Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2014  Nr. 56 vom 08.12.2014  - Seite 1928 bis 1936 - Gesetz zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen und deren Kontrollen in der Gemeinsamen Agrarpolitik

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1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014 Gesetz zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen und deren Kontrollen in der Gemeinsamen Agrarpolitik Vom 2. Dezember 2014 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Regelung der Einhaltung von Anforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz ­ AgrarZahlVerpflG) §1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung des Titels VI der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung und der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union. (2) Dieses Gesetz ist nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes, soweit 1. Stützungsregelungen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrar- politik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung, 2. Zahlungen nach Artikel 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung, 3. im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verordnungen erlassene Rechtsakte der Europäischen Union und 4. zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verordnungen erlassene Rechtsakte der Europäischen Union betroffen sind. Anwendbar sind nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen beziehen. Rechtsverordnungen auf Grund der in Satz 2 bezeichneten Vorschriften können auch erlassen werden, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sachgerecht durchzuführen, einschließlich der Wahrnehmung der in den in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakten der Europäischen Union enthaltenen Optionen für die Mitgliedstaaten, soweit die Ausübung der Optionen für die Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sachdienlich ist, es sei denn, in diesem Gesetz wird etwas anderes geregelt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014 1929 (3) Im Hinblick auf die in Artikel 92 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bezeichneten Prämien nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in der jeweils geltenden Fassung gilt dieses Gesetz nur, soweit ein Land die jeweilige Prämie gewährt. §2 Grundanforderungen an die Betriebsführung, Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (1) Ein Begünstigter im Sinne des Artikels 92 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Begünstigter) ist verpflichtet, 1. seinen Betrieb im Sinne des Artikels 91 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Betrieb) nach den in Artikel 93 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit der Angabe ,,GAB" bezeichneten Grundanforderungen an die Betriebsführung zu führen und 2. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Maßnahmen zu ergreifen, um die in Artikel 93 Absatz 1 und Artikel 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit der Angabe ,,GLÖZ" bezeichneten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand einzuhalten. (2) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln dem Begünstigten die nach Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 notwendigen Informationen. (3) Die für die Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 bezeichneten Verpflichtungen zuständigen Behörden (Fachüberwachungsbehörden) können 1. aus Gründen des Naturschutzes, 2. aus Gründen des Pflanzenschutzes, 3. um die Errichtung einer baulichen Anlage zu ermöglichen, 4. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, 5. im Rahmen der Flurneuordnung oder 6. aus anderen wichtigen Gründen Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 genehmigen. Ausnahmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 bis 6 dürfen nicht gewährt werden, soweit wichtige Belange des Naturschutzes oder des Umweltschutzes entgegenstehen. (4) Ein Begünstigter ist von der Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 insoweit hinsichtlich einzelner landwirtschaftlicher Flächen befreit, als ihm das Einhalten der Verpflichtungen auf Grund einer behördlichen Anordnung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder eines behördlichen Planungsverfahrens nicht möglich ist. §3 Erhaltung von Dauergrünland nach Artikel 93 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (1) Die Länder, die die Regionen im Sinne des Absatzes 2 bilden, haben zur Durchführung des Artikels 93 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union dafür Sorge zu tragen, dass auf dem Gebiet der jeweiligen Region der Anteil des Dauergrünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche bezogen auf das Referenzjahr 2003 nicht erheblich abnimmt. Das Nähere regeln die Länder. (2) Region im Sinne des Absatzes 1 ist das Land. Abweichend von Satz 1 bilden 1. das Land Brandenburg und das Land Berlin, 2. das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen, 3. das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg jeweils eine Region, solange die jeweiligen Länder die in Artikel 92 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bezeichneten Zahlungen (Zahlungen) über jeweils eine gemeinsame zuständige Dienststelle oder Einrichtung für die Gewährung von Zahlungen nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchführen. §4 Ermächtigungen (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sachgerecht durchzuführen, 1. die näheren Einzelheiten der Grundanforderungen an die Betriebsführung im Rahmen des Artikels 93 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, 2. die näheren Einzelheiten der Anforderungen an die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Rahmen des Artikels 93 Absatz 1 und des Artikels 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, 3. die Maßnahmen, die im Rahmen der Artikel 97 und 99 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Falle der Nichteinhaltung der Anforderungen nach Artikel 93 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergriffen werden können, insbesondere die Voraussetzungen für und die Anforderungen an eine Kürzung der Zahlungen oder einen ganzen oder teilweisen Ausschluss von den Zahlungen im Sinne des Artikels 92 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu regeln. § 6 Absatz 4 Satz 2 des Marktorganisationsgesetzes gilt entsprechend. (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014 1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der jeweils im Rahmen dieser Verordnungen oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist, 2. Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. zur Durchführung des Artikels 93 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union den Umbruch von Dauergrünland zu verbieten oder zu beschränken, soweit sich im Jahr 2014 der Anteil des Dauergrünlandes bezogen auf das Referenzjahr 2003 um mehr als 5 vom Hundert verringert hat, 2. zur Durchführung des Artikels 93 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union im Falle eines Rückganges des Anteils des Dauergrünlandes an der gesamten im Jahr 2014 genutzten landwirtschaftlichen Fläche um mehr als 8 vom Hundert bezogen auf das Referenzjahr 2003 zu bestimmen, dass umgebrochene Dauergrünlandflächen wieder eingesät werden oder auf sonstigen Flächen Dauergrünland neu angelegt wird. (4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die Ermächtigung auf die Landesregierungen übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Satz 1 oder Absatz 3 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen. (5) Die Länder können nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesorganisationsrechts die Aufgaben der Fachüberwachungsbehörden ihres Landes nach § 2 Absatz 3 einer Zahlstelle im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder einer anderen Behörde ihres Landes übertragen. §5 Anwendung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (1) Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und insbesondere die Bestandteile des Systems nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a, b, d, e und f der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden zum Zwecke der Kontrolle der Vorgaben aus Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angewendet. (2) Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist nicht anzuwenden. (3) Die zuständigen Behörden richten ein Frühwarnsystem nach Artikel 99 Absatz 2 Unterabsatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Artikel 39 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der CrossCompliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48) ein. (4) Verwaltungskontrollen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind nicht durchzuführen. §6 Verkündung von Rechtsverordnungen Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden. §7 Übergangsregelungen (1) Die §§ 3 und 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und Rechtsverordnungen auf Grund des § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 sind mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht mehr anzuwenden. (2) Soweit infolge des Absatzes 1 oder von Änderungen dieses Gesetzes oder durch das Aufheben des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl. I S. 588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 104 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, aufgehoben werden. (3) Soweit infolge des Absatzes 1 oder von Änderungen dieses Gesetzes oder durch das Aufheben des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl. I S. 588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 104 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuheben. § 4 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014 1931 Artikel 2 Gesetz über die Verarbeitung und Nutzung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen (InVeKoS-Daten-Gesetz ­ InVeKoSDG) §1 Zweck und Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung und der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich 1. der Stützungsregelungen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung und der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union, 2. der Vorgaben des Artikels 96 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 93 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und 3. der nach Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vereinbar zu gestaltenden Verwaltungs- und Kontrollverfahren zur Anwendung der Stützungsregelungen im Weinsektor, soweit die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten des Begünstigten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48) in der jeweils geltenden Fassung (Betriebsdaten) zu den in den §§ 3 bis 5 genannten Zwecken erforderlich ist. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht im Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwick- lung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Dieses Gesetz dient ferner der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung und der im Rahmen dieser Verordnungen oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union und des Bundes, sowie auf Grund solcher Rechtsakte erlassenen Rechtsverordnungen, soweit danach eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Angaben über Mitglieder von Erzeugerorganisationen des Sektors Obst und Gemüse für die Durchführung und Kontrolle von Vorschriften über Erzeugerorganisationen und Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erforderlich ist. (3) Auf die Erhebung, Verarbeitung oder sonstige Nutzung der Betriebsdaten, die keine personenbezogenen Daten sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anzuwenden. §2 Betriebsdaten Betriebsdaten sind die in der Anlage bezeichneten Daten, 1. die im Zusammenhang mit oder im Rahmen von Anträgen bei Stützungsregelungen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 einschließlich auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie im Rahmen von Anträgen nach Artikel 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mitgeteilt werden, 2. die die Angaben zu Zahlungsansprüchen bei der Basisprämie im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 umfassen, 3. die im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 74 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union durch die für die Verwaltung und Kontrolle zuständige Dienststelle oder Einrichtung nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Zahlstelle) oder durch die für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 93 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zuständigen Behörde (Fachüberwachungsbehörde) festgestellt werden oder 4. die von den Nummern 1 und 2 nicht umfasste bewilligungsbezogene Inhalte oder sanktionsbezogene Inhalte umfassen. §3 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch Zahlstellen und Fachüberwachungsbehörden (1) Jede Zahlstelle erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich Betriebsdaten zum Zwecke 1. der Bewilligung einschließlich der Zuweisung und Verwaltung von Zahlungsansprüchen, der Verbu- 1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014 chung und der Auszahlung im Rahmen der Stützungsregelungen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, 2. der Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen nach Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Kürzung und Sanktionierung nach Artikel 74 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 1 und nach Artikel 77 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder anderen Verpflichtungen im Sinne des Artikels 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, 3. der Kontrolle nach Artikel 96 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Standards zur Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Sanktionierung nach Artikel 97 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 verarbeitet und nutzt die Zahlstelle die Betriebsdaten, indem sie diese Daten 1. in der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde errichteten und betriebenen Datenbank und in den Systemen nach Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 speichert, 2. für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Förderkriterien, Auflagen und anderer Verpflichtungen und der Vorschriften nach Artikel 93 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einschließlich der Auswahl der Kontrollstichproben sowie der Kürzung und Sanktionierung nach Artikel 74 Absatz 1 und 4 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 1, Artikel 77, Artikel 96 Absatz 1 und 3 und Artikel 97 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nutzt, 3. zur Pflege der Bestandteile des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Artikel 67 Absatz 1 und Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nutzt, 4. zur Bewilligung, einschließlich der Zuweisung und Verwaltung von Zahlungsansprüchen, Verbuchung und Auszahlung im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nutzt. (3) Die Zahlstelle übermittelt zum Zwecke des Absatzes 1 Nummer 3 den in ihrem Zuständigkeitsbereich belegenen Fachüberwachungsbehörden die Betriebsdaten, die von der Zahlstelle mittels Stichprobe im Sinne des Artikels 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder aus sonstigem besonderen Anlass für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt worden sind. (4) Für den Zweck des Absatzes 1 Nummer 3 speichert, nutzt, verändert und sperrt die zuständige Fachüberwachungsbehörde die ihr von der Zahlstelle nach Absatz 3 übermittelten Betriebsdaten. Sie erhebt, speichert, nutzt, verändert und sperrt als weitere Betriebsdaten die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Prüfergebnisse. Die Fachüberwachungsbehörden übermitteln der Zahlstelle die für jeden Begünstigten festge- stellten Kontrollergebnisse zum im Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten Zwecke. (5) Die Zahlstelle führt mit jeder der neben ihr zuständigen Zahlstellen Abgleiche als Gegenkontrolle durch zum Zwecke des Absatzes 1 Nummer 2 anhand der nach einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission, der auf Grund des Artikels 78 Satz 1 Buchstabe c und Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassen worden ist, notwendigen Angaben. Die Übermittlung kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Im Übrigen gilt für die Zulässigkeit des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes. §4 Übermittlung von Daten durch die Zahlstelle an die Bescheinigende Stelle Zum Zwecke der Stellungnahme nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit dem nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt übermittelt die Zahlstelle der zuständigen Bescheinigenden Stelle im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Betriebsdaten, soweit sie für die Abgabe der Stellungnahme erforderlich sind. §5 Übermittlung von Daten durch die Zahlstelle zum Zwecke des Informationsaustausches im Rahmen des Rechnungsabschlusses Zum Zwecke des Informationsaustausches und der Unterrichtung der Europäischen Kommission durch die Mitgliedstaaten nach Artikel 102 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit den nach Artikel 104 Satz 1 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte übermitteln die Zahlstellen der zuständigen Behörde des Bundes nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Koordinierungsstelle) nach Maßgabe der nach Artikel 104 Satz 1 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte die danach erforderlichen Betriebsdaten. §6 Kontrolle von Erzeugerorganisationen durch die Zahlstellen Die Zahlstelle erhebt, speichert und nutzt die Namen, die Anschriften und die Betriebsnummern der Mitglieder von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse als Identifikationsmerkmale im Sinne des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zum Zwecke der Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der satzungsmäßigen Anforderung, dass ein Mitglied der Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis seines Betriebes in keiner anderen Erzeugerorganisation Mitglied sein darf. Die Zahlstelle führt anhand der in Satz 1 genannten Angaben mit jeder der neben ihr zuständigen Zahlstellen Abgleiche zu den in Satz 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014 1933 genannten Zwecken durch. Die Übermittlung kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Im Übrigen gilt für die Zulässigkeit des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 7 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend. §7 Löschungsfristen (1) Die Betriebsdaten sind durch die Daten verarbeitenden Stellen unverzüglich zu löschen, sobald die genannten Daten zur Erfüllung des Zweckes, zu dem sie erhoben, verarbeitet oder genutzt worden sind, nicht mehr erforderlich sind. (2) Unbeschadet der Vorgaben nach Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, eines auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission oder des Absatzes 3 Nummer 1 oder 2 sind die in Absatz 1 genannten Daten spätestens nach Ablauf des zehnten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die genannten Daten erhoben worden sind, zu löschen. (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit 1. die in Absatz 1 genannten Daten im Einzelfall im Rechnungsabschlussverfahren nach Titel IV Kapitel IV Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 benötigt werden oder 2. einer Löschung der in Absatz 1 genannten Daten gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. §8 Abweichendes Landesrecht Die Länder können 1. nach Maßgabe ihres Landesorganisationsrechts durch andere Stellen als die Zahlstellen oder die Fachüberwachungsbehörden die Betriebsdaten erheben, verarbeiten oder nutzen lassen oder 2. von § 7 Absatz 1 und 2 abweichende Löschungsfristen festlegen. §9 Ermächtigungen (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren und technische und organisatorische Maßnahmen bei der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung zu regeln hinsichtlich 1. der Errichtung eines einheitlichen Systems zur Identifizierung der Begünstigten nach Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, 2. der Durchführung des Flächenabgleichs im Zusammenhang mit dem Einsatz des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, 3. der Zuweisung und Verwaltung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des Systems zur Identifizie- rung und Registrierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und 4. des Informationssystems zwischen den in den §§ 2 und 3 genannten Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung und Kontrolle der Verpflichtungen im Sinne der Artikel 91 bis 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, um die Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 sachgerecht durchzuführen. (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage an die jeweils geltenden Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich der in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Stützungsregelungen und Vorgaben sowie die Rechtsvorschriften des Bundes zu deren Durchführung anzupassen. (3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 erforderlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der jeweils im Rahmen dieser Verordnungen oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist, 2. Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind. (5) Soweit die Landesregierungen auf Grund des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes oder durch Rechtsverordnung auf Grund des AgrarzahlungenVerpflichtungengesetzes oder des Marktorganisationsgesetzes hinsichtlich der in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Stützungsregelungen und Vorgaben zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt sind, werden sie ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage für den Bereich des jeweiligen Landes an die Vorschriften anzupassen, die sie auf Grund der vorgenannten Ermächtigungen regeln. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen. 1934 Anlage (zu § 2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014 Verzeichnis der Betriebsdaten 1. Angaben im Zusammenhang mit der Beantragung a) Namen oder Firma, Geburtsdatum natürlicher Personen, Anschrift, Betriebsnummer, Bankverbindung und zuständiges Finanzamt, b) Name, Anschrift und Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung der Betriebsteile, c) Angaben zur Feststellung der Eigenschaft als aktiver Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, d) Angaben zu den beantragten Direktzahlungen, e) Angaben zur Aufspaltung des Betriebes eines Betriebsinhabers nach dem 18. Oktober 2011 oder zur Entstehung eines Betriebes durch eine solche Aufspaltung, f) Angaben zur Feststellung der Eigenschaft als Junglandwirt im Sinne des Artikels 50 Absatz 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, g) Angaben zur Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung im Sinne des Titels V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, h) landwirtschaftliche und, soweit sie für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen genutzt werden sollen, nichtlandwirtschaftliche Flächen des Betriebes nach Lage und Größe zuzüglich kartographischer Unterlagen, die sie betreffenden Bewirtschaftungsauflagen und die jeweiligen Nutzungen, i) Arten, Anzahl und Bestandsregister der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere, j) Landschaftselemente als Bestandteil jeder einzelnen landwirtschaftlichen Fläche, k) bei Ackerland im Umweltinteresse genutzte Flächen als Bestandteil jeder einzelnen landwirtschaftlichen Fläche, l) Aufnahme von Wirtschaftsdünger von anderen Betrieben, m) Zahlungen auf Grund von Stützungsregelungen im Weinsektor nach Artikel 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, n) Beregnung oder sonstige Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen, o) Angaben zu geltend gemachten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, p) Angaben zur Feststellung der Eigenschaft als Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 43 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. 2. Zahlungsanspruchsbezogene Angaben a) Angaben zur Identifizierung jedes Zahlungsanspruchs, zum Zeitpunkt des Entstehens, zum Ursprung der Zuteilung, zu den Jahreswerten und zu regionalen Beschränkungen, b) Angaben zur Identifizierung der früheren und gegenwärtigen Inhaber eines Zahlungsanspruchs, c) bei Übertragung eines Zahlungsanspruchs deren Art und Zeitpunkt sowie bei befristeter Übertragung deren Dauer, d) Datum der letzten Aktivierung eines Zahlungsanspruchs, e) Rückgabe oder Rückfall eines Zahlungsanspruchs in die nationale Reserve. 3. Kontrollbezogene Angaben a) Name, Anschrift und Betriebsnummer des Begünstigten, b) Angaben zum Ort und Zeitpunkt der Kontrollen sowie den bei den Kontrollen auskunftserteilenden Personen, c) Angaben zum Zeitpunkt der Ankündigung der Kontrollen, d) Angaben zu den kontrollierten und vermessenen Flächen, e) Angaben zu den von der Kontrolle betroffenen Grundanforderungen an die Betriebsführung und den Standards für die Einhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, f) Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen und diesbezügliche Feststellungen, g) Bewertungen der Feststellungen der von der Kontrolle betroffenen Grundanforderungen an die Betriebsführung und den Standards für die Einhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zum Zwecke der Sanktionierung nach Artikel 99 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, h) Angaben zur Notwendigkeit zusätzlicher Kontrollen des Begünstigten, i) Angaben zur Bewilligung und Sanktionierung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014 1935 Artikel 3 Änderung des Agrarstatistikgesetzes In § 97 Absatz 6 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Prämienbehörden nach § 2 Absatz 1 des InVeKoS-Daten-Gesetzes" durch die Wörter ,,Zahlstellen nach § 2 Nummer 3 des InVeKoS-Daten-Gesetzes" ersetzt. das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 93 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1a wird wie folgt gefasst: ,,(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die 1. in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnet sind oder 2. aus für Direktzahlungen im Sinne der Nummer 1 bestimmten Finanzmitteln gewährt werden." 2. In § 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können die Erstellung und der Inhalt von Strategien oder operationeller Programme einschließlich der zugehörigen Verfahren geregelt werden, soweit eine Strategie oder ein operationelles Programm für die Durchführung einer Vergünstigung im Sinne des Absatzes 1 unionsrechtlich erforderlich ist und der Inhalt der Strategie oder des operationellen Programms nach den Regelungen des § 1 Absatz 2 bestimmt oder bestimmbar ist." Artikel 4 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes In § 63 Absatz 1 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 87 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes" durch die Wörter ,,§ 2 in Verbindung mit der Anlage des InVeKoS-Daten-Gesetzes" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes In § 17 Absatz 4 Satz 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) werden die Wörter ,,soweit die Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 oder 5 oder entgegen einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 3 erfolgt ist." durch folgende Wörter ersetzt: ,,soweit 1. die Umwandlung entgegen a) § 16 Absatz 3 oder 5 oder b) einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 3 erfolgt ist oder 2. der Anteil von Flächen mit Dauergrünland auf Ebene der jeweiligen Region um mehr als 5 Prozent im Vergleich zum Referenzanteil abgenommen hat." Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl. I S. 588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 104 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, und das InVeKoS-Daten-Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1769), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2008 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt oder solche Ermächtigungen ändert, tritt es am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Die Artikel 5 und 6 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 6 Änderung des Marktorganisationsgesetzes Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), 1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 2. Dezember 2014 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt