Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2014  Nr. 46 vom 14.10.2014  - Seite 1592 bis 1593 - Erste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung

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1592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2014 Erste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung1 Vom 6. Oktober 2014 1 Die Verordnung dient der Umsetzung der folgenden delegierten Richtlinien der Kommission: Delegierte Richtlinie 2014/1/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung ­ zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt ­ des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement für ionisierender Strahlung ausgesetzte Lager und Verschleißflächen in medizinischen Geräten (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 45); Delegierte Richtlinie 2014/2/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung ­ zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt ­ des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder bis zum 31. Dezember 2019 sowie in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 47); Delegierte Richtlinie 2014/3/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung ­ zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt ­ des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Bleiacetatmarker zur Verwendung in stereotaktischen Kopfrahmen bei der Computertomographie und der Magnetresonanztomographie sowie in Positionierungssystemen für Gammastrahlen- und Partikeltherapiegeräte (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 49); Delegierte Richtlinie 2014/4/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung ­ zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt ­ des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei zur Herstellung vakuumdichter Verbindungen zwischen Aluminium und Stahl in Röntgenbildverstärkern (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 51); Delegierte Richtlinie 2014/5/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung ­ zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt ­ des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf Leiterplatten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und in Beschichtungen von Leiterplatten, in Loten zur Verbindung von Drähten und Kabeln, in Loten zur Verbindung von Wandlern und Sensoren, die dauerhaft bei einer Temperatur von unter ­ 20 °C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 53); Delegierte Richtlinie 2014/6/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung ­ zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt ­ des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Oberflächenbeschichtungen von Einsteckpressverbindern, die nichtmagnetische Verbinder erfordern und dauerhaft bei einer Temperatur von unter ­ 20 °C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 55); Delegierte Richtlinie 2014/7/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung ­ zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt ­ des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und von Leiterplatten, in Verbindungen von elektrischen Kabeln, in Abschirmungen und ummantelten Steckverbindern zur Verwendung a) in Magnetfeldern innerhalb eines Radius von 1 m um das Isozentrum des Magneten von medizinischen Geräten für die Magnetresonanztomographie, einschließlich der für den Einsatz innerhalb dieses Bereichs konzipierten Patientenmonitore, oder b) in Magnetfeldern mit höchstens 1 m Abstand von den Außenflächen von Zyklotron-Magneten oder von Magneten für den Strahlentransport und die Strahlenlenkung in der Partikeltherapie (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 57); Delegierte Richtlinie 2014/8/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung ­ zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt ­ des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zur Befestigung digitaler Cadmiumtellurid- und Cadmiumzinktellurid-Arraydetektoren auf Leiterplatten (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 59); Delegierte Richtlinie 2014/9/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung ­ zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt ­ des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei und Cadmium in metallischen Bindungen zur Herstellung von supraleitenden magnetischen Kreisen in MRI-Detektoren, SQUID-Detektoren, NMR-Detektoren (Kernspinresonanz) oder FTMS-Detektoren (Fourier-Transform-Massenspektrometer) (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 61); Delegierte Richtlinie 2014/10/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung ­ zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt ­ des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter zur Verwendung in Kühlköpfen von Kryokühlern und/oder in kryogen gekühlten Kältesonden und/oder in kryogen gekühlten Potentialausgleichssystemen, in medizinischen Geräten (Kategorie 8) und/oder in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 63); Delegierte Richtlinie 2014/11/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung ­ zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt ­ des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für sechswertiges Chrom in Alkali-Dispensern zur Verwendung bei der Herstellung von Fotokathoden in Röntgenbildverstärkern bis zum 31. Dezember 2019 und in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 65); Delegierte Richtlinie 2014/12/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung ­ zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt ­ des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf Leiterplatten von Detektoren und Datenerfassungseinheiten für in Magnetresonanztomographen integrierte Positronenemissionstomographen (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 67); Delegierte Richtlinie 2014/13/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung ­ zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt ­ des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf bestückten Leiterplatten zur Verwendung in mobilen Medizinprodukten der Klassen IIa und IIb der Richtlinie 93/42/EWG mit Ausnahme von tragbaren Notfalldefibrillatoren (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 69); Delegierte Richtlinie 2014/14/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung ­ zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt ­ des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von 3,5 mg Quecksilber je Lampe in einseitig gesockelten Kompaktleuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W mit einer Lebensdauer von 20 000 Stunden oder mehr (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 71); Delegierte Richtlinie 2014/15/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung ­ zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt ­ des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei, Cadmium und sechswertiges Chrom in wiederverwendeten Ersatzteilen, die aus vor dem 22. Juli 2014 in den Verkehr gebrachten medizinischen Geräten ausgebaut werden und in vor dem 22. Juli 2021 in den Verkehr gebrachten Geräten der Kategorie 8 verwendet werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Teile wiederverwendet wurden (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 73); Delegierte Richtlinie 2014/16/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung ­ zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt ­ des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen, die als Bariumsilikat-Leuchtstoffe (BaSi2O5:Pb) enthaltende Lampen zur extrakorporalen Photopherese verwendet werden (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 75). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2014 1593 Auf Grund ­ des § 24 Nummer 1 und 2 und des § 65 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages und zu § 24 Nummer 1 und 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise, ­ des § 8 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit: Artikel 1 Die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 werden die Wörter ,,im Geltungsbereich dieser Verordnung" gestrichen. b) In Nummer 10 werden die Wörter ,,im Geltungsbereich dieser Verordnung" durch die Wörter ,,auf dem Markt der Europäischen Union" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,delegierte Richtlinie 2012/50/EU der Kommission vom 10. Oktober 2012 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendungen von Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 348 vom 18.12.2012, S. 16) und die delegierte Richtlinie 2012/51/EU der Kom- mission zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendungen von Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 348 vom 18.12.2012, S. 18)" durch die Wörter ,,delegierte Richtlinie 2014/1/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 45), die delegierte Richtlinie 2014/2/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 47), die delegierte Richtlinie 2014/3/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 49), die delegierte Richtlinie 2014/4/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 51), die delegierte Richtlinie 2014/5/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 53), die delegierte Richtlinie 2014/6/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 55), die delegierte Richtlinie 2014/7/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 57), die delegierte Richtlinie 2014/8/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 59), die delegierte Richtlinie 2014/9/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 61), die delegierte Richtlinie 2014/10/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 63), die delegierte Richtlinie 2014/11/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 65), die delegierte Richtlinie 2014/12/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 67), die delegierte Richtlinie 2014/13/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 69), die delegierte Richtlinie 2014/14/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 71), die delegierte Richtlinie 2014/15/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 73) und die delegierte Richtlinie 2014/16/EU (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 75)" ersetzt. 3. § 7 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. b) Nummer 3 wird aufgehoben. c) Nummer 4 wird Nummer 3 und nach der Angabe ,,1" wird die Angabe ,,und 2" eingefügt. 4. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird vor den Wörtern ,,dieses Gerät zurücknehmen" das Wort ,,erforderlichenfalls" eingefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 6. Oktober 2014 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Barbara Hendricks