Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2014  Nr. 37 vom 04.08.2014  - Seite 1320 bis 1326 - Verordnung über ein Register für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas (Anlagenregisterverordnung – AnlRegV)

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1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014 Verordnung über ein Register für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas (Anlagenregisterverordnung ­ AnlRegV) Vom 1. August 2014 Auf Grund des § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Anlagenregister; Datenschutz Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt das Anlagenregister nach § 6 des Erneuerbare-EnergienGesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066). Die Bundesnetzagentur hat bei der Einrichtung und bei dem Betrieb die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit unter Beachtung von § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes und der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist 1. ,,Anlage" eine Anlage im Sinne des § 5 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Geltungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; Freiflächenanlagen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union errichtet worden sind, sind nach Maßgabe eines völkerrechtlichen Vertrages oder eines entsprechenden Verwaltungsabkommens nach § 88 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Anlagen im Sinne dieser Verordnung, 2. ,,genehmigungsbedürftige Anlage" eine Anlage, deren Betrieb einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943) geändert worden ist, oder einer Zulassung nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts bedarf. Abschnitt 2 Registrierungspflicht auch anzuwenden, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom dem Grunde nach kein Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Anlage nicht an ein Netz angeschlossen ist und der in der Anlage erzeugte Strom auch nicht mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird oder werden kann. (2) Anlagenbetreiber müssen die folgenden Angaben übermitteln: 1. ihren Namen, ihre Anschrift, ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse, 2. den Standort und, sofern vorhanden, den Namen der Anlage, 3. sofern vorhanden, die Zugehörigkeit der Anlage zu einem Anlagenpark und dessen Namen, 4. den Energieträger, aus dem der Strom erzeugt wird, 5. die installierte Leistung der Anlage, 6. die Angabe, ob sie für den in der Anlage erzeugten Strom oder die Bereitstellung installierter Leistung Zahlungen des Netzbetreibers aufgrund der Ansprüche nach § 19 oder § 52 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes in Anspruch nehmen wollen, 7. die Angabe, ob der in der Anlage erzeugte Strom vollständig oder teilweise vom Anlagenbetreiber oder einem Dritten in unmittelbarer Nähe zur Anlage verbraucht und dabei nicht durch das Netz durchgeleitet werden soll, 8. das Datum der Inbetriebnahme der Anlage, 9. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen die Angabe der Genehmigung oder Zulassung, mit der die Anlage nach § 4 Absatz 1 registriert worden ist, 10. bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse oder Geothermie die Angabe, a) ob es sich um eine KWK-Anlage handelt; in diesem Fall ist auch die installierte thermische Leistung der Anlage anzugeben und b) ob es sich um eine Anlage handelt, in der vor dem 1. August 2014 andere Energieträger als ausschließlich Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse oder Geothermie zur Stromerzeugung eingesetzt worden sind, einschließlich der Angabe dieses Energieträgers und des Inbetriebnahmezeitpunkts nach Maßgabe des am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriffs, 11. bei Anlagen, in denen Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird, die Angabe a) ob es sich um feste, flüssige oder gasförmige Biomasse handelt; wird gasförmige Biomasse eingesetzt, ist nach Vor-Ort-Verstromung und Biomethan zu differenzieren und §3 Registrierung von Anlagen (1) Anlagenbetreiber müssen Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen werden, nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 registrieren lassen. Satz 1 ist Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014 1321 b) ob ausschließlich Biomasse oder auch andere Energieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden, 12. bei Windenergieanlagen a) die Nabenhöhe, b) den Rotordurchmesser, c) den Hersteller der Anlage sowie den Anlagentyp, d) die Standortgüte, wenn es sich um eine Windenergieanlage an Land handelt; zu diesem Zweck sind, sofern vorhanden, die folgenden Angaben eines Gutachtens zu übermitteln, das den Anforderungen der Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 6, der FGW e. V. ­ Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien1 in der zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens geltenden Fassung entspricht und von einer nach diesen Richtlinien berechtigten Institution erstellt worden ist: aa) die mittlere Windgeschwindigkeit auf Nabenhöhe in Meter pro Sekunde, bb) Formparameter und Skalenparameter der Weibull-Verteilung der Windverhältnisse auf Nabenhöhe und cc) das Verhältnis des zu erwartenden Ertrags zum Referenzertrag nach der Anlage 2 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz, e) die Angabe, ob es sich um eine Windenergieanlage an Land handelt, die eine bestehende Windenergieanlage ersetzt, einschließlich der Bestätigung, dass die endgültige Stilllegung der ersetzten Anlage nach § 5 Absatz 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 2 an das Anlagenregister übermittelt worden ist und f) die Küstenentfernung und die Wassertiefe des Standorts der Windenergieanlage auf See, 13. bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie die Angabe, ob es sich um eine Freiflächenanlage handelt, sowie die von der Freiflächenanlage in Anspruch genommene Fläche in Hektar, 14. die Angabe, ob die Anlage mit technischen Einrichtungen ausgestattet ist, mit denen jederzeit die Einspeiseleistung ferngesteuert reduziert sowie die jeweilige Ist-Einspeisung abgerufen werden kann vom a) Netzbetreiber, wobei auch anzugeben ist, ob es sich um eine gemeinsame technische Einrichtung für mehrere Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, oder b) einem Direktvermarktungsunternehmer oder einer anderen Person, an die der Strom veräußert wird, 15. den Namen des Netzbetreibers, in dessen Netz der in der Anlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, und 1 16. die Bezeichnung des Netzanschlusspunktes der Anlage sowie dessen Spannungsebene. (3) Die Angaben nach Absatz 2 müssen innerhalb von drei Wochen nach der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt werden. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Deponiegas, Klärgas, Grubengas und Biomasse, deren Generator erstmalig nicht mit erneuerbaren Energien oder Grubengas, sondern mit sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt worden ist, ist der Zeitpunkt der erstmaligen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien oder Grubengas im Generator maßgeblich. §4 Registrierung von genehmigungsbedürftigen Anlagen (1) Anlagenbetreiber müssen für genehmigungsbedürftige Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 genehmigt worden sind, unbeschadet der Pflicht, die Anlage bei ihrer Inbetriebnahme nach § 3 Absatz 1 registrieren zu lassen, die Genehmigung spätestens drei Wochen nach deren Bekanntgabe registrieren lassen. (2) Anlagenbetreiber müssen sämtliche Angaben zu der genehmigten Anlage nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 und Nummer 14 bis 16 sowie die genehmigende Behörde, das Datum und das Aktenzeichen der Genehmigung, die Frist, innerhalb derer nach der Genehmigung mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen werden muss sowie den Zeitpunkt der geplanten Inbetriebnahme übermitteln. (3) Die Bundesnetzagentur kann nach § 4 Absatz 2 übermittelte Daten aus dem Anlagenregister löschen, wenn für die Anlage nach Ablauf der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist und unter Berücksichtigung der Frist nach § 3 Absatz 3 die Angabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 noch nicht übermittelt worden ist. §5 Übermittlung von Änderungen (1) Anlagenbetreiber müssen innerhalb der Frist nach § 3 Absatz 3 jede Änderung der Angaben nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 und 7 übermitteln. (2) Zum Zweck der Registrierung einer Änderung der installierten Leistung oder der endgültigen Stilllegung der Anlage ist zusätzlich das Datum der Änderung der installierten Leistung oder der endgültigen Stilllegung zu übermitteln. (3) § 4 Absatz 1 ist entsprechend bei Änderungen anzuwenden, die einer Genehmigung nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder einer Zulassung nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts bedürfen. (4) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Registrierung der endgültigen Stilllegung einer Anlage an den nach § 3 Absatz 2 Nummer 15 benannten Netzbetreiber, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der FGW e. V. ­ Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien, Oranienburger Straße 45, 10117 Berlin. 1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014 §6 Registrierung von bestehenden Anlagen (1) Anlagenbetreiber müssen Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 registrieren lassen, wenn sie nach dem 31. Juli 2014 1. die installierte Leistung der Anlage erhöhen oder verringern, 2. eine Wasserkraftanlage nach § 40 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ertüchtigen, 3. für eine Windenergieanlage an Land fünf Jahre nach ihrer Inbetriebnahme die Verlängerung der Anfangsvergütung nach folgenden Bestimmungen in Anspruch nehmen: a) nach § 100 Absatz 1 Nummer 4 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung, wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden ist, oder b) nach § 100 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 Satz 2 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden ist, 4. erstmalig die Flexibilitätsprämie nach § 54 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch nehmen wollen, 5. erstmalig ausschließlich Biomethan zur Stromerzeugung einsetzen, um eine Förderung nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung in Anspruch zu nehmen, die für die Anlage nach § 100 Absatz 1 Nummer 4 oder 10 und Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes maßgeblich ist, oder 6. die Anlage endgültig stilllegen. § 3 Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Besteht eine Registrierungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, müssen Anlagenbetreiber die Angaben nach § 3 Absatz 2, den EEG-Anlagenschlüssel, soweit er ihnen bekannt ist, und die folgenden weiteren Angaben übermitteln: 1. im Falle der Erhöhung oder Verringerung der installierten Leistung: das Datum und den Umfang der Änderung der installierten Leistung, 2. im Falle der Ertüchtigung einer Wasserkraftanlage: die Art der Ertüchtigungsmaßnahme, deren Zulassungspflichtigkeit sowie die Höhe der Steigerung des Leistungsvermögens, 3. im Falle der erstmaligen Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie: den Zeitpunkt, ab dem die Flexibilitätsprämie in Anspruch genommen werden soll und die Angaben nach Nummer 1, soweit nach dem 31. Juli 2014 die installierte Leistung der Anlage erhöht wird. Im Falle einer Registrierungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 müssen Anlagenbetreiber das Datum der endgültigen Stilllegung, den EEG-Anlagenschlüssel, soweit er ihnen bekannt ist, und die Angaben nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Nummern 6, 7, 9 und 14 übermitteln. Handelt es sich um eine Anlage, die ausschließlich mit Biomethan betrieben wurde, muss der Anlagenbetreiber auch erklären, ob er der Veröffentlichung der Stilllegung nach § 11 Absatz 4 Satz 2 zustimmt. (3) Anlagenbetreiber müssen die Angaben nach Absatz 2 innerhalb der folgenden Fristen übermitteln: 1. in den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 innerhalb von drei Wochen nach der erstmaligen Inbetriebsetzung der Anlage nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme, 2. in den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 innerhalb von drei Monaten, nachdem die Anfangsvergütung verlängert worden ist, 3. in den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 frühestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie; dies gilt abweichend von Nummer 1 auch, wenn zur Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie die installierte Leistung der Anlage erhöht wird, 4. in den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 innerhalb von drei Wochen nach der endgültigen Stilllegung der Anlage. (4) § 5 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Abschnitt 3 Be h ö rd l i c h e s Ve r f a h re n §7 Registrierungsverfahren (1) Die Registrierung im Anlagenregister erfolgt durch die Bundesnetzagentur. Anlagenbetreiber müssen für die Übermittlung der Angaben nach den §§ 3 bis 6 die von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Formularvorlagen nutzen. (2) Die Bundesnetzagentur registriert die Anlage, wenn mindestens die Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 übermittelt worden sind, und bestätigt dem Anlagenbetreiber das Datum, an dem diese Angaben der Bundesnetzagentur zugegangen sind. Satz 1 ist im Fall der Übermittlungspflichten nach den §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn die Angaben nach Satz 1 sowie nach § 5 Absatz 2 oder § 6 Absatz 2 vollständig übermittelt worden sind. (3) Die Bundesnetzagentur darf Netzbetreiber zur Überprüfung und Ergänzung der von Anlagenbetreibern übermittelten Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 bis 16, § 5 Absatz 2 sowie § 6 Absatz 2 auffordern, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist. Hierzu darf die Bundesnetzagentur ein automatisiertes Verfahren oder eine elektronische Schnittstelle nutzen, soweit diese den Vorgaben nach § 1 Satz 2 entsprechen. Der Netzbetreiber ist zur Überprüfung und Bestätigung der ihm übersandten Daten innerhalb eines Monats verpflichtet. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Bundesnetzagentur darf unter Beachtung des § 1 Satz 2 für die Übermittlung der Daten ein bestimmtes Format sowie ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben. Der Netzbetreiber hat die nach Satz 1 übermittelten Daten nach Abschluss der jeweiligen Überprüfung oder Ergänzung unverzüglich zu löschen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014 1323 (4) Die Registrierung einer Anlage hat keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen der für die Inanspruchnahme einer finanziellen Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erforderlichen Tatsachen. (5) Die Bundesnetzagentur hat jeder registrierten Anlage eine eindeutige Kennziffer zuzuordnen. §8 Ergänzung des Anlagenregisters; Mitwirkung der Netzbetreiber (1) Die Bundesnetzagentur hat das Anlagenregister von Amts wegen um die verfügbaren Daten im Sinne des § 3 Absatz 2 von allen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas zu ergänzen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind. Die Bundesnetzagentur teilt den Netzbetreibern Ergänzungen nach Satz 1 mit. (2) Soweit verfügbar und zur Registerführung erforderlich, darf die Bundesnetzagentur bei registrierten Anlagen die folgenden Daten ergänzen: 1. den EEG-Anlagenschlüssel und 2. die Bezeichnung der an die Anlage vergebenen Zählpunkte, über die der in der Anlage erzeugte Strom bei der Einspeisung in das Netz erfasst wird. (3) Zum Zweck der Ergänzung des Anlagenregisters um Daten über Anlagen zur Erzeugung von Strom aus flüssiger Biomasse hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 1. Januar 2015 die von ihr im Anlagenregister nach § 61 der BiomassestromNachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) gespeicherten Daten an die Bundesnetzagentur zu übermitteln und diese bei sich gespeicherten Daten unverzüglich im Anschluss an diese Übermittlung zu löschen. Die Bundesnetzagentur darf für die Übermittlung der Daten ein bestimmtes Format sowie ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben. (4) Soweit zur Registerführung erforderlich, darf die Bundesnetzagentur Netzbetreiber zur Übermittlung von Angaben auffordern, die zur Ergänzung des Anlagenregisters nach Absatz 1 und 2 notwendig sind. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. (5) Netzbetreiber müssen die folgenden Angaben übermitteln: 1. den Referenzstandortwert von Windenergieanlagen an Land, der zur Berechnung der Frist nach § 49 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ermittelt wird; für Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, gilt dies entsprechend hinsichtlich der Ermittlung der Frist a) nach § 100 Absatz 1 Nummer 4 des ErneuerbareEnergien Gesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung, wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden ist oder b) nach § 100 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden ist, 2. die Küstenentfernung und die Wassertiefe von Windenergieanlagen auf See nach § 50 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; für Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, gilt dies entsprechend hinsichtlich der Ermittlung der Frist a) nach § 100 Absatz 1 Nummer 4 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung, wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden ist oder b) nach § 100 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Satz 3 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden ist, 3. im Anschluss an die Vorlage eines Stilllegungsnachweises nach § 100 Absatz 2 Satz 3 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes durch den Anlagenbetreiber: a) die Kennziffern nach § 7 Absatz 5 der stillgelegten Anlagen und b) die installierte Leistung der nach § 100 Absatz 2 Satz 2 und 3 oder Satz 4 zweiter Halbsatz geförderten Anlage, 4. die Höchstbemessungsleistung von Biogasanlagen nach § 101 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 müssen einschließlich des EEG-Anlagenschlüssels der jeweiligen Anlage spätestens zum 31. Mai des Jahres übermittelt werden, das auf das Wirksamwerden der Verlängerung der jeweiligen Frist oder der Höchstbemessungsleistung folgt, frühestens jedoch nachdem die Bundesnetzagentur dem Netzbetreiber die Erfassung der Bestandsanlagen nach Absatz 1 Satz 2 mitgeteilt hat. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 müssen innerhalb von einer Woche nach Vorlage des Nachweises durch den Anlagenbetreiber übermittelt werden. §9 Erhebung, Speicherung, Nutzung, Löschung und Abgleich der registrierten Daten (1) Die Bundesnetzagentur darf die registrierten Daten einschließlich der personenbezogenen Daten erheben, speichern und nutzen, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist. Der Name, die Anschrift sowie die übrigen Kontaktdaten der Betreiber von Anlagen, die endgültig stillgelegt worden sind, sind spätestens drei Monate nach der endgültigen Stilllegung zu löschen. Ändert die Bundesnetzagentur Daten auf Grund von Übermittlungen nach § 5, ist sie auch zur fortgesetzten Speicherung der ursprünglichen Daten befugt, soweit es sich nicht um Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 handelt. 1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014 (2) Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 8 und 10 erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur auch die Daten im Anlagenregister speichern und hierfür zweckändernd nutzen, die ihr ursprünglich auf Grund folgender Bestimmungen zu den dort genannten Zwecken übermittelt worden sind: 1. von den Übertragungsnetzbetreibern nach § 7 der Ausgleichsmechanismusverordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, 2. von den Netzbetreibern nach § 76 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 3. von den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. März 2012 geltenden Fassung und nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-EnergienGesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung und 4. von den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas nach § 33i Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung. (3) Die Bundesnetzagentur darf zum Zweck der Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der registrierten Daten diese abgleichen mit den Daten nach Absatz 2 und den Daten, die 1. aus frei zugänglichen öffentlichen Quellen verfügbar sind, 2. im Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind oder 3. von der Markttransparenzstelle nach § 47b Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, erhoben und gesammelt worden sind, soweit die §§ 47a bis 47j des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des europäischen Parlamentes und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes einer Übermittlung der Daten nicht entgegenstehen. § 12 Absatz 2 ist hinsichtlich des Ergebnisses eines Abgleichs nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 entsprechend anzuwenden. (4) Für den Datenabgleich nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 kann die Bundesnetzagentur für die Übermittlung der Daten im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Stellen unter Beachtung des § 1 Satz 2 ein bestimmtes Format und ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben. (5) Die Bundesnetzagentur darf die registrierten Daten einschließlich der personenbezogenen Daten nutzen, soweit dies erforderlich ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnun- gen und nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. § 10 Überprüfung und Änderung der registrierten Daten (1) Die Bundesnetzagentur darf jederzeit die registrierten Daten überprüfen. Insbesondere darf sie überprüfen, ob die übermittelten Daten den Daten nach § 9 Absatz 2 oder 3 entsprechen. (2) Die Bundesnetzagentur hat offensichtlich fehlerhafte Angaben zu berichtigen, soweit dies ohne Mitwirkung von Anlagenbetreibern oder Netzbetreibern möglich ist; darüber hinaus darf sie 1. Anlagenbetreiber auffordern, die von ihnen übermittelten Daten unter Berücksichtigung der Daten nach § 9 Absatz 2 oder 3 zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten zu übermitteln, und 2. Netzbetreiber unbeschadet des § 7 Absatz 3 auffordern, die Daten nach § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 2 sowie § 9 zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten zu übermitteln; § 7 Absatz 3 Satz 2, 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Bundesnetzagentur darf bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Absatz 2 die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Richtigkeit der Eintragungen im Anlagenregister herzustellen. § 11 Veröffentlichung der Daten der registrierten Anlagen (1) Die Bundesnetzagentur hat mindestens monatlich auf ihrer Internetseite die Daten der nach den §§ 3 bis 6 registrierten und der nach § 8 Absatz 1 erfassten Anlagen zu veröffentlichen. Der Standort von Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt ist nur mit der Postleitzahl sowie dem Gemeindeschlüssel anzugeben. (2) Die Bundesnetzagentur hat über Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse, Windenergie an Land und solarer Strahlungsenergie jeweils zu veröffentlichen: 1. monatlich den Zubau der installierten Leistung; hierzu ist zu veröffentlichen: a) die Summe der installierten Leistung der jeweils im vorangegangenen Kalendermonat nach § 3 in Verbindung mit § 7 oder nach § 16 Absatz 1 registrierten Anlagen, b) die Summe der installierten Leistung der jeweils im vorangegangenen Kalendermonat nach § 5 Absatz 2 oder nach § 6 Absatz 2 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 7 als endgültig stillgelegt registrierten Windenergieanlagen an Land und c) für Windenergieanlagen an Land die Differenz aus den Werten nach den Buchstaben a und b, 2. spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen Bezugszeitraum nach § 28 Absatz 4, § 29 Absatz 6 und § 31 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Geset- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014 1325 zes folgenden Kalendermonats den Zubau im jeweiligen Bezugszeitraum; hierzu ist zu veröffentlichen: a) die Summe der installierten Leistung der in dem jeweiligen Bezugszeitraum nach § 3 in Verbindung mit § 7 oder nach § 16 Absatz 1 registrierten Anlagen, b) die Summe der installierten Leistung der in dem jeweiligen Bezugszeitraum nach § 5 Absatz 2 oder nach § 6 Absatz 2 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 7 als endgültig stillgelegt registrierten Windenergieanlagen an Land und c) für Windenergieanlagen an Land die Differenz aus den Werten nach den Buchstaben a und b, 3. spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen Bezugszeitraum nach den § 28 Absatz 4, § 29 Absatz 6 und § 31 Absatz 5 des Erneuerbare-EnergienGesetzes folgenden Kalendermonats die anzulegenden Werte, die sich jeweils nach Maßgabe der §§ 28, 29 und 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergeben. Die Bundesnetzagentur darf für die jeweils folgende Veröffentlichung Änderungen der installierten Leistung der registrierten Anlagen berücksichtigen, die sich auf Grund einer Überprüfung nach § 7 Absatz 3 oder § 10 Absatz 2 ergeben. (3) Die Bundesnetzagentur hat monatlich die Summe der installierten Leistung aller geförderten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu veröffentlichen; geförderte Anlagen in diesem Sinne sind alle Anlagen, 1. die bis zum letzten Tag des jeweils vorangegangenen Kalendermonats nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 7 oder nach § 16 Absatz 1 als geförderte Anlage registriert worden sind, 2. für die der Standort und die installierte Leistung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. März 2012 oder nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung an die Bundesnetzagentur übermittelt worden sind, 3. deren Summe nach § 31 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur geschätzt worden ist. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (4) Die Bundesnetzagentur hat zur Umsetzung der Nummer I.5 der Anlage 3 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz monatlich die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 7 registrierten Erhöhungen der installierten Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas zu veröffentlichen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind. Zur Umsetzung des § 100 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat die Bundesnetzagentur ferner sämtliche nach § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 7 registrierten Anlagen gesondert zu veröffentlichen, die vor ihrer endgültigen Stilllegung Strom ausschließlich aus Biomethan erzeugt haben; dabei veröffentlicht sie auch die Höhe der installierten Leistung, in der die jeweilige stillgelegte Anlage für die Zwecke des § 100 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Ener- gien-Gesetzes genutzt werden kann. Die Veröffentlichung nach Satz 2 muss aktualisiert werden, sobald eine stillgelegte Anlage registriert oder ein Netzbetreiber die Angaben nach § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 übermittelt hat. (5) Der Name, die Anschrift und die sonstigen Kontaktdaten des Anlagenbetreibers dürfen bei den Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 bis 4 nicht veröffentlicht werden. (6) Die Bundesnetzagentur darf von einer Veröffentlichung der nach § 4 übermittelten genehmigten Anlagen absehen, wenn dies erforderlich ist, um die effiziente Durchführung von Ausschreibungen im Sinne des § 2 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sicherzustellen. § 12 Auskunftsrechte (1) Die Bundesnetzagentur darf Netzbetreibern zu bestimmten in ihrem Netzgebiet oder ihrer Regelzone befindliche Anlagen Auskunft über sämtliche nach den §§ 3 bis 6 sowie nach § 8 erfassten, auch personenbezogenen Daten gewähren, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Energiewirtschaftsgesetz jeweils erforderlich ist. Dies darf, soweit verfügbar, automatisch über eine elektronische Schnittstelle der Netzbetreiber zum Anlagenregister erfolgen, soweit diese den Vorgaben nach § 1 Satz 2 entspricht. (2) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Umweltbundesamt, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, dem Statistischen Bundesamt sowie der Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über sämtliche an das Anlagenregister übermittelten und darin gespeicherten Daten mit Ausnahme der Daten nach § 11 Absatz 5 zu erteilen, soweit der Zugriff auf die nach § 11 Absatz 1 bis 4 veröffentlichten Daten nicht ausreicht zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, dem Energiewirtschaftsgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, dem Energiestatistikgesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, den §§ 47a bis 47j des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und den aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder zur Erfüllung ihrer jeweiligen nationalen, europäischen und internationalen Berichtspflichten zum Ausbau der erneuerbaren Energien. Diese Daten dürfen von der Bundesnetzagentur sowie den Stellen nach Satz 1 an Dritte weitergegeben werden, soweit sie diese mit der Schaffung und Aufbereitung statistischer Grundlagen für die Erfüllung der nationalen, europäischen und internationalen Berichtspflichten oder zu Forschungszwecken mit Bezug zu erneuerbaren Energien beauftragt haben. (3) Die Bundesnetzagentur darf Dritten Auskunft über Daten mit Ausnahme der Daten nach § 11 Absatz 5 erteilen, soweit diese nachweisen, dass sie ein berechtigtes Interesse an den Daten haben, für das die Veröffentlichungen nach § 11 Absatz 1 bis 4 nicht ausreichen. 1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014 (4) Die Bundesnetzagentur kann für die Datenübermittlung nach Absatz 2 und 3 unter Beachtung des § 1 Satz 2 ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren verwenden. Abschnitt 4 Sonstige Bestimmungen 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eine Anlage oder eine Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt, 2. entgegen § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 oder § 6 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe nicht richtig übermittelt, 3. entgegen § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Änderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3 zuwiderhandelt. § 16 Übergangsbestimmungen (1) Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie kann die Bundesnetzagentur abweichend von § 3 Absatz 1 und § 7 die Registrierung auf der Grundlage der zur Erfüllung der Aufgaben nach § 20a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung genutzten Formularvorgaben solange fortführen, bis die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung dieser Aufgaben im Rahmen des Anlagenregisters bestehen. Die Bundesnetzagentur macht den Tag, ab dem die Registrierung nach § 3 Absatz 1 und § 7 vorzunehmen ist, im Bundesanzeiger bekannt. (2) Bis zum 1. Dezember 2014 gilt die Übermittlung der vollständigen Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 für die Zwecke des § 25 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als am 1. August 2014 zugegangen. (3) Die Netzbetreiber müssen Betreiber von Anlagen, die an ihr Netz angeschlossen und vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, mit der Endabrechnung der finanziellen Förderung nach der für die jeweilige Anlage geltenden Fassung des ErneuerbareEnergien-Gesetzes für das Kalenderjahr 2014 in Textform unter Nennung der zu übermittelnden Daten darüber informieren, dass der Anlagenbetreiber die Anlage registrieren lassen muss, wenn nach dem 31. Juli 2014 ein Fall des § 6 Absatz 1 Satz 1 eintritt. Bis zum 1. Juli 2015 gilt die Übermittlung der vollständigen Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 und § 6 Absatz 2 für die Zwecke des § 25 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in dem Zeitpunkt des jeweiligen Ereignisses zugegangen, das nach § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Übermittlungspflicht ausgelöst hat. § 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 13 Nutzungsbedingungen Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Führung des Anlagenregisters durch Allgemeinverfügung weitere konkretisierende Bedingungen und Spezifikationen zur Nutzung des Anlagenregisters erlassen. Insbesondere darf sie Formatvorgaben und Registrierungsverfahren verbindlich vorgeben. Die Allgemeinverfügung darf öffentlich bekannt gemacht werden. § 14 Festlegungen Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen dieser Verordnung Festlegungen nach § 93 Nummer 12 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes treffen über: 1. Angaben, die zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 3 bis 6 von Anlagenbetreibern oder Netzbetreibern übermittelt werden müssen, soweit dies nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist, 2. Angaben, die entgegen §§ 3 bis 6 und mangels Erforderlichkeit nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes künftig nicht mehr an das Anlagenregister übermittelt werden müssen, 3. Angaben, die Betreiber von Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, abweichend von § 6 an das Anlagenregister übermitteln müssen, 4. unbeschadet der Einrichtung eines elektronischen Zugangs für Anlagenbetreiber zu dem Anlagenregister die Einrichtung eines elektronischen Zugangs zugunsten von Netzbetreibern, Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Direktvermarktungsunternehmern, wobei Umfang und Art der von einem betroffenen Personenkreis einsehbaren Daten einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten zu regeln ist. § 15 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Berlin, den 1. August 2014 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel