Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2014  Nr. 27 vom 26.06.2014  - Seite 811 bis 823 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker und zur Mechanikerin für Land- und Baumaschinentechnik

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 811 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker und zur Mechanikerin für Land- und Baumaschinentechnik Vom 19. Juni 2014 Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 ,,Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin". 2. In § 1 werden die Wörter ,,Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik/Mechanikerin für Land- und Baumaschinentechnik" durch die Wörter ,,des Landund Baumaschinenmechatronikers und der Landund Baumaschinenmechatronikerin" ersetzt. 3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen, Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker und zur Mechanikerin für Land- und Baumaschinentechnik vom 25. Juli 2008 (BGBl. I S. 1545) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst: 812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 6. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, 7. Messen und Prüfen an Systemen, 8. betriebliche und technische Kommunikation, 9. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen, 10. Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten, 11. Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen, 12. Messen und Prüfen, 13. Fügen, Trennen, Umformen, 14. manuelles und maschinelles Bearbeiten, 15. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen, 16. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen von Schäden, 17. Instandsetzen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen, 18. Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Anlagen und Systemen, 19. Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emissionsminderung, 20. Installieren von Maschinen und Anlagen, 21. Herstellen und Prüfen von elektrischen Stromanschlüssen, 22. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen, 23. In- und Außerbetriebnehmen von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen, 24. Übergeben von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen an Kunden." 4. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes selbständig planen und umsetzen, b) Arbeitsmittel disponieren, Bauteile und Baugruppen montieren, elektrische, mechatronische und hydraulische Systeme aufbauen, instand setzen, in Betrieb nehmen und deren Funktion prüfen sowie c) Fehler und Störungen in elektrischen sowie hydraulischen, mechanischen und mechatronischen Systemen feststellen, eingrenzen und beheben sowie die Arbeiten dokumentieren kann; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: a) Montieren, Inbetriebnehmen und Funktionsprüfung eines mechatronischen oder elektrohydraulischen Systems eines Fahrzeugs oder einer Anlage, b) Diagnostizieren mit technischen Hilfsmitteln und Beheben von Fehlern und Störungen sowie Prüfen der Funktionen eines mechatronischen Systems an einem Fahrzeug, einer Maschine, einem Gerät oder einer Anlage sowie c) systematische Fehlersuche und Beheben von Fehlern und deren Ursachen an einem der nachfolgenden maschinentechnischen Funktionsbereiche: Verbrennungsmotor, Kraftübertragung, Fahrwerk, Lenkung, Bremsanlage, Anbaugeräte, Zusatzausstattungen, Pumpensysteme, Heizsysteme sowie Maschinen, Geräte und Anlagen der Land-, Bau oder Kommunalwirtschaft; 3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag ein Prüfungsprodukt und zwei gleichwertige Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und mittels praxisbezogener Unterlagen dokumentieren sowie über die Arbeitsaufgaben ein situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen besteht; 4. das Prüfungsprodukt und die Arbeitsaufgaben können aus mehreren Teilaufgaben bestehen; 5. das Prüfungsprodukt bezieht sich auf die Tätigkeiten nach Nummer 2 Buchstabe a; 6. die Arbeitsaufgabe eins bezieht sich auf die Tätigkeiten nach Nummer 2 Buchstabe b und die Arbeitsaufgabe zwei auf die Tätigkeiten nach Nummer 2 Buchstabe c; 7. die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt sechs Stunden und für die Arbeitsaufgaben je zwei Stunden; innerhalb der Zeit für die Arbeitsaufgaben soll das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten durchgeführt werden; 8. die Bearbeitung des Prüfungsproduktes einschließlich der Dokumentation ist mit 40 Prozent und beide Arbeitsaufgaben einschließlich des situativen Fachgesprächs sind mit jeweils 30 Prozent zu gewichten." 5. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Fortsetzung der Berufsausbildung Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin kann ab der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres im Ausbildungsberuf Land- und Baumaschinenmechatroniker und Landund Baumaschinenmechatronikerin nach dieser Verordnung fortgesetzt werden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 813 6. Die Anlage wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin Abschnitt I: Berufliche Grundbildung Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 2 4 3/4 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 Berufsbildung, Arbeitsa) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesonund Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären (§ 3 Absatz 2 Nummer 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes des Ausbildungsbetriebes erläutern (§ 3 Absatz 2 Nummer 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesunda) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während der heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer gesamten (§ 3 Absatz 2 Nummer 3) Vermeidung ergreifen Ausbildungszeit b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- zu vermitteln tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen (§ 3 Absatz 2 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 2 4 3/4 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte und -abläufe planen und festlegen von Arbeitsabläufen b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln sowie Kontrollieren und c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel aufBewerten von Arbeitstragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokuergebnissen mentieren (§ 3 Absatz 2 Nummer 5) d) Zeitbedarf ermitteln 4* e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten f) Arbeitsergebnisse durch Soll- und Istwertvergleiche kontrollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen 6 Durchführen von a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen qualitätssichernden anwenden Maßnahmen b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste(§ 3 Absatz 2 Nummer 6) matisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten dokumentieren 4* c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden 7 Messen und Prüfen an a) Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte Systemen auswählen (§ 3 Absatz 2 Nummer 7) b) Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen, insbesondere elektrische sowie elektronische Größen und Signale an Bauteilen, Baugruppen und Systemen messen, prüfen und beurteilen c) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen d) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfen e) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und anwenden f) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Messschrauben und Messuhren messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen g) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen h) physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen, messen, prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren i) Prüfergebnisse dokumentieren 8 Betriebliche und techni- a) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von sche Kommunikation Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von (§ 3 Absatz 2 Nummer 8) technischen Unterlagen und Informationen nutzen 5* b) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie englische Fachausdrücke anwenden c) Kommunikation mit Kunden und Kundinnen sowie vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen d) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten; digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen * Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 815 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3/4 3 e) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen identifizieren f) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anfertigen g) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Diagramme lesen und anwenden h) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An11* ordnungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden i) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydraulischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen und beachten j) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwenden k) Kundenwünsche und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben berücksichtigen l) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungsarbeiten beachten m) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedienung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen beachten n) auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen 9 Bedienen von Fahrzeugen a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur und Systemen Bedienung beachten und anwenden (§ 3 Absatz 2 Nummer 9) b) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären c) Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrichtungen und Systemen sowie deren Schutzeinrichtungen handhaben 10 Durchführen von Service- a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtund Wartungsarbeiten linien beim Transport und beim Heben anwenden (§ 3 Absatz 2 Nummer 10) b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichern 3* c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und zur Entsorgung beitragen d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfen e) Schalt- und Funktionspläne anwenden, hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen g) Wartungs- und Prüfanweisungen anwenden und Wartungsarbeiten durchführen h) Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse dokumentieren * Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 9 816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 2 4 3/4 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 11 Demontieren, Reparieren a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb und Montieren von Baunehmen, demontieren, zerlegen, sicherheits- und teilen, Baugruppen und gesundheitsgefährdende Stoffe identifizieren, auf Systemen Wiederverwertbarkeit prüfen, kennzeichnen und (§ 3 Absatz 2 Nummer 11) systematisch ablegen b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen c) Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und lagern d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmoments herstellen e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfen f) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuern g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen messen h) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und umformen i) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke und Bauteile bohren und senken j) Innen- und Außengewinde herstellen und instand setzen k) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen, überprüfen, instand setzen und dokumentieren 16 Abschnitt II: Berufliche Fachbildung Zeitliche Richtwerte in Wochen in dem Ausbildungsjahr 1 1 2 3 2 4 3/4 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 Planen und Vorbereiten a) Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkeivon Arbeitsabläufen ten unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften sowie Kontrollieren und nach Verwendungszweck auswählen Bewerten von Arbeitsb) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschafergebnissen ten und der Bearbeitung nach Verwendungszweck (§ 3 Absatz 2 Nummer 5) auswählen c) Werkzeuge, Maschinen, Prüf- und Messgeräte sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellen d) Halbzeug-, Normteil- und Ersatzteilbedarf aus technischen Unterlagen, insbesondere aus Zeichnungen, ermitteln e) Arbeiten im Team planen und Aufgaben aufteilen 2* * Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 817 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen in dem Ausbildungsjahr 1 2 4 3/4 3 f) Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Auftrages und der beteiligten Gewerke planen, festlegen und ausführen g) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Notwendigkeit personeller Unterstützung abschätzen h) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen 2 Durchführen von qualia) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkttätssichernden Maßnahqualität beachten und anwenden men b) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon(§ 3 Absatz 2 Nummer 6) trollieren, beurteilen und dokumentieren 2* 3* 2* c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen d) Prüf-, Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und bewerten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzeigen, dokumentieren und zu deren Behebung beitragen e) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzeigen, dokumentieren und zu deren Behebung beitragen 3 Betriebliche und techni- a) Teil-, Gruppen-, Gesamtzeichnungen und Anordsche Kommunikation nungspläne lesen und anwenden (§ 3 Absatz 2 Nummer 8) b) technische Skizzen zum Fertigen von Bauteilen erstellen und Stücklisten anfertigen 2* 3* c) Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächennormen, anwenden d) Montage-, Ablauf- und Funktionspläne lesen und anwenden e) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Bedienungsanleitungen, Anleitungen zum Warten, Prüfen, Fehlersuchen, Montieren, Demontieren und Einstellen von mechanischen, hydraulischen sowie elektrischen und elektronischen Baugruppen und Systemen, lesen und anwenden f) Kunden auf Wartungsarbeiten und -intervalle sowie auf den Nutzen von Service- und Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen g) Kunden über Bedienung, Funktion und Instandhaltung von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen informieren h) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und anwenden i) Ersatzteildokumentationen nach Fahrzeug-, Maschinen-, Geräte- und Anlagentyp auswählen, Ersatzteile nach Arbeitsauftrag bestimmen j) technische Sachverhalte in Form von Protokollen dokumentieren k) Kommunikation mit Lieferanten führen * Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 5* 4* 818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 Zeitliche Richtwerte in Wochen in dem Ausbildungsjahr 1 1 2 3 2 4 3/4 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten l) Kunden über Einsatz und Instandsetzung von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen beraten m) Abstimmungen mit Kunden treffen, Änderungswünsche dokumentieren und deren Umsetzung einleiten 4 Messen und Prüfen a) Form- und Lageabweichungen von Werkstücken (§ 3 Absatz 2 Nummer 12) und Bauteilen, insbesondere mit Messschieber, Messschrauben, Messuhr und Lehren, messen, prüfen, beurteilen und dokumentieren 4* 2* b) physikalische Größen, insbesondere Temperaturen, Drücke und Fördermengen sowie elektrische und elektronische Größen in Systemen messen, prüfen, beurteilen und dokumentieren c) Diagnosesysteme handhaben, Ergebnisse beurteilen 5 Fügen, Trennen, Uma) Fügen formen aa) Schraubverbindungen nach Vorgabe in Bezug (§ 3 Absatz 2 Nummer 13) auf Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdrehmoment, Anzugsstufen und Sicherung herstellen 6* bb) Verbindungs- und Sicherungselemente auf Wiederverwendbarkeit prüfen cc) Pressverbindungen, insbesondere durch Einpressen, Schrumpfen und Dehnen herstellen dd) Klemm-, Stift- und Steckverbindungen herstellen ee) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben ff) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen gg) Lötwerkzeuge, Lote, Flussmittel nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen; Bleche, Profile und Rohre aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit und der Anforderungen an die Lötstelle weich- und hartlöten hh) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile in verschiedenen Positionen und mit unterschiedlichen Verfahren schweißen, einschließlich ­ Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen ­ Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen ­ Einstellwerte festlegen ­ Werkstücke und Fugen vorbereiten ­ Betriebsbereitschaft herstellen 9 * Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 819 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen in dem Ausbildungsjahr 1 2 4 3/4 3 ii) Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler, Durchschweißung und Schlackeneinschlüsse sichtprüfen und nachbearbeiten b) Trennen aa) Bleche und Profile aus Stahl thermisch trennen bb) Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen mit handgeführten sowie mit ortsfesten Maschinen trennen c) Umformen aa) Profile mit und ohne Vorrichtung kalt- und warmbiegeumformen bb) Bleche und Profile sowie Bauteile kalt und warm richten 6 Manuelles und maschia) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten nelles Bearbeiten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und (§ 3 Absatz 2 Nummer 14) Schmiermittel zuordnen und anwenden b) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannen d) Werkstücke und Bauteile maschinell bearbeiten, insbesondere Bohrungen nach Allgemeintoleranzen durch Bohren und Profilsenken herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reiben e) Werkstücke und Bauteile mit handgeführten Maschinen bearbeiten f) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-, Nichteisenmetallen und Kunststoffen eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß bearbeiten g) handgeführte Werkzeuge und Bohrer scharf schleifen 7 Warten, Prüfen und Ein- a) Motor- und Getriebeöle, Brems- und Hydraulikflüsstellen von Fahrzeugen, sigkeiten, Schmier- und Kühlmittel nach WartungsSystemen und Betriebsangaben kontrollieren, Diagnose durchführen oder einrichtungen veranlassen (§ 3 Absatz 2 Nummer 15) b) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reinigen und austauschen 4 c) Fahrzeug-, Maschinen-, Geräte- und Anlagenteile nach Wartungsangaben schmieren, ölen, reinigen und konservieren d) Leistungszustand von Batterien prüfen, beurteilen und Funktionsfähigkeit der elektrischen Energieversorgung wiederherstellen e) Istwerte, insbesondere Winkel, Spiel, Druck, Umdrehfrequenz und Anzugsdrehmoment, nach Wartungsangaben mit Sollwerten vergleichen und einstellen f) Einzel- und Gesamtfunktionskontrollen durchführen, Arbeiten und Prüfergebnisse in Wartungs- und Prüfprotokollen dokumentieren 6 820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 Zeitliche Richtwerte in Wochen in dem Ausbildungsjahr 1 1 2 3 2 4 3/4 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 8 Eingrenzen und Bestim- a) Fehler und Störungen unter Beachtung von Kunmen von Fehlern, Störundenangaben durch Sinneswahrnehmung sowie gen und deren Ursachen durch Prüfen und Messen eingrenzen, bestimmen sowie Beurteilen von und protokollieren Schäden (§ 3 Absatz 2 Nummer 16) b) Störungen und Fehler systematisch suchen, eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung darstellen und beurteilen c) Funktions- und Schaltpläne, insbesondere elektrische und hydraulische, sowie Fehlersuchanleitungen anwenden d) Fehler und Störungen an den Schnittstellen mechanischer, hydraulischer, pneumatischer sowie elektrischer und elektronischer Baugruppen eingrenzen e) Bauteile und Baugruppen auf Verschleiß und Dichtheit prüfen f) Ursachen von Fehlern, Störungen und Schäden bestimmen und dokumentieren sowie Gewährleistungs- und Regulierungsansprüche dokumentieren und weiterleiten 9 Instandsetzen von Fahr- a) Verschleißteile nach Wartungs- und Instandhalzeugen, Systemen und tungsplänen im Rahmen der vorbeugenden InstandBetriebseinrichtungen haltung austauschen (§ 3 Absatz 2 Nummer 17) b) Bauteile, Baugruppen und Anlagen unter Beachtung ihrer Funktionen auch mit Hilfe von Hebezeugen und Montagehilfen demontieren und hinsichtlich Lage und Funktion kennzeichnen 8 c) Bauteile, Baugruppen und Anlagen instand setzen, insbesondere an Motoren und deren Aggregaten, Kraftübertragungssystemen, Fahrwerken, Lenkund Bremssystemen d) Kühl-, Lüftungs-, Pumpen- und Heizsysteme instand setzen e) elektrisch und elektronisch betätigte Einrichtungen sowie Kontrolleinrichtungen instand setzen f) im Rahmen der Instandsetzung Einzelfunktionen prüfen g) Bauteile, Baugruppen und Anlagen montieren h) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstellen und Ergebnisse dokumentieren a) elektrische und elektronische Bauteile und Bau10 Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechagruppen nach Schaltplänen anschließen und auf nischen, hydraulischen, Funktion prüfen pneumatischen, elektrib) Signale und Schnittstellen prüfen, Protokolle interschen und elektronischen pretieren, Systeme testen Anlagen und Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 18) c) Steuerprogramme eingeben, ändern und testen d) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer Systeme mit elektronischen Komponenten lesen und skizzieren e) Hydraulikschaltungen mit elektrotechnischen Komponenten nach Angaben, Plänen und Vorschriften aufbauen und anschließen 16 6 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 821 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen in dem Ausbildungsjahr 1 2 4 3/4 3 f) Pumpen- und Heizsysteme mit elektrotechnischen Komponenten nach Plänen und Vorschriften aufbauen, prüfen und einstellen g) physikalische Größen hydraulischer Systeme einschließlich deren elektrotechnischer Komponenten messen, einstellen, Funktionen prüfen und dokumentieren h) Funktion von mechanischen Bauteilen und Baugruppen prüfen und einstellen i) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen Baugruppen und Systemen unter Druck prüfen und Undichtigkeiten beseitigen j) kundenspezifische Einstelldaten an mechanischen, hydraulischen und elektronischen Bauteilen und Steuerungen, insbesondere mit Datenverarbeitungsgeräten, einstellen k) Fahrwerksgeometrie, insbesondere Lenkgeometrie, vermessen, einstellen und dokumentieren l) mechanische und hydraulische Bremsanlagen auf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstellen oder Druckluftsysteme, insbesondere für Bremsanlagen, auf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstellen m) Druckluftversorgungssysteme auf Funktionen, Leckverluste und Betriebssicherheit prüfen und einstellen 11 Prüfen von Abgasen und a) Istwert der Abgaszusammensetzung ermitteln und Einrichtungen zur Emissimit Sollwert vergleichen onsminderung b) Abgaszusammensetzung auf Sollwert einstellen (§ 3 Absatz 2 Nummer 19) 11 4 a) Arbeitsplatz auf Montagestellen unter besonderer 12 Installieren von Maschinen und Anlagen Beachtung des Feuer- und Tierschutzes und der (§ 3 Absatz 2 Nummer 20) Hygienevorschriften auf Hofanlagen einrichten und absichern oder Montagestelle mit Materiallager, Versorgungsanschlüssen, Unterkunft und Reparaturwerkstatt einrichten, Sicherung der Montagestelle, insbesondere durch Absperrungen, Beleuchtung, Beschilderung und Verkehrsführung, nach Vorschriften durchführen, Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen, persönliche Schutzausrüstung für den Montageauftrag festlegen und nutzen b) Standort für das Aufstellen und Befestigen von Anlagen prüfen c) Trage- und Befestigungskonstruktionen an Bauwerken anbringen d) Rohrleitungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Gefälles und des Dehnungsausgleiches verlegen e) Armaturen und Fördereinrichtungen in versorgungstechnische Anlagen einbauen f) Anlagen und Systeme aufstellen und anschließen g) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen 10 822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 Zeitliche Richtwerte in Wochen in dem Ausbildungsjahr 1 1 2 3 2 4 3/4 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten h) Anlagenteile, insbesondere Armaturen, Mess-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen sowie Fördereinrichtungen, auf Funktion prüfen und einstellen i) Anlagen unter Beachtung technischer Unterlagen und organisatorischer Rahmenbedingungen prüfen und in Betrieb nehmen j) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen, auf Sollwerte einstellen und Übergabeprotokoll erstellen 13 Herstellen und Prüfen von a) Unfallverhütungsvorschriften im Niederspannungselektrischen Stromanbereich für Innen- und Außenanlagen entsprechend schlüssen der VDE-Bestimmungen beachten und anwenden (§ 3 Absatz 2 Nummer 21) b) Lage von elektrischen Anschlüssen und Leitungen feststellen, vor mechanischen Beschädigungen schützen c) Gefahren einschätzen, Schutzarten beachten und anwenden d) Mindestabstände zu elektrischen Anlagen, insbesondere zu Freileitungen, einhalten e) elektrische Verbraucher, insbesondere auf Isolationsbeschädigungen, sowie Schalter auf Beschädigungen prüfen, Maßnahmen einleiten f) elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsicherungen, Sicherungsautomaten, Schutzkontaktstecker und -kupplungen, sowie Funktion von FISchutzschaltern prüfen, Maßnahmen einleiten g) zulässige elektrische Leistung beachten h) Drehrichtung von Elektromotoren prüfen 14 Ausrüsten und Umrüsten a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen für den Einbau mit Zubehör und Zusatzvorbereiten, anschließen, auf Funktion prüfen und einrichtungen dokumentieren (§ 3 Absatz 2 Nummer 22) b) Bedienungsanweisungen sichtbar und sicher anbringen 5 6 c) Fahrzeuge und Maschinen für spezielle Verwendungs- und Transportzwecke, insbesondere mit Hub- und Ladeeinrichtungen sowie Kühl- und Heizsystemen, aus- und umrüsten 15 In- und Außerbetriebneh- a) Maßnahmen zur Entkonservierung treffen und men von Fahrzeugen, durchführen Maschinen, Geräten und b) Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen nach Anlagen Betriebsanleitung in Betrieb nehmen, insbesondere (§ 3 Absatz 2 Nummer 23) Betriebsmittelstände überprüfen, Betriebsdaten ermitteln, mit Sollwerten vergleichen, einstellen und dokumentieren c) Fahrzeuge auf Verkehrssicherheit überprüfen d) Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen nach Betriebsanleitung außer Betrieb nehmen und stilllegen sowie Maßnahmen zur Vermeidung von technischen Schäden und Gefahren durchführen e) Maßnahmen zur Konservierung durchführen 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014 823 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen in dem Ausbildungsjahr 1 2 4 3/4 3 16 Übergeben von Fahrzeu- a) Kunden auf die Bedienungsanleitung und die allgegen, Maschinen, Geräten meine Betriebserlaubnis hinweisen und beraten und Anlagen an Kunden b) Kunden in Funktionsweisen und Anwendungsge(§ 3 Absatz 2 Nummer 24) biete einweisen, insbesondere in Bedienung, Pflege und Wartung sowie Sicherheitsvorschriften 2 c) Übergabe, insbesondere nach den gesetzlichen Bestimmungen und Anforderungen des Herstellers, dokumentieren ". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft. Berlin, den 19. Juni 2014 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie In Vertretung Stefan Kapferer