Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2014  Nr. 25 vom 20.06.2014  - Seite 731 bis 745 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin (Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung – ZweiradAusbV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014 731 Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin (Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung ­ ZweiradAusbV)* Vom 13. Juni 2014 Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des Zweiradmechatronikers und der Zweiradmechatronikerin wird staatlich anerkannt nach 1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und 2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 17 Zweiradmechaniker der Handwerksordnung. §2 Dauer der Berufsausbildung Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre. §3 Fachrichtungen der Berufsausbildung Die Berufsausbildung wird in einer der beiden folgenden Fachrichtungen durchgeführt: 1. Fahrradtechnik oder 2. Motorradtechnik. §4 Struktur und Inhalte der Berufsausbildung (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in 1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, 2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fahrradtechnik oder in der Fachrichtung Motorradtechnik und 3. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. (2) Fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen, 2. Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen, 3. Messen und Prüfen an Systemen, 4. Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten, 5. Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen, 6. Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen, 7. betriebliche und technische Kommunikation. (3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fahrradtechnik sind: 1. Herstellen und Anpassen von Fahrrädern, 2. Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten, 3. Durchführen von Um- und Nachrüstarbeiten, 4. Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen, 5. Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen, 6. Durchführen von logistischen Maßnahmen, 7. Verkauf von Waren und Dienstleistungen. (4) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Motorradtechnik sind: 1. Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten, 2. Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen, 3. Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen, 4. Durchführen von Aus-, Um- und Nachrüstarbeiten, 5. Untersuchen von Fahrzeugen nach rechtlichen Vorgaben und Richtlinien, 6. Herstellen von Fahrzeugen und Bauteilen, 7. Verkauf von Waren und Dienstleistungen. (5) Integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen, 6. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. 732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014 §5 Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). (2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. §6 Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, was insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 9 und 11 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die Auszubildenden zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. §7 Abschluss- oder Gesellenprüfung (1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilen. Teil 1 soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. (2) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschluss- oder Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er 1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, 2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und 3. mit dem Lehrstoff des Berufsschulunterrichts vertraut ist, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist. §8 Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung (1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1. die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts der ersten drei Ausbildungshalbjahre, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt. (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzulegen, Messungen und Beurteilungen durchzuführen, technische Unterlagen und Informationen zu beschaffen und zu nutzen, Ergebnisse zu dokumentieren, b) Wartungsvorgaben anzuwenden und den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Wirtschaftlichkeit, Umweltschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen sowie c) fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die fachlichen Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des Arbeitsauftrags begründen zu können; 2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten auszuführen: a) Prüfen der Funktion aa) von lichttechnischen Einrichtungen, bb) von mechanischen Bremsen und cc) von Rahmen, Radaufhängung und Rädern oder von Kraftübertragungssystemen, b) Warten von Fahrzeugen oder Baugruppen; 3. der Prüfling soll a) zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen; zu jeder Arbeitsaufgabe soll mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt werden, das jeweils aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und b) Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die Arbeitsaufgaben beziehen; 4. die Prüfungszeit beträgt a) für die beiden Arbeitsaufgaben und das situative Fachgespräch 180 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch je Arbeitsaufgabe höchstens zehn Minuten dauern, b) für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten. §9 Teil 2 der Abschlussoder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik (1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1. die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014 733 (3) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen: 1. Kundenauftrag, 2. Beratung und Verkauf, 3. Diagnose und Instandsetzungstechnik sowie 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Arbeitsabläufe selbständig zu planen, fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie Lösungswege zu begründen, b) Ersatzteile, Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln, Herstellerangaben und Kostenaufwand auszuwählen, c) Informationssysteme zu nutzen, d) Fahrräder und Systeme zu bedienen und zu erklären, e) elektronische Antriebssysteme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen, f) Systemfunktionen zu überprüfen, Diagnosesysteme einzusetzen, Fehler und Störungen zu diagnostizieren, g) Fahrräder und deren Systeme instand zu setzen und nachzurüsten sowie h) Ergebnisse zu dokumentieren; 2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten auszuführen: a) Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik, insbesondere durch Prüfen, Messen und Beurteilen sowie durch Ändern, Montieren, Demontieren und Einstellen von Fahrwerken, Antrieben oder Sicherheits- und Komfortsystemen, sowie b) Anpassen oder Umrüsten von Fahrradsystemen oder Herstellen eines Fahrrades aus Baugruppen; 3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben bearbeiten und dokumentieren; zu jeder Arbeitsaufgabe soll mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt werden, das jeweils aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann; 4. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit sollen die situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 20 Minuten dauern. (5) Für den Prüfungsbereich Beratung und Verkauf bestehen folgende Vorgaben: 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Kunden zielgruppen- und bedarfsgerecht zu beraten, b) Verkaufsgespräche zu führen, c) Dienstleistungsangebote des Betriebes darzustellen, d) Gesprächsführungstechniken situationsbezogen und systematisch anzuwenden sowie e) über Gewährleistung und Garantie zu informieren; 2. der Prüfling soll in einer Gesprächssimulation ein Beratungs- und Verkaufsgespräch führen; 3. die Prüfungszeit beträgt höchstens 20 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Diagnose und Instandsetzungstechnik bestehen folgende Vorgaben: 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) fahrradtechnische Systeme, deren Funktionen und Vernetzung zu beschreiben, b) Informationen aus Funktions-, Schalt- und Vernetzungsplänen, branchenbezogener Software sowie aus Herstelleranweisungen auszuwerten, c) technologische und mathematische Sachverhalte und Daten zu analysieren, zu bewerten und Kosten zu ermitteln, d) Problemanalysen durchzuführen, Störungen, Fehler und deren Ursachen systematisch einzugrenzen, Lösungswege darzustellen, e) Ergebnisse der eingesetzten Mess-, Prüf- und Diagnosegeräte sowie Kundenhinweise zu nutzen, auszuwerten und zu bewerten, f) Methoden der Instandsetzung unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements und der Kundenorientierung zu erläutern, Vorgehensweisen und Lösungswege aufzuzeigen, g) Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen darzustellen sowie h) elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkomponenten unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen; 2. die Prüfungsaufgaben beziehen sich auf Kundenaufträge; der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten. (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen; 2. der Prüfling soll die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 10 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik (1) Die Ergebnisse der Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Arbeitsauftrag 2. Kundenauftrag 3. Beratung und Verkauf 4. Diagnose und Instandsetzungstechnik 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 30 Prozent, mit 30 Prozent, mit 10 Prozent, mit 20 Prozent, mit 10 Prozent. 734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014 (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend", 3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens ,,ausreichend", 4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend" und 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ,,ungenügend". (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Diagnose und Instandsetzungstechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit ,,ausreichend" bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den gewählten Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. § 11 Teil 2 der Abschlussoder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik (1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1. die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. (3) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen: 1. Kundenauftrag, 2. Fahrzeug- und Instandsetzungstechnik, 3. Diagnosetechnik sowie 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Arbeitsabläufe selbständig zu planen, fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie Lösungswege zu begründen, b) Ersatzteile, Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln, Herstellerangaben und Kostenaufwand auszuwählen, c) Informationssysteme zu nutzen, d) Kunden zu beraten, e) Fahrzeuge und Systeme zu bedienen und zu erklären, f) fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen, g) Systemfunktionen zu überprüfen, Diagnosesysteme einzusetzen, Fehler und Störungen zu diagnostizieren, h) Fahrzeuge und deren Systeme instand zu setzen oder nachzurüsten sowie i) Ergebnisse zu dokumentieren; 2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten auszuführen: a) Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse, Erstellen eines Mess- und Prüfprotokolls sowie b) Instandsetzen von Fahrzeugsystemen oder Ausund Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen; 3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben bearbeiten und dokumentieren; zu jeder Arbeitsaufgabe soll mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt werden, das jeweils aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stunden; innerhalb dieser Zeit sollen die situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 20 Minuten dauern. (5) Für den Prüfungsbereich Fahrzeug- und Instandsetzungstechnik bestehen folgende Vorgaben: 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) kraftfahrzeugtechnische Systeme Funktionen zu beschreiben, und deren b) Problemanalysen durchzuführen und Ergebnisse zu bewerten, c) Methoden der Instandsetzung unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements und der Kundenorientierung zu erläutern, Vorgehensweisen und Lösungswege aufzuzeigen, d) technologische und mathematische Sachverhalte und Daten zu analysieren, zu bewerten und Kosten zu ermitteln, e) Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen sowie zulassungsrechtliche Vorschriften darzustellen sowie f) elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkomponenten unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen; 2. der Prüfling soll Aufgaben, die sich auf Kundenaufträge beziehen, schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Diagnosetechnik bestehen folgende Vorgaben: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014 735 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Ergebnisse der eingesetzten Mess-, Prüf- und Diagnosegeräte sowie Kundenhinweise zu nutzen, auszuwerten und zu bewerten, b) Informationen aus Funktions-, Schalt- und Vernetzungsplänen, branchenbezogener Software sowie aus Herstelleranweisungen auszuwerten, c) Problemanalysen durchzuführen, Störungen, Fehler und deren Ursachen systematisch einzugrenzen, Lösungswege darzustellen, d) technologische und mathematische Sachverhalte zu analysieren und zu bewerten sowie e) die Vernetzung von Systemen eines Kraftfahrzeuges zu beschreiben und zu analysieren; 2. die Prüfungsaufgaben beziehen sich auf Kundenaufträge; der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen; 2. der Prüfling soll die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 12 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik (1) Die Ergebnisse der Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Arbeitsauftrag 2. Kundenauftrag 3. Fahrzeug- und Instandsetzungstechnik 4. Diagnosetechnik 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 30 Prozent, mit 35 Prozent, mit 12,5 Prozent, mit 12,5 Prozent, mit 10 Prozent. (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend", 3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens ,,ausreichend", 4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend" und 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ,,ungenügend". (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Fahrzeug- und Instandsetzungstechnik, Diagnosetechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit ,,ausreichend" bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. § 13 Anrechnung von Ausbildungszeiten Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Fahrradmonteur und zur Fahrradmonteurin kann ab dem dritten Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf Zweiradmechatroniker und Zweiradmechatronikerin nach dieser Verordnung fortgesetzt werden. § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker und zur Zweiradmechanikerin vom 25. Juli 2008 (BGBI. I S. 1560) außer Kraft. Berlin, den 13. Juni 2014 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie In Vertretung Stefan Kapferer 736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014 Anlage (zu § 5 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden b) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären c) Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrichtungen und Systemen sowie deren Schutzeinrichtungen handhaben d) Menüfunktionen anwenden und Informations-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheitssysteme bedienen 5 2 Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) herstellerspezifische Vorgaben, Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen anwenden, insbesondere Normen und Vorschriften für das elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltfahrzeugen sowie Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Technik b) erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen erkennen c) Sicherheitsvorgaben für Hochvoltsysteme beachten und Arbeitsbereich sichern d) Systeme nach Arbeitsanweisung spannungsfrei schalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Spannungsfreiheit feststellen e) Funktionen überprüfen und Ergebnisse dokumentieren f) elektrotechnische Gefahren beurteilen und analysieren g) Sicherheitsvorschriften bei Transport und Lagerung von Batterien und Elektrofahrzeugen beachten h) fahrzeugtechnische Systeme in arbeitssicheren Wartungs- und Reparaturzustand versetzen, insbesondere deren explosionsgefährliche Stoffe, Treibstoffe, Gase, Flüssigkeiten sowie elektrische Spannungen beachten 3 2 3 Messen und Prüfen an Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte auswählen b) Schutzmaßnahmen gegen elektrische Körperdurchströmung und Störlichtbogen anwenden c) Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen, insbesondere elektrische sowie elektronische Größen und Signale an Bauteilen, Baugruppen und Systemen messen, prüfen und beurteilen d) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014 737 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4 e) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfen f) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und anwenden g) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Messschrauben und Messuhren, messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen h) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen i) physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen, messen und prüfen j) Prüfergebnisse dokumentieren k) Funktion von Schutz- und Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen l) Isolationswiderstände messen und beurteilen 4 Durchführen von Serviceund Wartungsarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) 5 2 a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtlinien beim Transport und beim Heben anwenden b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichern c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und zu deren Entsorgung beitragen d) Prüf- und Reinigungsarbeiten am Fahrwerk durchführen e) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfen f) Schalt- und Funktionspläne anwenden, hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen g) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen h) Prüfanweisungen anwenden i) Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher auslesen j) Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse dokumentieren k) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen berücksichtigen 14 5 Diagnostizieren von Fehlern a) Kundenbeanstandungen nachvollziehen, eingrenund Störungen an Fahrzeugen zende Kundenbefragung durchführen, Funktionen und Systemen überprüfen und Diagnosewege festlegen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) b) Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen, elektrischen, elektronischen, mechatronischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen sowie an deren Vernetzung feststellen c) Fehlerursachen bestimmen d) Prüfprotokolle erstellen und Ergebnisse dokumentieren 8 738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 e) Steuerungs-, Komfort- und Beleuchtungssysteme prüfen, beurteilen und nach Kundenwünschen parametrieren, Ergebnisse dokumentieren f) Rahmen, Radaufhängung, Räder und Bremsen auf Verschleiß und Schäden, insbesondere Unfallschäden, prüfen g) Antriebs- und Kraftübertragungssysteme auf Verschleiß und Schäden prüfen h) Fahrwerksgeometrie unter Herstellerangaben prüfen Berücksichtigung von 2 i) Rahmen mit Mess- und Prüfzeugen vermessen 6 Demontieren, Reparieren und a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb Montieren von Bauteilen, nehmen, demontieren, zerlegen, sicherheits- und geBaugruppen und Systemen sundheitsgefährdende Stoffe identifizieren, auf Wie(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) derverwendbarkeit prüfen b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen c) Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und lagern d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfen f) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuern g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen messen h) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und umformen i) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke und Bauteile bohren und senken j) Innen- und Außengewinde herstellen und instand setzen k) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen, überprüfen, instand setzen und dokumentieren l) verschleißbehaftete Baugruppen und Systeme, insbesondere Bremsen, instand setzen m) Reifen und Laufräder demontieren und montieren n) Werkstücke unter Berücksichtigung von Werkstoffund Maschineneigenschaften bearbeiten und der Weiterverarbeitung zuführen o) Räder und ihre Bauteile nach Herstellervorgaben instand halten p) Rahmen, Radaufhängung und deren Lagerung demontieren, montieren und einstellen 20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014 739 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4 q) Reparaturmaßnahmen nach Reparaturverfahren umsetzen Diagnose ableiten, r) elektrische Systeme montieren und anschließen, auf Funktion prüfen und Sicherheit gewährleisten s) elektronische, mechanische, mechatronische, pneumatische und hydraulische Systeme, Baugruppen und Bauteile instand setzen t) elektromotorische Antriebe prüfen, Fehler erkennen und auswerten, Systeme instand setzen u) Ladestromsysteme und Energiespeichersysteme sowie deren Steuerung und Regelung prüfen und anschließen, schadhafte Komponenten ersetzen v) Fahrwerk einstellen w) Dämpfer- und Bremssysteme mit Betriebsflüssigkeit befüllen und entlüften x) Korrosionsschutz und Oberflächenbeschichtung wiederherstellen 7 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) 16 a) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzen b) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie englische Fachausdrücke verwenden c) Kommunikation mit Kunden sowie mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen d) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten; digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen e) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen identifizieren f) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anfertigen g) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Diagramme lesen und anwenden h) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden, technische Informationen interpretieren, aufbereiten, vermitteln und präsentieren i) Kundenwünsche und Informationen entgegennehmen, bewerten und nach Vorgaben berücksichtigen j) Kunden über Herstellervorgaben zur Instandhaltung informieren k) Kunden in die Bedienung von Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Herstellervorgaben einweisen, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen l) Bedienelemente erläutern m) Updates durchführen n) Vorschriften und Richtlinien zur Betriebs- und Verkehrssicherheit anwenden 11 740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 o) Kunden auf Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten sowie auf weitere Serviceleistungen hinweisen p) externe Informationssysteme und Wissensdatenbanken nutzen q) Service-Informationen auch aus englischsprachigen Unterlagen entnehmen und anwenden r) Richtlinien für Garantie, Kulanz und Sachmängelhaftung beachten s) betriebliche Informationssysteme und technische Geräte aktualisieren 8 Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fahrradtechnik Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Herstellen und Anpassen von a) Bedarfsanalyse unter Berücksichtigung der ErgonoFahrrädern mie und des Verwendungszwecks durchführen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) b) Kunden über Angebot und Möglichkeiten beraten; Rahmen und Komponenten auswählen, Kostenvoranschlag erstellen c) Bauteile durch unlösbare Fügetechniken herstellen und instand setzen d) Bohrungen, insbesondere Lagersitze und Führungen, durch Rundreiben und Fräsen auf Passungsdurchmesser bearbeiten e) Speichenräder herstellen, insbesondere aufbauen, einspeichen und zentrieren f) Fahrzeugbauteile durch Schrauben, Kleben, Nieten, Pressen, Klemm- und Steckverbindungen montieren g) Kraftübertragungssysteme herstellen h) Beleuchtungssysteme installieren und einstellen i) Systeme, insbesondere mechanische und elektronische Schaltanlagen, Antriebe, Bremssysteme und Fahrwerkskomponenten, nach Kundenbedarf und unter Berücksichtigung der Herstellerangaben anpassen j) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen kontrollieren k) Montagearbeit und Herstellung kontrollieren, Nachbesserung durchführen und dokumentieren l) Fahrzeug zur Kundenübergabe vorbereiten m) Kunden in die Bedienung einweisen, auf Vorschriften hinweisen und Übergabe protokollieren 2 Durchführen von Service- und a) Wartungspläne zuordnen Wartungsarbeiten b) Einstellarbeiten an Systemen der Fahrradtechnik (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) durchführen 24 4 c) Messergebnisse auswerten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014 741 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4 3 Durchführen von Um- und Nachrüstarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Bauteile, insbesondere Schalt-, Brems- und Beleuchtungsanlagen, nachrüsten unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften und Herstellervorgaben b) Zubehör, insbesondere Kindersitze, Anhänger und Komfortsysteme, nachrüsten unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften und Herstellervorgaben 2 4 Diagnostizieren von Fehlern a) Bremssysteme prüfen und beurteilen und Störungen an Fahrzeugen b) Kapazitätsmessung an Energiespeichersystemen und Systemen durchführen, beurteilen und dokumentieren (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) c) elektronische Antriebssysteme prüfen, beurteilen und dokumentieren d) elektronische Schaltsysteme prüfen, beurteilen und dokumentieren e) elektronische Verbindungen und Leitungen überprüfen, insbesondere an Aktoren, Sensoren und Steuergeräten 5 Demontieren, Reparieren und a) Instandsetzungsverfahren unter Berücksichtigung Montieren von Bauteilen, der Materialeigenschaften auswählen Baugruppen und Systemen b) Zusatzantriebssysteme instand setzen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) c) Schaltsysteme, insbesondere Ketten- und Nabenschaltungen, instand setzen 4 d) Energieversorgungssysteme und Beleuchtungssysteme instand setzen e) Rahmen, Gabeln und Ausfallenden unter Berücksichtigung von Herstellerangaben richten f) Speichenräder instand setzen g) Federungs- und Dämpfersysteme warten und einstellen h) Mehrgelenk- und Lagersysteme instand setzen i) Funktionsprüfung durchführen 6 Durchführen von logistischen a) Bestellungen von Waren veranlassen Maßnahmen b) Warenannahme durchführen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) c) Waren einlagern und auftragsbezogen bereitstellen 8 d) Waren und Warenlandschaften im Verkaufsraum arrangieren, präsentieren und pflegen e) Produkte aus den Bereichen Service und Dienstleistung präsentieren f) Waren aus- und kennzeichnen 7 Verkauf von Waren und Dienstleistungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) 4 a) Verkaufsgespräche führen; Kunden über den Nutzen der angebotenen Waren und Dienstleistungen beraten b) Reparaturaufträge, schläge erstellen Angebote und Kostenvoran- c) verkaufte Waren registrieren, Angebote, Aufträge, Lieferscheine, Kaufbelege und Rechnungen erstellen d) Kunden zu Gewährleistung und Garantie informieren, Kulanzmöglichkeiten prüfen e) Gewährleistungs-, Garantie- und Kulanzabwicklungen vorbereiten 14 742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 f) Kunden die durchgeführten Arbeiten erläutern, Leistungen abrechnen g) Zahlungsverkehr mit Kunden abwickeln h) Transportfähigkeit herstellen, Produkte übergeben Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Motorradtechnik Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Durchführen von Serviceund Wartungsarbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) a) Wartungspläne zuordnen b) Prüf-, Reinigungs- und Einstellarbeiten an Fahrzeugen und Systemen, insbesondere am Motor, Vergaser, Einspritzsystem und Abgassystem, durchführen c) Messergebnisse auswerten d) Fahrzeug zur Kundenübergabe vorbereiten 8 2 a) Sichtprüfung an Rahmen, Antriebsstrang, FahrwerksDiagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen elementen, Bremsen, Bereifung, Verbrennungsmotound Systemen ren, Gemischaufbereitungssystem, Abgassystem und (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) Kraftübertragung durchführen b) Diagnosetester, Fehlersuchprogramme, Herstellerinformation und Datenbanken anwenden sowie Hotline und Onlinediagnose nutzen und durchführen c) elektronische Verbindungen und Leitungen überprüfen, insbesondere an Aktoren, Sensoren und Steuergeräten d) elektrische und elektronische Bauteile, Baugruppen und Systeme prüfen und beurteilen, insbesondere Managementsysteme e) Fehler an Signalübertragungssystemen ermitteln f) Vergaser, Einspritzsysteme, Antriebsaggregate einschließlich Motormanagementsystemen, Abgassystemen und Nebenaggregaten prüfen und beurteilen g) Schaltgetriebe und Automatikgetriebe prüfen und beurteilen h) Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregulierungssysteme prüfen und beurteilen i) Rahmen und Fahrwerk vermessen 12 3 Demontieren, Reparieren und a) Motor aus- und einbauen Montieren von Bauteilen, b) Motor zerlegen, reinigen und Bauteile vermessen soBaugruppen und Systemen wie Bauteile für die weitere Bearbeitung vorbereiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) c) beschädigte Bauteile ersetzen und Motor komplettieren sowie auf Funktion prüfen d) Vergaser, Einspritzsysteme, Motormanagementsysteme, Abgassysteme und Nebenaggregate von Motoren instand setzen und auf Funktion prüfen e) Kraftübertragung, Sekundärantriebe, Schaltgetriebe, Automatikgetriebe und Endantriebe instand setzen und auf Funktion prüfen 19 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014 743 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4 f) Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregulierungssysteme instand setzen und auf Funktion prüfen g) Karosserie- und Fahrzeugteile instand setzen h) Komfort- und Sicherheitssysteme sowie Regel- und Steuerkreise instand setzen i) Hochvoltkomponenten ersetzen j) elektrische Leitungsverbindungen, optoelektronische Datenkommunikationsleitungen sowie Datenkommunikations- und Managementsysteme instand setzen 4 Durchführen von Aus-, Umund Nachrüstarbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) a) Umbaumaßnahmen nach Kundenwünschen durchführen und dabei Rechtsvorschriften einhalten b) leistungsreduzierende und -steigernde Maßnahmen durchführen c) Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung von Fahrzeugtyp und Kundenbedarf auswählen, anpassen, ändern, anschließen und einstellen d) Fahrwerk und Fahrwerkkomponenten abstimmen 6 5 Untersuchen von Fahrzeugen a) Fahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen nach rechtlichen Vorgaben vorbereiten und Richtlinien b) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) überprüfen, Mängel dokumentieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten c) Soll- und Istwerte unter Anwendung der Diagnosesysteme ermitteln, Einstellwerte erfassen, Einstellungen durchführen und Ergebnisse dokumentieren d) Fahrzeuge untersuchen sowie herstellerspezifische Vorgaben, Normen und zweiradspezifische Besonderheiten beachten 6 Herstellen von Fahrzeugen und Bauteilen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) 3 a) Bedienungseinrichtungen unter Berücksichtigung von speziellen Kundenanforderungen anfertigen, ändern, anpassen und montieren b) Baugruppen und Bauteile unter Beachtung von besonderen Einsatzbedingungen herstellen, anpassen, ändern, montieren c) Fahrzeugteile herstellen d) hergestellte Bedienungseinrichtungen, Baugruppen und Bauteile auf Funktion prüfen 8 7 Verkauf von Waren und Dienstleistungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) a) Kundenbedarf und Kundenwünsche erkennen, beraten und umsetzen b) Kunden bezüglich der technischen Machbarkeit unter besonderer Berücksichtigung von technischen Regeln, Normen und Gesetzen informieren und beraten c) Teilebeschaffungen nach Kundenauftrag vorbereiten und durchführen sowie Warenannahme, -lagerung und -bereitstellung durchführen d) technischen Zustand von Fahrzeugen ermitteln und dokumentieren e) Reparaturaufträge, Angebote, Kostenvoranschläge und Rechnungen erstellen 4 744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 f) Kunden die durchgeführten Arbeiten und erbrachten Leistungen erläutern sowie Zahlungsverkehr mit Kunden abwickeln g) Fahrzeug dem Kunden übergeben Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgabe des Ausbildungsbetriebes erläuAusbildungsbetriebes tern (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- der gesamten dung der Gefährdung ergreifen Ausbildung b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2014 745 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 42. Monat Monat 4 5 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) a) Arbeitsschritte und -abläufe planen und festlegen b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumentieren d) Zeitbedarf ermitteln e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten f) Arbeitsergebnisse durch Soll-ist-Wertvergleiche kontrollieren, dokumentieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen g) Sicherheitshinweise der Hersteller, insbesondere bei Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben, beachten h) Fahrzeugübergabe vorbereiten i) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages, der Instandhaltungsvorgaben, der Einbauanleitungen, der personellen und technischen Gegebenheiten planen, kontrollieren und bewerten j) Prüfmittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen k) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugruppen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden einleiten l) Arbeit im Team planen, Aufgaben aufteilen und Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten 8 6 6 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zu ihrer Beseitigung beitragen, Arbeiten dokumentieren c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden d) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmitteln beachten sowie Maßnahmen einleiten e) Verfahrensabläufe für Rückrufmaßnahmen Nachbesserungen beachten und anwenden oder 6 f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen g) Ursachen von Fehlern und Mängeln im Arbeitsprozess systematisch suchen, bewerten, beseitigen und dokumentieren sowie Folgen von Fehlern und Mängeln abschätzen h) eigene und von anderen erbrachte Arbeitsergebnisse überprüfen, bewerten und protokollieren 6