Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2014  Nr. 62 vom 29.12.2014  - Seite 2366 bis 2369 - Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

7610-15-2
2366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2014 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz Vom 19. Dezember 2014 Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 103 Buchstabe c des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Gliederung wird die Angabe zu Nummer 1 wie folgt gefasst: ,,1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 1.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG) 1.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG) 1.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) 1.4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 1.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2014 2367 2. Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMikV), der Verordnung (EU) Nr. 575/20131 und der Verordnung (EU) Nr. 1024/20132". 3. In Nummer 1.1.4.2 werden in der Spalte ,,Gebührentatbestand" den Wörtern ,,auf die Eigenmittel" die Wörter ,,Festsetzung eines Korrekturpostens" vorangestellt. 4. In Nummer 1.1.4.3 werden in der Spalte ,,Gebührentatbestand" die Wörter ,,§ 10 Absatz 3 Satz 1 KWG" durch die Wörter ,,§ 10 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, KWG" und in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,610" durch die Angabe ,,200 bis 10 000" ersetzt. 5. In Nummer 1.1.5.1 werden in der Spalte ,,Gebührentatbestand" die Wörter ,,§ 10a Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 KWG" durch die Wörter ,,§ 10a Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 KWG" ersetzt. 6. In Nummer 1.1.6.1.1 werden in der Spalte ,,Gebührentatbestand" die Wörter ,,§ 10e Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWG" durch die Wörter ,,§ 10e Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und 3 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWG" ersetzt. 7. Die Nummern 1.1.8 bis 1.1.8.2 werden wie folgt gefasst: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,1.1.8 1.1.8.1 Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 4 KWG Entscheidung nach § 4 Satz 1 KWG durch feststellenden Verwaltungsakt (Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KWG unterliegt) Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 4 Satz 1 KWG 10 000 1.1.8.2 2 000". 8. In den Nummern 1.1.10.4 bis 1.1.10.4.2 wird jeweils in der Spalte ,,Gebührentatbestand" die Angabe ,,§ 25m" durch die Angabe ,,§ 25n" ersetzt. 9. Nummer 1.1.12.5 wird wie folgt gefasst: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,1.1.12.5 Befreiung von den Verpflichtungen nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c KWG (§ 31 Absatz 2 Satz 2 KWG) 400". 10. In Nummer 1.1.16.2.1 wird in der Spalte ,,Gebührentatbestand" die Angabe ,,1.1.16.2.3" durch die Angabe ,,1.1.16.2.2" ersetzt. 11. Nummer 1.1.18.4 wird aufgehoben. 12. Die Nummern 1.1.20.1 bis 1.1.20.8 werden aufgehoben. 13. Nach Nummer 1.1.20.10 werden die folgenden Nummern 1.2 bis 1.2.1.4 eingefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,1.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG) Maßnahmen in Zusammenhang mit Abwicklungsplänen Anordnung der Entwicklung und Vorhaltung eines geeigneten Sanierungsplans nach § 12 Absatz 3 Satz 1 SAG Mitteilung zur Überarbeitung des Sanierungsplans wegen Mängeln (mit Anordnung zur Erstellung eines überarbeiteten Sanierungsplans) an das Institut oder das übergeordnete Unternehmen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 SAG 50 bis 1 000 1.2.1 1.2.1.1 1.2.1.2 3 000 bis 75 000 1 2 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63). 2368 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2014 Gebührentatbestand Gebühr in Euro 1.2.1.3 Anordnung einer Frist zur Mitteilung, durch welche Änderungen an seiner Geschäftstätigkeit die Unzulänglichkeiten oder Sanierungshindernisse behoben werden können, an das Institut oder das übergeordnete Unternehmen nach § 16 Absatz 3 SAG Anordnung zum Erlass von erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Beseitigung von Sanierungshindernissen nach § 16 Absatz 4 SAG 3 000 bis 75 000 1.2.1.4 700 bis 15 000". 14. Die bisherigen Nummern 1.2 bis 1.2.2.2 werden die Nummern 1.3 bis 1.3.2.2 und in der neuen Nummer 1.3.1.1.1 wird in der Spalte ,,Gebührentatbestand" die Angabe ,,§ 9 SolvV" durch die Angabe ,,§ 18 SolvV" ersetzt. 15. Die bisherigen Nummern 1.3 bis 1.3.8 werden die Nummern 1.4 bis 1.4.8 und in der neuen Nummer 1.4.7 werden in der Spalte ,,Gebührentatbestand" das Wort ,,Genehmigung" durch die Wörter ,,Genehmigung oder Erlaubnis" und die Wörter ,,Artikel 329 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" durch die Wörter ,,Artikel 329 Absatz 1 Satz 4, Artikel 352 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 358 Absatz 3 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt. 16. Nach der neuen Nummer 1.4.8 werden die folgenden Nummern 1.5 bis 1.5.3 eingefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,1.5 1.5.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Mitteilung des Beschlussentwurfs über die Zulassung zum Betreiben des Einlagen- und Kreditgeschäfts an ein CRR-Kreditinstitut (Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; § 32 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 KWG) Vorlage eines Beschlussentwurfs über den Entzug einer Zulassung zum Einlagen- und Kreditgeschäft, das von einem CRR-Kreditinstitut betrieben wird (Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013) Vorlage eines Beschlussentwurfs in Bezug auf die Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung an einem CRR-Kreditinstitut (Artikel 15 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; § 2c Absatz 1b in Verbindung mit Absatz 1a Satz 11 KWG) 5 000 bis 20 000 1.5.2 § 3 Absatz 3 und 5 entsprechend 1.5.3 500 bis 10 000". 17. Nach Nummer 4.1.1.2.4 werden die folgenden Nummern 4.1.1.3 bis 4.1.1.3.2 eingefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,4.1.1.3 4.1.1.3.1 Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 5 Absatz 3 KAGB Entscheidung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB durch feststellenden Verwaltungsakt (Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KAGB unterliegt oder ob ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 KAGB vorliegt) in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB beschränkt in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Feststellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1) einschließt Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB 10 000 5 000 2 000". 4.1.1.3.1.1 4.1.1.3.1.2 4.1.1.3.2 18. Nach Nummer 4.1.2.7 wird folgende Nummer 4.1.2.8 eingefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,4.1.2.8 Befreiung von der jährlichen Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln (§ 51 Absatz 4 Satz 2 KAGB in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 1 und 3 WpHG) 250". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2014 2369 19. In Nummer 4.1.6.1.3 werden in der Spalte ,,Gebührentatbestand" die Wörter ,,§ 163 Absatz 2 Satz 5 KAGB" durch die Wörter ,,§ 163 Absatz 2 Satz 6 KAGB" ersetzt. 20. In Nummer 4.1.10.2.8.3 werden in der Spalte ,,Gebührentatbestand" die Wörter ,,; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert" gestrichen. 21. Nummer 4.1.10.2.8.4 wird aufgehoben. 22. Die Nummern 8 bis 8.3.2 werden aufgehoben. 23. Nach Nummer 9.1.10 werden die folgenden Nummern 9.1.11 bis 9.1.11.2 eingefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,9.1.11 9.1.11.1 Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 3 Absatz 4 ZAG Entscheidung nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG durch feststellenden Verwaltungsakt (Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des ZAG unterliegt) in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG beschränkt in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Feststellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1) oder § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB (Nummer 4.1.1.3.1) einschließt Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG Artikel 2 5 000 2 500 9.1.11.1.1 9.1.11.1.2 9.1.11.2 1 000". Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Berlin, den 19. Dezember 2014 Der Bundesminister der Finanzen Schäuble