Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2014  Nr. 55 vom 04.12.2014  - Seite 1827 bis 1885 - Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1827 Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung Vom 27. November 2014 Auf Grund des § 40 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a und c, Nummer 3 und 4 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), von denen Nummer 4 durch Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, und des § 15 Nummer 1 und 3 des Visa-Warndateigesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3037) verordnet das Bundesministerium des Innern: Artikel 1 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484, 3899) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Spalte A1 des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung ist zu entnehmen, ob die Angaben für Ausländer, die keine Unionsbürger sind, oder für Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt, oder für Unionsbürger, bei denen eine solche Feststellung nicht vorliegt, gelten." 2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 3 Nr. 7" durch die Wörter ,,§ 3 Satz 1 Nummer 7 oder Satz 2 Nummer 7" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Ergibt der Abruf nach Satz 1, dass die Grundpersonalien oder das Lichtbild der Person, deren Daten im allgemeinen Datenbestand des Registers gespeichert werden sollen, mit den Grundpersonalien oder dem Lichtbild einer anderen Person, zu der bereits ein Datensatz im Register besteht, übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen, darf die eingebende Stelle einen weiteren Datensatz nur anlegen, wenn sie eindeutig festgestellt hat, dass es sich um verschiedene Personen handelt, und wenn sie einen Hinweis auf Personenverschiedenheit speichert." b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 4. In § 6 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 3 Nr. 8" durch die Wörter ,,§ 3 Satz 1 Nummer 8 oder Satz 2 Nummer 8" ersetzt. 5. Dem § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei einer Gruppenauskunft ist die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nicht zulässig." 6. § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe b wird nach der Angabe ,,§ 3" die Angabe ,,Satz 1" und nach der Angabe ,,Nr. 7" die Angabe ,,und 7a" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgender Buchstabe c wird angefügt: ,,c) Daten nach § 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7 des AZR-Gesetzes." 7. Vor § 20 werden die folgenden §§ 19a und 19b eingefügt: ,,§ 19a Auswirkungen späterer Rechtsänderungen auf den Registerbestand (1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Satz 1 Nummer 6 oder § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 in Verbindung mit § 3 Satz 2 Nummer 6 des AZR-Gesetzes bleiben auch dann gespeichert, wenn sie nach Inkrafttreten der Rechtsänderung nicht mehr oder nicht mehr unter derselben Bezeichnung vorgesehen sind, es sei denn, das ändernde Gesetz oder die ändernde Verordnung trifft eine abweichende Regelung. § 18 bleibt unberührt. (2) Daten nach Absatz 1, die aufgrund der jeweils bis zur Rechtsänderung geltenden Fassung der Verordnung gespeichert wurden, deren Speicherung aber in der neuen Fassung nicht mehr vorgesehen ist, übermittelt die Registerbehörde entsprechend den Vorschriften über ihrer Art nach vergleichbare Daten. 1828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 § 19b Auswirkungen eines späteren Wechsels des Personenkreises auf den Datensatz zu einer Person (1) Daten zu einem Unionsbürger, die vor dem Erwerb der Unionsbürgerschaft gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des AZRGesetzes handelt. Daten zu einem Drittstaatsangehörigen, die vor dem Erwerb der Staatsangehörigkeit des Drittstaats gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 oder 2 des AZR-Gesetzes handelt. § 18 bleibt unberührt. (2) Daten, die nach Absatz 1 weiterhin zulässig gespeichert sind, übermittelt die Registerbehörde entsprechend den Vorschriften über ihrer Art nach vergleichbare Daten." 8. In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 3 Nr. 6" durch die Wörter ,,§ 3 Satz 1 Nummer 6 oder Satz 2 Nummer 6" ersetzt. 9. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger". b) Vor Abschnitt I wird folgende Erläuterung eingefügt: ,,Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Registerbehörde ist der größtmögliche Umfang der Daten ­ ohne Nennung gesetzlicher Zweckbestimmungen ­ angegeben, den die jeweilige Stelle nach dem AZR-Gesetz erhalten darf. Beschränkungen ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften des AZR-Gesetzes. Insbesondere ist die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, für die eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nur an die mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behörden und nur zur Durchführung solcher Aufgaben zulässig. Soweit in Spalte C und Spalte D der Tabelle zu Personenkreis (1) eine Unterteilung der die Daten übermittelnden oder empfangenden Stellen nach römischen Ziffern vorgenommen wurde, dient dies dazu, innerhalb der Zeilen für die Personenkreise (2) und (3) einfacher auf die jeweiligen Stellen zu verweisen. Das Statistische Bundesamt erhält alle Daten ohne Namensbezug. In einer Dienstvorschrift wird geregelt, welche Daten die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der BND und der MAD nach § 20 des AZR-Gesetzes erhalten." c) Abschnitt I wird wie folgt gefasst: ,,A 1 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 1 Nummer 1 Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen a) b) aktenführende Ausländerbehörde andere Stellen (7) (7) §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes (1) I) ­ Ausländerbehörden I) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchfüh­ Aufnahmeeinrichtunrung ausländerrechtgen oder Stellen nach licher Vorschriften § 88 Absatz 3 des betraute öffentliche AsylverfahrensgesetStellen zes ­ mit grenzpolizeilichen ­ Bundesamt für MigraAufgaben betraute tion und Flüchtlinge Behörden ­ Bundespolizei ­ in der Rechtsverord­ andere mit der polizeinung nach § 58 Ablichen Kontrolle des satz 1 des Bundesgrenzüberschreitenpolizeigesetzes beden Verkehrs beaufstimmte Bundestragte Behörden polizeibehörde ­ oberste Bundes- und ­ Bundesamt für MigraLandesbehörden, die tion und Flüchtlinge mit der Durchführung ­ ermittlungsführende ausländer-, asyl- und Polizeibehörden passrechtlicher Vor­ Staatsanwaltschaften schriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ Gerichte Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1829 A 1 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen ­ Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder II) ­ alle übrigen übermittelnden Stellen ­ sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden der Länder ­ Bundesagentur für Arbeit zu Spalte A Buchstabe a ­ Behörden anderer Staaten und überoder zwischenstaatliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren ­ Statistisches Bundesamt II) ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Bundesamt für Justiz ­ Staatsangehörigkeitsund Vertriebenenbehörden (sofern Daten aus einem der in § 19 Absatz 1 des AZRGesetzes genannten Anlässe übermittelt worden sind) ­ alle übrigen öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe a ­ nichtöffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a 1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 A 1 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 2 Nummer 1 § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes (2) ­ wie vorstehend ­ §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen ­ wie vorstehend ­ § 3 Satz 2 Nummer 1 ­ nur die zu Personen­ wie vorstehend zu Persokreis (1) in Spalte C Numnenkreis (1) in Spalte D ­ mer I genannten Stellen § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes (3) ­ wie vorstehend ­ §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen ­ wie vorstehend ­ ­ nur die zu Personen­ nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Numkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen mer I genannten Stellen A 2 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 1 Nummer 2 ­ Zuspeicherung durch die Registerbehörde §§ 5, 14 bis 19, 21, 24a des AZR-Gesetzes I) ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundespolizei ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder ­ Bundesagentur für Arbeit ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer) (1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1831 A 2 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen II) ­ alle übrigen öffentlichen Stellen § 3 Satz 2 Nummer 2 Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer) § 3 Satz 2 Nummer 2 (2) ­ Zuspeicherung durch die Registerbehörde §§ 5, 14 bis 19, 21, 24a des AZR-Gesetzes ­ wie vorstehend ­ (3) Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer) ­ Zuspeicherung durch die Registerbehörde §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, § 21 des AZRGesetzes ­ nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen A 3 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 1 Nummer 4 Grundpersonalien a) Familienname b) Geburtsname c) Vornamen d) Schreibweise der Namen nach deutschem Recht e) Geburtsdatum f) Geburtsort und -bezirk (7) (7) (7) (7) § 6 des AZR-Gesetzes §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes (7) (7) (7) (7) (1) g) Geschlecht h) Staatsangehörigkeiten I) ­ Ausländerbehörden I) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchfüh­ Aufnahmeeinrichtunrung ausländerrechtgen oder Stellen nach licher Vorschriften § 88 Absatz 3 des betraute öffentliche AsylverfahrensgesetStellen zes ­ Bundesamt für Migra­ mit grenzpolizeilichen tion und Flüchtlinge Aufgaben betraute Behörden ­ Bundespolizei ­ in der Rechtsverord­ andere mit der polizeinung nach § 58 Ablichen Kontrolle des satz 1 des Bundesgrenzüberschreitenpolizeigesetzes beden Verkehrs beaufstimmte Bundespolitragte Behörden zeibehörde ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die ­ Bundesamt für Migramit der Durchführung tion und Flüchtlinge ausländer-, asyl- und ­ ermittlungsführende passrechtlicher VorPolizeibehörden schriften als eigener ­ Staatsanwaltschaften Aufgabe betraut sind ­ Gerichte ­ sonstige Polizeivoll­ Verfassungsschutzzugsbehörden der behörden des Bundes Länder und der Länder ­ Bundesagentur für Arbeit II) ­ Bundeskriminalamt ­ Behörden anderer ­ Landeskriminalämter Staaten, über- oder ­ Zollkriminalamt zwischenstaatliche ­ sonstige PolizeivollStellen zugsbehörden der ­ deutsche AuslandsLänder vertretungen und an­ Staatsangehörigkeitsdere öffentliche Stelbehörden len im Visaverfahren 1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 A 3 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen ­ in Angelegenheiten ­ Statistisches Bundesder Vertriebenen, amt zu Spalte A Aussiedler und SpätBuchstabe e (nur aussiedler zuständige Monat und Jahr der Stellen Geburt), g und h ­ BundesnachrichtenII) ­ sonstige öffentliche dienst Stellen ­ Militärischer Ab­ sonstige nicht in schirmdienst Spalte D Nummer I oder II aufgeführte ­ alle öffentlichen PolizeivollzugsbehörStellen für die Einstelden des Bundes lung von Suchvermerken ­ nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen § 3 Satz 2 Nummer 4 § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes (2) ­ wie vorstehend ­ ­ die zu Personenkreis (1) in ­ wie vorstehend ­ Spalte C Nummer I genannten Stellen ­ alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes Grundpersonalien ­ wie vorstehend ­ § 3 Satz 2 Nummer 4 ­ wie vorstehend ­ (3) Grundpersonalien ­ wie vorstehend ­ ­ nur die zu Personen­ nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Numkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen mer I genannten Stellen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1833 A 4 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 1 Nummer 5 Übermittlung/Weitergabe nach den §§ 5, 14 bis 19, 21, 23 oder 24a des AZR-Gesetzes: Weitere Personalien a) abweichende Namensschreibweisen ­ Familienname ­ Geburtsname ­ Vorname b) andere Namen ­ Genanntname ­ Künstlername ­ Ordensname ­ nicht definierter Name c) frühere Namen* d) Aliaspersonalien ­ Familienname ­ Geburtsname ­ Vornamen ­ Geburtsdatum ­ Geburtsort und -bezirk ­ Geschlecht ­ Staatsangehörigkeiten e) Familienstand f) Angaben zum Ausweispapier ­ Passart · Reisepass · Reisedokument · sonstige Passersatzpapiere ­ Passnummer ­ ausstellender Staat (7) (7) (7) (7) (1) (7) (7) g) letzter Wohnort im Herkunftsland h) freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit i) Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (7) (7) (7) I) ­ Ausländerbehörden I) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchfühzu Spalte A Buchrung ausländerrechtstabe a bis i licher Vorschriften be­ Aufnahmeeinrichtuntraute öffentliche Stelgen oder Stellen nach len zu Spalte A Buch§ 88 Absatz 3 des stabe a bis i Asylverfahrensgeset­ mit grenzpolizeilichen zes zu Spalte A Aufgaben betraute Buchstabe a bis i Behörden zu Spalte A ­ Bundesamt für MigraBuchstabe a, b, d tion und Flüchtlinge und f zu Spalte A Buch­ in der Rechtsverordstabe a bis i nung nach § 58 Ab­ Bundespolizei zu satz 1 des BundesSpalte A Buchpolizeigesetzes bestabe a bis i stimmte Bundespoli­ andere mit der polizeizeibehörde zu lichen Kontrolle des Spalte A Buchgrenzüberschreitenstabe a, b, d und f den Verkehrs beauf­ Bundesamt für Migratragte Behörden zu tion und Flüchtlinge Spalte A Buchzu Spalte A Buchstabe a bis i stabe a bis i ­ oberste Bundes- und ­ ermittlungsführende Landesbehörden, die Polizeibehörden zu mit der Durchführung Spalte A Buchausländer-, asyl- und stabe a, b und d passrechtlicher Vor­ Staatsanwaltschaften schriften als eigener zu Spalte A BuchstaAufgabe betraut sind be a, b und d zu Spalte A Buch­ Gerichte zu Spalte A stabe a bis i Buchstabe a, b und d ­ sonstige Polizeivoll­ Verfassungsschutzbezugsbehörden der hörden des Bundes Länder zu Spalte A und der Länder zu Buchstabe a bis i Spalte A Buch­ deutsche Auslandsstabe a, b und d vertretungen und anII) ­ Bundeskriminalamt zu dere öffentliche StelSpalte A Buchlen im Visaverfahren stabe a, b und d zu Spalte A Buch­ Landeskriminalämter stabe a bis i zu Spalte A BuchII) für die Zuverlässigkeitsstabe a, b und d überprüfung nach § 7 ­ Zollkriminalamt zu des LuftsicherheitsgeSpalte A Buchsetzes zuständige Luftstabe a, b und d sicherheitsbehörden und für die Zuverlässig­ sonstige Polizeivollkeitsüberprüfung nach zugsbehörden der § 12b des AtomgesetLänder zu Spalte A zes zuständige atomBuchstabe a, b und d rechtliche Genehmigungs- und Aufsichts- 1834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 A 4 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen ­ Staatsangehörigkeitsbehörden zu Spalte A Buchstabe a, b und d ­ in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, b und d ­ Bundesnachrichtendienst zu Spalte A Buchstabe a, b und d ­ Militärischer Abschirmdienst zu Spalte A Buchstabe a, b und d ­ alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken zu Spalte A Buchstabe a, b und d ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ behörden zu Spalte A Buchstabe a bis i Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis i Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a bis i Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a bis i Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis i Bundesamt für Justiz zu Spalte A Buchstabe a, b und d Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis d Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis d und f Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis d und f Staatsangehörigkeitsund Vertriebenenbehörden zu Spalte A Buchstabe c Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e und i alle übrigen öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe c § 3 Satz 2 Nummer 5 Weitere Personalien ­ wie vorstehend ­ (2) ­ wie vorstehend ­ ­ wie vorstehend ­ ­ die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen ­ alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken zu Spalte A Buchstabe a, b und d §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 ­ nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Num- Nummer 1 und 6, § 18 mer I genannten Stellen Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes zur Durchführung ausländeroder asylrechtlicher Aufgaben: § 3 Satz 2 Nummer 5 Weitere Personalien ­ wie vorstehend ­ (3) ­ wie vorstehend ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1835 A 4 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen ­ die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen ­ Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e und i * Dieses Datum wird nicht erhoben, sondern entsteht im Register, wenn eine Namensänderung gemeldet wird. A 5 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 1 Nummer 5a ­ Lichtbild (7) §§ 5, 14 bis 19, 21, 25, 26 des AZR-Gesetzes ­ alle öffentlichen Stellen ­ Ausländerbehörden und mit Ausnahme des Statismit der Durchführung tischen Bundesamtes ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffent- ­ nichtöffentliche Stellen, liche Stellen die humanitäre oder so­ mit grenzpolizeilichen ziale Aufgaben wahrnehAufgaben betraute Behörmen den ­ Behörden anderer Staa­ in der Rechtsverordnung ten, über- oder zwischennach § 58 Absatz 1 des staatliche Stellen Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ Zollkriminalamt ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder ­ ermittlungsführende Polizeibehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Staatsangehörigkeitsbehörden ­ in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen ­ Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ­ Bundesnachrichtendienst ­ Militärischer Abschirmdienst ­ alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken (1) 1836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 A 6 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 1 Nummer 6 Zuzug/Fortzug a) Ersteinreise in das Bundesgebiet am b) Zuzug von einer anderen Ausländerbehörde am c) Zuzug von unbekannt am d) Fortzug ins Ausland am e) Fortzug nach unbekannt am f) verstorben am (1) (5) (5) (5) (5) (5) ­ wie vorstehend ­ ­ wie vorstehend ­ (5) (5) (5) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a ­ Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe h §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes ­ alle Stellen g) Wiederzuzug aus dem Ausland am h) nicht mehr aufhältig seit § 3 Satz 2 Nummer 6 Zuzug/Fortzug ­ wie vorstehend ­ § 3 Satz 2 Nummer 6 (2) ­ wie vorstehend ­ §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes ­ wie vorstehend ­ ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundespolizei ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder ­ Bundesagentur für Arbeit ­ Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren ­ Statistisches Bundesamt Zuzug/Fortzug ­ wie vorstehend ohne Buchstabe h ­ (3) ­ wie vorstehend ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1837 A 7 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 1 Nummer 6 ­ als Flüchtling im Ausland anerkannt (5) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundespolizei ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren ­ Statistisches Bundesamt (1) 1838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 A 8 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 1 Asyl a) b) c) d) e) Asylantrag gestellt am Asylantrag erneut gestellt am Asylantrag abgelehnt am als Asylberechtigter anerkannt am Anerkennung widerrufen/zurückgenommen am Anerkennung erloschen am Asylverfahren eingestellt am Asylverfahren auf andere Weise erledigt am Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 AsylVfG zuerkannt am Flüchtlingseigenschaft widerrufen/zurückgenommen am Flüchtlingseigenschaft erloschen am subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylVfG gewährt am (1) (1) (3) (3) (3) §§ 15, 16, 18, 18a, 21 , 23 des AZR-Gesetzes ­ Bundesamt für Migration I) ­ Ausländerbehörden und Flüchtlinge zu ­ AufnahmeeinrichtunSpalte A Buchstabe a gen oder Stellen nach bis e, g bis j, l bis v § 88 Absatz 3 des ­ Ausländerbehörden zu AsylverfahrensgesetSpalte A Buchstabe f, k, q zes bis s ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundespolizei ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder ­ Bundesagentur für Arbeit ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren ­ Statistisches Bundesamt f) g) h) i) (5) (3) (6) (3) j) (3) (1) (5) (3) k) l) m) subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylVfG widerrufen/zurückgenommen am n) o) p) q) r) s) Asylantrag vor Einreise gestellt am Asylantrag vor Einreise erneut gestellt am Asylantrag vor Einreise abgelehnt am Aufenthaltsgestattung seit Aufenthaltsgestattung erloschen am Nummer der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (3) (1) (1) (3) (6) (6) (7) II) ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1839 A 8 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen t) über Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) entschieden am Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) erfolgt am Übernahme von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) entschieden am (2) u) (5) v) (2) ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen § 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 Asyl ­ wie vorstehend ohne die Buchstaben t bis v ­ (2) ­ wie vorstehend ­ ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis e, g bis j, l bis s ­ Ausländerbehörden zu Spalte A Buchstabe f, q bis s ­ wie vorstehend ­ § 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 (3) Asyl ­ wie vorstehend ohne die Buchstaben t bis v ­ ­ wie vorstehend ­ ­ wie vorstehend ­ § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes ­ nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen 1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 A 9 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 Aufenthaltsstatus a) b) vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt am Aufenthaltstitel zurückgenommen am widerrufen am erloschen am heimatloser Ausländer Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt am Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt am Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt am Nummer des Aufenthaltstitels Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung aa) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt am befristet bis räumlich beschränkt auf Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen bb) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit versagt am j) Nebenbestimmungen zur Erwerbstätigkeit (5)* (1) (5) (3) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes c) (3) d) e) f) (6) (1)* (1)* g) (7) h) i) (7) I) ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundespolizei ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ Bundesagentur für Arbeit ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren ­ Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis d, i bis l II) ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Behörden der Zollverwaltung (5)* Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1841 A 9 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen aa) selbständige Tätigkeit erlaubt am befristet bis weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen bb) Beschäftigung erlaubt am befristet bis räumlich beschränkt auf Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen k) zustimmungsfreie Beschäftigung bis festgestellt am zustimmungsfreie Beschäftigung aufgrund Vorbeschäftigungszeiten oder längeren Aufenthalts festgestellt am (2)* ­ Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen (2)* (2)* l) (2) m) Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise in das Bundesgebiet mit Visum nach § 18c AufenthG am § 3 Satz 2 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 Aufenthaltsstatus ­ wie vorstehend Spalte A Buchstabe a bis c, e bis h § 3 Satz 2 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 (3) (2) (5)* ­ wie vorstehend ­ ­ wie vorstehend ­ ­ wie vorstehend ­ § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes ­ wie vorstehend ­ ­ wie vorstehend ­ ­ nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen Aufenthaltsstatus ­ wie vorstehend Spalte A Buchstabe b bis c, e bis h * In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist. 1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 A 10 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 Aufenthaltserlaubnis a) Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung nach aa) § 16 Absatz 1 AufenthG (Studium) erteilt am befristet bis bb) § 16 Absatz 1a AufenthG (Studienbewerbung) erteilt am befristet bis cc) § 16 Absatz 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium) erteilt am befristet bis dd) § 16 Absatz 5 AufenthG (Sprachkurse, Schulbesuch) erteilt am befristet bis ee) § 16 Absatz 5b AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach schulischer Berufsausbildung) erteilt am befristet bis ff) § 16 Absatz 6 AufenthG (innergemeinschaftlich mobiler Student aus [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates]) erteilt am befristet bis (2)* ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 des AZR-Gesetzes (2)* (2)* (2)* (1) (2)* I) ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundespolizei ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder ­ Bundesagentur für Arbeit ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren ­ Statistisches Bundesamt II) ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes (2)* gg) § 17 Absatz 1 AufenthG (sonstige betriebliche Ausbildungszwecke) erteilt am befristet bis (2)* Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1843 A 10 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen hh) § 17 Absatz 3 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach betrieblicher Berufsausbildung) erteilt am befristet bis b) Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach aa) § 18 Absatz 3 AufenthG (keine qualifizierte Beschäftigung) erteilt am befristet bis bb) § 18 Absatz 4 Satz 1 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung) erteilt am befristet bis cc) § 18 Absatz 4 Satz 2 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) erteilt am befristet bis dd) § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Abschluss in Deutschland) erteilt am befristet bis ee) § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit einem anerkannten Hochschulabschluss oder mit einem ausländischen Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, und mit (2)* (2)* ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen (2)* (2)* (2)* (2)* 1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 A 10 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen seit zwei Jahren ununterbrochener, dem Abschluss angemessener Beschäftigung) erteilt am befristet bis ff) § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt) erteilt am befristet bis gg) § 18c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche) erteilt am befristet bis hh) § 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Regelberufe) erteilt am befristet bis ii) § 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder § 2 Absatz 2 BeschV (Blaue Karte EU, Mangelberufe) erteilt am befristet bis jj) § 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Regelberufe) erteilt am (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1845 A 10 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen befristet bis [Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat] kk) § 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Regelberufe) abgelehnt am [Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat] ll) § 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder § 2 Absatz 2 BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Mangelberufe) erteilt am befristet bis [Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat] mm) § 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder § 2 Absatz 2 BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Mangelberufe) abgelehnt am [Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat] nn) § 20 Absatz 1 AufenthG (Forscher) erteilt am befristet bis oo) § 20 Absatz 5 AufenthG (in [EU-Mitgliedstaat] zugelassener Forscher) erteilt am (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* 1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 A 10 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen befristet bis [Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat] pp) § 21 Absatz 1 AufenthG (selbständige Tätigkeit ­ wirtschaftliches Interesse) erteilt am befristet bis qq) § 21 Absatz 2 AufenthG (selbständige Tätigkeit ­ völkerrechtliche Vergünstigung) erteilt am befristet bis rr) § 21 Absatz 2a AufenthG (selbständige Tätigkeit ­ Absolvent inländischer Hochschule) erteilt am befristet bis ss) § 21 Absatz 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit) erteilt am befristet bis c) Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach aa) § 22 Satz 1 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland) erteilt am befristet bis bb) § 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahme durch BMI) erteilt am befristet bis cc) § 23 Absatz 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) erteilt am (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1847 A 10 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen befristet bis dd) § 23 Absatz 2 AufenthG (besondere Fälle) erteilt am befristet bis ee) § 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder) erteilt am gültig ab befristet bis ff) § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) erteilt am befristet bis (2)* (2)* (2)* gg) § 25 Absatz 1 AufenthG (Asyl) anerkannt am befristet bis hh) § 25 Absatz 2 AufenthG (GFK) gewährt am befristet bis ii) § 25 Absatz 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährt am befristet bis jj) § 25 Absatz 3 AufenthG (Abschiebungsverbot) erteilt am befristet bis kk) § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe) erteilt am befristet bis ll) § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte) erteilt am (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* 1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 A 10 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen befristet bis mm) § 25 Absatz 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) erteilt am befristet bis nn) § 25a Absatz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: integrierter Jugendlicher/Heranwachsender) erteilt am befristet bis oo) § 25a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Eltern) erteilt am befristet bis pp) § 25a Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Geschwister) erteilt am befristet bis d) Aufenthalt aus familiären Gründen nach aa) § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Ehegatte) erteilt am befristet bis bb) § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Kinder) erteilt am befristet bis (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1849 A 10 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen cc) § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Elternteil) erteilt am befristet bis dd) § 28 Absatz 1 Satz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Elternteil) erteilt am befristet bis ee) § 28 Absatz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Sonstige) erteilt am befristet bis ff) § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3g AufenthG erteilt am befristet bis gg) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3g AufenthG (Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) erteilt am befristet bis hh) § 32 Absatz 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt ­ EU) erteilt am befristet bis ii) § 32 Absatz 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) erteilt am befristet bis (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* 1850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 A 10 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen jj) § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Nachzug von Kindern über 16 Jahre zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis ­ außer nach § 25 Absatz 1 und 2 AufenthG ­, einer Niederlassungserlaubnis ­ außer nach § 26 Absatz 3 und § 19 AufenthG ­ oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU) erteilt am befristet bis kk) § 32 Absatz 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) erteilt am befristet bis ll) § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) erteilt am befristet bis mm) § 36 Absatz 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) erteilt am befristet bis nn) § 36 Absatz 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehöriger) erteilt am befristet bis e) besondere Aufenthaltsrechte nach aa) § 7 Absatz 1 Satz 3 AufenthG (sonstige begründete Fälle) erteilt am befristet bis bb) § 25 Absatz 4a AufenthG (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1851 A 10 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (Aufenthaltsrecht für Ausländer, die Opfer einer Straftat nach den §§ 232, 233 oder 233a des Strafgesetzbuchs wurden) erteilt am befristet bis cc) § 25 Absatz 4b AufenthG (Aufenthaltsrecht für Ausländer, die Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind) erteilt am befristet bis dd) § 31 Absatz 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht) erteilt am befristet bis ee) § 34 Absatz 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht von Kindern) erteilt am befristet bis ff) § 37 Absatz 1 AufenthG (Wiederkehr) erteilt am befristet bis gg) § 37 Absatz 5 AufenthG (Wiederkehr Rentner) erteilt am befristet bis hh) § 38 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 5 AufenthG (ehemaliger Deutscher) (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* 1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 A 10 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen erteilt am befristet bis ii) § 38a AufenthG (langfristig Aufenthaltsberechtigter in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates]) erteilt am befristet bis § 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis auf Probe) erteilt am befristet bis (2)* jj) (2)* kk) § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung) erteilt am befristet bis ll) § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten) erteilt am befristet bis mm) § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung für unbegleitete Flüchtlinge) erteilt am befristet bis nn) § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104b AufenthG (integrierte Kinder von Geduldeten) erteilt am befristet bis oo) § 4 Absatz 5 AufenthG (Assoziationsrecht EWG/Türkei) (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1853 A 10 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen erteilt am befristet bis pp) dem Freizügigkeitsabkommen EG/ Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger erteilt am befristet bis qq) dem Freizügigkeitsabkommen EG/ Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern erteilt am befristet bis § 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 Aufenthaltserlaubnis ­ wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe oo bis qq ­ § 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 Aufenthaltserlaubnis ­ wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe oo bis qq ­ (3) ­ wie vorstehend ­ ­ wie vorstehend ­ (2) ­ wie vorstehend ­ ­ wie vorstehend ­ ­ wie vorstehend ­ (2)* (2)* § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes ­ nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen * In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist. A 11 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 Niederlassungserlaubnis/ unbefristeter Aufenthaltstitel nach a) § 9 AufenthG (allgemein) erteilt am § 9a AufenthG (Daueraufenthalt ­ EU) erteilt am (1) (2)* ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 des AZR-Gesetzes b) (2)* I) ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundespolizei 1854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 A 11 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen c) § 18b AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen) erteilt am § 19 Absatz 1 AufenthG (Hochqualifizierter ohne Zuordnung nach Absatz 2) erteilt am § 19 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (Hochqualifizierter Wissenschaftler) erteilt am § 19 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG (Hochqualifizierte Lehrperson) erteilt am § 19a Absatz 6 Satz 1 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU nach frühestens 33 Monaten) erteilt am § 19a Absatz 6 Satz 3 AufenthG (Niederlassungerlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU nach frühestens 21 Monaten) erteilt am § 21 Absatz 4 AufenthG (3 Jahre selbständige Tätigkeit) erteilt am § 23 Absatz 2 AufenthG (besondere Fälle) erteilt am § 26 Absatz 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) erteilt am § 26 Absatz 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) erteilt am (2)* d) (2)* e) (2)* f) (2)* ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder ­ Bundesagentur für Arbeit ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren ­ Statistisches Bundesamt II) ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen g) (2)* h) (2)* i) (2) j) (3)* k) (2) l) (3) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1855 A 11 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen m) § 28 Absatz 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen) erteilt am n) § 31 Absatz 3 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten) erteilt am § 35 AufenthG (Kinder) erteilt am § 38 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG (ehemalige Deutsche) erteilt am Bescheinigung nach § 51 Absatz 2 Satz 3 AufenthG erteilt am dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger erteilt am dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern erteilt am (2)* (2)* o) (2)* p) (2)* q) (2)* r) (2)* s) (2)* § 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 Niederlassungserlaubnis/ unbefristeter Aufenthaltstitel ­ wie vorstehend ohne die Buchstaben r und s ­ § 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 Niederlassungserlaubnis/ unbefristeter Aufenthaltstitel ­ wie vorstehend ohne die Buchstaben r und s ­ (3) ­ wie vorstehend ­ ­ wie vorstehend ­ § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes ­ nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen (2) ­ wie vorstehend ­ ­ wie vorstehend ­ ­ wie vorstehend ­ * In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist. 1856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 A 12 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU a) Aufenthaltskarte (Angehörige von EU-/ EWR-Bürgern) erteilt am b) Daueraufenthaltskarte (Angehörige von EU-/ EWR-Bürgern) erteilt am (2)* ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 des AZR-Gesetzes (2)* (1) I) ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundespolizei ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder ­ Bundesagentur für Arbeit ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren ­ Statistisches Bundesamt II) ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes ­ Staatsanwaltschaften Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1857 A 12 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen ­ Gerichte ­ Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen § 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts EU-/EWRBürger erteilt am ­ wie vorstehend ­ ­ wie vorstehend ­ § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes (3) ­ nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen * In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist. A 13 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8 Ausweisung und Hinweis auf Begründungstext a) Ausweisungsverfügung erlassen am Wirkung befristet bis sofort vollziehbar seit Ausweisungsverfügung erlassen am Wirkung unbefristet sofort vollziehbar seit Ausweisungsverfügung erlassen am Wirkung befristet bis noch nicht vollziehbar Ausweisungsverfügung erlassen am Wirkung unbefristet noch nicht vollziehbar (2) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis r ­ Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe s §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 des AZR-Gesetzes b) (2) (1) c) (2) d) (2) I) ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundespolizei ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden 1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 A 13 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen e) Ausweisungsverfügung erlassen am Wirkung befristet bis unanfechtbar seit Ausweisungsverfügung erlassen am Wirkung unbefristet unanfechtbar seit § 2 Absatz 7 FreizügG/ EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am sofort vollziehbar seit § 2 Absatz 7 FreizügG/ EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am noch nicht vollziehbar § 2 Absatz 7 FreizügG/ EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am unanfechtbar seit § 5 Absatz 4 FreizügG/ EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am unanfechtbar seit § 5 Absatz 4 FreizügG/ EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am sofort vollziehbar seit § 5 Absatz 4 FreizügG/ EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am noch nicht vollziehbar (3) f) (3) ­ Bundesagentur für Arbeit ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren ­ Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis r II) ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen g) (3) h) (3) i) (3) j) (3) k) (3) l) (3) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1859 A 13 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen m) § 6 Absatz 1 FreizügG/ EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am Wirkung unbefristet noch nicht vollziehbar n) § 6 Absatz 1 FreizügG/ EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am Wirkung befristet bis noch nicht vollziehbar § 6 Absatz 1 FreizügG/ EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am Wirkung unbefristet sofort vollziehbar seit § 6 Absatz 1 FreizügG/ EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am Wirkung befristet bis sofort vollziehbar seit § 6 Absatz 1 FreizügG/ EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am Wirkung befristet bis unanfechtbar seit § 6 Absatz 1 FreizügG/ EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am Wirkung unbefristet unanfechtbar seit Begründungstext liegt vor (3) (3) o) (3) p) (3) q) (3) r) (3) s) 1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 A 13 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Satz 2 Nummer 8 Ausweisung und Hinweis auf Begründungstext ­ wie vorstehend Spalte A Buchstabe i, j und q bis s ­ § 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Satz 2 Nummer 8 Ausweisung und Hinweis auf Begründungstext ­ wie vorstehend Spalte A Buchstabe g, h, k bis p und s ­ (3) ­ wie vorstehend ­ ­ wie vorstehend ­ § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes zur Durchführung ausländeroder asylrechtlicher Aufgaben: ­ nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (2) ­ wie vorstehend ­ ­ wie vorstehend ­ ­ wie vorstehend ­ A 14 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) § 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8 Abschiebung (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG) und Hinweis auf Begründungstext a) Ausreiseaufforderung vom Frist bis b) Abschiebung angedroht am c) Abschiebung angeordnet am d) Abschiebung angedroht und angeordnet am e) Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG erlassen am f) Abschiebung aufgrund Ausweisung vollzogen am (2) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis h ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe b und c ­ Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe i §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 des AZR-Gesetzes (3) (1) (3) (3) (3) (4) ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundespolizei ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Bundesagentur für Arbeit ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1861 A 14 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen g) Abschiebung vollzogen am Wirkung befristet bis h) Abschiebung vollzogen am Wirkung unbefristet i) Begründungstext liegt vor zu den Buchstaben e bis h (4) (4) ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen ­ Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis h § 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Satz 2 Nummer 8 Abschiebung (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG) und Hinweis auf Begründungstext ­ wie vorstehend ohne die Buchstaben e und f A 15 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) ­ wie vorstehend ­ (2) ­ wie vorstehend ­ ­ wie vorstehend ­ A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8 Einschränkung/Untersagung der politischen Betätigung und Hinweis auf Begründungstext a) politische Betätigung eingeschränkt am Wirkung befristet bis ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis d §§ 15, 16, 18, 18a, 21 des AZR-Gesetzes (1) (3) ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundespolizei 1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 A 15 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen b) politische Betätigung eingeschränkt am Wirkung unbefristet c) politische Betätigung untersagt am Wirkung befristet bis d) politische Betätigung untersagt am Wirkung unbefristet e) Begründungstext liegt vor (3) ­ Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e (3) ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Bundesagentur für Arbeit ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen (3) A 16 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8 §§ 15, 16, 18, 18a, 21 des AZR-Gesetzes (1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1863 A 16 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen Überwachungsmaßnahmen bei ausgewiesenen Ausländern nach § 54a AufenthG a) Aufenthalt nach § 54a Absatz 2 AufenthG beschränkt auf Bezirk der Ausländerbehörde ... b) abweichende Regelung hinsichtlich der Aufenthaltsbeschränkung nach § 54a Absatz 2 AufenthG angeordnet am c) Verpflichtung hinsichtlich Wohnung nach § 54a Absatz 3 AufenthG angeordnet am d) Nutzungsverbot hinsichtlich Kommunikationsmittel nach § 54a Absatz 4 AufenthG angeordnet am e) Begründungstext liegt vor (2) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis d ­ Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e (2) (2) (2) (2) I) ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundespolizei ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Bundesagentur für Arbeit ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren II) ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen 1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 A 17 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 Duldung a) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 1 AufenthG erteilt am befristet bis widerrufen am b) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG aa) wegen fehlender Reisedokumente bb) aufgrund familiärer Bindungen zu einem Duldungsinhaber nach Doppelbuchstabe aa cc) aus sonstigen Gründen erteilt am befristet bis widerrufen am c) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG erteilt am befristet bis widerrufen am d) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG erteilt am befristet bis widerrufen am (2) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis c und e ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe b und e ­ mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe d und e §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 des AZR-Gesetzes ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundespolizei ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Bundesagentur für Arbeit ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen ­ Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis d (2) (1) (2) (2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1865 A 17 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen e) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2a AufenthG erteilt am befristet bis widerrufen am f) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2b AufenthG erteilt am befristet bis widerrufen am (2) (2) g) Nummer der Bescheinigung § 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 Duldung ­ wie vorstehend ­ A 18 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) (2) (2) ­ wie vorstehend ­ ­ wie vorstehend ­ ­ wie vorstehend ­ A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 ­ Ausreiseverbot erlassen am (3) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen §§ 15, 16, 18, 18a, 21 des AZR-Gesetzes (1) I) ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundespolizei ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind 1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 A 18 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder ­ Bundesagentur für Arbeit ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren II) ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen § 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 ­ Ausreiseverbot erlassen am § 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 ­ Ausreiseverbot erlassen am (3) ­ wie vorstehend ­ ­ wie vorstehend ­ (2) ­ wie vorstehend ­ ­ wie vorstehend ­ ­ wie vorstehend ­ § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, § 21 des AZRGesetzes zur Durchführung ausländeroder asylrechtlicher Aufgaben: ­ nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1867 A 19 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 Passrechtliche Maßnahmen (Kapitel 2 Abschnitt 1 AufenthV) a) Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthV ausgestellt am gültig bis b) Grenzgängerkarte nach § 12 AufenthV ausgestellt am gültig bis c) Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthV ausgestellt am gültig bis d) Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AufenthV ausgestellt am gültig bis (2) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundespolizei ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren ­ Statistisches Bundesamt (2) (2) (2) (1) 1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 A 20 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8 Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG und Hinweis auf Begründungstext a) zurückgewiesen am b) Ausreiseaufforderung vom Frist bis c) Abschiebung angedroht am d) zurückgeschoben am Wirkung befristet bis e) zurückgeschoben am Wirkung unbefristet f) abgeschoben am Wirkung befristet bis (1) (4) (2) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe d und e ­ mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden ­ in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde ­ Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe h §§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 des AZR-Gesetzes (3) (4) (4) (4) g) abgeschoben am Wirkung unbefristet h) Begründungstexte liegen vor zu den Buchstaben f und g (4) ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundespolizei ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Bundesagentur für Arbeit ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen ­ Statistisches Bundesamt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1869 A 20 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Satz 2 Nummer 8 Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG und Hinweis auf Begründungstext ­ wie vorstehend ­ (2) ­ wie vorstehend ­ ­ wie vorstehend ­ ­ wie vorstehend ­ A 21 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 4 und § 3 Satz 1 Nummer 8 Einreisebedenken und Hinweis auf Begründungstext a) Einreisebedenken seit Wirkung befristet bis b) Einreisebedenken seit Wirkung unbefristet c) Begründungstext liegt vor (5) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a und b ­ mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a und b ­ in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a und b ­ Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe c §§ 15, 16, 21, 24a des AZRGesetzes (5) (1) ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundespolizei ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ­ Bundeskriminalamt 1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 A 21 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte A 22 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 5 Grenzfahndung a) Ausschreibung zur Zurückweisung b) Ausschreibung zur Zurückweisung Terrorismus (6) §§ 15, 16, 18, 18a, 21 des AZR-Gesetzes ­ Ausländerbehörden ­ mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behör- ­ Aufnahmeeinrichtungen den oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfah­ in der Rechtsverordnung rensgesetzes nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes ­ Bundesamt für Migration bestimmte Bundespolizeiund Flüchtlinge behörde ­ Bundespolizei ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte (6) (1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1871 A 22 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen ­ Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen § 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 5 Grenzfahndung ­ wie vorstehend ­ (2) ­ wie vorstehend ­ ­ wie vorstehend ­ ­ wie vorstehend ­ A 23 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 6 Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung a) Ausschreibung zur Festnahme b) Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung c) ausschreibende Stelle (6) § 6 des AZR-Gesetzes §§ 15 bis 18, 21 des AZR-Gesetzes (6) (1) I) ­ Ausländerbehörden I) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchfüh­ Aufnahmeeinrichtunrung ausländerrechtgen oder Stellen nach licher Vorschriften § 88 Absatz 3 des betraute öffentliche AsylverfahrensgesetStellen zu Spalte A zes Buchstabe b ­ Bundesamt für Migra­ mit grenzpolizeilichen tion und Flüchtlinge Aufgaben betraute ­ Bundespolizei Behörden ­ andere mit der polizei­ in der Rechtsverordlichen Kontrolle des nung nach § 58 Abgrenzüberschreitensatz 1 des Bundesden Verkehrs beaufpolizeigesetzes betragte Behörden stimmte Bundespoli­ oberste Bundes- und zeibehörde Landesbehörden, die ­ Bundesamt für Migramit der Durchführung tion und Flüchtlinge ausländer-, asyl- und zu Spalte A Buchpassrechtlicher Vorstabe b schriften als eigener ­ Staatsanwaltschaften Aufgabe betraut sind ­ Gerichte ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden der II) ­ Bundeskriminalamt Länder ­ Landeskriminalämter ­ deutsche Auslands­ Zollkriminalamt vertretungen und an­ sonstige Polizeivolldere öffentliche Stelzugsbehörden der len im Visaverfahren Länder 1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 A 23 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen II) ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Zollkriminalamt ­ Behörden der Zollverwaltung § 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 6 Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung ­ wie vorstehend ­ § 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 6 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung ­ wie vorstehend Spalte A Buchstabe b und c ­ (3) ­ wie vorstehend ­ (2) ­ wie vorstehend ­ § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZRGesetzes ­ die zu Personenkreis (1) in ­ wie vorstehend ­ Spalte C Nummer I genannten Stellen ­ ermittlungsführende Polizeibehörden § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes ­ die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen ­ ermittlungsführende Polizeibehörden § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§ 18, 21 des AZR-Gesetzes zur Durchführung ausländeroder asylrechtlicher Aufgaben: ­ die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1873 A 24 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7 Verdacht auf und Gefährdung durch Straftaten a) Verdacht auf § 95 Absatz 1 Nummer 8 AufenthG b) Verdacht auf § 30 Absatz 1 oder § 30a Absatz 1 BtMG c) Verdacht auf § 129 StGB d) Verdacht auf § 129a StGB e) Verdacht auf § 129 in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB f) Verdacht auf § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB (5) ­ mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden ­ in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde ­ ermittlungsführende Polizeibehörde ­ Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ­ Staatsanwaltschaften §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundespolizei ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren (5) (5) (5) (5) (5) (1) (5) (5) g) Verdacht auf Straftat mit Terrorismus-Zielsetzung h) Gefährdung durch Straftat mit Terrorismus-Zielsetzung 1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 A 24a Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7a a) Verdacht auf Straftat nach § 89a StGB b) Verdacht auf Straftat nach § 89b StGB (5) (5) ­ mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden ­ in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde ­ ermittlungsführende Polizeibehörde ­ Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ­ Staatsanwaltschaften §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundespolizei ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren (1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1875 A 25 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 8 Aus- und Durchlieferung a) Ausgeliefert am nach b) Durchgeliefert am nach (4) (4) ­ Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundespolizei ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren (1) 1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 A 26 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 9 Ablehnung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit a) Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit abgelehnt am b) Antrag auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes abgelehnt am (3) ­ Staatsangehörigkeitsbehörden §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundespolizei ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren (3) (1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1877 A 27 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 10 Aussiedlerangelegenheiten a) Feststellung der Aussiedlereigenschaft/Spätaussiedlereigenschaft abgelehnt am b) Feststellung der Aussiedlereigenschaft/Spätaussiedlereigenschaft zurückgenommen am (3) §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes ­ Ausländerbehörden ­ in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aus­ Aufnahmeeinrichtungen siedler und Spätaussiedler oder Stellen nach § 88 zuständige Stellen Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundespolizei ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren (3) (1) 1878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 A 28 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 11 Verurteilung wegen Straftaten a) Verurteilung nach § 95 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG b) Verurteilung nach § 95 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (5) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundespolizei ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren (5) (1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1879 A 29 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit§ 2 Absatz 2 Nummer 12 Sicherheitsrechtliche Befragung a) Sicherheitsrechtliche Befragung nach § 54 Nummer 6 AufenthG durchgeführt am b) Bezeichnung der Stelle, die die Befragung durchgeführt hat (5) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundespolizei ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren (5) (1) 1880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 A 30 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 13 Sicherheitsleistung a) Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 3 und 5 in Verbindung mit § 64 Absatz 2 AufenthG abgegeben am b) Garantieerklärung abgegeben am c) Stelle, bei der sie vorliegt (5)* §§ 15, 24a des AZR-Gesetzes ­ mit grenzpolizeilichen ­ Ausländerbehörden Aufgaben betraute Behör- ­ Bundesamt für Migration den und Flüchtlinge ­ Bundespolizei ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden (1) (5)* (5)* A 31 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 14 a) Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG abgegeben am b) Stelle, bei der sie vorliegt (1) (5)* ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen ­ mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden §§ 15, 24a des AZR-Gesetzes ­ Ausländerbehörden ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundespolizei ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden (5)* A 31a Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7 ­ Voraussetzungen des § 6 FreizügG/EU für den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegeben (5) (2)/(3) § 15 des AZR-Gesetzes ­ Ausländerbehörden ­ mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behör- ­ Aufnahmeeinrichtungen den oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfah­ in der Rechtsverordnung rensgesetzes nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes ­ Bundesamt für Migration bestimmte Bundespolizeiund Flüchtlinge behörde Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1881 A 31a Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen ­ ermittlungsführende Polizeibehörde ­ Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ­ mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind A 32 Bezeichnung der Daten (§ 4 des AZR-Gesetzes) A1*) B**) C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des AZR-Gesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 4 AZRG-Durchführungsverordnung) D Personenkreis Zeitpunkt der Übermittlung Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 3 §§ 4, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes ­ sofern die gesperrten Daten übermittelt werden ­ (6) (1)/(2)/ (3) sofern nicht die Registerbe- ­ alle öffentlichen Stellen hörde selbst entscheidet ­ nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder so­ die für das Asylverfahren ziale Aufgaben wahrnehzuständige Organisationsmen einheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Behörden anderer Staaten, über- oder zwischen­ Ausländerbehörden staatliche Stellen ­ Übermittlungssperre A 33 Bezeichnung der Daten (§ 5 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 5 Absatz 1 § 5 Absatz 1 des AZR-Gesetzes § 14 Absatz 2 des AZR-Gesetzes Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts ­ Suchvermerk von § 5 Absatz 2 Suchvermerk zur Feststellung anderer Sachverhalte ­ Suchvermerk von (6) (1)/(2)* (6) ­ alle(n) öffentlichen Stellen § 5 Absatz 2 des AZR-Gesetzes ­ Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ­ Bundesnachrichtendienst ­ Militärischer Abschirmdienst ­ Bundeskriminalamt ­ alle öffentlichen Stellen (sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist) 1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 A 33 Bezeichnung der Daten (§ 5 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 5 Absatz 1a § 5 Absatz 1a des AZRGesetzes § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 6 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 3, § 18 Absatz 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts ­ Suchvermerk von (6) ­ mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ Bundesagentur für Arbeit (jeweils, sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist) (3) * Zum Personenkreis (2) nicht als Erstmeldung. A 34 Bezeichnung der Daten (§ 37 Absatz 2 des AZR-Gesetzes) A1*) B**) C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 37 Absatz 1 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 37 Absatz 2 des AZR-Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 3 der AZRG-Durchführungsverordnung) Personenkreis Zeitpunkt der Übermittlung ­ Sperrvermerk (1)/(2)/ (3) (6) ­ Zuspeicherung durch die Registerbehörde ­ alle Stellen ". d) In Abschnitt II Nummer 35 Spalte A wird nach der Angabe ,,§ 3" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1883 e) Abschnitt III Nummer 37 wird wie folgt gefasst: ,,A 37 Bezeichnung der Sachverhalte, zu denen Begründungstexte zu übersenden sind (§ 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes) B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übersendende Stellen (§ 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der AZRG-DV) D Übermittlung an folgende Stellen (§ 10 Absatz 1a, § 10 Absatz 6 des AZR-Gesetzes a) Ausweisung/Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Überwachungsmaßnahmen bei Ausweisungen siehe Abschnitt I Nummer 13 Spalte A Buchstabe a bis r sowie Nummer 16 Spalte A Buchstabe a bis d b) Abschiebung siehe Abschnitt I Nummer 14 Spalte A Buchstabe e bis h sowie Nummer 20 Spalte A Buchstabe f und g c) politische Betätigung eingeschränkt oder untersagt siehe Abschnitt I Nummer 15 Spalte A Buchstabe a bis d d) Einreisebedenken siehe Abschnitt I Nummer 21 Spalte A Buchstabe a und b siehe § 6 ­ Ausländerbehörden und mit Absatz 1 der Durchführung ausländer AZRG-DV derrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen ­ mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden ­ in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundespolizei ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren hinsichtlich freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger: ­ mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden nur zur Durchführung solcher Aufgaben ". 1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 f) Die Erläuterungen nach Abschnitt III werden wie folgt gefasst: ,,*) Es bedeuten: (1) = Ausländer, die keine Unionsbürger sind, (2) = Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt, (3) = Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. Die Angaben in Spalte B gelten jeweils für den einzelnen in Spalte A genannten Speichersachverhalt. Die Angaben in Spalte A1 gelten jeweils für die gesamte Tabellenzeile. **) Es bedeuten: (1) = wenn der Antrag gestellt ist, (2) = wenn die Entscheidung ergangen ist, (3) = wenn die Entscheidung vollziehbar ist, (4) = wenn die Entscheidung vollzogen ist, (5) = wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist, (6) = wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, (7) = wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht." Artikel 2 Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung In der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird Abschnitt I Nummer 32 wie folgt gefasst: ,,A 32 A1*) B**) C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 4 Absatz 2 Satz 2 des AZR-Gesetzes in Verbindung mit § 51 Absatz 1 und 5 des Bundesmeldegesetzes; § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des AZR-Gesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 4 der AZRG-Durchführungsverordnung) D Bezeichnung der Daten (§ 4 des AZR-Gesetzes) Personenkreis Zeitpunkt der Übermittlung Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 3 §§ 4, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes ­ sofern die gesperrten Daten übermittelt werden ­ ­ Übermittlungssperre (1)/(2)/ (3) (6) sofern nicht die Registerbehörde selbst entscheidet ­ die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Ausländerbehörden ­ Polizeibehörden des Bundes und der Länder als Zeugenschutzdienststellen ­ alle öffentlichen Stellen ­ nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen ­ Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen ". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1885 Artikel 3 Änderung der VWDG-Durchführungsverordnung In der Anlage zur VWDG-Durchführungsverordnung vom 1. Juni 2013 (BGBl. I S. 1414) wird in Nummer 6 Spalte D die Angabe ,,(§§ 6 und 7 WDG)" durch die Angabe ,,(§§ 6 und 7 VWDG)" ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. November 2015 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 27. November 2014 Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière