Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2014  Nr. 40 vom 20.08.2014  - Seite 1371 bis 1382 - Dritte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1371 Dritte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt1 Vom 13. August 2014 Es verordnen jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) ­ das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund des ­ § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 4b, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 und § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4b durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 und § 9c zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, ­ § 9e Absatz 2 Satz 7 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876) in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 und Absatz 2 Satz 2, der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden ist, ­ § 15 Absatz 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Februar 2013 (BGBl. 2013 II S. 42) eingefügt worden ist, ­ § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist, ­ § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 163 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebühren1 gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ­ das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4, auch in Verbindung mit Satz 2, sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2, auch in Verbindung mit § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), § 9 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 und § 9c zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) sowie § 9 Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 319 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist: Artikel 1 Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt (See-Umweltverhaltensverordnung ­ SeeUmwVerhV) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Ziele Diese Verordnung regelt 1. Anforderungen an das umweltgerechte Verhalten in der Schifffahrt, 2. die Ahndung von Verstößen gegen die in Nummer 1 genannten Anforderungen, insbesondere von Verstößen gegen Vorschriften des a) MARPOL-Übereinkommens, b) AFS-Übereinkommens, c) Ballastwasser-Übereinkommens. Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6, 13, Absatz 2, § 13 Absatz 3 bis 8, §§ 14, 15, 23 Absatz 1 Nummer 11 bis 18, Absatz 2 Nummer 26 und Artikel 3 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 1). 1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 §2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten 1. MARPOL-Übereinkommen: das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1996 II S. 399, Anlageband), zuletzt geändert durch die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommenen Entschließungen MEPC.193(61) (BGBl. 2013 II S. 1098, 1099), in seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung, 2. AFS-Übereinkommen: das Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (BGBl. 2008 II S. 520, 522) in seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung, 3. Ballastwasser-Übereinkommen: das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (BGBl. 2013 II S. 42, 44) in seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung, 4. ein Schiff: a) im Sinne des Abschnitts 2 ein Schiff nach Artikel 2 Nummer 4 des MARPOL-Übereinkommens, b) im Sinne des Abschnitts 3 ein Schiff nach Artikel 2 Nummer 9 des AFS-Übereinkommens, c) im Sinne des Abschnitts 4 ein Schiff nach Artikel 1 Nummer 12 des Ballastwasser-Übereinkommens, d) im Sinne des § 3 ein Schiff nach den Buchstaben a bis c, 5. Abfall-Übereinkommen: das Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799, 1800) in seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung, 6. Schwefelrichtlinie: die Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraftoder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/33/EU (ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 1) geändert worden ist, 7. TBT-Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist, 8. IAFS-Zeugnis: Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem nach Artikel 6 der TBT-Verordnung oder nach Anlage 4 Regel 2 des AFS-Übereinkommens, 9. IAFS-Erklärung: Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem nach Artikel 6 der TBT-Verordnung oder nach Anlage 4 Regel 5 des AFS-Übereinkommens, 10. Binnenschiffsuntersuchungsordnung: die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 748) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 11. Wasserstraßen der Zonen 1 und 2: die in Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genannten Wasserstraßen, 12. Schiffssicherheitsverordnung: die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 13. Schiffskraftstoff: ölhaltiger Brennstoff nach Anlage VI Regel 18 des MARPOL-Übereinkommens und Artikel 2 Nummer 3 der Schwefelrichtlinie. (2) Als Bunkerlieferbescheinigung nach Anhang V der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens gilt auch der Tanklieferschein im Sinne des Artikels 4a Absatz 6 der Schwefelrichtlinie. §3 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt 1. für Schiffe auf den Wasserflächen nach a) § 1 Absatz 1 Satz 3 der SeeschifffahrtsstraßenOrdnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, b) § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. für Schiffe auf Seewasserstraßen und in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland sowie 3. für Schiffe, die die Bundesflagge führen, auch seewärts der Begrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht in Hoheitsgewässern oder ausschließlichen Wirtschaftszonen anderer Staaten abweichende Regelungen gelten. (2) Das AFS-Übereinkommen, das BallastwasserÜbereinkommen und das MARPOL-Übereinkommen, ausgenommen dessen Anlagen III und V, gelten auf den in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (3) Für Schiffe der Bundeswehr stellt das Bundesministerium der Verteidigung die Einhaltung dieser Verordnung, soweit es hiervon betroffen ist, durch eigene Vorschriften, Verfahren und Organisationen sicher. Dabei kann auch vom Inhalt der Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr unter Berücksichtigung des Schutzes der Meeresumwelt erforderlich ist. Diese Verordnung gilt nicht für Kriegsschiffe anderer Staaten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1373 Abschnitt 2 Ergänzende Bestimmungen zu den Anlagen des MARPOL-Übereinkommens Unterabschnitt 1 Anlage I (2) Die Durchführung eines Umpumpvorganges auf Seewasserstraßen oder den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen ohne Erlaubnis des örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes ist verboten. Die Erlaubnis ist rechtzeitig schriftlich zu beantragen und kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden. §6 Öl, ölhaltige Gemische, Ölrückstände (1) Unbeschadet der Bestimmungen des AbfallÜbereinkommens ist das Einleiten umweltschädlicher ölhaltiger Gemische auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen verboten. (2) Das Schiff ist bei der Einleitung von Öl oder ölhaltigen Gemischen ins Meer nicht in Fahrt im Sinne von Anlage I Regel 15 Absatz 2, 3 oder 6 oder Regel 34 Absatz 1 des MARPOL-Übereinkommens, wenn es die Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt. (3) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche darf nicht zulassen, dass an Rohrleitungen von und zu Tanks für Ölrückstände weitere Verbindungen nach außenbords als genormte Abflussanschlüsse nach Anlage I Regel 13 des MARPOLÜbereinkommens angebracht werden. Als unmittelbare Verbindung nach außenbords gilt auch, wenn eine Umgehung der in der Anlage I Regel 14 Absatz 1 und 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Ölfilteranlage vorhanden ist. Unterabschnitt 2 Anlage II §4 Öltagebuch (1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass 1. in das Öltagebuch nach Anlage I Regel 17 Absatz 1 und Regel 36 Absatz 1 des MARPOL-Übereinkommens die in Anlage I Anhang III bezeichneten Vorgänge unverzüglich eingetragen werden, 2. jede Eintragung im Öltagebuch unverzüglich von dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen Schiffsoffizier unterschrieben wird. (2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Öltagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben. (3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Schiffsoffizier hat die nach Anlage I Anhang III des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintragungen unverzüglich zu unterschreiben. (4) Anlage I Regel 16 Absatz 2 zweiter Halbsatz, Regel 17 Absatz 1 bis 6, Regel 18 Absatz 3 Satz 2, Absatz 10.2 Satz 2 und Regel 36 Absatz 1 bis 6 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach den genannten Regeln vorgeschriebenen Eintragungen in einem Öltagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Geltungsbereichs dieser Verordnung, spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone, unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden. Wird das Öltagebuch als Teil des elektronischen Schiffstagebuchs geführt, gelten die Absätze 1 bis 3 als erfüllt, wenn das elektronische Schiffstagebuch von der zuständigen Stelle des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, zugelassen worden ist und in Übereinstimmung damit geführt wird. (5) Auf Wasserstraßen der Zone 2 in der Nord- und Ostsee gelten für Fahrzeuge, die nach den Bestimmungen des Abfall-Übereinkommens zur Führung des Ölkontrollbuchs verpflichtet sind, die Bestimmungen der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens über die Führung des Öltagebuchs als erfüllt, wenn das Ölkontrollbuch ordnungsgemäß geführt ist. §5 Umpumpvorgänge auf See (1) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass dem örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt über dessen Verkehrszentrale über UKW-Sprechfunk oder telefonisch die nach Anlage I Regel 42 Absatz 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Angaben über Umpumpvorgänge rechtzeitig mitgeteilt werden. §7 Ladungstagebuch (1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass 1. in das Ladungstagebuch nach Anlage II Regel 15 Absatz 1 des MARPOL-Übereinkommens die in Anlage II Anhang 2 bezeichneten Vorgänge unverzüglich eingetragen werden, 2. jede Eintragung im Ladungstagebuch unverzüglich von dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen Offizier unterschrieben wird. (2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Ladungstagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben. (3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Schiffsoffizier hat die nach Anlage II Anhang 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintragungen unverzüglich zu unterschreiben. (4) Anlage II Regel 15 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Regel 15 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffstagebuch oder in einem Ladungstagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Geltungsbereichs dieser Verordnung, spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone, 1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden. Wird das Ladungstagebuch als Teil des elektronischen Schiffstagebuchs geführt, gelten die Absätze 1 bis 3 als erfüllt, wenn das elektronische Schiffstagebuch von der zuständigen Stelle des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, zugelassen und in Übereinstimmung damit geführt worden ist. (5) Auf Wasserstraßen der Zone 2 in der Nord- und Ostsee gelten für Fahrzeuge, die nach den Bestimmungen des Abfall-Übereinkommens zur Mitführung einer Entladebescheinigung verpflichtet sind, die Bestimmungen der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens über die Führung des Ladungstagebuchs als erfüllt, wenn eine gültige Entladebescheinigung mitgeführt ist. §8 Einleiten und vorläufige Bewertung von flüssigen Stoffen (1) Ein Schiff ist bei der Einleitung von Stoffen der Gruppen X, Y oder Z nach Anlage II Regel 6 des MARPOL-Übereinkommens ins Meer nicht in Fahrt im Sinne von Anlage II Regel 13 Absatz 2.1, wenn es die Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt. (2) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft ist für die vorläufige Bewertung eines für die Beförderung als Massengut noch nicht eingestuften flüssigen Stoffes nach Anlage II Regel 6 Absatz 3 des MARPOL-Übereinkommens zuständig. Sie kann dafür die Unterstützung des Umweltbundesamtes und des Bundesinstituts für Risikobewertung anfordern. Unterabschnitt 3 Anlage IV nicht befahren. Wird dort ein Schiff ohne die erforderliche Ausrüstung angetroffen, kann die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft unbeschadet des Satzes 1 1. das Anlaufen des nächsten Hafens anordnen oder 2. die Weiterfahrt zum Verlassen der Seewasserstraßen oder zu einer Einrichtung zur Durchführung der Nachrüstung erlauben. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zur Erleichterung der Durchführung wassersportlicher Veranstaltungen auf Antrag des Veranstalters teilnehmende Fahrzeuge vom Verbot nach Satz 1 befreien und diese Entscheidung mit Bedingungen und ­ auch nachträglich ­ mit Auflagen verbinden. Unterabschnitt 4 Anlage V § 10 Mülltagebuch (1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass in das Mülltagebuch nach Anlage V Regel 10 Absatz 3 Satz 1 des MARPOL-Übereinkommens die in Anlage V Regel 10 Absatz 3.1 Satz 1 oder Absatz 3.4 bezeichneten Vorgänge mit den Angaben nach Anlage V Regel 10 Absatz 3.2 eingetragen werden. (2) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass jede Eintragung unverzüglich im Mülltagebuch von dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen Schiffsoffizier unterschrieben wird. (3) Der Schiffsführer hat jede Seite des Mülltagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben. (4) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Schiffsoffizier hat die nach Anlage V Regel 10 Absatz 3.1 Satz 1 und Absatz 3.4 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintragungen unverzüglich, spätestens am Tag der Eintragung, zu unterschreiben. (5) Anlage V Regel 10 Absatz 3 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei 1. Schiffen, die zur Führung des Mülltagebuchs verpflichtet sind, auch auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen, 2. Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage V des MARPOLÜbereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Regel 10 Absatz 3 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffstagebuch oder in einem Mülltagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung, spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone, unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden. Wird im Falle des Satzes 1 Nummer 2 das Mülltagebuch als Teil des elektronischen Schiffstagebuchs geführt, gelten die Absätze 1 bis 4 als erfüllt, wenn das elektronische Schiffstagebuch von der zuständigen §9 Einleiten von Schiffsabwasser (1) Das Einleiten von Schiffsabwasser ins Meer nach Maßgabe der Anlage IV Regel 11 Absatz 1 Satzteil vor Absatz 1.1 und Absatz 3 Satzteil vor Satz 2 des MARPOL-Übereinkommens ist verboten 1. außerhalb der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen für Schiffe bei der Fahrt von einem deutschen Hafen zu einem deutschen Hafen a) für Schiffe auf Seewasserstraßen, b) für Schiffe, die die Bundesflagge führen, auch seewärts der Begrenzung der Seewasserstraßen, 2. in der Ostsee a) für die in Anlage IV Regel 2 Absatz 1 des MARPOLÜbereinkommens nicht genannten Schiffe einschließlich Sportboote, sofern diese Schiffe über eine mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüsteten Toilette verfügen, auf Seewasserstraßen, b) für die in Buchstabe a bezeichneten Schiffe, die die Bundesflagge führen, auch seewärts der Begrenzung der Seewasserstraßen. (2) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche darf mit einem Schiff einschließlich eines Sportbootes, das über eine Toilette verfügt und entgegen § 6b Absatz 1 der Schiffssicherheitsverordnung nicht mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet ist, Seewasserstraßen in der Ostsee Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1375 Stelle des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, zugelassen worden ist und in Übereinstimmung damit geführt wird. § 11 Aushänge zur Müllbehandlung Anlage V Regel 10 Absatz 1 des MARPOL-Übereinkommens über Aushänge zur Müllbehandlung gilt bei Schiffen mit einer Länge von 12 Metern und mehr und einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 oder einer Erlaubnis zur Beförderung von weniger als 15 Personen, die Sportboote oder Traditionsschiffe sind, als erfüllt, wenn 1. sich an Bord ein aktuelles gemeinsames Merkblatt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und von Verbänden des Wassersports über die umweltgerechte Abfallbehandlung und Entsorgung auf Schiffen oder ein solches Merkblatt eines Verbandes befindet, das mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur abgestimmt ist, und 2. die an Bord befindlichen Personen darüber vor Antritt der Fahrt informiert worden sind. § 12 Fanggerät Zuständige Behörde für die Meldung nach Anlage V Regel 10 Absatz 6 des MARPOL-Übereinkommens über den Verlust oder das Einbringen von Fanggerät ist das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt. Die Meldung hat an die Verkehrszentrale des Wasserund Schifffahrtsamtes über UKW-Sprechfunk zu erfolgen. Unterabschnitt 5 Anlage VI Schwefelgehalt entsprechend Absatz 1 vorhanden ist, die für die beabsichtigte Fahrt auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen und in einem Emissionsüberwachungsgebiet ausreicht. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 5 oder 6. (4) Die Bediensteten der Wasserschutzpolizeien können bei Verdacht von dem Schiffsführer verlangen, aus dem Brennstoffsystem, soweit durchführbar, und aus verschlossenen Behältern an Bord von Schiffen Proben zu ziehen oder ziehen zu lassen, um festzustellen, ob auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen oder innerhalb eines Emissionsüberwachungsgebiets Schiffskraftstoff mit einem über Absatz 1 hinausgehenden Schwefelgehalt verfeuert worden ist. Die Analyse der Probe hat nach Maßgabe der Norm DIN EN ISO 8754 (2003) oder DIN EN ISO 14596 (2007) zu erfolgen. Die in Satz 2 bezeichneten Normen sind bei der Beuth-Verlag-GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hinterlegt. (5) Über die Gestattung eines gleichwertigen Ersatzes im Sinne der Anlage VI Regel 4 des MARPOL-Übereinkommens zur Erreichung der Anforderungen an schwefelarmen Schiffskraftstoff entscheiden die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft in Bezug auf schiffsbezogene technische Maßnahmen und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für sonstige, insbesondere organisatorische Maßnahmen nach folgenden Maßgaben: 1. Die Gestattung erfolgt auf Antrag als Zulassung eines emissionsmindernden Verfahrens im Sinne des Artikels 2 Nummer 3m der Schwefelrichtlinie; die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen des Artikels 4c Absatz 2, 3 und 4 der Schwefelrichtlinie erfüllt werden. 2. Emissionsmindernde Verfahren, die in den Verfahren nach Artikel 4d der Schwefelrichtlinie genehmigt worden sind, gelten als zugelassen. (6) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft darf die Befreiung nach Anlage VI Regel 3 Absatz 2 des MARPOL-Übereinkommens auf Antrag nur nach Maßgabe des Artikels 4e der Schwefelrichtlinie gewähren. (7) Das Einleiten von Waschwasser aus Abgasreinigungssystemen auf Seewasserstraßen und in der ausschließlichen Wirtschaftszone ist verboten, soweit nicht nachgewiesen ist, dass die Waschwassereinleitung keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat. Handelt es sich bei der eingesetzten Chemikalie um Natronlauge, genügt es, dass das Waschwasser den Kriterien der von dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (MEPC.184(59)) angenommenen Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 (VkBl. 2010 S. 341) entspricht und sein pH-Wert nicht mehr als 8,0 beträgt. (8) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit § 4 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die durch Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, anzuwenden ist. § 13 Einhaltung der Anforderungen an niederschwefligen Schiffskraftstoff (1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen und innerhalb eines Emissionsüberwachungsgebiets nur Schiffskraftstoff verfeuert wird, der den in Anlage VI Regel 18 Absatz 3.1.1.1 Satz 1, Absatz 3.1.1.2, 3.1.1.3 oder Absatz 3.2.2.1 in Verbindung mit Regel 14 Absatz 1.2, 1.3, 4.2 oder Absatz 4.3, Regel 18 Absatz 3.2.2.2 oder Absatz 3.2.2.3 des MARPOL-Übereinkommens genannten Anforderungen entspricht. (2) Die Verpflichtung zu Eintragungen nach Anlage VI Regel 14 Absatz 6 des MARPOL-Übereinkommens wird für Schiffe, die die Bundesflagge führen, durch das Schiffs- oder Maschinentagebuch nach Anlage 1 Abschnitt B.II. der Schiffssicherheitsverordnung erfüllt. (3) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche ist verpflichtet, die Bunkerlieferbescheinigung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Nach dem Bunkern dürfen die in Satz 1 genannten Personen die Fahrt mit dem Schiff nur fortsetzen, wenn eine Menge an Schiffskraftstoff mit einem maximalen 1376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 § 14 Zuständige Behörde Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist 1. zuständige Behörde im Sinne der Anlage VI Regel 18, ausgenommen Absatz 9.2 und 9.3, des MARPOLÜbereinkommens, 2. Verwaltung im Sinne der Anlage VI Regel 18 Absatz 2.4 und 8.2 des MARPOL-Übereinkommens. Das Verzeichnis nach Anlage VI Regel 18 Absatz 9.1 des MARPOL-Übereinkommens wird mit den vom Lieferanten beantragten Angaben auf der Internetseite www.bsh.de geführt. § 15 Bunkern (1) Der Lieferant eines Schiffskraftstoffs oder der für die Lieferung Verantwortliche ist verpflichtet, 1. eine typische Probe des gelieferten Schiffskraftstoffs während des Bunkervorgangs zu ziehen, 2. das Ziehen der Probe nach Maßgabe der Anlage VI Regel 18 Absatz 8.1 des MARPOL-Übereinkommens und der von dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (MEPC.182(59)) angenommenen Richtlinien von 2009 für die Probeentnahme von ölhaltigem Brennstoff zur Feststellung der Einhaltung der revidierten Anlage VI von MARPOL (VkBl. 2010 S. 336) durchzuführen, 3. dem Schiffsführer nach Abschluss des Bunkervorgangs eine der Anlage VI Anhang V des MARPOLÜbereinkommens entsprechende Bunkerlieferbescheinigung über den gelieferten Schiffskraftstoff auszustellen und eine während des Bunkervorgangs gezogene Probe zu übergeben, 4. eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung mindestens drei Jahre lang seit ihrer Ausstellung aufzubewahren, 5. die Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung den Bediensteten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und der Wasserschutzpolizeien auf deren Verlangen zu Prüfungszwecken auszuhändigen, 6. dafür zu sorgen, dass für die Verfeuerung an Bord von Schiffen nur Schiffskraftstoff geliefert wird, der den in Anlage VI Regel 18 Absatz 3.1.1.1 Satz 1, Absatz 3.1.1.2, 3.1.1.3 oder Absatz 3.2.2.1 in Verbindung mit Regel 14 Absatz 1.2, 1.3, 4.2 oder Absatz 4.3, Regel 18 Absatz 3.2.2.2 oder Absatz 3.2.2.3 des MARPOL-Übereinkommens genannten Anforderungen entspricht. Eine Probe ist typisch, wenn sie den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 2 oder einer zugelassenen Ausnahme entspricht. (2) Der Schiffsführer ist verpflichtet, für eine bordseitige Unterstützung beim Ziehen der Probe zu sorgen. (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann von der Anwendung der Richtlinie nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 allgemein oder auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn andernfalls durch das Ziehen der Probe eine Gefahr für die beteiligten Schiffe, deren Besatzung oder andere Personen besteht. Abschnitt 3 Ergänzende Bestimmungen zu dem AFS-Übereinkommen und seinen Anlagen § 16 Befahrensregelung (1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche darf mit einem Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des AFS-Übereinkommens führt und das 1. zinnorganische Verbindungen aufweist, die in Bewuchsschutzsystemen auf dem Schiffsrumpf oder Schiffsaußenteilen und -flächen als Biozide wirken, oder 2. keine Deckschicht trägt, die als Barriere ein Austreten dieser Verbindungen aus dem darunter liegenden, nicht den Anforderungen des AFS-Übereinkommens entsprechenden Bewuchsschutzsystem verhindert, die ausschließliche Wirtschaftszone, die Seewasserstraßen und die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen nicht befahren. Auf den Seewasserstraßen und den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen gilt dies auch für ein Schiff, das die Flagge eines anderen Staates führt, der nicht Vertragspartei des AFS-Übereinkommens ist, und das einen deutschen Hafen anläuft oder aus ihm ausläuft. Artikel 18 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) über die friedliche Durchfahrt bleibt unberührt. (2) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe auf der Fahrt zu einer Einrichtung, um das Bewuchsschutzsystem zu erneuern. § 17 Mitführen von Dokumenten Der Schiffsführer ist verpflichtet, nach Maßgabe der Nummern 1 und 2 das jeweils dort genannte Dokument mitzuführen und auf Verlangen der Bediensteten der zuständigen Behörden zur Prüfung auszuhändigen: 1. für Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des AFS-Übereinkommens führen, a) mit einer Bruttoraumzahl von 400 oder mehr: das IAFS-Zeugnis, b) mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 400 und einer Länge von 24 Metern oder mehr: die IAFS-Erklärung, 2. für Schiffe, die die Flagge eines anderen Staates führen, der nicht Vertragspartei des AFS-Übereinkommens ist, und die einen deutschen Hafen anlaufen oder aus ihm auslaufen, die von der Verwaltung des jeweiligen Flaggenstaates ausgestellte Bestätigung, die Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 536/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften für Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1377 und zur Änderung dieser Verordnung (ABl. L 156 vom 14.6.2008, S. 10) entsprechen muss. Bedarf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. (2) Bei der Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen nach der Anlage Regel D-3 oder von Prototypen von Ballastwasser-Aufbereitungstechnologien nach der Anlage Regel D-4 des BallastwasserÜbereinkommens kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Bewertung toxikologischer, ökotoxikologischer und anderer umweltbezogener Risiken anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore heranziehen. (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag das Zulassungszeugnis für ein Ballastwasser-Behandlungssystem ändern, insbesondere die Zulassung auf einen anderen Inhaber übertragen. § 20 Mitführen von Dokumenten Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Flagge eines Staates führt, der Vertragspartei des BallastwasserÜbereinkommens ist, ist verpflichtet, folgende Dokumente mitzuführen und auf Verlangen der Bediensteten der zuständigen Behörden zur Prüfung auszuhändigen: 1. den Ballastwasser-Behandlungsplan nach der Anlage Regel B-1 des Ballastwasser-Übereinkommens, 2. das Ballastwasser-Tagebuch nach der Anlage Regel B-2 des Ballastwasser-Übereinkommens. § 21 Ballastwasser-Tagebuch (1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass 1. in das Ballastwasser-Tagebuch nach der Anlage Regel B-2 Absatz 1 des Ballastwasser-Übereinkommens die in der Anlage Regel B-2 Absatz 3 und 5 Satz 1 und Regel B-4 Absatz 5 bezeichneten Vorgänge unverzüglich eingetragen werden, 2. jede Eintragung unverzüglich im BallastwasserTagebuch von dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen Schiffsoffizier unterschrieben wird, 3. das Ballastwasser-Tagebuch wie in der Anlage Regel B-2 Absatz 2 und 4 vorgeschrieben aufbewahrt wird. (2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Ballastwasser-Tagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben. (3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Schiffsoffizier hat jeden nach der Anlage Regel B-2 Absatz 5 Satz 1 des Ballastwasser-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintrag unverzüglich zu unterschreiben. (4) Die Anlage Regel B-2 des Ballastwasser-Übereinkommens gilt bei Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei des Ballastwasser-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Regel B-2 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffstagebuch oder in einem Ballastwasser-Tagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Geltungsbereichs dieser Verordnung, spätestens Abschnitt 4 Ergänzende Bestimmungen zu dem Ballastwasser-Übereinkommen und seiner Anlage § 18 Einleiten von Ballastwasser (1) Das Einleiten von Ballastwasser ins Meer ist verboten, soweit nicht 1. ein Ballastwasser-Austausch nach der Anlage Regel D-1 Absatz 1 des Ballastwasser-Übereinkommens in Verbindung mit der Anlage Regel B-3 Absatz 1.2 oder 4 und B-4 Absatz 1 des BallastwasserÜbereinkommens stattgefunden hat, 2. eine Ballastwasser-Behandlung nach der Anlage Regel D-2 Absatz 1 des Ballastwasser-Übereinkommens in Verbindung mit der Anlage Regel B-3 Absatz 1.2, 3, 4 oder 5 des Ballastwasser-Übereinkommens durchgeführt worden ist oder 3. in den Fällen des Artikels 9 Absatz 3 oder des Artikels 10 Absatz 2 oder 3 des Ballastwasser-Übereinkommens das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Antrag eine Erlaubnis erteilt hat. (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann für Schiffe, die ausschließlich in der Nordsee oder in der Ostsee oder im Wechsel zwischen diesen Meeresgebieten verkehren und die keine Möglichkeit zum Ballastwasseraustausch nach der Anlage Regel D-1 des Ballastwasser-Übereinkommens haben, allgemein oder auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Richtlinien für die Festlegung von Gebieten für den Ballastwasser-Austausch (VkBl. 2011 S. 236) eingehalten sind. (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag Befreiungen nach der Anlage Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens erteilen, wenn die Richtlinien für die Risikobewertung (VkBl. 2011 S. 546) eingehalten sind. (4) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft und die Wasserschutzpolizeien der Länder unterrichten das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unter Angabe der in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 des Seeaufgabengesetzes genannten Daten über durchgeführte Überprüfungen von Schiffen nach Artikel 9 des Ballastwasser-Übereinkommens oder über aufgedeckte Verstöße im Rahmen der Durchführung des Artikels 10 des BallastwasserÜbereinkommens, wenn sich daraus Hinweise ergeben, dass das Schiff eine Gefahr für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen darstellt. § 19 Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans und von Ballastwasser-Behandlungssystemen (1) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft lässt den Ballastwasser-Behandlungsplan nach der Anlage Regel B-1 des BallastwasserÜbereinkommens auf Antrag zu. Dabei beteiligt sie bei 1378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone, unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden. Wird das Ballastwasser-Tagebuch als Teil des elektronischen Schiffstagebuchs geführt, gelten die Absätze 1 bis 3 als erfüllt, wenn das elektronische Schiffstagebuch von der zuständigen Stelle des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, zugelassen und in Übereinstimmung damit geführt worden ist. § 22 Ballastwasser-Austauschgebiete Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann Ballastwasser-Austauschgebiete im Sinne der Anlage Regel B-4 des Ballastwasser-Übereinkommens nach Maßgabe der Richtlinien für die Festlegung von Gebieten für den Ballastwasser-Austausch (VkBl. 2011 S. 236) bestimmen. Dabei hört es vor der Konsultation angrenzender Staaten die betroffenen Küstenländer, das Umweltbundesamt und das Bundesinstitut für Risikobewertung an. 14. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine Bunkerlieferbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder eine Probe nicht oder nicht rechtzeitig übergibt, 15. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 16. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 eine dort genannte Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 17. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannter Schiffskraftstoff geliefert wird, 18. entgegen § 15 Absatz 2 für eine bordseitige Unterstützung nicht sorgt, 19. entgegen § 17 oder § 20 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 20. entgegen § 18 Absatz 1 Ballastwasser einleitet oder 21. entgegen § 21 Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das Ballastwasser-Tagebuch aufbewahrt wird. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Seeaufgabengesetzes handelt, wer gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399, Anlageband; 2009 II S. 995, 996), zuletzt geändert durch die Entschließung MEPC.193(61) vom 1. Oktober 2010 (BGBl. 2013 II S. 1098, 1099), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel I Absatz 1 in Verbindung mit Artikel II Absatz 1, Artikel III oder Artikel V Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel I Absatz 2, des Protokolls I das Einleiten von Schadstoffen ins Meer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an das Maritime Lagezentrum des Havariekommandos meldet, 2. entgegen Anlage I Regel 6 Absatz 4.3 Satz 2 die zuständige Behörde des Hafenstaats nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt, 3. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 14 Absatz 3 Satz 3 ölhaltiges Bilgenwasser nicht an Bord behält, 4. entgegen Anlage I Regel 15 Absatz 1, 2, 3, 4 oder Absatz 6, Regel 34 Absatz 1 oder Absatz 3 oder Regel 39 Absatz 2.3 Öl oder ölhaltiges Gemisch ins Meer einleitet, 5. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 15 Absatz 9 oder Regel 34 Absatz 9 Ölrückstände nicht an Bord zurückbehält, 6. entgegen Anlage I Regel 16 Absatz 1 oder Absatz 3 Ballastwasser oder Öl befördert, 7. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 17 Absatz 1 Satz 1, Regel 36 Absatz 1 Satz 1 oder Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten § 23 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 10 Absatz 1 oder § 21 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Vorgang eingetragen wird, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 2 oder § 21 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung unterschrieben wird, 3. entgegen § 4 Absatz 2, § 7 Absatz 2, § 10 Absatz 3 oder § 21 Absatz 2 eine Tagebuchseite nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt, 4. entgegen § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 3, § 10 Absatz 4 oder § 21 Absatz 3 eine Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt, 5. entgegen § 5 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Angabe mitgeteilt wird, 6. ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 einen Umpumpvorgang durchführt, 7. entgegen § 6 Absatz 1 ein ölhaltiges Gemisch einleitet, 8. entgegen § 6 Absatz 3 zulässt, dass weitere Verbindungen nach außenbords angebracht werden, 9. entgegen § 9 Absatz 1 Schiffsabwasser einleitet, 10. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 16 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Gewässer befährt, 11. entgegen § 13 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannter Schiffskraftstoff verfeuert wird, 12. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 die Fahrt fortsetzt, 13. entgegen § 13 Absatz 7 Satz 1 Waschwasser einleitet, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1379 Regel 37 Absatz 1 ein Öltagebuch oder einen Notfallplan nicht mitführt, 8. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 17 Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 oder Regel 36 Absatz 7 ein Öltagebuch nicht, nicht richtig oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 9. entgegen Anlage I Regel 30 Absatz 6 Satzteil vor Absatz 6.1 Ballastwasser oder ölverseuchtes Wasser einleitet, 10. als Schiffsführer oder sonst für die Führung von Tagebüchern verantwortlicher Schiffsoffizier entgegen Anlage I Regel 39 Absatz 2.2 über einen dort genannten Vorgang nicht Buch führt, 11. entgegen Anlage I Regel 43 Absatz 1 erster Halbsatz einen dort genannten Stoff befördert oder verwendet, 12. entgegen Anlage II Regel 8 Absatz 3.3 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt, 13. entgegen Anlage II Regel 13 Absatz 1.1 oder Absatz 1.3 einen Stoff, Rückstände eines dort genannten Stoffes, Ballastwasser, Tankwaschwasser oder ein sonstiges Gemische ins Meer einleitet, 14. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage II Regel 13 Absatz 6.1.1 Satz 1 oder Absatz 7.1.2 Satz 1 einen Tank nicht oder nicht rechtzeitig vorwäscht, 15. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage II Regel 13 Absatz 6.1.1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 7.1.2 Satz 2 dort genannte Rückstände oder dort genanntes Tankwaschwasser nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt, 16. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage II Regel 15 Absatz 1 oder Regel 17 Absatz 1 ein Ladungstagebuch oder einen Notfallplan nicht mitführt, 17. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage II Regel 15 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 ein Ladungstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 18. entgegen Anlage IV Regel 11 Absatz 1 Satzteil vor Absatz 1.1 oder Absatz 3 Satzteil vor Satz 2 Abwasser ins Meer einleitet, 19. entgegen Anlage V Regel 3 oder Regel 5 Absatz 1 Müll ins Meer einbringt oder einleitet, 20. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage V Regel 10 Absatz 1.1 in Verbindung mit Absatz 1.2 einen dort genannten Aushang nicht oder nicht vor Antritt der Fahrt anbringt, 21. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage V Regel 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3 einen Müllbehandlungsplan nicht mitführt, 22. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage V Regel 10 Absatz 6 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht, 23. als Schiffsführer oder für die Führung von Tagebüchern verantwortlicher Schiffsoffizier entgegen Anlage VI Regel 12 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 7 ein Tagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 24. entgegen Anlage VI Regel 13 Absatz 3, 4 oder Absatz 5.1.1 einen Schiffsdieselmotor betreibt, 25. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 14 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Verfahrensbeschreibung nicht mitführt, 26. als Schiffsführer oder für die Führung von Tagebüchern verantwortlicher Schiffsoffizier entgegen Anlage VI Regel 14 Absatz 6 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 27. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 15 Absatz 6 Satz 1 oder Regel 22 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Plan nicht mitführt, 28. entgegen Anlage VI Regel 16 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 einen Stoff an Bord verbrennt, 29. als Schiffsführer oder für die Führung von Tagebüchern verantwortlicher Schiffsoffizier entgegen Anlage VI Regel 18 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 30. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 18 Absatz 6 eine Bunkerlieferbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder 31. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 18 Absatz 8.1 Satz 2 ein Probengefäß nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage Regel B-2 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (BGBl. 2013 II S. 42, 44) ein BallastwasserTagebuch nicht mitführt. (4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 und 6 und des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 12 und 22 auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, 2. in den übrigen Fällen der Absätze 1, 2 und 3 auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen. Abschnitt 6 Schlussbestimmungen § 24 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den jeweils geltenden Wortlaut der amtlichen deutschen Fassung des MARPOL-Übereinkom- 1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 mens, des AFS-Übereinkommens und des BallastwasserÜbereinkommens im Verkehrsblatt bekannt machen. § 25 Übergangsregelung (1) Die §§ 18, 20 und 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 16 bis 18 und Absatz 3, soweit die Regelungen Ballast- wasser betreffen, sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Ballastwasser-Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. Artikel 2 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung Anlage 2 Abschnitt A Nummer 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In dem einleitenden Satzteil werden nach dem Wort ,,werden" die Wörter ,,auf Antrag" eingefügt. 2. In Textziffer (II) wird nach Nummer (17.) folgende Nummer (17a.) eingefügt: ,,(17a.) Internationales Zeugnis über die Energieeffizienz (IEE-Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI Regel 6 und 8 BG-Verkehr". 3. In Textziffer (VII) wird nach Nummer (27.) a) folgende Nummer (27.) b) eingefügt: ,,(27.) b) Internationales Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung nach der Anlage Regel E-2 des Ballastwasser-Übereinkommens BG-Verkehr". Artikel 3 Änderung der Anlaufbedingungsverordnung Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird aufgehoben. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,und Absatz 1a" gestrichen. 2. Nummer 9 der Anlage wird aufgehoben. Artikel 4 Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften (1) Die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch § 65 der Verordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird im Klammerzusatz vor der Abkürzung ,,BSHGebV" die Kurzbezeichnung ,,BSH-Gebührenverordnung ­ " eingefügt. 2. In § 1 werden nach dem Wort ,,Schiffsausrüstung" die Wörter ,,, des schiffsbezogenen Umweltrechts" eingefügt. 3. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Abschnitt V wie folgt gefasst: ,,V. Ballastwasserbehandlungssysteme 5001 Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballastwasser-Übereinkommen) 130 310 nach Zeitaufwand; die Kosten für anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben. 5001.1 mit Beteiligung anderer Behörden 5001.2 mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1381 5002 Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen) 84 645 nach Zeitaufwand; die Kosten für anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben. 4 100 ­ 10 100 500 ­ 8 050 nach Zeitaufwand 560 10 ­ 90 Prozent der Gebühr nach Nr. 5001 oder Nr. 5002". 5002.1 mit Beteiligung anderer Behörden 5002.2 mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore 5003 5004 5005 5006 5007 Zulassung von Systemen mit veränderter Durchflussrate (,,Skalierung") Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen BallastwasserBehandlungssystem Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode nach der Anlage Regel B-3 Abs. 7 des Ballastwasser-Übereinkommens Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem Teilleistung einer Zulassung, insbesondere Prüfung von Zusatzfunktionen, Erweiterungen, Teilprüfungen b) Folgender Abschnitt X wird angefügt: ,,X. Schiffsbezogenes Umweltrecht 10001 Befreiung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SeeUmwVerhV 10002 Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 3 SeeUmwVerhV 10003 Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach § 13 Abs. 5 SeeUmwVerhV 10004 Erlaubnis zur Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Abs. 1 oder Ausnahme vom Verbot der Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Abs. 2 SeeUmwVerhV 10005 Befreiung von der Ballastwasser-Behandlung nach § 18 Abs. 3 SeeUmwVerhV 535 400 nach Zeitaufwand 135 5 850 ­ 11 850". (2) Abschnitt II der Anlage der BG Verkehr-Gebührenverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden nach den Wörtern ,,Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen" die Wörter ,,, dem Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen" eingefügt. 2. Dem Buchstaben F werden die folgenden Nummern 2590 bis 2604 angefügt: ,,2590 2591 2600 2601 2602 2603 2604 Befreiung nach Anlage VI Regel 3 des MARPOL-Übereinkommens Zulassung eines emissionsmindernden schiffsbezogenen technischen Verfahrens nach § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung vor Indienststellung des Schiffes Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung für vorhandene Schiffe Verlängerung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 745 515 115 115 Genehmigung von Änderungen im Sinne der Anlage Regel E-1 Absatz 10 des Ballastwasser-Übereinkommens nach Zeitaufwand". (3) Der Anlage der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I S. 2363, 2804), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 169 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird folgende Nummer 59 angefügt: ,,59 Erlaubnis eines Umpumpvorganges § 5 Abs. 2 Satz 2 der See-Umweltverhaltensverordnung 58 bis 414". 1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1989 (BGBl. I S. 247), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 698) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b hinsichtlich Nummer 10004 und 10005 an dem Tag in Kraft, an dem das Ballastwasser-Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den in Absatz 2 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. Berlin, den 13. August 2014 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r A. Dobrindt Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Barbara Hendricks