Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2014  Nr. 37 vom 04.08.2014  - Seite 1318 bis 1319 - Erste Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung

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1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014 Erste Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung Vom 1. August 2014 Auf Grund des § 87 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Artikel 1 Die Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,40 bis 43" durch die Wörter ,,63 bis 67 und § 103" ersetzt. 2. In § 2 Satz 1 und § 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,nach der Nummer 1" durch die Wörter ,,nach den Nummern 1 bis 3" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Übergangsregelung Für Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 bis 66 sowie § 103 des Erneuerbare-EnergienGesetzes, die einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen vor dem 5. August 2014 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen sind, ist § 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr entfällt, wenn der Antrag vor dem 1. September 2014 zurückgenommen wurde." 4. Die Anlage wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Gebührensatz 1. Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen nach § 64 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes Gebühr je antragstellendem Unternehmen oder 800 Euro selbständigem Unternehmensteil Gebühr je beantragter Abnahmestelle und Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde nach § 64 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde 125 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprüfung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 4 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf unter 0,1 Cent pro Kilowattstunde ergibt 105 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprüfung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt 90 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprüfung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt 1.1 1.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014 Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle 1319 Gebührensatz 80 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprüfung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt 70 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprüfung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt 2. Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenbahnen nach § 65 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Gebühr je Schienenbahn 500 Euro 2.1 2.2 Gebühr je Stromverbrauchsmenge an der betref- 60 Euro je Gigawattstunde fenden Abnahmestelle nach § 65 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde Gebühr für die Begrenzung der EEG-Umlage bei 330 Euro je Gigawattstunde Unternehmen nach § 103 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes je beantragter Abnahmestelle und Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde Gebühr für die Übertragung eines Begrenzungs- 250 Euro bescheides nach § 67 Absatz 3 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes oder seine Umschreibung, soweit nicht die Umschreibung infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird Artikel 2 3. 4. ". Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 1. August 2014 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel