2032-2-11
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2014
1591
Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
Vom 6. Oktober 2014
Auf Grund des § 14 Absatz 3 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
a) In der Überschrift wird das Wort ,,klimabedingter" durch das Wort ,,klimagerechter" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,klimabedingter" durch das Wort ,,klimagerechter" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 21 Absatz 3 und 4 der Auslandsumzugskostenverordnung ist entsprechend anzuwenden, es sei denn, dass aus jahreszeitlichen Gründen klimagerechte Bekleidung nicht beschafft zu werden braucht." 4. In § 6 Satz 2 werden die Wörter ,,Inlandstagegeldes nach § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 erster Halbsatz Buchstabe a" durch die Wörter ,,Tagegeldes nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesreisekostengesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 4a Satz 2 und 3 Nummer 1" ersetzt.
Artikel 2
Die Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,und der Spezial- oder Doppelbettklasse im Schlafwagen" gestrichen. 2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,In den Fällen des § 9 Absatz 4a Satz 3 Nummer 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes beträgt das Auslandstagegeld jeweils 80 Prozent des Auslandstagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Auslandsdienstreisen an einem Kalendertag werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag addiert." 3. § 5 wird wie folgt geändert: Berlin, den 6. Oktober 2014
Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.
Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière