Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2014  Nr. 64 vom 31.12.2014  - Seite 2475 bis 2480 - Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)

2212-22212-6860-32212-2-8-3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014 2475 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG) Vom 23. Dezember 2014 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 3. In § 6 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,eine Ausbildungsstätte besuchen," die Wörter ,,ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht," eingefügt. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,geleistet" ein Komma und die Wörter ,,längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses" eingefügt. b) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,bei Ausbildungsabbrüchen und Fachrichtungswechseln nach dem 31. März 2001" gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Zulassung geleistet, längstens jedoch für zwölf Monate." c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt: ,,(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind." d) Absatz 4 wird aufgehoben. 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484, 3899) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird aufgehoben. bb) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen." b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor der Nummerierung wird nach den Wörtern ,,im Inland gelegenen Ausbildungsstätten" die Angabe ,,nach § 2" eingefügt. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Berufsfachschulen,". cc) In Nummer 4 werden die Wörter ,,mindestens zweijährigen" gestrichen. c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt." 2. In § 5a Satz 2 werden die Wörter ,,bis zu diesem Zeitpunkt bereits" gestrichen. 2476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014 zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,". b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter ,,vier Jahren" durch die Angabe ,,15 Monaten" ersetzt. c) In Absatz 2a werden die Wörter ,,vier Jahren" durch die Angabe ,,15 Monaten" ersetzt. 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,216" durch die Angabe ,,231" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,391" durch die Angabe ,,418" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,465" durch die Angabe ,,504" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,543" durch die Angabe ,,587" ersetzt. 7. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,348" durch die Angabe ,,372" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,373" durch die Angabe ,,399" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,49" durch die Angabe ,,52" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,224" durch die Angabe ,,250" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,mit Zustimmung" durch die Wörter ,,ohne Zustimmung" ersetzt. 8. § 13a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,62" durch die Angabe ,,71" ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,11" durch die Angabe ,,15" ersetzt. 9. In § 14b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere" durch die Wörter ,,130 Euro für jedes" ersetzt. 10. § 15b Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Ausbildung endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts bestanden wurde, oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Ausbildungsabschnitt tatsächlich planmäßig geendet hat." b) In Satz 2 werden das Semikolon und der nachfolgende Halbsatz gestrichen. c) Folgender Satz wird angefügt: ,,Eine Hochschulausbildung ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit Ablauf des Monats beendet, in dem das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde." 11. In § 16 Absatz 3 werden nach dem Wort ,,geleistet" das Komma und die Wörter ,,in den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 3 jedoch nur dann über ein Jahr hinaus, wenn der Auszubildende bei Beginn eines nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen Auslandsaufenthalts bereits seit mindestens drei Jahren seinen ständigen Wohnsitz im Inland hatte" gestrichen. 12. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,das Darlehen" durch die Wörter ,,der gesamte noch nicht getilgte Rückzahlungsbetrag nach § 17 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort ,,zuerst" durch das Wort ,,zuletzt" ersetzt und nach dem Wort ,,leisten" werden die Wörter ,,; wurden Darlehensbeträge nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in mehreren Ausbildungsabschnitten geleistet, ist das Ende jeweils derjenigen Förderungshöchstdauer oder vorgesehenen Ausbildungszeit maßgeblich, die im ersten Ausbildungsabschnitt zuletzt gültig gewesen ist" eingefügt. c) In Absatz 6 werden die Wörter ,,mit Zustimmung" durch die Wörter ,,ohne Zustimmung" ersetzt. 13. § 18a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,1070" durch die Angabe ,,1 145" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,535" durch die Angabe ,,570" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,485" durch die Angabe ,,520" ersetzt. c) In Satz 6 Nummer 1 wird das Wort ,,Behinderten" durch die Wörter ,,behinderten Menschen" ersetzt. 14. § 18d Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übermittelt den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung sowohl über die Höhe der nach Absatz 1 für den Bund eingezogenen Beträge und Zinsen aus den Darlehen, deren Erstattung nach Absatz 2 sie bis zum 31. Dezember 2014 verlangt hat, als auch über deren Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Absatz 2a." 15. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Ehegatten" die Wörter ,,oder Lebenspartners" eingefügt. bb) Satz 3 Nummer 2 wird aufgehoben. cc) Satz 4 wird aufgehoben. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,21,3" durch die Angabe ,,21,2" und die Angabe ,,12100" durch die Angabe ,,13 000" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014 2477 bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,14,4" durch die Angabe ,,15" und die Angabe ,,6300" durch die Angabe ,,7 300" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,37,3" durch die Angabe ,,37" und die Angabe ,,20900" durch die Angabe ,,22 400" ersetzt. dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,14,4" durch die Angabe ,,15" und die Angabe ,,6300" durch die Angabe ,,7 300" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter ,,mit Zustimmung" durch die Wörter ,,ohne Zustimmung" ersetzt. 16. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,255" durch die Angabe ,,290" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,535" durch die Angabe ,,570" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,485" durch die Angabe ,,520" ersetzt. b) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe ,,170" durch die Angabe ,,180" und die Angabe ,,125" durch die Angabe ,,130" ersetzt. c) In Absatz 5 wird die Angabe ,,205" durch die Angabe ,,260" ersetzt. 17. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,1605" durch die Angabe ,,1 715" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,1070" durch die Angabe ,,1 145" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,535" durch die Angabe ,,570" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,485" durch die Angabe ,,520" ersetzt. 18. In § 27 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter ,,nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), geändert durch § 94 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), in Verbindung mit § 18 dieses Gesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung, und" gestrichen. 19. § 29 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,5200" durch die Angabe ,,7 500" ersetzt. b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe ,,1 800" durch die Angabe ,,2 100" ersetzt. 20. Dem § 35 wird folgender Satz angefügt: ,,Die im Jahr 2016 anstehende Berichterstattung erfolgt im Jahr 2017." 21. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,". b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,mit Zustimmung" durch die Wörter ,,ohne Zustimmung" ersetzt. 22. § 46 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Länder sind verpflichtet, bis zum 1. August 2016 eine elektronische Antragstellung zu ermöglichen, die den Vorgaben des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 oder 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entspricht." b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,". bbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,4" durch die Angabe ,,5" ersetzt. 23. § 48 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 24. § 50 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: ,,1. eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,". b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4. 25. In § 51 Absatz 2 werden die Wörter ,,360 Euro monatlich" durch die Wörter ,,monatlich vier Fünfteln des für die zu fördernde Ausbildung nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 13a und 14b voraussichtlich zustehenden Bedarfs" ersetzt. 26. In § 55 Absatz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern ,,Gesamtbedarfs des Auszubildenden," die Wörter ,,Kennzeichnung, ob das Einkommen der Eltern bei der Berechnung des Bedarfs außer Betracht zu bleiben hatte," eingefügt. 27. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,tragen der Bund zu 65 vom Hundert, die Länder zu 35 vom Hundert" durch die Wörter ,,trägt der Bund" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,vom Bund anteilig zu tragenden" gestrichen. b) Die Absätze 2 und 2a werden wie folgt gefasst: ,,(2) Das Bundesverwaltungsamt hat von den ab dem Jahr 2015 eingezogenen Beträgen und Zinsen aus Darlehen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 insgesamt 2,058 Milliarden Euro an die Länder abzuführen. Dies hat in jährlichen Raten in Höhe des Betrages zu erfolgen, der für die Kalenderjahre 2012 bis 2014 nach der vor dem 1. Januar 2015 gültigen Fassung dieses Absatzes im Jahresdurchschnitt an die Länder weitergeleitet 2478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014 worden ist, höchstens jedoch in Höhe von jeweils 35 vom Hundert der in einem Kalenderjahr vom Bundesverwaltungsamt insgesamt eingezogenen Beträge und Zinsen. Bleibt in einem Kalenderjahr wegen der vorgesehenen Begrenzung nach Satz 2 ein Differenzbetrag bis zum maßgeblichen Durchschnittsbetrag der Kalenderjahre 2012 bis 2014 offen, ist die Differenz im jeweils nächsten Kalenderjahr zusätzlich an die Länder abzuführen; für den Betrag, der daneben für dieses jeweils nächste Kalenderjahr abzuführen ist, bleibt Satz 2 unberührt. Das Bundesverwaltungsamt hat den so ermittelten jährlich abzuführenden Gesamtbetrag jeweils in dem Verhältnis an die Länder abzuführen, in dem die in den Jahren 2012 bis 2014 an das Bundesverwaltungsamt gemeldeten Darlehensleistungen der einzelnen Länder zueinander stehen. (2a) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat 35 vom Hundert der von ihr nach § 18d Absatz 1 für den Bund eingezogenen Beträge und Zinsen aus Darlehen, die ihr bis zum 31. Dezember 2014 erstattet wurden, in dem Verhältnis an die Länder abzuführen, in dem die auf Bewilligungsbescheide der Ämter aus den Jahren 2012 bis 2014 gezahlten Darlehensbeträge zueinander stehen." c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,65 vom Hundert der" durch das Wort ,,die" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter ,,der Förderung" durch die Wörter ,,einer vor dem Jahr 2015 geleisteten Förderung" ersetzt. 28. § 66a wird wie folgt gefasst: ,,§ 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (1) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2015 begonnen haben, ist § 51 in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 begonnen haben, sind die §§ 12, 13, 13a, 14b, 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 29 in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2016 sind die §§ 12, 13, 13a, 14b, 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 29 in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 2016 begonnen haben. (2) Für Auszubildende, denen bis zum 31. Juli 2016 nach zuvor bereits erworbenem Hochschulabschluss die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Absatz 1 bewilligt wurde, ist diese Vorschrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Auszubildende, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. August 2016 begonnen hat, ist § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 29. In § 2 Absatz 1a Satz 2 und Absatz 3, § 14a Satz 1, § 18b Absatz 6 Satz 1, § 18c Absatz 11 und § 44 Absatz 1 werden jeweils die Wörter ,,mit Zustimmung" durch die Wörter ,,ohne Zustimmung" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes § 8 Satz 1 Nummer 1 des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2204) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,1. die Hochschulausbildung erfolgreich beendet hat; dies ist der Fall, wenn das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts dem Stipendiaten oder der Stipendiatin bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde,". Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe zu § 445 angefügt: ,,§ 445 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes". 2. In § 54a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,216" durch die Angabe ,,231" ersetzt. 3. § 58 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn 1. eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und 2. die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist." 4. § 59 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt: ,,Gefördert werden 1. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, 2. Unionsbürger, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie andere Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014 2479 eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt ­ EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen, 3. Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten, 4. Unionsbürger, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht, 5. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4, 6. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind, 7. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist." bb) Im neuen Satz 2 wird die Angabe ,,1," gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,vier Jahren" durch die Angabe ,,15 Monaten" ersetzt. 5. § 61 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,149" durch die Angabe ,,166" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,75" durch die Angabe ,,84" ersetzt. b) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,90" durch die Angabe ,,96" ersetzt. 6. § 62 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,391" durch die Angabe ,,418" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,58" durch die Angabe ,,65" und die Angabe ,,74" durch die Angabe ,,83" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,90" durch die Angabe ,,96" ersetzt. 7. In § 64 Absatz 1 wird die Angabe ,,12" durch die Angabe ,,13" ersetzt. 8. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe ,,58" durch die Angabe ,,62" und die Angabe ,,567" durch die Angabe ,,607" ersetzt. 9. § 116 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe ,,316" durch die Angabe ,,338" ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe ,,397" durch die Angabe ,,425" ersetzt. 10. § 123 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,316" durch die Angabe ,,338" und die Angabe ,,397" durch die Angabe ,,425" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,104" durch die Angabe ,,111" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,230" durch die Angabe ,,246" und die Angabe ,,265" durch die Angabe ,,284" ersetzt. dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,149" durch die Angabe ,,166" und die Angabe ,,75" durch die Angabe ,,84" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,316" durch die Angabe ,,338" ersetzt. 11. § 124 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,391" durch die Angabe ,,418", die Angabe ,,58" durch die Angabe ,,65" und die Angabe ,,74" durch die Angabe ,,83" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe ,,172" durch die Angabe ,,184" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,204" durch die Angabe ,,218" ersetzt. 12. In § 125 wird die Angabe ,,63" durch die Angabe ,,67" und die Angabe ,,75" durch die Angabe ,,80" ersetzt. 13. § 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,242" durch die Angabe ,,259" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,2909" durch die Angabe ,,3113" und die Angabe ,,1813" durch die Angabe ,,1 940" ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe ,,1813" durch die Angabe ,,1 940" ersetzt. 14. Folgender § 445 wird angefügt: ,,§ 445 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64, 67, 116 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2016 anzuwenden." 2480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2014 Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen gesetzes in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 6 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c, Nummer 12 Buchstabe c, Nummer 14, Nummer 15 Buchstabe c, Nummer 21 Buchstabe b, Nummer 27 Buchstabe a, b und d, Nummer 29 sowie Artikel 4 treten am 1. Januar 2015 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 22 Buchstabe b und Nummer 23 bis 25 tritt am 1. August 2015 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe c tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa sowie Buchstabe c und d, Nummer 5 Buchstabe b und c, Nummer 6, Nummer 7 Buchstabe a und b, Nummer 8 bis 10, Nummer 12 Buchstabe a und b, Nummer 13, Nummer 15 Buchstabe a und b, Nummer 16 bis 19, Nummer 21 Buchstabe a, Nummer 26 und Nummer 28, Artikel 2 und 3 Nummer 2, Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 bis 13 treten am 1. August 2016 in Kraft. § 13 Absatz 1 der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 18 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Bundesverwaltungsamt hat den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung über die Höhe der eingezogenen Beträge und Zinsen (Darlehens- und Zahlungsrückstandszinsen) sowie über die Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Absatz 2 des Gesetzes zu übermitteln. Es hat zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land eine Abschlagszahlung in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages zu leisten und bis zum 30. Juni des laufenden Jahres den Restbetrag abzuführen, der ihm nach § 56 Absatz 2 Satz 4 zusteht." Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungs- Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Dezember 2014 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Bildung und Forschung Johanna Wanka Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles