78 je angefangene Nummer 3 ChemG Arbeitsstunde eines GLP-Inspektors; höchstens 25 000 Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60) gemäß § 21 Absatz 2 Satz 2 ChemG Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission, sofern der Stoff ausschließlich in Anhang I Teil 1 dieser Verordnung aufgeführt ist Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission, sofern der Stoff zusätzlich in Anhang I Teil 2 oder 3 dieser Verordnung aufgeführt ist 100 2.2 2.2.1 2.2.2 250