Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2014  Nr. 55 vom 04.12.2014  - Seite 1821 bis 1821 - Gesetz zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1821 Gesetz zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes Vom 29. November 2014 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes Das ESM-Finanzierungsgesetz vom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1918) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Finanzhilfen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten können einer Vertragspartei oder auf deren Antrag direkt Finanzinstituten dieser Vertragspartei gewährt werden." 2. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ,,Artikel 13 Absatz 4 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus" die Wörter ,,und im Falle der Gewährung einer direkt an Finanzinstitute gewährten Finanzhilfe bei der Annahme einer institutsspezifischen Vereinbarung" eingefügt. b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. bei Beschlüssen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus über die Festlegung und Änderung von Obergrenzen der für ein bestimmtes Finanzhilfeinstrument insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel." 3. In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort ,,Finanzhilfefazilitäten" durch die Wörter ,,dem Europäischen Stabilitätsmechanismus" ersetzt und werden nach der ersten Nennung des Wortes ,,Stabilitätsmechanismus" die Wörter ,,sowie gemäß einem Beschluss nach Artikel 19 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Verfügung stehenden Finanzhilfeinstrumente" eingefügt. Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Inkrafttreten des Beschlusses des ESM-Gouverneursrats zur Änderung der Finanzhilfeinstrumente nach Artikel 19 des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in Kraft, frühestens jedoch am Tag nach seiner Verkündung. (2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 29. November 2014 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble