Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 6 vom 19.02.2015  - Seite 130 bis 141 - Allgemeine Gebührenverordnung (AGebV)

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130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015 Allgemeine Gebührenverordnung (AGebV) Vom 11. Februar 2015 Auf Grund des § 22 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die Bundesregierung: Abschnitt 1 Allgemeines 1. durch die Leistungserbringung selbst verursacht werden oder 2. durch Neben- und Zusatzleistungen verursacht werden, die mit der eigentlichen Leistungserbringung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen. (2) Insbesondere folgende Kosten nach Absatz 1 Nummer 2 werden als Gemeinkosten anteilig erfasst: 1. Kosten für die Leitung, 2. Kosten für die Bereitstellung und Bereithaltung der allgemeinen Verwaltungsbereiche, 3. Kosten für die Rechts- und Fachaufsicht sowie 4. Kosten für sonstige Bereiche, die die Leistungserbringung vorbereiten, nachbereiten oder sonst unterstützen. §4 Pauschalierung und Typisierung Lassen sich die Kosten nach § 3 nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand ermitteln, können sie unter Anwendung pauschalierender und typisierender Maßstäbe näherungsweise ermittelt werden. §5 Berücksichtigung der Auslagen (1) Soweit Auslagen in die Ermittlung der Gebühren einzubeziehen sind, können sie eingerechnet werden in: 1. die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1, 2. die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder 3. die Kosten, die durch eine Kosten-und-LeistungsRechnung ermittelt worden sind. (2) Haben die einzubeziehenden Auslagen keinen ausreichenden Bezug zur Anzahl der geleisteten Stunden oder fallen sie für die gebührenfähige Leistung nur einmal an, so sind sie zu dem Bestandteil der kostendeckenden Gebühr, der sich aus den Stundensätzen ergibt, hinzuzurechnen. (3) Soweit Auslagen gesondert abzurechnen sind, dürfen sie nicht in die kostendeckende Gebühr einbezogen werden. §1 Regelungsgegenstand Gegenstand dieser Verordnung sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) im Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes: 1. Vorgaben zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr nach § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes einschließlich der Bemessung von Zeitgebühren, 2. die Festlegung von Gebühren für Beglaubigungen. Abschnitt 2 Ermittlung der kostendeckenden Gebühr §2 Grundsätze (1) Die kostendeckende Gebühr muss diejenigen durchschnittlichen Kosten aller an der Leistungserbringung beteiligten öffentlichen Stellen decken, die 1. mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind und 2. nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind. (2) Die Gebührenberechnung soll dem Handbuch zur Kosten- und Leistungsrechnung in der Bundesverwaltung (GMBl 2013 S. 1235) entsprechen. Die Regelungen der §§ 3 bis 8 gehen vor. (3) Die Regelungen zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr bilden die Grundlage für die Regelungen in den Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes. §3 Kosten der gebührenfähigen Leistung (1) Mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind die Kosten für Tätigkeiten und Prozesse, die für die Leistungserbringung notwendig sind und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015 131 §6 Gegenstand der Kostenermittlung (1) Gegenstand der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten ist ausschließlich die unter den Gebührentatbestand fallende gebührenfähige Leistung. Mehrere sachlich zusammenhängende gebührenfähige Leistungen können zu einem einheitlichen Gebührentatbestand zusammengefasst werden. (2) Folgende Kosten dürfen bei der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden: 1. Kosten, die bereits in Kostenpositionen der zu berechnenden oder einer anderen gebührenfähigen Leistung enthalten sind, 2. Kosten für eine andere nicht gebührenfähige Leistung, 3. Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung entstehen, 4. Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch eine nicht fristgerechte oder nicht erfolgte Zahlung, insbesondere durch eine Stundung oder einen Erlass, entstehen. §7 Kalkulatorische Kosten (1) Als kalkulatorische Kosten sind ausschließlich die folgenden Kosten ansatzfähig: 1. kalkulatorische Versorgungszuschläge, 2. kalkulatorische Abschreibungen, 3. kalkulatorische Zinsen, 4. kalkulatorische Mieten, 5. kalkulatorische Wagnisse. (2) Die Versorgungskosten für Beamtinnen und Beamte sind ausschließlich als kalkulatorischer Versorgungszuschlag anzusetzen. Der Zuschlag ist auf die Durchschnittsbezüge der Beamtinnen und Beamten anzusetzen, und zwar in folgender Höhe: 1. 27,9 Prozent für den einfachen und den mittleren Dienst, 2. 29,3 Prozent für den gehobenen Dienst, 3. 36,9 Prozent für den höheren Dienst. (3) Der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen. (4) Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des gebundenen Kapitals wird vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. Er wird vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht. (5) Bei Ansatz einer kalkulatorischen Miete dürfen bezüglich desselben Sachverhalts keine kalkulatorischen Abschreibungen, keine kalkulatorischen Zinsen und keine kalkulatorischen Wagnisse berücksichtigt werden. Auch darf die kalkulatorische Miete keinen Unternehmergewinn enthalten. (6) Nicht als kalkulatorisches Wagnis ansatzfähig ist der Ausfall von Gebührenforderungen. §8 Verteilung der Gemeinkosten (1) Für die Verteilung der Gemeinkosten sind sachgerechte Maßstäbe anzuwenden, die an den für die gebührenfähige Leistung erforderlichen Zeit-, Personaloder Sachaufwand anknüpfen sollen. (2) Ist eine Verteilung der Gemeinkosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich, so werden sie mit einem angemessenen prozentualen Zuschlag auf die Einzelkosten angesetzt. §9 Festgebühr (1) Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen: 1. nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, auf der Grundlage a) der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oder b) der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder 2. auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind. (2) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden. § 10 Zeitgebühr (1) Die Zeitgebühr ist nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung im Einzelfall erforderlich ist, zu bestimmen. (2) Der Berechnung der Zeitgebühr sind folgende Stundensätze zugrunde zu legen: 1. die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1, 2. die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder 3. die Stundensätze, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind. (3) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden. (4) Bei der Festsetzung einer Zeitgebühr ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des Stundensatzes anzusetzen. § 11 Rahmengebühr Die Unter- und die Obergrenze der Rahmengebühr ergeben sich 1. durch Multiplikation des für die gebührenfähige Leistung ermittelten a) niedrigsten Stundensatzes mit dem niedrigsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, und b) höchsten Stundensatzes mit dem höchsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, oder 132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015 2. aus den durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelten niedrigsten und höchsten Kosten. Für die Ermittlung der Stundensätze nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 9 entsprechend. Abschnitt 3 Einheitliche Gebühren b) Ausdrucken elektronischer Dokumente, 2. elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat, 3. Unterschriften und Handzeichen. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland. Abschnitt 4 Inkrafttreten § 12 Gebühren für Beglaubigungen (1) Die Gebühr beträgt 9,60 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von 1. durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten a) elektronischen oder nichtelektronischen Kopien, § 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 11. Februar 2015 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015 133 Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1) Teil A Allgemeine pauschale Stundensätze (Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung) Stundensatz in Euro Kostenblock Abschnitt 1 Personaleinzel- und Sacheinzelkosten 1.mit Gemeinkostenzuschlag Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden. 2.ohne Gemeinkostenzuschlag Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,53 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden. Abschnitt 2 Personaleinzelkosten 1.mit Gemeinkostenzuschlag einfacher Dienst Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der mittlerer Dienst Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden. gehobener Dienst höherer Dienst 2.ohne Gemeinkostenzuschlag einfacher Dienst Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der mittlerer Dienst Stundensatz um 0,17 Euro gekürzt werden. gehobener Dienst höherer Dienst Abschnitt 3 Sacheinzelkosten 1.mit Gemeinkostenzuschlag Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,47 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden. 2.ohne Gemeinkostenzuschlag Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,36 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden. 10,64 33,53 40,39 50,84 72,95 25,79 31,07 39,11 56,11 einfacher Dienst mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst einfacher Dienst mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst 44,17 51,03 61,48 83,59 33,97 39,25 47,29 64,29 8,18 134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015 Teil B Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze Kosten für den Bund pro Jahr in Euro Kostenblock Zweckbestimmung 1.Personaleinzelkosten 1.1Beamtinnen und Beamte 1.1.1Bruttobezüge A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 einfacher Dienst A 2 bis A 6 A 6 A 7 A 8 A 9 A 9 + Zulage mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage A 9 A 10 A 11 A 12 A 13 A 13 + Zulage gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage A 13 A 14 A 15 A 16 höherer Dienst A 13 bis A 16 1.1.2Versorgung % von 1.1.1 einfacher Dienst mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst 1.1.3Personalnebenkosten Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften Trennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen 1.2Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1.2.1Bruttobezüge E 2 E 2 (übertarifliche Bezahlung) 28 250 29 003 1 900 100 300 27,9 27,9 29,3 36,9 22 926 26 047 30 734 31 257 32 118 31 353 28 378 32 694 37 077 41 177 44 584 38 135 36 028 43 982 49 133 53 778 60 213 64 429 47 946 55 483 63 114 72 255 81 188 65 705 8 747 10 640 14 048 24 245 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015 135 Kostenblock Zweckbestimmung Kosten für den Bund pro Jahr in Euro E 3 E 4 einfacher Dienst E 2 bis E 4 E 5 E 6 E 7 E 8 E 9 mittlerer Dienst E 5 bis E 9 E 9 E 10 E 11 E 12 gehobener Dienst E 9 bis E 12 E 13 E 14 E 15 E 15 (übertarifliche Bezahlung) höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung) 1.2.2Arbeitgeberanteil Sozialversicherung E 2 E 2 (übertarifliche Bezahlung) E 3 E 4 einfacher Dienst E 2 bis E 4 E 5 E 6 E 7 E 8 E 9 mittlerer Dienst E 5 bis E 9 E 9 E 10 E 11 E 12 gehobener Dienst E 9 bis E 12 E 13 E 14 E 15 E 15 (übertarifliche Bezahlung) höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung) 30 600 32 299 30 299 33 624 35 904 40 453 38 843 42 907 36 700 44 436 48 807 54 634 62 625 50 696 51 009 64 443 73 928 87 465 58 805 8 063 8 684 8 847 9 898 8 773 9 463 10 189 12 038 10 628 12 487 10 382 12 194 12 559 13 608 14 348 12 973 12 838 14 861 16 352 19 451 14 022 136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015 Kosten für den Bund pro Jahr in Euro Kostenblock Zweckbestimmung 1.2.3Personalnebenkosten Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften Unfallkasse des Bundes Trennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen 2.Sacheinzelkosten 2.1sächliche Verwaltungsausgaben Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen Mieten und Pachten Aus- und Fortbildung Dienstreisen Sachverständige 2.2Investitionen kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger als 2 Mio. Euro pro Baumaßnahme) Erwerb von Fahrzeugen Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik Erwerb von sonstigen Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke 2.3Büroräume Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Liegenschaftsmanagement Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen 2.4pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 3.Gemeinkosten Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten 4.Personalzahl Bundesbedienstete 5.Arbeitsleistung Arbeitsstunden pro Jahr 1 644 Köpfe 165 742 30 % ­4 % 6 850 2 430 4 730 100 250 300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015 137 Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 10 Absatz 2 Nummer 2) Besondere pauschale Stundensätze (Berechnungsschema für behördenspezifische Pauschalsätze) Festtitel Kostenblock Zweckbestimmung Festtitel gemäß Haushaltssystematik des Bundes ­ neu Festtitel gemäß Haushaltssystematik des Bundes ­ alt 1.Personaleinzelkosten 1.1Beamtinnen und Beamte 1.1.1Bruttobezüge A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 einfacher Dienst A 2 bis A 6 A 6 A 7 A 8 A 9 A 9 + Zulage mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage A 9 A 10 A 11 A 12 A 13 A 13 + Zulage gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage A 13 A 14 A 15 A 16 höherer Dienst A 13 bis A 16 1.1.2Versorgung % von 1.1.1 einfacher Dienst mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst 1.1.3Personalnebenkosten Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften Z 441 .1 441 .1 443 .1 443 .2 27,9 27,9 29,3 36,9 Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich In- Z 443 .1 anspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften 138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015 Festtitel Kostenblock Zweckbestimmung Festtitel gemäß Haushaltssystematik des Bundes ­ neu Festtitel gemäß Haushaltssystematik des Bundes ­ alt Trennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse sowie Umzugskosten- 453 .1 453 .1 vergütungen wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird: 5 % dieses Titels vermischte Personalausgaben ­ soweit die Kosten mit der 459 .9 gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 1.2Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1.2.1Bruttobezüge E 2 E 2 (übertarifliche Bezahlung) E 3 E 4 einfacher Dienst E 2 bis E 4 E 5 E 6 E 7 E 8 E 9 mittlerer Dienst E 5 bis E 9 E 9 E 10 E 11 E 12 gehobener Dienst E 9 bis E 12 E 13 E 14 E 15 E 15 (übertarifliche Bezahlung) höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung) 1.2.2Arbeitgeber- E 2 anteil SozialE 2 (übertarifliche Bezahlung) versicherung E 3 E 4 einfacher Dienst E 2 bis E 4 E 5 E 6 E 7 E 8 E 9 459 .9 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015 Festtitel Kostenblock Zweckbestimmung Festtitel gemäß Haushaltssystematik des Bundes ­ neu 139 Festtitel gemäß Haushaltssystematik des Bundes ­ alt mittlerer Dienst E 5 bis E 9 E 9 E 10 E 11 E 12 gehobener Dienst E 9 bis E 12 E 13 E 14 E 15 E 15 (übertarifliche Bezahlung) höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung) 1.2.3Personalnebenkosten Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich In- Z 443 .1 anspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften Unfallkasse des Bundes Z 452 02 443 .1 443 .2 452 02 Trennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse sowie Umzugskosten- 453 .1 453 .1 vergütungen wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird: 5 % dieses Titels vermischte Personalausgaben ­ soweit die Kosten mit der 459 .9 gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 2. Sacheinzelkosten 2.1sächliche Verwaltungsausgaben Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Aus- 511 .1 stattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen 514 .1 Mieten und Pachten 518 .1 511 .1 511 55 511 56 514 .1 518 .1 518 55 518 56 525 .1 525 55 525 56 527 .1 527 09 459 .9 Aus- und Fortbildung 525 .1 Dienstreisen 527 .1 wenn Dienstreisen als Auslage abgerechnet werden: Ansatz dieses Titels: 0 Euro außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veranlassung Z 529 .1 in besonderen Fällen ­ soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 529 .1 140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015 Festtitel Kostenblock Zweckbestimmung Festtitel gemäß Haushaltssystematik des Bundes ­ neu Festtitel gemäß Haushaltssystematik des Bundes ­ alt Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informations- 532 .1 technik ­ soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 532 55 532 56 sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte ­ soweit die Kos- 532 .3 ten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) wenn sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte als Auslage abgerechnet werden: Ansatz dieses Titels: 0 Euro vermischte Verwaltungsausgaben ­ soweit die Kosten mit 539 .9 der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben ­ soweit 547 .1 die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 539 .9 539 55 546 88 547 .1 Sachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fachbeirä- Z 526 .2 526 .2 ten und ähnlichen Ausschüssen ­ soweit die Kosten mit 526 .3 der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) wenn Sachverständige als Auslage abgerechnet werden: 60 % dieses Titels Öffentlichkeitsarbeit ­ soweit die Kosten mit der gebühren- Z 542 .1 fähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Veröffentlichungen, Fachinformationen ­ soweit die Kosten Z 543 .1 mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Konferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellungen ­ so- Z 545 .1 weit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Forschung, Untersuchungen und Ähnliches ­ soweit die 544 .1 Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsausgaben 532 .2 (ohne Informationstechnik) ­ soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 2.2Investitionen kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger als 711 .1 2 Mio. Euro pro Baumaßnahme) Erwerb von Fahrzeugen Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen 811 .1 132 .1 711 .1 811 .1 132 .1 812 55 812 56 Extraktion aus Festtitel 812 der Haushaltssystematik des Bundes ­ alt 712 .1 542 .1 543 .1 545 .1 544 .1 Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs- 812 .2 tungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik Erwerb von sonstigen Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs- 812 .1 tungsgegenständen für Verwaltungszwecke Baumaßnahmen von mehr als 2 Mio. Euro im Einzelfall ­ 712 .1 soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2015 Festtitel Kostenblock Zweckbestimmung Festtitel gemäß Haushaltssystematik des Bundes ­ neu 141 Festtitel gemäß Haushaltssystematik des Bundes ­ alt 2.3Büroräume Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume 517 .1 517 .1 518 .2 519 .1 Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheit- 518 .2 lichen Liegenschaftsmanagement Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen 2.4pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 3.Gemeinkosten Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten in Prozent 3.1relevante Organisationseinheiten, die interne Leistungen erbringen Leitung Stabstellen interne Beauftragte (z. B. Datenschutzbeauftragte) Controlling interne Revision 519 .1 ­4% Bereich Organisation/Personal/Haushalt (einschließlich Fortbildungsreferate, Gleichstellungsbeauftragte) Liegenschaftsverwaltung Informationstechnik Arbeitsschutz Justiziariat (ohne Gerichts- und Widerspruchsverfahren) Innerer Dienst Sprachendienst Bibliothek Druckerei Beihilfestelle (nur für aktive Beamtinnen und Beamte) Stelle für Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld Bezügestelle Personalvertretung 3.2Rechts- und Fachaufsicht 4.Personalzahl Bundesbedienstete 5.Arbeitsleistung Arbeitsstunden pro Jahr Köpfe